{"id":"bgbl1-2005-44-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":44,"date":"2005-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/44#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_44.pdf#page=36","order":2,"title":"Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-Sonderzahlungsverordnung -TelekomSZV)","law_date":"2005-07-12T00:00:00Z","page":2148,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["2148              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\nVerordnung\nüber Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte\nbei der Deutschen Telekom AG\n(Telekom-Sonderzahlungsverordnung – TelekomSZV)\nVom 12. Juli 2005\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechts-          eine jährliche Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzah-\ngesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,            lung bemisst sich nach der Zahl der Kinder, für die der\n2353), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes    Beamtin oder dem Beamten im Monat Dezember des\nvom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) neu gefasst           jeweiligen Jahres ein Anspruch auf Familienzuschlag\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan-       nach dem Bundesbesoldungsgesetz zusteht. Sie beträgt\nzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des            für das erste und das zweite Kind jeweils 54 Euro und für\nInnern:                                                      jedes weitere Kind jeweils 138 Euro. Die Sonderzahlung\nwird jeweils mit den Bezügen für den Monat Dezember\n§1                               gezahlt. Für die Monate April bis Dezember 2004 werden\nentsprechende Zahlungen in Höhe von drei Vierteln die-\nGeltungsbereich                          ser Beträge gewährt. Die Sonderzahlung 2004 wird mit\nSonderzahlungen an die bei der Deutschen Telekom AG        den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser\nbeschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach             Verordnung folgenden Monat gezahlt.\nMaßgabe dieser Verordnung gewährt.\n§5\n§2\nSonderzahlung\nSonderzahlung für die                                 bei veränderter Wochenarbeitszeit\nMonate Januar bis März 2004\n(1) Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche\nBeamtinnen und Beamte erhalten für die Monate Januar\nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der ein-\nbis März 2004 eine Sonderzahlung in Höhe eines Viertels\nschlägigen Vorschrift der Telekom-Arbeitszeitverordnung\ndes Betrages, den sie im Jahr 2004 erhalten hätten, wenn\n2000 oder im Falle von Abordnungen aufgrund der bei\ndas Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-\nder Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift im Durch-\nzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das\nschnitt des Zeitraums von November des Vorjahres bis\nBundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären.\nOktober des laufenden Jahres mehr als 34 Stunden\nDer Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die\nbetragen hat, erhalten mit den Bezügen für den Monat\nGewährung einer jährlichen Sonderzuwendung beträgt\nDezember eine Sonderzahlung. Die Höhe der Sonder-\n0,8263. Die Auszahlung erfolgt mit den Bezügen für den\nzahlung entspricht bei einer durchschnittlichen Wochen-\nzweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgen-\narbeitszeit von 38 oder mehr Stunden dem Anspruch\nden Monat.\neiner Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf\nSonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsge-\n§3                               setz. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von\nSonderzahlung                           mehr als 34 und weniger als 38 Stunden erfolgt eine\nfür Beamtinnen und Beamte                      anteilige Zahlung.\nder Besoldungsgruppen A 2 bis A 8                     (2) Für beamtete Transfermitarbeiter der Personalser-\nder Bundesbesoldungsordnung A                     viceagentur „Vivento“ gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,\nBeamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2            dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten\nbis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für die       Wochenarbeitszeit in die Durchschnittsberechnung ein-\nMonate April bis Dezember 2004 eine Sonderzahlung in         fließen, wenn diese 34 Wochenstunden übersteigt, Zeit-\nHöhe von 75 Euro, die mit den Bezügen für den zweiten        räume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieb-\nauf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat      lichen Gründen nicht in die Durchschnittsberechnung\ngezahlt wird. In den Jahren 2005 und 2006 erhalten           einbezogen werden und die übrigen Zeiträume unabhängig\nBeamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2              von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochen-\nbis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A eine jährliche         stunden in die Durchschnittsberechnung eingehen.\nSonderzahlung in Höhe von 100 Euro, die jeweils mit den\nBezügen für den Monat Dezember gezahlt wird.                    (3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäfti-\ngung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis\nder reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.\n§4\n(4) Für das Jahr 2004 wird mit den Bezügen für den\nSonderzahlung\nzweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgen-\nfür Beamtinnen und Beamte mit Kindern\nden Monat eine anteilige Sonderzahlung nach den\nBeamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsord-             Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe gezahlt, dass nur die\nnung A mit Kindern erhalten in den Jahren 2005 und 2006      Monate April bis Oktober in die Berechnung einfließen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005              2149\n§6                                  (3) Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung wird die\nSonderzahlung                          Sonderzahlung nach den §§ 2 bis 4 und 6 anteilig ge-\naus besonderem Anlass                       kürzt.\nNeben einer Sonderzahlung nach den §§ 1 bis 5 kann          (4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in dieser Ver-\nder Vorstand den Beamtinnen und Beamten eine Sonder-         ordnung bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven\nzahlung bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer Jahresbrutto-       Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden,\nbezüge gewähren, soweit Zahlungen nach dieser Verord-        erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten vor\nnung die Höchstgrenze des § 67 Abs. 1 des Bundes-            dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen. Beamtin-\nbesoldungsgesetzes dadurch insgesamt nicht über-             nen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-\nschreiten.                                                   nung aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Tele-\nkom AG ausgeschieden sind, erhalten unverzüglich in\n§7                                Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Ausscheidens die volle\noder anteilige Sonderzahlung. Dies gilt nicht für Beamtin-\nAnrechnung und anteilige Zahlungen\nnen und Beamte, die vor dem 13. November 2004 durch\n(1) Der in einer Sonderzahlung nach § 5 enthaltene        Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Entlassung, Tod\nFestbetragsanteil nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Bundesson-      oder Disziplinarmaßnahme aus dem Dienst bei der Deut-\nderzahlungsgesetzes wird auf eine Sonderzahlung nach         schen Telekom AG ausgeschieden sind.\n§ 3 angerechnet.\n(2) Der in einer Sonderzahlung nach § 5 auf den Fami-\n§8\nlienzuschlag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundessonder-\nzahlungsgesetzes entfallende Anteil wird auf eine Son-                              Inkrafttreten\nderzahlung nach § 4 mit der Maßgabe angerechnet, dass\ndie Beamtin oder der Beamte den jeweils höheren Teil-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nbetrag erhält.                                               Kraft.\nBerlin, den 12. Juli 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}