{"id":"bgbl1-2005-5-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":5,"date":"2005-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/5#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_5.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin","law_date":"2005-01-20T00:00:00Z","page":121,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005                 121\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin*)\nVom 20. Januar 2005\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   7. Mitwirken beim Fahren von Fahrzeugen auf Binnen-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                      wasserstraßen und in Häfen,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 40 des Geset-\n8. Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes\nzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert\nund ihre Umsetzung,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                     9. Bauliche Grundlagen von Binnenschiffen,\nnisterium für Bildung und Forschung:                                  10. Transportieren von Gütern und Befördern von Perso-\nnen,\n§1                                   11. Kundenorientierung und qualitätssichernde Maß-\nStaatliche                                   nahmen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         12. Mitwirken bei logistischen Abläufen,\nDer Ausbildungsberuf Binnenschiffer/Binnenschifferin               13. Schiffsbetriebswirtschaft,\nwird gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich                  14. Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und\nanerkannt.                                                                 deren Anlagen,\n15. Verhalten unter besonderen Umständen, Havarien\n§2                                        und Betriebsstörungen.\nAusbildungsdauer\n§5\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nAusbildungsrahmenplan\n§3                                      Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nZielsetzung der Berufsausbildung                        und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nKenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-                 bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitli-\nprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden                che Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonde-\nzur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im            re zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nSinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befä-                 die Abweichung erfordern.\nhigt werden, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1                                         §6\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach                                    Ausbildungsplan\nden §§ 8 und 9 nachzuweisen.\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\n§4                                   Ausbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsberufsbild\n§7\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                  Berichtsheft\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                             Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                 dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n4. Umweltschutz,\n5. Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsab-                                        §8\nläufen, Arbeiten im Team,                                                           Zwischenprüfung\n6. Information und Kommunikation,                                      (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesan-  Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\nzeiger veröffentlicht.                                             ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-","122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005\nricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-         nen- und Motorentechnik sowie Wirtschafts- und Sozial-\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-    kunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsberei-\nlich ist.                                                    chen Nautik, Schiffsbetriebstechnik sowie Maschinen-\nund Motorentechnik sind insbesondere fachliche Proble-\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun-   me mit verknüpften informationstechnischen, technolo-\nden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit bran-           gischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu\nchenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb        bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheits-,\ndieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber       Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen,\nein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächs-         Verwendung von Materialien, Einsatz von Werkzeugen\nphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen         und Maschinen sowie qualitätssichernde Maßnahmen\ninsbesondere in Betracht:                                    berücksichtigt werden. Es kommen Aufgaben insbeson-\n1. Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und        dere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nderen Anlagen,                                           1. im Prüfungsbereich Nautik:\n2. Mitwirken beim Führen von Schiffen.                           a) rechtliche Vorschriften auf Wasserstraßen,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und      b) Verkehrsgeographie,\nArbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen\nsowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-              c) wasserbauliche Anlagen,\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Quali-           d) Navigationshilfsmittel;\ntätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachge-\nspräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene        2. im Prüfungsbereich Schiffsbetriebstechnik:\nProbleme und deren Lösungen darstellen, die für die Ar-          a) Schiffskonstruktion,\nbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe auf-\nzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung             b) Verhalten im Wasser,\nder Arbeitsaufgaben begründen kann.\nc) Decksausrüstung,\nd) Be- und Entladung sowie Transport,\n§9\ne) Sicherheitsvorschriften,\nAbschlussprüfung\nf) Schiffsbetriebswirtschaft;\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie        3. im Prüfungsbereich Maschinen- und Motorentechnik:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\na) Antriebstechnik,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nb) Vortriebstechnik,\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\nhöchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durch-              c) Elektrotechnik,\nführen und mit branchenüblichen Unterlagen dokumen-\nd) Hydraulik,\ntieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens\n30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus             e) Pneumatik;\nmehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die\nArbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:               4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nMitwirken beim Führen von Schiffen.                              Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel-     sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.\norientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,\n(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\norganisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig\nHöchstwerten auszugehen:\nplanen und durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren\nsowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-          1. Prüfungsbereich\nschutz bei der Arbeit sowie beim Umweltschutz ergreifen          Nautik                                   120 Minuten,\nkann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Schif-\nfe an- und ablegen, technische Einrichtungen bedienen,       2. Prüfungsbereich\nüberwachen und pflegen, Decksarbeiten ausführen,                 Schiffsbetriebstechnik                    90 Minuten,\nDraht- und Tauwerk instand halten, mit Rettungsmitteln       3. Prüfungsbereich\nund persönlicher Schutzausrüstung umgehen und Bei-               Maschinen- und Motorentechnik             90 Minuten,\nboote fahren kann. Durch das Fachgespräch soll der\nPrüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und de-       4. Prüfungsbereich\nren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe rele-        Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nvanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-\n(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbe-\ngehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe\nreiche wie folgt zu gewichten:\nbegründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist\nmit 85 Prozent und das Fachgespräch mit 15 Prozent zu        1. Prüfungsbereich\ngewichten.                                                       Nautik                                     30 Prozent,\n(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den Prü-   2. Prüfungsbereich\nfungsbereichen Nautik, Schiffsbetriebstechnik, Maschi-           Schiffsbetriebstechnik                     25 Prozent,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005                123\n3. Prüfungsbereich                                             che des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichen-\nMaschinen- und Motorentechnik               25 Prozent,     de Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prü-\n4. Prüfungsbereich                                             fungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen\nWirtschafts- und Sozialkunde                20 Prozent.     erbracht worden sein.\n(6) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder                               § 10\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu                                Übergangsregelung\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den            Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-         ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die       schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen-          parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im             dieser Verordnung.\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A                                  § 11\nund im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende                               Inkrafttreten\nLeistungen erbracht wurden. In drei der Prüfungsberei-\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nBerlin, den 20. Januar 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                   2                                              3                                    4\n1    Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften darstellen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\n3    Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-  Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                       meidung ergreifen                                     zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                    im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005                       125\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                3                                        4\n5    Planen, Vorbereiten              a) Arbeitsaufträge erfassen\nund Kontrollieren                b) Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Aufgaben\nvon Arbeitsabläufen,                im Team planen und umsetzen\nArbeiten im Team\n(§ 4 Nr. 5)                      c) Arbeitsmittel zusammenstellen\n4*)\nd) Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung von\nArbeits- und Gesundheitsschutz planen und durch-\nführen\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\nf) Gespräche situationsgerecht führen, Problemlösungs-\nmöglichkeiten anwenden                                                       2*)\n6    Information und                  a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informa-\nKommunikation                       tions- und Kommunikationssystemen einschließlich\n(§ 4 Nr. 6)                         des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern\nb) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationstechniken bearbeiten und lösen\n4*)\nc) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen,\nbewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und\npflegen\nd) Vorschriften zum Datenschutz beachten\ne) Grundlagen des Funkverkehrs unterscheiden\nf) Sachverhalte darstellen, deutsche und englische\n2*)\nFachbegriffe anwenden\n7    Mitwirken beim Fahren            Nautische Führung\nvon Fahrzeugen auf               a) Binnenschiffe losmachen, festmachen und verholen\nBinnenwasserstraßen                                                                              16\nund in Häfen                     b) beim Zusammenstellen von Verbänden mitwirken\n(§ 4 Nr. 7)                      c) Ankermanöver durchführen\nd) beim Steuern von Binnenschiffen mitwirken\ne) Navigationshilfsmittel unterscheiden und bei deren\nEinsatz mitwirken                                                           16\nf) Wach- und Sicherheitsmaßnahmen durchführen\nBedienen und Überwachen von Anlagen\ng) maschinelle Anlagen für den Betrieb vorbereiten,\nbedienen und überwachen                                                       4\nh) elektrische und elektronische Anlagen bedienen und\nüberwachen\nEuropäisches Wasserstraßennetz\ni) europäisches Wasserstraßennetz darstellen und Nut-\nzungsmöglichkeiten unterscheiden                              8\nk) Fahrwasserzeichen und Fahrregeln von Wasser-\nstraßen unterscheiden und anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","126               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                3                                        4\nl) Funktionsweise von wasserbaulichen Anlagen unter-\nscheiden, insbesondere Schleusen und Hebewerke                                4\nm) Verkehrsüberwachungssysteme anwenden\nSignale und Lichter\nn) Vorschriften über optische und akustische Signale\nanwenden                                                      6\no) Kennzeichen von Fahrzeugen und ihre Bedeutung\nunterscheiden\n8    Rechtliche Voraus-               a) Besatzungsvorschriften unterscheiden\nsetzungen des                    b) Zulassungsdokumente für den nautischen und tech-\nSchiffsbetriebes und                nischen Betrieb berücksichtigen und deren Gültigkeit\nihre Umsetzung                      überwachen\n(§ 4 Nr. 8)                                                                                                       3\nc) Regelungen, insbesondere gesetzliche Vorschriften,\nPapiere und Urkunden, für den Transport von Gütern\nund die Beförderung von Personen beachten und\nanwenden\n9    Bauliche Grundlagen              a) Bauarten von Binnenschiffen und ihr Verhalten im\nvon Binnenschiffen                  Wasser unterscheiden, insbesondere Stabilität und             2\n(§ 4 Nr. 9)                         Festigkeit\nb) Ausrüstung und Einsatzmöglichkeiten unterschied-\nlicher Schiffstypen beim Transport von Gütern und                             2\nBefördern von Personen berücksichtigen\n10    Transportieren von               a) Ladungsgewicht berechnen\nGütern und Befördern             b) Nutzungsmöglichkeiten von Ballast anwenden\nvon Personen                                                                                      6\n(§ 4 Nr. 10)                     c) bei der Personenbeförderung mitwirken, rechtliche\nBestimmungen anwenden\nd) Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, flüssige\nLadungen und Container, unter Berücksichtigung\nihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens unterschei-\nden\ne) Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten,                                6\nAblauf einschließlich Ladungssicherung überwachen,\nStauplan erstellen und anwenden\nf) rechtliche Bestimmungen für den Transport gefähr-\nlicher Güter anwenden\n11    Kundenorientierung und           a) qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung\nqualitätssichernde                  beitragen                                                    2*)\nMaßnahmen\n(§ 4 Nr. 11)                     b) Gespräche kundenorientiert führen, Kundenwünsche\nbeachten\n3*)\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-\nfen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005              127\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                    4\n12   Mitwirken bei logistischen  a) Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im\nAbläufen                       kombinierten Verkehr unterscheiden                         2\n(§ 4 Nr. 12)\nb) bei der Planung von Betriebsabläufen und Fahrplänen\nmitwirken                                                                 2\n13   Schiffsbetriebswirtschaft   a) Anlieferung von Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebs-\n(§ 4 Nr. 13)                   stoffen überwachen\nb) Betriebsmittel, Hilfs- und Betriebsstoffe, insbesonde-\nre unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmun-\ngen, lagern und Verbrauch überwachen                       6\nc) Einkauf von Nahrungsmitteln planen und durchführen,\ninsbesondere unter Beachtung des Gesundheits-\naspektes\nd) Mahlzeiten zubereiten\ne) Bedarf an Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen\nunter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichts-\npunkte ermitteln, Bestellungen vorbereiten                                3\nf) Kassenbuch führen\n14   Pflegen, Warten und         a) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werk-\nInstandhalten von Schiffen     und Hilfsstoffen unterscheiden\nund deren Anlagen           b) Konservierungs- und Reinigungsmittel, insbesondere\n(§ 4 Nr. 14)                   unter Beachtung des Gesundheits- und Umwelt-              16\nschutzes, einsetzen\nc) Gebrauchsknoten entsprechend dem Verwendungs-\nzweck herstellen\nd) Werkstoffe bearbeiten\ne) technische Anlagen nach Wartungsvorschriften pfle-\ngen und warten\n16\nf) Herstellungsarten und Eigenschaften von Drähten\nund Tauwerk unterscheiden, Drähte und Tauwerk pfle-\ngen und spleißen\n15   Verhalten unter besonde-    a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen\nren Umständen, Havarien        einsetzen und warten\nund Betriebsstörungen       b) verunglückte Personen, insbesondere durch Schwim-          6\n(§ 4 Nr. 15)                   men, retten sowie Maßnahmen zur ersten Hilfe durch-\nführen\nc) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und\nMaßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen\nd) sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen\nsituationsgerecht verhalten, Hilfs- und Sofortmaßnah-                   15\nmen ergreifen\ne) Beiboote handhaben"]}