{"id":"bgbl1-2005-49-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":49,"date":"2005-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/49#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-49-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_49.pdf#page=60","order":8,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2005-08-14T00:00:00Z","page":2412,"pdf_page":60,"num_pages":5,"content":["2412             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 14. August 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               2. die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen,\ninsbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber wäh-\nrend des Führens eines Kraftfahrzeuges von min-\nArtikel 1                                 destens einer namentlich benannten Person be-\ngleitet sein muss,\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes\n3. die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                  Person nach Nummer 2, insbesondere über die\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                Möglichkeit, dem Fahrerlaubnisinhaber als An-\nzuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom                  sprechpartner beratend zur Verfügung zu stehen,\n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:\n4. die Anforderungen an die begleitende Person nach\nNummer 2, insbesondere über\n1. Nach § 6d wird folgender § 6e eingefügt:\na) das Lebensalter,\n„§ 6e\nb) den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über\nFühren von\nderen Mitführen und Aushändigung an zur\nKraftfahrzeugen in Begleitung\nÜberwachung zuständige Personen,\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nc) ihre Belastung mit Eintragungen im Verkehrs-\nWohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nzentralregister sowie\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erpro-\nbung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Un-                   d) über Beschränkungen oder das Verbot des\nfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vor-              Genusses alkoholischer Getränke und berau-\nschriften zu erlassen, insbesondere über                             schender Mittel,\n1. das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen             5. die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die\nMindestalters zum Führen von Kraftfahrzeugen mit             abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich\neiner Fahrerlaubnis der Klassen B und BE,                    im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005                2413\ndes allgemein vorgeschriebenen Mindestalters                 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149\nzum Nachweis der Fahrberechtigung dient, sowie            Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.\nüber deren Mitführen und Aushändigung an zur\n(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach\nÜberwachung des Straßenverkehrs berechtigte\nAbsatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a\nPersonen,\ndes Strafgesetzbuches ist anzuwenden.“\n6. die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a\nAbs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und                   3. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“\n7. das Verfahren.                                             durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1“\nersetzt.\nEine Rechtsverordnung nach Satz 1 findet nur Anwen-\ndung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Ab-\n4. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kraftfahr-\nsatz 2 bestimmt ist.\nzeugen“ die Wörter „oder zum Begleiten eines Kraft-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,               fahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass von der             erlassenen Rechtsverordnung“ eingefügt.\nMöglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE\nnach Maßgabe der nach Absatz 1 erlassenen Rechts-         5. Dem § 65 wird folgender Absatz 12 angefügt:\nverordnung zu erteilen, Gebrauch gemacht werden\nkann. Die Landesregierungen können die Ermächti-                 „(12) § 6e Abs. 1 und 2 sowie die auf Grund dieser\ngung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die               Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen sind mit\nzuständigen obersten Landesbehörden übertragen.               Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr anzuwen-\nden. Eine bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt\n(3) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnun-            erteilte Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit; auf diese\ngen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis          sind die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Vor-\nder Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der              schriften weiter anzuwenden.“\nFahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage\nnach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch min-\ndestens eine namentlich benannte Person während                                       Artikel 2\ndes Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist\ndie Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrer-              Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen              Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998\nnur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist,     (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 92 des\ndass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 teil-     Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie\ngenommen hat.                                             folgt geändert:\n(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften\nüber die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entzie- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nhung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die             a) Nach den Angaben zu Abschnitt II Unterab-\nRegelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahr-             schnitt 9 werden folgende Angaben eingefügt:\nerlaubnisregister und die Zulassung von Personen\nzum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung                           „10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre\nnach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften            § 48a Voraussetzungen\nüber den Führerschein entsprechend.“                              § 48b Evaluation“.\nb) Nach der Angabe zu Anlage 8 wird folgende Anga-\n2. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:                        be eingefügt:\n„§ 22b                                   „8a Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleite-\nten Fahren ab 17 Jahre“ “.\nMissbrauch von Wegstrecken-\nzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern\n2. Dem Abschnitt II wird folgender Unterabschnitt ange-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit         fügt:\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n„10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre\n1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem\nein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch ver-                                      § 48a\nfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät                                Voraussetzungen\noder den Messvorgang das Ergebnis der Messung\n(1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur\nbeeinflusst,\nSenkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e\n2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwin-             des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe\ndigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug aus-        der folgenden Vorschriften abweichend von § 10\ngerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrich-         Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Mindestalter für die Erteilung\ntung aufhebt oder beeinträchtigt oder                     einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre.\n§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 74\n3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet,\nAbs. 2 findet entsprechend Anwendung.\nindem er Computerprogramme, deren Zweck die\nBegehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder         (2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu verse-\neinem anderen verschafft, feilhält oder einem             hen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden\nanderen überlässt.                                        darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des","2414           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005\nFührens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer             1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder\nnamentlich benannten Person, die den Anforderun-                 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine\ngen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird                   Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen\n(begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der             Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,\nFahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10\n2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht hat.\nStraßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-\n(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbe-               den Mittels steht.\nscheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszu-\nstellen, die bis drei Monate nach Vollendung des             Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor,\n18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahr-            wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenver-\nberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahr-           kehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachge-\nzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßen-            wiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz\nverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszu-          aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für\nhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Beglei-          einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arznei-\ntung vorgesehenen Personen namentlich aufzufüh-              mittels herrührt.\nren.                                                            (7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Abs. 1\n(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnis-        Satz 1 Nr. 3 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem\ninhaber                                                      Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein\nnach Muster 1 der Anlage 8 aus.\n1. vor Antritt einer Fahrt und\n2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die                                     § 48b\nUmstände der jeweiligen Fahrsituation es zulas-\nsen,                                                                            Evaluation\nausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung ste-           Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezo-\nhen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeu-         gene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und\nges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die      Begleiter nach Maßgabe des Bundesdatenschutzge-\nbegleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise          setzes erhoben und verwendet werden. Die Daten\ngeben.                                                       sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen\noder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,\n(5) Die begleitende Person\ndass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt wer-\n1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,                  den kann. Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der\n2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer          mit der Evaluation befassten Stelle die notwendigen\ngültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die wäh-       Daten, sofern der Fahranfänger oder die Begleiter die-\nrend des Begleitens mitzuführen und zur Überwa-          sem schriftlich zugestimmt haben.“\nchung des Straßenverkehrs berechtigten Perso-\nnen auf Verlangen auszuhändigen ist,                  3. § 75 wird wie folgt geändert:\n3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbe-\na) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 46 Abs. 2“\nscheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralre-\ndie Angabe „ , § 48a Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.\ngister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.\nDie Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prü-          b) In Nummer 11 wird am Ende das Wort „oder“\nfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob                   durch ein Komma ersetzt.\ndiese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft        c) In Nummer 12 wird am Ende der Punkt durch das\nnach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzu-                Wort „oder“ ersetzt.\nholen.\nd) Folgende Nummer 13 wird angefügt:\n(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer\nPrüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht beglei-                „13. entgegen § 48a Abs. 3 Satz 2 die Prüfungsbe-\nten, wenn sie                                                         scheinigung nicht mitführt oder aushändigt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005                   2415\n4. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 8a eingefügt:\n„Anlage 8a\n(zu § 48a)\nMuster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“\nVorbemerkungen:\nMaterial: rosa Neobond-Papier\nAbweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz\nmaschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.\nName, Vorname\n………………………………………………………………………………………………………………………\ngeboren am …………………………………………                              in ……………………………………………………\nist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klassen B / BE*) / M / L / S zu führen.\n1. Schlüsselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung:\n..…………………………………………………………………………………………………………………\n2. Weitere Auflagen:\nDie Fahrerlaubnisinhaberin/Der Fahrerlaubnisinhaber darf bis zum …………………………………\n(Datum der Vollendung des 18. Lebensjahres) Kraftfahrzeuge der Klassen B und BE*) nur in Beglei-\ntung einer der nachfolgend benannten Personen führen:\na) (Name, Vorname, Geburtsdatum) ………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………\nb) (Name, Vorname, Geburtsdatum) ………………………………………………………………………\n(ggf. weitere Personen)\n………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………\nFahrerlaubnisbehörde:\nFührerscheinnummer:\nOrt\nAusgehändigt am ……………………………………\n(Datum)\n(Stempel u. Unterschrift der Fahrerlaubnisbehörde)  (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahr-\nerlaubnisinhabers)\n“.\n*) Nichtzutreffendes streichen.","2416           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005\nArtikel 3                                                            Artikel 4\nÄnderung der Gebühren-                                                     Rückkehr zum\nordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr                                    einheitlichen Verordnungsrang\nIn Nummer 1 des Unterabschnitts A des 2. Abschnitts\nDie auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort\nder Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nStraßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298),\njeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-\ndie zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni\nordnung geändert werden.\n2005 (BGBl. I S. 1882) geändert worden ist, werden nach\nder Gebührennummer 202.7 folgende Gebührennum-\nmern 202.8 und 202.9 eingefügt:\nArtikel 5\n„202.8 Ausfertigung einer Prüfungsbe-\nscheinigung nach § 48a FeV                    7,70 € .                             Inkrafttreten\n202.9   Überprüfung einer Begleitperson                              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach § 48a Abs. 5 Satz 2 FeV                  1,80 €“.     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}