{"id":"bgbl1-2005-49-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":49,"date":"2005-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/49#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_49.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank und zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank","law_date":"2005-08-12T00:00:00Z","page":2363,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005             2363\nGesetz\nüber das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank\nund zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank\nVom 12. August 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        schriften zur Durchführung dieser Vorschrift erlässt das\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\nund Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nArtikel 1                          ministerium der Finanzen.\nGesetz                                (2) Die Verwendung des Zweckvermögens unterliegt\nüber das Zweckvermögen des Bundes                     der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.\nbei der Landwirtschaftlichen Rentenbank                    (3) Die Hälfte der dem Zweckvermögen zuwachsen-\n(ZweckVG)                            den Zinseinkünfte ist an den Bundeshaushalt abzufüh-\nren.\n§1\n§3\nZweckvermögen\nWirtschaftsplan\n(1) Die Mittel, die nach einmaligem Abzug eines dem\nBundeshaushalt 2005 zuzuführenden Betrages von 45 Mil-          Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungser-\nlionen Euro aus dem Zweckvermögen, das nach § 10             mächtigungen des Zweckvermögens werden in einem\nAbs. 3 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der im        Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2,        einer Anlage zum Einzelplan 10 des Bundeshaushalts\nveröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch       darzustellen.\nArtikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2710), gebildet worden ist, verbleiben, und die                             §4\nMittel, die nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Land-\nVerwaltungskosten\nwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646),                Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung des\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom            Zweckvermögens werden der Landwirtschaftlichen Ren-\n22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), diesem Zweckvermögen         tenbank erstattet und aus dem Zweckvermögen getra-\nzuzuführen sind, bilden ein Zweckvermögen des Bundes.        gen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften\nDie Landwirtschaftliche Rentenbank verwaltet dieses          nach § 2 Abs. 1 festzulegen.\nZweckvermögen treuhänderisch für den Bund.\n(2) Das Zweckvermögen kann nur durch Gesetz auf-\nArtikel 2\ngelöst werden.\nÄnderung des Gesetzes\n§2                                   über die Landwirtschaftliche Rentenbank\nVerwendung des Zweckvermögens                        § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche\n(1) Das Zweckvermögen darf nur zur Förderung von          Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom\nInnovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft,     4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt durch\ndem Gartenbau und der Fischerei verwendet werden,            Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373)\nwobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und          geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nder Länder zu beachten sind. Die Förderung umfasst die          „(3) Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kommen-\nvorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und          den Betrages soll dem Zweckvermögen des Bundes\nPraxiseinführung von Innovationen. Die Verwaltungsvor-       nach dem Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes","2364           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005\nbei der Landwirtschaftlichen Rentenbank vom 12. August                                            Artikel 3\n2005 (BGBl. I S. 2363) zugeführt werden, solange dieses\nvon der Bank verwaltet wird und solange die Bank von                                          Inkrafttreten\nallen Steuern vom Vermögen, vom Einkommen und vom\nGewerbebetrieb befreit ist.“                                              Das Gesetz tritt am 1. September 2005 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}