{"id":"bgbl1-2005-47-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":47,"date":"2005-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/47#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_47.pdf#page=6","order":4,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2005-08-03T00:00:00Z","page":2270,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2270                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005\nViertes Gesetz\nzur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)\nVom 3. August 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    3. § 14c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„(1) Die Regulierungsbehörde kann in Wahrneh-\nmung ihrer Aufgaben gegenüber öffentlichen Eisen-\nbahninfrastrukturunternehmen die Maßnahmen tref-\nArtikel 1\nfen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und\nÄnderung des                                  zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschrif-\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                              ten des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisen-\nbahninfrastruktur erforderlich sind.“\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt ge-\n4. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „bisher gel-\nändert durch Artikel 3 Abs. 50 des Gesetzes vom 7. Juli\ntenden“ und das Wort „weiter“ gestrichen.\n2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:\n1. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in\nÄnderung der\nWahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Eisenbahn-\nEisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung\nverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunter-\nnehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen sowie                       § 1 Abs. 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsver-\nHerstellern und Inverkehrbringern von Infrastruktur,              ordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die\nEisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die Maß-                zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002\nnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Ver-            (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt\nstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die              gefasst:\nin § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich\nsind.“\n„(2) Absatz 1 gilt nicht für\n2. § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                           1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die\n„2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Arti-                     a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-\nkel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom                       rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-\n29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnun-                      aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenaus-\nternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237                       gleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder\nS. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/51/EG\nb) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\neine Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht\n29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 164) geändert\ndem öffentlichen Verkehr dient;\nworden ist, fallen, für das Erbringen von Verkehrs-\nleistungen                                                   2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die\na) im        grenzüberschreitenden          kombinierten        a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-\nGüterverkehr,                                                   rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-\naufsicht freigestellten Haftpflichtschadenaus-\nb) im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf\ngleich in gleicher Weise Deckung erhalten,\ndem Transeuropäischen Schienengüternetz\nim Sinne des Artikels 10a und des Anhangs I                 b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie\nder Richtlinie 91/440/EWG; sie erhalten ab                      eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, die nicht\ndem 1. Januar 2006 uneingeschränkten Zu-                        dem öffentlichen Verkehr dient oder\ngang im grenzüberschreitenden Güterverkehr\nc) mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörper-\nund\nschaft mit mehr als 100 000 Einwohnern oder eines\nc) im gesamten Güterverkehr ab dem 1. Januar                        Gemeindeverbandes stehen und die über eine ent-\n2007;“.                                                         sprechende Deckung durch selbstschuldnerische\nBürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/51/EG des            der Gebietskörperschaft oder des Gemeindever-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Ände-\nrung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisen-        bandes verfügen; die selbstschuldnerische Bürg-\nbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 75 S. 1).                  schaft oder gleichwertige Deckungszusage muss","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005                2271\ngeschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen                                         Artikel 4\ndie Gebietskörperschaft oder den Gemeindever-                                 Neubekanntmachung\nband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahnin-\nfrastrukturunternehmen und die Gebietskörper-                 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nschaft oder der Gemeindeverband haften als                  nungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-\nGesamtschuldner.“                                           bahngesetzes und der Eisenbahnhaftpflichtversiche-\nrungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\nzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nArtikel 3                                 machen.\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 5\nDie auf Artikel 2 beruhenden Teile der Eisenbahnhaft-                                   Inkrafttreten\npflichtversicherungsverordnung können auf Grund der\nErmächtigung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes                       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndurch Rechtsverordnung geändert werden.                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}