{"id":"bgbl1-2005-47-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":47,"date":"2005-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/47#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_47.pdf#page=9","order":6,"title":"Verordnung zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs","law_date":"2005-07-27T00:00:00Z","page":2273,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005               2273\nVerordnung\nzur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs\nVom 27. Juli 2005\nAuf Grund des § 52 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozial-       Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden,\ngesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar-         erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich\ntikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I           ohne Versicherungsnummer möglich ist. Die Auskunfts-\nS. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes       stellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversi-\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) angefügt worden ist,      cherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und            übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zwei-\nArbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für          ten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die\nGesundheit und Soziale Sicherung:                             Kopfstelle.\n(4) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für\nArbeit die Antwortdatensätze und die Ergebnisse des\nArtikel 1                           Abgleichs nach § 2 Abs. 5 bis zum Ende des zweiten\nMonats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Bun-\nVerordnung\ndesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei\nüber den automatisierten                      Wochen die Stellen, die die Leistung bewilligt haben,\nDatenabgleich bei Leistungen                     über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die Unterrich-\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende                 tung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse\n(Grundsicherungs-                         von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen\nDatenabgleichsverordnung – GrSiDAV)                   Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.\n§1                                                            §2\nVerfahren bei der Bundesagentur                          Verfahren bei den Auskunftsstellen und der\nfür Arbeit und der Kopfstelle                      Datenstelle der Träger der Rentenversicherung\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Daten-        (1) Die Bundesknappschaft gleicht die ihr übermittel-\nabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Ab-         ten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur\ngleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichs-        Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen\nzeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für             Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum\nArbeitsuchende Leistungen bezogen haben (Abgleichs-           und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenver-\nfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich          sicherung.\nnach § 2 Abs. 3 zum vierten Kalendervierteljahr alle Per-\n(2) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten\nsonen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich\nDaten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Fest-\nvorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben.\nstellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen\n(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der           Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum\nDatenstelle der Träger der Rentenversicherung als zen-        und von Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenver-\ntraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten    sicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeit-\nund dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen         raum.\nAbgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen\n(3) Das Bundesamt für Finanzen gleicht die ihm über-\nAnfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfs-\nmittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab\ngemeinschaftsnummer und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\nzur Feststellung von Kapitalerträgen, für die ein Freistel-\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.\nlungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und\n(3) Die Kopfstelle                                         Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.\n1. übermittelt der Bundesknappschaft, der Deutschen              (4) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen\nPost AG (für die übrigen Träger der Rentenversiche-       gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespei-\nrung und der Unfallversicherung), dem Bundesamt für       cherten Daten ab zur Feststellung ob und in welcher\nFinanzen und der Zentralen Zulagenstelle für Alters-      Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten\nvermögen (Auskunftsstellen) bis zum Ende des ersten       Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr dem Zweck einer\nMonats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die An-      geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des\nfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundesamt für        § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuerge-\nFinanzen einen um die Daten „Versicherungsnummer“         setzes dient.\nund „Geburtsort“ verminderten Anfragedatensatz,\n(5) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung\n2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der       gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespei-\nTräger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 5.            cherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer gering-","2274            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005\nfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflich-             len an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem\ntigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnum-           Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu er-\nmer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers               reichen.\nsowie zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der\nSozialhilfe im Abgleichszeitraum.                                                             §5\nKosten der Kopfstelle\n§3\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopf-\nAnforderungen\nstelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs.\nan die Datenübermittlung\n(2) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit\n(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Über-\njeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das\nmittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen\ndarauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das\ndem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz\nJahr 2005 werden Kosten in Höhe von 78 000 Euro\nund die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die\nerstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten\nVertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbar-\nauf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten\nkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und\nneu fest; diese Kosten dürfen 78 000 Euro zuzüglich einer\nEmpfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die\nSteigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im\neine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beein-\nöffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht über-\nträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teil-\nsteigen. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das\nweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die fest-\nlaufende Kalenderjahr erstattet.\ngestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrund-\nsätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen            (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nDatensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des            überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jah-\nZeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln.                    res 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten\n(2) Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen          mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang stehen.\nvon der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu\nüberwachen und die eingegangenen Datensätze auf Voll-\nständigkeit zu überprüfen. Sie haben den Eingang und                                       Artikel 2\ndas Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopf-                                  Änderung der\nstelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend             Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung\n1. für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Aus-\nkunftsstellen übermittelten Antwortdatensätze,                  Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom\n27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273) wird wie folgt geändert:\n2. für die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der ihr\nvon der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1\n1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundes-\nAbs. 4 Satz 1.\nknappschaft“ durch die Wörter „Deutschen Renten-\n(3) Die Auskunftsstellen und die Kopfstelle haben die              versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss\ndes Abgleichs zu löschen.                                        2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Bundesknappschaft“\ndurch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung\nKnappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n§4\nEinzelheiten\ndes Datenabgleichverfahrens                                                  Artikel 3\nDie Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbe-                                 Inkrafttreten\nsondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung,\nder Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die               Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Ver-\nKopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. Die Kopfstelle         kündung in Kraft; Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2005 in\nhat die Bundesagentur für Arbeit und die Auskunftsstel-          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Juli 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}