{"id":"bgbl1-2005-5-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":5,"date":"2005-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Abwasserabgabengesetzes","law_date":"2005-01-18T00:00:00Z","page":114,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung des Abwasserabgabengesetzes\nVom 18. Januar 2005\nAuf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abwasser-\nabgabengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3332) wird nachstehend\nder Wortlaut des Abwasserabgabengesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 gel-\ntenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. November 1994\n(BGBl. I S. 3370),\n2. den am 19. November 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n11. November 1996 (BGBl. I S. 1690),\n3. den am 1. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n21. März 1997 (BGBl. I S. 566),\n4. den am 29. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n25. August 1998 (BGBl. I S. 2455),\n5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom\n9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),\n6. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 18. Januar 2005\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005                 115\nGesetz\nüber Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer\n(Abwasserabgabengesetz – AbwAG)\nErster Abschnitt                           (2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) rich-\ntet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im\nAllgemeine Vorschriften                     Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.\n(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schäd-\n§1                               lichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als\nsie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungs-\nGrundsatz\nanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, besei-\nFür das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im          tigt wird.\nSinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\neine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ndurch die Länder erhoben.\nin der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren\nzur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand\n§2                               der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn\ndadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesent-\nBegriffsbestimmungen                       lich verändert wird.\n(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das\ndurch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen\noder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften ver-                              Zweiter Abschnitt\nänderte und das bei Trockenwetter damit zusammen\nabfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Nie-                       Ermittlung der Schädlichkeit\nderschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befes-\ntigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Nie-                                     §4\nderschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die\naus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von                      Ermittlung auf Grund des Bescheides\nAbfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.             (1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten\nzugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich\n(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittel-\naußer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinlei-\nbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das\ntungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwasser-\nVerbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein\neinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat\nGewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im\nhierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den\nRahmen landbaulicher Bodenbehandlung.\nNummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schad-\n(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses              stoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im\nGesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schäd-     Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Gif-\nlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen;      tigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten\nihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Ent-   Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begren-\nstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.       zen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwas-\nsermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen\nSchadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungs-\n§3                               werte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgaben-\nBewertungsgrundlage                        berechnung der Überwachungswert für den längsten\nZeitraum zugrunde zu legen. Ist im Abwasser einer der in\n(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schäd-        der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schad-\nlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der          stoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwel-\noxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der      lenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Fest-\norganischen Halogenverbindungen, der Metalle Queck-           legung von Überwachungswerten abgesehen werden.\nsilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer\nVerbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegen-           (2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt\nüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in           Absatz 1 entsprechend.\nSchadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der                 (3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar ent-\nSchädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser          nommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine\n(§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung    Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist\nder Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende               auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für\nSchadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der           die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoff-\nAnlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet         gruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelas-\noder der Verdünnungsfaktor GEI nicht mehr als 2 beträgt.      tung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der","116               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005\nSchadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre aus-                                       §5\nzugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von\nihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich                                (weggefalllen)\nfestlegen.\n§6\n(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der\nGewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen                              Ermittlung in sonstigen Fällen\nVorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte\n(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erfor-\nStellen zu überwachen. Ergibt die Überwachung, dass ein\nderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4\nder Abgabenrechnung zugrunde zu legender Über-\nAbs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen\nwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehal-\nMonat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegen-\nten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl\nüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die\nder Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich\nErmittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwa-\nnach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemes-\nchungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird.\nsene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet.\nKommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht\nWird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so\nnach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das\nbestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vom-\nhöchste Messergebnis aus der behördlichen Überwa-\nhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach\nchung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der\nnicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt\nbehördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Be-\nder die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach\nhörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahres-\nAbsatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und\nschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der\nergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als\nSchadeinheiten geschätzt.\nSchwellenwert angegebene Konzentration überschritten\nist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des            (2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.\nSchwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um\nden Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3\nund 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1                                   §7\nzugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch                          Pauschalierung bei Einleitung\nÜberwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Fest-                   von verschmutztem Niederschlagswasser\nlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhal-\ntende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird               (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlags-\ndie Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung           wasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet\ndieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwasser-           wird, beträgt 12 vom Hundert der Zahl der ange-\nmenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadein-       schlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser\nheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten          von befestigten gewerblichen Flächen über eine nicht-\nÜberwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Über-             öffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenbe-\nwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Über-                 rechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu\nwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht           legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer\neingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der       als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Ein-\nSchadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden                wohner oder die Größe der befestigten Fläche kann ge-\nVomhundertsatz.                                               schätzt werden.\n(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen           (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen\nBehörde, dass er im Veranlagungszeitraum während              Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlags-\neines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei        wasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.\nMonate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im\nBescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungs-                                           §8\nwert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte\nAbwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der                       Pauschalierung bei Kleineinleitungen\nSchadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten                 von Schmutzwasser aus Haushaltungen\nWert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens                          und ähnlichem Schmutzwasser\n20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die               (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser\nUmstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist min-      aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für\ndestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum              das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9\nabzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.           Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der\nDie Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den      Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein-\nFestlegungen des Bescheides für den Überwachungs-             wohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist\nwert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm           die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnis-\nnachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen             mäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt wer-\nÜberwachung sind in die Auswertung des Messpro-               den.\ngramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des\nerklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die              (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen\nbehördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der           Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die\nAbgabenberechnung zugrunde zu legender Über-                  Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasser-\nwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4               behandlungsanlage mindestens den allgemein an-\nSatz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten       erkannten Regeln der Technik entspricht und die ord-\ngilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.                   nungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005                117\nDritter Abschnitt                                                    § 10\nAbgabepflicht                                      Ausnahmen von der Abgabepflicht\n(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von\n§9\n1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer\nAbgabepflicht, Abgabesatz\nentnommen worden ist und über die bei der Ent-\n(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einlei-       nahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses\nter).                                                             Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne\n(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der            dieses Gesetzes aufweist,\nEinleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts ab-          2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen\ngabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger         Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer,\nals acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haus-                sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewon-\nhaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind             nenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen\nvon den Ländern zu bestimmende Körperschaften des                 schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und\nöffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln            soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe\ndie Abwälzbarkeit der Abgabe.                                     in andere Gewässer gelangen,\n(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Fluss-        3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf\nkläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass           ihnen anfällt,\nan Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugs-\nbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflich-      4. Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen\ntig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.                       befestigten gewerblichen Flächen und von Schienen-\nwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine\n(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember            öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.\n1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit\n(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten\n– ab 1. Januar 1981      12 DM,                               von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das\n– ab 1. Januar 1982      18 DM,                               Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit\nfür eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen\n– ab 1. Januar 1983      24 DM,\nAufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabe-\n– ab 1. Januar 1984      30 DM,                               pflichtig ist.\n– ab 1. Januar 1985      36 DM,                                  (3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet\n– ab 1. Januar 1986      40 DM,                               oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht\neiner der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgrup-\n– ab 1. Januar 1991      50 DM,\npen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um min-\n– ab 1. Januar 1993      60 DM,                               destens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der\n– ab 1. Januar 1997      70 DM,                               Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer\nerwarten lässt, so können die für die Errichtung oder\n– ab 1. Januar 2002      35,79 Euro                           Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit\nim Jahr.                                                      der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen In-\n(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer       betriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung\nbei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen       geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht\n(§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an         für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die\num die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden     Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender\nwerden, obwohl                                                Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu ver-\nzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage\n1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die         nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um\nErklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den von       mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die\nder Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesra-          nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt\ntes festgelegten Anforderungen nach § 7a des Was-         der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenord-\nserhaushaltsgesetzes entspricht und                       nung zu verzinsen.\n2. die von der Bundesregierung mit Zustimmung des                (4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Ein-\nBundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7a          leitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen,\ndes Wasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeit-          die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushalts-\nraum eingehalten werden.                                  gesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach       entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitun-\n§ 4 Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1          gen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu\nerklärten Überwachungswerte keine Anforderungen               erwarten ist.\nnach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes von der Bun-               (5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festge-           genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erwei-\nlegt sind.                                                    tert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrech-\n(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet     nungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder\nsich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der         Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4\nBescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten       auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der\nWert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des        Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem\nAbsatzes 5 erfüllt.                                           Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.","118              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005\nVierter Abschnitt                      3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren,\nSee- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungs-\nFestsetzung, Erhebung                           sammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftsklär-\nund Verwendung der Abgabe                           anlagen ermöglichen,\n4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klär-\n§ 11                                schlamms,\nVeranlagungszeitraum, Erklärungspflicht              5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung\nund Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwas-\n(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.\nseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur\n(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8     Gewässerunterhaltung,\ndie Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berech-\n6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfah-\nnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen\nren zur Verbesserung der Gewässergüte,\nBehörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Ein-\nleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Ab-      7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals\ngabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen             für Abwasserbehandlungsanlagen und andere An-\nzu überlassen.                                                   lagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässer-\ngüte.\n(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabe-\npflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schad-\neinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine\nSchätzung erforderlichen Angaben zu machen und die                                Fünfter Abschnitt\ndazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vor-           Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften\nzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 14\n§ 12\nAnwendung von Straf- und\nVerletzung der Erklärungspflicht                        Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung\n(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtun-          Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten\ngen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vor-         die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des\nschriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der        § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für\nSchadeinheiten von der zuständigen Behörde geschätzt         die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeld-\nwerden.                                                      vorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) ent-\nsprechend.\n(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht ab-\ngabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Ab-\ngabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflich-                                       § 15\ntungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden                             Ordnungswidrigkeiten\nVorschriften der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall\nhaften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamt-       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nschuldner.                                                   lässig\n1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder\nUnterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n§ 12a\nvorlegt,\nRechtsbehelfe gegen die Heranziehung\n2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Anfor-             die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht\nderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.             richtig oder nicht vollständig überlässt.\nSatz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n19. Dezember 1984 erlassen worden sind.                      bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.\n§ 13                                                         § 16\nVerwendung                                              Stadtstaaten-Klausel\n(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maß-            § 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin\nnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der              und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2\nGewässergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder kön-          Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit\nnen bestimmen, dass der durch den Vollzug dieses Ge-         der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflich-\nsetzes und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschrif-      tig bestimmen können.\nten entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkom-\nmen der Abwasserabgabe gedeckt wird.                                                      § 17\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:                                    (weggefallen)\n1. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,\n§ 18\n2. der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur\nReinigung des Niederschlagswassers,                                              (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005                           119\nAnlage\n(zu § 3)\n(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender\nTabelle:\nEiner Schadeinheit                                                      Verfahren\nBewertete                                                Schwellenwerte\nentsprechen                                                      zur Bestimmung\nNr.           Schadstoffe und                                          nach Konzentration\njeweils folgende volle                                                der Schädlichkeit\nSchadstoffgruppen                                            und Jahresmenge\nMesseinheiten                                                      des Abwassers\n1          Oxidierbare Stoffe in          50 Kilogramm             20 Milligramm je Liter und\nchemischem Sauer-                 Sauerstoff          250 Kilogramm Jahresmenge                          303\nstoffbedarf (CSB)\n2          Phosphor                        3 Kilogramm             0,1 Milligramm je Liter und\n15 Kilogramm Jahresmenge                           108\n3          Stickstoff\nals Summe der Einzel-                                                                          Nitratstickstoff: 106\nbestimmungen aus               25 Kilogramm              5 Milligramm je Liter und             Nitritstickstoff: 107\nNitratstickstoff,                                     125 Kilogramm Jahresmenge                Ammonium-\nNitritstickstoff und                                                                           stickstoff:         202\nAmmoniumstickstoff\n4          Organische Halogen-       2 Kilogramm Halogen,\nverbindungen als          berechnet als\n100 Mikrogramm je Liter und\nadsorbierbare             organisch gebundenes\n10 Kilogramm Jahresmenge                           302\norganisch gebundene       Chlor\nHalogene (AOX)\n5          Metalle und ihre                                                        und\nVerbindungen\n5.1        Quecksilber                        20 Gramm             1 Mikrogramm 100 Gramm                           215\n5.2        Cadmium                           100 Gramm             5 Mikrogramm 500 Gramm                           207\n5.3        Chrom                             500 Gramm           50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm                        209\n5.4        Nickel                            500 Gramm           50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm                        214\n5.5        Blei                              500 Gramm           50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm                        206\n5.6        Kupfer                          1 000 Gramm          100 Mikrogramm 5 Kilogramm                          213\n000 Metall               je Liter          Jahresmenge\n6          Giftigkeit gegenüber      6 000 Kubikmeter\nFischeiern                Abwasser geteilt                            GEI = 2                            401\ndurch GEI\nGEI ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Den Festlegungen der Tabelle liegen die Verfah-\nren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den angegebenen Nummern in der Anlage „Analysen- und Messverfah-\nren“ zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde.\n(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksich-\ntigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das\nGleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnli-\nchen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen."]}