{"id":"bgbl1-2005-46-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":46,"date":"2005-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/46#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_46.pdf#page=4","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung","law_date":"2005-07-22T00:00:00Z","page":2188,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["2188                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nViertes Gesetz\nzur Änderung der Bundesnotarordnung\nVom 22. Juli 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      (1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      im Landesdienst bestellt werden.\n(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Be-\nstellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen\nArtikel 1\nBewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärter-\nÄnderung                                    dienst als Notarassessor geleistet haben und sich im\nder Bundesnotarordnung                              Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg be-\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt                 finden. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der\nTeil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-               berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksich-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des              tigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes\nGesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie                 erbrachten Leistungen.\nfolgt geändert:                                                          (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Notare im Lan-\ndesdienst. Die Vorschriften über ihre Dienstverhält-\n1. § 114 wird wie folgt geändert:                                     nisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer\na) Im Einleitungssatz werden die Wörter „den Bezirk               Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließ-\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart“ durch die Wör-             lich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.\nter „das württembergische Rechtsgebiet“ ersetzt.                (4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              der für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe\ngebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimm-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Notarkammer                 recht beizutreten. § 114 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt ent-\nfür den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart“             sprechend.“\ndurch die Wörter „für den Bezirk des Ober-\nlandesgerichts Stuttgart gebildeten Notar-\nkammer“ ersetzt.                                                               Artikel 2\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Stuttgart“ gestrichen.                              Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n2. § 115 wird wie folgt gefasst:                                  Kraft.\n„§ 115                                (2) Die verfassungsmäßigen Rechte des Landes Ba-\nFür das badische Rechtsgebiet gelten folgende be-          den-Württemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes\nsondere Vorschriften:                                         sind gewahrt.\nZu Artikel 1 hat die Regierung des Landes Baden-Württemberg die nach\nArtikel 138 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juli 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}