{"id":"bgbl1-2005-46-9","kind":"bgbl1","year":2005,"number":46,"date":"2005-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/46#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_46.pdf#page=59","order":9,"title":"Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV)","law_date":"2005-07-25T00:00:00Z","page":2243,"pdf_page":59,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                2243\nVerordnung\nüber den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen\n(Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV)\nVom 25. Juli 2005\nAuf Grund des § 21b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit           § 18 Messung\nSatz 3, des § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit            § 19 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen\nSatz 2 Nr. 1, 2 und 3 sowie Satz 3, Satz 1 Nr. 1 auch in Ver-\n§ 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen\nbindung mit § 21b Abs. 3 Satz 1 und 3, und des § 29\nAbs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005           § 21 Vorgehen bei Messfehlern\n(BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:                 § 22 Datenaustausch\nTeil 5\nInhaltsübersicht\nVertragsbeziehungen\nTeil 1                              § 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs\nAllgemeine Bestimmungen                         § 24 Netznutzungsvertrag\n§ 1 Anwendungsbereich                                            § 25 Lieferantenrahmenvertrag\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                         § 26 Bilanzkreisvertrag\n§ 3 Grundlagen des Netzzugangs\nTeil 6\nTeil 2                                           Befugnisse der Regulierungsbehörde\nZugang zu Übertragungsnetzen                      § 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde\n§ 28 Standardangebote\nAbschnitt 1\nTeil 7\nBilanzkreissystem\nSonstige Bestimmungen\n§ 4 Bilanzkreise\n§ 29 Ordnungswidrigkeiten\n§ 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher\nHandel                                                     § 30 Übergangsregelungen\n§ 31 Inkrafttreten\nAbschnitt 2\nAusgleichsleistungen\n§ 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie                                              Teil 1\n§ 7 Erbringung von Regelenergie                                                 Allgemeine Bestimmungen\n§ 8 Abrechnung von Regelenergie\n§ 9 Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inan-                                       §1\nspruchnahme von Regelenergie                                                   Anwendungsbereich\n§ 10 Verlustenergie\nDiese Verordnung regelt die Bedingungen für Einspei-\n§ 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-     sungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der\nGesetz                                                     Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene\nzeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räum-\nTeil 3                              lich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elek-\nZugang zu Elektrizitätsverteilernetzen                trizitätsversorgungsnetze. Die Regelungen der Verord-\nnung sind abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2\n§ 12 Standardisierte Lastprofile\ndes Energiewirtschaftsgesetzes.\n§ 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen\n§2\nTeil 4\nBegriffsbestimmungen\nSonstige Pflichten der Betreiber\nvon Elektrizitätsversorgungsnetzen                     Im Sinne dieser Verordnung bedeutet\n§ 14 Lieferantenwechsel                                            1. Fahrplan\n§ 15 Engpassmanagement\ndie Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder\n§ 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten                               Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht\n§ 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitäts-       wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle\nversorgungsnetzen                                                eingespeist oder entnommen wird;","2244              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n2. Jahresmehr- und Jahresmindermengen                      zitätsversorgungsnetze. Betreiber von Elektrizitätsver-\nsorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Liefe-\nArbeitsmengendifferenzen zwischen der von Last-\nrantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an\nprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnom-\nder Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. Die §§ 14\nmenen elektrischen Arbeit und der Prognose des\nund 17 bleiben unberührt.\nJahresverbrauchs für diese Kunden;\n(2) Die Netznutzung durch die Letztverbraucher und\n3. Lastgang\nLieferanten setzt voraus, dass der Bilanzkreis in ein nach\ndie Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über     § 26 vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbe-\neine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemes-         zogen ist.\nsen wird;\n4. Lastprofil\nTeil 2\neine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode\neinen Leistungsmittelwert festlegt;                                              Zugang\nzu Übertragungsnetzen\n5. Lieferant\nein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den                            Abschnitt 1\nVertrieb von Elektrizität gerichtet ist;\nBilanzkreissystem\n6. Minutenreserve\ndie Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichen-                               §4\nde Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten\nBilanzkreise\nwiederhergestellt werden kann;\n(1) Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder\n7. Netznutzungsvertrag\nmehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden. Bilanzkrei-\nder in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes      se müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer\ngenannte Vertrag;                                       Entnahmestelle bestehen. Abweichend davon können\n8. Primärregelung                                          Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht die Belieferung\nvon Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet\ndie im Sekundenbereich automatisch wirkende             werden. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unter-\nstabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron      bilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist zulässig. Die\nbetriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der         Salden eines Bilanzkreises können mit Zustimmung der\nKraftwerke bei Frequenzänderungen und Passiv-           betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen bei der Abrech-\nbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten;         nung einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden,\n9. Regelenergie                                            wobei auch dieser Bilanzkreis die Funktion eines Unter-\nbilanzkreises haben kann.\ndiejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungs-\nungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone ein-         (2) Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbilden-\ngesetzt wird;                                           den Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jewei-\nligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher\n10. Sekundärregelung                                         zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verant-\ndie betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem         wortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspei-\nVersorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhal-       sungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Vier-\ntung des gewollten Energieaustausches der jewei-        telstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen\nligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei      Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die\ngleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz;       wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwi-\nschen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanz-\n11. Unterbilanzkreis                                         kreises.\nein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Ab-       (3) Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem\nweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertra-         Bilanzkreis zuzuordnen. Ein Netznutzer darf nur einem\ngungsnetzen verantwortlich ist;                         Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Ver-\n12. Verlustenergie                                           antwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt, zugeordnet wer-\nden.\ndie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzver-\nluste benötigte Energie;                                   (4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen\nsind verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen und\n13. Zählpunkt\nanderen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen\nder Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltech-        die zur Abrechnung und Verminderung der Bilanzkreis-\nnisch erfasst wird.                                     abweichungen erforderlichen Daten in elektronischer\nForm unverzüglich zu übermitteln.\n§3\n§5\nGrundlagen des Netzzugangs\nGrundsätze der Fahrplan-\n(1) Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenver-\nabwicklung und untertäglicher Handel\ntrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitäts-\nversorgungsnetz. Der Anspruch auf Netznutzung wird              (1) Die Abwicklung von Lieferungen elektrischer Ener-\nbegrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektri-       gie zwischen Bilanzkreisen erfolgt auf Grundlage von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2245\nFahrplänen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind             gemeinsamen regelzonenübergreifenden anonymisierten\nberechtigt, Bilanzkreisverantwortliche dazu zu verpflich-     Ausschreibung über eine Internetplattform zu beschaf-\nten, ihnen Fahrpläne gemäß den nach § 27 Abs. 1 Nr. 16        fen.\nvon der Regulierungsbehörde festgelegten Regelungen\nmitzuteilen. Fahrpläne für den Zeitraum des folgenden            (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Betreiber von\nTages bis zum nächsten Werktag sind den Betreibern von        Übertragungsnetzen zum Zweck der Erfüllung ihrer Ver-\nÜbertragungsnetzen bis spätestens 14.30 Uhr mitzu-            pflichtungen nach § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1\nteilen, sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht     des Energiewirtschaftsgesetzes berechtigt, einen tech-\ndie Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen         nisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwer-\nhaben oder die Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1           ken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur\nNr. 16 eine abweichende Regelung getroffen hat. Recht-        Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jewei-\nzeitig im Sinne der Absätze 2 bis 4 dem Betreiber von         ligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der\nÜbertragungsnetzen mitgeteilte Fahrpläne und Fahrplan-        Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich\nänderungen sind von diesem der Bilanzierung des jewei-        ist.\nligen Bilanzkreises und der Regelzone zu Grunde zu               (3) Die Primärregelung ist als zusätzliche Einspeisung\nlegen, es sei denn, Netzengpässe wurden nach § 15             oder Reduzierung des Bezugs oder Reduzierung der Ein-\nAbs. 4 veröffentlicht und begründet. Die Fahrpläne müs-       speisung (positive oder negative Primärregelung) aus-\nsen vollständig sein, eine ausgeglichene Bilanz des           zuschreiben. Die Sekundärregelung, Minutenreserve so-\nBilanzkreises und damit eine ausgeglichene Bilanz der         wie weitere Regelenergieprodukte sind getrennt nach\njeweiligen Regelzone ermöglichen.                             positivem und negativem Regelenergiebedarf auszu-\n(2) Fahrpläne innerhalb einer Regelzone und regel-         schreiben.\nzonenübergreifende Fahrpläne können mit einem zeit-              (4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt,\nlichen Vorlauf von mindestens drei Viertelstunden zu          Mindestangebote festzulegen. Die Anbieter sind berech-\njeder Viertelstunde eines Tages geändert werden. Der          tigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten.\nBetreiber von Übertragungsnetzen hat das Recht, Ände-         Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Min-\nrungen von regelzonenübergreifenden Fahrplänen abzu-          destangebot unterschreiten. Die Bildung einer Anbieter-\nlehnen, wenn durch die Anwendung der geänderten               gemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestan-\nFahrpläne ein Engpass entstehen würde. Die Ablehnung          gebote zulässig.\nist zu begründen. Fahrplanänderungen müssen nach\nMaßgabe der von der Regulierungsbehörde nach § 27                (5) Potenzielle Anbieter von Regelenergieprodukten\nAbs. 1 Nr. 16 erlassenen Regelungen dem Betreiber von         haben den Nachweis zu erbringen, dass sie die zur\nÜbertragungsnetzen mitgeteilt werden.                         Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlichen\nAnforderungen für die Erbringung der unterschiedlichen\n(3) Nachträgliche Fahrplanänderungen regelzonen-           Regelenergiearten erfüllen. Nachzuweisen sind ins-\ninterner Fahrpläne können bis 16 Uhr des auf den Erfül-       besondere die notwendigen technischen Fähigkeiten\nlungstag folgenden Werktags erfolgen. Der Betreiber von       und die ordnungsgemäße Erbringung der Regelleistung\nÜbertragungsnetzen veröffentlicht hierfür auf seiner          unter betrieblichen Bedingungen.\nInternetseite einen Kalender, dem die Werktage zu ent-\nnehmen sind.\n§7\n(4) Das durch ungeplante Kraftwerksausfälle entste-\nhende Ungleichgewicht zwischen Einspeisungen und                              Erbringung von Regelenergie\nEntnahmen ist vom Betreiber von Übertragungsnetzen\nfür vier Viertelstunden einschließlich der Viertelstunde, in     Die Regelenergiearten Primärregelung, Sekundärre-\nder der Ausfall aufgetreten ist, auszugleichen. Für die Zeit  gelung und Minutenreserve sowie sonstige beschaffte\nnach Ablauf dieser vier Viertelstunden ist der Bilanzkreis-   und eingesetzte Regelenergieprodukte sind entspre-\nverantwortliche zum Ausgleich der ausgefallenen Leis-         chend den Ausschreibungsergebnissen auf Grundlage\ntung verpflichtet. Hierzu kann er abweichend von Ab-          der Angebotskurven beginnend mit dem jeweils güns-\nsatz 2 Satz 1 seine Fahrpläne mit einer Vorlaufzeit von       tigsten Angebot von den jeweiligen Betreibern von Über-\n15 Minuten zum Beginn einer jeden Viertelstunde ändern.       tragungsnetzen einzusetzen. Bei Netzeinschränkungen\nDer Betreiber von Übertragungsnetzen kann nach der            kann von den Angebotskurven abgewichen werden,\nFahrplanänderung vom Bilanzkreisverantwortlichen              wenn die Netzeinschränkungen begründet dargelegt\neinen Nachweis darüber verlangen, dass ein ungeplanter        werden können.\nKraftwerksausfall vorliegt.\n§8\nAbschnitt 2                                           Abrechnung von Regelenergie\nAusgleichsleistungen                              (1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Kos-\nten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung\nvon Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung\n§6                               sowie weiterer beschaffter und eingesetzter Regelener-\ngieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen\nGrundsätze der\nden Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung zu stel-\nBeschaffung von Regelenergie\nlen. Für jedes Angebot, das zum Zuge kommt, bemisst\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver-         sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen\npflichtet, die jeweilige Regelenergieart im Rahmen einer      Angebot geforderten Preis.","2246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n(2) Die einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen                                    § 11\nsind verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen Regelzone auf\nBilanzkreis für Energien\n15-Minutenbasis die Mehr- und Mindereinspeisungen\nnach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\naller Bilanzkreise zu saldieren. Sie haben die Kosten der\nBeschaffung von positiver Sekundärregelarbeit und               Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind\npositiver Minutenreservearbeit als Ausgleichsenergie den     verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließ-\nBilanzkreisverantwortlichen auf Grundlage einer viertel-     lich Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\nstündlichen Abrechnung in Rechnung zu stellen. Sofern        von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den\nnegative Sekundärregelarbeit und negative Minuten-           Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Ener-\nreservearbeit beschafft wird, erfolgt die Abrechnung der     gien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen auf-\nAusgleichsenergie auf Grundlage der erzielten Preise. Die    weist. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetrei-\nPreise, die je Viertelstunde ermittelt werden, müssen für    ber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als\nBilanzkreisüberspeisungen und Bilanzkreisunterspeisun-       100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlos-\ngen identisch sein. Die Abrechnung des Betreibers von        sen sind.\nÜbertragungsnetzen gegenüber den Bilanzkreisverant-\nwortlichen hat spätestens zwei Monate nach dem jewei-\nligen Abrechnungsmonat zu erfolgen. Diese Frist kann\nTeil 3\nauf Antrag des Betreibers von Übertragungsnetzen von\nder Regulierungsbehörde verlängert werden.                                           Zugang zu\nElektrizitätsverteilernetzen\n§9\n§ 12\nTransparenz der\nStandardisierte Lastprofile\nAusschreibung, Beschaffung und\nInanspruchnahme von Regelenergie                      (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben\nfür die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbrau-\n(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich-      cher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000\ntet, die Ausschreibungsergebnisse in einem einheitlichen     Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte\nFormat getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung        Lastprofile) anzuwenden, die eine registrierende Last-\nund Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergie-         gangmessung nicht erfordern. Die Betreiber von Elektri-\nprodukte der Regulierungsbehörde auf Anforderung             zitätsverteilernetzen können in begründeten Fällen Last-\nunverzüglich zur Verfügung zu stellen sowie nach Ablauf      profile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen\nvon zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter    Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten\nForm zu veröffentlichen und dort für drei Jahre verfügbar    Wert hinausgeht.\nzu halten. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenz-\nanbieters zu veröffentlichen.                                   (2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am typi-\nschen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von\n(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf        Letztverbrauchern orientieren:\nihrer gemeinsamen Internetplattform für jede Ausschrei-\n1. Gewerbe;\nbung eine gemeinsame Angebotskurve zu veröffent-\nlichen.                                                      2. Haushalte;\n3. Landwirtschaft;\n§ 10                             4. Bandlastkunden;\nVerlustenergie                        5. unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen;\n(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen      6. Heizwärmespeicher.\nsind verpflichtet, Verlustenergie in einem marktorientier-   Die Grenzen für die Anwendung von standardisierten\nten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren      Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastpro-\nzu beschaffen. Dabei sind Ausschreibungsverfahren            filgruppe gleichermaßen anzuwenden. Der Netznutzer ist\ndurchzuführen, soweit nicht wesentliche Gründe entge-        berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteiler-\ngenstehen. Ein wesentlicher Grund kann insbesondere          netzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu verein-\ndann vorliegen, wenn die Kosten der Ausschreibungsver-       baren.\nfahren in einem unangemessenen Verhältnis zu deren\nNutzen stehen. Von der Verpflichtung nach Satz 2 sind           (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ver-\nNetzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz            pflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der aus-\nweniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar        schließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letzt-\nangeschlossen sind.                                          verbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu\n100 000 Kilowattstunden oder einer individuell festgeleg-\n(2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen      ten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem\nsind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der aus-     prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher\nschließlich den Ausgleich von Verlustenergie umfasst.        erfasst. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letzt-\nVon der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber         verbraucher bilanziert werden. Die Betreiber von Elek-\nausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als              trizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergeb-\n100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlos-        nisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internet-\nsen sind.                                                    seite zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2247\nSatz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Ver-          2. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format\nteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder            elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu über-\nmittelbar angeschlossen sind.                                     senden, soweit der neue Lieferant die Kündigung in\nVertretung für den Kunden ausgesprochen hat.\n§ 13                                (3) Der neue Lieferant ist verpflichtet, dem Betreiber\nJahresmehr- und Jahresmindermengen                   von Elektrizitätsversorgungsnetzen spätestens einen\nMonat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle\n(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind\nEntnahmestellen seiner neuen Kunden und alle hinzu-\nverpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten\nkommenden Entnahmestellen seiner bisherigen Kunden,\neine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen,\nsoweit die Entnahmestellen an das Netz des Betreibers\ndie in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die\nvon Elektrizitätsversorgungsnetzen angeschlossen sind,\nPrognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzu-\nund den beabsichtigten Beginn der Netznutzung mitzu-\nteilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widerspre-\nteilen. Gleichzeitig hat er anzugeben, ob der Kunde ein\nchen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteiler-\nHaushaltskunde ist.\nnetzes eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine\nEinigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitäts-         (4) Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als\nverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch         drei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine der\nfest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresver-       folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:\nbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber\nvon Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unter-        1. Zählpunkt oder Zählpunkt-Aggregation und Name\njährig angepasst werden.                                          oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und\nOrt der Entnahmestelle,\n(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen\nder bei Entnahmestellen ohne registrierende Viertelstun-      2. Zählernummer und Name oder Firma des Kunden\nden-Lastgangzählung (Standard-Lastprofilkunde) gemes-             sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle\nsenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen            oder\nArbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen\n3. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer\nergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbe-\ndes bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des\ntreiber geliefert oder abgenommen.\nKunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Ent-\n(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum             nahmestelle.\nermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die\nden bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde          Wenn der neue Lieferant keine der in Satz 2 aufgeführten\n(ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber         Datenkombinationen vollständig dem Betreiber von Elek-\ndem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenz-              trizitätsversorgungsnetzen mitteilt, darf der Betreiber von\nmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum          Elektrizitätsversorgungsnetzen die Meldung nur zurück-\nermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die     weisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifi-\nden bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde          zierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Ent-\n(ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die        nahmestelle unwirksam. Änderungen wesentlicher Kun-\nDifferenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in             dendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen.\nRechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahres-             (5) Wird die Belieferung eines Kunden an einer Entnah-\nmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen               mestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeit-\nAbrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbe-            raum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so hat\ntreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der           der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die\nBetreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für      beteiligten Lieferanten unverzüglich über die bestehende\nJahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage              Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht recht-\nder monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis.        zeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Liefe-\nDieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betrei- ranten statt, ist der Betreiber von Elektrizitätsversor-\nbers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.     gungsnetzen verpflichtet, das Netz dem Lieferanten zur\nVerfügung zu stellen, der die Belieferung des Kunden\nzuerst mitgeteilt hat.\nTeil 4\n(6) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dür-\nSonstige Pflichten der Betreiber                  fen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingun-\nvon Elektrizitätsversorgungsnetzen                  gen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten abhängig\nmachen. § 27 Abs. 1 Nr. 17 bleibt unberührt.\n§ 14\nLieferantenwechsel                                                    § 15\n(1) Der Wechsel von Entnahmestellen zu anderen Lie-                           Engpassmanagement\nferanten ist nur zum Ende eines Kalendermonats durch\nAn- und Abmeldung bei dem Betreiber von Elektrizitäts-           (1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben im Rah-\nversorgungsnetzen, an dessen Netz die Entnahmestelle          men des wirtschaftlich Zumutbaren das Entstehen von\nangeschlossen ist, möglich.                                   Engpässen in ihren Netzen und an den Kuppelstellen zu\nbenachbarten Netzen mit Hilfe von netzbezogenen und\n(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich marktbezogenen Maßnahmen zu verhindern, die auch\n1. dem Netzbetreiber die Abmeldung seines Kunden              die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnet-\nmitzuteilen und                                           zen einschließen kann.","2248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n(2) Lässt sich die Entstehung eines Engpasses mit         5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammen-\nHilfe von Maßnahmen nach Absatz 1 nicht vermeiden, so            gefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf\nsind Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, die          die Kapazitätsvergabe,\nverfügbaren Leitungskapazitäten nach marktorientierten\n6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Re-\nund transparenten Verfahren diskriminierungsfrei zu\nvisionen der Übertragungsnetze,\nbewirtschaften.\n(3) Die Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung    7. die Mengen und Preise der Verlustenergie und\nder Engpassbewirtschaftung erzielen, sind unverzüglich       8. Daten zur vorgesehenen Einspeisung von Windener-\nfür Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu ver-              gie auf Grundlage der Prognosen, die auch die Betrei-\nwenden, hierfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in          ber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tat-\nden Netzentgelten zu berücksichtigen. Die Erlöse, die            sächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die\nNetzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirt-            Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander ver-\nschaftung erzielen, sind von den Betreibern von Übertra-         rechnen (in Megawattstunden pro Stunde).\ngungsnetzen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist\nder Regulierungsbehörde vorzulegen.                             (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ver-\npflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in\n(4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich-      geeigneter Weise, zumindest im Internet, zu veröffent-\ntet, Engpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigne-     lichen:\nter Form, zumindest aber auf ihrer Internetseite, zu veröf-\nfentlichen und den betroffenen Bilanzkreisverantwort-        1. die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertel-\nlichen soweit möglich unverzüglich elektronisch mitzutei-        stündige Leistungsmessung,\nlen. Die Veröffentlichung und Mitteilung müssen enthal-      2. die Netzverluste,\nten:\n3. die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kun-\n1. die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität,                   den und die Summenlast der Netzverluste,\n2. die Übertragungsrichtung, in der der Engpass auftritt,\n4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastpro-\nund\nfilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden\n3. die prognostizierte Dauer.                                    bei Anwendung des analytischen Verfahrens,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Betreiber von     5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vor-\nElektrizitätsverteilernetzen.                                    gelagerten Netzebene,\n6. die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene\n§ 16\nund im zeitlichen Verlauf und\nAllgemeine Zusammenarbeitspflichten\n7. die Mengen und Preise der Verlustenergie.\n(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind\nverpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern\n§ 18\neinheitliche Bedingungen des Netzzugangs zu schaffen,\num die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten                                    Messung\nElektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu\nhalten.                                                         (1) Die Messung nach § 21b des Energiewirtschafts-\ngesetzes erfolgt bei Kunden im Sinne des § 12 durch\n(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind     Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie\nverpflichtet, untereinander die zur effizienten Organisation gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am\ndes Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen        Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne\nund die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.        des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige\nregistrierende Leistungsmessung.\n§ 17\n(2) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber\nVeröffentlichungspflichten der                 ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum.\nBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen            Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Be-\n(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich-      stimmungen entsprechen.\ntet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in\ngeeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu                                  § 19\nveröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:\nBetrieb von\n1. die Summe aller Stromabgaben aus dem Übertra-                          Mess- und Steuereinrichtungen\ngungsnetz über direkt angeschlossene Transforma-\ntoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und      (1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tra-\nLetztverbraucher (vertikale Netzlast) stundenscharf in   gen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität\nMegawattstunden pro Stunde,                              sowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der\nMessstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von\n2. die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertel-     Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss\nstündige Leistungsmessung,                               unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur\n3. die Netzverluste,                                         Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis\nstehen.\n4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawatt-\nstunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abge-       (2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und\nrufene Minutenreserve,                                   die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005            2249\nsoweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,    (2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen\nBeschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen             sind berechtigt, die von ihnen geschlossenen Verträge\ndem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.            aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Sie können in\nbegründeten Fällen vom Netznutzer eine Sicherheitsleis-\n§ 20                              tung verlangen.\nNachprüfung                                                        § 24\nvon Messeinrichtungen\nNetznutzungsvertrag\n(1) Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der\nMesseinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine               (1) Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss\nstaatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4       eines Netznutzungsvertrages. Wird der Netznutzungs-\ndes Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den         vertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf\nAntrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetrei-       der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den\nber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu      Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss\nbenachrichtigen.                                              eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem\nLetztverbraucher abhängig machen.\n(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstel-\nlenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetz-          (2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften\nlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem         des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung\nNetznutzer.                                                   mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen\nenthalten:\n§ 21                              1. Vertragsgegenstand;\nVorgehen bei Messfehlern                      2. Voraussetzungen der Netznutzung;\nErgibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Über-       3. Leistungsmessung und Lastprofilverfahren;\nschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen          4. Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu\nund ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu-           Bilanzkreisen;\nstellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so\nermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der   5. Abrechnung;\nletzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsver-       6. Datenverarbeitung;\nbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung\n7. Haftungsbestimmungen;\ndes Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf\nGrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus         8. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits-\nParallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausrei-              leistung in begründeten Fällen;\nchende Verlässlichkeit bieten.                                9. Kündigungsrechte.\n§ 22                                                          § 25\nDatenaustausch                                           Lieferantenrahmenvertrag\nDer Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwick-              (1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen\nlung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektri-         Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertra-\nzitätsversorgungsnetzen und Netznutzern erfolgt elektro-      ges über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit\nnisch. Der Datentransfer hat unverzüglich in dem von der      elektrischer Energie.\nRegulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit ein-\n(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften\nheitlichen Format zu erfolgen. Die Betreiber von Elektri-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung\nzitätsversorgungsnetzen stellen sicher, dass der Daten-\nmindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen\naustausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine\nenthalten:\ngrößtmögliche Automatisierung ermöglichen.\n1. Vertragsgegenstand;\n2. Regelungen zur Netznutzung;\nTeil 5\n3. Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betrei-\nVertragsbeziehungen                             bern von Elektrizitätsversorgungsnetzen;\n4. Voraussetzung der Belieferung;\n§ 23                               5. An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanz-\nVertragliche                               kreis;\nAusgestaltung des Netzzugangs                      6. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;\n(1) Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens           7. Abrechnung;\ndurch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur\nNetznutzung ein verbindliches Angebot zum Abschluss            8. Ansprechpartner und Erreichbarkeit;\neines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungs-            9. Haftungsbestimmungen;\nvertrages beim Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-\nnetzes an. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits-\nsieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein               leistung in begründeten Fällen;\nvollständiges und bindendes Angebot abzugeben.                11. Kündigungsrechte.","2250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n§ 26                             6. zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie\nnach § 10 und zum Verfahren zur Bestimmung der\nBilanzkreisvertrag\nNetzverluste;\n(1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und\ndem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag         7. zu Standardlastprofilen für einzelne Verbrauchsgrup-\nüber die Führung, Abwicklung und Abrechnung von                   pen, Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchsein-\nBilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden.            richtungen, sonstigen Abwicklungsregelungen für\ndas synthetische Verfahren und zu einheitlichen\n(2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vor-           Anwendungssystemen für das analytische Verfah-\nschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Ver-          ren;\nordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegen-\nständen enthalten:                                            8. zur Bestimmung des einheitlichen Preises und zum\nAbrechnungsverfahren nach § 13 Abs. 3;\n1. Vertragsgegenstand;\n9. zur Abwicklung der Netznutzung bei Ein- und Aus-\n2. Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von\nzügen;\nÜbertragungsnetzen;\n3. Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen;     10. zur Bewirtschaftung von Engpässen nach § 15 Abs. 2\nund zu deren Veröffentlichung nach § 15 Abs. 4;\n4. Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Über-\ntragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen;      11. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaus-\ntausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern,\n5. Haftungsbestimmungen;\ninsbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie\n6. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits-            Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung\nleistung in begründeten Fällen;                               ermöglichen;\n7. Kündigungsrechte der Vertragsparteien.                    12. über die Veröffentlichung weiterer Daten;\n(3) In den Bilanzkreisverträgen ist sicherzustellen,      13. zu den Anforderungen an den Betrieb von Mess- und\ndass die Bilanzkreisverantwortlichen gegen angemesse-             Steuereinrichtungen nach § 19 Abs. 1;\nnes Entgelt ihren Bilanzkreis für Fahrplangeschäfte\nöffnen, die der Bereitstellung von Minutenreserve dienen,    14. zum Vorgehen bei Messfehlern nach § 21;\ndie ein Bereitsteller des eigenen Bilanzkreises über einen\nanderen Bilanzkreis abwickeln will.                          15. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24 bis 26,\nsofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist;\n16. zu Verfahren zur Handhabung und Abwicklung sowie\nTeil 6                                zur Änderung von Fahrplänen nach den §§ 4 und 5\ndurch die Betreiber von Übertragungsnetzen; hierbei\nBefugnisse\nkann sie von den Regelungen des § 5 Abs. 1 und 3\nder Regulierungsbehörde                           abweichen;\n§ 27                            17. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels, hierbei\nkann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen;\nFestlegungen\nder Regulierungsbehörde                     18. zur Mitteilung von Daten des neuen Kunden durch\nden neuen Lieferanten an den Betreiber von Elektri-\n(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs\nzitätsversorgungsnetzen; hierbei kann sie von § 14\nund der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nAbs. 4 Satz 2 abweichen.\ngenannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter\nBeachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbe-             (2) Die Regulierungsbehörde soll festlegen, dass\ntriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29           Betreiber von Übertragungsnetzen im Zusammenhang\nAbs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen                mit der Beschaffung und dem Einsatz von Regelenergie\n1. zu bilanziellen Abgrenzungsproblemen zwischen           weitere Daten veröffentlichen müssen, wenn dadurch die\nBilanzkreisen im Einzelfall, die im Zusammenhang        Angebotsbedingungen für Regelenergie durch Erhöhung\nmit der Bündelung von Regelenergie auftreten;           der Markttransparenz verbessert werden oder die höhere\nTransparenz geeignet ist, die Vorhaltung oder den Einsatz\n2. zu Verfahren zur Ausschreibung von Regelenergie,        von Regelenergie zu vermindern.\ninsbesondere zu Mindestangebotsgrößen, Aus-\nschreibungszeiträumen und Ausschreibungszeit-             (3) Die Regulierungsbehörde kann abweichend von\nscheiben, zum technisch notwendigen Anteil nach         § 12 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall abweichende Grenzwerte\n§ 6 Abs. 2 und zu einheitlichen Bedingungen, die        für standardisierte Lastprofile festlegen, wenn der Betrei-\nAnbieter von Regelenergie erfüllen müssen;              ber von Elektrizitätsverteilernetzen nachweist, dass bei\nBeachtung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenz-\n3. zum Einsatz von Regelenergie;                           werte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu\n4. zu Kriterien für missbräuchliche Über- oder Unter-      gewährleisten ist.\nspeisung von Bilanzkreisen und deren Abrechnung;\n(4) Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen\n5. zum Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-      nach den Absätzen 1 bis 3 in ihrem Amtsblatt öffentlich\nEnergien-Gesetz;                                        bekannt machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                  2251\n§ 28                                                              Teil 7\nStandardangebote\nSonstige Bestimmungen\n(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs\nund der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\ngenannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde weitere\n§ 29\nFestlegungen gegenüber Betreibern von Elektrizitätsver-\nsorgungsnetzen zur Vereinheitlichung der Vertragspflich-                          Ordnungswidrigkeiten\nten aus den in den §§ 23 bis 26 genannten Verträgen tref-\nfen. Die Regulierungsbehörde kann Betreiber von Elektri-           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5\nzitätsversorgungsnetzen auffordern, ihr innerhalb einer        Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer\nvon der Regulierungsbehörde bestimmten, angemesse-             vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung\nnen Frist einen Vorschlag für ein Standardangebot für          nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Ver-\nVerträge nach den §§ 23 bis 26 vorzulegen. Sie kann in         bindung mit § 17 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.\ndieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung ein-\nzelner Bedingungen machen. Das Standardangebot                     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5\nmuss so umfassend sein, dass es von den einzelnen              Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt,\nNachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen              wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anord-\nwerden kann.                                                   nung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18\noder § 28 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.\n(2) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten\nStandardangebote und gibt tatsächlichen oder potenziel-\nlen Nachfragern sowie Betreibern von Elektrizitätsversor-\ngungsnetzen in geeigneter Form Gelegenheit zur Stel-                                          § 30\nlungnahme.\nÜbergangsregelungen\n(3) Sie kann unter Berücksichtigung der Stellungnah-\nmen Änderungen der Standardangebote vornehmen,                    (1) § 11 ist erst ab dem 1. Oktober 2005 anzuwenden.\ninsbesondere soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen\nnicht umgesetzt worden sind. Sie kann Standardangebo-              (2) § 6 Abs. 1 ist für Minutenreserve erst ab dem 1. Ja-\nte mit einer Mindestlaufzeit versehen.                         nuar 2006 und für die Primär- und Sekundärregelenergie\nerst ab dem 1. Juli 2006 anzuwenden.\n(4) Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungs-\nentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt\nund veröffentlicht sie im Internet. Im Übrigen gelten die\nVerfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsge-                                              § 31\nsetzes.\nInkrafttreten\n(5) Für Änderungen des Standardangebotes nach § 29\nAbs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absät-            Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nze 1 bis 4 entsprechend.                                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Juli 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}