{"id":"bgbl1-2005-44-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":44,"date":"2005-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/44#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_44.pdf#page=53","order":6,"title":"Verordnung über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen und Schiffspfandbriefen nach dem Barwert und dessen Berechnung bei Pfandbriefbanken (Pfandbrief-Barwertverordnung - PfandBarwertV)","law_date":"2005-07-14T00:00:00Z","page":2165,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005                2165\nVerordnung\nüber die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von\nHypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen und Schiffspfandbriefen\nnach dem Barwert und dessen Berechnung bei Pfandbriefbanken\n(Pfandbrief-Barwertverordnung – PfandBarwertV)\nVom 14. Juli 2005\nAuf Grund des § 4 Abs. 6 des Pfandbriefgesetzes vom          durch eine vom Handel weisungsunabhängige Stelle,\n22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in Verbindung mit § 1 Nr. 4      welche alle zur Ermittlung des Marktpreises notwendigen\nder Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum              organisatorischen, materiellen und fachlichen Vorausset-\nErlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt             zungen erfüllt, zu ermitteln ist.\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember\n2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 11 des         (2) Die Barwerte von Fremdwährungspositionen sind\nGesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert            zum jeweils aktuellen Wechselkurs in Euro umzurechnen.\nworden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst-\nleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                                          §4\nnisterium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände\nder Kreditwirtschaft:                                                                   Stresstest\nDie Pfandbriefbank hat sicherzustellen, dass die\n§1                                  barwertige Deckung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Pfand-\nbriefgesetzes auch im Falle von Zins- und Währungs-\nBegriffsbestimmungen\nkursveränderungen gegeben ist. Hierzu hat sie das der\nIm Sinne dieser Verordnung ist                               Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegende Portfolio\nmindestens wöchentlich einem Stresstest nach Maßgabe\n1. „Barwert“ die Summe aller mittels jeweils marktüb-           der §§ 5 und 6 zu unterziehen. Ergibt sich bei dem\nlicher Zinskurven auf den aktuellen Tag abgezinsten         anschließenden betragsmäßigen Abgleich des Wertes\nZahlungsströme und                                          der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und der zu ihrer\n2. „Wechselkurs“ der Wert einer Fremdwährungseinheit,           Deckung verwendeten Werte auf der Grundlage der in\nwie er sich auf der Grundlage der aktuellen, von der        dem jeweiligen Stresstest ermittelten Barwerte eine bar-\nEuropäischen Zentralbank täglich veröffentlichten           wertige Unterdeckung, so ist der höchste aus der\nEuro-Referenzkurse ergibt.                                  Gesamtheit der Simulationen resultierende barwertige\nFehlbetrag unverzüglich zusätzlich in die Deckungsmas-\nBei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-            se einzustellen. Eine Verminderung der Deckungsmasse\nReferenzkurs veröffentlicht wird, sind die aktuellen Mittel-    darf nur vorgenommen werden, falls das Ergebnis des\nkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde        Stresstests auch danach keine barwertige Unterdeckung\nzu legen.                                                       ausweist.\n§2                                                               §5\nBarwertdeckungsrechnung                                       Simulation der Auswirkung von\nDie Barwerte der im Umlauf befindlichen Hypotheken-                    Zinsveränderungen auf die Barwerte\npfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und Schiffspfand-            (1) Zur Abbildung der Auswirkung von Zinsverände-\nbriefe (Pfandbriefe) und der zu ihrer Deckung verwende-         rungen sind die zur Barwertberechnung verwendeten\nten Werte sind für jede Pfandbriefgattung gesondert             Zinskurven nach Maßgabe eines statischen oder eines\nbankarbeitstäglich zu ermitteln und abzugleichen. Der           dynamischen Ansatzes um jeweils eine bestimmte\nAbgleich ist durch Abzug des Barwertes der im Umlauf            Anzahl von Basispunkten nach oben und unten zu ver-\nbefindlichen Pfandbriefe einer Gattung vom Barwert der          schieben; sich ergebende negative Zinssätze sind auf\nzu ihrer Deckung verwendeten Werte vorzunehmen.                 null zu setzen. Im Anschluss daran sind für alle Bestand-\nErgibt sich hieraus ein negativer Betrag, ist dieser unver-     teile des der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde lie-\nzüglich in Form zusätzlicher Deckungswerte barwertig            genden Portfolios mittels der sich ergebenden neuen\nauszugleichen.                                                  Zinskurven neue Barwerte zu ermitteln. Auf Fremdwäh-\nrungspositionen ist anschließend § 6 anzuwenden.\n§3\n1. Für den statischen Ansatz beträgt die Anzahl der\nErmittlung der aktuellen Barwerte                       Basispunkte 250.\n(1) Für die Ermittlung der Barwerte ist die alleinige Ver-   2. Für den dynamischen Ansatz ist auf der jeweiligen\nwendung der währungsspezifischen Zinskurve für Swap-                Zinskurve eine dem Umfang und der Struktur des\ngeschäfte zulässig. Derivate sind abweichend von Satz 1             Geschäftes der Pfandbriefbank angemessene Anzahl\nmit ihrem aktuellen Marktpreis zu berücksichtigen, der              und Verteilung von Laufzeiten auszuwählen, wobei","2166              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\nderen Anzahl mindestens sechs betragen und die           sind Abschläge, im Falle eines negativen Nettobarwertes\nLaufzeiten 1 Monat, 1 Jahr, 5 Jahre, 7 Jahre, 10 Jahre   sind Aufschläge nach Maßgabe des Absatzes 2 zu\nund 15 Jahre umfassen muss. Für den Zinssatz jeder       berücksichtigen.\ngewählten Laufzeit ist die Standardabweichung der\nTagesdifferenzen der logarithmierten Zinssätze auf         (2) Die Berechnung der nach Absatz 1 vorzunehmen-\nBasis des historischen Beobachtungszeitraumes der        den Abschläge oder Aufschläge muss nach einem stati-\nvorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen. Die         schen oder einem dynamischen Ansatz erfolgen. Das\nStandardabweichung der jeweiligen Laufzeit ist           einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle\nanschließend unter Zugrundelegung eines einseitigen      Berechnungen anzuwenden.\nKonfidenzniveaus von 99 Prozent und einer Haltedau-      1. Für den statischen Ansatz sind auf die aktuellen\ner des Portfolios von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33          Wechselkurse der jeweiligen Fremdwährungseinheit\nund der Quadratwurzel aus 125 zu multiplizieren. Die         folgende prozentuale Abschläge oder Aufschläge vor-\nsich ergebenden Werte sind danach mit dem aktuellen          zunehmen:\nZinssatz der jeweiligen Laufzeit und im Anschluss\ndaran mit Faktor 100 zu multiplizieren. Um die so            a) 10 Prozent bei Währungen anderer Mitgliedstaaten\nermittelte Anzahl von Basispunkten, mindestens                   der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten\njedoch um 100 Basispunkte, ist an der dazugehörigen              des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nLaufzeit die zugrunde gelegte Zinskurve nach oben                schaftsraum und der Schweiz,\nund unten zu verschieben. Zur Konstruktion der\nneuen Zinskurven werden die derart ermittelten neuen         b) 15 Prozent bei Währungen anderer europäischer\nZinssätze interpoliert.                                          Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung,\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert\nin Ansatz gebracht werden. Dieser ist mittels eines eige-        c) 20 Prozent bei den Währungen der Vereinigten\nnen Risikomodells zu ermitteln, dessen Eignung die Bun-              Staaten von Amerika, Kanada und Japan,\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesan-\nd) mindestens 25 Prozent bei Währungen sonstiger\nstalt) auf Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2\nStaaten.\ndes Kreditwesengesetzes schriftlich bestätigt hat. § 32\nAbs. 3 Satz 1 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der     2. Für den dynamischen Ansatz ist die Standardabwei-\nInstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom                  chung der Tagesdifferenzen der logarithmierten jewei-\n29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert             ligen Wechselkurse auf Basis des historischen Beob-\ndurch die Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz.                achtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeits-\nS. 17 077), gilt mit den folgenden Maßgaben entspre-             tage zu bestimmen. Die Standardabweichung des\nchend:                                                           jeweiligen Wechselkurses ist anschließend unter\nZugrundelegung eines einseitigen Konfidenzniveaus\n1. Zur Anpassung an die Anforderungen des dynami-\nvon 99 Prozent und einer Haltedauer des Portfolios\nschen Ansatzes müssen die gewählten Laufzeiten\nvon 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadrat-\nmindestens die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Laufzeiten\nwurzel aus 125 zu multiplizieren. Der sich ergebende\nbeinhalten.\nWert ist mit dem aktuellen Wechselkurs der jeweiligen\n2. Der mittels des Risikomodells geschätzte Risikowert           Fremdwährung zu multiplizieren. Das Ergebnis ent-\nist von einer Haltedauer von 10 Tagen auf 125 Tage           spricht dem Abschlag oder Aufschlag, der auf den\ndurch Multiplikation mit Quadratwurzel 125 und Divi-         aktuellen Wechselkurs vorzunehmen ist.\nsion mit Quadratwurzel 10 hochzuskalieren.\n3. Währungsrisiken, die im Rahmen der Schätzung des                                       §7\nRisikowertes nicht mindestens gemäß den Anforde-\nrungen des § 6 berücksichtigt werden, sind entspre-                       Dokumentationspflichten\nchend den dort genannten Anforderungen zusätzlich           (1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,\neinzubeziehen.\n1. das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3\n4. Der nach § 3 ermittelte Barwert der Deckungsmasse             Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses\nist um den ermittelten Risikowert zu verringern.             Verfahrens,\n(3) Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für     2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabwei-\nalle Berechnungen anzuwenden.                                    chung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5\nAbs. 1 Nr. 2,\n§6                               3. die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbe-\nSimulation                               ziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3\nder Auswirkung von Währungs-                        und\nveränderungen auf die Barwerte                  4. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabwei-\n(1) Für Fremdwährungspositionen gleicher Währung              chung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2\nist ein Nettobarwert zu bestimmen, der der Differenz der     zu dokumentieren.\ngemäß § 5 Abs. 1 ermittelten Barwerte der Fremdwäh-\nrungsaktivpositionen und Fremdwährungspassivpositio-            (2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank\nnen entspricht. Im Falle eines positiven Nettobarwertes      dauerhaft aufzubewahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005              2167\n§8                                 Deckung verwendeten Werte die jeweiligen Vorschriften\nder Pfandbrief-Barwertverordnung vom 19. Dezember\nMethodenwechsel\n2003 (BGBl. I S. 2815) oder der Hypothekenpfandbrief-\nDie Pfandbriefbank darf das von ihr einmal gewählte         Barwertverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I\nBerechnungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundes-            S. 2818) weiter anzuwenden.\nanstalt wechseln. Als Wechsel gilt dabei nicht nur die\n(2) Pfandbriefbanken, die bereits vor Inkrafttreten des\nWahl eines anderen vorgegebenen Berechnungsverfah-\nPfandbriefgesetzes Schiffspfandbriefe oder Kommunal-\nrens, sondern ebenso der Wechsel von Parametern und\nschuldverschreibungen nach § 1 des Schiffsbankgeset-\nVerfahren innerhalb des jeweils angewandten Berech-\nzes begeben haben, dürfen die nach § 4 Abs. 2 Satz 1\nnungsverfahrens. Bei Verwendung eigener Risikomodelle\ndes Pfandbriefgesetzes erforderliche Berechnung zur\ngilt Satz 2 zweiter Halbsatz mit der Einschränkung, dass\nSicherstellung der jederzeitigen Deckung dieser Pfand-\nunbeschadet des § 32 des Grundsatzes I über die Eigen-\nbriefe nach dem Barwert noch bis zum 30. November\nmittel der Institute eine Zustimmung nur hinsichtlich des\n2005 nach einem anderen geeigneten Verfahren durch-\nWechsels der in § 5 Abs. 2 genannten Parameter erfor-\nführen.\nderlich ist. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn\ndie Pfandbriefbank nachvollziehbar darlegt, dass die\ngeänderte Methode zu einer Verbesserung der Ergebnis-                                      § 10\nqualität führt.                                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n§9                                 Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nÜbergangsbestimmungen                         1. die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 19. Dezember\n(1) Pfandbriefbanken, die eine Anzeige nach § 51 des           2003 (BGBl. I S. 2815) und\nPfandbriefgesetzes abgegeben haben, haben für die von          2. die Hypothekenpfandbrief-Barwertverordnung vom\ndieser Anzeige erfassten Pfandbriefe und die zu deren             19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2818).\nBonn, den 14. Juli 2005\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nIn Vertretung\nKarl-Burkhard Caspari"]}