{"id":"bgbl1-2005-47-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":47,"date":"2005-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_47.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG)","law_date":"2005-08-03T00:00:00Z","page":2267,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005               2267\nGesetz\nüber die Offenlegung der Vorstandsvergütungen\n(Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz – VorstOG)\nVom 3. August 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          2. § 286 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                   „(4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotier-\nten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs\nSatz 1 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Anga-\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                  ben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-              Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des               Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Orga-\nGesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), wird                ne feststellen lassen.“\nwie folgt geändert:                                               b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5\n1. § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:             bis 9 verlangten Angaben unterbleiben, wenn die\n„a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten              Hauptversammlung dies beschlossen hat. Ein Be-\nGesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen,                schluss, der höchstens für fünf Jahre gefasst wer-\nBezugsrechte und sonstige aktienbasierte Ver-               den kann, bedarf einer Mehrheit, die mindestens\ngütungen, Aufwandsentschädigungen, Versiche-                drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertre-\nrungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen              tenen Grundkapitals umfasst. § 136 Abs. 1 des\njeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezü-             Aktiengesetzes gilt für einen Aktionär, dessen Be-\nge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in           züge als Vorstandsmitglied von der Beschlussfas-\nAnsprüche anderer Art umgewandelt oder zur                  sung betroffen sind, entsprechend.“\nErhöhung anderer Ansprüche verwendet werden.\nAußer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind         3. In § 289 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 4\ndie weiteren Bezüge anzugeben, die im Ge-               durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5\nschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jah-         angefügt:\nresabschluss angegeben worden sind. Bezugs-\nrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen          „5. die Grundzüge des Vergütungssystems der Ge-\nsind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden                  sellschaft für die in § 285 Satz 1 Nr. 9 genannten\nZeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzuge-               Gesamtbezüge, soweit es sich um eine börsenno-\nben; spätere Wertveränderungen, die auf einer                tierte Aktiengesellschaft handelt. Werden dabei\nÄnderung der Ausübungsbedingungen beruhen,                   auch Angaben entsprechend § 285 Satz 1 Nr. 9\nsind zu berücksichtigen. Bei einer börsennotier-             Buchstabe a Satz 5 bis 9 gemacht, können diese\nten Aktiengesellschaft sind zusätzlich unter                 im Anhang unterbleiben.“\nNamensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vor-\nstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunab-        4. § 314 wird wie folgt geändert:\nhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten\na) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nsowie Komponenten mit langfristiger Anreizwir-\nkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch für               „a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im\nLeistungen, die dem Vorstandsmitglied für den                    Mutterunternehmen und den Tochterunter-\nFall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt                    nehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamt-\nworden sind. Hierbei ist der wesentliche Inhalt der              bezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Be-\nZusagen darzustellen, wenn sie in ihrer rechtli-                 zugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergü-\nchen Ausgestaltung von den den Arbeitnehmern                     tungen, Aufwandsentschädigungen, Versiche-\nerteilten Zusagen nicht unerheblich abweichen.                   rungsentgelte, Provisionen und Nebenleistun-\nLeistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied                  gen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch\nvon einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit                Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt,\nals Vorstandsmitglied zugesagt oder im Ge-                       sondern in Ansprüche anderer Art umgewan-\nschäftsjahr gewährt worden sind, sind ebenfalls                  delt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche\nanzugeben. Enthält der Jahresabschluss weiter-                   verwendet werden. Außer den Bezügen für\ngehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind                      das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge\nauch diese zusätzlich einzeln anzugeben;“.                       anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt,","2268            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005\nbisher aber in keinem Konzernabschluss an-                tierte Aktiengesellschaft ist. Werden dabei auch\ngegeben worden sind. Bezugsrechte und                     Angaben entsprechend § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buch-\nsonstige aktienbasierte Vergütungen sind mit              stabe a Satz 5 bis 9 gemacht, können diese im\nihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert               Konzernanhang unterbleiben.“\nzum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben;\nspätere Wertveränderungen, die auf einer          6. In § 334 Abs. 3, § 340n Abs. 3 und § 341n Abs. 3 wer-\nÄnderung der Ausübungsbedingungen beru-               den jeweils die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“\nhen, sind zu berücksichtigen. Ist das Mutter-         durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.\nunternehmen eine börsennotierte Aktienge-\nsellschaft, sind zusätzlich unter Namensnen-\nnung die Bezüge jedes einzelnen Vorstands-                                  Artikel 2\nmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängi-\ngen und erfolgsbezogenen Komponenten                             Änderung des Einführungs-\nsowie Komponenten mit langfristiger Anreiz-                   gesetzes zum Handelsgesetzbuch\nwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch\nfür Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für        Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in\nden Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zuge-    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nsagt worden sind. Hierbei ist der wesentliche     mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nInhalt der Zusagen darzustellen, wenn sie in      geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezem-\nihrer rechtlichen Ausgestaltung von den den       ber 2004 (BGBl. I S. 3408), wird nach dem Einundzwan-\nArbeitnehmern erteilten Zusagen nicht uner-       zigsten Abschnitt folgender Abschnitt angefügt:\nheblich abweichen. Leistungen, die dem ein-                     „Zweiundzwanzigster Abschnitt\nzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im\nHinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmit-                      Übergangsvorschriften\nglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt            zum Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz\nworden sind, sind ebenfalls anzugeben. Ent-\nArtikel 59\nhält der Konzernabschluss weitergehende An-\ngaben zu bestimmten Bezügen, sind auch               § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a, § 286 Abs. 4, 5, § 289\ndiese zusätzlich einzeln anzugeben;“.             Abs. 2 Nr. 5, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a, Abs. 2\nSatz 2, § 315 Abs. 2 Nr. 4, § 334 Abs. 3, § 340n Abs. 3 und\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n§ 341n Abs. 3 in der Fassung des Vorstandsvergütungs-\n„Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 6 Buch-     Offenlegungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und\nstabe a Satz 5 bis 9 gilt § 286 Abs. 5 entspre-       Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember\nchend.“                                               2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“\n5. In § 315 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 3\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4                                   Artikel 3\nangefügt:\nInkrafttreten\n„4. die Grundzüge des Vergütungssystems für die in\n§ 314 Abs. 1 Nr. 6 genannten Gesamtbezüge,              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsoweit das Mutterunternehmen eine börsenno-          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}