{"id":"bgbl1-2005-49-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":49,"date":"2005-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/49#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_49.pdf#page=58","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2005-08-14T00:00:00Z","page":2410,"pdf_page":58,"num_pages":2,"content":["2410            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005\nGesetz\nzur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 14. August 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die nach\nSatz 1 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfall-\ngefahr auf die Unternehmen umgelegt werden, darf\nArtikel 1                              30 vom Hundert der Gesamtaufwendungen für Ren-\nten, Sterbegeld und Abfindungen nicht übersteigen.\nÄnderung des                              Das Nähere bestimmt die Satzung.“\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-        3. § 176 wird wie folgt geändert:\nfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10\ndes Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird                 „(1) Soweit\nwie folgt geändert:                                                1. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufs-\ngenossenschaft das 4,5fache des durch-\n1. Dem § 118 wird folgender Absatz 4 angefügt:                         schnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsge-\n„(4) In den Fällen des § 176 Abs. 5 sind abwei-                 nossenschaften,\nchend von Absatz 1 Satz 4 in der Vereinbarung                  2. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufs-\ngetrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeits-               genossenschaft, die mindestens 20 und höchs-\nbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften                    tens 30 vom Hundert ihrer Aufwendungen für\nvorzusehen; der nach § 181 Abs. 2 Satz 2 zu zahlende               Renten, Sterbegeld und Abfindungen nach\nAusgleichsbetrag ist ausschließlich zur Entlastung der             § 153 Abs. 4 ohne Berücksichtigung des Gra-\nUmlage der vor der Vereinigung ausgleichsberechtig-                des der Unfallgefahr auf die Unternehmen\nten Teile der neuen Berufsgenossenschaft zu verwen-                umlegt, das Dreifache des durchschnittlichen\nden. Im Übrigen bleibt Absatz 1 Satz 4 unberührt.“                 Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften\noder\n2. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     3. der Entschädigungslastsatz einer gewerblichen\n„(4) Bei der Beitragsberechnung kann von der                    Berufsgenossenschaft das Fünffache des\nBerücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den                durchschnittlichen Entschädigungslastsatzes\nUnternehmen ganz oder teilweise abgesehen werden,                  der Berufsgenossenschaften\nsoweit Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und                 übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften\nAbfindungen                                                    den übersteigenden Lastenanteil untereinander\n1. auf Versicherungsfällen in solchen Unternehmen              aus. Übersteigt der Ausgleichsbetrag nach Satz 1\nberuhen, die vor dem vierten dem Umlagejahr                Nr. 2 den Betrag, den die Berufsgenossenschaft\nvorausgegangenen Jahr eingestellt worden sind,             nach Satz 1 Nr. 2 ohne Berücksichtigung des Gra-\noder                                                       des der Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt,\nwird er auf diesen Betrag gekürzt.“\n2. auf Versicherungsfällen beruhen, bei denen der\nZeitpunkt der erstmaligen Feststellung vor dem          b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nvierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr               „Der Ausgleichsbetrag vermindert das Umlagesoll\nliegt.                                                     der ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005                2411\nim Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das um den Betrag ver-              den der Vereinigung ausgleichsberechtigt nach\nminderte Umlagesoll, den die Berufsgenossen-                     Absatz 1 Nr. 1 oder 3 war. Die Wirksamkeit der Ver-\nschaft nach § 153 Abs. 4 ohne Berücksichtigung                   einbarung endet, wenn in einem Zeitraum von drei\ndes Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen                  aufeinander folgenden Umlagejahren nach der\numlegt.“                                                         Vereinigung die vor der Vereinigung nach Absatz 1\nNr. 1 oder 3 ausgleichsberechtigten Teile der\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                  neuen Berufsgenossenschaft die Voraussetzun-\ngen dieser Ausgleichsberechtigung nicht mehr\n„(5) Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenos-                 erfüllt haben.“\nsenschaften nach § 118, können sie vereinbaren,\ndass die neue Berufsgenossenschaft bezüglich\nder Rechte und Pflichten im Lastenausgleich so zu                                  Artikel 2\nstellen ist, als ob eine Vereinigung nicht stattgefun-\nden hätte. Eine Vereinbarung nach Satz 1 ist nur                                 Inkrafttreten\nzulässig, wenn eine der beteiligten Berufsgenos-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsenschaften im Umlagejahr vor dem Wirksamwer-             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}