{"id":"bgbl1-2005-49-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":49,"date":"2005-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/49#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_49.pdf#page=55","order":5,"title":"Gesetz zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz)","law_date":"2005-08-14T00:00:00Z","page":2407,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005             2407\nGesetz\nzur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige\n(Freibetragsneuregelungsgesetz)\nVom 14. August 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           3.  § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden,\nwenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnah-\nme der Erwerbstätigkeit entfällt.“\nArtikel 1\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung          4. § 30 wird wie folgt gefasst:\nfür Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. De-                                   „§ 30\nzember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I                      Freibeträge bei Erwerbstätigkeit\nS. 818), wird wie folgt geändert:                                    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbs-\ntätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus\n1.   Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 66 Ver-         Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen.\nordnungsermächtigung“ die Angabe „§ 67 Freibe-               Dieser beläuft sich\ntragsneuregelungsgesetz“ angefügt.                           1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das\n100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro\n2.   Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                  beträgt, auf 20 vom Hundert und\n2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das\n„Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig\n800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro\nsind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5\nbeträgt, auf 10 vom Hundert.\nein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich ab-\nzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr              An Stelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für er-\nals 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige      werbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit min-\nHilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Be-            destens einem minderjährigen Kind in Bedarfsge-\nträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro        meinschaft leben oder die mindestens ein minderjäh-\nübersteigt.“                                                 riges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.“","2408            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005\n4a. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:                   6.    Nach § 66 wird folgender § 67 angefügt:\n„§ 36a                                                             „§ 67\nKostenerstattung                                          Freibetragsneuregelungsgesetz\nbei Aufenthalt im Frauenhaus\nDie §§ 11 und 30 in der bis zum 30. September\nVerzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen                  2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden\ngewöhnlichen Aufenthalts in ein Frauenhaus, ist der               für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die\nkommunale Träger der Leistungen nach diesem                       vor dem 1. Oktober 2005 beginnen, längstens jedoch\nBuch am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort                    bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.“\nverpflichtet, dem nach § 36 Satz 2 zuständigen kom-\nmunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten\nfür die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstat-\nArtikel 2\nten.“\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.\n5.  In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende               (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 4a am\nNummer 1a eingefügt:                                        ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in\n„1a. die vorläufige Entscheidung (§ 328),“.                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}