{"id":"bgbl1-2005-46-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":46,"date":"2005-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/46#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-46-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_46.pdf#page=41","order":8,"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV)","law_date":"2005-07-25T00:00:00Z","page":2225,"pdf_page":41,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                2225\nVerordnung\nüber die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen\n(Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV)\nVom 25. Juli 2005\nAuf Grund des § 24 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit                                  Teil 3\nSatz 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des § 29                         Vergleichsverfahren\nAbs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005\n(BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:              § 22 Verfahren\n§ 23 Vergleich\nInhaltsübersicht\n§ 24 Strukturklassen\nTeil 1                           § 25 Kostenstruktur\nAllgemeine Bestimmungen                     § 26 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                       Teil 4\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                        Pflichten der Netzbetreiber\n§ 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung\n§ 27 Veröffentlichungspflichten\nTeil 2                           § 28 Dokumentation\nMethode                            § 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde\nzur Ermittlung der Netzentgelte\nTeil 5\nAbschnitt 1\nSonstige Bestimmungen\nKostenartenrechnung\n§ 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung                       § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde\n§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen                          § 31 Ordnungswidrigkeiten\n§ 6 Kalkulatorische Abschreibungen                            § 32 Übergangsregelungen\n§ 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung                    § 33 Inkrafttreten\n§ 8 Kalkulatorische Steuern\n§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge\nTeil 1\n§ 10 Behandlung von Netzverlusten\n§ 11 Periodenübergreifende Saldierung\nAllgemeine Bestimmungen\nAbschnitt 2                                                        §1\nKostenstellenrechnung                                        Anwendungsbereich\n§ 12 Grundsätze der Kostenverteilung                             Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode\n§ 13 Kostenstellen                                            zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den\n§ 14 Kostenwälzung                                            Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernet-\nzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Ent-\nAbschnitt 3                         gelte für dezentrale Einspeisungen.\nKostenträgerrechnung\n§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung                                                        §2\n§ 16 Gleichzeitigkeitsgrad                                                       Begriffsbestimmungen\n§ 17 Ermittlung der Netzentgelte                                 Im Sinne dieser Verordnung bedeutet\n§ 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung                       1. Absatzstruktur\n§ 19 Sonderformen der Netznutzung\nStruktur und Menge der aus einer Netz- oder Um-\n§ 20 Verprobung                                                   spannebene entnommenen elektrischen Leistung und\n§ 21 Änderungen der Netzentgelte                                  Arbeit;","2226               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n2. Benutzungsdauer                                            treibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an die der\nNetznutzer angeschlossen ist, und aller vorlagerten Netz-\nQuotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeis-\nund Umspannebenen abgegolten.\nter elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchs-\nten Last der Entnahme oder Einspeisung;\n3. Entnahmestelle\nTeil 2\nOrt der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz-\noder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiter-                                Methode zur\nverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder                     Ermittlung der Netzentgelte\nUmspannebene;\n4. Jahreshöchstlast                                                                 Abschnitt 1\nhöchster Leistungswert einer oder mehrerer Entnah-                       Kostenartenrechnung\nmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer\noder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;\n§4\n5. Kalkulationsperiode\nGrundsätze\ndas Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitäts-                      der Netzkostenermittlung\nübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes;\n(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbe-\n6. Netzebene                                                  triebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten\nBereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in wel-      eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbe-\nchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel-       treibers entsprechen.\noder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;           (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnun-\n7. Umspannebene                                               gen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsver-\nteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres\nBereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in wel-\nnach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur\nchen die Spannung elektrischer Energie von Höchst-\nBestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rech-\nzu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung oder\nnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Be-\nMittel- zu Niederspannung geändert wird;\nachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten\n8. zeitgleiche Jahreshöchstlast                               nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6,\nhöchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer        der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7\nAnzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Um-             sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug\nspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in         der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9\neine Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jah-        zusammen. Netzverluste sind nach § 10 zu berücksichti-\nres.                                                      gen.\n(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Ge-\n§3                               winn- und Verlustrechnung nach § 10 Abs. 3 des Energie-\nwirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der\nGrundsätze                            Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf die Tätig-\nder Entgeltbestimmung                       keitsbereiche Elektrizitätsübertragung und Elektrizitäts-\n(1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netz-     verteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen\nkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzustellen. Die            Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung\nermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 13 voll-      des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde\nständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen, wel-        zu legen. Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-\nche die Struktur der Elektrizitätsübertragungs- und Elek-     netzen nicht nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschafts-\ntrizitätsverteilernetze widerspiegeln, zuzuordnen. Da-        gesetzes verpflichtet sind, haben diese der Entgeltbil-\nnach sind die Hauptkostenstellen im Wege der Kosten-          dung jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Elektrizitäts-\nwälzung nach § 14 den Kostenträgern zuzuordnen. Unter         übertragung und Elektrizitätsverteilung beschränkte und\nVerwendung einer Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16          nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn-\nsind die Netzentgelte für jede Netz- und Umspannebene         und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Ge-\nzu bestimmen. Die Ermittlung der Kosten und der Netz-         schäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.\nentgelte erfolgt auf der Basis der Daten des letzten ab-\n(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zu-\ngeschlossenen Geschäftsjahres; gesicherte Erkenntnis-\nzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit\nse über das Planjahr können dabei berücksichtigt wer-\nunvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zu-\nden. Soweit hinsichtlich der Kostenermittlung keine\nrechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verur-\nbesonderen Regelungen getroffen werden, sind die Leit-\nsachungsgerechte Schlüsselung dem Elektrizitätsüber-\nsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten\ntragungs- oder Elektrizitätsverteilernetz zuzuordnen. Die\nnach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom\nzu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein\n21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember\nund den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Die Schlüs-\n1953), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung\nsel sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und voll-\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), heranzuzie-\nständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels\nhen.\nsind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die\n(2) Mit der Entrichtung des Netzentgelts wird die Nut-     hierfür maßgeblichen Gründe sind nachvollziehbar und\nzung der Netz- oder Umspannebene des jeweiligen Be-           vollständig zu dokumentieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                        2227\n(5) Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund              ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu\neiner Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter an-             bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote\nfallen, können nur in der Höhe als Kosten anerkannt               zu multiplizieren.\nwerden, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer\nder Anlagen wäre. Der Betreiber des Elektrizitätsversor-     Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quo-\ngungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.      tient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den\nkalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnot-\n(6) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträ-       wendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und\nge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflus-       Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquo-\nsen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich         te wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgel-\nanzuzeigen.                                                  te auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapital-\nquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der\n§5                              Eigenkapitalquote.\nAufwandsgleiche Kostenpositionen                      (3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung\n(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach        der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaf-\n§ 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach         fungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Um-\n§ 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für      rechnung der historischen Anschaffungs- und Herstel-\ndie Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu  lungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf\nentnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der            Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Ver-\nBestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.                wendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspe-\nzifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des Statis-\n(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen        tischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen des\nHöhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapital-     Statistischen Bundesamtes „Preise und Preisindizes“,\nmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.      Fachserie 16 und 17)*). Im Falle der Elektrizitätsversor-\n(3) Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen     gungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\nnach § 18 Zahlungen an Betreiber dezentraler Erzeu-          pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kön-\ngungsanlagen entrichten, sind die Zahlungen des letzten      nen für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor\nabgeschlossenen Geschäftsjahres als Kostenposition           ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die\nbei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berück-        Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwen-\nsichtigen.                                                   dung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungs-\nkosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren\nPreisindizes ermittelt werden.\n§6\n(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuan-\nKalkulatorische Abschreibungen\nlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen\n(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten       Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen\nleistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die      Abschreibungsmethode zu ermitteln.\nWertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter\nnach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der             (5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede\nErmittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkula-     Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsge-\ntorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Ab-           wöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzuneh-\nschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kos-    men. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte\nten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden      betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdau-\nbilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlust-         er ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu\nrechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Ab-        lassen.\nschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlage-\ngütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Alt-        (6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts\nanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006         beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Ab-\naktiviert werden (Neuanlage).                                schreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkula-\ntorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der\n(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanla-      ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nut-\ngen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote        zung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalku-\nnach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.         lationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der\nFür die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen       jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt\n1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die      der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der\nSumme aller anlagenspezifisch und ausgehend von          weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag\ndem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1         ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die\nund 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanla-    Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung\ngen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapital-     unter Null.\nquote zu multiplizieren;\n(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt un-\n2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die      geachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder\nSumme aller anlagenspezifisch und ausgehend von          der Begründung von Schuldverhältnissen.\nden jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig\naktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten          *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wies-\n(historische Anschaffungs- und Herstellungskosten)           baden.","2228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n§7                             Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deut-\nschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen\nKalkulatorische\nfestverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zu-\nEigenkapitalverzinsung\nzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung\n(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Elektrizi-      netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse\ntätsversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals er-         nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebs-\nfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzin-     notwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt,\nsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapi-        anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um\ntals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich        den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre\nunter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6        bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß\nAbs. 2 aus der Summe der                                     dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Ver-\nbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.\n1. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermö-\ngens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet            (5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbe-\nzu historischen Anschaffungs- und Herstellungskos-       triebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist ins-\nten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote,         besondere unter Berücksichtigung folgender Umstände\nzu ermitteln:\n2. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermö-\ngens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet         1. Verhältnisse auf den nationalen und internationalen\nzu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenka-         Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern\npitalquote,                                                  von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf diesen Märk-\nten;\n3. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermö-\ngens der Neuanlagen bewertet zu historischen An-         2. durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von\nschaffungs- und Herstellungskosten und                       Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf\nausländischen Märkten;\n4. Bilanzwerte der Finanzanlagen und Bilanzwerte des\nUmlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der        3. beobachtete und quantifizierbare unternehmerische\nSonderposten mit Rücklageanteil                              Wagnisse.\nund unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinsli-           (6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2\nchen Fremdkapitals. Der die zugelassene Eigenkapital-        des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulie-\nquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals ist nominal     rungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 alle\nwie Fremdkapital zu verzinsen.                               zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege\nder Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschafts-\n(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung ste-  gesetzes bestimmt werden, durch Festlegung nach § 29\nhende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert    Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei dieser\naus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgen-          Zinssatz nach Ertragssteuern festzulegen ist. Bis zur\nden Positionen anzusetzen:                                   erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde\n1. Rückstellungen;                                           beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen\n7,91 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 6,5 Prozent\n2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von             vor Steuern.\nKunden;\n3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und                                  §8\nLeistungen;\nKalkulatorische Steuern\n4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passi-\nIm Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die\nvierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstat-\ndem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbe-\ntung von Netzanschlusskosten;\nsteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz ge-\n5. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem         bracht werden. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist\nBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zinslos     die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst zu\nzur Verfügung stehen.                                    berücksichtigen.\n(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalver-\nzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf                                      §9\nNeu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen                           Kostenmindernde\nentfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der                        Erlöse und Erträge\nRestwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an\nder Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens                 (1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sach-\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanla-   lich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den\ngen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil,        Positionen\nden die Summe der Restwerte der Altanlagen nach              1. aktivierte Eigenleistungen,\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte\ndes Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1           2. Zins- und Beteiligungserträge,\nbis 3 hat.\n3. Netzanschlusskosten,\n(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das\n4. Baukostenzuschüsse oder\nauf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapital-\nzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen       5. sonstige Erträge und Erlöse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2229\nder netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu ent-                              Abschnitt 2\nnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen.\nKostenstellenrechnung\nDie von stromverbrauchenden Anschlussnehmern ent-\nrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von\n20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmin-                                  § 12\ndernd anzusetzen.                                                        Grundsätze der Kostenverteilung\n(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit              Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit mög-\nder Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung         lich direkt den Hauptkostenstellen nach § 13 zuzuordnen.\nelektrischer Energie entrichtet wurden, sind anschlussin-    Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur\ndividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.    mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese\nzunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die\n(3) Einnahmen aus der Zuweisung der auf den Verbin-       Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen\ndungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnet-          hat verursachungsgerecht über eine angemessene\nzen verfügbaren Kapazitäten sowie die Verwendung die-        Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müs-\nser Einnahmen sind durch den jeweiligen Übertragungs-        sen sachgerecht sein und sind für sachkundige Dritte\nnetzbetreiber schriftlich zu dokumentieren.                  nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumen-\ntieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwen-\nden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig,\n§ 10                            sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Grün-\nde für diese Änderungen sind in einer für sachkundige\nBehandlung von Netzverlusten\nDritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich\n(1) Die Kosten der Beschaffung von Energie zum Aus-       zu dokumentieren.\ngleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustener-\ngie) können bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz                                  § 13\ngebracht werden. Die Kostenposition ergibt sich aus den                             Kostenstellen\ntatsächlichen Kosten der Beschaffung der entsprechen-\nden Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr.                Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber\nvon Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der\n(2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und       Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen\nUmspannebene des Vorjahres sowie die durchschnitt-           nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind\nlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr      vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu vertei-\nin Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elek-     len. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.\ntrizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf\nihrer Internetseite zu veröffentlichen.                                                  § 14\nKostenwälzung\n§ 11                               (1) Die Kosten der Netz- und Umspannebenen wer-\nPeriodenübergreifende Saldierung                 den, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig\nauf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt\nBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind ver-    (Kostenwälzung), soweit diese Kosten nicht der Entnah-\npflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die      me von Letztverbrauchern und Weiterverteilern aus der\nDifferenz zwischen                                           jeweiligen Netz- oder Umspannebene zuzuordnen sind.\nDie Kostenwälzung lässt das Zahlungsausfallrisiko der\n1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten       Netzbetreiber für die jeweils in ihren Netzen anfallenden\nerzielten Erlösen und                                    Kosten unberührt.\n2. den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1           (2) Die Kosten werden entsprechend der von der vor-\ndes Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten                gelagerten Netz- oder Umspannebene bezogenen und\nzeitgleich über alle Übergabepunkte gemessenen höchs-\nzu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den   ten Leistung unter Berücksichtigung des Gleichzeitig-\nKosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüg-     keitsgrades nach § 16 auf die nachgelagerte Netz- oder\nlich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen        Umspannebene verteilt. An eine Netz- oder Umspann-\nBetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmin-          ebene angeschlossene Letztverbraucher und Weiterver-\ndernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1    teiler sowie die nachgeordnete Netz- oder Umspannebe-\nNr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Diffe-    ne werden als Netzkunden der jeweiligen Netz- oder\nrenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittli-    Umspannebene angesehen und gleichbehandelt. Führt\nchen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zins-          dies bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen\nsatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine          der allgemeinen Versorgung, die direkt miteinander ver-\nSaldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalku-    bundene Netze der gleichen Netz- oder Umspannebene\nlationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag       betreiben, zu einer unbilligen Härte oder sind diese Netze\nnach Satz 2 ist die Hälfte der Differenz aus den erzielten   so miteinander vermascht, dass sie nur gemeinsam\nErlösen nach Satz 1 Nr. 1 und den zu deckenden Kosten        sicher betrieben werden können, sind in Zusammenar-\nnach Satz 1 Nr. 2. Der durchschnittliche Differenzbetrag     beit der Netzbetreiber sachgerechte Sonderregelungen\nnach Satz 3 ist die Hälfte der Differenz aus den zu          zu treffen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach\ndeckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2 und den erzielten         Satz 3 sowie die getroffenen Sonderregelungen sind in\nErlösen nach Satz 1 Nr. 1.                                   dem Bericht nach § 28 darzustellen.","2230              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n(3) Ausgangspunkt der Zuordnung der Kosten auf die        resleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen\nKostenträger ist die Kostenstellenrechnung nach § 13.        Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in\nDie Kostenträger haben sich an den vorhandenen Netz-         Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr.\nund Umspannebenen des Betreibers von Elektrizitätsver-       Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen\nsorgungsnetzen zu orientieren und sind im Einzelnen          Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnom-\nnach Anlage 3 zu bilden.                                     menen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.\n(4) Kostenträger der Kostenstellen Messung und Ab-           (3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer\nrechnung sind die jeweiligen Netz- und Umspannebenen.        Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und\nSoweit sich Kosten dieser Kostenstellen nicht direkt einer   Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten\nNetz- oder Umspannebene zuordnen lassen, sind diese          leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Para-\nKosten verursachungsgerecht zuzuordnen.                      metern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichun-\ngen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Abs. 2 multi-\npliziert.\nAbschnitt 3\n(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungs-\nKostenträgerrechnung                           preise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers\nvon Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt\n§ 15                             ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten\nGrundsätze der Entgeltermittlung                 und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichun-\ngen des Gleichzeitigkeitsgrades.\n(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den\nNetzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmo-            (5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise\ndell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein    einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von\njährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elek-    Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstun-\ntrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.      de ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahres-\nkosten und der jeweiligen Steigung der Geradenglei-\n(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzufüh-   chungen der Gleichzeitigkeitsfunktion.\nren, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkula-\ntionsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgel-         (6) Für Entnahmen ohne Leistungsmessung im Nie-\nten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermit-    derspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und\ntelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu      Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstun-\ndeckenden Netzkosten möglichst gering ist.                   de festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grund-\npreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grund-\npreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis\n§ 16\nzueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und\nGleichzeitigkeitsgrad                      Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemesse-\n(1) Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder             nen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer\nUmspannebene auf die aus dieser Netz- oder Umspann-          leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungs-\nebene entnehmenden Netznutzer hat möglichst verursa-         netz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte\nchungsgerecht zu erfolgen. Zu diesem Zweck werden            nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen\nzunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezi-         würde.\nfischen Jahreskosten gebildet. Die spezifischen Jahres-         (7) Ferner ist für jede Entnahmestelle und getrennt\nkosten ergeben sich aus dem Quotienten aus den Jah-          nach Netz- und Umspannebenen jeweils ein Entgelt für\nreskosten einer Netz- oder Umspannebene nach § 14            die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzule-\nAbs. 2 und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Ent-      gen, wobei die nach § 14 Abs. 4 auf die Netz- und\nnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene.                   Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig\n(2) Für die verursachungsgerechte Zuteilung der spe-      durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten\nzifischen Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene         Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu\nauf die Netzkunden dieser Netz- oder Umspannebene            decken sind. Die Entgelte nach Satz 1 sind jeweils für\nwird für alle Netz- und Umspannebenen jeweils eine           jede Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene zu\nGleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt.           erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend\njeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsge-\nmessene Entnahmestellen zu bilden.\n§ 17\n(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte\nErmittlung der Netzentgelte\nsind nicht zulässig.\n(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte\nsind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen\n§ 18\nEntfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektri-\nscher Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzent-                    Entgelt für dezentrale Einspeisung\ngelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Ent-\n(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen\nnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtun-\nerhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in\ngen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benut-\ndessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt\nzungsstundenzahl der Entnahmestelle.\nmuss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder\n(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus        Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung ver-\neinem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und          miedenen Netzentgelten entsprechen. Das Entgelt nach\neinem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jah-      Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2231\n1. nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet                (2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter\nwird oder                                                Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder ver-\ntraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchst-\n2. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\nlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheb-\ngesetzes vergütet wird und in dieser Vergütung ver-\nlich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnah-\nmiedene Netzentgelte enthalten sind.\nmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so\nNetzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeu-         haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die-\ngungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgela-     sem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein indivi-\ngertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter       duelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen\nvorgelagerten Netzebenen vermeiden.                          Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rech-\nnung zu tragen hat. Ein individuelles Netzentgelt ist\n(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu         außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme\nGrunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der            aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eige-\nvorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für            nen Verbrauch an einer Abnahmestelle im letzten Kalen-\njede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maß-          derjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindes-\ngeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilo-     tens 7 500 Stunden im Jahr erreicht als auch der Strom-\nwattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in         verbrauch an dieser Abnahmestelle im letzten Kalender-\nKilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz-        jahr zehn Gigawattstunden überstiegen hat. Das nach\noder Umspannebene. Die Vermeidungsarbeit ist unter           Satz 2 gebildete individuelle Netzentgelt hat den Beitrag\nBerücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz-       des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer\noder Umspannebene die Differenz zwischen der durch           Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten dieser und\nLetztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte          aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen widerzu-\nNetz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen             spiegeln. Ein individuelles Netzentgelt darf nicht weniger\nEnergie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten     als 50 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betra-\nNetz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen             gen. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts\nEnergie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist      bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Der\ndie Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast     Antrag kann auch durch den Letztverbraucher gestellt\naller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und          werden. Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde\nder Bezugslast aus der vorgelagerten Netz- oder              unverzüglich alle zur Beurteilung der Voraussetzungen\nUmspannebene im Zeitpunkt der zeitgleichen Jahres-           der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.\nhöchstlast in Kilowatt.                                      Die Regulierungsbehörde hat ein individuelles Netzent-\n(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten ver-     gelt innerhalb von vier Wochen nach Eingang der voll-\nmiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder         ständigen Unterlagen zu genehmigen, soweit die Voraus-\nUmspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspei-         setzungen der Sätze 1 bis 4 erfüllt sind und die Netzent-\nsungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungs-       gelte aller übrigen Netznutzer dieser und aller nachgela-\narbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber,       gerten Netz- und Umspannebenen sich dadurch nicht\ndie aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, wel-       wesentlich erhöhen. § 20 gilt entsprechend. Die Verein-\nche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungs-          barung eines individuellen Netzentgelts erfolgt unter dem\nleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf         Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen nach\nBasis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem      den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der\nalternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung     Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den\nverstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne       allgemein gültigen Netzentgelten.\nLastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermei-\ndungsarbeit zu berücksichtigen.                                 (3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder\nUmspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel aus-\n(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ver-  schließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber die-\npflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die      ser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für\nDifferenz zwischen den an die Betreiber dezentraler          diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein\nErzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und         angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert\nden sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermie-        sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singu-\ndenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspann-           lär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspann-\nebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich        ebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsät-\neiner angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkula-       ze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers\ntionsperiode in Ansatz zu bringen.                           durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztver-\nbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu\n§ 19                              stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder\nUmspannebene angeschlossen.\nSonderformen der Netznutzung\n(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten\nhohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine                                    § 20\ndeutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegen-\nübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-                             Verprobung\nnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher\nangeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissys-           (1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der\ntem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleis-        Netzentgelte und vor der Veröffentlichung nach § 21\ntungspreisen anzubieten.                                     sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehen-","2232               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\ndes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten          betrachteten Netz- oder Umspannebene zu Grunde\nKosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass          liegt; ferner ist zu gewährleisten, dass das zu verglei-\ndie Anwendung                                                     chende Netzentgelt um jenen Anteil bereinigt ist, der\ninfolge des Kostenwälzungsprinzips nach § 14 die\n1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatz-\nHöhe des Netzentgelts der jeweiligen Netz- oder\nstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten\nUmspannebene beeinflusst; einer unterschiedlichen\nErlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu decken-\nAuslastung der verglichenen Netz- oder Umspann-\nden Kosten entspricht, und\nebenen ist Rechnung zu tragen.\n2. der Entgelte für Messung und für Abrechnung auf die\njeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten         2. Bei einem Vergleich der Erlöse aus Netzentgelten sind\nErlös ergibt, der den zu deckenden Kosten der Mes-            diese Erlöse um jenen Anteil zu bereinigen, der infolge\nsung und der Abrechnung nach § 13 entspricht.                 des Kostenwälzungsprinzips nach § 14 die Höhe der\nErlöse beeinflusst; ferner ist bei einem Vergleich der\n(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbe-            insoweit bereinigten Erlöse einer Netzebene insbe-\ntreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren         sondere das Verhältnis dieser Erlöse zu der Strom-\nWeise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht             kreislänge der jeweiligen Netzebene zu berücksich-\nnach § 28 aufzunehmen.                                            tigen; bei einem Vergleich der Erlöse einer Umspann-\nebene ist insbesondere das Verhältnis der Erlöse zur\n§ 21                                  installierten Leistung zu berücksichtigen.\nÄnderungen der Netzentgelte                     3. Bei einem Vergleich der Kosten einer Netzebene ist\ninsbesondere das Verhältnis der Kosten zu der Strom-\nIst ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirt-\nkreislänge der jeweiligen Netzebene zu berücksichti-\nschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende\ngen; bei einem Vergleich der Kosten der Umspann-\nBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dies unver-\nebenen ist insbesondere das Verhältnis der Kosten\nzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.\nzur installierten Leistung zu berücksichtigen.\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche\nTeil 3                             Bereinigung der Netzentgelte und der Erlöse um jenen\nAnteil, der infolge des Kostenwälzungsprinzips die Höhe\nVergleichsverfahren                        des Netzentgelts oder der Erlöse beeinflusst, kann durch\nden Prozentsatz erfolgen, der sich aus dem Quotienten\n§ 22                              Kosten der Netz- oder Umspannebene nach § 13 geteilt\nVerfahren                            durch Erlös der Netz- oder Umspannebene ergibt.\n(1) Die Regulierungsbehörde kann Vergleichsverfah-\nren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in                                     § 24\nregelmäßigen zeitlichen Abständen für jede Netz- und                                 Strukturklassen\nUmspannebene durchführen. Diese Vergleichsverfahren\n(1) Für jede Netz- und Umspannebene ab Hochspan-\nkönnen sich nach Maßgabe des § 23 auf die von Betrei-\nnung abwärts sind jeweils sechs Strukturklassen zu bil-\nbern von Elektrizitätsversorgungsnetzen erhobenen\nden. Diese Strukturklassen richten sich\nNetzentgelte, die Erlöse oder Kosten beziehen. Die\nRegulierungsbehörde macht die Ergebnisse der Ver-             1. nach hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte einer\ngleichsverfahren in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.           Netz- oder Umspannebene und\n(2) Einzubeziehen in die Vergleichsverfahren sind alle     2. nach der Belegenheit des Netzes in Berlin, Branden-\nBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, soweit die          burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nin § 24 Abs. 4 aufgeführten Daten in der angegebenen              Anhalt oder Thüringen (Strukturklasse Ost) oder den\nForm der Regulierungsbehörde vorliegen. Zur Sicherstel-           übrigen Ländern (Strukturklasse West).\nlung eines sachgerechten Vergleichs sind die Betreiber\nÜber die Abgrenzung zwischen hoher, mittlerer und nied-\nvon Elektrizitätsversorgungsnetzen zunächst Struktur-\nriger Absatzdichte nach Satz 2 Nr. 1 entscheidet die\nklassen zuzuordnen, die jedenfalls die in § 24 Abs. 1 bis 3\nRegulierungsbehörde. Soweit dies sachlich geboten ist,\nbenannten Strukturmerkmale berücksichtigen.\nsoll die Regulierungsbehörde ferner über die zeitliche\n(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung          Befristung der Anwendung der Strukturklassen Ost und\neiner Entscheidung nach § 30 Abs. 3 auch Feststellungen       West nach Satz 2 Nr. 2 entscheiden. Eine solche Ent-\ntreffen über die Erlöse oder Kosten von Betreibern von        scheidung darf frühestens nach Ablauf von drei Regulie-\nElektrizitätsversorgungsnetzen in anderen Mitgliedstaa-       rungsperioden nach § 21a Abs. 3 Satz 1 des Energiewirt-\nten der Europäischen Union.                                   schaftsgesetzes ergehen.\n(2) Die Absatzdichte einer Netz- oder Umspannebene\n§ 23                              ist der Quotient aus der Gesamtentnahme eines Jahres\nVergleich                            aus dieser Netz- oder Umspannebene in Kilowattstunden\nund der versorgten Fläche in Quadratkilometer. Die ver-\n(1) Der Vergleich nach § 22 hat getrennt nach Netz-\nsorgte Fläche ist in der Niederspannung die aus der amt-\nund Umspannebenen zu erfolgen und die folgenden\nlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächli-\nGrundsätze einzuhalten:\nchen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelba-\n1. Im Falle eines Vergleichs der Netzentgelte ist sicher-     re Fläche. In der Mittel- und Hochspannung ist als ver-\nzustellen, dass dem Vergleich jeweils das durch-          sorgte Fläche die geographische Fläche des Netzgebie-\nschnittliche, mengengewichtete Netzentgelt der            tes zu Grunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2233\n(3) Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf des-    5. in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informatio-\nsen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig,          nen mitzuteilen.\nist das Netzgebiet dieser Strukturklasse zuzuordnen,\nDie Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlan-\nwenn mehr als 50 Prozent der Stromkreislänge geogra-\ngen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfah-\nphisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen.\nrens erforderlich ist.\nAndernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West\nzuzuteilen.                                                      (2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind\nverpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und\n(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben\nderen Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüg-\nder Regulierungsbehörde jeweils jährlich zum 1. April\nlich mitzuteilen.\ngetrennt nach Netz- und Umspannebenen folgende\nAngaben zu übermitteln:\n1. die Kosten nach § 13 des letzten abgeschlossenen                                       Teil 4\nGeschäftsjahres,\nPflichten der Netzbetreiber\n2. die Erlöse aus Netzentgelten des Vorjahres,\n3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowatt-                                     § 27\nstunden, getrennt nach Abgabe an Entnahmestellen\ninklusive Weiterverteilern und Abgabe an die nachge-                       Veröffentlichungspflichten\nlagerte Netz- oder Umspannebene,                             (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind\nverpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf\n4. die Daten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 7,\nihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage\n5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in        jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden\nMegawatt für jede Netz- und Umspannebene, die             individuelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in\nSpannungsebene dieser Entnahme und den Zeitpunkt          die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und\ndes jeweiligen Auftretens und                             der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.\n6. die höchste zeitgleiche Entnahmelast des Vorjahres            (2) Betreiber     von     Elektrizitätsversorgungsnetzen\naus dem vorgelagerten Netz in Kilowatt und den Zeit-      haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende\npunkt des Auftretens.                                     Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu\nveröffentlichen:\nDie Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des\nBetreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen von der         1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freilei-\nRegulierungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert              tungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-,\nwerden.                                                           Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezem-\nber des Vorjahres,\n§ 25                              2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum\n31. Dezember des Vorjahres,\nKostenstruktur\n3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowatt-\nDie Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Ver-                stunden pro Netz- und Umspannebene,\ngleichen ermitteln, ob der Anteil der auf die Tätigkeiten\nElektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung ent-     4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz-\nfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an                  und Umspannebenen,\nden Kosten nach § 4 Abs. 1 sachgerecht ist. Die Regulie-      5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von\nrungsbehörde kann insbesondere überprüfen, ob die in              Elektrizitätsversorgungsnetzen        der   Niederspan-\nAnwendung gebrachten Schlüssel sachgerecht sind.                  nungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,\n6. die versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3\n§ 26                                  zum 31. Dezember des Vorjahres und\nMitteilungspflichten                      7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum\ngegenüber der Regulierungsbehörde                      31. Dezember des Vorjahres.\n(1) Im Rahmen der Vergleichsverfahren nach § 21\nAbs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Betreiber von                                   § 28\nElektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulie-\nrungsbehörde auf Verlangen                                                           Dokumentation\n1. die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüs-           (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben\nsel mitzuteilen,                                          einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu\nerstellen. Der Bericht muss enthalten:\n2. die Höhe der Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren\nVerwendung mitzuteilen,                                   1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abge-\nschlossenen Kalkulationsperiode,\n3. die für die Beurteilung eines angemessenen Verhält-\n2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des\nnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes\nAblaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3\nnach § 25 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu\nsowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers\nstellen,\nvon Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzent-\n4. den Bericht nach § 28 vorzulegen und                           gelte von Relevanz sind,","2234              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n3. die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversor-      6. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den\ngungsnetzen      entrichteten  Konzessionsabgaben            Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang und\njeweils pro Gemeinde und in Summe und\n7. die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitli-\n4. einen Anhang.                                                 chen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazi-\nDie Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sach-           tät.\nkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere           (2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegun-\nInformationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig    gen treffen zur Gewährleistung\nnachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzube-\nwahren.                                                      1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen\nund Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung die-\n(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu          ser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf\nerstellende Anhang muss enthalten:                               mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls\n1. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie            diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der\nderen Änderung,                                              nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen\nwürden,\n2. die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwen-\ndung,                                                    2. einer sachgerechten Ermittlung der Tagesneuwerte\nnach § 6 Abs. 3 in Bezug auf die in Anwendung zu\n3. die nach § 11 errechneten Differenzbeträge,\nbringenden Preisindizes oder die den Preisindizes zu\n4. die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren            Grunde liegenden Indexreihen und deren Gewich-\nÄnderung,                                                    tung, die Bildung von Anlagengruppen sowie den zu\n5. die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung              Grunde zu legenden Zinssatz,\nnach § 18,                                               3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen\n6. die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5,            Steuern nach § 8,\n7. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs             4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11\nund                                                          und 18 Abs. 4,\n8. den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungs-       5. der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses\nanlagen entrichteten Gesamtbetrag.                           von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in\nBezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise,\n§ 29                             6. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8,\nMitteilungen                          7. einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für\ngegenüber der Regulierungsbehörde                      dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller\nDie Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des            Entgelte nach § 19 Abs. 2 und\nVerfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Ener-       8. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungs-\ngiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Um-             zeiträume in Abweichung von Anlage 1.\nfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Infor-\nmationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung\nund Übertragungswegen.                                       eines Vergleichsverfahrens entsprechend.\n§ 31\nTeil 5\nOrdnungswidrigkeiten\nSonstige Bestimmungen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vor-\n§ 30                             sätzlich oder fahrlässig\nFestlegungen der Regulierungsbehörde\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des\n(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs          Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 4\nund der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes             Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 9 Abs. 3, § 12 Satz 4 oder 7\ngenannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter              oder § 20 Abs. 2 zuwiderhandelt,\nBeachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbe-\ntriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29             2. entgegen § 24 Abs. 4 eine dort genannte Angabe\nAbs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über               nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermit-\n1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4,            telt,\n2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und        3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 1 zuwi-\nVerlustrechnungen nach § 5,                                  derhandelt,\n3. eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nach-      4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des\nvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion        Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26\nauch abweichend von § 16,                                    Abs. 2 zuwiderhandelt,\n4. die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17,          5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des\n5. eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemein-            Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 27\nkostenzuordnungen nach § 25,                                 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2235\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des           schen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nut-\nEnergiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 28           zungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttre-\nAbs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt.                               ten dieser Verordnung bei der Stromtarifbildung nach der\nBundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitäts-\nversorgungsnetzes zu berücksichtigen waren und von\n§ 32                                Dritten gefordert wurden, wird vermutet, dass die nach\nden Verwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung\nÜbergangsregelungen                           der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfah-\n(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben       ren jeweils zulässigen Nutzungsdauern der Ermittlung\nder Regulierungsbehörde spätestens bis zum 1. Novem-            der Kosten zu Grunde gelegt worden sind. Soweit vor\nber 2005 getrennt nach Netz- und Umspannebenen die              dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasier-\nAngaben nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 zu übermitteln.            ten Preise im Sinne des Satzes 3 gefordert worden sind,\nwird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung\n(2) Betreiber    von     Elektrizitätsversorgungsnetzen      des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in\nhaben ihre Netzentgelte spätestens ab dem für sie maß-          Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu\ngeblichen Zeitpunkt nach § 118 Abs. 1b Satz 1 des Ener-         Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber\ngiewirtschaftsgesetzes auf der Grundlage dieser Verord-         des Elektrizitätsversorgungsnetzes weist etwas anderes\nnung zu bestimmen. § 21 findet bei der erstmaligen Bil-         nach.\ndung nach Satz 1 keine Anwendung. § 118 Abs. 1b Satz 2\n(4) § 11 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netz-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.\nentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des\n(3) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach         Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden.\nAbsatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sach-\nanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf                                        § 33\nTagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinan-\nInkrafttreten\nzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und\nanlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit                 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nInbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatori-             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Juli 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t","2236              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 5 Satz 1)\nBetriebsgewöhnliche Nutzungsdauern\nSpanne\nAnlagengruppen\n(Jahre)\nI.   Allgemeine Anlagen\n1. Grundstücke                                                         0\n2. Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen                 25-35\n3. Betriebsgebäude                                               50-60\n4. Verwaltungsgebäude                                            60-70\n5. Gleisanlagen, Eisenbahnwagen                                  23-27\n6. Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte);\nVermittlungseinrichtungen                                      8-10\n7. Werkzeuge/Geräte                                              14-18\n8. Lagereinrichtung                                              14-25\n9. EDV-Anlagen\n– Hardware                                                       4-8\n– Software                                                       3-5\n10. Fahrzeuge\n– Leichtfahrzeuge                                                   5\n– Schwerfahrzeuge                                                   8\nII.  Erzeugungsanlagen\n1.  Dampfkraftwerksanlagen                                        20-25\n2.  Kernkraftwerksanlagen                                         20-25\n3.  Wasserkraftwerksanlagen\n– Staustrecken                                                50-70\n– Wehranlagen, Einlaufbecken                                  40-50\n– Bauten für Transportwesen                                   30-35\n– Maschinen und Generatoren                                   20-25\n– Kraftwerksnetzanlagen                                       20-25\n– sonstige Anlagen der Wasserbauten                           25-30\n4.  Notstromaggregate                                             13-17\n5.  andere Kraftwerksanlagen                                      20-25\n6.  nachträglich eingebaute Umweltschutzanlagen                   10-15\nIII. Fortleitungs- und Verteilungsanlagen\n1.  Netzanlagen für Hochspannungsübertragung\n1.1 Leitungsnetze\n– Freileitung 110-380 kV                                      40-50\n– Kabel 220 kV                                                40-50\n– Kabel 110 kV                                                40-50\n1.2 Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen\ninklusive Trafo und Schalter                                  35-45\n1.3 Schutz-, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen,\nFernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess- und Automatikanlagen\nsowie Rundsteueranlagen einschließlich Kopplungs-,\nTrafo- und Schaltanlagen                                      25-30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2237\nSpanne\nAnlagengruppen\n(Jahre)\n1.4 Sonstiges                                                       20-30\n2.  Netzanlagen des Verteilungsbetriebs\n2.1 Mittelspannungsnetz\n– Kabel                                                         40-45\n– Freileitungen                                                 30-40\n2.2 Niederspannungsnetz\n– Kabel 1 kV                                                    40-45\n– Freileitungen 1 kV                                            30-40\n2.3 Stationen mit elektrischen Einrichtungen:\n– 380/220/110/30/10 kV-Stationen                                25-35\n– Hauptverteilerstationen                                       25-35\n– Ortsnetzstationen                                             30-40\n– Kundenstationen                                               30-40\n– Stationsgebäude                                               30-50\n– Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen\n– ortsfeste Hebezeuge und Lastenaufzüge\neinschließlich Laufschienen, Außenbeleuchtung\nin Umspann- und Schaltanlagen                                 25-30\n– Schalteinrichtungen                                           30-35\n– Rundsteuer-, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess-,\nAutomatikanlagen, Strom- und Spannungswandler,\nNetzschutzeinrichtungen                                       25-30\n2.4 Abnehmeranschlüsse\n– Kabel                                                         35-45\n– Freileitungen                                                 30-35\n2.5 Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke                30-35\n2.6 Zähler, Messeinrichtungen, Uhren, TFR-Empfänger                 20-25\n2.7 Fernsprechleitungen                                             30-40\n2.8 Fahrbare Stromaggregate                                         15-25","2238               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nAnlage 2\n(zu § 13)\nHaupt- und Nebenkostenstellen\n1. Hauptkostenstelle „Systemdienstleistungen“\n1.1 Nebenkostenstelle „Regelenergie“: Kosten für Primärregelleistung und –arbeit sowie für die Vorhaltung von\nSekundärregelleistung und Minutenreserveleistung;\n1.2 Nebenkostenstelle „Systemführung“: Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich Messung\nund Abrechnung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den\nBilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden können.\n2. Hauptkostenstelle „Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt“\n2.1 Nebenkostenstelle „Höchstspannungsleitungsnetz“: Kosten der Höchstspannungsleitungen;\n2.2 Nebenkostenstelle „Höchstspannungsanlagen“: Kosten der Schaltanlagen der Höchstspannung in den\nUmspannwerken; Kosten der 380/220-Kilovolt-Umspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den\nSchaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.\n3. Hauptkostenstelle „Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt“: Kosten der Umspanner 380/110 Kilo-\nvolt bzw. 220/110 Kilovolt einschließlich der ober- und unterspannungsseitigen Transformatorschaltfelder in den\nSchaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und\nGrundstücke.\n4. Hauptkostenstelle „Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“\n4.1 Nebenkostenstelle „Hochspannungsleitungen“: Kosten der Hochspannungsleitungen;\n4.2 Nebenkostenstelle „Hochspannungsanlagen“: Kosten der Schaltanlagen der Hochspannung in den Um-\nspannwerken; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude\nund Grundstücke; Kosten aus dem Betrieb von Ladestrom-, Erdschlussspulen oder Strombegrenzungsdros-\nseln.\n5. Hauptkostenstelle „Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“: Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspan-\nnung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den\nSchaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.\n6. Hauptkostenstelle „Mittelspannungsnetz“\n6.1 Nebenkostenstelle „Mittelspannungsleitungen“: Kosten der Mittelspannungsleitungen;\n6.2 Nebenkostenstelle „Mittelspannungsanlagen“: Kosten der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mit-\ntelspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude\nund Grundstücke; Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen; Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstatio-\nnen.\n7. Hauptkostenstelle „Umspannung Mittel-/Niederspannung“: Kosten der Ortsnetzstationen und – soweit in der\nKostensphäre des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen – der Kundenstationen inklusive der Kosten der\nin den Stationen installierten Mittelspannungs- bzw. Niederspannungsschaltgeräte; Kosten der in Ortsnetzstatio-\nnen installierten Niederspannungsanlagen.\n8. Hauptkostenstelle „Niederspannungsnetz“\n8.1 Nebenkostenstelle „Niederspannungsleitungen“: Kosten der Niederspannungsleitungen ohne Anlagen der\nStraßenbeleuchtung;\n8.2 Nebenkostenstelle „Anlagen der Straßenbeleuchtung“: Kosten der Anlagen der Straßenbeleuchtung.\n9. Hauptkostenstelle „Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse“: Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen\nund Hausanschlussleitungen.\n10. Hauptkostenstelle „Messung“: Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der\nWartung der Zähler) und Ablesung der Zähler;\n10.1 Nebenkostenstelle „Messung Höchstspannungsnetz“;\n10.2 Nebenkostenstelle „Messung Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt“;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005     2239\n10.3 Nebenkostenstelle „Messung Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;\n10.4 Nebenkostenstelle „Messung Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;\n10.5 Nebenkostenstelle „Messung Mittelspannung“;\n10.6 Nebenkostenstelle „Messung Umspannung Mittel-/Niederspannung“;\n10.7 Nebenkostenstelle „Messung Niederspannung“.\n11. Hauptkostenstelle „Abrechnung“: Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibrin-\ngung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung;\n11.1 Nebenkostenstelle „Abrechnung Höchstspannungsnetz“;\n11.2 Nebenkostenstelle „Abrechnung Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt“;\n11.3 Nebenkostenstelle „Abrechnung Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;\n11.4 Nebenkostenstelle „Abrechnung Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;\n11.5 Nebenkostenstelle „Abrechnung Mittelspannung“;\n11.6 Nebenkostenstelle „Abrechnung Umspannung Mittel-/Niederspannung“;\n11.7 Nebenkostenstelle „Abrechnung Niederspannung“.","2240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nAnlage 3\n(zu § 14 Abs. 3)\nKostenträger\n1. Die Kosten der Höchstspannungsebene umfassen die Kosten der Hauptkos-\ntenstellen „Systemdienstleistungen“ und „Höchstspannungsnetz 380 und\n220 Kilovolt“.\n2. Die Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene umfassen\ndie gewälzten anteiligen Kosten der Höchstspannungsebene sowie die Kos-\nten der Hauptkostenstelle „Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilo-\nvolt“.\n3. Die Kosten der Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen\nKosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannung sowie die Kosten der\nHauptkostenstelle „Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“.\n4. Die Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene umfassen die\ngewälzten anteiligen Kosten der Hochspannungsebene sowie die Kosten der\nHauptkostenstelle „Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“.\n5. Die Kosten der Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen\nKosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene sowie die Kosten\nder Hauptkostenstelle „Mittelspannungsnetz“.\n6. Die Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene umfassen\ndie gewälzten anteiligen Kosten der Mittelspannungsebene sowie die Kosten\nder Hauptkostenstelle „Umspannung Mittel-/Niederspannung“.\n7. Die Kosten der Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen\nKosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene sowie die Kos-\nten der Hauptkostenstellen „Niederspannungsnetz“ und „Hausanschlusslei-\ntungen und Hausanschlüsse“ abzüglich der Kosten der Nebenkostenstelle\n„Anlagen der Straßenbeleuchtung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005             2241\nAnlage 4\n(zu § 16 Abs. 2)\nGleichzeitigkeitsfunktion und -grad\n1. Die Gleichzeitigkeitsfunktion ordnet jeder Einzelentnahme [i] exakt einen\nGleichzeitigkeitsgrad [gi], welcher zwischen 0 und 1 liegen muss, zu. Dabei ist\ndie Gleichzeitigkeitsfunktion so zu gestalten, dass der individuelle Gleichzei-\ntigkeitsgrad einer Einzelentnahme mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese\nEinzelentnahme einen hohen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netz- oder\nUmspannebene leistet, steigt. Solchen Einzelentnahmen, die mit einer hohen\nWahrscheinlichkeit einen geringen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netzebe-\nne leisten, wird ein niedriger Gleichzeitigkeitsgrad zugeordnet. Damit ist dem\nUmstand Rechnung getragen, dass die Einzelentnahmen die von einem\nBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorzuhaltende Netzkapazität in\nunterschiedlicher Weise beeinflussen.\n2. Der Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme ist definiert als durchschnitt-\nlicher, im Rahmen einer Gruppenkalkulation ermittelter Anteil der Höchstlast\ndieser Einzelentnahme an der Höchstlast des Netzes. Die Gruppenkalkulati-\non umfasst alle Entnahmestellen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene\nund muss der Bedingung genügen, wonach die zeitgleiche Jahreshöchstleis-\ntung aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene gleich der Summe\naller zeitungleichen Jahreshöchstleistungen der Einzelentnahmen jeweils\nmultipliziert mit dem Gleichzeitigkeitsgrad der Einzelentnahme ist.\n3. Zur Bestimmung des Gleichzeitigkeitsgrades einer Entnahme aus einer Netz-\noder Umspannebene ist ein abschnittsweise linearer Zusammenhang zwi-\nschen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Ent-\nnahme zu unterstellen. Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus der\nin einem Abrechnungsjahr aus dem Netz entnommenen Arbeit und der in die-\nsem Abrechnungsjahr in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung. Der\nabschnittsweise lineare Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad\nund der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme ist durch jeweils eine Gera-\ndengleichung für Jahresbenutzungsdauern unterhalb und oberhalb einer\ngegebenen Grenze (Knickpunkt) zu beschreiben.\n4. Der untere Benutzungsdauerbereich der Gleichzeitigkeitsfunktion liegt zwi-\nschen 0 und 2 500 Jahresbenutzungsstunden. Der obere Benutzungsdauer-\nbereich beginnt bei 2 500 Jahresbenutzungsstunden und endet bei 8 760\nJahresbenutzungsstunden. Der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen\nlegt die Koeffizienten der Geradengleichungen für die beiden Benutzungs-\ndauerbereiche auf Basis der Entnahmeverhältnisse in seinem Netz sachge-\nrecht fest. Dabei sind folgende Randbedingungen einzuhalten:\n– der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stun-\nden beträgt maximal 0,2;\n– die beiden Geraden, die den Gleichzeitigkeitsgrad beschreiben, schnei-\nden sich in einem Punkt, der durch die Jahresbenutzungsdauer 2 500\nStunden definiert ist;\n– der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von 8 760 Stun-\nden beträgt 1.","2242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nAnlage 5\n(zu § 28 Abs. 2 Nr. 6)\nAbsatzstruktur\n< 2 500 h/a                                                    > 2 500 h/a\nSumme der                                         Summe der\nzeitungleichen                                     zeitungleichen\nGesamtabgabe an                                    Gesamtabgabe an\nJahreshöchst-     Anzahl der                       Jahreshöchst-     Anzahl der\nLetztverbraucher                                  Letztverbraucher\nleistungen über    Entnahme-                       leistungen über    Entnahme-\nund                                               und\nalle Entnahmen       stellen                       alle Entnahmen        stellen\nWeiterverteiler                                   Weiterverteiler\n(Letztverbraucher                                  (Letztverbraucher\nund Weiterverteiler)                               und Weiterverteiler)\nNetz- oder\nkW                             kWh                 kW                            kWh\nUmspannebene\nHöS\nHöS/HS\nHS\nHS/MS\nMS\nMS/NS\nNS mit LM\nNS ohne LM\nNS (mit und ohne LM)\nnachgelagerte\nGesamtabgabe und -last\nNetz- bzw. Umspannebenen\nAbgabe\nGesamtabgabe\nan eigene      zeitgleiche                   zeitgleiche\naus der\nnachgelagerte       Jahres-                       Jahres-\nNetz- oder\nNetz- oder      höchstlast                    höchstlast\nUmspannebene\nUmspannebene\nNetz- oder\nkWh              kW             kWh             kW\nUmspannebene\nHöS\nHöS/HS\nHS\nHS/MS\nMS\nMS/NS\nNS mit LM\nNS ohne LM\nNS (mit und ohne LM)\neigene\nzeitgleiche\nEntnahme aus\nJahreshöchstlast\nvorgelagertem Netz\nkWh                     kW"]}