{"id":"bgbl1-2005-47-12","kind":"bgbl1","year":2005,"number":47,"date":"2005-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/47#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-47-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_47.pdf#page=24","order":12,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2005-08-06T00:00:00Z","page":2288,"pdf_page":24,"num_pages":10,"content":["2288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 6. August 2005\nAuf Grund                                                        cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-\n– des § 7 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3,        üben.“\n4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Seeaufgaben-            b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   „Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft\n26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Abs. 1            oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder\nSatz 1 Nr. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a           eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer sol-\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389)                 chen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,\ngeändert worden ist,                                             darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der\n– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in Verbin-               Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-\ndung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-                 cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),                     üben.“\n– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-           c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ntember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Arti-              „(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs\nkel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I             oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrver-\nS. 2785) geändert worden ist, sowie                              boten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges\n– des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-             darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoho-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   lische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei\n5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026)                                   Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher\nGetränke stehen. Satz 1 gilt für die im Brücken-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\ndienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesat-\nWohnungswesen, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 des Seeauf-\nzung entsprechend.“\ngabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium der Justiz und hinsichtlich des § 12 Abs. 2 des\nSeeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bun-             2. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:\ndesministerium der Finanzen:                                    „Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft\nzur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnah-\nmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen\nArtikel 1                             nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen,\nentsprechend.“\nÄnderung\nder Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung\n3. § 26 wird wie folgt geändert:\nDie Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung             a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I                      „(4) Fahrzeuge und Wassermotorräder dürfen\nS. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 124        vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außer-\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird             halb des Fahrwassers in einem Abstand von weni-\nwie folgt geändert:                                                ger als 500 Metern von der jeweiligen Wasserlinie\ndes Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    Wasser von 8 Kilometern (4,3 Seemeilen) in der\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     Stunde nicht überschreiten.“\n„Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel          b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\noder des Genusses alkoholischer Getränke oder                  „(5) Segelsurfer und Kitesurfer müssen vor Stel-\nanderer berauschender Mittel in der sicheren Füh-           len mit erkennbarem Badebetrieb oder gekenn-\nrung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-             zeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb\nübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-,                 des Fahrwassers einen Abstand von mindestens\nDecks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf           50 Metern von der seeseitigen Begrenzung des\nein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der             Badegebietes und gegenüber allen Badenden ein-\nSchiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-             halten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005                2289\ndass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinde-                                    Artikel 2\nrung der Badenden ausgeschlossen ist und Beläs-                        Änderung der Verordnung\ntigungen auf ein nach den Umständen unvermeid-                  zu den Internationalen Regeln von 1972\nbares Maß reduziert werden.“                               zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\n4. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von\na) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2              1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom\neingefügt:                                            13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch die\n„2. Fahrzeuge, die nach dem Internationalen           Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370),\nCode für die sichere Beförderung von ver-         wird wie folgt geändert:\npackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Pluto-\nnium und hochradioaktiven Abfällen mit See-       1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nschiffen (INF-Code) (BAnz. 2000 S. 23 322), in           „(3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Ver-\nder jeweils geltenden Fassung, die dort               ordnung in den nach § 7 der Seeanlagenverordnung in\ngenannten Stoffe befördern,“.                         der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                      der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichte-\nten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländi-\nscher Flagge.“\n5. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Segel-\nsurfbrett“ die Wörter „vorbehaltlich des § 26 Abs. 5“\neingefügt.                                                2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n6. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 „(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger\na) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1, 1a, 1b                 Mängel oder des Genusses alkoholischer Ge-\nund 1c ersetzt:                                               tränke oder anderer berauschender Mittel in der\nsicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der\n„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so ver-\nsicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des\nhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet\nBrücken-, Decks- oder Maschinendienstes be-\noder mehr, als nach den Umständen unver-\nhindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als\nmeidbar, behindert oder belästigt wird,\nMitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätig-\n1a. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder               keit des Brücken-, Decks- oder Maschinendiens-\neine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-                tes nicht ausüben.“\noder Maschinendienstes ausübt, mit einem              b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nWassermotorrad, einem Kite- oder einem\nSegelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körper-              „(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der\nlicher oder geistiger Mängel oder des Genus-              Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im\nses alkoholischer Getränke oder anderer                   Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu\nberauschender Mittel in der sicheren Führung              einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentra-\ndes Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-                  tion führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als\nübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks-                Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätig-\noder Maschinendienstes behindert ist,                     keit des Brücken-, Decks- oder Maschinendiens-\ntes nicht ausüben.“\n1b. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder\neine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-            c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\noder Maschinendienstes ausübt, mit einem                     „(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder\nWassermotorrad, einem Kite- oder einem                    eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach\nSegelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder            § 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung\nmehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille            unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit\noder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkohol-              während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu\nmenge im Körper hat, die zu einer solchen                 sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der\nAtem- oder Blutalkoholkonzentration führt,                Wirkung solcher Getränke stehen. Satz 1 gilt für\ndie im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der\n1c. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alko-\nSchiffsbesatzung entsprechend.“\nholische Getränke zu sich nimmt oder bei\nDienstantritt unter der Wirkung solcher Ge-\ntränke steht,“.                                   3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Fahr-                    „Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft\ngeschwindigkeit“ ein Komma und die Wörter „den            zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnah-\nAbstand“ eingefügt.                                       men des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen\nnach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen,\nentsprechend.“\n7. In Anlage II Abschnitt II.1 Nr. 1 wird nach dem Wort\n„Funkellicht.“ in einer neuen Zeile beginnend folgen-\nder Satz angefügt:                                        4. § 7 wird wie folgt geändert:\n„Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesell-            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchfüh-              „Die nach § 7 der Seeanlagenverordnung von der\nrung eines Rettungseinsatzes.“                                    zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichte-","2290            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005\nten Sicherheitszonen gelten als Sicherheitszonen                   sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der\nim Sinne dieser Verordnung.“                                       sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brü-\ncken-, Decks- oder Maschinendienstes behin-\nb) In Absatz 2 werden im zweiten Halbsatz nach den\ndert ist,\nWörtern „eingesetzt sind“ der Punkt gestrichen\nund die Wörter „sowie vorbehaltlich des Absat-                2a. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder\nzes 3 für Fahrzeuge deren Rumpflänge 24 Meter                      eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-\nnicht übersteigt oder die vom Befahrensverbot                      oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er\nbefreit sind.“ angefügt.                                           0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft\noder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut\nc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3\noder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu\nangefügt:\neiner solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-\n„(3) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen                    tration führt,\nNord und Nordwest können durch Allgemeinverfü-\ngung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-              2b. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alko-\ngesetzes oder im Einzelfall Einzelheiten des Befah-                holische Getränke zu sich nimmt oder bei\nrensverbotes regeln und Befreiungen vom Befah-                     Dienstantritt unter der Wirkung solcher\nrensverbot auch mit Auflagen oder Bedingungen,                     Getränke steht,“.\nbei Sicherheitszonen nach § 7 der Seeanlagenver-\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für\nSeeschifffahrt und Hydrographie, zulassen, soweit                                 Artikel 3\ndies mit den Anforderungen der Sicherheit und\nLeichtigkeit des Verkehrs vereinbar ist. Sie legen                   Änderung der Verordnung zur\nferner nach den in Satz 1 genannten Vorausset-           Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung\nzungen und Verfahren die Bedingungen für die\nBefreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge,\nDie Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung\nderen Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, fest.\nEmsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),\nDie insoweit erlassenen Allgemeinverfügungen\nzuletzt geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom\nwerden nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 der See-\n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:\nschifffahrtsstraßen-Ordnung und von § 8 der See-\nanlagenverordnung bekannt gemacht.“\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n5. § 8b wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-              „Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel\ngefügt:                                                       oder des Genusses alkoholischer Getränke oder\n„(2) Hat ein Fahrzeug vor dem Erwerb des                   anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh-\nRechts zur Führung der Bundesflagge eine andere               rung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-\nNationalflagge geführt, so dürfen abweichend von              übung einer anderen Tätigkeit des Brücken-,\nAbsatz 1 auch von einem anderen Vertragsstaat                 Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf\nder Internationalen Regeln nach diesen Regeln                 ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der\nzugelassene Lichter, Signalkörper und Schallsig-              Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-\nnalanlagen geführt werden, sofern die Anforderun-             cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-\ngen der Anlagen I und III der Internationalen                 üben.“\nRegeln erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Sportboote      b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nim Sinne des § 2 Nr. 1 der See-Sportbootverord-\nnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457).“                  „Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft\noder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\neine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer sol-\nchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,\n6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der\nSchiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-\n„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so ver-             üben.“\nhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\noder mehr, als nach den Umständen unver-\nmeidbar, behindert oder belästigt wird,“.                   „(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs\noder eines Fahrbeschränkungen und Fahrver-\nb) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2, 2a\nboten nach Artikel 21 Abs. 1 der Schifffahrtsord-\nund 2b ersetzt:\nnung Emsmündung unterliegenden Fahrzeuges\n„2. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder               darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoho-\neine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-               lische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei\noder Maschinendienstes ausübt, obwohl er                 Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher\ninfolge körperlicher oder geistiger Mängel               Getränke stehen. Satz 1 gilt für die im Brücken-\noder des Genusses alkoholischer Getränke                 dienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesat-\noder anderer berauschender Mittel in der                 zung entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005              2291\n2. § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                                   Verhaltens im Verkehr als zuverlässig\nanzusehen ist und“.\n„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält,\ndass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder               bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nmehr, als nach den Umständen unvermeidbar,              b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3\nbehindert oder belästigt wird,“.                            ersetzt:\n„(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes\n3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            ist insbesondere eine Person, die über kein aus-\na) Der bisherigen Nummer 1 werden folgende Num-                  reichendes Hör-, Seh- oder Farbunterscheidungs-\nmern 1 bis 3 vorangestellt:                                   vermögen verfügt oder von Alkohol, Betäubungs-\nmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes\n„1. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder\noder von psychoaktiv wirkenden Stoffen oder\neine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-\nArzneimitteln abhängig ist.\noder Maschinendienstes ausübt, mit einem\nWassermotorrad, einem Kite- oder einem                      (3) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wie-\nSegelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körper-         derholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften\nlicher oder geistiger Mängel oder des Genus-             im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes\nses alkoholischer Getränke oder anderer                 verstoßen hat und deswegen rechtskräftig ver-\nberauschender Mittel in der sicheren Führung             urteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine\ndes Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-                Person angesehen werden,\nübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks-               1. die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften\noder Maschinendienstes behindert ist,                        außerhalb des Schiffsverkehrs erheblich ver-\n2.   entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder                  stoßen hat und deswegen rechtskräftig verur-\neine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-                   teilt worden ist,\noder Maschinendienstes ausübt, mit einem                2. die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zu-\nWassermotorrad oder einem Kite- oder einem                   widerhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivor-\nSegelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder               schriften begangen hat,\nmehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille\noder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkohol-             3. der eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungs-\nmenge im Körper hat, die zu einer solchen                    zeugnis im Schifffahrtsbereich von der zustän-\nAtem- oder Blutalkoholkonzentration führt,                   digen Behörde bestandskräftig entzogen wor-\nden ist, oder\n3.   entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alko-\n4. gegen die wiederholt ein Fahrverbot für den\nholische Getränke zu sich nimmt oder bei\nSchiffsverkehr ausgesprochen wurde.“\nDienstantritt unter der Wirkung solcher\nGetränke steht,“.                                    c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender neuer\nAbsatz 4 eingefügt:\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die neuen\nNummern 4 bis 8.                                                 „(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eig-\nnung des Bewerbers kann die Vorlage amts- oder\nfachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten oder\nArtikel 4                                  eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundes-\nzentralregistergesetzes verlangt werden.“\nÄnderung der\nSportbootführerscheinverordnung-See                     d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und Satz 1\nwie folgt gefasst:\nDie Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fas-               „Bewerbern, die beschränkt tauglich sind oder die\nsung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I                 nach Absatz 3 Satz 2 als unzuverlässig angesehen\nS. 367), zuletzt geändert durch Artikel 125 des Gesetzes            werden können, kann die Fahrerlaubnis unter Auf-\nvom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt ge-             lagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem\nändert:                                                             Mangel der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit ver-\nbundenen Gefahren ausgeglichen werden kön-\nnen.“\n1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Aus-       3. § 3 wird wie folgt gefasst:\ngenommen sind“ durch die Wörter „Keiner Erlaub-\n„§ 3\nnis bedürfen“ ersetzt.\nPrüfung\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Personen“ durch die\nWörter „ausländische Staatsangehörige“ ersetzt.              Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist\ndurch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem\ntheoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\ntheoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nach-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         weisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse\nder maßgebenden schifffahrtspolizeilichen, nauti-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nschen und technischen Vorschriften für das sichere\n„2. körperlich und geistig zum Führen eines          Führen eines Sportbootes auf den Seeschifffahrts-\nSportbootes tauglich und auf Grund seines       straßen hat. Im praktischen Prüfungsteil muss der","2292             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005\nBewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Füh-             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nrung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver                       „(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das\nbeherrscht und die insoweit erforderlichen Fertig-                Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstra-\nkeiten besitzt.“                                                  ßen befristet für die Dauer von einem Monat bis zu\nzwölf Monaten untersagt werden, wenn in den Fäl-\n4. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         len des § 8 Abs. 2 die fehlende Zuverlässigkeit\n„(3) Der Antrag auf Zulassung zu einer Nachprü-                noch nicht erwiesen ist.“\nfung des theoretischen oder praktischen Prüfungs-              c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a ein-\nteils oder beider Prüfungsteile nach Entscheidung                 gefügt:\ndurch ein Seeamt oder zur Aufhebung eines Fahrver-\n„(3a) Ein Fahrverbot nach Absatz 3 kann in den\nbots nach § 8a Abs. 2 muss die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\nFällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 2\naufgeführten Angaben sowie die Ausstellungsnum-\nAbs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber\nmer und die Bezeichnung der ausstellenden Behörde\neiner Person ausgesprochen werden, die nach § 1\ndes Sportbootführerscheins enthalten.“\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 keiner Fahrerlaubnis bedarf.“\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                               8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           a) In Nummer 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“\naa) Nach den Wörtern „abgenommen, die“ wer-                   ersetzt.\nden die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2,“          b) In Nummer 2 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „10“\neingefügt.                                               ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für       9. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 1, 2 oder 3“\nbestimmte Entscheidungen über die Durch-              durch die Angabe „Abs. 1, 2, 3 oder 3a“ ersetzt.\nführung des Prüfungsverfahrens abweichend\nvon Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und\nArtikel 5\ndas Nähere über die Fortführung und Been-\ndigung des Verfahrens im Falle einer nicht                               Änderung der\nerreichten Einstimmigkeit bestimmen.“                        Sportseeschifferscheinverordnung\nb) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „überdurch-\nschnittlich“ gestrichen.                                  Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),\nzuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                               vom 24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), wird wie folgt\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        geändert:\n„(1) Die Fahrerlaubnis ist vorbehaltlich der\nAnwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-            1. § 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes zu entziehen, wenn die Voraussetzungen            a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nfür ihre Erteilung im Hinblick auf die Tauglichkeit\n„(3) Traditionsschiffe im Sinne dieser Verord-\noder die Zuverlässigkeit des Inhabers nach § 2\nnung sind historische Wasserfahrzeuge oder\nAbs. 2 und 3 Satz 1 entfallen sind.“\nderen Nachbauten bis zu einer Rumpflänge von\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               55 Metern, an deren Erhaltung und Präsentation in\n„(2) Vorbehaltlich der Anwendung des See-                  Fahrt ein öffentliches insbesondere kulturelles\nsicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die                   Interesse besteht und deren Restaurierung und\nFahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der                  Betrieb entsprechend den Regeln und Fertigkei-\nInhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als              ten traditioneller Seemannschaft der Pflege des\nunzuverlässig erwiesen hat                                    maritimen Erbes dient und denen ein Sicherheits-\nzeugnis auf der Grundlage der Sicherheitsrichtlinie\n1. weil er                                                    für Traditionsschiffe nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der\na) mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration            Schiffssicherheitsverordnung in der jeweils gül-\nvon 0,5 Promille oder mehr oder einer Atem-            tigen Fassung erteilt worden ist.“\nalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder             b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7\nmehr oder unter erheblicher Einwirkung be-             angefügt:\nrauschender Mittel ein Sportboot geführt\n„(7) Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre\nhat oder\nBefähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunk-\nb) einer Auflage nach § 2 Abs. 5 nicht nach-              dienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelli-\ngekommen ist sowie                                     ten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung\n2. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2.“                      des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungs-\nnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebs-\nzeugnis (Long Range Certificate, LRC), das\n7. § 8a wird wie folgt geändert:\nBeschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short\na) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2 oder 3“ gestri-          Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach\nchen.                                                         § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005              2293\nSchiffssicherheitsverordnung     anerkanntes    und         94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über\ngültiges Seefunkzeugnis.“                                   gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-\nüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen\n2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-\na) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort                     den (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26) in\n„Sportküstenschifferscheins“ durch das Wort                 der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassi-\n„und“ ersetzt und die Wörter „und des Sporthoch-            fikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsge-\nseeschifferscheins“ gestrichen.                             nossenschaft ein Auftragsverhältnis im Sinne des\nArtikels 6 Abs. 2 dieser Richtlinie begründet hat,\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   entsprechen.“\n„Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sport-\nhochseeschifferscheins besteht aus einer schriftli-   3. § 9 wird wie folgt geändert:\nchen und einer obligatorischen mündlichen Prü-           a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nfung.“\n„Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für\nverschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der\n3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe\nSchiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung\n„Nr. 1 bis 3“ gestrichen.\ndes Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutra-\ngen.“\nArtikel 6                              b) In Absatz 5 werden die Wörter „Quermarkenfeuer\nÄnderung der                                Schillig über das Vogelwärterhaus“ durch die Wör-\nSchiffssicherheitsverordnung                         ter „Schillighörn über das Haus der Vogelschutz-\nwarte“ ersetzt.\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September\n1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch          4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 129 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I              a) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 des\nS. 1818), wird wie folgt geändert:                                  Schiffssicherheitsgesetzes eingehalten wird“\ndurch die Wörter „im Schiffstagebuch unverzüg-\n1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                          lich über alle Vorkommnisse an Bord durch geeig-\nnete Eintragungen berichtet wird, die für die\n„§ 5a\nSicherheit in der Seefahrt einschließlich des\nSicherheitsstandard für Schiffe                    Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes\nim internationalen Verkehr in besonderen Fällen             von besonderer Bedeutung sind“ ersetzt.\nSoweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und          b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das\ndie den internationalen Schiffssicherheitsregelungen            Wort „und“ ersetzt.\nim Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen,         c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 an-\nAusnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf              gefügt:\nihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächst-\ngelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesminis-              „13. auf Fahrzeugen, für die Schiffssicherheits-\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder in                    zeugnisse für verschiedene Verwendungs-\nseinem Auftrag entweder das Bundesamt für See-                        zwecke ausgestellt worden sind, zu Beginn\nschifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufs-                     einer jeden Reise jede Änderung des Nut-\ngenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderun-                    zungszwecks des Fahrzeugs im Schiffstage-\ngen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne                  buch eingetragen wird.“\nder §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes,\nwenn erforderlich, Richtlinien. § 5 Abs. 3 gilt entspre-  5. § 14 wird wie folgt geändert:\nchend.“                                                      a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe k werden am Ende die Wörter\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                          „werden oder“ durch die Wörter „oder die Vor-\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Tradi-                    kommnisse an Bord, die für die Sicherheit in\ntionsschiffe“ die Wörter „im Sinne von § 1 Abs. 3                der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen\nder Sportseeschifferscheinverordnung“ eingefügt.                 werden,“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Einzel-             bb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch\nheiten“ die Wörter „über nationale Leistungsanfor-               das Wort „oder“ ersetzt.\nderungen an Geräte und Ausrüstungen,“ ein-                  cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:\ngefügt.\n„m) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                        sorgt, dass zu Beginn der Reise im\n„(5) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Schiffe, mit                  Schiffstagebuch jede Änderung des Nut-\nAusnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäder-                         zungszwecks des Fahrzeugs eingetragen\nbooten, müssen so gebaut und instand gehalten                         wird.“\nwerden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers,        b) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach der Angabe „Nr. 1\nder Maschinen sowie der elektrischen und der                Buchstabe a“ die Wörter „und d“ eingefügt und die\nSteuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen               Wörter „und k“ durch die Angabe „ , k, l und m“\nden Vorschriften einer nach der Richtlinie                  ersetzt.","2294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005\n6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Unterabschnitt A.II. wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer vorangestellt:\n„1. Wattfahrt\n1.1 Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 98/18/EG unterliegen und deren Einsatz innerhalb der\nKlasse D auf Fahrten in diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen ihres\nFahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit gleichwertigem Ersatz erfüllen.\n1.2 Als gleichwertiger Ersatz gelten alle Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder sonsti-\nge Vorkehrungen, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise anerkannt wurde, dass die betref-\nfenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder der betreffende Typ oder die betref-\nfende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesen Vorschriften vorgeschriebenen sind.\n1.3 Zur Konkretisierung des gleichwertigen Ersatzes erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\noder die See-Berufsgenossenschaft, wenn erforderlich, Richtlinien.\n1.4 Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie ent-\nsprechend anzuwenden.\n1.5 Abschnitt A.II. Nr. 2 ist auf die Wattfahrt-Seegebiete entsprechend anzuwenden.“\nbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.\nb) Nach Unterabschnitt A.II. wird folgender neuer Unterabschnitt A.III. eingefügt:\n„A.III. Zur Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanfor-\nderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe\nListe der Seegebiete\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie eine\nListe der Seegebiete, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen durch-\nfahren werden, und der entsprechenden Werte für die signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten.\nEs veröffentlicht die Liste auf ihrer Internetseite und macht die Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer\nund im Verkehrsblatt bekannt.“\nc) Der bisherige Unterabschnitt A.III. wird Unterabschnitt A.III.a.\nd) Unterabschnitt A.IV. wird wie folgt gefasst:\n„A.IV. Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines\ngemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr\n1.1 Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklasse D im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/18/EG\ndes Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG\nNr. L 144 S.1) sind von der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10\nAbs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in einer\nRichtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas anderes bestimmt.\n1.2 Nummer 1.1 gilt für Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklassen B und C, sofern diese mit Datenauf-\nzeichnungsgeräten ausgerüstet sind, die mindestens die amtlich bekannt gemachten Leistungsan-\nforderungen für Datenaufzeichnungsgeräte in der Inlandfahrt vom 9. April 2003 (VkBl. 2003 S. 567)\nerfüllen, entsprechend.“\ne) Unterabschnitt C.I.2. wird wie folgt gefasst:\n„C.I.2. (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme\n(FSS-Code))\nBrandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1)\nJede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass\nmindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter)\noder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine\noder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein.“\nf) Unterabschnitt C.I.3. wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3.1 wird aufgehoben.\nbb) Die Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1 und 3.2.\ng) Unterabschnitt C.I.4. wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ\n1.1 Für Schiffe – ausgenommen Sportboote – mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln\nV/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005               2295\nes sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in\neiner in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtli-\nnie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19\ngilt uneingeschränkt.\n1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:\nAuf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002\n(BGBl. I S. 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung,\neiner Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum\nSchiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der\nGemeinschaft vorgesehen ist.\nFür kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwen-\ndung der Regeln V/17, 18 und 19.“\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:\n„2. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten\nAuf Sportbooten mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für Sport-\nund Freizeitzwecke genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Num-\nmern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18\nanzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an\neinen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungs-\nmittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist.\nIst ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)\nausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLAS-\nÜbereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfah-\nrens nach Maßgabe der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften\nund -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des\nBundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzun-\ngen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt\nbekannt gemacht.“\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\ndd) In der neuen Nummer 3 werden in Satz 3 nach dem Wort „Kartenhaus,“ die Wörter „die IMO-Standardrede-\nwendungen,“ eingefügt.\nh) In Unterabschnitt C.I.7. wird die Angabe „Kapitel XI“ durch die Angabe „Kapitel XI-1“ und die Angabe „(Regel\nXI.3)“ durch die Angabe „(Regel XI-1.3)“ ersetzt.\n7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt A. Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) Dem Unterabschnitt II. werden folgende neue Nummern „(17.)“ und „(18.)“ angefügt:\n„(17.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis)\nnach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 See-BG\n(18.)    Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach\nKapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdie-\nselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 See-BG“.\nbb) Nummer (27.) wird gestrichen.\ncc) Die bisherigen Nummern „(17.)“ bis „( 26.)“ werden die Nummern „(19.)“ bis „(28.)“.\nb) In Abschnitt B. Nr. 3 wird die Nummer 3.1 wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „(17) und (18)“ durch die Angabe „(17) bis (20)“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Funkanlagen“ gestrichen.","2296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005\nArtikel 7                                     Angaben „Telefax: 040/36 13 72 95, E-Mail: psc-ger-\nmany@see-bg.de“ ersetzt.\nÄnderung der\nAnlaufbedingungsverordnung\n4. Der Anhang erhält die aus der Anlage zu dieser Ver-\nordnung ersichtliche Fassung.\nDie Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung vom\n18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\n1. In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„Der Betreiber oder der Agent eines einen deutschen                       Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz\nHafen anlaufenden Schiffes, das von einem außerhalb\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelege-\nIn Abschnitt D Nr. 4 der Anlage zum Schiffssicherheits-\nnen Hafen kommt und dabei gefährliche oder umwelt-\ngesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das\nschädliche Güter als Massengut oder in verpackter\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2004\nForm befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen,\n(BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, wird der Angabe\nLiege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine\n„14“ die Angabe „6,“ vorangestellt.\nDurchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsich-\ntigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Aus-\nlaufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des Havarie-\nkommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2,                                         Artikel 9\n27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax:                                          Änderung\n+ 49 (0) 4721/567-393 oder -394, E-Mail: MLZ@hava-                              der Zehnten Verordnung zur\nriekommando.de, die nachfolgenden Angaben mel-                       Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften\nden; falls die Angaben beim Verlassen des letzten\nAuslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die Meldung zu             Artikel 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung seever-\nmachen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder              kehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2002\nAnkerplatz bekannt ist:“.                                        (BGBl. I S. 3733) wird aufgehoben.\n2. In Nummer 2.6 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:\n„Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig                                           Artikel 10\nauf UKW-Kanal 70, 79, 80 oder 16 empfangsbereit                                          Inkrafttreten\nsein.“\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n3. In Nummer 4 Satz 1 werden die Angaben „Telefax:                  15. August 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 6 Buchstabe d tritt\n040/36 13 72 04, E-Mail: psc@see-bg.de“ durch die                am 1. April 2006 in Kraft.\nBerlin, den 6. August 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005           2297\nAnlage\n(zu Artikel 7 Nr. 4)\nAnhang\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.17)"]}