{"id":"bgbl1-2005-44-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":44,"date":"2005-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/44#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_44.pdf#page=38","order":3,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung","law_date":"2005-07-13T00:00:00Z","page":2150,"pdf_page":38,"num_pages":9,"content":["2150                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)\nVom 13. Juli 2005\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund\n– des § 31 Abs. 2 Satz 1 und des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9b und 12 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 32\nAbs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit,\n– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:\nArtikel 1\nDie Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I\nS. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3307), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:\nzur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte\na) unbeschichtete Zellglasfolien,\nb) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder\nc) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung,\njeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus\nnicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer\noder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;“.\n2.    § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a\nund b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in\nSpalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2\nBuchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe\nunter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Absatz 1\nSatz 2 bis 4 ist anzuwenden.“\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kunststoff“ die Wörter „sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen\nim Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung“ eingefügt.\nd) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebens-\nmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien hinsichtlich der aufzu-\nbringenden Beschichtung dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in\nAnlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen\nund unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden.“\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n– 2004/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG betreffend die Aussetzung der Verwendung von Azodicar-\nbonamid als Treibmittel (ABl. EU Nr. L 7 S. 45),\n– 2004/14/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien,\ndie dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 27 S. 48),\n– 2004/19/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die\ndazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 71 S. 8).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005              2151\n3.  § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff“ die Wörter „sowie\nZellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aus Kunststoff bestehenden Beschichtung“\neingefügt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht.“\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Sofern es sich bei den Additiven im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 um zugelassene Stoffe nach Maßgabe\nder Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder um Aromen nach der Aromenverordnung handelt, dürfen diese\nStoffe nicht in Mengen auf Lebensmittel übergehen,\n1. die eine technologische oder aromatisierende Wirkung in dem verzehrsfertigen Lebensmittel ausüben und\n2. die dazu führen, dass der aus ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder Aroma resultierende Gehalt in dem ver-\nzehrsfertigen Lebensmittel die in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder Aromenverordnung jeweils\nfestgelegten Höchstmengen oder in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sofern\nsolche festgelegt sind; es ist jeweils die niedrigste Festlegung anzuwenden.“\nb) Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden die neuen Absätze 1b und 1c.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2\nBuchstabe c hinsichtlich der aufgebrachten Beschichtung entsprechend.“\n5. § 10 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 aus Analysendaten oder theoretischen Berechnun-\ngen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit geregelt, über die Einhaltung\nder Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für die\nAbgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, deren Zweckbestimmung bei dem Herstel-\nlen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.“\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „oder Abs. 1a Satz 1“ eingefügt.\nbb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Lebensmittelbedarfsgegenständen“ die Wörter\n„aus Kunststoff“ gestrichen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2,“ die Wörter „auch in Verbindung mit Abs. 1a\nSatz 2, § 4“ eingefügt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 6 Satz 1“ ersetzt.\n7. In § 16 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt:\n„(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\n20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Februar 2006 hergestellt oder einge-\nführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr\ngebracht werden.\n(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\n20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Januar 2006 hergestellt oder einge-\nführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht\nwerden.\n(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid\n(PM/REF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1. August 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekom-\nmen sind, dürfen auch nach dem 1. August 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf\nihnen angegeben ist. Für Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke ver-\nwendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1. Dezember 2005. Der Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann\ndurch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht. Der für\ndas Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mit-\nzuteilen.“","2152             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\n8. In Anlage 2 wird\na) die Angabe „Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und § 6 Nr. 1“ durch die Angabe „Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6\nSatz 1 Nr. 1“ ersetzt,\nb) Teil B wie folgt geändert:\naa) Bei der Position „B. Lacke“ wird in Spalte 2 die Angabe „siehe § 2 Nr. 2 Buchstabe a“ gestrichen.\nbb) Die Positionen „Polymere, Copolymere und ihre Mischungen, aus folgenden Monomeren hergestellt“ bis\neinschließlich der Angabe „Vinylchlorid“ sowie die Positionen „Butylbenzylphthalat, Di-n-butylphthalat“\nund „Di-(2-ethylhexyl)-sebacat [Dioctylsebacat]“ werden einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben\ngestrichen.\ncc) Bei der Position „2. Harze“ wird in Spalte 2 Verwendungsbeschränkung die Angabe wie folgt gefasst: „Nur\nzur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sind“.\ndd) Bei der Position „Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat“ wird in Spalte 3 die Höchstmenge wie folgt gefasst:\n„Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat darf nicht überschreiten:\na) 2,4 mg/kg im Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung gekommen ist, oder\nb) 0,4 mg/dm2 in der Beschichtung auf der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Folienseite.“\nee) Die Positionen „Ethylenglykolmonoethylether“, „Ethylenglykolmonoethyletheracetat“, „Ethylenglykolmo-\nnomethylether“, „Ethylenglykolmonomethyletheracetat“ werden gestrichen.\n9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In den „Erläuterungen zu den Tabellen“, Spalte 4 „Beschränkungen“ werden die Wörter „QM = höchstzulässi-\nger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand“ wie folgt gefasst:\n„QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand. Im Sinne dieser Verordnung ist die in\ndem Bedarfsgegenstand enthaltene Menge des Stoffes durch Messung mit einer validierten Analysen-\nmethode zu bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysen-\nmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des angegebenen Grenzwertes\nermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;“.\nb) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:\naa)  Nach der Position „10210“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„10599/90A        061788-89-4        Dimere von ungesättigten Fettsäuren    QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]\n(C18), destilliert\n10599/91          061788-89-4        Dimere von ungesättigten Fettsäuren    QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]\n(C18), nicht destilliert\n10599/92A         068783-41-5        Dimere, von ungesättigten Fettsäuren   QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]\n(C18), hydriert, destilliert\n10599/93          068783-41-5        Dimere, von ungesättigten Fettsäuren   QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]“.\n(C18), hydriert, nicht destilliert\nbb) Bei der Position „11530“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:\n„QMA = 0,05 mg/6 dm2 für die Summe von 2-Hydroxypropylacrylat und 2-Hydroxyisopropylacrylat1)“.\ncc)  Nach der Position „13210“ wird die folgende Position eingefügt:\n„13323            000102-40-9        1,3-Bis(2-hydroxyethoxy)benzol         SML = 0,05 mg/kg“.\ndd) Die Position „13480“ wird wie folgt gefasst:\n„13480            000080-05-7        2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-propan        SML(T) = 0,6 mg/kg [28]“.\nee)  Nach der Position „14770“ wird die folgende Position eingefügt:\n„14800            003724-65-0        Crotonsäure                            QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [33]“.\nff)  Die Position „14950“ wird wie folgt gefasst:\n„14950            003173-53-3        Cyclohexylisocyanat                    QM(T) = 1 mg/kg in BG\n(berechnet als NCO) [26]“.\ngg) Die Positionen „15370“ und „15400“ werden einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005                 2153\nhh) Nach der Position „16150“ wird die folgende Position eingefügt:\n„16210            006864-37-5        3,3’-Dimethyl-4,4’-diaminodicyclo-    SML = 0,05 mg/kg [32]\nhexylmethan                           Nur in Polyamiden zu verwen-\nden“.\nii)    Nach der Position „16480“ wird die folgende Position eingefügt:\n„16540            000102-09-0        Diphenylcarbonat                      SML = 0,05 mg/kg“.\njj)    Nach der Position „17050“ wird die folgende Position eingefügt:\n„17110            016219-75-3        5-Ethylidenbicyclo-(2.2.1)-hept-2-en  QMA = 0,05 mg/6 dm2\nDas Verhältnis von Oberfläche\nzu Lebensmittelmenge muss\nweniger als 2 dm2/kg betragen“.\nkk)    Nach der Position „18670“ wird die folgende Position eingefügt:\n„18700            000629-11-8        1,6-Hexandiol                         SML = 0,05 mg/kg“.\nll)    Nach der Position „18880“ wird die folgende Position eingefügt:\n„18896            001679-51-2        4-(Hydroxymethyl)-1-cyclohexen        SML = 0,05 mg/kg“.\nmm) Die Position „18898“ wird wie folgt gefasst:\n„18898            00103-90-2         N-(4-Hydroxyphenyl)acetamid           SML = 0,05 mg/kg“.\nnn) Nach der Position „20410“ wird die folgende Position eingefügt:\n„20440            000097-90-5        Ethylenglykoldimethacrylat            SML = 0,05 mg/kg“.\noo) Nach der Position „21340“ wird die folgende Position eingefügt:\n„21400            054276-35-6        Sulfopropylmethacrylat                QMA = 0,05 mg/6 dm2“.\npp) Die Positionen „22150“, „22331“ und „22332“ werden wie folgt gefasst:\n„22150            000691-37-2        4-Methyl-1-penten                     SML = 0,05 mg/kg\n22331             025513-64-8        Mischung von (35–45% M/M) 1,6-        QMA = 5 mg/6 dm2\nDiamino-2,2,4-trimethylhexan und\n(55–65% M/M) 1,6-Di-amino-2,4,4-\ntrimethylhexan\n22332             –                  Mischung aus (40 Gew.-%) 2,2,4-       QM(T) = 1 mg/kg\nTrimethylhexan-1,6-di-isocyanat und   (berechnet als NCO) [26]“.\n(60 Gew.-%) 2,4,4-Trimethylhexan-\n1,6-di-isocyanat\nqq) Nach der Position „22763“ wird die folgende Position eingefügt:\n„22775            000144-62-7        Oxalsäure                             SML(T) = 6 mg/kg [29]“.\nrr)    Nach der Position „23050“ wird die folgende Position eingefügt:\n„23070            000102-39-6        (1,3-Phenylendioxy)diessigsäure       QMA = 0,05 mg/6 dm2“.\nss)    Die Position „24190“ wird wie folgt gefasst:\n„24190            065997-05-9        Baumharz“.\nc) In Abschnitt 1 Teil B werden die folgenden Positionen einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen:\n„10599/90A“, „10599/91“, „10599/92A“, „10599/93“, „14800“, „16210“, „17110“, „18700“, „21400“.\n10. Anlage 3 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\na) Die einleitenden Bemerkungen vor Teil A werden wie folgt gefasst:\n„Der Abschnitt umfasst:\n– Stoffe, die bei der Herstellung von Kunststoffen zugesetzt werden, um eine technische Wirkung im Ender-\nzeugnis zu erzielen, einschließlich „polymere Additive“. „Polymere Additive“ sind Polymere und/oder Präpo-\nlymere und/oder Oligomere, die Kunststoffen zugesetzt werden, um eine technische Wirkung zu erzielen und\ndie nur zusammen mit anderen Polymeren als Hauptstrukturbestandteil des Endprodukts verwendet werden\nkönnen. „Polymere Additive“ sind auch solche Stoffe, die dem Medium hinzugefügt werden, in dem die Poly-\nmerisation erfolgt. Diese Stoffe sind dazu bestimmt, im Enderzeugnis vorhanden zu sein;","2154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\n– Stoffe, die verwendet werden, um ein geeignetes Medium zu bilden, in dem die Polymerisation erfolgt;\n– die Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens,\nMagnesiums, Kaliums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole.\nDer Abschnitt umfasst nicht:\n– Reaktionszwischenprodukte;\n– Abbauprodukte;\n– Verunreinigungen in den verwendeten Stoffen;\n– Stoffe, die die Bildung von Polymeren direkt beeinflussen;\n– Gemische der zugelassenen Stoffe;\n– Additive, die nur zur Herstellung verwendet werden von\n– Oberflächenbeschichtungen aus flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen der Polymeren wie\nLacken, Anstrichfarben,\n– Epoxyharzen,\n– Klebstoffen und Haftvermittlern,\n– Druckfarben;\n– Farbstoffe;\n– Lösungsmittel.“\nb) Teil A wird wie folgt geändert:\naa)    Nach der Position „34720“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„34850           143925-92-2       Bis(hydriertes Talg-Alkyl)amin, oxidiert Nur zur Verwendung\na) in Polyolefinen, QM=0,1 %\n(M/M), jedoch nicht in LDPE\nbei Berührung mit Lebens-\nmitteln, für die die Richtlinie\n85/572/EWG einen Reduk-\ntionsfaktor RF < 3 festlegt,\nb) in PET, QM=0,25 % (M/M)\nbei Berührung mit anderen\nLebensmitteln als solchen,\nbei denen das Simulanz-\nlösemittel D gemäß der\nRichtlinie 85/572/EWG\nfestgelegt ist\n34895            000088-68-6       2-Aminobenzamid                          SML = 0,05 mg/kg\nNur zur Verwendung für PET für\nWasser und Getränke“.\nbb) Bei der Position „36640“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: “Nur zur Verwendung als Treibmittel. Verwendung\nverboten ab 2. August 2005.“\ncc)    Nach der Position „39200“ wird die folgende Position eingefügt:\n„39680           000080-05-7       2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan           SML(T) = 0,6 mg/kg [28]“.\ndd) Nach der Position „42800“ wird die folgende Position eingefügt:\n„42880           008001-79-4       Rizinusöl“.\nee)    Bei Position „45450“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML = 5 mg/kg“.\nff)    Nach der Position „45560“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„45600           003724-65-0       Crotonsäure                              QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [33]\n45640            005232-99-5       2-Cyano-3,3-diphenylethylacrylat         SML = 0,05 mg/kg\n46700            –                 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4- und 2,3-       SML = 5 mg/kg\ndimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on,\ndas enthält:\na) 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4-dimethyl-\nphenyl)-3H-benzo-furan-2-on\n(80-100 % M/M) und\nb) 5,7-Di-tert-butyl-3-(2,3-dimethyl-\nphenyl)-3H-benzofuran-2-on\n(0-20 % M/M)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005                   2155\n46720            004130-42-1        2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol         QMA = 4,8 mg/6 dm2“.\ngg) Nach der Position „56520“ wird die folgende Position eingefügt:\n„56535           –                  Ester von Glycerin mit Nonansäure“.\nhh) Die Position „56565“ wird gestrichen.\nii)   Nach der Position „58720“ wird die folgende Position eingefügt:\n„59280           000100-97-0        Hexamethylentetramin                    SML(T) = 15 mg/kg [22]\n(berechnet als Formaldehyd)“.\njj)   Die Position „67170“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.\nkk)   Nach der Position „68040“ wird die folgende Position eingefügt:\n„68078           027253-31-2        Cobaltneodecanoat                       SML(T) = 0,05 mg/kg\n(berechnet als Neodecansäure)\nund SML(T) = 0,05 mg/kg [14]\n(berechnet als Cobalt)\nNicht zu verwenden in Polyme-\nren in Kontakt mit Lebensmit-\nteln, für die das Simulanzlöse-\nmittel D in der Richtlinie\n85/572/EWG festgelegt ist“.\nll)   Nach der Position „69760“ wird die folgende Position eingefügt:\n„69920           000144-62-7        Oxalsäure                               SML(T) = 6 mg/kg [29]“.\nmm) Nach der Position „76730“ wird die folgende Position eingefügt:\n„76866           –                  Polyester von 1,2-Propandiol            SML = 30 mg/kg“.\nund/oder 1,3- und/oder 1,4-Butandiol\nund/oder Polypropylenglykol mit\nAdipinsäure, auch mit endständiger\nEssigsäure oder C12-C18 Fettsäuren\noder n-Octanol und/oder n-Decanol\nnn) Die Position „77865“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.\noo) Bei Position „77895“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML = 0,05 mg/kg1)“.\npp) Nach der Position „85360“ wird die folgende Position eingefügt:\n„85601           –                  Silicate, natürliche (ausgenommen\nAsbest)“.\nqq) Die Position „85600“ wird gestrichen.\nrr)   Nach der Position „94960“ wird die folgende Position eingefügt:\n„95000           028931-67-1        Copolymer aus Trimethylolpropan-\ntrimethacrylat und Methylmethacrylat“.\nc) Teil B wird wie folgt geändert:\naa)   In der Überschrift und in Satz 2 der Einleitung wird jeweils die Angabe „1. Januar 2004“ durch die Angabe\n„1. Juli 2006“ ersetzt.\nbb) Nach der Position „34230“ wird die folgende Position eingefügt:\n„34650           151841-65-5        Aluminiumhydroxybis [2,2’-methylen-     SML = 5 mg/kg“.\nbis(4,6-di-tert-butylphenyl)phosphat]\ncc)   Nach der Position „36800“ wird die folgende Position eingefügt:\n„38000           000553-54-8        Lithiumbenzoat                          SML(T) = 0,6 mg/kg [8]\n(berechnet als Lithium)“.\ndd) Nach der Position „40160“ wird die folgende Position eingefügt:\n„40720           025013-16-5        Tert-butyl-4-hydroxyanisol (= BHA)      SML = 30 mg/kg“.\nee)   Nach der Position „45650“ wird die folgende Position eingefügt:\n„46640           000128-37-0        2,6-Di-tert-butyl-p-kresol (= BHT)      SML = 3,0 mg/kg“.\nff)   Die Position „46720“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.","2156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\ngg) Nach der Position „53200“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„54880            000050-00-0         Formaldehyd                              SML(T) = 15 mg/kg [22]\n55200             001166-52-5         Dodecylgallat                            SML(T) = 30 mg/kg [34]\n55280             001034-01-1         Octylgallat                              SML(T) = 30 mg/kg [34]\n55360             000121-79-9         Propylgallat                             SML(T) = 30 mg/kg [34]”.\nhh) Nach der Position „67760“ wird die folgende Position eingefügt:\n„67896            020336-96-3         Lithiummyristat                          SML(T) = 0,6 mg/kg [8]\n(berechnet als Lithium)“.\nii)   Die Position „68078“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.\njj)   Nach der Position „69840“ wird die folgende Position eingefügt:\n„71935            007601-89-0         Natriumperchlorat-Monohydrat             SML = 0,05 mg/kg [31]”.\nkk)   Nach der Position „74400“ wird die folgende Position eingefügt:\n„76680            068132-00-3         Hydriertes Polycyclopentadien            SML = 5 mg/kg [1]”.\nll)   Nach der Position „85920“ wird die folgende Position eingefügt:\n„86480            007631-90-5         Natriumbisulfit                          SML(T) = 10 mg/kg [30]\n(berechnet als SO2)“.\nmm) Nach der Position „86880“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„86920            007632-00-0         Natriumnitrit                            SML = 0,6 mg/kg\n86960             007757-83-7         Natriumsulfit                            SML(T) = 10 mg/kg [30]\n(berechnet als SO2)\n87120             007772-98-7         Natriumthiosulfat                        SML(T) = 10 mg/kg [30]\n(berechnet als SO2)“.\nnn) Nach der Position „93280“ wird die folgende Position eingefügt:\n„94400            036443-68-2         Triethylenglykol-bis[3-(3-tert-butyl-4-  SML = 9 mg/kg”.\nhydroxy-5-methylphenyl)propionat]\noo) Die Position „95000“ wird gestrichen.\n11. In Anlage 3 Abschnitt 3 werden die Wörter „b) Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung“\ndurch die Wörter „b) Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung sowie Zellglasfolien im\nSinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c“ ersetzt.\n12. Anlage 3 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 5 Teil A Satz 1 werden nach dem Wort „Kunststoff“ die Wörter „sowie Lebensmittelbedarfsgegen-\nstände im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Schicht“ eingefügt.\nb) Teil B wird wie folgt geändert:\naa)   Vor der Position „13620“ wird folgende Position eingefügt:\n„11530            2-Hydroxypropylacrylat\nKann bis zu 25 % (w/w)-2-Hydroxyisopropylacrylat (CAS-Nr. 002918-23-2) enthalten“.\nbb) Die Position „16690“ wird wie folgt gefasst:\n„16690            Divinylbenzol\nKann bis zu 45 % Ethylvinylbenzol enthalten“.\ncc)   Nach der Position „76721“ wird folgende Position eingefügt:\n„77895            Polyethylenglykol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether\nDie Mischung setzt sich folgendermaßen zusammen:\nPolyethylenglykol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether (etwa 28 %)\nFettalkohole (C16-C18) (etwa 48 %)\nEthylenglykolmonoalkyl (C16-C18)-ether (etwa 24 %)”.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005                      2157\ndd) In der Position „18888“ werden in Spalte 2 die Wörter „– Migration: Der Migrationswert für Crotonsäure\ndarf höchstens 0,05 mg/kg des Lebensmittels betragen“ durch die Wörter „– Migrationsprüfung: QMA für\nCrotonsäure: 0,05 mg/dm2“ ersetzt.\n13. Anlage 3 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 6\nAnmerkungen zu bestimmten Monomeren, sonstigen Ausgangsstoffen und Additiven\nDie Ziffern in den eckigen Klammern beziehen sich auf Angaben in den Abschnitten 1 und 2, jeweils Spalte 4.\n[1] Warnung: Der SML könnte bei Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel überschritten werden.\n[2] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer\nPM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10060 und 23920.\n[3] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer\nPM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15760, 16990, 47680, 53650 und 89440.\n[4] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer\nPM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19540, 19960 und 64800.\n[5] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer\nPM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14200, 14230 und 41840.\n[6] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer\nPM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66560 und 66580.\n[7] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30080, 42320, 45195, 45200, 53610, 81760, 89200,\n92030.\n[8] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 67896, 73040, 85760, 85840,\n85920 und 95725.\n[9] Warnung: Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels\nbeeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht dem Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind,\nmit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338\nS. 4) entspricht.\n[10] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30180, 40980, 63200, 65120, 65200, 65280, 65360,\n65440 und 73120.\n[11] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte (als Iod berech-\nnet) der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 45200, 64320, 81680 und 86800.\n[12] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 36720, 36800, 36840 und 92000.\n[13] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 39090 und 39120.\n[14] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 82020 und 89170.\n[15] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15970, 48640, 48720, 48880, 61280, 61360 und 61600.\n[16] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49600, 67520 und 83599.\n[17] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 50160, 50240, 50320, 50360, 50400, 50480, 50560,\n50640, 50720, 50800, 50880, 50960, 51040 und 51120.\n[18] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 67600, 67680 und 67760.\n[19] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 60400, 60480 und 61440.\n[20] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66400 und 66480.\n[21] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 93120 und 93280.\n[22] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 17260, 18670, 54880 und 59280.\n[23] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13620, 36840, 40320 und 87040.\n[24] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13720 und 40580.","2158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\n[25] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 16650 und 51570.\n[26] QM(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebene Stoffe nicht überschritten werden darf: 14950, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 18640,\n19110, 22332, 22420, 22570, 25210, 25240 und 25270.\n[27] QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10599/90A, 10599/91, 10599/92A und 10599/93.\n[28] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13480 und 39680.\n[29] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 22775 und 69920.\n[30] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 86480, 86960 und 87120.\n[31] Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von Fetten mit gesättigten Fettsäuren (z. B. HB\n307 oder Miglyol) als Simulanzlösung D erfolgen.\n[32] Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von iso-Octan erfolgen wegen Instabilität des\nStoffes in Simulanzlösung D.\n[33] QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14800 und 45600.\n[34] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 55200, 55280 und 55360.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juli 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}