{"id":"bgbl1-2005-49-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":49,"date":"2005-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/49#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_49.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse","law_date":"2005-08-12T00:00:00Z","page":2360,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["2360            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005\nGesetz\nzur Novellierung der forensischen DNA-Analyse\nVom 12. August 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    gesetzes“ ersetzt und vor dem Wort „verarbei-\ntet“ das Wort „automatisiert“ eingefügt.\nArtikel 1                           2. § 81g wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Strafprozessordnung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-                 „(1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),                 erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                  die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen\n24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert:          ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafver-\nfahren Körperzellen entnommen und zur Feststel-\n1. § 81f wird wie folgt geändert:                                  lung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Geschlechts molekulargenetisch untersucht wer-\nden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat,\n„(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen             der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonsti-\nohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Per-         ger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,\nson nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug             dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer\nauch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermitt-          Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.\nlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-             Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten\nsetzes) angeordnet werden. Die einwilligende Per-           kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erhebli-\nson ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die          cher Bedeutung gleichstehen.“\nzu erhebenden Daten verwendet werden.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Entnahme der Körperzellen darf ohne\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Durchführung               schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur\nder“ gestrichen und vor dem Wort „Sachver-             durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch\nständige“ die Wörter „in der schriftlichen             durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungs-\nAnordnung“ eingefügt.                                  personen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgeset-\nbb) In Satz 4 werden das Wort „Datenschutzge-               zes) angeordnet werden. Die molekulargenetische\nsetzes“ durch das Wort „Bundesdatenschutz-             Untersuchung der Körperzellen darf ohne schrift-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005                2361\nliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das         3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit\nGericht angeordnet werden. Die einwilligende Per-              den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenma-\nson ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die             terial automatisiert abgeglichen werden,\nzu erhebenden Daten verwendet werden. § 81f\nAbs. 2 gilt entsprechend. In der schriftlichen Be-         soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das\ngründung des Gerichts sind einzelfallbezogen dar-          Spurenmaterial von diesen Personen stammt, und die\nzulegen                                                    Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl\nder von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhält-\n1. die für die Beurteilung der Erheblichkeit der           nis zur Schwere der Tat steht.\nStraftat bestimmenden Tatsachen,\n(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der\n2. die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der          gerichtlichen Anordnung. Diese ergeht schriftlich. Sie\nAnnahme besteht, dass gegen den Beschuldig-            muss die betroffenen Personen anhand bestimmter\nten künftig Strafverfahren zu führen sein wer-         Prüfungsmerkmale bezeichnen und ist zu begründen.\nden, sowie                                             Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen\n3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Um-               bedarf es nicht. Die Entscheidung, mit der die Maß-\nstände.“                                               nahme angeordnet wird, ist nicht anfechtbar.\nc) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:                      (3) Für die Durchführung der Maßnahme gelten\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,           § 81f Abs. 2 und § 81g Abs. 2 entsprechend. Soweit\nwenn die betroffene Person wegen der Tat rechts-           die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme\nkräftig verurteilt oder nur wegen                          festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Aufklä-\nrung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind,\n1. erwiesener oder nicht         auszuschließender         sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu\nSchuldunfähigkeit,                                     dokumentieren.\n2. auf Geisteskrankheit beruhender Verhand-                   (4) Die betroffenen Personen sind schriftlich darü-\nlungsunfähigkeit oder                                  ber zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Ein-\n3. fehlender oder nicht auszuschließender fehlen-          willigung durchgeführt werden darf. Hierbei sind sie\nder Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichts-        auch darauf hinzuweisen, dass\ngesetzes)\n1. die entnommenen Körperzellen ausschließlich für\nnicht verurteilt worden ist und die entsprechende              die Untersuchung nach Absatz 1 verwendet und\nEintragung im Bundeszentralregister oder Erzie-                unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür\nhungsregister noch nicht getilgt ist.                          nicht mehr erforderlich sind, und\n(5) Die erhobenen Daten dürfen beim Bundes-             2. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht\nkriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des                   zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfah-\nBundeskriminalamtgesetzes verwendet werden.                    ren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.“\nDas Gleiche gilt\n1. unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzun-\ngen für die nach § 81e Abs. 1 erhobenen Daten\nArtikel 2\neines Beschuldigten sowie\n2. für die nach § 81e Abs. 2 erhobenen Daten.                                    Änderung\ndes Einführungsgesetzes\nDie Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfah-                       zur Strafprozessordnung\nrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen\nRechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des\nDem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der\nSatzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1,\nvon der Speicherung zu benachrichtigen und\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndarauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Ent-\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I\nscheidung beantragen kann.“\nS. 1354), wird folgender § 11 angefügt:\n3. Nach § 81g wird folgender § 81h eingefügt:                                              „§ 11\n„§ 81h                                                Übergangsregelung\n(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,                          zum Gesetz zur Novellierung\ndass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche                       der forensischen DNA-Analyse\nUnversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexu-       (1) Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach den §§ 2b\nelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen          und 2e des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom\nPersonen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich          7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das zuletzt durch\nzutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer           Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nschriftlichen Einwilligung                                 S. 3007) geändert worden ist, übermittelten Daten bis\n1. Körperzellen entnommen,                                 einschließlich 31. Dezember 2010 für Maßnahmen nach\n§ 81g der Strafprozessordnung weiter verwenden.\n2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungs-\nmusters und des Geschlechts molekulargenetisch            (2) Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsge-\nuntersucht und                                         setz erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem","2362           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005\n1. November 2005 die Regelungen der Strafprozess-                                     Artikel 4\nordnung Anwendung.“\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am 1. November 2005 in Kraft.\nZitiergebot                            Gleichzeitig tritt das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz\nDas Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach        vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), zuletzt geän-\nArtikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes wird durch dieses         dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember\nGesetz eingeschränkt.                                        2003 (BGBl. I S. 3007), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDass vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}