{"id":"bgbl1-2005-45-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":45,"date":"2005-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/45#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_45.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin","law_date":"2005-07-13T00:00:00Z","page":2172,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2172              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte\nfür die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin\nVom 13. Juli 2005\nAuf Grund des § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes      derliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarif-\nvom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bun-        vertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gel-\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und          ten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht aus-\nLandwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-          zulegen.\nterium für Bildung und Forschung nach Anhörung des\n(6) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bie-\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-\nten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzge-\ndung:\nsetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeits-\nstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schut-\n§1                               ze der Auszubildenden eingehalten werden können. Sie\nMindestanforderungen an die                    muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume ver-\nEinrichtung und den wirtschaftlichen Zustand            fügen. Bei der Antragstellung gemäß § 27 Abs. 3 des\nBerufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeits-\n(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichti-        bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft\ngung der in § 27 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ge-       über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften\nnannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und     vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. Haben Ausbil-\nUmfang der Produktion sowie nach seinem Bewirt-              dende Auszubildende in die häusliche Gemeinschaft\nschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet,          aufgenommen, so muss eine Unterkunft zur Verfügung\ndass den Auszubildenden die in der Verordnung über die       gestellt werden, die zeitgemäß beschaffen und ausge-\nBerufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin geforderten     stattet ist.\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\n(7) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über\nHandlungsfähigkeit) in der gemeinsamen beruflichen\ndas Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insol-\nFachbildung und der Ausbildung in der jeweiligen Fach-\nvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.\nrichtung vermittelt werden können. Eine kontinuierliche\nAnleitung muss gewährleistet sein.\n§2\n(2) Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbe-\ntrieb, als selbstständige Betriebseinheit oder als Einrich-         Fachrichtungsspezifische Anforderungen\ntung der öffentlichen Hand bewirtschaftet und nach be-          (1) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Rinder-\ntriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die       haltung muss über einen Rinderbestand verfügen, der\nWirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß er-           alle Altersstufen der Rinderhaltung umfasst. Insbesonde-\nfasst sein.                                                  re müssen die technischen Einrichtungen zur Milchge-\n(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen        winnung und Lagerung vorhanden sein. Ausreichende\nAusstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im            Flächen zur Weidehaltung von Rindern müssen nachge-\nHinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforde-     wiesen werden.\nrungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand               (2) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Schwei-\nsein.                                                        nehaltung muss über einen Tierbestand verfügen, der\n(4) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen   den gesamten Reproduktionsprozess der Schweinehal-\nBetriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und       tung, einschließlich der Mast, umfasst. Die künstliche\ntechnischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfü-     Besamung muss im Betrieb angewandt werden.\ngung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. Die            (3) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Geflü-\nnotwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für          gelhaltung muss über einen Tierbestand verfügen, der\nWartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen vorhan-         den gesamten Reproduktionsprozess der Geflügelhal-\nden sein.                                                    tung, einschließlich der Mast, umfasst. Im Falle von Aus-\nbildungsverbünden muss dies für den Verbund nachge-\n(5) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbil-\nwiesen werden. Insbesondere soll der Betrieb auch über\ndung zum Tierwirt/zur Tierwirtin und der Prüfungsord-\nEinrichtungen zur Eiersortierung und -lagerung sowie zur\nnung sowie der Ausbildungsplan müssen in der Ausbil-\nSchlachtung und Schlachtkörperaufbereitung verfügen.\ndungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt\noder den Auszubildenden ausgehändigt werden. Den                (4) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Schäfe-\nAuszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung för-     rei muss über einen Schafbestand verfügen, der alle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2005                          2173\nAltersstufen der Schafhaltung umfasst. Insbesondere                                                     §3\nmüssen die Voraussetzungen für das Hüten der Schafe\nsowie für die Gewinnung von Fleisch und Wolle vorhan-                                     Ausnahmeregelungen\nden sein. Ausreichende Flächen zum Hüten der Schafe                        Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruf-\nund zur Durchführung von Landschaftspflegemaßnah-                       lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im\nmen mit Schafen müssen nachgewiesen werden.                             vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeig-\n(5) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Imkerei                 net, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbil-\nmuss über einen ausreichenden Bestand an Bienenvöl-                     dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in\nkern verfügen, der unterschiedliche Bereiche der Völker-                einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form\nführungen, wie Wirtschaftsimkerei, Ablegerbildung, Köni-                von Ausbildungsverbünden oder in Form überbetriebli-\nginnenaufzucht, repräsentiert, so dass die notwendige                   cher Ausbildung vermittelt werden können.\nVielfalt und Tiefe der Vermittlung der beruflichen Hand-\nlungsfähigkeit gewährleistet ist. Der Betrieb muss über\nStandorte mit unterschiedlichen Trachtangeboten verfü-                                                  §4\ngen. Insbesondere müssen Einrichtungen zur Bienen-                                              Inkrafttreten\nwanderung, zur Honiggewinnung, -lagerung und -ver-\nmarktung vorhanden sein.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nBonn, den 13. Juli 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}