{"id":"bgbl1-2005-46-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":46,"date":"2005-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/46#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_46.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union","law_date":"2005-07-22T00:00:00Z","page":2189,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2189\nGesetz\nzur Umsetzung des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe\nin Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nVom 22. Juli 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    und die Voraussetzungen zur Leistung von\nRechtshilfe auf Ersuchen vorlägen, wenn ein\nsolches gestellt würde, oder\nArtikel 1\nb) eine im Einzelfall bestehende Gefahr für den\nÄnderung                                        Bestand oder die Sicherheit des Staates oder\ndes Gesetzes über die                                  für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen                        für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhal-\ntung im öffentlichen Interesse geboten ist,\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-              abzuwehren oder eine Straftat der in Buchsta-\nsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom                             be a genannten Art zu verhindern, und\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch\nArtikel 12g Abs. 7 des Gesetzes vom 24. August 2004               3. die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für\n(BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:                           die zu treffende Maßnahme nach Nummer 2\nzuständig ist.\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Ist im Empfängerstaat ein angemessenes Daten-\nschutzniveau gewährleistet, so ist Satz 1 Nr. 2 Buch-\na) Nach der Angabe zu § 61 werden folgende Anga-\nstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die\nben eingefügt:\nStelle einer Straftat, die im Geltungsbereich dieses\n§            Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr\n„Datenübermittlung ohne Ersuchen            61a          als fünf Jahren bedroht ist, eine Straftat von erhebli-\ncher Bedeutung tritt.\nAudiovisuelle Vernehmung                    61b“.\n(2) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu ver-\nb) Nach der Angabe zu § 83i werden folgende Anga-            binden, dass\nben eingefügt:\na) nach dem deutschen Recht geltende Löschungs-\n§                oder Löschungsprüffristen einzuhalten sind,\n„Abschnitt 5                          b) die übermittelten Daten nur zu dem Zweck ver-\nSonstige Rechtshilfe                          wendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt\nworden sind, und\nDatenübermittlung ohne Ersuchen             83j\nc) die übermittelten Daten im Falle einer Unterrich-\nGemeinsame Ermittlungsgruppen               83k“.\ntung nach Absatz 4 unverzüglich zu löschen oder\nzu berichtigen sind.\n2.   Nach § 61 werden folgende §§ 61a und 61b einge-\nfügt:                                                           (3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit für das\nGericht oder die Staatsanwaltschaft offensichtlich\n„§ 61a                              ist, dass – auch unter Berücksichtigung des beson-\nDatenübermittlung ohne Ersuchen                    deren öffentlichen Interesses an der Datenübermitt-\nlung – im Einzelfall schutzwürdige Interessen des\n(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen\nBetroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung\nohne ein Ersuchen personenbezogene Daten aus\nüberwiegen; zu den schutzwürdigen Interessen des\nstrafprozessualen Ermittlungen an öffentliche Stellen\nBetroffenen gehört auch das Vorhandensein eines\nanderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche\nangemessenen Datenschutzniveaus im Empfänger-\nStellen übermitteln, soweit\nstaat.\n1. eine Übermittlung ohne Ersuchen an ein deut-\n(4) Stellt sich heraus, dass personenbezogene\nsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwalt-\nDaten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen,\nschaft zulässig wäre,\noder unrichtige personenbezogene Daten übermit-\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die             telt worden sind, ist der Empfänger unverzüglich zu\nÜbermittlung erforderlich ist, um                        unterrichten.\na) ein Ersuchen des Empfängerstaates um                                            § 61b\nRechtshilfe in einem Verfahren zur Strafverfol-\nAudiovisuelle Vernehmung\ngung oder zur Strafvollstreckung wegen einer\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes im                    Die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung\nHöchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als            eines Ordnungsmittels gegen einen Zeugen oder\nfünf Jahren bedrohten Straftat vorzubereiten          Sachverständigen, der einer Ladung zur Einvernah-","2190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nme durch eine ausländische Justizbehörde im Wege                  b) ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu\nder Videokonferenz keine Folge leistet, unterbleibt.“                fördern, und\n3. die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für\n2a. In § 73 werden nach den Wörtern „Die Leistung von                 die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2\nRechtshilfe“ die Wörter „sowie die Datenübermitt-                 zuständig ist.\nlung ohne Ersuchen“ eingefügt.\n(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n2b. Nach § 74 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n§ 83k\n„(4) Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2\ngelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a                         Gemeinsame Ermittlungsgruppen\nund 83j. Datenübermittlungen nach § 61a sind,                    (1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europäi-\nsoweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen          schen Union in eine gemeinsame Ermittlungsgruppe\nnach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit          entsandten Mitglied kann unter der Leitung des\neiner Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.“              zuständigen deutschen Beamten die Durchführung\nvon Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden,\n3.  In § 78 werden die Wörter „auf die im Zweiten und             sofern dies vom entsendenden Mitgliedstaat gebilligt\nDritten Teil geregelten Ersuchen“ durch die Wörter            worden ist.\n„auf die im Zweiten, Dritten und Fünften Teil geregel-\nten Ersuchen“ ersetzt.                                           (2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer\ngemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der\nRechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaa-\n4.  Im Achten Teil wird folgender Abschnitt 5 angefügt:\nten oder einer zwischen ihnen anwendbaren Über-\n„Abschnitt 5                            einkunft gestattet werden.\nSonstige Rechtshilfe                            (3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe\nbeteiligten Beamten dürfen den von anderen Mit-\n§ 83j\ngliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderen\nDatenübermittlung ohne Ersuchen                     teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Infor-\n(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies         mationen einschließlich personenbezogener Daten\nvorsieht, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen            unmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit\npersonenbezogene Daten, die den Verdacht einer                der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.\nStraftat begründen, an öffentliche Stellen eines                 (4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union                erlangten Informationen eine besondere zweckän-\nsowie Organe und Einrichtungen der Europäischen               dernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig,\nGemeinschaften übermitteln, soweit                            wenn ein auf die Verwendung der Informationen\n1. eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein                gerichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.“\ndeutsches Gericht oder eine deutsche Staatsan-\nwaltschaft zulässig wäre und                                                    Artikel 2\n2. die Übermittlung geeignet ist,                                                Inkrafttreten\na) ein Strafverfahren in dem anderen Mitglied-\nstaat einzuleiten oder                               Dieses Gesetz tritt am 8. August 2005 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juli 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer"]}