{"id":"bgbl1-2005-47-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":47,"date":"2005-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/47#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-47-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_47.pdf#page=11","order":7,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2005-07-27T00:00:00Z","page":2275,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005                2275\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 27. Juli 2005\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 12 und                  Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und\nAbs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der                   zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91\nBekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550)                     (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) wird bestimmt:\nsowie des § 4 Abs. 3 des Montrealer-Übereinkommen-\n1. Zuständige Stelle für die Durchführung der Ver-\nDurchführungsgesetzes vom 6. April 2004 (BGBI. I\nordnung (EG) Nr. 261/2004 nach Artikel 16 Abs. 1\nS. 550, 1027), von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 des Luftver-\nist das Luftfahrt-Bundesamt. Es ist zugleich Be-\nkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nschwerdestelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Verord-\n19. April 2005 (BGBl. I S. 1070), § 32 Abs. 5a des Luftver-\nnung (EG) Nr. 261/2004;\nkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe e\nder Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                  2. das Luftfahrt-Bundesamt kann die für die Wahr-\nund § 4 Abs. 3 des Montrealer-Übereinkommen-Durch-                        nehmung seiner Aufgaben notwendigen Auskünf-\nführungsgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom                         te verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeu-\n19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, ver-                ge und des Unternehmens durchführen;\nordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                    3. die nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung\nWohnungswesen:                                                            (EG) Nr. 261/2004 zu erbringenden schriftlichen\nHinweise und Angaben müssen in deutscher\nSprache abgefasst sein; an Flugplätzen im Sinn\nArtikel 1                                     des § 12 Abs. 1 des Verkehrsstatistikgesetzes\nsind die Hinweise und Angaben zusätzlich in eng-\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung                     lischer Sprache abzufassen;\nder Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I\nS. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                    4. die Luftfahrtunternehmen haben ihren Passagie-\n4. April 2005 (BGBl. I S. 992), wird wie folgt geändert:                  ren sowie dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlan-\ngen die für die Abwicklung von Ansprüchen und\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         zur Entgegennahme von Beschwerden verant-\nwortliche Stelle im Unternehmen mit allen not-\na) Im Vierten Abschnitt wird die Angabe „11. (weg-                   wendigen Kontaktangaben schriftlich mitzuteilen.\ngefallen) … § 101“ gestrichen.                                   Das Luftfahrt-Bundesamt kann diese Angaben an\nb) Die Angaben zum Fünften Abschnitt werden wie                      Personen und Stellen, die ein berechtigtes Inte-\nfolgt gefasst:                                                   resse nachweisen, weitergeben. Die Verfolgung\nvon Ansprüchen und Beschwerden muss in deut-\n„Fünfter Abschnitt                             scher Sprache möglich sein.“\nHaftpflichtversicherung\n1. Anwendungsbereich                 § 101               4. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt\ngefasst:\n2. Haftpflichtversicherung\nfür Drittschäden                 §§ 102 und 102a                            „Fünfter Abschnitt\n3. Haftpflichtversicherung                                                  Haftpflichtversicherung“.\nfür Fluggastschäden              § 103\n4. Haftpflichtversicherung                               5. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts wird\nfür Güterschäden                 § 104                   folgende Überschrift eingefügt:\n5. Gemeinsame Vorschriften           §§ 105 bis 106a“.                      „1. Anwendungsbereich“.\n2. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder der Hin-          6. Nach der Überschrift „1. Anwendungsbereich“ wird\nterlegungsschein nach § 102b“ gestrichen.                        folgender § 101 eingefügt:\n„§ 101\n3. Nach § 63c wird folgender § 63d eingefügt:\nAnwendungsbereich\n„§ 63d\nFür die Haftpflichtversicherung zur Deckung der\nNichtbeförderung bei Überbuchung,\nHaftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der\nAnnullierung und Verspätung von Flügen\nKörperverletzung oder der Gesundheitsbeschädi-\nZur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/                 gung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person\n2004 des Europäischen Parlaments und des Rates                   und der Zerstörung oder Beschädigung nicht im\nvom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-                  Luftfahrzeug beförderter Sachen (Drittschäden) so-\nlung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen                wie für die Haftpflichtversicherung zur Deckung der\nfür Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei               Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung,","2276            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005\nder Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschä-          10. § 102b wird aufgehoben.\ndigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen\nder verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder         11. Die Überschrift „2. Haftpflichtversicherung des Luft-\nwegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Ver-              frachtführers“ wird wie folgt gefasst:\nlustes oder der verspäteten Beförderung seines Rei-\nsegepäcks (Fluggastschäden) und wegen der Zer-                  „3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden“.\nstörung, der Beschädigung des Verlustes oder der\nverspäteten Ablieferung von Gütern (Güterschäden)         12. In § 103 Abs. 1 werden die Wörter „des Luftfrachtfüh-\nbei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung            rers seine Haftung“ durch die Wörter „für Fluggast-\ngelten die Vorschriften dieses Abschnitts, soweit             schäden die Haftung des Luftfrachtführers“ ersetzt.\n1. die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsge-      13. Nach § 103 wird folgende Überschrift eingefügt:\nnehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG                  „4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden“.\nNr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\n2. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom          14. § 104 wird wie folgt gefasst:\n9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrt-                                    „§ 104\nunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1),\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002                       Versicherung für Güterschäden\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Güter-\n13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils     schäden muss die Haftung des Luftfrachtführers\ngeltenden Fassung und                                     auf Schadensersatz nach dem Montrealer Überein-\n3. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäi-              kommen wegen der in § 4 Abs. 2 des Montrealer-\nschen Parlaments und des Rates vom 21. April              Übereinkommen-Durchführungsgesetzes genannten\n2004 über Versicherungsanforderungen an Luft-             Schäden bei der von ihm geschuldeten oder der von\nfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl.          ihm für einen vertraglichen Luftfrachtführer ausge-\nEU Nr. L 138 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-          führten Luftbeförderung decken.\nsung                                                         (2) Der Haftpflichtversicherungsvertrag nach Ab-\nnicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthal-            satz 1 muss spätestens bei der Übernahme des\nten.“                                                         Gutes vorliegen.\n(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme\n7. Die bisherige Überschrift „1. Haftpflichtversicherung         beläuft sich für den Luftfrachtführer, der ein Luftfahr-\ndes Luftfahrzeughalters, Hinterlegung“ wird wie folgt         zeug betreibt oder führt, auf 17 Rechnungseinheiten\ngefasst:                                                      je Kilogramm des beförderten Gutes. Für einen Luft-\n„2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden“.           frachtführer, der ein Luftfahrzeug weder betreibt\nnoch führt, beläuft sich die Mindesthöhe der Versi-\ncherungssumme auf 600 000 Euro je Schadensereig-\n8. § 102 wird wie folgt geändert:\nnis. Dieser Luftfrachtführer kann eine Begrenzung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           der Leistungen des Versicherers für alle innerhalb\n„(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für           eines Versicherungsjahres verursachten Schäden\nDrittschäden muss die sich aus dem Betrieb                vereinbaren; die Jahreshöchstleistung muss jedoch\neines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende              mindestens das Zweifache der Mindestversiche-\nHaftung decken.“                                          rungssumme betragen.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „ , mit Ausnahme                (4) Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrea-\nder in Absatz 3 bezeichneten,“ gestrichen und             ler Übereinkommens nicht etwas anderes ergibt, gilt\nnach der Angabe „§ 37“ die Angabe „Abs. 1“ ein-           für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Ab-\ngefügt.                                                   satz 3 § 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs ent-\nsprechend.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmo-         15. Die Überschrift „3. Gemeinsame Vorschriften“ wird\ntorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenver-             wie folgt gefasst:\nsicherung zulässig.“\n„5. Gemeinsame Vorschriften“.\n9. § 102a wird wie folgt gefasst:\n16. § 105 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 102a\n„(2) Absatz 1 gilt nicht für die Versicherungsver-\nAnzeigepflicht                          träge hinsichtlich Drittschäden und Fluggastschäden\nDer Versicherer und der Versicherungspflichtige            für ausländische Luftfahrzeuge nach § 99 Abs. 4\nhaben jede Unterbrechung des Versicherungsschut-              und 5 oder für deutsche Luftfahrzeuge, für die die\nzes, jede Beendigung des Versicherungsverhältnis-             völkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit\nses und jede Erschöpfung der Deckungssumme der                nach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes auf den\nfür die Verkehrszulassung zuständigen Stelle (§ 7)            ausländischen Staat übertragen wurde. Jedoch kann\nunverzüglich anzuzeigen, soweit dies ein Luftfahr-            der Versicherung eines Versicherungsnehmers eines\nzeug betrifft, das einer Verkehrszulassung nach § 6           Luftfahrzeugs nach Satz 1, welche mit einem Versi-\nbedarf.“                                                      cherer abgeschlossen wurde, der nicht zum Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005                          2277\nschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist, die An-                        ßer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung\nerkennung verweigert werden, wenn in dem Staat, in                       der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46\ndem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder dem die                        S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nvölkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung\nnach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes übertra-\nmit Artikel 8 eine dort genannte Person nicht\ngen worden ist, eine mit einem Versicherer mit Sitz in\noder nicht richtig unterstützt,\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union abge-\nschlossene Versicherung eines deutschen Luftfahr-                        2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder Artikel 5 Abs. 1,\nzeugs nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten                         jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Satz 1,\nfür die Anerkennung einer Versicherung nach § 104                            Abs. 2 oder 3, Artikel 8 oder Artikel 9, eine Aus-\nentsprechend.“                                                               gleichs- oder Unterstützungsleistung nicht\noder nicht richtig erbringt,\n17. § 106 wird wie folgt geändert:                                           3. entgegen Artikel 5 Abs. 2 eine Angabe zu einer\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Luftfahr-                           anderweitigen Beförderungsmöglichkeit nicht,\nzeughalter und dem Luftfrachtführer“ durch das                           nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\nWort „Versicherungspflichtigen“ ersetzt sowie die                    4. entgegen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 8\nWörter „nach § 102 oder § 103“ gestrichen.                               Abs. 1 Buchstabe a oder Artikel 9 eine Unter-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „des Luftfahrzeug-                         stützungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig\nhalters“ durch die Wörter „für Drittschäden“                             anbietet,\nersetzt.                                                             5. entgegen Artikel 10 einen Aufschlag oder eine\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-                              Zuzahlung für die Verlegung in eine höhere\npäcks“ die Wörter „sowie von Gütern“ eingefügt                           Klasse erhebt oder bei Verlegung in eine nied-\nund die Wörter „des Luftfrachtführers“ durch die                         rigere Klasse die Flugpreiserstattung nicht er-\nWörter „für Fluggastschäden oder Güterschä-                              bringt,\nden“ ersetzt.\n6. entgegen Artikel 11 Abs. 1 einer dort genann-\nten Person bei der Beförderung nicht Vorrang\n18. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:                                  gibt,\n„§ 106a                                        7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit\nSelbstbehalt                                          Artikel 9 eine Betreuungsleistung nicht, nicht\nDie Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Ver-                            richtig oder nicht rechtzeitig erbringt,\nsicherungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt                         8. entgegen Artikel 14 Abs. 1, auch in Verbindung\nkann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entge-                            mit Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luft-\ngengehalten werden.“                                                         verkehrs-Zulassungs-Ordnung, nicht sicher-\nstellt, dass bei der Abfertigung ein dort ge-\n19. § 108 wird wie folgt geändert:                                               nannter Hinweis angebracht oder ein alternati-\nves Mittel eingesetzt wird oder\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:                               9. entgegen Artikel 14 Abs. 2, auch in Verbindung\nmit Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luft-\n„10. entgegen § 63d Nr. 4 Satz 1 eine Mitteilung                         verkehrs-Zulassungs-Ordnung, einen dort ge-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in                  nannten Hinweis oder eine dort genannte\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht                              Angabe nicht, nicht in der vorgeschriebenen\nrechtzeitig macht;“.                                               Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                                      ein alternatives Mittel nicht oder nicht recht-\nzeitig einsetzt.“\n„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1\nNr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer als\nLuftfahrtunternehmer gegen die Verordnung (EG)\nNr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und                                             Artikel 2\ndes Rates vom 11. Februar 2004 über eine ge-                                          Inkrafttreten\nmeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter-\nstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nNichtbeförderung und bei Annullierung oder gro-               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Juli 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}