{"id":"bgbl1-2005-49-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":49,"date":"2005-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts","law_date":"2005-08-12T00:00:00Z","page":2354,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2354            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005\nGesetz\nzur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts\nVom 12. August 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend.\nIm Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann\ndas zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür\nArtikel 1                            bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des\nAmtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung\nVerwaltungszustellungsgesetz                       liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den\n(VwZG)                              Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an\neinem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungs-\n§1                               urkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen\nUmschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung\nAnwendungsbereich\nnach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind\ndie Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das        zu verwenden.\nZustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundes-\nunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\ndes öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.                                     §4\n(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift                         Zustellung durch\noder behördliche Anordnung bestimmt ist.                                   die Post mittels Einschreiben\n(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Ein-\n§2\nschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit\nAllgemeines                           Rückschein zugestellt werden.\n(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen        (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rück-\noder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz        schein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag\nbestimmten Form.                                             nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn,\ndass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegan-\n(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von          gen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und des-\nPostdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde aus-      sen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur\ngeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregel-      Post ist in den Akten zu vermerken.\nten Sonderarten der Zustellung.\n(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen                                     §5\nZustellungsarten.\nZustellung durch die\nBehörde gegen Empfangsbekenntnis\n§3\nZustellung durch                            (1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der\ndie Post mit Zustellungsurkunde                  zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger\nin einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument\n(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zu-         kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine\ngestellt werden, übergibt die Behörde der Post den           schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegen-\nZustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in            stehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aus-\neinem verschlossenen Umschlag und einen vorbereite-          händigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unter-\nten Vordruck einer Zustellungsurkunde.                       schreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005                2355\nZustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden             len. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer\nDokuments oder bei offener Aushändigung auf dem              bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers\nDokument selbst.                                             reicht.\n(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind           (2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juris-\nanzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den           tischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereini-\nAkten zu vermerken:                                          gungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertre-\n1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in           ter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt\nGeschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der          unberührt.\nZivilprozessordnung der Grund, der diese Art der             (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behör-\nZustellung rechtfertigt,                                  denleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.\n2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach         (4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prü-\n§ 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme ver-       fen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3\nweigert hat und dass das Dokument am Ort der              entspricht.\nZustellung zurückgelassen oder an den Absender\nzurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort\nder verweigerten Annahme,                                                              §7\n3. in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180                                 Zustellung\nund 181 der Zivilprozessordnung der Grund der                                 an Bevollmächtigte\nErsatzzustellung sowie wann und wo das Dokument\nin einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt       (1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für\nund in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mit-    bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten\ngeteilt wurde.                                            gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er\nschriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmäch-\nIm Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann        tigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustel-\ndas zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den          lung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.\nZustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn\ndiese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am          (2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Be-\nOrt des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der       teiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften\nZustellung liegt.                                            zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.\n(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen               (3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende\nFeiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur      Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben\nmit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behör-   unberührt.\ndenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die\nStunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustel-                               §8\nlung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der\ndiese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn                 Heilung von Zustellungsmängeln\ndie Annahme nicht verweigert wird.\nLässt sich die formgerechte Zustellung eines Doku-\n(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften,\nments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an\nzwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es\nRechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater,\nals in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Emp-\nSteuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte\nfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall\nBuchprüfer,       Steuerberatungsgesellschaften,      Wirt-\ndes § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger\nschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesell-\ndas Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.\nschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch,\ngegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum\nNachweis der Zustellung genügt das mit Datum und                                          §9\nUnterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die\nZustellung im Ausland\nBehörde zurückzusenden ist.\n(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen               (1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt\nunbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt wer-\nden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.     1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die\nDas Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen          Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die\nSignatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Zum                 Post völkerrechtlich zulässig ist,\nNachweis der Zustellung genügt das mit Datum und             2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des\nUnterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die             fremden Staates oder durch die zuständige diplomati-\nBehörde zurückzusenden ist.                                       sche oder konsularische Vertretung der Bundesrepu-\nblik Deutschland,\n§6                              3. auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt\nZustellung                               an eine Person, die das Recht der Immunität genießt\nan gesetzliche Vertreter                        und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\nland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige\n(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Ge-                  einer solchen Person, wenn diese das Recht der\nschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustel-       Immunität genießen, oder","2356             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005\n4. durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach           wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht\n§ 5 Abs. 5, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.     wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem\nTag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei\n(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1\nWochen vergangen sind.\ngenügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1\nNr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behör-\nde nachgewiesen. Zum Nachweis der Zustellung gemäß\nAbsatz 1 Nr. 4 genügt das Empfangsbekenntnis nach § 5                                   Artikel 2\nAbs. 5 Satz 3.                                                                         Änderung\n(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1                        weiterer Vorschriften\nNr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt\nwerden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen            (1) In § 175 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der\nZustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland            Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999\nwohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein            (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nZustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere           vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,\nZustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch         werden die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nbewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift         Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten\nder Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gege-     Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes\nben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Auf-        vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)“ gestrichen.\ngabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass\n(2) § 41 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im\nes den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeit-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1,\npunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nbestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese\nArtikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003\nRechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustel-\n(BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, wird wie folgt\nlung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und\ngeändert:\nunter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben\nwurde.                                                        1. In Satz 2 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 379)“ gestrichen.\n§ 10                              2. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nÖffentliche Zustellung                         (3) In § 10 Abs. 6 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993\n(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekannt-         (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 7 des\nmachung erfolgen, wenn                                        Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert\nworden ist, wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5\n1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und\nSatz 2 und 3 und Abs. 6“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1\neine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungs-\nSatz 2 und Abs. 2“ ersetzt.\nbevollmächtigten nicht möglich ist oder\n(4) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der\n2. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg\nBekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nverspricht.\nS. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nDie Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein      vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geän-\nzeichnungsberechtigter Bediensteter.                          dert:\n(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekannt-      1. In § 63 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 73\nmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von             Abs. 6 Satz 3“ die Angabe „und 4“ und nach der An-\nder Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch            gabe „§ 166 Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und 2“ ein-\nVeröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundes-                gefügt.\nanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die\n2. § 85 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nBenachrichtigung muss\na) In Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe\n1. die Behörde, für die zugestellt wird,\n„10“ ersetzt.\n2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nZustellungsadressaten,\n„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes\n3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments\nund § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung\nsowie\nsind auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 als\n4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden                      Bevollmächtigte zugelassenen Personen entspre-\nkann,                                                             chend anzuwenden.“\nerkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hin-              (5) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Fünften Durchführungsver-\nweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt       ordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Aus-\nwird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach          landsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nderen Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der            rungsnummer 4139-2-5, veröffentlichten bereinigten\nZustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den         Fassung, die durch Artikel 98 des Gesetzes vom\nHinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu           14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden\neinem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnach-           ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I\nteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken,    S. 379)“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005               2357\n(6) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Dreizehnten Durchfüh-         1. In Satz 1 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundes-\nrungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche               gesetzbl. I S. 379)“ gestrichen.\nAuslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11“ gestri-\nderungsnummer 4139-2-13, veröffentlichten bereinigten\nchen.\nFassung, die durch Artikel 98 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden              (11) In § 30 des Schutzbereichgesetzes in der im Bun-\nist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I     desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröf-\nS. 379)“ gestrichen.                                          fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nkel 1 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I\n(7) In § 185 der Patentanwaltsordnung vom 7. Sep-          S. 1250) geändert worden ist, wird die Angabe „vom\ntember 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8     3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)“ gestrichen.\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „vom 3. Juli 1952           (12) Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundes-\n(Bundesgesetzblatt I S. 379)“ gestrichen.                     gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\n(8) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-       kel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529),\nsung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I         wird wie folgt geändert:\nS. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt ge-        1. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die\nändert:                                                           Angabe „10“ ersetzt und die Angabe „vom 3. Juli 1952\n– Bundesgesetzbl. I S. 379“ gestrichen.\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 110c wie\nfolgt gefasst:                                            2. In § 31 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die\nAngabe „10“ ersetzt und die Angabe „vom 3. Juli 1952\n„§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch             – Bundesgesetzbl. I S. 379“ gestrichen.\nBehörden und Gerichte und Zustellung an\ndie Staatsanwaltschaft“.                       3. In § 73 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundes-\ngesetzblatt I S. 379) “ gestrichen.\n2. § 51 wird wie folgt geändert:\n(13) Die Abgabenordnung in der Fassung der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli      Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,\n1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fas-   2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Geset-\nsung“ gestrichen.                                     zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt\ngeändert:\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n1. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die\nAngabe „§ 6“ ersetzt.                                 „2. bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustel-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die                  lungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffent-\nAngabe „§ 7“ ersetzt.                                      licht wird.“\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.                           2. In § 216 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2\n3. In § 107 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zustel-            und 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2“ ersetzt.\nlungsurkunde“ die Wörter „oder Einschreiben gegen         3. § 394 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nRückschein“ eingefügt.\n„§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgeset-\n4. § 110c wird wie folgt geändert:                                zes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1\nbekannt gemacht oder veröffentlicht wird.“\n„§ 110c\n(14) In § 332 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichs-\nErstellung elektronischer               gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDokumente durch Behörden und Gerichte             2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt\nund Zustellung an die Staatsanwaltschaft“.        durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I\nb) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.                       S. 1742) geändert worden ist, wird die Angabe „vom\n3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)“ gestrichen.\n(9) § 12 Abs. 1 Satz 3 der Wehrbeschwerdeordnung in\n(15) In § 49 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Abgel-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. September\ntung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetz-\n1972 (BGBl. I S. 1737, 1906), die zuletzt durch Artikel 13\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 624-1, veröffentlichten\ndes Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geän-\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II\n„Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der        S. 2482) geändert worden ist, wird die Angabe „vom\nWehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem               3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)“ gestrichen.\nBetroffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen.“\n(16) In § 28 Abs. 3 des Allgemeinen Kriegsfolgen-\n(10) § 47 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bun-       gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver-         rungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-    sung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom\nkel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002           9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist,\n(BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt         wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt I\ngeändert:                                                     S. 379)“ gestrichen.","2358            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005\n(17) In § 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Ver-    1. In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bun-\nbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und         desgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der\nder Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März            Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960\n1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt durch Artikel 34 des           (Bundesgesetzbl. I S. 17)“ gestrichen.\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ge-\nändert worden ist, werden die Wörter „vom 3. Juli 1952       2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11“ gestri-\n(Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der          chen und die Angabe „15“ durch die Angabe „10“\nVerwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun-             ersetzt.\ndesgesetzbl. I S. 17)“ gestrichen.                              (23) Das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546),\n(18) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geän-\n(BGBl. I S. 2114) wird wie folgt geändert:\ndert:\n1. In § 61 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-     1. § 112 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\na) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung und\n„§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und              die Wörter „(VwZG) vom 3. Juli 1952 (Bundes-\n§ 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf             gesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert durch das\nUnternehmen und Vereinigungen von Unternehmen                   Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungs-\nsowie auf Auftraggeber im Sinn von § 98 entspre-                gesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I\nchend anzuwenden.“                                              S. 789)“ gestrichen.\n2. § 110 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:                  b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nNach der Angabe „Abs. 1 bis 5“ wird die Angabe           2. § 113 wird wie folgt geändert:\n„sowie § 61“ eingefügt.\na) In Satz 2 Nr. 1 werden im Satz 2 die Wörter\n(19) § 17 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in              „Gemeinde- oder Polizeibehörde“ durch das Wort\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968                  „Gemeinde“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 100 der Verord-\nb) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                „2. In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Verwaltungs-\nzustellungsgesetzes ist anstelle des Schrift-\n1. In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bun-                    stückes eine schriftliche Mitteilung über die\ndesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der                   Niederlegung der beglaubigten Abschrift\nVerwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960                        (Nummer 1) zu übergeben oder zurückzulas-\n(Bundesgesetzbl. I S. 17)“ gestrichen.                                sen. Auf diese Niederlegung ist auch in der\n2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11“ gestri-                    Mitteilung nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszu-\nchen und die Angabe „15“ durch die Angabe „10“                        stellungsgesetzes in Verbindung mit § 181\nersetzt.                                                              Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung hinzu-\nweisen.“\n(20) § 22 des Wassersicherstellungsgesetzes vom\n(24) In § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom\n24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt\n26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Arti-\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001\nkel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)\n(BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Gehilfe im Sinne\ngeändert:\ndes § 11 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes“\n1. In Satz 1 wird die Angabe „vom 3. Juli 1952 (Bundes-      durch die Wörter „dort beschäftigte Person im Sinn des\ngesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der Ver-    § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbin-\nwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun-        dung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung“\ndesgesetzbl. I S. 17)“ gestrichen.                       ersetzt.\n2. In Satz 2 wird die Angabe „und 11“ gestrichen und die        (25) § 65 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nAngabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt.               buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-\nschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(21) In § 14 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom       18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-\n20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch       kel 10 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073)\nArtikel 3 Abs. 46 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 1970) geändert worden ist, werden die Wörter „vom\n1. In Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“\n3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert\nersetzt.\ndurch Gesetz vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 789)“ gestrichen.                                         2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n(22) § 19 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in            „§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990               § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die\n(BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 143 der Verord-     nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Sozialgerichts-\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert            gesetzes als Bevollmächtigte zugelassenen Personen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             entsprechend anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005                 2359\n(26) § 18 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der                                  Artikel 3\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968\n(BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 46 des Geset-\nRückkehr zum\nzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden                      einheitlichen Verordnungsrang\nist, wird wie folgt geändert:                                     Der auf Artikel 2 Abs. 27 beruhende Teil der dort geän-\n1. In Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (Bun-         derten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägi-\ndesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181 der        gen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert\nVerwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960             werden.\n(Bundesgesetzbl. I S. 17)“ gestrichen.\n2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und 11“ gestri-                                   Artikel 4\nchen und die Angabe „15“ durch die Angabe „10“\nersetzt.                                                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(27) § 5 Abs. 1 der Hypothekenablöseverordnung vom             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), die zuletzt durch Artikel 4   ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden\ndes Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180)            Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwal-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  tungszustellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\n1. In Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“        Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten berei-\nund der Punkt am Satzende durch ein Semikolon              nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1\nersetzt sowie folgender Halbsatz angefügt:                 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), außer\nKraft.\n„ist die Person des Begünstigten unbekannt, sind in\n(2) Artikel 2 Abs. 8 Nr. 3 tritt am ersten Tag des ersten\nder Benachrichtigung Name und die letzte bekannte\nauf die Verkündung folgenden Kalendermonats, Artikel 2\nAnschrift des ehemaligen Rechtsinhabers anzuge-\nAbs. 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nr. 4\nben.“\ntritt am ersten Tag des zwölften auf die Verkündung fol-\n2. Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                        genden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}