{"id":"bgbl1-2005-46-10","kind":"bgbl1","year":2005,"number":46,"date":"2005-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/46#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-46-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_46.pdf#page=68","order":10,"title":"Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage und zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung","law_date":"2005-07-25T00:00:00Z","page":2252,"pdf_page":68,"num_pages":9,"content":["2252                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nVerordnung\nüber die Verwertung von Abfällen auf Deponien\nüber Tage und zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung\nVom 25. Juli 2005\nAuf Grund                                                              2. die Verwertung von Abfällen, die auf oberirdischen\nDeponien und Altdeponien als Deponieersatzbaustoff\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 in Verbin-\ndung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-                    a) bei der Vervollständigung oder Verbesserung der\nsetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),                            geologischen Barriere,\n– des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 36c des Kreislauf-                      b) bei der Errichtung des Basisabdichtungssystems,\nwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September\n1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 36c durch                            c) im Deponiekörper,\nArtikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I                        d) bei der Errichtung des Oberflächenabdichtungs-\nS. 1950) eingefügt worden ist,                                              systems\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei-                        eingesetzt werden.\nligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundes-\ntages:                                                                       (2) Diese Verordnung gilt für\n1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,\n2. Deponiebetreiber,\nArtikel 1\n3. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieer-\nVerordnung                                      satzbaustoff.\nüber die Verwertung von\nAbfällen auf Deponien über Tage                                (3) Diese Verordnung gilt nicht für\n(Deponieverwertungsverordnung – DepVerwV)*)                            1. private Haushaltungen,\n2. Deponien, die zum 1. September 2005 nach § 36\n§1                                        Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nAnwendungsbereich                                     endgültig stillgelegt sind.\n(1) Diese Verordnung gilt für                                                                        §2\n1. den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Depo-                                       Begriffsbestimmungen\nnieersatzbaustoffen sowie\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen          Im Sinne dieser Verordnung sind:\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften       1. Ausgleichsschicht:\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG           unterste Schicht des Oberflächenabdichtungssys-\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                    tems gemäß Anhang 1 Nr. 2 der Deponieverordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005               2253\nvom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die dem Ausgleich    nieersatzbaustoffe eingesetzt werden, wenn die Gewin-\nvon Unebenheiten an der Oberfläche der abgelager-         nung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und\nten Abfälle sowie zugleich als Tragschicht der übrigen    wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der\nOberflächenabdichtungskomponenten dient;                  Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwer-\ntung durchführbar ist.\n2. Deponieersatzbaustoff:\n(4) Die Verwendung von stabilisierten oder verfestig-\nfür Maßnahmen nach § 4 auf oberirdischen Deponien\nten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04, 19 03 05, 19 03 06,\na) unmittelbar und unvermischt eingesetzte Abfälle        19 03 07 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De-\nsowie                                                 zember 2001 (BGBl. I S. 3379) für den Einsatz als Deponie-\nb) unter Verwendung von Abfällen hergestellte und         ersatzbaustoff ist nur zulässig, wenn die Anforderungen\neingesetzte Materialien;                              nach Anhang 2 eingehalten werden.\n3. Deponie der Klasse 0, I, II oder III:                        (5) Die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 sind im\nunvermischten Abfall einzuhalten. Eine Vermischung von\nDeponie nach § 2 Nr. 6, 7, 8 oder 9 der Deponiever-       Abfällen untereinander oder mit anderen Abfällen oder\nordnung;                                                  Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien nach\n4. Altdeponien:                                              Anhang 1 ist unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\ndas Zuordnungskriterium Festigkeit und nicht für stabili-\nDeponien im Sinne des § 14 der Deponieverordnung;         sierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05).\n5. Monodeponie:\nDeponie nach § 2 Nr. 23 der Deponieverordnung;                                         §4\n6. Profilierung:                                                              Einsatz und Zuordnung\nGestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers, um             (1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Depo-\ndarauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für        nieersatzbaustoffen sowie unmittelbar als Deponieer-\ndie Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen        satzbaustoff für die\nzu können.\n1. Verbesserung oder Vervollständigung der geologi-\nschen Barriere\n§3\nsowie für die Herstellung\nGrundsätze\n2. der mineralischen Dichtungsschicht des Basisab-\n(1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Baumaßnah-                dichtungssystems,\nmen im Sinne des § 4 nur eingesetzt werden, soweit hier-       3. der Schutzlage/Schutzschicht des Basisabdich-\ndurch bei Errichtung, Betrieb sowie Stilllegung und Nach-         tungssystems,\nsorge der Deponie das Wohl der Allgemeinheit nicht\nbeeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen Deponieersatz-        4. der mineralischen Entwässerungsschicht des Basis-\nbaustoffe nicht eingesetzt werden, wenn ihr Einsatz               abdichtungssystems,\n1. in einer Menge erfolgt, die über das hinausgeht, was        5. von deponietechnisch notwendigen Baumaßnah-\nzur Durchführung der nach der Abfallablagerungsver-            men im Deponiekörper mit Ausnahme der Profilie-\nordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), der             rung nach Absatz 2,\nDeponieverordnung oder der in der jeweiligen Depo-          6. der Ausgleichsschicht des Oberflächenabdichtungs-\nniezulassung vorgeschriebenen Baumaßnahmen, ins-               systems,\nbesondere zum Aufbau der Abdichtungssysteme und\nzur Profilierung, erforderlich ist,                         7. der Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungs-\nsystems,\n2. bei nicht basisabgedichteten Deponien das auslaug-\nfähige Schadstoffpotenzial hinsichtlich Art und Menge       8. der mineralischen Abdichtung des Oberflächenab-\nwesentlich erhöht,                                             dichtungssystems,\n3. die Erfüllung des Zwecks einer solchen Baumaßnah-           9. der Schutzlage/Schutzschicht des Oberflächenab-\nme, insbesondere infolge der Art, Beschaffenheit und           dichtungssystems,\nBeständigkeit des Deponieersatzbaustoffes funk-\n10. der Entwässerungsschicht des Oberflächenabdich-\ntional oder bautechnisch nicht gewährleistet oder\ntungssystems und\n4. sonst die Umsetzung von Anforderungen an Depo-\n11. der Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdich-\nnien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,\ntungssystems\nder Abfallablagerungsverordnung, der Deponiever-\nordnung oder dieser Verordnung beeinträchtigt.            ist nur zulässig, wenn die Zuordnungskriterien für den\njeweiligen Einsatzbereich nach Anhang 1 eingehalten\n(2) Abfälle nach § 7 Abs. 1 der Deponieverordnung\nwerden.\ndürfen nicht als Deponieersatzbaustoff eingesetzt wer-\nden.                                                            (2) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Depo-\nnieersatzbaustoffen sowie unmittelbar als Deponieer-\n(3) Abfälle, welche die in Anlage 1 der Versatzverord-\nsatzbaustoff zur Profilierung ist nur zulässig, wenn\nnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) aufgeführten\nMetallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung        1. sich die Deponie oder Monodeponie insgesamt in der\nvon Deponieersatzbaustoffen noch unmittelbar als Depo-           Stilllegungsphase befindet,","2254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\n2. die Profilierung deponiebautechnisch erforderlich ist    2. entgegen § 3 Abs. 4 stabilisierte oder verfestigte\nund nicht durch Änderung der zugelassenen Deponie-           Abfälle verwendet,\nform, Umschieben bereits abgelagerter Abfälle oder\nWeiterbetrieb der Deponie – soweit technisch möglich     3. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 Abfälle vermischt,\nund wirtschaftlich zumutbar – erreicht werden kann\nund                                                      4. entgegen § 5 Abfälle in Verkehr bringt oder\n3. die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 Tabelle 1 Nr. 3    5. entgegen § 6 Satz 1 oder 2 eine Dokumentation nicht,\neingehalten werden.                                          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise vornimmt.\n§5\nInverkehrbringen von Abfällen\n§8\nAbfälle dürfen unmittelbar als Deponieersatzbaustoff\nnur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzu-                           Übergangsregelung\nführen, in denen die Anforderungen nach § 3 eingehalten\nwerden.                                                        (1) Werden auf Grund von vor dem 1. September 2005\ngeltenden abfallrechtlichen Zulassungen oder abge-\n§6                              schlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle\nKontrolle und Dokumentation                   zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff oder unmit-\ntelbar als Deponieersatzbaustoff eingesetzt, so sind bei\nDer Deponiebetreiber hat Herkunft, Art, Menge,            Deponien der Klassen I und II die Anforderungen des § 4\nBeschaffenheit, Annahme und Einsatz von Deponieer-          Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 3 mit Inkrafttreten der Verord-\nsatzbaustoffen gesondert zu dokumentieren. Der Betrei-      nung einzuhalten. Diesbezügliche Zulassungen in Plan-\nber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbau-       genehmigungen oder Planfeststellungen nach § 31\nstoffen hat Herkunft, Art, Menge, Beschaffenheit, Annah-    Abs. 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\nme von Abfällen und ansonsten eingesetzten Materialien      zes, Anzeigenbestätigungen nach § 31 Abs. 4 des Kreis-\nsowie die Abgabe von erzeugten Deponieersatzbaustof-        laufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Anordnungen für\nfen nach Art, Menge und Beschaffenheit gesondert zu         bestehende Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 des\ndokumentieren. Die §§ 8 und 10 Abs. 1, 2 und 4 und          Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie Anord-\nAnhang 4 der Deponieverordnung und § 5 und Anhang 4         nungen im Rahmen von Stilllegungen nach § 36 Abs. 2\nder Abfallablagerungsverordnung gelten entsprechend.        des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die dieser\nRegelung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit mit\n§7                              Inkrafttreten der Verordnung.\nOrdnungswidrigkeiten                          (2) Im Übrigen sind die Anforderungen der §§ 4 und 5\nspätestens zum 1. September 2006 einzuhalten. Zulas-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des         sungen in Plangenehmigungen oder Planfeststellungen\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer       sowie Anzeigenbestätigungen nach § 31 Abs. 4 des\nvorsätzlich oder fahrlässig                                 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die dieser\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 Abs. 2 oder   Regelung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit spä-\n§ 4 Deponieersatzbaustoffe oder Abfälle einsetzt,        testens zum 1. September 2006.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                   2255\nAnhang 1 (zu § 3 Abs. 5 und § 4)\nZuordnungskriterien\nfür den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von\nDeponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff\nBeim Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Depo-\nnieersatzbaustoff für die in § 4 beschriebenen Fälle sind die Anforderungen nach den Tabellen 1 und 2 einzuhalten.\nWeitere Parameter sowie die Bestimmungen der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können von der zuständigen\nBehörde festgelegt werden.\nTabelle 1\nZuordnungskriterien für Deponieklasse,\nkonkretisiert in Tabelle 2 Spalte (...)\nDK 0,\nDeponie nach\nNr.                       Einsatzbereich                        § 3 Abs. 2 der            DK I         DK II      DK III\nAbfallablagerungs-\nverordnung\n1      Geologische Barriere\n1.1    Technische Maßnahmen zur Vervollständigung oder                  (4)                  (4)          (4)        (4)\nVerbesserung der geologischen Barriere1)\n2      Basisabdichtungssystem\n2.1    Mineralische Dichtungsschicht2)                                  X4)                  (4)          (5)        (5)\n2.2    Schutzlage/Schutzschicht 2)                                      X4)                  (7)          (8)        (9)\n2.3    Mineralische Entwässerungsschicht 2)                             (6)                  (7)          (8)        (9)\n3      Deponietechnisch notwendige Baumaßnahmen\nim Deponiekörper (z. B. Trenndämme, Fahrstra-\nßen, Gaskollektoren), Profilierung des Deponie-\nkörpers sowie Ausgleichsschicht und Gasdrän-\nschicht des Oberflächenabdichtungssystems\n3.1    Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die alle                 (6)                  (7)          (8)        (9)\nAnforderungen an die geologische Barriere und das\nBasisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4\nder Deponieverordnung oder § 3 oder § 4 der Abfall-\nablagerungsverordnung einhalten\n3.2   Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die ent-                 (6)                 (6)5)         (7)        (8)\nweder alle Anforderungen an die geologische Barrie-\nre oder alle Anforderungen an das Basisabdich-\ntungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 der Deponie-\nverordnung oder § 3 oder § 4 der Abfallablagerungs-\nverordnung einhalten\n3.3    Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die nicht                (6)                 (6)5)        (6)5)      (6)5)\ndie Anforderungen nach Nummer 3.1, aber mindes-\ntens die Anforderungen nach Nummer 11 der TA\nAbfall oder nach Nummer 11 der TA Siedlungsabfall\neinhalten\n4      Oberflächenabdichtungssystem\n4.1    Mineralische Abdichtung2)                                        X4)                  (5)          (5)        (5)\n4.2    Schutzlage/Schutzschicht2)                                       X4)                  X4)          (5)        (5)","2256                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nZuordnungskriterien für Deponieklasse,\nkonkretisiert in Tabelle 2 Spalte (...)\nDK 0,\nDeponie nach\nNr.                              Einsatzbereich                                 § 3 Abs. 2 der            DK I          DK II           DK III\nAbfallablagerungs-\nverordnung\n4.3      Entwässerungsschicht2)3)                                                       X4)                  (5)           (5)             (5)\n4.4      Rekultivierungsschicht                                                     Anhang 5             Anhang 5 Anhang 5 Anhang 5\nDepV                DepV          DepV            DepV\n1) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Untergrundes (Hintergrundbelastung) kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetrei-\nbers zulassen, dass die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 4 überschritten werden. Dabei darf die Hintergrundbelastung nicht überschritten\nwerden.\n2) Errichtet der Deponiebetreiber die mineralische Abdichtung, die Schutzlage/Schutzschicht oder die Entwässerungsschicht als gleichwertige System-\nkomponenten oder als eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten nach Satz 1 von Anhang 1 Nr. 1 oder 2 der Deponieverordnung oder\nführt er andere geeignete Maßnahmen nach § 14 Abs. 6 der Deponieverordnung aus und erbringt er auf Grund einer Bewertung der Risiken für die\nUmwelt den Nachweis, dass die hierfür verwendeten Deponieersatzbaustoffe trotz Überschreitung einzelner Zuordnungswerte keine Gefährdung für\nBoden oder Grundwasser darstellen, kann die zuständigen Behörde deren Einsatz zulassen.\n3) Werden andere Deponieersatzbaustoffe als Bodenmaterial eingesetzt, ist ihr Einsatz zulässig, wenn mindestens die Anforderungen eingehalten wer-\nden, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken für den Fall des offenen Einbaus\nzulässig wäre.\n4) Bei einer Deponie der Klasse 0 und Klasse I ist nach Anhang 1 der Deponieverordnung der Einbau des Elementes grundsätzlich nicht erforderlich.\n5) Kann der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis erbringen, dass\ndie Profilierung oder die Herstellung der Ausgleichsschicht und Gasdränschicht unterhalb des Oberflächenabdichtungssystems mit Deponieersatz-\nbaustoffen, die einzelne Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 überschreiten, keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellt, kann sie\nauch höher belastete Deponieersatzbaustoffe zum Einsatz zulassen. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf\neiner Deponie der Klasse I aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Depo-\nniekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zulässig wäre. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieer-\nsatzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse II aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 7 einhalten. Im Fall von\nSatz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse III aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2\nSpalte 8 einhalten.\nTabelle 2\n1                     2                           3                4            5             6            7             8               9\nNr.               Parameter\n1       Festigkeit1)\n1.01 Flügelscherfestigkeit                        kN/m2            M 25         M 25           M 25         M 25          M 25            M 25\n1.02 Axiale Verformung                              %              m 20         m 20           m 20         m 20          m 20            m 20\n1.03 Einaxiale Druckfestigkeit                    kN/m2            M 50         M 50           M 50         M 50          M 50            M 50\n2       Org. Anteil des Trocken-\nrückstandes der Origi-\nnalsubstanz 2)\n2.01 bestimmt als Glühverlust                  in Masse%            m3           m3             m3          m 33)        m 53)            m 53)\n2.02 bestimmt als TOC                          in Masse%            m1           m1             m1          m 13)        m 33)            m 33)\n3       Feststoffkriterien\n3.01 Extrahierbare lipophile                   in Masse%                                       m 0,1       m 0,45)      m 0,85)         m 0,85)\nStoffe der Originalsub-\nstanz\n3.02 EOX                                      in mg/kg TM           m1           m3\n3.03 Kohlenwasserstoff                        in mg/kg TM          m 100        m 300\n3.04 Summe BTEX                               in mg/kg TM           m1           m1\n3.05 Summe LHKW                               in mg/kg TM           m1           m1\n3.06 Summe PAK nach EPA                       in mg/kg TM           m1           m5\n3.07 PCB (Summe der 6 PCB-                    in mg/kg TM         m 0,02        m 0,1\nKongenere nach Ball-\nschmiter - ∑ 6 PCB)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                                       2257\n1                       2                           3               4             5              6            7              8              9\nNr.                Parameter\n4        Eluatkriterien\n4.01 pH-Wert4)                                                      6,5-9          6,5-9        5,5-13        5,5-13       5,5-13           4-13\n4.02 Leitfähigkeit                                 in µS/cm         m 500          m 500       m 1 000       m 10 000     m 50 000 m100 000\n4.03 TOC                                            in mg/l                                       m5          m 206)        m 100          m 200\n4.04 Phenole                                        in mg/l         m 0,05        m 0,05        m 0,05         m 0,2         m 50          m 100\n4.05 Arsen                                          in mg/l         m 0,01        m 0,01        m 0,04         m 0,2         m 0,5           m1\n4.06 Blei                                           in mg/l         m 0,02        m 0,04        m 0,05         m 0,2          m1             m2\n4.07 Cadmium                                        in mg/l        m 0,002        m 0,002      m 0,004        m 0,05         m 0,1         m 0,5\n4.08 Kupfer                                         in mg/l         m 0,05        m 0,05        m 0,15          m1            m5            m 10\n4.09 Nickel                                         in mg/l         m 0,04        m 0,04        m 0,04         m 0,2          m1             m2\n4.10 Quecksilber                                    in mg/l       m 0,0002 m 0,0002            m 0,001       m 0,005       m 0,02          m 0,1\n4.11 Zink                                           in mg/l         m 0,1          m 0,1         m 0,3          m2            m5            m 10\n4.12 Chrom VI                                       in mg/l        m 0,015        m 0,015       m 0,03        m 0,05         m 0,1         m 0,5\n4.13 Thallium                                       in mg/l        m 0,001        m 0,001\n4.14 Chlorid                                        in mg/l          m 10          m 10\n4.15 Sulfat                                         in mg/l          m 50          m 50\n4.16 Cyanid, leicht freisetzbar                     in mg/l         m 0,01        m 0,01        m 0,01         m 0,1         m 0,5           m1\n4.17 Fluorid                                        in mg/l                                      m 0,5          m5           m 25           m 50\n4.18 Ammoniumstickstoff                             in mg/l                                       m1            m4          m 200        m 1 000\n4.19 AOX                                            in mg/l                                     m 0,05         m 0,3         m 1,5           m3\n4.20 Wasserlöslicher Anteil                      in Masse%            m1            m1            m1            m3            m6            m 10\n(Abdampfrückstand)\n1) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den\nstatischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.\n2) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.\n3) Geringfügige Überschreitungen des Glühverlusts oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestand-\nteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserze-\nmente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; vergleichbar zusammenge-\nsetzte Abfälle.\n4) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.\n5) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.\n6) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse 1 abgelagert werden.","2258               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nAnhang 2 (zu § 3 Abs. 4)\nAnforderungen bei dem Einsatz\nvon stabilisierten oder verfestigten Abfällen zur Herstellung\nvon Deponieersatzbaustoff und deren Verwendung als Deponieersatzbaustoff\nBei dem Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff oder deren\nVerwendung als Deponieersatzbaustoff sind die folgenden Anforderungen einzuhalten:\n1. Grundsätzliche Voraussetzungen für den Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen als oder zur\nHerstellung von Deponieersatzbaustoff\na) Abfälle, die unter Verwendung von Zusatzstoffen verfestigt worden sind, können zur Herstellung und Verwen-\ndung von Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden, wenn die Anforderungen von Nummer 2 Buchstabe a und\nNummer 4 Buchstabe a beachtet werden.\nb) Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren teilweise stabilisiert worden sind, können zur Herstellung und Ver-\nwendung von Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden, wenn die Anforderungen der Nummer 2 Buchstabe b,\nNummer 3 und Nummer 4 Buchstabe a beachtet werden.\nc) Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren vollständig stabilisiert worden sind, können zur Herstellung und\nVerwendung von Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden, wenn die Anforderungen der Nummer 2 Buchsta-\nbe c, Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe b beachtet werden.\n2. Zuordnung von und Anforderungen an stabilisierte oder verfestigte Abfälle\na) Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren verfestigt worden sind, indem die physikalische Beschaffenheit\n(z. B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, nicht aber die chemischen Eigenschaften verän-\ndert worden sind, sind dem Abfallschlüssel 19 03 06 oder 19 03 07 der Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuord-\nnen. Die Zuordnungswerte für den jeweiligen Anwendungsfall des Deponieersatzbaustoffs nach § 4 dieser Ver-\nordnung sind von den einzelnen Abfällen vor einer Verfestigung einzuhalten.\nb) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren teilweise stabilisiert worden\nsind, so dass kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche\nInhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden können, sind dem Abfallschlüssel\n19 03 04 der Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuordnen. Die Zuordnungswerte für den jeweiligen Anwendungs-\nfall des Deponieersatzbaustoffs nach § 4 dieser Verordnung sind von den einzelnen Abfällen vor einer teilweisen\nStabilisierung einzuhalten.\nc) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die durch ein Behandlungsverfahren vollständig stabilisiert wor-\nden sind, so dass gefährliche Inhaltsstoffe des Abfalls irreversibel und vollständig in nicht gefährliche Inhalts-\nstoffe umgewandelt worden sind, sind dem Abfallschlüssel 19 03 05 der Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuord-\nnen. Die Zuordnungswerte für den jeweiligen Anwendungsfall des Deponieersatzbaustoffs nach § 4 dieser Ver-\nordnung sind dann vom stabilisierten Abfall einzuhalten. Enthalten mineralische Abfälle organische Schadstoffe,\ndurch die sie gefährliche Eigenschaften oder Merkmale nach § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung auf-\nweisen, kann von einer vollständigen Stabilisierung nur ausgegangen werden, wenn diese Schadstoffe zerstört\nwerden (z. B. durch biologische oder thermische Verfahren).\n3. Verfahren zur Stabilisierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen\nAls Verfahren für eine Stabilisierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die auf einer Schadstoff-\numwandlung beruhen (Umwandlungsverfahren), können nachfolgend aufgeführte oder Verfahren mit einem ver-\ngleichbaren Behandlungseffekt angewendet werden:\n– Chromatentgiftung: Chrom VI-haltige Abfälle werden durch gezielte Reduktion auf chemischem Wege in\nChrom III-haltige Abfälle überführt.\n– Cyanidentgiftung: Zur Entgiftung wird das Cyanid oxidaktiv zerstört und in andere umweltunschädliche Verbin-\ndungen überführt.\n– Sulfidische Schwermetallfällung: Durch die Behandlung der löslichen Schwermetalle mit Sulfiden (z. B. Natrium-\nsulfid) werden schwerlösliche Schwermetallsulfide gebildet. Ob eine Langzeitbeständigkeit im Einzelfall vorliegt,\nist hier in jedem Fall nach dem unter Nummer 4 Buchstabe b benannten Verfahren nachzuweisen.\n4. Untersuchungsverfahren zum Nachweis der Verfestigung und der Stabilisierung\na) Zum Nachweis eines verfestigten Abfalls oder eines teilweise stabilisierten Abfalls sind die Anforderungen nach\nAnhang 4 der Deponieverordnung für Beprobung zu beachten. Die Beprobung hat für die einzelnen Abfälle vor\nihrer Verfestigung oder teilweisen Stabilisierung zu erfolgen. Werden bei der Behandlung Reaktionsmittel auf der\nBasis von Calciumoxid verwendet, sind die verfestigten oder teilweise stabilisierten Abfälle auch nach der\nBehandlung auf die Einhaltung der Zuordnungswerte zu untersuchen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005              2259\nb) Zum Nachweis eines vollständig stabilisierten Abfalls ist eine Elution nach dem pHstat-Verfahren bei pH 4 und\npH 11 und einer Korngröße m 10 mm durchzuführen. Stückige Abfallproben sind – ggf. nach Aushärtungszeit von\nmax. 28 Tagen – für die Elution auf eine Korngröße von < 10 mm zu zerkleinern. Durch die vorweggenommene Zer-\nkleinerung werden Probleme durch Prozesse, wie z. B. thermische Verwitterung beim Abbinden durch höhere Tem-\nperaturentwicklung oder der Zerfall durch Frost/Tauwechsel, Senkungen oder Rissbildungen berücksichtigt.\nFestigkeitsprüfungen am Prüfkörper nach verschiedenen Belastungszuständen erübrigen sich somit. Für die\nHerstellung von pHstat-Eluaten ist die Richtlinie EW 98p, Nr. 5 zu beachten. Der Abfall kann dann als vollständig\nstabilisiert eingestuft werden, wenn der stabilisierte Abfall auch keine der in § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnis-\nVerordnung aufgeführten Eigenschaften und Merkmale mehr aufweist. Die Ergebnisse des pHstat-Versuches\nmüssen die für den jeweiligen Einsatzbereich geltenden Zuordnungswerte der Tabelle 2 des Anhanges 1 einhal-\nten. Um eine Verfälschung der Ergebnisse durch Verdünnungseffekte auszuschließen, ist bei der Bewertung die\nMasse der zugesetzten Stabilisierungsmittel zu berücksichtigen.\n5. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\nDie in diesem Anhang genannte Richtlinie EW 98p ist erschienen als Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft\nAbfall (LAGA), Erich Schmidt Verlag, Berlin, Band 33, ISBN 3 503 07038 9.","2260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nArtikel 2                               Berechnung der Verwertungsquote für die Bau- und\nAbbruchabfälle § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Dop-\nÄnderung                                 pelbuchstabe aa keine Anwendung.“\nder Gewerbeabfallverordnung\nDem § 8 Abs. 3 der Gewerbeabfallverordnung vom                                      Artikel 3\n19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) wird folgender Satz 3\nangefügt:                                                                           Inkrafttreten\n„Soweit in der Vorbehandlungsanlage keine gewerb-                  Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten\nlichen Siedlungsabfälle behandelt werden, findet auf die        Monats nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Juli 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}