{"id":"bgbl1-2005-46-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":46,"date":"2005-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes","law_date":"2005-07-19T00:00:00Z","page":2186,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2186                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes*)\nVom 19. Juli 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 und 2“\ndurch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a“ er-\nsetzt.\nArtikel 1                                   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDas Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung                         aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1\nder Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),                              und 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 2\nzuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom                               und 2a“ ersetzt.\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 5\ndert:\nund 8“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a,\n5 und 8“ ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 1 werden nach Nummer 6 der Punkt durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:                      d) In Absatz 6 Nr. 2 wird im einleitenden Satzteil und\nin Buchstabe a jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1\n„7. die Regelung und Überwachung des im Rahmen                            bis 6“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7“\neiner wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden                       ersetzt.\nInverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und\ne) In Absatz 7 Buchstabe b wird die Angabe „§ 2\nSchwimmkörpern, die einer technischen Zulas-\nAbs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die\nsung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile\nAngabe „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsi-\nund Ausrüstungsgegenstände.“\ncherheitsgesetzes“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n4. In § 3a Satz 1 werden die Wörter „von Wasserfahrzeu-\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Schiffs-                    gen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet\nregister“ die Wörter „im Geltungsbereich dieses                     werden (Sportfahrzeuge),“ durch die Wörter „von\nGesetzes“ eingefügt.                                                Sportfahrzeugen“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n5. § 3e Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„1. für Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Er-\nholungszwecke verwendet werden (Sportfahr-                     a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nzeuge),“.                                                         „Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Ver-\nbindung mit Abs. 2 und 6, und Abs. 4, auch in Ver-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                bindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 können durch\nRechtsverordnung auf die Wasser- und Schiff-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      fahrtsdirektionen übertragen werden. § 3 Abs. 3\naa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe                      und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Wasser- und\n„§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ die Angabe „oder 7“                     Schifffahrtsdirektionen entsprechend.“\neingefügt.                                                    b) Im neuen Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort                         Wort „Hierzu“ durch die Wörter „Zum Erlass der\n„Anlagen,“ das Wort „Bauteile,“ eingefügt.                       Rechtsverordnung nach Satz 1“ ersetzt.\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                       6. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden\neingefügt:\na) nach dem Wort „auch“ die Wörter „die Kosten für\n„2a. das Inverkehrbringen von Wasserfahr-                        die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnis-\nzeugen und Schwimmkörpern sowie                          sen und“ eingefügt und\nderen Bauteile und Ausrüstungsgegen-\nstände einschließlich der Überwachung                 b) die Wörter „nach Satz 1“ gestrichen.\nund des Verfahrens,“.\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\n*) Das Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Ände-       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen,\nrung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwal-        Instrumenten und Geräten“ durch die Wörter\ntungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämp-            „Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie\nfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreini-\ngenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und           von Anlagen, Ausrüstungsgegenständen, Bautei-\nGeräte (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3).                            len, Instrumenten und Geräten“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005                 2187\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Anlagen, Instru-                schriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der\nmente und Geräte“ durch die Wörter „Wasserfahr-                Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund die-\nzeuge und Schwimmkörper sowie der Anlagen,                     ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch\nAusrüstungsgegenstände, Bauteile, Instrumente                  seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm\nund Geräte“ ersetzt.                                           beliehenen juristischen Personen regeln.“\n8. § 15 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\n„§ 15\nArtikel 2\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnungswesen kann durch allgemeine Verwaltungsvor-               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}