{"id":"bgbl1-2005-49-9","kind":"bgbl1","year":2005,"number":49,"date":"2005-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/49#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-49-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_49.pdf#page=65","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung","law_date":"2005-07-27T00:00:00Z","page":2417,"pdf_page":65,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005 2417\nErste Verordnung\nzur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung\nVom 27. Juli 2005\nAuf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Ver-\nbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum\nErlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\ntungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundes-\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:\nArtikel 1\nDie WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267),\ngeändert durch Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I\nS. 1495), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 1, 4, 5, 7 und 8 werden jeweils die Wörter „die Beschei-\ndung eines Antrages“ durch die Wörter „die Entscheidung über einen\nAntrag“ ersetzt.\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 9 wird das Wort\n„Bescheidung“ durch die Wörter „vollständige oder teilweise Zurückwei-\nsung“ ersetzt.\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme\neiner nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung\nnach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung\nzurückgenommen wird.“\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Spiegelstriche eins bis fünf durch die Nummern 1\nbis 5 ersetzt und jeweils nach der Angabe „§ 2“ die Angabe „Abs. 1“ ein-\ngefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Spiegelstriche eins bis fünf durch die Num-\nmern 1 bis 5 ersetzt, nach der Angabe „§ 2“ wird die Angabe „Abs. 1“ ein-\ngefügt und in der neuen Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 2 Nr.“ die\nAngabe „2 oder“ gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der\nfür die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.“\n3. § 5 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 27. Juli 2005\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}