{"id":"bgbl1-2005-46-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":46,"date":"2005-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/46#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_46.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft","law_date":"2005-07-19T00:00:00Z","page":2191,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                 2191\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft\nVom 19. Juli 2005\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des        (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I             wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Auf-\nS. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und       gaben haben.\nForschung nach Anhörung des Hauptausschusses des                 (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nBundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit         zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:              oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-\n§1                               keit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung\nZiel der Prüfung und                       rechtfertigen.\nBezeichnung des Abschlusses\n§3\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs-\nprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für Außenwirt-                                   Gliederung und\nschaft/zur Geprüften Fachkauffrau für Außenwirtschaft                          Durchführung der Prüfung\nnach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen          (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbe-\nberuflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruf-        reiche:\nlichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.\n1. Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspek-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen          te;\nQualifikationen, die folgenden Aufgaben unter Berück-\n2. Recht im Außenhandel;\nsichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozia-\nlen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens              3. Unternehmen und Außenwirtschaft;\neigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu kön-            4. Internationales Marketing;\nnen:\n5. Im- und Exportabwicklung;\n1. Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte anbah-\nnen und abwickeln;                                        6. Kommunikation und Organisation.\n2. Vorschläge und Entscheidungshilfen zur Unterneh-              (2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchge-\nmenspolitik im Bereich der außenwirtschaftlichen          führt.\nAktivitäten entwickeln;                                      (3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1\n3. Kooperationen mit Außenhandelsunternehmen vor-             und 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen\nbereiten, Vertriebs- und Importorganisationen im In-      Aufgaben zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im\nund Ausland aufbauen;                                     Handlungsbereich „Außenwirtschaftliche und volkswirt-\nschaftliche Aspekte“ in der Regel 60 Minuten und im\n4. Auslandsmarketing planen und durchführen;                  Handlungsbereich „Recht im Außenhandel“ in der Regel\n5. Führungsaufgaben wahrnehmen.                               90 Minuten. Die Bearbeitungsdauer beträgt insgesamt\njedoch höchstens 180 Minuten.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nkannten Abschluss „Geprüfter Fachkaufmann für Außen-             (4) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 3\nwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft“.        bis 5 ist schriftlich in Form von integrierenden Situations-\naufgaben, die insgesamt alle Handlungsbereiche gemäß\nAbsatz 1 berücksichtigen, zu prüfen. Die Bearbeitungs-\n§2\ndauer beträgt im Handlungsbereich „Unternehmen und\nZulassungsvoraussetzungen                      Außenwirtschaft“ in der Regel 90 Minuten, im Handlungs-\nbereich „Internationales Marketing“ in der Regel 60 Minu-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nten und im Handlungsbereich „Im- und Exportabwick-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem        lung“ in der Regel 180 Minuten. Die Bearbeitungsdauer\nanerkannten dreijährigen kaufmännischen oder ver-         beträgt insgesamt jedoch höchstens 360 Minuten.\nwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine min-\n(5) Im Handlungsbereich „Kommunikation und Orga-\ndestens einjährige Berufspraxis oder\nnisation“ ist mündlich zu prüfen.\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n(6) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsen-\nanerkannten zweijährigen kaufmännischen oder ver-\ntation und ein Fachgespräch.\nwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine min-\ndestens zweijährige Berufspraxis oder                        (7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,\ndass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nPraxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die\nnachweist.                                                    Themenstellung kann alle in § 4 genannten Prüfungsan-","2192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nforderungen umfassen. Die Dauer der Präsentation soll        3. EG-Recht;\ndabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation\n4. Internationales Privatrecht;\ngeht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen\nPrüfung ein.                                                 5. Vertragsgestaltung;\n(8) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungs-         6. Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.\nteilnehmer gewählt und dem Prüfungsausschuss vorab              (3) Im Handlungsbereich „Unternehmen und Außen-\nzur Kenntnis eingereicht.                                    wirtschaft“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kun-\n(9) In einem Fachgespräch soll ausgehend von der          den und Lieferanten im Ausland akquirieren zu können,\nPräsentation nachgewiesen werden, Berufswissen in            Grundsatzentscheidungen für Auslandsgeschäfte vorbe-\nunternehmenstypischen Situationen anwenden und               reiten und bewerten sowie Import- und Exportorganisa-\nsachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspoli-         tionen im In- und Ausland aufbauen zu können. Dabei\ntik erarbeiten zu können. In diesem Rahmen soll auch         sollen die betrieblichen Voraussetzungen geprüft, geeig-\nnachgewiesen werden, dass angemessen mit Ge-                 nete Geschäftsarten und -formen ausgewählt sowie Kon-\nsprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unterneh-        zepte und Strategien zur unternehmensspezifischen\nmens sprachlich kommuniziert werden kann. Das Fach-          Umsetzung erarbeitet werden können. In diesem Rah-\ngespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschrei-      men können folgende Qualifikationsschwerpunkte ge-\nten.                                                         prüft werden:\n(10) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-     1. Unternehmensspezifische        Umsetzung    außenwirt-\nfungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen er-               schaftlicher Aktivitäten;\nbracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine        2. Geschäftsformen in der Außenwirtschaft;\nmündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei mindes-\ntens einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese       3. Vertriebsformen bei der Ausfuhr;\nMöglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in    4. Bezugsformen bei der Einfuhr;\nder Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewer-\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündli-      5. Dienstleistungen des Außenhandels;\nchen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusam-           6. Betriebswirtschaft, Controlling und Qualitätsmanage-\nmengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen           ment;\nPrüfungsleistung doppelt gewichtet.\n7. Instrumente der Personalführung          einschließlich\n(11) Die mündliche Prüfung ist erst dann durchzufüh-          arbeitsrechtlicher Aspekte.\nren, wenn in den anderen Prüfungsleistungen gemäß den\n(4) Im Handlungsbereich „Internationales Marketing“\nAbsätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beach-\nerbracht wurden.\ntung der jeweiligen ökonomischen, rechtlichen und\ngesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Zielmärkte\n§4                               Maßnahmen des internationalen Marketing planen,\nInhalt der Prüfung                       durchführen und bewerten sowie Konzepte und Ent-\nscheidungshilfen zu unternehmerischen Aktivitäten ent-\n(1) Im Handlungsbereich „Außenwirtschaftliche und\nwickeln zu können. In diesem Rahmen können folgende\nvolkswirtschaftliche Aspekte“ soll die Fähigkeit nachge-\nQualifikationsschwerpunkte geprüft werden:\nwiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammenhänge\nerkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maß-        1. Strategisches Export-Marketing;\nnahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. In          2. Marktforschung;\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwer-\npunkte geprüft werden:                                       3. Marketing Mix;\n1. Volkswirtschaftliche Einflussfaktoren und Zusammen-       4. Bewertung und Korrektur der Marketingkonzeption.\nhänge;                                                      (5) Im Handlungsbereich „Im- und Exportabwicklung“\n2. Wirtschaftspolitik;                                       soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Import-, Export-\nund Transithandelsgeschäfte eigenständig anbahnen\n3. Außenwirtschaftssysteme;                                  und abwickeln zu können. Dabei sollen unter Beachtung\n4. Grundzüge des Weltwährungssystems;                        der spezifischen Rahmenbedingungen des Unterneh-\nmens Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches\n5. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;\nEngagement vorbereitet werden. Dies beinhaltet die Risi-\n6. Organisationen im Welthandel sowie internationale         koanalyse des Zielmarktes sowie insbesondere die Prü-\nZusammenschlüsse und Vereinbarungen.                     fung der Rentabilität sowie der finanztechnischen und\n(2) Im Handlungsbereich „Recht im Außenhandel“ soll       logistischen Durchführbarkeit. In diesem Rahmen kön-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des         nen folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft wer-\nRechts im Außenhandelsgeschäft erkennen und die zur          den:\nErschließung von Märkten und zur Durchführung von            1. Kalkulation;\nAußenhandelsgeschäften relevanten Rechtsbestimmun-\n2. Finanzierung;\ngen anwenden zu können. In diesem Rahmen können fol-\ngende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:             3. Zahlungsverkehr;\n1. Außenwirtschaftsrelevante Rechtsbestimmungen;             4. Risikoabsicherung;\n2. Recht des grenzüberschreitenden Wirtschaftsver-           5. Zoll-, Devisen-, Steuer- und gewerberechtliche Be-\nkehrs;                                                       stimmungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2193\n(6) Im Handlungsbereich „Kommunikation und Orga-             (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nnisation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kon-       gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im\nzepte zur Organisation von Projekten und Aktivitäten auf     Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der\ninternationalen Märkten entwickeln und umsetzen zu           anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung\nkönnen. Dies beinhaltet den Einsatz von Instrumenten         des Prüfungsgremiums anzugeben.\ndes Projektmanagements, die Kommunikation und\nKooperation mit nationalen und internationalen Partnern\n§7\neinschließlich der Entwicklung von Konfliktlösungsstrate-\ngien. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-                       Wiederholung der Prüfung\nschwerpunkte geprüft werden:\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\n1. Projektmanagement;                                        wiederholt werden.\n2. Interkulturelle Kommunikation;\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird\n3. Moderations- und Präsentationstechniken.                  der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin\nvon einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin\n§5                               in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistun-\nAnrechnung                            gen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteil-\nanderer Prüfungsleistungen                    nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von\nzwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin      nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-\nkann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher     fung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen\nPrüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten       können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem\nfünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentli-    Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\nchen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung\noder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prü-\nfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen                                     §8\nder entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verord-                         Übergangsvorschriften\nnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen\nPrüfung ist nicht zulässig.                                     (1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum\n31. Dezember 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu\n§6                               Ende geführt werden.\nBestehen der Prüfung                          (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich  holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-\ngeprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen           führen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nPrüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nwurden.                                                                                   §9\n(2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und                              Inkrafttreten\ndie mündliche Prüfung sind jeweils gesondert zu bewer-\nten.                                                            Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nBonn, den 19. Juli 2005\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","2194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n………………………………………………………………………………………………………\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft\nHerr/Frau ……………………………………………………………………………………………………………………………\ngeboren am …………………………………………………                                       in ………………………………………………………………\nhat am    ………………………………………………………                                      die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außen-\nwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191)\nbestanden.\nDatum     ………………………………………………………\nUnterschrift(en)   ……………………………………………\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                   2195\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n………………………………………………………………………………………………………\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft\nHerr/Frau ……………………………………………………………………………………………………………………………\ngeboren am …………………………………………………                                            in ………………………………………………………………\nhat am    ………………………………………………………                                           die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außen-\nwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191) mit folgendem Ergebnis\nbestanden:\nPunkte*)         Note\n1. Außenwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte                               ……………………          …………………………\n2. Recht im Außenhandel                                                                ……………………          …………………………\n3. Unternehmen und Außenwirtschaft                                                     ……………………          …………………………\n4. Internationales Marketing                                                           ……………………          …………………………\n5. Im- und Exportabwicklung                                                            ……………………          …………………………\n6. Kommunikation und Organisation                                                      ……………………          …………………………\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die\nam …………………… in ……………………… vor ……………………………………… abgelegte Prüfung in dem\nHandlungsbereich ………………………………………… freigestellt.“)\nDatum     ………………………………………………………\nUnterschrift(en)      ……………………………………………\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: ……………………………………………………………………………………………………"]}