{"id":"bgbl1-2005-45-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":45,"date":"2005-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/45#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_45.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice","law_date":"2005-07-13T00:00:00Z","page":2174,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["2174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice\nVom 13. Juli 2005\nAuf Grund des § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes                  gung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. Die\nvom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bun-                   notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und                     zu deren Pflege sowie für Wartungs- und Instandset-\nLandwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                     zungsarbeiten müssen vorhanden sein.\nterium für Bildung und Forschung nach Anhörung des\n(6) Ein Abdruck der Verordnung über die Entwicklung\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-\nund Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrar-\ndung:\nservice und der Prüfungsordnung sowie der Ausbil-\ndungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigne-\n§1                                         ter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubilden-\nMindestanforderungen an die                                den ausgehändigt werden. Den Auszubildenden soll für\nEinrichtung und den wirtschaftlichen Zustand                       die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur\nVerfügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen\n(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichti-\nfür den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Aus-\ngung der in § 27 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes\nbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.\ngenannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art\nund Umfang der Produktion und der Dienstleistungen                         (7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bie-\nsowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraus-                   ten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzge-\nsetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in                  setzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeits-\nder Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des                   stättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schut-\nAusbildungsberufes Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai                   ze der Auszubildenden eingehalten werden können. Sie\n2005 (BGBl. I S. 1444) in der jeweils geltenden Fassung                 muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume ver-\ngeforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    fügen. Bei der Antragstellung gemäß § 27 Abs. 3 des\n(berufliche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden kön-                  Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeits-\nnen. Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet                  bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft\nsein.                                                                   über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften\nvorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. Haben Ausbil-\n(2) Die Ausbildungsstätte muss als landwirtschaftli-\ndende Auszubildende in die häusliche Gemeinschaft auf-\ncher Haupterwerbsbetrieb, als selbstständige landwirt-\ngenommen, so muss eine Unterkunft zur Verfügung\nschaftliche Betriebseinheit, als landwirtschaftliches\ngestellt werden, die zeitgemäß beschaffen und ausge-\nDienstleistungsunternehmen oder als Einrichtung der\nstattet ist.\nöffentlichen Hand bewirtschaftet und nach betriebswirt-\nschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die Wirt-                         (8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über\nschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst                      das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insol-\nsein.                                                                   venz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.\n(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen\nAusstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im                                                       §2\nHinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforde-                                  Ausnahmeregelungen\nrungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand\nsein.                                                                      Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruf-\nlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im\n(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für die            vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeig-\nDurchführung der Ausbildung notwendige Flächenaus-                      net, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbil-\nstattung und Zusammensetzung von Kulturen sowie über                    dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in\nDienstleistungsangebote verfügen, dürfen nur ausbilden,                 einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in\nwenn sie nachweisen, dass die landwirtschaftlichen                      Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden\nArbeiten und Dienstleistungen in dem für die Ausbildung                 können.\nnotwendigen Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei\nVertragspartnern durchgeführt werden können.\n§3\n(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen\nInkrafttreten\nBetriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und\ntechnischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfü-                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nBonn, den 13. Juli 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}