{"id":"bgbl1-2005-47-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":47,"date":"2005-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/47#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_47.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2005-08-03T00:00:00Z","page":2269,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005                  2269\nGesetz\nzur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 3. August 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   (2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem\nArbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu be-\nmessen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1\nArtikel 1\nSatz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem\nÄnderung des                                Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                         Monate Februar bis Juli 2006 fällig.“\n(860-4-1)\nArtikel 2\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-                             Änderung des\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt                        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März                                          (860-6)\n2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 118            Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nfolgende Angabe angefügt:                                     chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),\n„§ 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Bei-            zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom\ntragsschuld“.                                        22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 255f\n2. § 23 Abs.1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:\nfolgende Angabe eingefügt:\n„Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem\n„§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum\nArbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraus-\n1. Juli 2007“.\nsichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am\ndrittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem         2. Nach § 255f wird folgender § 255g eingefügt:\ndie Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeits-\nentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt                                       „§ 255g\nworden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender                                  Bestimmung des\nRestbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des                      aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007\nFolgemonats fällig.“                                                Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts\nzum 1. Juli 2007 ist § 68 Abs. 4 Satz 4 mit der Maß-\n3. Nach § 118 wird folgender § 119 angefügt:\ngabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der\n„§ 119                               Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 ver-\nÜbergangsregelungen                            vielfältigt wird.“\nzur Fälligkeit der Beitragsschuld\n(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem                                         Artikel 3\nArbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu be-                                       Inkrafttreten\nmessen sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum\n31. Dezember 2005 geltenden Fassung fällig.                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}