{"id":"bgbl1-2005-47-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":47,"date":"2005-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/47#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-47-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_47.pdf#page=14","order":8,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin","law_date":"2005-07-28T00:00:00Z","page":2278,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["2278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung\nfür den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin\nVom 28. Juli 2005\nAuf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1            (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nund 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005           kannten Abschluss Meister der Hauswirtschaft/Meisterin\n(BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für         der Hauswirtschaft.\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach                                     §2\nAnhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-                          Zulassungsvoraussetzungen\nministerium für Bildung und Forschung:                          (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\n1. eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Aus-\n§1                                   bildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin\nZiel der Meisterprüfung                         und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis\nund Bezeichnung des Abschlusses                        oder\n(1) Die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/     2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nHauswirtschafterin ist eine berufliche Fortbildungsprü-      nachweist.\nfung gemäß § 1 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes.\nDurch sie ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen      (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 Nr. 2 soll wesent-\nberuflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche        liche Bezüge zu den in § 1 Abs. 1 beschriebenen Auf-\nHandlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines          gaben eines Meisters der Hauswirtschaft/einer Meisterin\nMeisters/einer Meisterin der Hauswirtschaft als Fach-        der Hauswirtschaft haben.\nund Führungskraft in hauswirtschaftlichen Betrieben             (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nunterschiedlicher Strukturen personenorientiert, wirt-       genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch\nschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, auf sich verän-      zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\ndernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu rea-           oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertig-\ngieren sowie sachgerecht zu informieren und zu beraten:      keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Hand-\n1. Analysieren unterschiedlicher hauswirtschaftlicher Be-    lungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prü-\ntriebssituationen unter Berücksichtigung der persön-      fung rechtfertigen.\nlichen, sozialen und kulturellen Bedarfe und Bedürf-\nnisse der zu versorgenden und zu betreuenden Perso-                                   §3\nnen,\nGliederung der Meisterprüfung\n2. Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen               (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile\nsowie deren Umsetzung in hauswirtschaftlichen Be-\ntrieben,                                                  1. Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungs-\nleistungen,\n3. Planen, Steuern und Optimieren von hauswirtschaft-\nlichen Prozessen,                                         2. Betriebs- und Unternehmensführung,\n4. Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und        3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.\nMitarbeiterinnen unter Anwendung von Instrumenten            (2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durch-\ndes Personalmanagements,                                  zuführen.\n5. Befähigen der Auszubildenden zu selbstständigem\nHandeln; berufliche Qualifizierung der Mitarbeiter und                                §4\nMitarbeiterinnen,\nPrüfungsanforderungen im Teil\n6. Kooperieren mit internen und externen Leistungs-                     „Hauswirtschaftliche Versorgungs-\nerbringern,                                                              und Betreuungsleistungen“\n7. Umsetzen der berufsbezogenen rechtlichen Vor-                (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er hauswirt-\ngaben,                                                    schaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen in\neinem betrieblichen Kontext planen, diese umsetzen und\n8. Anwenden von Instrumenten des Qualitäts- und Kos-\nsteuern sowie die Ergebnisse beurteilen kann. Als Versor-\ntenmanagements,\ngungs- und Betreuungsleistungen kommen insbeson-\n9. Anwenden von Marketinginstrumenten.                       dere die folgenden Bereiche in Betracht:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005               2279\n1. Speisenzubereitung, Verpflegung und Service,                                            §5\n2. Gestalten, Reinigen und Pflegen von Wohn- und                           Prüfungsanforderungen im Teil\nBetriebsräumen sowie des Umfeldes,                                 „Betriebs- und Unternehmensführung“\n3. Reinigen und Pflegen von Textilien,                          (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftli-\nche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb\n4. Strukturieren und Gestalten des Alltags von Personen\nerkennen, analysieren und bewerten sowie Entwick-\nund Personengruppen.\nlungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Dabei sind auch\nHierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechen-   Grundsätze des Personal- und Qualitätsmanagements\nden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich         zu berücksichtigen.\nsowie unter Beachtung des Umweltschutzes, der\nArbeitssicherheit, der Hygiene und berufsbezogener              (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nRechtsvorschriften durchführen kann.                         1. Nationale und internationale Rahmenbedingungen für\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:           Betriebe im Bereich hauswirtschaftlicher Dienstleis-\ntungen; Wirtschafts- und Sozialpolitik,\n1. Erfassen und Bewerten hauswirtschaftlicher Versor-\ngungs- und Betreuungsleistungen in ihrem betrieb-         2. Betriebliche Bedingungen der Produktion und der\nlichen Kontext,                                               Vermarktung von Dienstleistungen,\n2. Entwickeln hauswirtschaftlicher Produkte und Leis-        3. Strukturen und Funktionen von Betrieben; Unterneh-\ntungen unter Berücksichtigung der Anlass- und Per-            mensformen; Kooperationen,\nsonenorientierung sowie der betrieblichen Rahmen-\nbedingungen,                                              4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Prozessgestal-\ntung,\n3. Entwickeln, Umsetzen und Steuern hauswirtschaft-\nlicher Prozesse unter Berücksichtigung des Personal-      5. Ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produk-\nund Materialeinsatzes sowie der Arbeitsorganisation,          tion und Vermarktung von Dienstleistungen; Analyse\nund Bewertung des Betriebserfolgs; Betriebsver-\n4. Herstellen hauswirtschaftlicher Produkte und Erbrin-          gleich,\ngen hauswirtschaftlicher Leistungen,\n6. Betriebsentwicklungsplanung;         Produktentwicklung,\n5. Festlegen und Sichern der Struktur-, Prozess- und             Investition und Finanzierung,\nErgebnisqualität,\n7. Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nach-\n6. Präsentieren und Vermarkten hauswirtschaftlicher              frage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungs-\nVersorgungs- und Betreuungsleistungen.                        formen,\n(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt           8. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere\ngemäß Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung gemäß             Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozial-\nAbsatz 5.                                                        recht,\n(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfling nachwei-      9. Betriebliches Rechnungswesen, insbesondere Grund-\nsen, dass er, ausgehend von konkreten betrieblichen              sätze der Buchführung.\nSituationen, Zusammenhänge in einem komplexen Sinne\nerfassen, analysieren, beurteilen sowie Lösungsvor-             (3) Die Prüfung besteht aus einer Situationsaufgabe\nschläge erstellen und umsetzen kann. Der Prüfling er-        gemäß Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung gemäß\narbeitet einen Vorschlag für das Arbeitsprojekt. Der Prü-    Absatz 5.\nfungsausschuss entscheidet über die endgültige Auf-\ngabenstellung. Die Planung, der Verlauf der Bearbeitung         (4) Bei der Lösung der Situationsaufgabe soll der Prüf-\nund die Ergebnisse sind zu dokumentieren, in einem Prü-      ling die Haushalts- und Unternehmenssituation eines\nfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Für die      fremden Betriebs analysieren und beurteilen sowie\nDurchführung des Arbeitsprojektes steht ein Zeitraum         Lösungen vorschlagen. Die Ergebnisse sind in einem\nvon sechs Monaten zur Verfügung. Das Prüfungsge-             Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch\nspräch erstreckt sich auf das Arbeitsprojekt sowie auf die   erstreckt sich auf die für die Situationsaufgabe relevanten\ndafür relevanten Inhalte des Absatzes 2. Die Präsentation    Inhalte des Absatzes 2. Die Vorbereitung auf das Prü-\ndes Arbeitsprojektes und das Prüfungsgespräch sollen         fungsgespräch soll nicht länger als 180 Minuten, das\ninsgesamt nicht länger als 60 Minuten dauern.                Prüfungsgespräch nicht länger als 60 Minuten dauern.\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter          (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nAufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbe-       Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxis-\nzogenen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführ-       bezogenen Fragestellungen aus den in Absatz 2 auf-\nten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern.   geführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten\nSie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn       dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\ndiese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist.        zen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von\nIm Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen    Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in\nPrüfung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-          der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht.\nzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten    Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als\ndauern.                                                      30 Minuten dauern.","2280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005\n§6                                 6. Ausbildung in der Gruppe:\nPrüfungsanforderungen im Teil                        a) Kurzvorträge,\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“                    b) Lehrgespräche,\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Bedeu-             c) Moderation,\ntung der Berufsbildung und Mitarbeiterführung für den\nUnternehmenserfolg erkennen, Auszubildende ausbilden               d) Auswahl und Einsatz von Medien,\nund Mitarbeiter führen kann.                                       e) Lernen in der Gruppe,\n(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit            f) Ausbildung in Teams;\nzum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollie-\nren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:                7. Abschluss der Ausbildung:\na) Vorbereitung auf Prüfungen,\n1. Allgemeine Grundlagen:\nb) Anmelden zur Prüfung,\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\nc) Erstellen von Zeugnissen,\nb) Einflussgrößen auf die Ausbildung,\nd) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,\nc) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,\ne) Fortbildungsmöglichkeiten,\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,                f) Mitwirkung an Prüfungen;\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;\n8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:\n2. Planung der Ausbildung:                                         a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,\na) Ausbildungsberufe,                                           b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitar-\nbeitern,\nb) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\nc) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,\nc) Organisation der Ausbildung,\nd) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mit-\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,                                 arbeitern,\ne) Ausbildungsplan,                                             e) Konflikte und Konfliktbewältigung.\nf) Beurteilungssystem;                                         (3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil ge-\nmäß Absatz 4 und einem schriftlichen Teil gemäß Ab-\n3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\nsatz 5.\na) Auswahlkriterien,                                           (4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung\nb) Einstellung, Ausbildungsvertrag,                         einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsaus-\nschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem\nc) Eintragungen und Anmeldungen,\nPrüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich\nd) Planen der Einführung,                                   zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und\nGestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsge-\ne) Planen des Ablaufs der Probezeit;\nspräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prü-\n4. Ausbildung am Arbeitsplatz:                                 fungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für\ndie schriftliche Planung der Ausbildungseinheit ist ein\na) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der          Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung zu stellen. Die\nAufgabenstellung,                                      praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je\nb) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,                    Prüfling nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungs-\ngespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.\nc) Praktische Anleitung,\n(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling in höchstens\nd) Fördern aktiven Lernens,                                 drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren\ne) Fördern von Handlungskompetenz,                          Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie min-\ndestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Ab-\nf) Lernerfolgskontrollen,                                   satzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche\ng) Beurteilungsgespräche;                                   Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der\nPrüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden\n5. Förderung des Lernprozesses:                                Gesamtleistung im schriftlichen Teil der Prüfung besteht\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je\na) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,                  Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.\nb) Sichern von Lernerfolgen,\nc) Auswerten der Zwischenprüfungen,                                                      §7\nAnrechnung\nd) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\nanderer Prüfungsleistungen\nauffälligkeiten,\n(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling\ne) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\nvon der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß\nAusbildung,\n§ 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 befreien, wenn in den letzten\nf) Kooperation mit externen Stellen;                        fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005                          2281\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten                   erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten\nBildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-                     Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfun-\nfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde,                  gen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als\ndie den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-                      eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet worden\ninhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistel-               ist.\nlung vom Arbeitsprojekt gemäß § 4 Abs. 4 und von der\n§9\nSituationsaufgabe gemäß § 5 Abs. 4 ist nicht zulässig.\nWiederholung der Meisterprüfung\n(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-\narbeiterführung” ist der Prüfling auf Antrag von der                       (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann\nzuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine auf Grund                zweimal wiederholt werden.\ndes Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksord-\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf\nnung geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den\nAntrag von den Prüfungsleistungen in den einzelnen Prü-\nin den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung\nfungen gemäß § 8 Abs. 1 und von Prüfungsteilen zu\nnach dem Berufsbildungsgesetz genannten Anforderun-\nbefreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-\ngen entspricht. Wer eine sonstige staatliche, staatlich\ngangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-\nanerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-\nchend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von\nschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren\nzwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der\nInhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsver-\nnicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-\nordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf\nfung anmeldet.\nAntrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung” befreit\nwerden.                                                                                                 § 10\nÜbergangsvorschrift\n§8\n(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begonne-\nBewerten der Prüfungsleistungen                              nen Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vor-\nund Bestehen der Meisterprüfung                              schriften zu Ende zu führen.\n(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.                  (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis\nFür den Teil „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und                      zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschrif-\nBetreuungsleistungen“ ist eine Note als arithmetisches                  ten nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei\nMittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prü-                   Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung\nfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4                      zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die\nAbs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß               Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften\n§ 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil „Betriebs-                ablegen.\nund Unternehmensführung“ ist eine Note als arithmeti-\nsches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der                                                  § 11\nPrüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5\nAbs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil „Berufs-                     Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.\nausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als                    Gleichzeitig treten die Verordnung über die Anforderun-\narithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen                  gen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbe-\nin der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach                  reich städtische Hauswirtschaft) in der Fassung der\n§ 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung                 Bekanntmachung vom 26. März 1992 (BGBl. I S. 737),\nnach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht.                                   geändert durch die Verordnung vom 28. Januar 2000\n(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine                  (BGBl. I S. 81), und die Verordnung über die Anforderun-\nNote zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den               gen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschaf-\nNoten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.                     ter/Hauswirtschafterin (Teilbereich ländliche Hauswirt-\nschaft) vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1199), geändert\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in                  durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Dezember 2000\njedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“                    (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165, 2262), außer Kraft.\nBonn, den 28. Juli 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}