{"id":"bgbl1-2005-46-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":46,"date":"2005-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/46#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_46.pdf#page=13","order":6,"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV)","law_date":"2005-07-25T00:00:00Z","page":2197,"pdf_page":13,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                2197\nVerordnung\nüber die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen\n(Gasnetzentgeltverordnung – GasNEV)\nVom 25. Juli 2005\nAuf Grund des § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung                                  Teil 3\nmit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und                          Vergleichsverfahren\ndes § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom\n7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregie-                               Abschnitt 1\nrung:                                                                        Vergleichsverfahren bei kosten-\norientierter Ermittlung der Netzentgelte\nInhaltsübersicht                         § 21 Verfahren\n§ 22 Vergleich\nTeil 1                           § 23 Strukturklassen\n§ 24 Kostenstruktur\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 25 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                Abschnitt 2\nVergleichsverfahren bei der\n§ 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung\nErmittlung der Netzentgelte gemäß § 20\n§ 26 Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber\nTeil 2\nMethode zur\nTeil 4\nErmittlung der Netzentgelte\nPflichten der Netzbetreiber\nAbschnitt 1                         § 27 Veröffentlichungspflichten\nKostenartenrechnung                     § 28 Dokumentation\n§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde\n§ 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung\n§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen                                                       Teil 5\n§ 6 Kalkulatorische Abschreibungen                                              Sonstige Bestimmungen\n§ 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung                   § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde\n§ 8 Kalkulatorische Steuern                                  § 31 Ordnungswidrigkeiten\n§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge                       § 32 Übergangsregelungen\n§ 10 Periodenübergreifende Saldierung                        § 33 Inkrafttreten\nAbschnitt 2\nTeil 1\nKostenstellenrechnung\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 11 Grundsätze der Kostenverteilung\n§ 12 Kostenstellen                                                                           §1\nAnwendungsbereich\nAbschnitt 3\nDiese Verordnung regelt die Festlegung der Methode\nKostenträgerrechnung                     zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gas-\nfernleitungs- und Gasverteilernetzen (Netzentgelte).\n§ 13 Grundsätze der Entgeltermittlung\n§ 14 Teilnetze                                                                               §2\n§ 15 Ermittlung der Netzentgelte                                                Begriffsbestimmungen\n§ 16 Verprobung\nIm Sinne dieser Verordnung bedeutet\n§ 17 Änderungen der Netzentgelte\n1. Gaswirtschaftsjahr\n§ 18 Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze\nder Zeitraum vom 1. Oktober, 6.00 Uhr, eines Kalen-\n§ 19 Besondere Regeln für Fernleitungsnetze                      derjahres bis zum 1. Oktober, 6.00 Uhr, des folgenden\n§ 20 Sonderformen der Netznutzung                                Kalenderjahres;","2198               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n2. Kalkulationsperiode                                        liegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nach-\ndas Geschäftsjahr des Betreibers eines Gasfern-           zuweisen. Die weiteren Anzeigen sind jeweils drei Monate\nleitungs- oder Gasverteilernetzes;                        vor Ablauf der Zweijahresfrist nach Satz 1 bei der Re-\ngulierungsbehörde einzureichen. Die Regulierungsbe-\n3. Überregionales Gasfernleitungsnetz                         hörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach\nein Fernleitungsnetz, in das Gas an der Grenze zur        Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegen. Stellt sie fest, dass dies\nBundesrepublik Deutschland oder an einem Über-            nicht der Fall ist, hat sie von ihren Befugnissen nach § 65\ngabepunkt aus einer inländischen Produktionsleitung       des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch zu machen.\neingespeist wird und das                                  Bis zu einer Entscheidung nach Satz 4 können Entgelte in\njedem Fall nach Absatz 2 Satz 1 gebildet werden.\na) dem Transport des Gases zu einem Ausspeise-\npunkt an der Grenze der Bundesrepublik Deutsch-\nland dient oder\nTeil 2\nb) ausschließlich oder überwiegend dem Import von\nErdgas oder dem Transport von im Inland produ-                                 Methode zur\nzierten Erdgas dient und aus dem im Inland ganz                     Ermittlung der Netzentgelte\noder überwiegend Gas in nachgelagerte Gasver-\nteilernetze eingespeist wird.                                                Abschnitt 1\nIm Übrigen finden die Begriffbestimmungen der Gasnetz-                       Kostenartenrechnung\nzugangsverordnung entsprechende Anwendung.\n§4\n§3\nGrundsätze\nGrundsätze                                             der Netzkostenermittlung\nder Entgeltbestimmung\n(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbe-\n(1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netz-     triebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten\nkosten nach den §§ 4 bis 10 zusammenzustellen. Die            eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbe-\nermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 12 voll-      treibers entsprechen.\nständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen zuzu-\nordnen. Die Netzentgelte für die Gasfernleitung und Gas-         (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnun-\nverteilung sind nach Maßgabe der §§ 13 bis 18 und 20 zu       gen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen\nbestimmen. Die Ermittlung der Kosten und der Netzent-         Geschäftsjahres nach § 10 Abs. 3 des Energiewirt-\ngelte erfolgt auf der Basis der Daten des abgelaufenen        schaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine\nGeschäftsjahres; gesicherte Erkenntnisse über das Plan-       kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten\njahr können dabei berücksichtigt werden. Soweit hin-          setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den auf-\nsichtlich der Kostenermittlung keine besonderen Rege-         wandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen\nlungen getroffen werden, sind die Leitsätze für die Preis-    Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigen-\nermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage         kapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen\nzur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent-       Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden\nlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244),        Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen.\nzuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom            (3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), heranzuziehen.           Gewinn- und Verlustrechnung nach § 10 Abs. 3 des\n(2) Betreiber von überregionalen Gasfernleitungsnet-       Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2\nzen können die Entgelte für die Nutzung der Fern-             der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den\nleitungsnetze abweichend von den §§ 4 bis 18 nach Maß-        Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung\ngabe des § 19 bilden, wenn das Fernleitungsnetz zu            beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen\neinem überwiegenden Teil wirksamem bestehenden oder           ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten\npotenziellen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist. Voraus-       abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen.\nsetzung für die Feststellung von wirksamem bestehen-          Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteiler-\nden oder potenziellen Wettbewerb ist zumindest, dass          netzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3\ndes Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese\n1. die überwiegende Zahl der Ausspeisepunkte dieses           jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung\nNetzes in Gebieten liegt, die auch über überregionale     und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrecht-\nGasfernleitungsnetze Dritter erreicht werden oder         lichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrech-\nunter kaufmännisch sinnvollen Bedingungen erreicht        nung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu\nwerden können, oder                                       erstellen und zu Grunde zu legen.\n2. die überwiegende Menge des transportierten Erdga-             (4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt\nses in Gebieten ausgespeist wird, die auch über über-     zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur\nregionale Gasfernleitungsnetze Dritter erreicht wer-      mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt\nden oder unter kaufmännisch sinnvollen Bedingungen        zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine ver-\nerreicht werden können.                                   ursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversor-\n(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen, die die Entgelte     gungsnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüs-\nnach Absatz 2 bilden, haben dies unverzüglich und             sel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Ste-\ndanach jeweils in Abständen von zwei Jahren der Regu-         tigkeit beachten. Betreiber eines Gasfernleitungs- oder\nlierungsbehörde schriftlich anzuzeigen sowie das Vor-         Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                        2199\nge Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumen-        2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die\ntieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig,            Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von\nsofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeb-           den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig\nlichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs-          aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten\noder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvoll-          (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten)\nziehbar und vollständig zu dokumentieren.                         ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu\nbilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote\n(5) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kos-\nzu multiplizieren.\nten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund einer\nÜberlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch            Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quo-\nDritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn     tient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den\nder Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betrei-       kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnot-\nber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen          wendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und\nNachweise zu führen.                                         Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquo-\n(6) Sofern Leistungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der    te wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgel-\nGasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können            te auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapital-\nBetreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch ver-        quote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der\nursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der         Eigenkapitalquote.\nErmittlung der Netzkosten in Ansatz bringen.\n(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung\n(7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Er-          der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaf-\nträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflus-    fungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die\nsen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich         Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Her-\nanzuzeigen.                                                  stellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter\nauf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter\n§5                              Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppen-\nAufwandsgleiche Kostenpositionen                  spezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des\nStatistischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen\n(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach        des Statistischen Bundesamtes „Preise und Preisin-\n§ 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten        dizes“, Fachserie 16 und 17*). Im Falle der Gasversor-\nGewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung         gungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\nund Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des          pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kön-\n§ 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu be-          nen für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor\nrücksichtigen.                                               ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die\nAnschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwen-\n(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen\ndung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungs-\nHöhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapital-\nkosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren\nmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.\nPreisindizes ermittelt werden.\n§6                                  (4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuan-\nlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen\nKalkulatorische Abschreibungen\nAnschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen\n(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten       Abschreibungsmethode zu ermitteln.\nleistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die\nWertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter                (5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede\nnach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der         Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsge-\nErmittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalku-       wöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzuneh-\nlatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Ab-         men. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte\nschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kos-    betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdau-\nten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden      er ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu\nbilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlust-         lassen.\nrechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen\n(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts\nAbschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach An-\nbeträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Ab-\nlagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden\nschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkula-\n(Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006\ntorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der\naktiviert werden (Neuanlage).\nursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nut-\n(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanla-      zung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der\ngen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote        Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall\nnach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.         bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum\nFür die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen       Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die\nGrundlage der weiteren Abschreibung. Der neue\n1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die\nAbschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des\nSumme aller anlagenspezifisch und ausgehend von\nRestwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es\ndem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1\nerfolgt keine Abschreibung unter Null.\nund 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altan-\nlagen zu bilden und anschließend mit der Eigen-           *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wies-\nkapitalquote zu multiplizieren;                              baden.","2200              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt            (4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das\nungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen           auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapital-\noder der Begründung von Schuldverhältnissen.                 zinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen\nKalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deut-\n§7                             schen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen\nfestverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten\nKalkulatorische                        zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abde-\nEigenkapitalverzinsung                      ckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wag-\nnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das\n(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversor-      betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen ent-\ngungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege       fällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich\neiner kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grund-     um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-\nlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das be-          jahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate\ntriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich unter Berück-      gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlich-\nsichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2 aus der     ten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.\nSumme der\n(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbe-\n1. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermö-           triebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist ins-\ngens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet         besondere unter Berücksichtigung folgender Umstände\nzu historischen Anschaffungs- und Herstellungskos-       zu ermitteln:\nten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote,\n1. Verhältnisse auf den nationalen und internationalen\n2. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens\nKapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern\nder betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu\nvon Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten;\nTagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenka-\npitalquote,                                              2. durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von\nBetreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländi-\n3. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermö-\nschen Märkten;\ngens der Neuanlagen bewertet zu historischen An-\nschaffungs- und Herstellungskosten und                   3. beobachtete und quantifizierbare unternehmerische\nWagnisse.\n4. Bilanzwerte der Finanzanlagen und Bilanzwerte des\nUmlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der           (6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2\nSonderposten mit Rücklageanteil                          des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulie-\nrungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 alle\nund unter Abzug des Abzugskapitals und des verzins-\nzwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege\nlichen Fremdkapitals. Der die zugelassene Eigenkapital-\nder Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschafts-\nquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals ist nominal\ngesetzes bestimmt werden, durch Festlegung nach § 29\nwie Fremdkapital zu verzinsen.\nAbs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei dieser Zins-\n(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung ste-  satz nach Ertragssteuern festzulegen ist. Bis zur erstma-\nhende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert    ligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt\naus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgen-          der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 9,21 Prozent\nden Positionen anzusetzen:                                   vor Steuern und bei Altanlagen 7,8 Prozent vor Steuern.\n1. Rückstellungen;\n§8\n2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von\nKunden;                                                                   Kalkulatorische Steuern\n3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und         Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die\nLeistungen;                                              dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbe-\n4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passi-        steuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz\nvierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstat-       gebracht werden. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer\ntung von Netzanschlusskosten;                            ist die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst\nzu berücksichtigen.\n5. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem\nBetreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Ver-\n§9\nfügung stehen.\nKostenmindernde Erlöse und Erträge\n(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalver-\nzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf             (1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sach-\nNeu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen      lich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den\nentfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der    Positionen\nRestwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an\nder Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens              1. aktivierte Eigenleistungen,\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altan-\n2. Zins- und Beteiligungserträge,\nlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil,\nden die Summe der Restwerte der Altanlagen nach              3. Netzanschlusskosten,\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte\n4. Baukostenzuschüsse oder\ndes Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\nbis 3 hat.                                                   5. sonstige Erträge und Erlöse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2201\nder netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu ent-         schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentationen\nnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen.          sind der Regulierungsbehörde auf Verlangen zu übermit-\nDie von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrich-           teln.\nteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von\n20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkosten-                                       § 12\nmindernd anzusetzen.\nKostenstellen\n(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit\nder Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von         Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber\nGas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die     von Gasversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kosten-\nDauer von 20 Jahren linear aufzulösen.                        verursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach\nAnlage 2 zu bilden. Betreiber von örtlichen Verteilernet-\nzen sind verpflichtet, jede Haupt- und Nebenkostenstelle\n§ 10                              zusätzlich nach Ortstransportleitungen und Ortsverteiler-\nPeriodenübergreifende Saldierung                  netz zu unterteilen. Die Netzkosten nach § 4 sind voll-\nständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen.\nBetreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet,      Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.\nnach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz\nzwischen\nAbschnitt 3\n1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten\nerzielten Erlösen und                                                   Kostenträgerrechnung\n2. den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1\n§ 13\ndes Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten\nGrundsätze\nzu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den\nder Entgeltermittlung\nKosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüg-\nlich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen            (1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den\nBetrages mit einem angemessenen Zinssatz kosten-              Netzzugang ist das Netzzugangsmodell nach § 20\nmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach         Abs. 1b des Energiewirtschaftsgesetzes.\nSatz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der\n(2) Die Ein- und Ausspeiseentgelte sind als Kapazi-\nDifferenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durch-\ntätsentgelte in Euro pro Kubikmeter pro Stunde pro Zeit-\nschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemesse-\neinheit auszuweisen. Die Entgelte beziehen sich dabei in\nnen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht wer-\nder Regel auf zwölf aufeinanderfolgende Monate. Darü-\nden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgen-\nber hinaus haben die Betreiber von Gasversorgungsnet-\nden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebun-\nzen Entgelte für monatliche, wöchentliche und tägliche\ndene Betrag ist der Mittelwert der Differenz aus den\nVerträge sowie Jahresverträge mit abweichendem Lauf-\nerzielten Erlösen und den zu deckenden Kosten. Der\nzeitbeginn auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Für\ndurchschnittliche Differenzbetrag ist der Mittelwert der\ndie Umrechnung der Jahresleistungspreise in Leistungs-\nDifferenz aus den zu deckenden Kosten und den erzielten\npreise für unterjährige Kapazitätsrechte (Monats-, Wochen-\nErlösen.\nund Tagesleistungspreise) gilt § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der\nGasnetzzugangsverordnung entsprechend.\nAbschnitt 2                                (3) Die Unternehmen weisen Entgelte für feste und\nunterbrechbare Kapazitäten aus. Die Entgelte für unter-\nKostenstellenrechnung                           brechbare Kapazitäten müssen bei der Buchung die\nWahrscheinlichkeit einer Unterbrechung angemessen\n§ 11                              widerspiegeln. Die Entgelte für sämtliche erforderliche\nSystemdienstleistungen sind in den Entgelten nach\nGrundsätze der Kostenverteilung                  Absatz 1 enthalten. Entgelte für die Messung und Ab-\nrechnung werden separat erhoben. Betreiber von Gas-\nDie nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit mög-       versorgungsnetzen sind verpflichtet, auf den Kunden-\nlich direkt den Hauptkostenstellen nach § 12 zuzuordnen.      rechnungen für die Netznutzung jenen Anteil in Prozent\nSoweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur       auszuweisen, den die Gesamtkosten für Systemdienst-\nmit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese        leistungen nach Satz 3 an den Netzkosten nach § 4 aus-\nzunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die        machen.\nAufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen\nhat verursachungsgerecht über eine angemessene                   (4) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei\nSchlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müs-        der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte zu dokumen-\nsen sachgerecht sein und sind von Betreibern eines Gas-       tieren; diese Dokumentation ist auf Verlangen der Regu-\nfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige         lierungsbehörde vorzulegen.\nDritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu doku-\nmentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzu-                                    § 14\nwenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig,                                  Teilnetze\nsofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Grün-\nde für diese Änderungen sind von Betreibern eines Gas-           (1) Soweit ein Betreiber von Gasversorgungsnetzen\nfernleitungs- oder Gasverteilernetzes in einer für sach-      nach § 6 Abs. 5 der Gasnetzzugangsverordnung Teilnet-\nkundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig        ze gebildet hat, hat er die nach § 4 ermittelten Netzkosten","2202              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nzunächst den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Die            lichen Punkten innerhalb dieser Gruppe nicht zu erheb-\nZuordnung kann durch eine sachgerechte Schlüsselung          lichen Unterschieden in der Belastung des Leitungsnetzes\nerfolgen und ist zu dokumentieren.                           führt.\n(2) Die Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 erfolgt        (5) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzufüh-\ngetrennt für die einzelnen Teilnetze auf Basis der diesen    ren, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalku-\nTeilnetzen zugewiesenen Kosten. Nur einmal erbrachte         lationsperiode die Differenz zwischen den aus den Netz-\nSystemdienstleistungen nach § 5 Abs. 2 der Gasnetz-          entgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4\nzugangsverordnung dürfen bei der Nutzung mehrerer            ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulations-\nTeilnetze eines Netzbetreibers nicht mehrfach berechnet      periode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist.\nwerden.                                                      Dabei ist das Buchungsverhalten der Netznutzer, insbe-\nsondere hinsichtlich unterbrechbarer und unterjähriger\nKapazitätsprodukte, zu berücksichtigen.\n§ 15\n(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der\nErmittlung der Netzentgelte                    Netzbetreiber auf Grundlage der nach Absatz 1 auf die\nAusspeisepunkte umzulegenden Netzkosten einheitliche\n(1) Die Netzkosten sind möglichst verursachungsge-        Ausspeiseentgelte bilden. Es kann dabei nach der Druck-\nrecht zunächst in die Beträge aufzuteilen, die durch Ein-    stufe oder dem Leitungsdurchmesser differenziert wer-\nspeiseentgelte einerseits und Ausspeiseentgelte ande-        den.\nrerseits zu decken sind. Es ist eine angemessene Auf-\nteilung der Gesamtkosten zwischen den Ein- und Aus-             (7) Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte sind\nspeisepunkten zu gewährleisten. Die Aufteilung der Kos-      jeweils getrennt nach Hoch-, Mittel- und Niederdruck ein\nten und Änderung der Aufteilung haben Betreiber von          Entgelt jeweils für die Messung und ein Entgelt für die\nGasversorgungsnetzen der Regulierungsbehörde jeweils         Abrechnung festzulegen. Für Ausspeisepunkte ohne\nunverzüglich anzuzeigen und ihr in einer für sachkundige     Leistungsmessung ist ebenfalls ein Entgelt für die Mes-\nDritte nachvollziehbaren Weise zu begründen.                 sung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen. Die\nEntgelte sind jeweils für jeden Ausspeisepunkt zu er-\n(2) Die Bildung der Einspeiseentgelte erfolgt durch       heben. Die Mess- und Abrechnungsentgelte richten sich\nden Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach        nach den Kosten, die den jeweiligen Kostenstellen zuge-\nanerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, soweit       ordnet sind und der Anzahl der entsprechenden Ausspei-\ndie Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 nicht ein     sepunkte.\noder mehrere derartige Verfahren vorgibt. Dabei sind fol-\ngende Anforderungen zu erfüllen:                                (8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte\nsind nicht zulässig.\n1. Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des\nsicheren Betriebs der Netze,                                                         § 16\n2. Beachtung der Diskriminierungsfreiheit,                                           Verprobung\n3. Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung der          (1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der\nvorhandenen Kapazitäten im Leitungsnetz.                 Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffent-\nZur Ermittlung von Anreizmöglichkeiten im Sinne des          lichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach\nSatzes 2 Nr. 3 hat der Netzbetreiber in Vorbereitung der     § 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicher-\nEntgeltbildung für die Einspeisepunkte eine Lastfluss-       zustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems einen\nsimulation nach dem Stand der Technik durchzuführen,         prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den\nbei der insbesondere die unterschiedliche Belastung der      zu deckenden Kosten nach Satz 1 entspricht.\nKapazitäten im Leitungsnetz durch die Nutzung alterna-          (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbe-\ntiver Einspeisepunkte simuliert wird. Die Ergebnisse die-    treiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren\nser Simulation sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren;      Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht\ndie Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Ver-       nach § 28 aufzunehmen.\nlangen vorzulegen.\n(3) Die Bildung der Ausspeiseentgelte erfolgt mög-                                    § 17\nlichst verursachungsgerecht durch den Netzbetreiber auf\nÄnderungen der Netzentgelte\nGrundlage der nach Absatz 1 auf die Ausspeisepunkte\numzulegenden Netzkosten nach anerkannten betriebs-              Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirt-\nwirtschaftlichen Verfahren. Dabei können auch die Lage       schaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende\nder Ausspeisepunkte, deren Entfernung zu den Einspei-        Betreiber von Gasversorgungsnetzen dies unverzüglich\nsepunkten und die Druckstufe im Ausspeisepunkt               auf seiner Internetseite bekannt zu geben.\nBerücksichtigung finden. Im Übrigen gelten die Anforde-\nrungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.                                    § 18\n(4) Die Entgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeise-                            Besondere\npunkte werden grundsätzlich unabhängig voneinander                       Regeln für örtliche Verteilernetze\ngebildet. Die Entgelte an den einzelnen Ausspeisepunk-\nten sollen in angemessenem Verhältnis zueinander ste-           (1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den\nhen. Unbeschadet dieser Regelung sind für Gruppen von        Netzzugang zu örtlichen Verteilernetzen ist abweichend\nEin- oder Ausspeisepunkten einheitliche Entgelte zu          von den §§ 14 bis 16 ein transaktionsunabhängiges\nbilden, soweit die Kapazitätsnutzung an unterschied-         Punktmodell. Die für das jeweilige Verteilernetz nach § 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                         2203\nermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netz-          (3) Ergibt der von der Regulierungsbehörde nach § 26\nentgelt gedeckt. Für die Einspeisung von Gas in das ört-      durchgeführte Vergleich, dass die Netzentgelte die Ent-\nliche Verteilernetz sind keine Netzentgelte zu entrichten.    gelte anderer strukturell vergleichbarer Netze oder Teil-\nnetze in der Europäischen Union überschreiten, ohne\n(2) Die von den Netznutzern zu entrichtenden Netzent-\ndass dieses sachlich gerechtfertigt ist, ist der Netzbe-\ngelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumli-\ntreiber verpflichtet, seine Entgelte unverzüglich entspre-\nchen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung des\nchend anzupassen.\nGases und dem Ort der Entnahme. Sie sind verur-\nsachungsgerecht zu bilden.\n§ 20\n(3) Das Netzentgelt pro Ausspeisepunkt besteht aus\neinem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und                        Sonderformen der Netznutzung\neinem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jah-\nresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen           (1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Aus-\nJahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in          speisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten\nKilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr.          separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hier-\nDas Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen         durch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes\nArbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnom-       erreicht oder gesichert werden kann.\nmenen gaswirtschaftlichen Arbeit in Kilowattstunden.\n(2) Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Ver-\n(4) Für Entnahmen ohne Leistungsmessung ist anstel-        teilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direkt-\nle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in      leitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage\nCent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich        der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung\nein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt       berechnen. Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist\nwird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in angemesse-         der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.\nnem Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus dem\n(3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist\nGrundpreis und dem Arbeitspreis ergebende Entgelt hat\nvom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvoll-\nin einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu\nziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation\nstehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme\nist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.\nauf Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem\nStandardlastprofil des Netznutzers entstehen würde.\n(5) Die Bildung der Netzentgelte erfolgt auf Grundlage\nTeil 3\nder ermittelten Netzkosten verursachungsgerecht jeweils\ndurch jeden Betreiber eines Gasverteilernetzes. Dabei                               Vergleichsverfahren\nsind die Kosten in einem angemessenen Verhältnis auf\nLeistung und Arbeit aufzuteilen. Die Leistungspreise kön-\nnen von der Jahreshöchstleistung und die Arbeitspreise                                 Abschnitt 1\nvon der Jahresarbeit abhängen.                                       Ve r g l e i c h s v e r f a h r e n b e i k o s t e n -\n(6) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzufüh-    orientierter Ermittlung der Netzentgelte\nren, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkula-\ntionsperiode die Differenz zwischen den aus den Netz-                                           § 21\nentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4\nermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationspe-                                      Verfahren\nriode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist.\n(1) Die Regulierungsbehörde kann Vergleichsverfah-\n(7) Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei         ren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in\nder Bildung der Netzentgelte vollständig und in für sach-     regelmäßigen zeitlichen Abständen mindestens jährlich\nkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumen-            für Gasversorgungsnetze durchführen. Die Regulierungs-\ntieren und die Dokumentation auf Verlangen der Regu-          behörde macht die Ergebnisse der Vergleichsverfahren in\nlierungsbehörde vorzulegen.                                   ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich\nbekannt.\n§ 19                                 (2) Die Vergleichsverfahren können sich nach Maß-\nBesondere                             gabe des § 22 auf die von Betreibern von Gasversor-\nRegeln für Fernleitungsnetze                    gungsnetzen erhobenen Netzentgelte, deren Erlöse oder\nKosten beziehen. Einzubeziehen in die Vergleichsverfah-\n(1) Bei Fernleitungsnetzen im Sinne des § 2 Nr. 3 erfolgt  ren sind alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen,\ndie Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte auf der Grund-     soweit die in § 23 Abs. 4 aufgeführten Daten in der ange-\nlage eines von der Regulierungsbehörde durchzuführen-         gebenen Form der Regulierungsbehörde vorliegen. Zur\nden Vergleichsverfahrens nach Maßgabe des § 26. Bis zur       Sicherstellung eines sachgerechten Vergleichs sind die\nerstmaligen Bildung der Netzentgelte nach Satz 1 haben        Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst Struktur-\ndie Netzbetreiber die bis zum Inkrafttreten dieser Verord-    klassen nach § 23 Abs. 1 zuzuordnen.\nnung von ihnen angewandten Entgelte zu Grunde zu legen.\n(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung\n(2) Bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte         einer Entscheidung nach § 30 Abs. 3 auch Feststellungen\nsind die Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3     treffen über die Erlöse oder Kosten von Betreibern von\nzu beachten. Die §§ 13 und 15 Abs. 4 finden entspre-          Gasversorgungsnetzen in anderen Mitgliedstaaten der\nchende Anwendung.                                             Europäischen Union.","2204               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n§ 22                             3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbrau-\ncher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden\nVergleich\nund\nDer Vergleich ist nach folgenden Grundsätzen durch-        4. die Daten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.\nzuführen:\nDie Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des\n1. Im Falle eines Vergleichs von Entgelten ist in Abhän-      Betreibers von Gasversorgungsnetzen von der Regulie-\ngigkeit der verglichenen Gasversorgungsnetze sicher-      rungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden.\nzustellen, dass dem Vergleich stets das durchschnitt-\nliche, vollständig mengengewichtete Entgelt zu Grun-                                      § 24\nde liegt, wobei dieses bei separaten Ein- und Ausspei-\nKostenstruktur\nseentgelten über alle Ein- und Ausspeisepunkte zu\nbilden ist; einer unterschiedlichen Auslastung der ver-      Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Ver-\nglichenen Netze ist jeweils Rechnung zu tragen.           gleichen ermitteln, ob der Anteil der auf den Netzbetrieb\n2. Bei einem Vergleich der Erlöse aus Netzentgelten           entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens\neines Gasversorgungsnetzes ist insbesondere das           an den Kosten nach § 4 Abs. 1 angemessen ist. Die\nVerhältnis dieser Erlöse zu der Länge des Gasnetzes       Regulierungsbehörde kann insbesondere die Angemes-\nin den verschiedenen Druckstufen zu berücksich-           senheit der in Anwendung gebrachten Schlüssel über-\ntigen.                                                    prüfen.\n3. Bei einem Vergleich der Kosten einer Druckstufe eines                                      § 25\nVersorgungsnetzes ist insbesondere das Verhältnis\nder Kosten zu der Länge des Gasnetzes der jeweiligen                           Mitteilungspflichten\nDruckstufe zu berücksichtigen.                                      gegenüber der Regulierungsbehörde\n(1) Zur Durchführung der Vergleichsverfahren sind\n§ 23                             Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, der\nRegulierungsbehörde auf Verlangen\nStrukturklassen\n1. die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüs-\n(1) Für den Vergleich sind sechs Strukturklassen zu            sel mitzuteilen,\nbilden. Diese Strukturklassen richten sich nach\n2. die für die Beurteilung eines angemessenen Verhält-\n1. hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte,                   nisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes\n2. der Belegenheit des Netzes in Berlin, Brandenburg,             nach § 24 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An-                  stellen,\nhalt oder Thüringen (Strukturklasse Ost) oder den         3. den Bericht nach § 28 vorzulegen und\nübrigen Ländern (Strukturklasse West).\n4. in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informatio-\nÜber die Abgrenzung zwischen hoher, mittlerer und nied-           nen mitzuteilen.\nriger Absatzdichte nach Satz 2 Nr. 1 entscheidet die          Die Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlan-\nRegulierungsbehörde. Soweit dies sachlich geboten ist,        gen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfah-\nsoll die Regulierungsbehörde ferner über die zeitliche        rens erforderlich ist.\nBefristung der Anwendung der Strukturklassen Ost und\nWest nach Satz 2 Nr. 2 entscheiden. Eine solche Ent-             (2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind ver-\nscheidung darf frühestens nach Ablauf von drei Regu-          pflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und\nlierungsperioden nach § 21a Abs. 3 Satz 1 des Energie-        deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüg-\nwirtschaftsgesetzes ergehen.                                  lich mitzuteilen.\n(2) Die Absatzdichte eines Gasversorgungsnetzes ist\nder Quotient aus der Gesamtentnahme eines Jahres in                                    Abschnitt 2\nKilowattstunden aus diesem Netz und der Länge des\nVe r g l e i c h s v e r f a h r e n b e i d e r\nNetzes in Kilometern.\nErmittlung der Netzentgelte gemäß § 20\n(3) Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf des-\nsen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig,                                      § 26\nist das Netzgebiet dieser Strukturklasse zuzuordnen,\nVergleich\nwenn mehr als 50 Prozent der Länge des Gasnetzes geo-\nder Fernleitungsnetzbetreiber\ngraphisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen.\nAndernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West           (1) Für den Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber,\nzuzuteilen.                                                   die die Entgelte nach § 19 bilden, sind abweichend von\n(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der           den §§ 21 bis 25 nur § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Nr. 1 und 2,\nRegulierungsbehörde, jeweils jährlich zum 1. April für        § 23 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 sowie § 25 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und\njedes Gasversorgungsnetz getrennt, folgende Angaben           Abs. 2 anzuwenden.\nzu übermitteln:                                                  (2) Der Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die\nihre Entgelte nach § 19 bilden, soll von der Regulierungs-\n1. die Kosten nach § 12 des letzten abgeschlossenen\nbehörde jährlich durchgeführt werden. Die Regulierungs-\nGeschäftsjahres,\nbehörde kann in ihrem Vergleich Netzbetreiber in anderen\n2. die Erlöse aus Netzentgelten des Vorjahres,                Mitgliedstaaten der Europäischen Union heranziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005              2205\nTeil 4                            1. die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante\nAbsatzstruktur des Netzgebietes,\nPflichten der Netzbetreiber\n2. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,\n§ 27                             3. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie\nderen Änderung,\nVeröffentlichungspflichten\n4. die nach § 10 errechneten Differenzbeträge und\n(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind ver-\npflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren   5. die nach § 11 dokumentierten Schlüssel sowie deren\nInternetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jeder-           Änderung.\nmann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden indi-           (3) Für Betreiber von Fernleitungsnetzen, die ihre Ent-\nviduelle Netzentgelte nach § 20 gebildet, sind diese in die    gelte nach § 19 bilden, gelten abweichend von den\nVeröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der          Absätzen 1 und 2 nur Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Hinblick auf\nRegulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.                   die Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode\n(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ferner         und Nummer 2.\njeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerk-\nmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentli-                                  § 29\nchen:                                                                                 Mitteilungen\n1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für                  gegenüber der Regulierungsbehörde\ndie Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene\nDie Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des\nzum 31. Dezember des Vorjahres,\nVerfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Ener-\n2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruck-           giewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Um-\nebene nach Leitungsdurchmesserklassen,                     fang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Infor-\nmationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern\n3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbrau-\nund Übertragungswegen.\ncher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden\noder in Kubikmetern,\n4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druck-                                 Teil 5\nstufen und\nSonstige Bestimmungen\n5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in\nMegawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den\n§ 30\nZeitpunkt des jeweiligen Auftretens.\nFestlegungen\nDie Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des\nder Regulierungsbehörde\nBetreibers von Gasversorgungsnetzen von der Regulie-\nrungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden.             (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs\nund der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\n§ 28                             genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter\nBeachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbe-\nDokumentation\ntriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29\n(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unver-         Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über\nzüglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgel-      1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4\nte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Bericht muss          sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen\nenthalten:                                                         nach § 14 Abs. 1,\n1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abge-          2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und\nschlossenen Kalkulationsperiode,                               Verlustrechnungen nach § 5,\n2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des        3. eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemein-\nAblaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3               kostenzuordnungen nach § 25 und\nsowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers\n4. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt\nvon Gasversorgungsnetzen für die Netzentgelte von\ndes Berichts nach § 28 und dessen Anhang.\nRelevanz sind,\n(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegun-\n3. die Höhe der von Betreibern von Gasversorgungsnet-\ngen treffen zur Gewährleistung\nzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro\nGemeinde und in Summe und                                  1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen\nund Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung die-\n4. einen Anhang.\nser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf\nDie Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sach-             mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls\nkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere               diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der\nInformationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig          nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen\nnachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzube-              würden,\nwahren.\n2. einer sachgerechten Ermittlung der Tagesneuwerte\n(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu            nach § 6 Abs. 3 in Bezug auf die in Anwendung zu\nerstellende Anhang muss enthalten:                                 bringenden Preisindizes oder die den Preisindizes zu","2206               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nGrunde liegenden Indexreihen und deren Gewich-                 6. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht\ntung, die Bildung von Anlagengruppen sowie des zu                   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.\nGrunde zu legenden Zinssatzes,\n3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen                                          § 32\nSteuern nach § 8,\nÜbergangsregelungen\n4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,\n(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der\n5. sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abwei-\nRegulierungsbehörde spätestens bis zum 1. November\nchung von Anlage 2,\n2005 getrennt nach Netzebenen die Angaben nach § 23\n6. einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein-             Abs. 4 Nr. 1 bis 4 zu übermitteln.\nund Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,\n(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ihre\n7. einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach           Netzentgelte spätestens ab dem für sie maßgeblichen\n§ 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender                Zeitpunkt nach § 118 Abs. 1b Satz 1 des Energiewirt-\nbetriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2           schaftsgesetzes auf der Grundlage dieser Verordnung zu\nbis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,                              bestimmen. § 21 findet bei der erstmaligen Bildung nach\n8. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15                  Satz 1 keine Anwendung. § 118 Abs. 1b Satz 2 des Ener-\nAbs. 8 und                                                     giewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.\n9. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungs-                    (3) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach\nzeiträume in Abweichung von Anlage 1.                          Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sach-\nanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung\nTagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinan-\neines Vergleichsverfahrens entsprechend.\nzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und\nanlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit\n§ 31                                  Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatori-\nOrdnungswidrigkeiten                           schen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nut-\nzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttre-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buch-             ten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise\nstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vor-          gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulato-\nsätzlich oder fahrlässig                                          rischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die\n1. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 11 Satz 4 oder 7          unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von\noder § 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht rich-         Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei\ntig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-        denn, der Betreiber des Gasversorgungsnetzes weist\nnen Weise vornimmt,                                            etwas anderes nach.\n2. entgegen § 23 Abs. 4 eine dort genannte Angabe                     (4) § 10 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netz-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-     entgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermit-            Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden.\ntelt,\n(5) § 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwen-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 1 zuwi-           den.\nderhandelt,\n4. entgegen § 25 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht rich-                                      § 33\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nInkrafttreten\n5. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dort genann-\nte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder              Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnicht rechtzeitig veröffentlicht oder                          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Juli 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005            2207\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 5 Satz 1)\nBetriebsgewöhnliche Nutzungsdauern\nvon Anlagegütern in der Gasversorgung\nAnlagengruppen                             Jahre\nI.   Allgemeine Anlagen\n1. Grundstücke                                                          –\n2. Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen                   25-35\n3. Betriebsgebäude                                                 50-60\n4. Verwaltungsgebäude                                              60-70\n5. Gleisanlagen, Eisenbahnwagen                                    23-27\n6. Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte);\nVermittlungseinrichtungen                                        8-10\n7. Werkzeuge/Geräte                                                14-18\n8. Lagereinrichtung                                                14-25\n9. EDV-Anlagen\n9.1 Hardware                                                     4-8\n9.2 Software                                                     3-5\n10. Fahrzeuge\n10.1 Leichtfahrzeuge                                                 5\n10.2 Schwerfahrzeuge                                                 8\nII.  Gasbehälter                                                         45-55\nIII. Erdgasverdichteranlagen\n1. Erdgasverdichtung                                                   25\n2. Gasreinigungsanlage                                                 25\n3. Piping und Armaturen                                                25\n4. Gasmessanlage                                                       25\n5. Sicherheitseinrichtungen                                            25\n6. Leit- und Energietechnik                                            20\n7. Nebenanlagen                                                        25\n8. Gebäude, Verkehrswege                                 siehe I.2 und I.3\nIV. Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen\n1. Stahlleitungen\n1.1 PE ummantelt                                                 45-55\n1.2 kathodisch geschützt                                         55-65\n1.3 bituminiert                                                  45-55\n2. Grauguss (> DN 150)                                              45-55\n3. Duktiler Guss                                                    45-55\n4. Polyethylen (PE-HD)                                              45-55\n5. Polyvinylchlorid (PVC)                                           30-40\n6. Armaturen/Armaturenstationen                                        45\n7. Molchschleusen                                                      45\n8. Sicherheitseinrichtungen                                            45\nV.   Mess-, Regel- und Zähleranlagen\n1. Gaszähler der Verteilung                                          8-16","2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nAnlagengruppen                            Jahre\n2. Hausdruckregler/Zählerregler                                    15-25\n3. Messeinrichtung                                                     45\n4. Regeleinrichtung                                                    45\n5. Sicherheitseinrichtungen                                        20-30\n6. Leit- und Energietechnik                                        10-30\n7. Verdichter in Gasmischanlagen je nach Einsatzdauer              15-30\n8. Nebenanlagen                                                    15-30\n9. Gebäude                                                             60\nVI. Fernwirkanlagen                                                    15-20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005           2209\nAnlage 2\n(zu § 12 Satz 1)\nHaupt- und Nebenkostenstellen\n1. Hauptkostenstelle „Systemdienstleistungen“\n2. Hauptkostenstelle „Hochdrucknetz“\n2.1 Nebenkostenstelle „Hochdruckleitungsnetz“: Kosten der Hochdruckleitungen;\n2.2 Nebenkostenstelle „Hochdruckanlagen“: Kosten der Hochdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen,\nder Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekun-\ndärtechnik, Gebäude und Grundstücke;\n2.3 Nebenkostenstelle „Verdichteranlagen“: Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu die-\nsen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.\n3. Hauptkostenstelle „Mitteldrucknetz“\n3.1 Nebenkostenstelle „Mitteldruckleitungsnetz“: Kosten der Mitteldruckleitungen;\n3.2 Nebenkostenstelle „Mitteldruckanlagen“: Kosten der Mitteldruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen,\nder Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekun-\ndärtechnik, Gebäude und Grundstücke;\n3.3 Nebenkostenstelle „Verdichteranlagen“: Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu die-\nsen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.\n4. Hauptkostenstelle „Niederdrucknetz“\n4.1 Nebenkostenstelle „Niederdruckleitungsnetz“: Kosten der Niederdruckleitungen;\n4.2 Nebenkostenstelle „Niederdruckanlagen“: Kosten der Niederdruck-Übernahmestationen und -Regleranla-\ngen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen\nSekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;\n4.3 Nebenkostenstelle „Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung“: Kosten der Anlagen der öffentlichen Beleuch-\ntung;\n4.4 Nebenkostenstelle „Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse“: Kosten der Erstellung von Hausan-\nschlüssen und Hausanschlussleitungen.\n5. Hauptkostenstelle „Messung“: Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der\nWartung der Zähler) und Ablesung der Zähler;\n5.1 Nebenkostenstelle „Messung Hochdruckleitungsnetz“;\n5.2 Nebenkostenstelle „Messung Mitteldruckleitungsnetz“;\n5.3 Nebenkostenstelle „Messung Niederdruckleitungsnetz“.\n6. Hauptkostenstelle „Abrechnung“: Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibrin-\ngung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung;\n6.1 Nebenkostenstelle „Abrechnung Hochdruckleitungsnetz“;\n6.2 Nebenkostenstelle „Abrechnung Mitteldruckleitungsnetz“;\n6.3 Nebenkostenstelle „Abrechnung Niederdruckleitungsnetz“."]}