{"id":"bgbl1-2005-47-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":47,"date":"2005-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/47#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_47.pdf#page=8","order":5,"title":"Achtunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (38. StrÄndG)","law_date":"2005-08-04T00:00:00Z","page":2272,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005\nAchtunddreißigstes Gesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches\n(38. StrÄndG)\nVom 4. August 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nDem § 78b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5\nangefügt:\n„(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zustän-\ndige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die\nVerjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen\nStaat\n1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,\n2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise ver-\nlassen hat,\n3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen\nStaat bei den deutschen Behörden oder\n4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.\nLässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat\nnicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absen-\ndung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht\ndie ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem aus-\nländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuge-\ngangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten\nStaat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den\nEuropäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-\nstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung\neine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ver-\ngleichbare Fristenregelung besteht.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}