{"id":"bgbl1-2005-46-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":46,"date":"2005-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/46#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_46.pdf#page=26","order":7,"title":"Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV)","law_date":"2005-07-25T00:00:00Z","page":2210,"pdf_page":26,"num_pages":15,"content":["2210                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nVerordnung\nüber den Zugang zu Gasversorgungsnetzen\n(Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV)\nVom 25. Juli 2005\nEs verordnen auf Grund                                                                        Teil 5\n– des § 21b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, des                                 Veröffentlichungs-\n§ 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,                       und Informationspflichten\n2, 3, 3a und 3b sowie Satz 3, Satz 1 Nr. 1 auch in Ver-      § 20 Veröffentlichung netzbezogener Daten\nbindung mit § 21b Abs. 3 Satz 1 und 3, und des § 29\n§ 21 Veröffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen\nAbs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli\n2005 (BGBl. I S. 1970) die Bundesregierung sowie             § 22 Aufzeichnungspflichten und gemeinsame Veröffentli-\nchungspflichten\n– des § 25 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 des Energie-\nwirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)                                        Teil 6\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:\nNutzung mehrerer Netze\n§ 23 Zusammenarbeitspflichten\nInhaltsübersicht\n§ 24 Vertragsgestaltung\nTeil 1                           § 25 Netzkopplungsvertrag\nAllgemeine Bestimmungen\nTeil 7\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                    Bilanzausgleich\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n§ 26 Grundsätze\nTeil 2                           § 27 Nominierungsverfahren\nOrganisation des Netzzugangs                 § 28 Nominierungsersatzverfahren\n§ 29 Standardlastprofile\n§ 3 Grundlagen des Netzzugangs\n§ 30 Basisbilanzausgleich\n§ 4 Kapazitätsrechte\n§ 31 Bilanzkreisbildung und Abrechnung mit Transportkunden\n§ 5 Hilfsdienste\n§ 32 Bilanzkreisvertrag\n§ 6 Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten\n§ 33 Datenbereitstellung\n§ 7 Kapazitätsportfolio\n§ 8 Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze                                                 Teil 8\n§ 9 Grundsätze der Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapa-                           Flexibilitätsdienstleistungen\nzität                                                                         und Gasbeschaffenheit\n§ 10 Auswahlverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen\n§ 34 Flexibilitätsdienstleistungen\n§ 11 Reduzierung der Kapazität nach Buchung\n§ 35 Gasbeschaffenheit\n§ 12 Bestehende Transportverträge\n§ 13 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten                                                     Teil 9\n§ 14 Handel mit Kapazitätsrechten                                                Verweigerung des Netzzugangs\nnach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes\nTeil 3\n§ 36 Verfahren\nAnbahnung des Netzzugangs\n§ 15 Verfahren für die Kapazitätsanfrage und Buchung                                            Teil 10\n§ 16 Anforderungen an die Kapazitätsanfrage für einen Kapa-                        Wechsel des Gaslieferanten\nzitätsvertrag                                            § 37 Lieferantenwechsel\n§ 17 Bearbeitung der Kapazitätsanfrage durch den Netzbetreiber\nTeil 11\nTeil 4\nMessung\nVertragliche\nAusgestaltung des Netzzugangs                 § 38 Messung\n§ 39 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen\n§ 18 Allgemeine Bestimmungen\n§ 40 Nachprüfung von Messeinrichtungen\n§ 19 Mindestanforderungen an die Geschäftsbedingungen für\nden Gastransport                                         § 41 Vorgehen bei Messfehlern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2211\nTeil 12                            8. Einspeiseleistung\nBefugnisse                               das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikme-\nder Regulierungsbehörde\nter, das der Netzbetreiber auf Grund einer Buchung\n§ 42 Festlegungen der Regulierungsbehörde                              an einem Einspeisepunkt für den Transportkunden\n§ 43 Verfahren zur Vereinheitlichung von vertraglichen Netzzu-         vorhält;\ngangsbedingungen                                             9. Freie Kapazität\nTeil 13                                das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikme-\nter am Ein- oder Ausspeisepunkt, das sich aus der\nSonstige Bestimmungen\nDifferenz zwischen technischer Kapazität und der\n§ 44 Bußgeldvorschriften                                               Summe der gebuchten Kapazitäten für diesen Punkt\n§ 45 Inkrafttreten                                                     ergibt;\n10. Geschäftsbedingungen\nTeil 1                                 für den Gastransport ein Bestandteil der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen des Netzbetreibers, die für\nAllgemeine Bestimmungen                               Transportverträge mit Transportkunden Anwendung\nfinden;\n§1                              11. Normkubikmeter\nAnwendungsbereich                                diejenige Gasmenge, die frei von Wasserdampf und\nDiese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen                   bei einer Temperatur von Null Grad Celsius und\ndie Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzu-                     einem absoluten Druck von 1,01325 bar ein Volumen\ngangsberechtigten im Sinne von § 20 Abs. 1 des Energie-                von einem Kubikmeter einnimmt;\nwirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen                12. Online-Buchungsverfahren\ngewähren.\neine Buchung auf elektronischem Wege, bei der freie\nKapazität, wie sie auf der Internetseite des Netzbe-\n§2                                   treibers ausgewiesen ist, in Echtzeit gebucht werden\nBegriffsbestimmungen                               kann;\nIm Sinne dieser Verordnung bedeutet                            13. Technische Kapazität\n1. Allokation                                                        das Maximum an fester Kapazität, das der Netzbe-\ntreiber unter Berücksichtigung der Systemintegrität\ndie Aufteilungsregelungen für übernommene Gas-\nund der Erfordernisse des Netzbetriebs Transport-\nmengen;\nkunden anbieten kann;\n2. Ausgleichsenergie\n14. Transportvertrag\ndie für den Ausgleich von Abweichungen zwischen\nein Vertrag, dessen Inhalt auf die Nutzung von Lei-\nEin- und Ausspeisungen von Transportkunden in\ntungsnetzen zum Zweck der Durchleitung von Gas\neinem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie;\ngerichtet ist;\n3. Ausspeiseleistung\n15. Werktage\ndas maximale Volumen pro Stunde in Normkubikme-\ndie Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der\nter, das der Netzbetreiber auf Grund einer Buchung\ngesetzlichen Feiertage sowie des 24. und des 31. De-\nan einem Ausspeisepunkt für den Transportkunden\nzember.\nvorhält;\n4. Bilanzkreis\ndie Zusammenfassung einer beliebigen Anzahl von                                        Teil 2\nEinspeisepunkten oder Ausspeisepunkten mit der                            Organisation des Netzzugangs\nMöglichkeit, Abweichungen zwischen Einspeisun-\ngen und Ausspeisungen zu saldieren;\n§3\n5. Bilanzkreisverantwortlicher\nGrundlagen des Netzzugangs\neine natürliche oder juristische Person, die gegen-\nüber dem Netzbetreiber für die Abwicklung des                  (1) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu den\nBilanzkreises verantwortlich ist;                            Gasversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1b des Energie-\nwirtschaftsgesetzes haben Transportkunden Verträge mit\n6. Buchung\ndem Netzbetreiber oder den beiden Netzbetreibern zu\ndas Erwerben von Kapazitätsrechten;                          schließen, dessen Netz oder deren Netze für die Ein- und\n7. Brennwert „Hs,n“                                             für die Ausspeisung genutzt werden sollen.\ndie nach ISO 6976 (Stand: 1995)*) bei vollständiger            (2) Transportkunden haben nach Maßgabe dieser Ver-\nVerbrennung frei werdende Wärme in Kilowattstunde            ordnung Anspruch auf Abschluss eines Einspeise- oder\npro Normkubikmeter oder in Megajoule pro Normku-             Ausspeisevertrages, in dem die Rechte und Pflichten\nbikmeter;                                                    einer Netznutzung einschließlich des zu entrichtenden\nEntgelts zu regeln sind. Netzbetreiber sind verpflichtet,\n*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin. Kapazitäten und Hilfsdienste für ihr gesamtes Netz nach","2212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nMaßgabe dieser Verordnung anzubieten. Der Einspeise-           2. Empfang und Bestätigung von Messwerten über die\noder Ausspeisevertrag enthält folgende Bestandteile:              Gasbeschaffenheit;\n1. einen Kapazitätsvertrag, durch den Kapazitätsrechte         3. Disposition der durchzuleitenden Gasmengen, Men-\ndes Transportkunden für den einzelnen Transportvor-           genübernahme und Mengenbereitstellung;\ngang an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten des\n4. Kontrolle der Messung und Allokation, Einspeisung\njeweiligen Netzes begründet werden;\nund Ausspeisung des Gases in vorhandenen Anla-\n2. einen Portfoliovertrag, durch den die konkrete Trans-          gen des Kunden oder des vom Kunden gemäß § 21b\nportleistung unter Verbindung von Kapazitätsrechten           des Energiewirtschaftsgesetzes beauftragten Drit-\naus dem oder den Kapazitätsverträgen näher                    ten;\nbestimmt wird;\n5. Überprüfung der Messeinrichtungen, Auswertung\n3. einen Bilanzkreisvertrag über die Einrichtung von              der Messungen, Dokumentation der Messergebnis-\nBilanzkreisen zur Abrechnung von Differenzmengen.             se, sofern vom Netzbetreiber erbracht;\nNetzbetreiber haben ihren Einspeise- oder Ausspeisever-        6. Ermittlung und Erfassung der Differenz zwischen\nträgen „Geschäftsbedingungen für den Gastransport“                nominierten und tatsächlich entnommenen Gasmen-\nnach Maßgabe des § 19 zu Grunde zu legen.                         gen;\n(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, von Transportkun-      7. Abrechnung und Rechnungsstellung und Rechnungs-\nden bereitgestellte Gasmengen an den gebuchten Ein-               prüfung;\nspeisepunkten entsprechend der Nominierung zu über-\nnehmen und an Ausspeisepunkten entsprechend der                8. Netzsteuerung einschließlich des Zukaufs von\nNominierung des Transportkunden und dort gebuchter                Fremdleistungen zur vertraglichen Absicherung\nAusspeisekapazitäten zeitgleich mit demselben Energie-            bestimmter Gasflüsse;\ngehalt zu übergeben. Die Nämlichkeit des Gases braucht         9. Beimengung von Geruchsstoffen zum Gas, das an\nbei der Ausspeisung nicht gewahrt zu werden.                      Letztverbraucher geliefert wird (Odorierung);\n10. Vertragsmanagement für mehrere Netzbetreiber;\n§4\n11. Basisbilanzausgleich;\nKapazitätsrechte\n12. Einsatz von Treibgas.\n(1) Netzbetreiber haben Transportkunden sowohl\nfeste als auch unterbrechbare Kapazitäten einschließlich        (3) Für den Netzzugang erforderliche sonstige Hilfs-\nder Hilfsdienste anzubieten, und zwar mindestens auf         dienste sind insbesondere:\nJahres-, Monats-, Wochen- und Tagesbasis.                    1. besondere Maßnahmen zur Herstellung bestimmter\n(2) Netzbetreiber haben frei zuordenbare Kapazitäten          Gasbeschaffenheiten;\nanzubieten, die es ermöglichen, gebuchte Ein- und Aus-       2. Nominierungsersatzverfahren;\nspeisekapazität ohne Festlegung eines Transportpfades\nzu nutzen. Die Rechte an gebuchten Kapazitäten (Kapa-        3. erweiterter Bilanzausgleich und sonstige Flexibilitäts-\nzitätsrechte) berechtigen den Transportkunden, im Rah-           dienstleistungen.\nmen gebuchter Kapazitäten Gas an jedem gebuchten\nEinspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem gebuchten                                    §6\nAusspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz be-                                Ermittlung\nreitzustellen. Die Ausübung von Kapazitätsrechten darf                     frei zuordenbarer Kapazitäten\nder Netzbetreiber nicht von einer zusätzlichen hydrau-\nlischen Prüfung abhängig machen, es sei denn, Letztver-         (1) Vor der Zuteilung von Einspeise- und Ausspeiseka-\nbraucher mit einem regelmäßig nicht planbaren, extrem        pazitäten haben Netzbetreiber die verfügbaren Kapazitä-\nhohen und extrem schwankenden Gasverbrauch sollen            ten nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln. Sie weisen für jeden Ein-\nversorgt werden.                                             speisepunkt eine Einspeisekapazität und für jeden Aus-\n(3) Transportkunden ist zu ermöglichen, Ein- und Aus-     speisepunkt eine Ausspeisekapazität aus.\nspeisekapazitäten unabhängig voneinander, in unter-             (2) Die erforderlichen Berechnungen von Transport-\nschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend        kapazitäten einzelner Leitungen oder von definierten Lei-\nzu buchen.                                                   tungsabschnitten sowie die Durchführung von Lastfluss-\n(4) Kapazitäten können netzübergreifend angeboten         simulationen erfolgen nach dem Stand der Technik.\nwerden.                                                         (3) Führt die Berechnung der Transportkapazitäten\nnach den vorstehenden Absätzen insbesondere wegen\n§5\n1. der hohen Anzahl von zu berücksichtigenden Lastsze-\nHilfsdienste                              narien,\n(1) Zu den Hilfsdiensten gehören die erforderlichen       2. der Größe des Netzes oder\nSystemdienstleistungen und die sonstigen erforderlichen      3. physikalischer Engpässe\nHilfsdienste.\nzu dem Ergebnis, dass Kapazitäten nicht oder nicht in\n(2) Erforderliche Systemdienstleistungen sind insbe-      einem ausreichenden Maß im gesamten Netz frei zuor-\nsondere:                                                     denbar angeboten werden könnten, haben die Netzbe-\n1. Empfang und Bestätigung von Mengennominierun-           treiber wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu prüfen,\ngen;                                                    um das Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                  2213\ngesamten Netz zu erhöhen. Sie haben insbesondere fol-           zugänglich zu machen. Der Nachweis eines Netzbetrei-\ngende Maßnahmen in der nachstehenden Reihenfolge zu             bers, dass vertragliche Leistungen Dritter nach Absatz 3\nprüfen:                                                         Satz 2 Nr. 1 nicht erhältlich sind, gilt als erbracht, wenn\nauf eine durch den Netzbetreiber veröffentlichte Anfrage\n1. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die bestimm-\nin angemessener Frist keine Angebote eingegangen sind.\nte Lastflüsse zusichern oder in anderer Weise geeig-\nAuf Anforderung der Regulierungsbehörde sind die Netz-\nnet sind, die Ausweisbarkeit frei zuordenbarer Kapazi-\nbetreiber verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen,\ntäten zu erhöhen; Netzbetreiber können die Nachfra-\nsoweit dies zum Nachweis einer Teilnetzbildung erforder-\nge nach solchen Leistungen Dritter veröffentlichen\nlich ist.\nund angemessen vergüten; solche vertraglichen Ver-\neinbarungen können als Auflagen für eine bestimmte\nNutzung gebuchter Kapazitäten auch im Rahmen der                                         §7\nKapazitätszuteilung getroffen werden; das Angebot                              Kapazitätsportfolio\nvon Leistungen durch Dritte im Sinne des ersten Halb-\nsatzes erfolgt freiwillig;                                     (1) Netzbetreiber können in den „Geschäftsbedingun-\ngen für den Gastransport“ die Ausübung von Kapazitäts-\n2. das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, die           rechten nach § 4 Abs. 2 von einer Verbindung der auf Ein-\nabweichend von § 4 Abs. 2 mit bestimmten Zuord-             speisung mit den auf Ausspeisung gerichteten Rechten\nnungsvorgaben verknüpft sind; diese Vorgaben sind           von Transportkunden abhängig machen (Portfolio). Das\nso gering wie möglich zu halten;                            Recht, Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für die\n3. den Ausschluss einzelner Ein- und Ausspeisepunkte            Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im\nvon der frei zuordenbaren Nutzungsmöglichkeit.              betreffenden Netz oder Teilnetz bereitzustellen, darf\ndadurch nicht beschränkt werden. Netzbetreiber haben\nEine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 1 gilt nur dann           anzugeben, nach welchen Regeln Transportkunden Ein-\nals wirtschaftlich zumutbar, wenn dem Netzbetreiber ein         und Ausspeisepunkte miteinander verbinden können, die\nangemessenes Angebot vorliegt. Bei der Beschaffung              nicht dem Portfolio desselben Portfolioinhabers angehö-\nvon Leistungen im Sinne von Satz 2 Nr. 1 sind marktorien-       ren. Ein Portfoliovertrag kann Kapazitätsrechte eines\ntierte Verfahren anzuwenden. Ergibt die Prüfung, dass           oder mehrerer Transportkunden an mindestens einem\nwirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Satz 1 mög-             Ein- und einem Ausspeisepunkt enthalten. Ein Portfolio-\nlich sind, hat der Netzbetreiber diese durchzuführen. Von       vertrag muss Regeln darüber enthalten, wie der Netzbe-\nder Pflicht nach Satz 5 sind Maßnahmen zum Ausbau der           treiber den Austausch von Gas zwischen unterschied-\nNetze ausgenommen.                                              lichen Portfolios ermöglicht.\n(4) Führen die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten             (2) Innerhalb der nach § 6 ermittelten und festgelegten\nMaßnahmen insbesondere wegen dauerhaft technisch                Grenzen ist eine Erweiterung des Portfolios für Transport-\nbegründeter Engpässe nicht zu einer Erhöhung der Zahl           kunden ohne erneute hydraulische Prüfung zu ermög-\nan frei zuordenbaren Kapazitäten im Sinne von Absatz 3          lichen.\nSatz 1, ist die Unterteilung eines Netzes in Teilnetze zu-\nlässig. Ein dauerhafter Engpass liegt vor, wenn für den            (3) Netzbetreiber sollen Transportkunden im Rahmen\nGastransport zwischen Teilen eines Netzes keine oder            der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglich-\nnur in sehr geringem Umfang feste Kapazitäten ausge-            keiten und Kapazitäten anbieten, gebuchte Kapazitäten\nwiesen werden können oder seine Beseitigung bauliche            eines Portfolios jeweils zwischen Einspeisepunkten und\nMaßnahmen erfordern würde. Dies ist insbesondere bei            jeweils zwischen Ausspeisepunkten zu verlagern. Die\nnicht kompatiblen Gasbeschaffenheiten und fehlendem             Verlagerung erhöht nicht den Umfang der Kapazitäts-\nNetzverbund der Fall. Die Regulierungsbehörde hat zu            rechte.\nprüfen, ob die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorlie-\ngen. Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von                              §8\nihren Befugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsge-                                   Besondere\nsetzes Gebrauch zu machen. Sie kann darüber hinaus die                      Regeln für örtliche Verteilernetze\nZusammenfassung von Teilnetzen anordnen, soweit dies\ntechnisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.                 (1) Der Zugang zu örtlichen Verteilernetzen zur Gas-\nversorgung von Letztverbrauchern erfolgt auf der Grund-\n(5) Teilnetze sind nach Absatz 4 unter Berücksich-\nlage eines Transportvertrages, in dem Ein- und Ausspei-\ntigung des Engpasses und der netztechnischen Möglich-\nsepunkte und die Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt zu\nkeiten so zu bilden, dass eine möglichst hohe Zahl von\nbestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6,\nfrei zuordenbaren Kapazitäten verfügbar wird. Absatz 3\n7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8\nSatz 2 gilt entsprechend.\nund 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine\n(6) Betreiber über Netzkopplungspunkte verbundener           Anwendung. Verträge nach Satz 1 sind vorrangig mit\nNetze haben bei der Berechnung und Ausweisung von               Transportkunden, die Biomethan und Gas aus Biomasse\ntechnischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzu-                einspeisen, zu schließen, soweit diese Gase netzkompa-\narbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abge-           tibel sind und keine bestehenden Verträge entgegenste-\nstimmte Kapazitäten nach § 4 in den miteinander verbun-         hen; die sichere Versorgung von Letztverbrauchern darf\ndenen Netzen ausweisen zu können. Sie haben sich hier-          hierdurch auch bei Vertragsänderung oder Vertragsver-\nfür die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stel-        längerung nicht eingeschränkt werden.\nlen.\n(2) Betreiber von örtlichen Verteilernetzen haben für\n(7) Die Gründe und das für die Bildung von Teilnetzen        Transportanfragen nach Absatz 1 standardisierte Formu-\nangewendete Verfahren sind vom Netzbetreiber zu doku-           lare in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die\nmentieren und auf Verlangen der Regulierungsbehörde             von ihren Internetseiten heruntergeladen werden können.","2214               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nDer Netzbetreiber kann im Formular insbesondere Anga-         der Anfrage desjenigen Transportkunden, dessen Vertrag\nben zu folgenden Punkten fordern:                             über unterbrechbare Kapazität das weiter in der Vergan-\ngenheit liegende Abschlussdatum aufweist, Vorrang ein-\n1. Anschrift des Transportkunden oder seiner Bevoll-\nzuräumen. Noch verbleibende feste Kapazitäten werden\nmächtigten sowie eines Ansprechpartners;\nentsprechend den Absätzen 1 und 2 vergeben.\n2. Einspeisepunkt;\n(5) Eine Unterbrechung soll möglichst mit einer Vor-\n3. Ausspeisepunkt;                                            laufzeit von zwölf Stunden, mindestens jedoch zwei\n4. Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt;                        Stunden vor Eintritt der Unterbrechung angekündigt wer-\nden. Im Fall der Unterbrechung hat der Netzbetreiber die\n5. Laufzeit des Transportvertrages;                           Gründe dafür offen zu legen.\n6. Angaben zur Ermöglichung der Auswahl des anzu-                (6) Netzbetreiber haben zu ermöglichen, dass von\nwendenden Standardlastprofils bei Belieferung von         anderen Transportkunden erworbene Kapazitätsrechte\nStandardlastprofilkunden;                                 mit Kapazitätsrechten, die direkt vom Netzbetreiber\n7. Gasbeschaffenheit.                                         erworben werden, gebündelt werden können.\n(3) Sofern in einem örtlichen Verteilernetz mit mehre-        (7) Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue\nren Einspeisepunkten eine vollständige Erreichbarkeit         Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der\naller Ausspeisepunkte von jedem Einspeisepunkt nicht          für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bis-\ngegeben ist, kann der Netzbetreiber Zuordnungsauflagen        herigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapa-\nfür bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte sowie deren            zitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden\nzeitliche oder leistungsmäßige Beschränkung festlegen.        entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferver-\nHandelt es sich bei den Einspeisepunkten um Netzkopp-         pflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegen-\nlungspunkte zu vorgelagerten Netzen unterschiedlicher         über dem bisherigen Lieferanten begründet. Als erforder-\nNetzbetreiber, kann der örtliche Verteilernetzbetreiber       lich gilt die Höchstabnahmemenge des vorangegange-\nMaßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4             nen Abnahmejahres. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit\nanwenden, soweit es für ihn wirtschaftlich zumutbar ist.      der bisherige Lieferant nachweist, dass er, sofern durch\nRückgabe der Kapazitäten eine Reduzierung von Ein-\n(4) Führen Betreiber von örtlichen Verteilernetzen kei-\nspeisekapazitäten an Grenzübergangspunkten erfolgen\nnen Bilanzausgleich durch, gelten für sie die Hilfsdienste\nmüsste, die Kapazitäten zur Erfüllung vertraglicher Pflich-\nnach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 11 sowie Abs. 3 Nr. 3 als nicht\nten oder zur Ausübung vertraglicher Rechte aus Gasim-\nerforderlich.\nportverträgen benötigt.\n§9                                   (8) Der bisherige Lieferant hat dem neuen Lieferanten\nanzugeben, wenn die Belieferung über mehrere Netz-\nGrundsätze der Zuteilung                     kopplungspunkte oder Teilnetze erfolgt ist.\nvon Ein- und Ausspeisekapazität\n(9) Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass Ent-\n(1) Netzbetreiber haben feste oder unterbrechbare          scheidungen über die Zuteilung von Kapazitäten recht-\nKapazitäten nach der zeitlichen Reihenfolge zu vergeben,      zeitig erfolgen. Die Bearbeitung von Anfragen auf zeitlich\nin der verbindliche Anfragen auf Abschluss der in § 3         dringlichere Kapazitäten hat Vorrang.\nAbs. 2 bezeichneten Verträge bei ihm eingehen.\n(2) Die zeitliche Reihenfolge wird zunächst nach dem                                   § 10\nTag des Zugangs der Anfrage bestimmt. Innerhalb eines                           Auswahlverfahren bei\nTages eingegangene verbindliche Anfragen werden als                      vertraglichen Kapazitätsengpässen\ngleichzeitig eingegangen behandelt, es sei denn, die\nAnfrage erfolgt im Rahmen eines Online-Buchungsver-              (1) Ein vertraglicher Kapazitätsengpass liegt vor, wenn\nfahrens, das den Online-Abschluss von Kapazitätsverträ-       die täglich eingehenden Kapazitätsanfragen die freie\ngen zulässt. Formale oder sonstige Unzulänglichkeiten         Kapazität an bestimmten Einspeise- oder Ausspeise-\neiner verbindlichen Anfrage seitens des Transportkunden       punkten für ein Netz oder Teilnetz übersteigen. Unbe-\nführen nicht zu einer Änderung der Reihenfolge.               schadet der Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 1\n(3) Die Zuteilung von festen und unterbrechbaren           Nr. 8 für verfügbare technische und freie Kapazitäten in\nKapazitäten erfolgt so lange, wie diese unter Beachtung       numerischer Form hat der Netzbetreiber auf seiner Inter-\nder technischen und hydraulischen Bedingungen des             netseite ein Informationssystem über die Kapazitätsaus-\njeweiligen Netzes oder Teilnetzes und bereits anderweitig     lastung einzurichten.\neingeräumter Kapazitäten zur Verfügung stehen. Für               (2) Das Informationssystem nach Absatz 1 Satz 2 ist\nunterbrechbare Kapazitäten hat der Netzbetreiber dem          unter Verwendung der Ampelfarben einzurichten (Ampel-\nTransportkunden die Gründe zu benennen, die für eine          system). Dabei bedeutet,\nUnterbrechung ursächlich sein können.\n1. die Farbe Grün eine bisher erfolgte Buchung in\n(4) Soweit feste Kapazitäten durch Beendigung ent-             Summe von weniger als 90 Prozent der technisch ver-\nsprechender Verträge oder aus anderen Gründen für den             fügbaren Kapazität;\nNetzbetreiber verfügbar werden, hat der Netzbetreiber\n2. die Farbe Gelb eine bisher erfolgte Buchung in\nzunächst denjenigen Transportkunden, die im jeweiligen\nSumme von größer oder gleich 90 Prozent und kleiner\nZeitraum unterbrechbare Kapazitäten erworben haben,\nals 99 Prozent der technisch verfügbaren Kapazität;\nderen Umwandlung in feste Kapazitäten anzubieten. Lie-\ngen mehrere nach Zeitraum und Umfang konkurrierende           3. die Farbe Rot eine bisher erfolgte Buchung in Summe\nAnfragen von Transportkunden auf Umwandlung vor, ist              größer gleich 99 Prozent der verfügbaren technischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005              2215\nKapazität, die den Abschnitt des Netzes in einer Weise                                 § 12\nauslasten würde, dass jede weitere Anfrage in einer                    Bestehende Transportverträge\ngaswirtschaftlich üblichen Größenordnung zu einer\nEngpasssituation führen würde.                              Verlangt die Partei eines Vertrages, der Regelungen\nüber den Netzzugang enthält, eine Anpassung nach § 115\n(3) Werden bei der Buchung durch Transportkunden\ndes Energiewirtschaftsgesetzes, kann die Anpassung nur\n90 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität über-\nfür den gesamten Vertragsbestand eines Transportkun-\nschritten, so sind die darüber hinausgehenden Kapazi-\nden bei einem Netzbetreiber erfolgen. Der Inhaber beste-\ntäten nach dem in § 9 geregelten Verfahren erst nach\nhender Kapazitätsrechte hat einen Anspruch auf vorran-\nAblauf von 24 Stunden nach der Buchung zu vergeben.\ngige Zurverfügungstellung entsprechender Kapazitäten,\nBis dahin ist bei dem Ampelsystem zusätzlich zur gelben\nsoweit diese verfügbar sind.\nAmpelfarbe ein Hinweis darauf zu geben, wann diese\nFrist abläuft. Stellt sich nach dem Ablauf dieser Frist\nheraus, dass ein Engpass im Sinne von Absatz 1 vorliegt,                                   § 13\nso findet nicht das Verfahren nach § 9, sondern das Ver-                            Freigabepflicht\nsteigerungsverfahren nach Absatz 4 Anwendung.                                  ungenutzter Kapazitäten\n(4) Wenn 90 Prozent oder mehr, aber weniger als              (1) Soweit der Transportkunde für gebuchte Kapazi-\n100 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität be-        täten bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Erfüllungstag mit-\nreits durch Transportkunden gebucht sind und ein Eng-        teilt, dass er diese nicht in Anspruch nimmt (Null-Nominie-\npass nach Absatz 1 vorliegt, sind Kapazitäten abwei-         rung), ist der Netzbetreiber berechtigt, diese Kapazitäten\nchend von Absatz 3 Satz 1 vorrangig an Transportkun-         ohne Befreiung des Inhabers von der Zahlungspflicht für\nden, die Biomethan und Gas aus Biomasse einspeisen,          den Folgetag als unterbrechbare Kapazitäten anzubie-\nzu vergeben. Für die Zuteilung der verbleibenden freien      ten. Dies gilt auch für eine Nominierung, die deutlich\nKapazitäten hat der Netzbetreiber einmal im Jahr ein Ver-    geringer ist als die gebuchte Kapazität. Das Recht zur\nsteigerungsverfahren durchzuführen. Werden weitere           Renominierung durch den Transportkunden bleibt davon\nKapazitäten nach Durchführung des Versteigerungsver-         unberührt. Netzbetreiber können Verträge über unter-\nfahrens verfügbar, werden diese im Verhältnis der nach-      brechbare Kapazitäten im Voraus unter der Bedingung\ngefragten Kapazitäten vorrangig den Teilnehmern der          abschließen, dass die Kapazitäten nach Satz 1 angebo-\nAuktion nach Satz 2 anteilig angeboten. Weiterhin ver-       ten werden können.\nbleibende freie Kapazitäten sind diskriminierungsfrei\nanzubieten. Die Kosten für die Aufbereitung von Biogas          (2) Netzbetreiber haben Transportkunden, die während\nund für die Einspeisung in die Gasversorgungsnetze sind      eines Zeitraums von sechs Monaten ihre gebuchten\nnicht vom Netzbetreiber zu tragen, sondern von demje-        Kapazitäten nicht oder nur in einem geringen Umfang in\nnigen, der diese Kosten veranlasst hat.                      Anspruch nehmen, aufzufordern, diese Dritten anzubie-\nten, um eine missbräuchliche Kapazitätshortung bei\n(5) Zum Zeitpunkt der Engpassveröffentlichung bereits     einem bestehenden Kapazitätsengpass zu verhindern.\nverbindlich gebuchte Kapazitäten werden nicht in das         Von diesen sechs Monaten muss einer der Monate ent-\nbesondere Zuteilungsverfahren einbezogen, auch wenn          weder Oktober, November, Dezember, Januar, Februar\nsie zu einer Auslastung des Netzes am Engpass oberhalb       oder März sein. Kommen Transportkunden der Aufforde-\ndieser Grenze beigetragen haben.                             rung innerhalb eines Monats nicht nach oder gelingt\nihnen die Veräußerung innerhalb dieser Frist nicht, so ist\n(6) Der Netzbetreiber hat vor Beginn des Gaswirt-         der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die nicht\nschaftsjahres ein Datum festzusetzen, bis zu dem Trans-      genutzten Kapazitäten zu entziehen. Der Transportkunde\nportkunden Anfragen nach Kapazität spätestens zu stel-       kann der Entziehung widersprechen, wenn er schriftlich\nlen haben, um an der Versteigerung teilzunehmen. Er hat      schlüssig darlegt, dass er die Kapazitäten, deren Freiga-\ndieses Datum in dem Ampelsystem zu veröffentlichen.          be der Netzbetreiber verlangt, weiterhin benötigt, um\nVerspätet eingehende Anfragen nehmen an der Verstei-         bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen oder\ngerung nicht teil. Versteigerungserlöse, die über dieje-     bestehende vertragliche Rechte auszuüben. Netzbetrei-\nnigen Erlöse hinausgehen, die bei einer Zuteilung nach       ber haben die entzogene Kapazität vorrangig denjenigen\n§ 9 erzielt worden wären, sind unverzüglich für Maßnah-      Transportkunden anzubieten, deren Bedarf wegen des\nmen zur Beseitigung von Engpässen zu verwenden, hier-        Engpasses nicht vollständig befriedigt werden konnte.\nfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in den Netznut-\nzungsentgelten zu berücksichtigen. Die Erlöse sind von          (3) Verfügen Transportkunden für dieselben Ausspeise-\nden Betreibern von Fernleitungsnetzen zu dokumentie-         punkte über verschiedene vertragliche Gasbeschaf-\nren. Die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf       fungsalternativen, für die Kapazitäten an unterschied-\nderen Verlangen vorzulegen.                                  lichen Einspeisepunkten gebucht sind und die nur alter-\nnativ genutzt werden, stellt dies keinen Nichtgebrauch\nvon Kapazitäten nach Absatz 1 dar, sofern die nicht\n§ 11                              genutzten Kapazitäten dem Netzbetreiber oder Dritten\nReduzierung                           für die vom Transportkunden bestimmten Zeiten der\nder Kapazität nach Buchung                    Nichtnutzung angeboten werden.\nSoweit sich die Kapazitäten nach Abschluss der Trans-                                   § 14\nportverträge aus technischen Gründen vermindern, redu-                      Handel mit Kapazitätsrechten\nziert sich die vorzuhaltende Kapazität anteilig im Verhält-\nnis der von den Transportkunden gebuchten Kapazitä-             (1) Die Netzbetreiber haben bis zum 1. August 2006\nten. Die Gründe sind dem Transportkunden mitzuteilen.        eine gemeinsame elektronische Plattform für den Handel","2216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nmit Kapazitätsrechten einzurichten, die alle Angebote        leisten, dass die Nutzung mehrerer Teilnetze ihres Netzes\ngleichartiger Kapazität und Nachfragen nach Kapazität        zu Transportzwecken im Wege eines einheitlichen\nfür dieselben Netze oder Teilnetze für die Nutzer der        Buchungsverfahrens und einer einheitlichen Abwicklung\nPlattform transparent machen muss. Bis zur Einrichtung       erfolgen kann.\ndieser gemeinsamen Plattform haben die Betreiber von\n(4) Netzbetreiber können bei einer für mehrere Trans-\nFernleitungsnetzen im Internet jeweils für ihr Netz eine\nportkunden zusammengefassten Kapazitätsanfrage ver-\nelektronische Handelsplattform für den Handel mit Kapa-\nlangen, dass die Transportkunden des Transportvertra-\nzitätsrechten einzurichten, die auch Online-Verknüpfungen\nges einen Vertreter und Empfangsbevollmächtigten\nzu den Handelsplattformen der mit dem betreffenden\nbenennen, der alle für das Zustandekommen und die\nNetz oder Teilnetz über Netzkopplungspunkte verbunde-\nAbwicklung des Portfoliovertrages erforderlichen Wil-\nnen Netze oder Teilnetze anderer Netzbetreiber enthalten\nlenserklärungen einschließlich der Nominierungen abgibt\nmuss. Die Kosten für die Einrichtung und die Betriebs-\nund entgegennimmt. Der Vertreter muss die zur Durch-\nkosten einer Handelsplattform können auf die Netznut-\nführung des Gastransports erforderlichen technischen\nzungsentgelte umgelegt werden.\nKommunikationsmittel sicher beherrschen.\n(2) Transportkunden können erworbene Kapazitäts-             (5) Bis zum 1. August 2006 haben die Netzbetreiber\nrechte ab Errichtung der gemeinsamen Handelsplattform        ein Online-Buchungsverfahren einzurichten, das auch\nausschließlich unter Nutzung dieser Plattform an Dritte      den Rechner nach Absatz 1 enthält. Bis zu diesem Zeit-\nweiterveräußern oder zur Nutzung überlassen.                 punkt kann die Buchung in sonstiger Weise erfolgen.\n(3) Als Voraussetzung für die Teilnahme am Handel ist\ndie Registrierung als Transportkunde bei der Handels-                                   § 16\nplattform erforderlich. Die Registrierung kann an\nAnforderungen\nbestimmte durch den Teilnehmer zu erbringende Nach-\nan die Kapazitätsanfrage\nweise, insbesondere hinsichtlich seiner Bonität und\nfür einen Kapazitätsvertrag\nZuverlässigkeit, geknüpft werden. Die Bedingungen für\neine Registrierung müssen allen Händlern die Teilnahme          (1) Der Netzbetreiber kann abhängig von den angebo-\nam Sekundärhandel ermöglichen. Die Anonymität des            tenen Kapazitäten und Hilfsdiensten im Formular nach\nHandelsvorgangs muss gegenüber Dritten gewährleistet         § 15 Abs. 2 Angaben zu folgenden Punkten fordern:\nsein.\n1. Anschrift des Transportkunden oder Bevollmächtig-\n(4) Die Entgelte für gehandelte Kapazitäten dürfen die        ten mit Ansprechpartner;\nursprünglich mit den Netzbetreibern vereinbarten Entgel-\n2. Einspeisepunkt und gewünschte Kapazität;\nte nicht wesentlich überschreiten.\n3. Ausspeisepunkt und gewünschte Kapazität;\n4. Buchungszeitraum für die angefragte Kapazität;\nTeil 3                            5. bei Belieferung von Standardlastprofilkunden, Anga-\nAnbahnung des Netzzugangs                           ben zur Ermöglichung der Auswahl des anzuwenden-\nden Standardlastprofils;\n6. Angabe zu der Art der Kapazität;\n§ 15\n7. Gasbeschaffenheit.\nVerfahren für die\nKapazitätsanfrage und Buchung                       (2) Kapazitätsverträge mit einer Laufzeit von\n1. einem Jahr oder länger können jederzeit,\n(1) Für Kapazitätsanfragen ist von den Betreibern von\nörtlichen Verteilernetzen mit über 100 000 angeschlosse-     2. weniger als einem Jahr können frühestens drei Mona-\nnen Endkunden, regionalen Verteilernetzen und Fernlei-           te vor dem vorgesehenen ersten Liefertag,\ntungsnetzen bis zum 1. August 2006 die Eingabe der           3. weniger als einem Monat können frühestens 20 Werk-\nAnfrage in einen gemeinsamen, über das Internet allge-           tage vor dem vorgesehenen ersten Liefertag\nmein zugänglichen Kapazitäts- und Entgeltrechner vor-\nzusehen, der das Ergebnis der Anfrage einschließlich         abgeschlossen werden.\nalternativer Transportwege sowie der freien Kapazitäten\nunmittelbar ausgibt.                                                                    § 17\n(2) Netzbetreiber haben für Kapazitätsanfragen stan-                    Bearbeitung der Kapazitäts-\ndardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfü-                    anfrage durch den Netzbetreiber\ngung zu stellen, die von ihren Internetseiten herunter-\ngeladen werden können. Betreiber von regionalen Vertei-         Bei einer unvollständigen Kapazitätsanfrage eines\nlernetzen und Fernleitungsnetzen müssen die Formulare        Transportkunden hat der Netzbetreiber dem Transport-\nzusätzlich in englischer Sprache zur Verfügung stellen.      kunden spätestens zum Ablauf des nächsten Werktages\nnach Eingang der Kapazitätsanfrage mitzuteilen, welche\n(3) Transportkunden sind berechtigt, Kapazitätsanfra-     Angaben für die Bearbeitung seiner Anfrage noch benö-\ngen nach und verbindliche Anträge auf Ein- und Ausspei-      tigt werden und ob ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 durch-\nsekapazität und, soweit vom Netzbetreiber angeboten,         geführt werden muss. Eine vollständige Kapazitätsanfra-\nSpeicherkapazität zu bündeln und eigene Kapazitätsan-        ge hat der Netzbetreiber spätestens zwei Werktage nach\nfragen mit Anfragen anderer Transportkunden in gebün-        Eingang der Anfrage zu beantworten. Gleichzeitig hat er\ndelter Form zu stellen. Netzbetreiber haben zu gewähr-       ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2217\nTeil 4                             15. Entziehung längerfristig nicht genutzter Kapazitäten;\nVertragliche                           16. Ansprechpartner und Erreichbarkeit.\nAusgestaltung des Netzzugangs                       (2) Die „Geschäftsbedingungen für den Gastransport“\nsind an Regelungen gleicher Art in Netzkopplungsverträ-\n§ 18                              gen nach § 25 anzupassen.\nAllgemeine Bestimmungen\n(1) Mit dem Zugang einer Erklärung des Transportkun-                                   Teil 5\nden beim Netzbetreiber, mit der der Transportkunde ein                            Veröffentlichungs-\nbindendes Angebot des Netzbetreibers auf eine Trans-                          und Informationspflichten\nportleistung oder Hilfsdienste annimmt, kommt der\nTransportvertrag zustande.\n§ 20\n(2) Der Abschluss von Transportverträgen darf vom\nVeröffentlichung netzbezogener Daten\nNetzbetreiber nicht von der Forderung einer im Verhältnis\nzur jeweiligen Netznutzung unangemessenen Anforde-              (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Inter-\nrung an den Nachweis der Kreditwürdigkeit, einer Scha-        netseiten regelmäßig folgende aktualisierte Angaben zu\ndensversicherung abhängig gemacht werden. In begrün-          veröffentlichen:\ndeten Fällen kann eine angemessene Sicherheitsleistung\n1. ausführliche Beschreibung des eigenen Gasnetzes\nvon Transportkunden verlangt werden.\ngegebenenfalls einschließlich von Teilnetzen mit\n(3) Netzbetreiber haben die Inanspruchnahme von ein-           Angabe aller relevanten Netzkopplungspunkte, die\nzelnen Hilfsdiensten, die zusätzlich zu § 5 Abs. 3 angebo-        das eigene Netz mit dem anderer Fernleitungs- oder\nten werden, unabhängig voneinander zu ermöglichen.                regionaler Verteilernetzbetreiber unter Einbeziehung\n(4) Netzbetreiber dürfen den Abschluss von Transport-          europäischer Fernleitungsnetze ausweist, einschließ-\nverträgen nicht davon abhängig machen, dass zwischen              lich LNG-Anlagen und Infrastruktur, die für die Bereit-\nihnen und den vom Transportkunden belieferten Letzt-              stellung von Hilfsdiensten erforderlich ist;\nverbrauchern ein Transportvertrag besteht oder gleich-        2. unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte\nzeitig zustande kommt.                                            einheitliche Bezeichnungen für Netzkopplungspunk-\nte, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann;\n(5) Die Netzbetreiber dürfen den Transportkunden\nneben den Netznutzungsentgelten keine separaten               3. bei Einteilung des Netzes in Teilnetze alle jedem Teil-\nGebühren für Handlungen, die zum Abschluss und der                netz zugeordneten Ein- und Ausspeisepunkte und der\nAbwicklung von Transportverträgen erforderlich sind, in           zwischen den Teilnetzen verfügbaren Transportkapa-\nRechnung stellen.                                                 zitäten;\n4. die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwertes\n§ 19                                  „Hs,n“ an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten\nMindestanforderungen an die                         oder in den entsprechenden Teilnetzen;\nGeschäftsbedingungen für den Gastransport               5. die Leitungsdurchmesser für Leitungen mit einem\nNenndruck ab 16 bar;\n(1) Die Geschäftsbedingungen müssen mindestens\nAngaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:              6. im Fernleitungsnetz den technischen sowie den ver-\ntraglichen Minimal- und Maximaldruck an allen Ein-\n1. Regelungen zur Nutzung des Netzes, des Teilnetzes,           und Ausspeisepunkten sowie die Gasflussrichtung;\nder Ein- und Ausspeisepunkte;\n7. bis zum 1. Mai jeden Jahres einen Zeitplan über vor-\n2. Regelungen zur Abwicklung der Netzzugangsanfra-              gesehene kapazitätsrelevante Instandhaltungsarbei-\nge, der Buchung, der Nominierung;                            ten sowie so zeitnah wie möglich Informationen über\n3. Gasbeschaffenheit und Drücke des Gases;                      Änderungen einschließlich nicht mehr geplanter\nArbeiten;\n4. Allokation;\n8. Angaben für alle Ein- und Ausspeisepunkte jeweils im\n5. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;                   Voraus täglich neu für die folgenden 36 Monate über\n6. Messung und Ablesung des Gasverbrauches;                     a) die maximale technische Kapazität für Lastflüsse\n7. Datenaustausch     zwischen    Transportkunde     und            in beide Richtungen,\nNetzbetreibern;                                              b) die gesamte vertraglich vereinbarte feste und\n8. Differenzmengenregelungen;                                       unterbrechbare Kapazität und\n9. Verfahren für den Bilanzausgleich;                           c) die freie Kapazität einschließlich Netzkapazität;\n10. Störungen und Haftungsbestimmungen;                           diese Angaben sind bei nicht mehr verfügbaren Kapa-\nzitäten oder bei Änderungen von mehr als 5 Prozent\n11. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits-           bezogen auf die Einspeisekapazität unverzüglich an-\nleistung in begründeten Fällen;                              zupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Ver-\n12. Kündigungsrechte;                                             fügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert,\ntäglich; für Netzkopplungspunkte hat der Netzbetrei-\n13. Vertraulichkeit der Daten;\nber diese Angaben mit den nach- oder vorgelagerten\n14. Abrechnung;                                                   Netzbetreibern abzustimmen;","2218               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n9. historische monatliche Höchst- und Mindestkapa-            10. ein standardisiertes Formular für Kapazitätsanfragen;\nzitätsauslastungsraten und die durchschnittlichen\njährlichen Lastflüsse für die wichtigsten Ein- und Aus-   11. Ansprechpartner im Unternehmen für Kapazitätsan-\nspeisepunkte täglich neu für die letzten drei Jahre.           fragen;\n(2) Sind Netzbetreiber auf Grund nicht von ihnen zu        12. geplante oder durchgeführte Änderungen der für den\nvertretender Umstände außerstande, Informationen nach              Netzzugang wesentlichen Dienstleistungen oder Be-\nAbsatz 1 Nr. 1, 2 oder 6 zu veröffentlichen, erstellen sie         dingungen.\nbis zum 1. Dezember 2005 einen mit Fristen versehenen\nPlan zur Beseitigung dieser Hindernisse für die Um-\n§ 22\nsetzung (Aktionsplan). Netzbetreiber haben den Aktions-\nplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen                         Aufzeichnungspflichten und\nund auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.                      gemeinsame Veröffentlichungspflichten\n(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit berech-\ntigte Interessen des Netzbetreibers entgegenstehen.              (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, im Internet eine\nBerechtigte Interessen liegen insbesondere dann vor,          gemeinsame Gasnetzkarte in elektronischer Form für\nwenn durch die Angaben Rückschlüsse auf das individu-         Deutschland zu veröffentlichen. Diese enthält die gesam-\nelle Verhalten von Netzzugangskunden oder Gruppen             te Gasnetzinfrastruktur in Deutschland einschließlich der\nvon Netzzugangskunden ermöglicht werden.                      Speicher, vorgelagerte Rohrleitungsnetze im Sinne von\n§ 27 des Energiewirtschaftsgesetzes und Anlagen für\nHilfsdienste farblich unterschieden nach den jeweiligen\n§ 21                             Eigentumsverhältnissen sowie die Teilnetze, Netzkopp-\nlungspunkte, Hauptflussrichtungen, eine Trennung nach\nVeröffentlichung                        L- und H-Gasnetzen sowie die Druckverhältnisse.\nnetznutzungsrelevanter Informationen\n(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber\n(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, regelmäßig aktua-     von regionalen Verteilernetzen haben bis zum 1. Februar\nlisiert auf ihren Internetseiten in deutscher Sprache alle    2006 auf ihren Internetseiten die Möglichkeit zu schaffen,\nInformationen zu veröffentlichen, die Transportkunden für     dass Transportkunden untereinander kommunizieren\neine Netznutzung benötigen. Betreiber von regionalen          können (Bulletin Board).\nVerteilernetzen und Fernleitungsnetzen stellen diese\nInformationen zusätzlich in englischer Sprache zur Verfü-        (3) Netzbetreiber haben täglich ein Protokoll der tat-\ngung.                                                         sächlichen zusammengefassten Lastflüsse zu führen,\nsoweit sie über eigene Messeinrichtungen verfügen;\n(2) Informationen nach Absatz 1 sind insbesondere:         diese Protokolle sind drei Monate lang aufzubewahren.\nNetzbetreiber haben auch Aufzeichnungen über alle\n1. eine ausführliche und umfassende Beschreibung der\nInformationen, die für die Berechnung und die Bereitstel-\nverschiedenen angebotenen Dienstleistungen, ins-\nlung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten von\nbesondere Kapazitätsrechte, Systemdienstleistun-\nBedeutung sind, sowie über eingetretene Gasflussunter-\ngen und sonstige Hilfsdienste und ihre Entgelte ein-\nbrechungen zu führen; diese Aufzeichnungen sind ein\nschließlich eines Kapazitäts- und Entgeltrechners,\nJahr lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach den\nsoweit dieser nach § 15 Abs. 1 gefordert ist;\nSätzen 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde für die\n2. die verschiedenen Arten von Verträgen nach § 3           Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Anfrage offen zu legen.\nAbs. 2 einschließlich der „Geschäftsbedingungen für     Die Regulierungsbehörde legt den Beginn der Pflicht zur\nden Gastransport“;                                      Führung der Protokolle nach Satz 1 durch Allgemeinver-\nfügung, die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und\n3. Verträge für sonstige Hilfsdienste;                      auf ihrer Internetseite bekannt zu machen ist, fest.\n4. die Verfahren, die bei der Buchung, der Nominierung\nund Abwicklung der Netznutzung angewendet wer-\nden;\nTeil 6\n5. Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitäts-\nzuteilung, das Engpassmanagement sowie bei län-                          Nutzung mehrerer Netze\ngerfristigem Nichtgebrauch;\n6. die Möglichkeiten und Regeln für den Kapazitätshan-                                    § 23\ndel;\nZusammenarbeitspflichten\n7. die Regeln für den Anschluss anderer Netze an das\nvom Netzbetreiber betriebene Netz;                         Die Netzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 1. Februar\n8. geplanter Bau von Leitungen und im Bau befindliche       2006 einheitliche Regeln und standardisierte Verfahren zu\nLeitungen und Verdichterstationen;                      entwickeln, die den Datenaustausch, die Überwachung\nund die Steuerung einschließen. Auf Antrag eines Netz-\n9. die Regeln für den Bilanzausgleich und für die Aus-      betreibers kann die Frist nach Satz 1 durch die Regulie-\ngleichsenergie einschließlich der Regelungen für        rungsbehörde um bis zu höchstens sechs Monate verlän-\nGasdifferenzmengen und die Methoden, nach denen         gert werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist\ndafür vom Transportkunden zu leistende Entgelte         schlüssig zu begründen. Er ist spätestens einen Monat\nberechnet werden;                                       vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehörde zu stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005             2219\n§ 24                             Gasflussrichtungswechsel, minimalem Gasfluss oder\nVertragsgestaltung                       Messungenauigkeiten die Transportverträge unterbre-\nchungsfrei erfüllt werden. Ein Bilanzkonto umfasst bis zu\nDie Vertragsgestaltung nach § 20 Abs. 1b Satz 5 des       drei Stundenmengen der Stationskapazität.\nEnergiewirtschaftsgesetzes umfasst die Vorbereitung             (6) Netzbetreiber haben die zeitgleiche Buchung von\nvon Einspeise- oder Ausspeiseverträgen bis zur Unter-        Ausspeisekapazität im Gas abgebenden Netz mit einer\nschriftsreife.                                               identischen Einspeisekapazität im Gas übernehmenden\nNetz zu ermöglichen.\n§ 25\nNetzkopplungsvertrag\nTeil 7\n(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Betreibern von\nNetzen, mit denen sie über einen Netzkopplungspunkt                               Bilanzausgleich\nverbunden sind, Netzkopplungsverträge abzuschließen.\nDie Regelungen sind so zu gestalten, dass die Vertrau-                                   § 26\nlichkeit wirtschaftlich sensibler Daten oder Informationen                          Grundsätze\ngewahrt ist.\n(2) Netzkopplungsverträge sollen mit dem Ziel der Ver-       (1) Transportkunden haben Ein- und Ausspeisungen\neinfachung und Beschleunigung des Netzzugangs die            durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitgleich aufei-\nBedingungen der Übergabe oder der Übernahme von              nander anzupassen.\nGas aus einem Netz in ein anderes Netz so regeln, dass          (2) Netzbetreiber haben in einem Bilanzkreissystem\nfür Kapazitätsanfragen, die diesen Bedingungen entspre-      Transportkunden einen Ausgleich für Abweichungen von\nchen, keine erneute Prüfung der geregelten Sachverhalte      deren Ein- und Ausspeisungen innerhalb der in § 30\nerfolgt und ein Vertragsschluss ohne weitere Verhandlun-     beschriebenen Toleranzgrenzen ohne gesondertes Ent-\ngen möglich ist. Netzkopplungsverträge müssen mindes-        gelt anzubieten (Basisbilanzausgleich). Sie haben ferner\ntens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthal-           diskriminierungsfrei einen Ausgleich von Abweichungen,\nten:                                                         die über die Toleranzgrenzen hinausgehen, gegen geson-\n1. notwendige Informationspflichten zur Abwicklung         dertes Entgelt anzubieten.\nvon Transporten;\n§ 27\n2. transparente und objektive Allokationsregeln für den\nNetzkopplungspunkt;                                                      Nominierungsverfahren\n3. Nominierung oder alternative Verfahren;                    (1) Der Transportkunde hat bis 14.00 Uhr die am Folge-\n4. Nominierungsabgleich;                                   tag beabsichtigte Inanspruchnahme von Ein- und Aus-\nspeisekapazitäten nach Stundenmengen in Kilowatt pro\n5. Bereitstellung der Messergebnisse;                      Stunde gegenüber den Netzbetreibern, deren Netz\n6. Bedingungen für die Einstellung oder Reduzierung        berührt wird, anzumelden (Nominierung).\nder Gasbereitstellung oder Gasübernahme;                   (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die netzübergrei-\n7. technische Kriterien, insbesondere Druck, Gasbe-        fenden Nominierungen, soweit technisch erforderlich,\nschaffenheit und Kapazität, einschließlich der einer    untereinander abzugleichen.\nAusspeisekapazität im übernehmenden Netz ent-              (3) Die Mengen, die jeweils in demselben Netz oder\nsprechenden Einspeisekapazität;                         Teilnetz und in demselben Zeitraum transportiert oder\n8. Differenzmengen und ihre Abrechnung;                    ausgespeist werden sollen und unterschiedliche Kapazi-\ntätsbuchungen betreffen, können vom Transportkunden\n9. Ausweisung von Kapazitäten;                             für dieselben Ein- und Ausspeisepunkte zusammenge-\n10. Datenaustausch;                                          fasst nominiert werden.\n11. Bilanzausgleich.                                            (4) Transportkunden können einen Bilanzkreisverant-\n(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 vereinbarten Alloka-   wortlichen mit der Nominierung beauftragen. Dieser\ntionsregeln sollen die Ziele der Vereinfachung und Be-       nominiert im Namen der ihn beauftragenden Transport-\nschleunigung der Netznutzung berücksichtigen und eine        kunden gegenüber dem Netzbetreiber. Die vertraglichen\neinheitliche und diskriminierungsfreie Anwendung auf         Verpflichtungen zwischen Transportkunde und Netzbe-\nalle am Netzkopplungspunkt übernommenen Gasmen-              treiber bleiben hiervon unberührt.\ngen gewährleisten. Für Transportkunden muss erkennbar           (5) Nachträgliche Änderungen von Nominierungen\nsein, welches Allokationsverfahren für bestimmte Trans-      (Renominierungen) am Erfüllungstag sind zulässig. Ein-\nportverträge zur Anwendung kommen soll.                      zelheiten regeln die „Geschäftsbedingungen für den\n(4) Für die unter Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 genannten tech-   Gastransport“.\nnischen Kriterien gelten diejenigen Vereinbarungen, die         (6) Der Gastag beginnt um 6.00 Uhr und endet um\nfür den jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkt in einem Netz-    6.00 Uhr des folgenden Tages.\nkopplungsvertrag, Netzanschlussvertrag oder in sonstigen        (7) Der für die Netzsteuerung verantwortliche Netzbe-\nVerträgen zum Stichtag 1. Januar 2004 wirksam waren.         treiber kann in die Ausübung von Kapazitätsrechten ein-\n(5) Ferner haben die Netzbetreiber untereinander an       greifen, wenn dies auf Grund kurzfristig auftretender\nihren Netzkopplungspunkten Bilanzkonten einzurichten,        technischer Probleme zur Gewährleistung der Sicherheit\ndie gewährleisten, dass für Stationsstillstandszeiten bei    des Netzbetriebs erforderlich ist.","2220               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n§ 28                             hat der Netzbetreiber in dem entsprechenden Monat\ndurch ein rechnerisches Verfahren die jeweiligen Ein- und\nNominierungsersatzverfahren\nAusspeisedifferenzen zu ermitteln, die auf die Gesamt-\nNetzbetreiber haben Transportkunden für die Mengen-        heit der Lastprofilkunden in seinem Netz entfallen. Diese\nanmeldung neben dem Standardnominierungsverfahren             Differenzen gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder\nim Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten ein Nominie-        entnommen und werden von diesem auf die Transport-\nrungsersatzverfahren anzubieten. Dies kann darin beste-       kunden, die Letztverbraucher mit Lastprofilen beliefern,\nhen, dass den Transportkunden die Möglichkeit eröffnet        aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt unter Zuhilfenahme der\nwird, bei der Belieferung von Letztverbrauchern, für die      über die Lastprofile sich ergebenden Ausspeisungen für\nkein Lastprofilverfahren zur Anwendung kommt, eine            jeden Letztverbraucher getrennt.\nNominierung mit Zeitversatz vorzunehmen. Das Angebot             (6) Nimmt der Netzbetreiber innerhalb des betreffen-\nhat den Anforderungen des § 21 Abs. 1 des Energiewirt-        den Abrechnungsmonats Differenzmengen entgegen, so\nschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber         hat er hierfür den Transportkunden entsprechend der\nein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, hat        Aufteilung einen Arbeitspreis zu vergüten. Differenzmen-\ner dies schlüssig zu begründen.                               gen, die vom Netzbetreiber geliefert werden, hat der\nNetzbetreiber den Transportkunden mit einem Arbeits-\n§ 29                             preis und einem Leistungspreis in Rechnung zu stellen.\nStandardlastprofile                         (7) Die endgültige Abrechnung von Ein- oder Ausspei-\nsedifferenzen nach Absatz 5 gegenüber einem Transport-\n(1) Netzbetreiber haben für die Abwicklung der Gaslie-\nkunden für einen Lastprofilkunden hat jährlich oder am\nferungen an Letztverbraucher bis zu einer maximalen\nEnde des Vertragszeitraums auf der Basis der an der\nstündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowatt und bis\nentsprechenden Entnahmestelle durch Messung ermit-\nzu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millio-\ntelten tatsächlichen Ausspeisemengen zu erfolgen. Bei\nnen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (Standard-\nder Ermittlung der Ein- oder Ausspeisedifferenzen sind\nlastprofile) anzuwenden.\ndie vom Transportkunden im Abrechnungszeitraum ge-\n(2) Die Netzbetreiber können Lastprofile auch für Letzt-   mäß Lastprofil bereitgestellten Mengen sowie die vorläu-\nverbraucher mit höheren maximalen Ausspeiseleistun-           fig abgerechneten Mengen zu berücksichtigen.\ngen oder höheren jährlichen Ausspeisungen als die in Ab-\n(8) Der Netzbetreiber hat für den Ausgleich der Ein-\nsatz 1 genannten Grenzwerte festlegen. Darüber hinaus\noder Ausspeisedifferenzen über eine Ausschreibung von\nkönnen die Netzbetreiber abweichend von Absatz 1 auch\nKapazitäten einen Bezugs- und Einspeisevertrag abzu-\nniedrigere Grenzwerte festlegen, wenn bei Berücksichti-\nschließen. Sollte sich hierzu kein Händler bereit erklären,\ngung der in Absatz 1 genannten Grenzwerte ein funktio-\nhat der jeweilige Grundversorger einen Bezugs- und Ein-\nnierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten\nspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen.\nist oder bestimmte Transportkunden eine wirtschaftlich\nunangemessene Benachteiligung gegenüber anderen\nTransportkunden erfahren könnten. Legt ein Netzbetrei-                                    § 30\nber niedrigere Grenzwerte fest, so hat er die Gründe dafür                      Basisbilanzausgleich\nder Regulierungsbehörde auf Anforderung darzulegen.\nHöhere oder niedrigere Grenzwerte kann der Netzbetrei-           (1) Betreiber von Fernleitungsnetzen und regionalen\nber auch lediglich für einzelne Gruppen von Letztverbrau-     Verteilernetzen haben im Rahmen der ihnen und dem\nchern im Sinne des Absatzes 3 festlegen. Innerhalb einer      Transportkunden auf Grund dessen Buchung zur Verfü-\nsolchen Lastprofilgruppe sind die Grenzwerte jedoch ein-      gung stehenden Kapazitäten mindestens einen Basis-\nheitlich auf alle Letztverbraucher anzuwenden.                bilanzausgleich innerhalb einer stündlichen Toleranz-\n(3) Standardlastprofile müssen sich am typischen           grenze von 10 Prozent und einer kumulierten Toleranz-\nAbnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztver-             grenze von mindestens einer Stundenmenge jeweils\nbrauchern, insbesondere                                       bezogen auf den niedrigeren Wert von gebuchter Ein-\noder Ausspeiseleistung anzubieten. Betreiber von örtli-\n1. Gewerbe,                                                   chen Verteilernetzen trifft die Pflicht zum Angebot von\n2. Haushalte,                                                 Basisbilanzausgleich nur im Rahmen der technischen\nMöglichkeiten ihres Netzes und soweit sie auch den\norientieren.                                                  erweiterten Bilanzausgleich nach § 26 Abs. 2 anbieten.\n(4) Die Nominierung des Transportkunden zur Beliefe-\n(2) Transportkunden können einen an der Transport-\nrung von Lastprofilkunden hat dem Lastprofil unter\nkette beteiligten Netzbetreiber mit dem Bilanzausgleich\nBerücksichtigung der Temperaturprognose des Vortages\nbeauftragen. Dieser Netzbetreiber hat, sofern dies der\nzu entsprechen. Maßgeblich ist die Temperaturprognose\nTransportkunde wünscht, den Bilanzausgleich auch für\nvon 12.00 Uhr der Wetterstation, die der Netzbetreiber in\nEin- und Ausspeisungen der Abnehmer des Transport-\nseinen „Geschäftsbedingungen für den Gastransport“\nkunden in den seinem Netz nachgelagerten Netzen\nbenannt hat.\ndurchzuführen. Dem Netzbetreiber, der im Auftrag des\n(5) Die Ein- und Ausspeisedifferenzen, die durch den       Transportkunden den Bilanzausgleich nach Absatz 1\nEinsatz des nominierten Lastprofils und der tatsächlichen     durchführt, sind die Messdaten des letzten Ausspeise-\nAusspeisung beim Letztverbraucher zwangsläufig ent-           punktes in der Transportkette von dem jeweiligen Netz-\nstehen, hat der Netzbetreiber auszugleichen und monat-        betreiber im Wege des automatisierten Abrufs über das\nlich zunächst vorläufig abzurechnen. Der Netzbetreiber        Internet zur Verfügung zu stellen. Alle an einer Transport-\nkann für die Abrechnung entweder ein analytisches oder        kette beteiligten Netzbetreiber haben an Netzkopplungs-\nein synthetisches Lastprofilverfahren anwenden. Hierzu        punkten zusammenzuarbeiten, um die Weitergabe der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005              2221\nnotwendigen Daten zu gewährleisten. Abweichungen,            oder einem von ihnen beauftragten Dritten ermöglicht,\ndie sich am Ende des Vertragszeitraums und innerhalb         rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.\nder Toleranzgrenzen als Mehr- und Mindermengen erge-            (2) Für Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme\nben, werden vom Netzbetreiber mit dem gleichen Preis         von mindestens 1,5 Millionen Kilowattstunden richten\nvergütet oder in Rechnung gestellt. Für Differenzmengen,     Netzbetreiber, an deren Netze die Letztverbraucher\ndie sich außerhalb der Toleranzgrenzen ergeben, können       angeschlossen sind, soweit für den Netzzugang erforder-\nauf den Arbeitspreis angemessene Auf- und Abschläge          lich, Datenübertragungssysteme ein, die die Ausspeise-\nerhoben werden.                                              werte stündlich in maschinenlesbarer Form an Transport-\nkunden und die an der Erbringung von Ausgleichsleistun-\n§ 31                              gen beteiligten Netzbetreiber übermitteln. Diese Leistung\nBilanzkreisbildung und                      kann in entsprechender Anwendung des § 21b des Ener-\nAbrechnung mit Transportkunden                   giewirtschaftsgesetzes auch von einem Dritten erbracht\nwerden. Die Letztverbraucher haben den Einbau zu dul-\n(1) Der Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein-          den. Bei unverschuldetem Ausfall oder nicht rechtzeitiger\nspeise- und Ausspeisemengen eines oder mehrerer              Verfügbarkeit der Systeme wird nach einem Ersatzwert-\nTransportkunden wird in einem Bilanzkreis durchgeführt.      verfahren abgerechnet. Die Kosten des Einbaus werden\nNetzbetreiber sind verpflichtet, Bilanzzonen festzulegen,    auf die voraussichtliche Lebensdauer des Übertragungs-\nin denen Bilanzkreise angemeldet werden können. Eine         systems bezogen und in monatlichen Nutzungsgebühren\nBilanzzone umfasst mindestens ein Teilnetz. Die Netzbe-      abgerechnet. Sie sind vom Transportkunden zu tragen.\ntreiber sind im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten\nverpflichtet, die Anzahl der Bilanzzonen so gering wie\nmöglich zu halten.                                                                       Teil 8\n(2) Netzbetreiber haben für jeden angemeldeten Bilanz-                   Flexibilitätsdienstleistungen\nkreis ein Bilanzkonto einzurichten. Die Zuordnung eines                        und Gasbeschaffenheit\nBilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen\nBilanzkreis ist mit Zustimmung des jeweils anderen\n§ 34\nBilanzkreisverantwortlichen zulässig. Die Netzbetreiber\nhaben der Abrechnung eines Bilanzkreises den Saldo                          Flexibilitätsdienstleistungen\ndes Bilanzkontos zu Grunde zu legen, der sich aus den in\n(1) Soweit für einen effizienten Netzzugang erforder-\neinem Abrechnungszeitraum registrierten Abweichungen\nlich, haben Netzbetreiber über den Basisbilanzausgleich\nder Ein- und Ausspeisungen aller dem jeweiligen Bilanz-\nhinaus weitere Dienstleistungen anzubieten, die Trans-\nkreis zugeordneten Transportkunden ergibt. Dieser Saldo\nportkunden die zeitgleiche Anpassung von Ein- und Aus-\nwird von dem jeweiligen Netzbetreiber an den Bilanz-\nspeisemengen ermöglichen. Dies umfasst einen erwei-\nkreisverantwortlichen gemeldet.\nterten Bilanzausgleich für Transportkunden von Biogas\n(3) Für jeden Bilanzkreis ist ein Bilanzkreisverantwort-  mit einem Bilanzierungszeitraum von zwölf Monaten, der\nlicher gegenüber dem Netzbetreiber zu benennen. Der          diskriminierungsfrei anzubieten ist. Dazu können Verfah-\nBilanzkreisverantwortliche ist ein bei dem Netzbetreiber     ren gehören, bei denen der Transportkunde dem Netzbe-\nangemeldeter Transportkunde, mit dem ein Bilanzkreis-        treiber eine flexible Aufkommensquelle zur Online-Steue-\nvertrag abgeschlossen ist. Der Bilanzkreisverantwortli-      rung zur Verfügung stellt. Das Angebot hat den Anforde-\nche trägt neben den Transportkunden des Bilanzkreises        rungen nach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\ngegenüber dem Netzbetreiber die wirtschaftliche Verant-      zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches Ange-\nwortung für Abweichungen zwischen Ein- und Ausspei-          bot nicht möglich oder unzumutbar, muss er dies schlüs-\nsungen eines Bilanzkreises.                                  sig begründen.\n(2) Bietet ein Netzbetreiber Dienstleistungen im Sinne\n§ 32                              von Absatz 1 an, die sowohl die Speicherung als auch\nBilanzkreisvertrag                       den Transport und die dafür notwendigen Kapazitäten\nsowie eine mit der Ausspeicherung zeitgleiche Bereitstel-\n(1) Bilanzkreisverantwortliche schließen mit Netzbe-      lung von Gas beim Kunden einschließen (Systemspei-\ntreibern einen Vertrag über den Ausgleich und die            cher), so kann der Transportkunde im Rahmen der ver-\nAbrechnung von Abweichungen zwischen ein- und aus-           fügbaren Kapazitäten ohne Einschränkung durch Mini-\ngespeisten Gasmengen (Bilanzkreisvertrag).                   malflussanforderungen oder Einspeicherungs- und Aus-\n(2) Transportkunden ordnen jeden von ihnen genutz-        speicherungsperioden das Gas an jedem beliebigen Ein-\nten Einspeisepunkt und Ausspeisepunkt einem von ihnen        und Ausspeisepunkt im Gasversorgungsnetz des jeweili-\nangemeldeten Bilanzkreis oder einem anderen Bilanz-          gen Netzbetreibers ein- und ausspeisen.\nkreis mit Zustimmung des Bilanzkreisverantwortlichen\nzu.                                                                                       § 35\nGasbeschaffenheit\n§ 33\n(1) Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das\nDatenbereitstellung\nzur Einspeisung anstehende Gas den allgemein aner-\n(1) Netzbetreiber haben ihrem aktuellen Informations-     kannten Regeln der Technik entspricht und kompatibel\nstand entsprechende Informationen über den Aus-              im Sinne des Absatzes 2 ist. Die Einhaltung der allgemein\ngleichsstatus der Transportkunden diesen unverzüglich        anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die\nbereitzustellen. Die Informationen sollen in einer Form zur  technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas-\nVerfügung gestellt werden, die es den Transportkunden        und Wasserfachs e. V. eingehalten worden sind.","2222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n(2) Die Kompatibilität des zur Einspeisung anstehen-      2006 ist der elektronische Datenaustausch im Verhältnis\nden Gases des Transportkunden ist gegeben, wenn der          zu den Transportkunden in einem einheitlichen Format zu\nTransportkunde das Gas an dem Einspeisepunkt mit             ermöglichen. Auf Antrag eines Netzbetreibers können die\neiner Spezifikation entsprechend den Anforderungen des       Fristen nach den Sätzen 1 und 2 durch die Regulierungs-\nNetzbetreibers zur Übergabe anstellt, die für die Über-      behörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Der\nnahme des Gases in den relevanten Netzteilen keine           Antrag bedarf der Schriftform und ist schlüssig zu\nMaßnahmen des Netzbetreibers zum Druckausgleich              begründen. Er ist spätestens einen Monat vor Ablauf der\noder zur Umwandlung des Gases zur Anpassung an die           Frist bei der Regulierungsbehörde einzureichen.\njeweiligen Gegebenheiten und Verhältnisse auch aus\nGründen der Anwendungstechnik in den relevanten                 (2) Die Netzbetreiber haben auf eine größtmögliche\nNetzbereichen erfordert.                                     Automatisierung der Bearbeitung von Kundendaten hin-\nzuwirken.\n(3) Ist die Kompatibilität des zur Einspeisung anste-\nhenden Gases nicht gegeben, hat der Netzbetreiber,              (3) An der Festlegung der Prozesse und des Formats\nsoweit technisch möglich und zumutbar, dem Transport-        des Datenaustauschs sind die Transportkunden in geeig-\nkunden ein Angebot zur Herstellung der Kompatibilität zu     neter Form zu beteiligen.\nBedingungen zu unterbreiten, die den Anforderungen              (4) Der Wechsel von Entnahmestellen von Lastprofil-\nnach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ent-         kunden zu anderen Lieferanten ist zum Ende eines Kalen-\nsprechen. Ist ihm ein solches Angebot nicht möglich oder     dermonats durch An- und Abmeldung möglich. Der neue\nunzumutbar, muss der Netzbetreiber dies begründen.           Lieferant meldet dem Netzbetreiber spätestens einen\nMonat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle\nEntnahmestellen seiner neuen Kunden, die an das Vertei-\nTeil 9                            lernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den\nbeabsichtigten Beginn der Netznutzung. Die Entnahme-\nVerweigerung des Netzzugangs                     stelle ist anhand von nicht mehr als zwei mitgeteilten\nnach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes               Daten zu identifizieren. Es soll eine der folgenden Daten-\nkombinationen mitgeteilt werden:\n§ 36\n1. Zählernummer und Name oder Firma des Letztver-\nVerfahren                                brauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Ent-\n(1) Gasversorgungsunternehmen haben den Antrag                nahmestelle oder\nnach § 25 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bei der      2. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer\nRegulierungsbehörde spätestens bis zum Juni eines Jah-           des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des\nres zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist nur zuläs-       Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort\nsig, wenn der Netzzugangsverweigerungsgrund nach                 der Entnahmestelle.\ndem in Satz 1 genannten Zeitpunkt entstanden ist. Dem\nAntrag sind alle für die Prüfung erforderlichen Angaben      Der Netzbetreiber darf die Meldung zurückweisen, wenn\nüber die Art und den Umfang der Unzumutbarkeit und die       die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist. In\nvon dem Gasversorgungsunternehmen zu deren Abwen-            diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle\ndung unternommenen Anstrengungen beizufügen.                 unwirksam. Änderungen sonstiger wesentlicher Kunden-\ndaten sollen wechselseitig unverzüglich mitgeteilt werden.\n(2) Soweit nach Artikel 27 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                (5) Netzbetreiber dürfen den Lieferantenwechsel nicht\n26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erd-      von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1\ngasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/       bis 4 und den in § 18 Abs. 4 genannten abhängig\nEG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57) die Beteiligung der Kommis-     machen. § 42 Abs. 7 Nr. 4 bleibt unberührt.\nsion der Europäischen Gemeinschaften (EG-Beteiligungs-\nverfahren) vorgesehen ist, leitet die Regulierungsbehörde\ndieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde hat eine\nEntscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1                                     Teil 11\nnach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kom-\nmission nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Arti-                                 Messung\nkel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG zu ändern oder\naufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfah-                                      § 38\nrensgesetzes bleiben unberührt.\nMessung\nTeil 10                               (1) Der Messstellenbetreiber nimmt die Messung von\nGasmengen vor.\nWechsel des Gaslieferanten\n(2) Die Messung erfolgt durch eine kontinuierliche\nErfassung der entnommenen Gasmenge sowie gegebe-\n§ 37\nnenfalls durch stündliche registrierende Leistungsmes-\nLieferantenwechsel                        sung, sofern es sich nicht um Kunden handelt, für die\nLastprofile gelten.\n(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Vereinfa-\nchung des Lieferantenwechsels bis zum 1. Februar 2006           (3) Im Fall einer Vereinbarung nach § 21b Abs. 2 oder 3\neinheitliche Verfahren zu entwickeln. Bis zum 1. August      des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Messstellenbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2223\ntreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber die Zählwerte zu      triebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29\nbestimmten Stichtagen elektronisch zu übermitteln. Der        Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen\nNetzbetreiber kann Kontrollablesungen durchführen.            1. zu den Inhalten der Verträge sowie der „Geschäftsbe-\ndingungen für den Gastransport“ nach § 3 Abs. 2,\n§ 39                                 sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist;\nBetrieb von                           2. zum Angebot der Netzbetreiber nach § 4 Abs. 1;\nMess- und Steuereinrichtungen\n3. zu den einheitlichen Standards für die gemeinsame\n(1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tra-           elektronische Plattform der Netzbetreiber für den\ngen, dass eine einwandfreie Messung des Gasflusses                Handel mit Kapazitätsrechten nach § 14 Abs. 1,\nsowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der                sobald diese eingerichtet sein muss;\nMessstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von         4. zu Verfahren zur Ausschreibung von Kapazitäten für\nMess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss                den Ausgleich von Ein- oder Ausspeisedifferenzen bei\nunter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur           Standardlastprofilen nach § 29 Abs. 8.\nHöhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis\nstehen.                                                          (2) Die Regulierungsbehörde kann auch Festlegungen\ntreffen über Regeln zur Vereinheitlichung von Versteige-\n(2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und            rungsverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen\ndie Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen,           nach § 10 Abs. 4, die objektiv, nachvollziehbar und diskri-\nsoweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,  minierungsfrei sein und die Belange aller Transportkun-\nBeschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen             den berücksichtigen müssen.\ndem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.\n(3) Festlegungen können auch die Netzbetreiber ver-\npflichten, über die zu veröffentlichenden netzbezogenen\n§ 40\nDaten nach § 20 Abs. 1, die netznutzungsrelevanten\nNachprüfung                            Informationen nach § 21 und die Aufzeichnungspflichten\nvon Messeinrichtungen                        und Veröffentlichungspflichten nach § 22 Abs. 1 und 2\nhinaus weitere Informationen zu veröffentlichen, die für\n(1) Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprü-\nden Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung\nfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde\nvon Kunden erforderlich sind.\noder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2\nAbs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Transport-         (4) Die Regulierungsbehörde kann bei Standardlast-\nkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Mess-          profilen nach § 29 nach Anhörung der Verbände der Netz-\nstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antrag-   betreiber und der Verbände der Transportkunden für ein-\nstellung zu benachrichtigen.                                  zelne Verbrauchsgruppen auch\n(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstel-        1. regionale Standardlastprofile,\nlenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die eichrecht-    2. sonstige Abwicklungsregelungen für das synthetische\nlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem             Verfahren,\nTransportkunden.\n3. ein einheitliches Anwendungssystem für das analyti-\nsche Verfahren\n§ 41\nfestlegen. Sie kann für die Erarbeitung von Lastprofilen\nVorgehen bei Messfehlern\nfür bestimmte Verbrauchsgruppen terminliche Vorgaben\nErgibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Über-       machen. Dabei sind die Erfahrungen der Marktteilnehmer\nschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen und         angemessen zu berücksichtigen.\nist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen        (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung\noder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (Messfehler), so     auch Kriterien für eine Anpassung der Grenzen durch die\nhat der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten Netzbetreiber nach § 29 Abs. 2 vorgeben. Sie hat zuvor\nfehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch          die Verbände der Netzbetreiber und die Verbände der\ndes ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des            Transportkunden anzuhören.\nFehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund\ndes Vorjahreswertes durch Schätzung zu ermitteln.                (6) Die Regulierungsbehörde kann einen von § 30\nAbs. 1 abweichenden Prozentsatz der Toleranzgrenze\nfestlegen, wenn dies auf Grund der Marktsituation erfor-\nTeil 12                            derlich ist. Sie hat zuvor die Verbände der Netzbetreiber\nund die Verbände der Transportkunden anzuhören.\nBefugnisse\n(7) Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren\nder Regulierungsbehörde                       entsprechend § 43 weitere Festlegungen treffen\n§ 42                             1. zur näheren Ausgestaltung der von Netzbetreibern\nanzuwendenden Verfahren für die Ermittlung frei zuor-\nFestlegungen                               denbarer Kapazitäten nach § 6; dies gilt nicht für\nder Regulierungsbehörde                           Umfang und Verfahren, in dem vertragliche Leistun-\n(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs           gen Dritter nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vom Netzbe-\nund der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes              treiber beschafft werden;\ngenannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter           2. zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Nominierung\nBeachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbe-                und Renominierung nach § 28;","2224              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n3. zu Bedingungen für Dienstleistungen nach § 35 Abs. 3           (3) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten\nzur Herstellung der Kompatibilität der Gasbeschaffen-      Standardangebote und gibt tatsächlichen oder potentiel-\nheit;                                                      len Nachfragern sowie Netzbetreibern in geeigneter Form\nGelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann unter Berück-\n4. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 37,\nsichtigung der Stellungnahmen Änderungen der Stan-\nhierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festle-\ndardangebote vornehmen, insbesondere soweit Vorga-\ngen, und der dabei zu übermittelnden Daten.\nben für einzelne Bedingungen nicht umgesetzt worden\n(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung            sind. Sie kann Standardangebote mit einer Mindestlauf-\nauch die Kriterien nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ausgestalten.        zeit versehen.\n(9) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungsent-                (4) Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungs-\nscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt              entscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt\nmachen.                                                        und veröffentlicht sie im Internet. Im Übrigen gelten die\nVerfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsgeset-\nzes.\n§ 43\n(5) Für Änderungen des Standardangebotes nach § 29\nVerfahren zur Vereinheitlichung                   Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absätze 1\nvon vertraglichen Netzzugangsbedingungen                 und 4 entsprechend.\n(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs\nund der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes                                       Teil 13\ngenannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde weite-\nre Festlegungen gegenüber Netzbetreibern zur Verein-\nSonstige Bestimmungen\nheitlichung der Vertragspflichten der in § 3 Abs. 2 und in\n§ 25 genannten Verträge treffen. Die Regulierungsbehör-                                     § 44\nde kann Netzbetreiber auffordern, ihr innerhalb einer                              Bußgeldvorschriften\nbestimmten, angemessenen Frist ein Standardangebot\nfür Verträge nach § 3 Abs. 2 und nach § 25 vorzulegen.             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5\nSie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausge-        Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt,\nstaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere            wer vorsätzlich oder fahrlässig\nin Bezug auf Diskriminierungsfreiheit, Angemessenheit          1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1\nund Rechtzeitigkeit des Netzzugangs. Das Standardan-                Daten nicht veröffentlicht;\ngebot muss so umfassend sein, dass es von den einzel-\n2. entgegen § 20 Abs. 2 den vorgesehenen Aktionsplan\nnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenom-\nnicht vorlegt.\nmen werden kann.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5\n(2) Für Bilanzkreisverträge kann sie insbesondere            Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt,\n1. die Methoden für die Bilanzkreisabrechnung,                 wer vorsätzlich oder fahrlässig\n2. die Ermittlung des tagesbezogenen Arbeitspreises für        1. einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 42\nMehr- und Mindermengen,                                         oder § 43 zuwiderhandelt;\n2. entgegen § 43 der Regulierungsbehörde in der vorge-\n3. die Voraussetzungen für Auf- und Abschläge auf den               gebenen Frist kein Standardangebot vorlegt.\nArbeitspreis mit der Funktion einer Vertragsstrafe\nregeln. Sie hat dabei zu beachten, dass ein Bilanzaus-                                      § 45\ngleichssystem neben dem Ziel, einen effektiven Netzzu-                                 Inkrafttreten\ngang zu ermöglichen, soweit erforderlich, auch Anreize\ngegen eine missbräuchliche Nutzung der Bilanzaus-                 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngleichsdienstleistungen enthalten soll.                        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Juli 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}