{"id":"bgbl1-2005-44-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":44,"date":"2005-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"2005-07-15T00:00:00Z","page":2114,"pdf_page":2,"num_pages":34,"content":["2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 15. Juli 2005\nAuf Grund des Artikels 4a des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energie-\nwirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der seit dem 13. Juli\n2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. August 1998\n(BGBl. I S. 2546),\n2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626),\n3. den mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\nvom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1634),\n4. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),\n5. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 33 des Geset-\nzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),\n6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 45 des Gesetzes vom\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887),\n7. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 120 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n8. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n10. November 2001 (BGBl. I S. 2992),\n9. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),\n10. den am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n2. September 2002 (BGBl. I S. 3448),\n11. den am 24. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai\n2003 (BGBl. I S. 686),\n12. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 98 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n13. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 63 des Gesetzes vom\n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),\n14. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),\n15. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli\n2005 (BGBl. I S. 1954),\n16. den am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 31 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBerlin, den 15. Juli 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nR. Anzinger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005                2115\nGesetz\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\n(GWB)\nInhaltsübersicht                           § 32b Verpflichtungszusagen\n§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden\nE r s t e r Te i l                    § 32d Entzug der Freistellung\nWettbewerbsbeschränkungen                            § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und ein-\nzelner Arten von Vereinbarungen\nErster Abschnitt                        § 33  Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht\nWettbewerbsbeschränkende                       § 34  Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde\nVereinbarungen, Beschlüsse\nund abgestimmte Verhaltensweisen                  § 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen\n§  1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen\nSiebenter Abschnitt\n§  2   Freigestellte Vereinbarungen\nZusammenschlusskontrolle\n§  3   Mittelstandskartelle\n§ 35  Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle\n§§ 4 bis 18 (weggefallen)\n§ 36  Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüs-\nsen\nZweiter Abschnitt\n§ 37  Zusammenschluss\nMarktbeherrschung,\nwettbewerbsbeschränkendes Verhalten                  § 38  Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile\n§ 19   Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung           § 39  Anmelde- und Anzeigepflicht\n§ 20   Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung   § 40  Verfahren der Zusammenschlusskontrolle\n§ 21   Boykottverbot, Verbot sonstigen         wettbewerbsbe-  § 41  Vollzugsverbot, Entflechtung\nschränkenden Verhaltens                                 § 42  Ministererlaubnis\n§ 43  Bekanntmachungen\nDritter Abschnitt\nAnwendung des                                                Achter Abschnitt\neuropäischen Wettbewerbsrechts\nMonopolkommission\n§ 22   Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-     § 44  Aufgaben\nschaft                                                  § 45  Mitglieder\n§ 23   (weggefallen)                                           § 46  Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mit-\nglieder\nVierter Abschnitt                       § 47  Übermittlung statistischer Daten\nWettbewerbsregeln\n§ 24   Begriff, Antrag auf Anerkennung\nZ w e i t e r Te i l\n§ 25   Stellungnahme Dritter\nKartellbehörden\n§ 26   Anerkennung\n§ 27   Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntma-                            Erster Abschnitt\nchungen\nAllgemeine Vorschriften\nFünfter Abschnitt                       § 48  Zuständigkeit\nSonderregeln für                        § 49  Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde\nbestimmte Wirtschaftsbereiche                   § 50  Vollzug des europäischen Rechts\n§ 28   Landwirtschaft                                          § 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wett-\n§ 29   (weggefallen)                                                 bewerbsbehörden\n§ 30   Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften            § 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbe-\nwerbsbehörden\n§ 31   (weggefallen)\n§ 50c Behördenzusammenarbeit\nSechster Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nBefugnisse der\nKartellbehörden, Sanktionen                                        Bundeskartellamt\n§ 32   Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwider-  § 51  Sitz, Organisation\nhandlungen                                              § 52  Veröffentlichung allgemeiner Weisungen\n§ 32a Einstweilige Maßnahmen                                   § 53  Tätigkeitsbericht","2116               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\nD r i t t e r Te i l                                                 Dritter Abschnitt\nVe r f a h r e n                                                     Vollstreckung\n§ 86a Vollstreckung\nErster Abschnitt\nVerwaltungssachen                                                       Vierter Abschnitt\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nI . Ve r f a h r e n v o r d e n K a r t e l l b e h ö r d e n\n§ 87    Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte\n§ 54   Einleitung des Verfahrens, Beteiligte\n§ 88    Klageverbindung\n§ 55   Vorabentscheidung über Zuständigkeit                         § 89    Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichts-\n§ 56   Anhörung, mündliche Verhandlung                                      bezirke\n§ 57   Ermittlungen, Beweiserhebung                                 § 89a Streitwertanpassung\n§ 58   Beschlagnahme\nFünfter Abschnitt\n§ 59   Auskunftsverlangen\nGemeinsame Bestimmungen\n§ 60   Einstweilige Anordnungen\n§ 90    Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden\n§ 61   Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zu-\nstellung                                                     § 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaft und den Kartellbehörden\n§ 62   Bekanntmachung von Verfügungen\n§ 91    Kartellsenat beim OLG\nII. Beschwerde                               § 92    Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere\nGerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen\n§ 63   Zulässigkeit, Zuständigkeit\n§ 93    Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde\n§ 64   Aufschiebende Wirkung\n§ 94    Kartellsenat beim BGH\n§ 65   Anordnung der sofortigen Vollziehung\n§ 95    Ausschließliche Zuständigkeit\n§ 66   Frist und Form\n§ 96    (weggefallen)\n§ 67   Beteiligte am Beschwerdeverfahren\n§ 68   Anwaltszwang\n§ 69   Mündliche Verhandlung                                                                    V i e r t e r Te i l\n§ 70   Untersuchungsgrundsatz                                                   Ve r g a b e ö f f e n t l i c h e r A u f t r ä g e\n§ 71   Beschwerdeentscheidung\nErster Abschnitt\n§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör                                                                                  Vergabeverfahren\n§ 72   Akteneinsicht                                                § 97    Allgemeine Grundsätze\n§ 73   Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO                 § 98    Auftraggeber\n§ 99    Öffentliche Aufträge\nIII. Rechtsbeschwerde\n§ 100   Anwendungsbereich\n§ 74   Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe                   § 101   Arten der Vergabe\n§ 75   Nichtzulassungsbeschwerde\nZweiter Abschnitt\n§ 76   Beschwerdeberechtigte, Form und Frist\nNachprüfungsverfahren\nI V. G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n\nI. Nachprüfungsbehörden\n§ 77   Beteiligtenfähigkeit\n§ 102   Grundsatz\n§ 78   Kostentragung und -festsetzung\n§ 103   Vergabeprüfstellen\n§ 79   Rechtsverordnungen\n§ 104   Vergabekammern\n§ 80   Gebührenpflichtige Handlungen\n§ 105   Besetzung, Unabhängigkeit\n§ 106   Einrichtung, Organisation\nZweiter Abschnitt\nBußgeldverfahren                                  I I . Ve r f a h r e n v o r d e r Ve rg a b e k a m m e r\n§ 81   Bußgeldvorschriften                                          § 107   Einleitung, Antrag\n§ 82   Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer      § 108   Form\nGeldbuße gegen eine juristische Person oder Personen-\nvereinigung                                                  § 109   Verfahrensbeteiligte, Beiladung\n§ 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Buß-          § 110   Untersuchungsgrundsatz\ngeldverfahren                                                § 111   Akteneinsicht\n§ 83   Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren             § 112   Mündliche Verhandlung\n§ 84   Rechtsbeschwerde zum BGH                                     § 113   Beschleunigung\n§ 85   Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid                § 114   Entscheidung der Vergabekammer\n§ 86   Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung            § 115   Aussetzung des Vergabeverfahrens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005                      2117\nIII. Sofortige Beschwerde                       derung des technischen oder wirtschaftlichen Fort-\nschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unterneh-\n§ 116   Zulässigkeit, Zuständigkeit\nmen\n§ 117   Frist, Form\n1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Ver-\n§ 118   Wirkung\nwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder\n§ 119   Beteiligte am Beschwerdeverfahren\n2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen\n§ 120   Verfahrensvorschriften\nTeil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszu-\n§ 121   Vorabentscheidung über den Zuschlag                         schalten.\n§ 122   Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des\nBeschwerdegerichts                                         (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verord-\nnungen des Rates oder der Kommission der Europäi-\n§ 123   Beschwerdeentscheidung\nschen Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81\n§ 124   Bindungswirkung und Vorlagepflicht                      Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft auf bestimmte Gruppen von Vereinbarun-\nDritter Abschnitt                      gen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und\nSonstige Regelungen                      aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppen-\nfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch,\n§ 125   Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch                     soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse\n§ 126   Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens              und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\n§ 127   Ermächtigungen\nschaft zu beeinträchtigen.\n§ 128   Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer\n§ 129   Kosten der Vergabeprüfstelle                                                            §3\nF ü n f t e r Te i l\nMittelstandskartelle\nAnwendungsbereich des Gesetzes                             (1) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbe-\nwerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von\n§ 130   Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich      Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung\nwirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche\nS e c h s t e r Te i l                 Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die\nÜbergangs-                            Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn\nund Schlussbestimmungen\n1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent-\n§ 131   Übergangsbestimmungen                                       lich beeinträchtigt wird und\n2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die\nWettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unterneh-\nErster Teil                             men zu verbessern.\nWettbewerbsbeschränkungen                            (2) Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen\nhaben, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 81\nErster Abschnitt                           Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag einen Anspruch auf\nWettbewerbsbeschränkende                              eine Entscheidung nach § 32c, wenn sie ein erhebliches\nVe r e i n b a r u n g e n , B e s c h l ü s s e u n d   rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer sol-\na b g e s t i m m t e Ve r h a l t e n s w e i s e n    chen Entscheidung darlegen. Diese Regelung tritt am\n30. Juni 2009 außer Kraft.\n§1\nVerbot wettbewerbs-                                                   §§ 4 bis 18\nbeschränkender Vereinbarungen\n(weggefallen)\nVereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse\nvon Unternehmensvereinigungen und aufeinander abge-\nstimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-\nschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwe-                                Zweiter Abschnitt\ncken oder bewirken, sind verboten.\nMarktbeherrschung,\nw e t t b e w e r b s b e s c h r ä n k e n d e s Ve r h a l t e n\n§2\nFreigestellte Vereinbarungen                                                   § 19\n(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen                             Missbrauch einer\nzwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens-                            marktbeherrschenden Stellung\nvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhal-\ntensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Ver-            (1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbe-\nbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesse-               herrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unterneh-\nrung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur För-          men ist verboten.","2118              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\n(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es      4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen\nals Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von            angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Net-\nWaren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich              zen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu ge-\nund räumlich relevanten Markt                                    währen, wenn es dem anderen Unternehmen aus\n1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen                rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mit-\nWettbewerb ausgesetzt ist oder                               benutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nach-\ngelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherr-\n2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überra-            schenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt\ngende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere           nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen\nsein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu          nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbe-\nden Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtun-           dingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder\ngen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tat-            nicht zumutbar ist.\nsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer\nUnternehmen, der tatsächliche oder potenzielle Wett-\nbewerb durch innerhalb oder außerhalb des Gel-                                       § 20\ntungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unterneh-\nDiskriminierungsverbot,\nmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfra-\nVerbot unbilliger Behinderung\nge auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen\numzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegen-          (1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen\nseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu           von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen\nberücksichtigen.                                         im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Abs. 1 und Unternehmen, die\nZwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend,           Preise nach § 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 binden,\nsoweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren       dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsver-\noder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbe-        kehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise\nwerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die    zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig\nVoraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Der räumlich          behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen\nrelevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter         ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder\nsein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.                mittelbar unterschiedlich behandeln.\n(3) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbe-          (2) Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereini-\nherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindes-        gungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder\ntens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen      mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer\ngilt als marktbeherrschend, wenn sie                         bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistun-\ngen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und\n1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zu-\nzumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen aus-\nsammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert errei-\nzuweichen, nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein\nchen, oder\nAnbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerbli-\n2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die            chen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im\nzusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln errei-      Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm\nchen,                                                    zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder\nes sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die           sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Ver-\nWettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen           günstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern\nWettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der           nicht gewährt werden.\nUnternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewer-             (3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereini-\nbern keine überragende Marktstellung hat.                    gungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 dür-\n(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein       fen ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere\nmarktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder            Unternehmen im Geschäftsverkehr dazu aufzufordern\nNachfrager einer bestimmten Art von Waren oder               oder zu veranlassen, ihnen ohne sachlich gerechtfertig-\ngewerblichen Leistungen                                      ten Grund Vorteile zu gewähren. Satz 1 gilt auch für\nUnternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im\n1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen\nSinne des Absatzes 2 Satz 1 im Verhältnis zu den von\nin einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheb-\nihnen abhängigen Unternehmen.\nlichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund\nbeeinträchtigt;                                             (4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren\n2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen for-          Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre\ndert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirk-   Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber\nsamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit            unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine\nergeben würden; hierbei sind insbesondere die Ver-       unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbe-\nhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren         sondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerb-\nMärkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichti-        liche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstands-\ngen;                                                     preis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfer-\ntigt.\n3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedin-\ngungen fordert, als sie das marktbeherrschende              (5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach\nUnternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von        allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unterneh-\ngleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass       men seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausge-\nder Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;             nutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005            2119\nschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründen-          keln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbe-\nden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklä-           werbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch Artikel 81\nren, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber           des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\noder einem Verband nach § 33 Abs. 2 nicht möglich, dem       schaft anzuwenden.\nin Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht\n(2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nmöglich und zumutbar ist.\ndarf gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)\n(6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Güte-      Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwi-\nzeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines              schen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmens-\nUnternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine         vereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhal-\nsachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung          tensweisen führen, welche den Handel zwischen den\ndarstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des       Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu be-\nUnternehmens im Wettbewerb führen würde.                     einträchtigen geeignet sind, aber den Wettbewerb im\nSinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung\n§ 21                             der Europäischen Gemeinschaft nicht beschränken oder\ndie Bedingungen des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur\nBoykottverbot, Verbot sonstigen                  Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllen oder\nwettbewerbsbeschränkenden Verhaltens                  durch eine Verordnung zur Anwendung des Artikels 81\n(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-           Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereini-       Gemeinschaft erfasst sind. Die Vorschriften des Zweiten\ngungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte             Abschnitts bleiben unberührt. In anderen Fällen richtet\nUnternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersper-      sich der Vorrang von Artikel 81 des Vertrages zur Grün-\nren oder Bezugssperren auffordern.                           dung der Europäischen Gemeinschaft nach dem insoweit\nmaßgeblichen europäischen Gemeinschaftsrecht.\n(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile                  (3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 82 des Ver-\nandrohen oder zufügen und keine Vorteile versprechen         trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\noder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlas-        verbotenen Missbrauch darstellen, können auch die Vor-\nsen, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund        schriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies\ndieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbe-          der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der\nhörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung       Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 82 des Vertrages\ngemacht werden darf.                                         zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwen-\nden. Die Anwendung weitergehender Vorschriften dieses\n(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nGesetzes bleibt unberührt.\nmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,\n1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des euro-\nder §§ 2, 3 oder 28 Abs. 1 beizutreten oder              päischen Gemeinschaftsrechts nicht, soweit die Vor-\nschriften über die Zusammenschlusskontrolle angewen-\n2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37            det werden. Vorschriften, die überwiegend ein von den\nzusammenzuschließen oder                                 Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-\n3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich       päischen Gemeinschaft abweichendes Ziel verfolgen,\nim Markt gleichförmig zu verhalten.                      bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unbe-\nrührt.\n(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen\nNachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kar-\n§ 23\ntellbehörde beantragt oder angeregt hat.\n(weggefallen)\nDritter Abschnitt\nAnwendung des                                              Vierter Abschnitt\neuropäischen Wettbewerbsrechts                                         Wettbewerbsregeln\n§ 22                                                         § 24\nVerhältnis dieses Gesetzes                                Begriff, Antrag auf Anerkennung\nzu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages\n(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.\n(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen,\n(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das\nBeschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-\nVerhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu\neinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des\ndem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder\nArtikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Euro-\nder Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs\npäischen Gemeinschaft, die den Handel zwischen den\nzuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzu-\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im\nwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ver-\nSinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, kön-\nhalten im Wettbewerb anzuregen.\nnen auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt\nwerden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3          (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei\nAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates       der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsre-\nvom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Arti-      geln beantragen.","2120             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\n(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsre-           (4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzu-\ngeln hat zu enthalten:                                      nehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich fest-\nstellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der\n1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts-          Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.\noder Berufsvereinigung;\n2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;                                        § 27\n3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwen-                                 Veröffentlichung von\ndungsbereichs der Wettbewerbsregeln;                            Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen\n4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.                         (1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesan-\nzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) zu veröf-\nDem Antrag sind beizufügen:                                 fentlichen.\n1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;        (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-\ndesanzeiger sind bekannt zu machen\n2. der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungs-\nmäßig aufgestellt sind;                                 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;\n3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts-         2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver-\noder Berufsvereinigungen und Unternehmen der glei-          handlung nach § 25 Satz 3;\nchen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und        3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Ände-\nAbnehmervereinigungen und der Bundesorganisatio-            rungen und Ergänzungen;\nnen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffen-\nden Wirtschaftszweiges.                                 4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die\nRücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von\nIn dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollstän-         Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.\ndigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für\n(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Ab-\nden Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung\nsatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbe-\neiner Wettbewerbsregel zu erschleichen.\nwerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der\n(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wett-         Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt\nbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.          sind.\n(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Aner-\n§ 25                            kennung führen, genügt für die Bekanntmachung der\nAnerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntma-\nStellungnahme Dritter                      chung der Anträge.\nDie Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen         (5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbe-\nder gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufs-     werbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht wor-\nvereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffe-     den sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach\nnen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorgani-        § 24 Abs. 4 Satz 1.\nsationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt für Verbrau-\ncherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit                           Fünfter Abschnitt\nöffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Interes-\nsen der Verbraucher erheblich berührt sind. Die Kartell-                        Sonderregeln für\nbehörde kann eine öffentliche mündliche Verhandlung                 bestimmte Wirtschaftsbereiche\nüber den Antrag auf Anerkennung durchführen, in der es\njedermann freisteht, Einwendungen gegen die Anerken-                                       § 28\nnung zu erheben.                                                                    Landwirtschaft\n(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaft-\n§ 26                            lichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und\nAnerkennung                           Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen\nErzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen\n(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kar-     Erzeugervereinigungen über\ntellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde\n1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher\nvon den ihr nach dem Sechsten Abschnitt zustehenden\nErzeugnisse oder\nBefugnissen keinen Gebrauch machen wird.\n2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für\n(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot            die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftli-\ndes § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt     cher Erzeugnisse,\nist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine          sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbe-\nandere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde    werb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeu-\nden Antrag auf Anerkennung abzulehnen.                      gerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe\nund die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unterneh-\n(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die       men.\nAußerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter\nWettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.           *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005              2121\n(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung,       gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der\nKennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaft-              Europäischen Gemeinschaft abzustellen.\nlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.\n(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereinigun-\n(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in An-         gen von Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die für\nhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen             eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforder-\nGemeinschaft aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch          lich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhält-\nBe- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen            nismäßig sind.\nWaren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirt-\nschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen              (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die\ndurchgeführt zu werden pflegt.                                 Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen,\nnachdem diese beendet ist.\n§ 29\n(weggefallen)                                                   § 32a\nEinstweilige Maßnahmen\n§ 30\n(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn\nPreisbindung                          die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden\nbei Zeitungen und Zeitschriften                  Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen\n(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die  einstweilige Maßnahmen anordnen.\nein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften her-\nstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder            (2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die\nwirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung be-           Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr\nstimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die         nicht überschreiten.\ngleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten\nVerbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschrif-                                    § 32b\nten zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschrif-\nten reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung                           Verpflichtungszusagen\nder Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch                 (1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens\nanzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen          nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet\neine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.       sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger\n(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art         Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so\nsind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen,       kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Ver-\nschriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten        pflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklä-\nUrkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf       ren. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehör-\nPreismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bür-          de vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen\ngerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.                  nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird.\nSie kann befristet werden.\n(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder\nauf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbin-               (2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach\ndung für unwirksam erklären und die Anwendung einer            Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen,\nneuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn               wenn\n1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird             1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die\noder                                                           Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert\n2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen               haben,\nWettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die\n2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen\ngebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer\nnicht einhalten oder\nPreise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren\nAbsatz zu beschränken.                                     3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder\nirreführenden Angaben der Parteien beruht.\n§ 31\n(weggefallen)                                                   § 32c\nKein Anlass zum Tätigwerden\nSechster Abschnitt                              Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den §§ 1\nBefugnisse der                            und 19 bis 21, nach Artikel 81 Abs. 1 oder Artikel 82 des\nKartellbehörden, Sanktionen                          Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nnach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen\n§ 32                            nicht gegeben, so kann sie entscheiden, dass für sie kein\nAnlass besteht, tätig zu werden. Die Entscheidung hat\nAbstellung und nachträgliche                   zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer\nFeststellung von Zuwiderhandlungen                   Erkenntnisse von ihren Befugnissen nach den §§ 32\n(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Verei-         und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie hat keine\nnigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwider-           Freistellung von einem Verbot im Sinne des Satzes 1 zum\nhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder            Inhalt.","2122               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\n§ 32d                             wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die\nInteressen ihrer Mitglieder berührt.\nEntzug der Freistellung\nHaben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unterneh-                (3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder\nmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Ver-           fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehen-\nhaltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsver-        den Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienst-\nordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die mit § 2    leistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist der\nAbs. 1 oder mit Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Grün-     Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware\ndung der Europäischen Gemeinschaft unvereinbar sind           oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Ent-\nund auf einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merk-      scheidung über den Umfang des Schadens nach § 287\nmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so        der Zivilprozessordnung kann insbesondere der anteilige\nkann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der Gruppen-        Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß\nfreistellung in diesem Gebiet entziehen.                      erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden nach\nSatz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu\nverzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen\n§ 32e\nGesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.\nUntersuchungen\neinzelner Wirtschaftszweige                       (4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift\nund einzelner Arten von Vereinbarungen               dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Scha-\n(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände ver-         densersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Fest-\nmuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise           stellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer\neingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundes-         bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der\nkartellamt und die obersten Landesbehörden die Unter-         Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der\nsuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder              Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden\n– Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von Verein-      Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nbarungen durchführen.                                         schen Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für\n(2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bun-          entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichts-\ndeskartellamt und die obersten Landesbehörden die zur         entscheidungen, die infolge der Anfechtung von Ent-\nAnwendung dieses Gesetzes oder des Artikels 81 oder 82        scheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-           Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003\nschaft erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie kön-      gilt diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und\nnen dabei von den betreffenden Unternehmen und Verei-         Pflichten nach Artikel 234 des Vertrages zur Gründung\nnigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unter-         der Europäischen Gemeinschaft.\nrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und\n(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs\naufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.\nnach Absatz 2 wird gehemmt, wenn die Kartellbehörde\n(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbe-        wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die\nhörden können einen Bericht über die Ergebnisse der           Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder die\nUntersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte         Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der\num Stellungnahme bitten.                                      Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes\n(4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend.           gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. § 204\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.\n§ 33\nUnterlassungsanspruch,\nSchadensersatzpflicht                                                   § 34\n(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen                          Vorteilsabschöpfung\nArtikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-                       durch die Kartellbehörde\npäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartell-\nbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung            (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig\nund bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflich-       gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81\ntet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann,      oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nwenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als       Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde\nMitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den         verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil\nVerstoß beeinträchtigt ist.                                   erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des\nwirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unterneh-\n(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend         men die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auf-\ngemacht werden von rechtsfähigen Verbänden zur För-           erlegen.\nderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Inte-\nressen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unterneh-          (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil\nmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher        durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhän-\noder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,           gung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls\nsoweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachli-       abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen\nchen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre         nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt,\nsatzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher          ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiese-\noder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich         nen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005             2123\n(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung            (2) Absatz 1 gilt nicht,\neine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen ange-\n1. soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des\nmessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz\n§ 36 Abs. 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr\nunterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirt-\nweltweit Umsatzerlöse von weniger als 10 Millionen\nschaftliche Vorteil gering ist.\nEuro erzielt hat, mit einem anderen Unternehmen\n(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann               zusammenschließt oder\ngeschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zah-\n2. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindes-\nlenmäßig zu bestimmen.\ntens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen\n(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer          angeboten werden und auf dem im letzten Kalender-\nFrist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwider-        jahr weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden.\nhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jah-\nSoweit durch den Zusammenschluss der Wettbewerb\nren angeordnet werden. § 81 Abs. 9 gilt entsprechend.\nbeim Verlag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von\nZeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen\n§ 34a                            beschränkt wird, gilt nur Satz 1 Nr. 2.\nVorteilsabschöpfung                          (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine\ndurch Verbände und Einrichtungen                  Anwendung, soweit die Kommission der Europäischen\nGemeinschaft nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89\n(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 1 vor-       des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von\nsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl       Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils gel-\nvon Abnehmern oder Anbietern einen wirtschaftlichen          tenden Fassung ausschließlich zuständig ist.\nVorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Abs. 2 zur Gel-\ntendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtig-\nten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an                                    § 36\nden Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden,                                   Grundsätze für die\nsoweit nicht die Kartellbehörde die Abschöpfung des                    Beurteilung von Zusammenschlüssen\nwirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbu-\nße, durch Verfall oder nach § 34 Abs. 1 anordnet.               (1) Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist,\ndass er eine marktbeherrschende Stellung begründet\n(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen,         oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen,\ndie das Unternehmen auf Grund des Verstoßes erbracht         es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach,\nhat. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.                   dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserun-\n(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsab-        gen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass\nschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen        diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherr-\nGesetzbuchs entsprechend.                                    schung überwiegen.\n(4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über            (2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges\ndie Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1              oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des\nAuskunft zu erteilen. Sie können vom Bundeskartellamt        Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne\nErstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs          des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen\nerforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom        Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen.\nSchuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstat-      Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass\ntungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaus-        sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein\nhalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.       anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von\nihnen als herrschendes.\n(5) § 33 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die\nnicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an\neinem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.\nSiebenter Abschnitt\nZusammenschlusskontrolle                                                       § 37\nZusammenschluss\n§ 35\n(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:\nGeltungsbereich\nder Zusammenschlusskontrolle                    1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens\nganz oder zu einem wesentlichen Teil;\n(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskon-\ntrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr       2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle\nvor dem Zusammenschluss                                          durch ein oder mehrere Unternehmen über die\nGesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer\n1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit                Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Ver-\nUmsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und             träge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder\nzusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen\n2. mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland\nund rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren,\nUmsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro\neinen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines\nerzielt haben.                                                   Unternehmens auszuüben, insbesondere durch","2124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\na) Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer                  (4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditin-\nGesamtheit oder an Teilen des Vermögens des           stituten, Finanzinstituten und Bausparkassen der Ge-\nUnternehmens,                                         samtbetrag der in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\nbis e der Verordnung über die Rechnungslegung der Kre-\nb) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden\nditinstitute vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203)\nEinfluss auf die Zusammensetzung, die Beratun-\ngenannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und\ngen oder Beschlüsse der Organe des Unterneh-\nsonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei\nmens gewähren;\nVersicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen\n3. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen,         des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßge-\nwenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen,     bend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem\ndem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen              Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der\na) 50 vom Hundert oder                                   in Rückdeckung gegebenen Anteile.\nb) 25 vom Hundert                                           (5) Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unter-\nnehmens ist für die Berechnung der Marktanteile und der\ndes Kapitals oder der Stimmrechte des anderen            Umsatzerlöse des Veräußerers nur auf den veräußerten\nUnternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem         Vermögensteil abzustellen.\nUnternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die\neinem anderen für Rechnung dieses Unternehmens\ngehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens                                        § 39\nein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges                 Anmelde- und Anzeigepflicht\nVermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere\nUnternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile          (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim\nim vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unter-        Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumel-\nnehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen     den.\ndas andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusam-           (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:\nmenschluss der sich beteiligenden Unternehmen\nuntereinander;                                           1. die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,\n4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf             2. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Ver-\nGrund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittel-           äußerer.\nbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen         (3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammen-\nEinfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kön-        schlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über\nnen.                                                     jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthal-\n(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn         ten:\ndie beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammen-         1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der\ngeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss              Niederlassung oder den Sitz;\nführt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der beste-\nhenden Unternehmensverbindung.                               2. die Art des Geschäftsbetriebes;\n(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Ver-   3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen\nsicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unter-            Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind\nnehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als           bei Kreditinstituten, Finanzinstituten und Bausparkas-\nZusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den              sen der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4,\nAnteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung inner-         bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnah-\nhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundes-          men anzugeben;\nkartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft\n4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre\ngemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist\nBerechnung oder Schätzung, wenn diese im Gel-\nunzumutbar war.\ntungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesent-\nlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen\n§ 38                                 zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen;\nBerechnung der                          5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unter-\nUmsatzerlöse und der Marktanteile                     nehmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt\n(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277            gehaltenen Beteiligung;\nAbs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Umsatzerlöse aus Lie-         6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland,\nferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unter-              sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Gel-\nnehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern                tungsbereich dieses Gesetzes befindet.\nbleiben außer Betracht.\nIn den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind die Anga-\n(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der\nben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für den Veräußerer zu\nUmsatzerlöse in Ansatz zu bringen.\nmachen. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbunde-\n(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb      nes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1\nvon Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen, die    und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die\nHerstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von          Angaben nach Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 über jedes am\nRundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunk-              Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die mit\nwerbezeiten ist das Zwanzigfache der Umsatzerlöse in         ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen\nAnsatz zu bringen.                                           sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005              2125\nBeteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen               (3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert wer-\nUnternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine       den, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig\nunrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder        herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unterneh-\nbenutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen,        men einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln.\neine Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung       Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Abs. 4\nnach § 40 Abs. 1 zu unterlassen.                             entsprechend.\n(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die          (4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbe-\nKommission der Europäischen Gemeinschaft einen               hörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen\nZusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen            ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-\nhat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erfor-        ben.\nderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das\n(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2\nBundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen\nbeginnen in den Fällen des § 39 Abs. 4 Satz 1, wenn die\nunverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verwei-\nVerweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt einge-\nsungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich\ngangen ist und die nach § 39 Abs. 3 erforderlichen Anga-\ndarüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen\nben in deutscher Sprache vorliegen.\nAngaben in deutscher Sprache vorliegen.\n(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch\n(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten\ngerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise\nUnternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich\naufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit\nder Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung\nEintritt der Rechtskraft von neuem.\nsowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art\nvon Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den\ndas Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem                                         § 41\nZusammenschluss erzielt hat.                                                Vollzugsverbot, Entflechtung\n(6) Die am Zusammenschluss beteiligten Unterneh-             (1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss,\nmen haben dem Bundeskartellamt den Vollzug des               der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor\nZusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen.                   Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nSatz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammen-\n§ 40                             schlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses\nVerfahren                          Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht für Ver-\nder Zusammenschlusskontrolle                    träge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Ein-\ntragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden\n(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammen-             sind, sowie für Verträge über die Umwandlung, Eingliede-\nschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen,      rung oder Gründung eines Unternehmens und für Unter-\nwenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer          nehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des\nFrist von einem Monat seit Eingang der vollständigen         Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das\nAnmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusam-        zuständige Register rechtswirksam geworden sind.\nmenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das\nHauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine           (2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen\nweitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich           vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unter-\nist.                                                         nehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbe-\nsondere um schweren Schaden von einem beteiligten\n(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundes-         Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befrei-\nkartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss           ung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und\nuntersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung          mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40\nnicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der voll-      Abs. 3a gilt entsprechend.\nständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen\nzugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben.           (3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Unter-\nDie Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den         sagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 erfüllt, ist auf-\nZeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten.      zulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft\nDies gilt nicht, wenn                                        und Arbeit nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammen-\nschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auf-\n1. die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlänge-          lösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnah-\nrung zugestimmt haben,                                  men an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf\n2. das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben            andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren\noder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft   Zustands beseitigt werden.\nnach § 39 Abs. 5 oder § 59 die Mitteilung nach Ab-\n(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bun-\nsatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlus-\ndeskartellamt insbesondere\nses unterlassen hat,\n1. (weggefallen)\n3. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland\nentgegen § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 nicht mehr benannt    2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem\nist.                                                        beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteilig-\nten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen\n(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen\nsind, untersagen oder einschränken,\nverbunden werden. Diese dürfen sich nicht darauf rich-\nten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhal-     3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des\ntenskontrolle zu unterstellen.                                   Zusammenschlusses herbeiführt.","2126              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\n§ 42                             wicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundes-\nMinistererlaubnis                        republik Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vor-\nschriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erteilt  sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen\nauf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt       Fragen Stellung nimmt. Das Gutachten soll die Verhält-\nuntersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die          nisse in den letzten beiden abgeschlossenen Kalender-\nWettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen           jahren einbeziehen und bis zum 30. Juni des darauf fol-\nVorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird              genden Jahres abgeschlossen sein. Die Bundesregie-\noder der Zusammenschluss durch ein überragendes              rung kann die Monopolkommission mit der Erstattung\nInteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist  zusätzlicher Gutachten beauftragen. Darüber hinaus\nauch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unterneh-      kann die Monopolkommission nach ihrem Ermessen\nmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses        Gutachten erstellen.\nGesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur\nerteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbe-               (2) Die Monopolkommission ist nur an den durch die-\nwerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung           ses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer\nnicht gefährdet wird.                                        Tätigkeit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei der\n(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen       Abfassung der Gutachten eine abweichende Auffassung,\nverbunden werden. § 40 Abs. 3 und 3a gilt entsprechend.      so kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck brin-\ngen.\n(3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem\nMonat seit Zustellung der Untersagung beim Bundesmi-            (3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der\nnisterium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu stellen.  Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutach-\nWird die Untersagung angefochten, beginnt die Frist in       ten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körper-\ndem Zeitpunkt, in dem die Untersagung unanfechtbar           schaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in ange-\nwird.                                                        messener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit soll     Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach\nüber den Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden.      Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie\nVor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Mono-        von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körper-\npolkommission einzuholen und den obersten Landesbe-          schaft vorgelegt werden.\nhörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen\nihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben.                                                                                  § 45\n§ 43                                                     Mitglieder\nBekanntmachungen\n(1) Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitglie-\n(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das      dern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebs-\nBundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag      wirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder\nauf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im   wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfü-\nBundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger         gen müssen. Die Monopolkommission wählt aus ihrer\nbekannt zu machen.                                           Mitte einen Vorsitzenden.\n(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-\ndesanzeiger sind bekannt zu machen                              (2) Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf\nVorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsi-\n1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40             denten für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederbe-\nAbs. 2,                                                  rufungen sind zulässig. Die Bundesregierung hört die Mit-\n2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Ände-          glieder der Kommission an, bevor sie neue Mitglieder\nrung,                                                    vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch\n3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des           Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzu-\nBundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,            legen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein\nneues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausge-\n4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die             schiedenen Mitglieds berufen.\nsonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach\n§ 41 Abs. 3 und 4.                                          (3) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen\n(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind            weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-\njeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2     schaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffentli-\nNr. 1 und 2.                                                 chen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonsti-\ngen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei\ndenn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wis-\nAchter Abschnitt                           senschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie\nMonopolkommission                             weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeber-\noder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder zu\n§ 44                             diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesor-\ngungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht während\nAufgaben                             des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der\n(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein    Monopolkommission eine derartige Stellung innegehabt\nGutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Ent-       haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005                2127\n§ 46                              nicht weniger als drei Unternehmensgruppen, Unterneh-\nmen, Betriebe oder fachliche Teile von Unternehmen\nBeschlüsse, Organisation,\nbetreffen. Durch Kombination oder zeitliche Nähe mit\nRechte und Pflichten der Mitglieder\nanderen übermittelten oder allgemein zugänglichen\n(1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen          Angaben darf kein Rückschluss auf zusammengefasste\nder Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.                Angaben von weniger als drei Unternehmensgruppen,\n(2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsord-           Unternehmen, Betrieben oder fachlichen Teile von Unter-\nnung und verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese hat die      nehmen möglich sein. Für die Berechnung von summari-\nAufgabe, die Monopolkommission wissenschaftlich,               schen Konzentrationsmaßen, insbesondere Herfindahl-\nadministrativ und technisch zu unterstützen.                   Indizes und Gini-Koeffizienten, gilt dies entsprechend.\nDie statistischen Ämter der Länder stellen die hierfür\n(2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die von        erforderlichen Einzelangaben dem Statistischen Bundes-\nder Kartellbehörde geführten Akten einschließlich Be-          amt zur Verfügung.\ntriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezoge-\nner Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen                 (2) Personen, die zusammengefasste Einzelangaben\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.                     nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung\nzur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie\n(3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die           nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-\nAngehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegen-         ders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Ver-\nheit über die Beratungen und die von der Monopolkom-           pflichtungsgesetzes gilt entsprechend. Personen, die\nmission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterla-         nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen\ngen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht     für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbu-\nsich auch auf Informationen, die der Monopolkommissi-          ches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203\non gegeben und als vertraulich bezeichnet werden oder          Abs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses\ndie gemäß Absatz 2a erlangt worden sind.                       (§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders\n(4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten          Verpflichteten gleich.\neine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reise-            (3) Die zusammengefassten Einzelangaben dürfen nur\nkosten. Diese werden vom Bundesministerium für Wirt-           für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt\nschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesmi-            wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 ge-\nnisterium des Innern festgesetzt. Die Kosten der Mono-         nannte Zweck erfüllt ist.\npolkommission trägt der Bund.\n(4) Bei der Monopolkommission muss durch organisa-\ntorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein,\n§ 47                              dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst beson-\nÜbermittlung statistischer Daten                  ders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 2 Satz 1\nEmpfänger von zusammengefassten Einzelangaben\n(1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unter-\nsind.\nnehmenskonzentration werden der Monopolkommission\nvom Statistischen Bundesamt aus Wirtschaftsstatistiken            (5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16\n(Statistik im produzierenden Gewerbe, Handwerksstatis-         Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die\ntik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, Verkehrssta-      Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzube-\ntistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe, Dienstleis-       wahren.\ntungsstatistik) und dem Statistikregister zusammenge-             (6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken\nfasste Einzelangaben über die Vomhundertanteile der            nach Absatz 1 sind die befragten Unternehmen schriftlich\ngrößten Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile von        zu unterrichten, dass die zusammengefassten Einzelan-\nUnternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs                 gaben nach Absatz 1 der Monopolkommission übermit-\na) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduk-              telt werden dürfen.\ntion,\nb) am Umsatz,\nZweiter Teil\nc) an der Zahl der tätigen Personen,\nKartellbehörden\nd) an den Lohn- und Gehaltssummen,\ne) an den Investitionen,                                                          Erster Abschnitt\nf) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachanla-                        A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\ngen,\ng) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag,                                                   § 48\nh) an der Zahl der jeweiligen Einheiten                                               Zuständigkeit\nübermittelt. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung        (1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das\nvon Angaben über die Vomhundertanteile der größten             Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die\nUnternehmensgruppen. Für die Zuordnung der Angaben             nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehör-\nder Unternehmensgruppen übermittelt die Monopolkom-            den.\nmission dem Statistischen Bundesamt Namen und                     (2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zustän-\nAnschriften der Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu            digkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so\neiner Unternehmensgruppe sowie Kennzeichen zur Iden-           nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der\ntifikation. Die zusammengefassten Einzelangaben dürfen         Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse","2128               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\nwahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränken-               (3) Für die Mitwirkung an Verfahren der Kommission\nden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wett-        der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbs-\nbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinaus-             behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nreicht. In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und      Gemeinschaft zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des\nBefugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste            Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nLandesbehörde wahr.                                           ist ausschließlich das Bundeskartellamt zuständige Wett-\nbewerbsbehörde. Es gelten die bei der Anwendung die-\n§ 49                             ses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften.\nBundeskartellamt                            (4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der\nund oberste Landesbehörde                      Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäi-\nschen Gemeinschaft und anderen von dieser ermächtig-\n(1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein oder     ten Begleitpersonen gestatten, bei Durchsuchungen\nführt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es gleich-     nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003\nzeitig die oberste Landesbehörde, in deren Gebiet die         dessen Bedienstete zu begleiten.\nbetroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. Leitet eine\noberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder führt sie           (5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeichne-\nErmittlungen durch, so benachrichtigt sie gleichzeitig das    ten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die Aufgaben\nBundeskartellamt.                                             wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Gemeinschaft in den Artikeln 84 und 85 des Vertra-\n(2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das\nges zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie\nBundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 48 Abs. 2\nin Verordnungen nach Artikel 83 des Vertrages zur Grün-\nSatz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts begrün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft, auch in Verbin-\ndet ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an die\ndung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen des Vertra-\noberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 48\nges zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, über-\nAbs. 2 Satz 2 die Zuständigkeit der obersten Landesbe-\ntragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nhörde begründet ist.\n(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die obers-\nte Landesbehörde eine Sache, für die nach § 48 Abs. 2                                    § 50a\nSatz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist, an das Bundes-                     Zusammenarbeit im Netzwerk\nkartellamt abgeben, wenn dies auf Grund der Umstände                  der europäischen Wettbewerbsbehörden\nder Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird das Bun-\ndeskartellamt zuständige Kartellbehörde.                         (1) Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Abs. 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, zum Zweck der\n(4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann das\nAnwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Grün-\nBundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48 Abs. 2\ndung der Europäischen Gemeinschaft der Kommission\nSatz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an die oberste\nder Europäischen Gemeinschaft und den Wettbewerbs-\nLandesbehörde abgeben, wenn dies auf Grund der\nbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nUmstände der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird\nGemeinschaft tatsächliche und rechtliche Umstände ein-\ndie oberste Landesbehörde zuständige Kartellbehörde.\nschließlich vertraulicher Angaben, insbesondere Be-\nVor der Abgabe benachrichtigt das Bundeskartellamt die\ntriebs- und Geschäftsgeheimnisse, mitzuteilen, entspre-\nübrigen betroffenen obersten Landesbehörden. Die\nchende Dokumente und Daten zu übermitteln, diese\nAbgabe erfolgt nicht, sofern ihr eine betroffene oberste\nWettbewerbsbehörden um die Übermittlung solcher\nLandesbehörde innerhalb einer vom Bundeskartellamt zu\nInformationen zu ersuchen, diese zu empfangen und als\nsetzenden Frist widerspricht.\nBeweismittel zu verwenden. § 50 Abs. 2 gilt entspre-\nchend.\n§ 50\n(2) Die Kartellbehörde darf die empfangenen Informa-\nVollzug des europäischen Rechts                   tionen nur zum Zweck der Anwendung von Artikel 81\n(1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49        oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nbegründet ist, sind das Bundeskartellamt und die obers-       Gemeinschaft sowie in Bezug auf den Untersuchungsge-\nten Landesbehörden für die Anwendung der Artikel 81           genstand als Beweismittel verwenden, für den sie von\nund 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen            der übermittelnden Behörde erhoben wurden. Werden\nGemeinschaft zuständige Wettbewerbsbehörden im Sinne          Vorschriften dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe des\ndes Artikels 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.        Artikels 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003\nangewandt, so können nach Absatz 1 ausgetauschte\n(2) Wenden die obersten Landesbehörden die Arti-           Informationen auch für die Anwendung dieses Gesetzes\nkel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-         verwendet werden.\nschen Gemeinschaft an, erfolgt der Geschäftsverkehr mit\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder                (3) Informationen, die die Kartellbehörde nach Ab-\nden Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten           satz 1 erhalten hat, können zum Zweck der Verhängung\nder Europäischen Gemeinschaft über das Bundeskartell-         von Sanktionen gegen natürliche Personen nur als\namt. Das Bundeskartellamt kann den obersten Landes-           Beweismittel verwendet werden, wenn das Recht der\nbehörden Hinweise zur Durchführung des Geschäftsver-          übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen in\nkehrs geben. Das Bundeskartellamt nimmt auch in die-          Bezug auf Verstöße gegen Artikel 81 oder 82 des Vertra-\nsen Fällen die Vertretung im Beratenden Ausschuss für         ges zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor-\nKartell- und Monopolfragen nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 1      sieht. Falls die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt\nund Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wahr.               sind, ist eine Verwendung als Beweismittel auch dann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005             2129\nmöglich, wenn die Informationen in einer Weise erhoben          2. für Informationen, die nach § 50a oder nach Artikel 12\nworden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidi-             der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind.\ngungsrechte natürlicher Personen das gleiche Schutzni-\nSatz 2 und 3 Nr. 1 lassen die Regelungen des Wertpapier-\nveau wie nach dem für die Kartellbehörde geltenden\nerwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes\nRecht gewährleistet. Das Beweisverwertungsverbot\nüber den Wertpapierhandel über die Zusammenarbeit mit\nnach Satz 1 steht einer Verwendung der Beweise gegen\nanderen Behörden unberührt.\njuristische Personen oder Personenvereinigungen nicht\nentgegen. Die Beachtung verfassungsrechtlich begrün-\ndeter Verwertungsverbote bleibt unberührt.\nZweiter Abschnitt\n§ 50b                                                Bundeskartellamt\nSonstige Zusammenarbeit\nmit ausländischen Wettbewerbsbehörden                                                § 51\n(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs. 1                                  Sitz, Organisation\ngenannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen             (1) Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bun-\nes zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vor-              desoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Es gehört zum\nschriften mit der Kommission der Europäischen Gemein-           Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft\nschaft oder den Wettbewerbsbehörden anderer Staaten             und Arbeit.\nzusammenarbeitet.\n(2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts wer-\n(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach             den von den Beschlussabteilungen getroffen, die nach\n§ 50a Abs. 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass          Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und\ndie empfangende Wettbewerbsbehörde                              Arbeit gebildet werden. Im Übrigen regelt der Präsident\n1. die Informationen nur zum Zweck der Anwendung                die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundes-\nkartellrechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf den      kartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der\nUntersuchungsgegenstand als Beweismittel verwen-            Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft\ndet, für den sie das Bundeskartellamt erhoben hat,          und Arbeit.\nund                                                           (3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der\n2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und             Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei\ndiese nur an Dritte übermittelt, wenn das Bundeskar-        Beisitzenden.\ntellamt der Übermittlung zustimmt; das gilt auch für          (4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlussabtei-\ndie Offenlegung von vertraulichen Informationen in          lungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befä-\nGerichts- oder Verwaltungsverfahren.                        higung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-\nVertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und              dienst haben.\nGeschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammen-\n(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder\nschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt nur\nein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie\nmit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden,\nMitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines\ndas diese Angaben vorgelegt hat.\nUnternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts-\n(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen       oder Berufsvereinigung sein.\nsowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unbe-\nrührt.                                                                                       § 52\nVeröffentlichung\n§ 50c\nallgemeiner Weisungen\nBehördenzusammenarbeit\nSoweit das Bundesministerium für Wirtschaft und\n(1) Die Kartellbehörden und Regulierungsbehörden             Arbeit dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für\nkönnen unabhängig von der jeweils gewählten Verfah-             den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach\nrensart untereinander Informationen einschließlich per-         diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundes-\nsonenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsge-             anzeiger zu veröffentlichen.\nheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer\njeweiligen wettbewerbsrechtlichen Aufgaben erforderlich\n§ 53\nist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisver-\nwertungsverbote bleiben unberührt.                                                   Tätigkeitsbericht\n(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfül-          (1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre\nlung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Finanz-           einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage\ndienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank und           und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den\nden Landesmedienanstalten zusammen. Die Kartellbe-              Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesmi-\nhörden können mit den in Satz 1 genannten Behörden auf          nisteriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 52 aufzuneh-\nAnfrage gegenseitig Erkenntnisse austauschen, soweit            men. Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwal-\ndies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforder-      tungsgrundsätze.\nlich ist. Dies gilt nicht\n(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bun-\n1. für vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs-       deskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer\nund Geschäftsgeheimnisse sowie                              Stellungnahme zu.","2130               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\nDritter Teil                         handlung durchführen. Für die Verhandlung oder für\neinen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen,\nVerfahren                            wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, ins-\nbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung\nErster Abschnitt                           eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses\nbesorgen lässt. In den Fällen des § 42 hat das Bundes-\nVe r w a l t u n g s s a c h e n             ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine öffentliche\nmündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständ-\nI. Verfahren vor den Kartellbehörden              nis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung\nentschieden werden.\n§ 54\n(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nEinleitung des Verfahrens, Beteiligte              zes sind anzuwenden.\n(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts\nwegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf                                      57\nentsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwer-\nErmittlungen, Beweiserhebung\ndeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten.\n(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind               (1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen\nbeteiligt,                                                    und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.\n1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;            (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und\nSachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380\n2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsverei-      bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404,\nnigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;            404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-         sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt wer-\nsen durch die Entscheidung erheblich berührt werden        den. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das\nund die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem         Oberlandesgericht zuständig.\nVerfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucher-         (3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift\nzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit         aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mit-\nöffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch         glied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter\ndann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung         zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist.\nauf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und            Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie\ndadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt           die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen las-\nerheblich berührt werden;                                  sen.\n4. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Ver-      (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung\näußerer.                                                   vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die\n(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist            erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeu-\nauch das Bundeskartellamt beteiligt.                          gen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist\nder Grund hierfür anzugeben.\n§ 55                              (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind\nVorabentscheidung über Zuständigkeit                  die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend\nanzuwenden.\n(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche\nUnzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die          (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die\nKartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entschei-         Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi-\nden. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde        gung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussa-\nangefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende          ge für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entschei-\nWirkung.                                                      det das Gericht.\n(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzu-\nständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so                                   § 58\nkann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden,                                 Beschlagnahme\ndass die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht\nangenommen hat.                                                  (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als\nBeweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön-\nnen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem\n§ 56                           davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen.\nAnhörung, mündliche Verhandlung                      (2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die rich-\n(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit      terliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk\nzur Stellungnahme zu geben.                                   die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen,\nwenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffe-\n(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-\nne noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war\nschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fäl-\noder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesen-\nlen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.\nheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen\n(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen        die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben\nkann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Ver-       hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005              2131\n(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme            men. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die\njederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hier-     Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzuneh-\nüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das      men, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung\nnach Absatz 2 zuständige Gericht.                             ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annah-\nme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.\n(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die\nBeschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der             (5) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf\nStrafprozessordnung gelten entsprechend.                      solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie\nselbst oder Angehörige, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nZivilprozessordnung bezeichnet sind, der Gefahr strafge-\n§ 59                             richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nAuskunftsverlangen                        Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der          (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nKartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,        oder die oberste Landesbehörde fordern die Auskunft\nkann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestands-        durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt\nkraft ihrer Entscheidung                                      fordert sie durch Beschluss an. Darin sind die Rechts-\ngrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Aus-\n1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-            kunftsverlangens anzugeben und eine angemessene\nmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse      Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.\nsowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies\numfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Ein-           (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingun-           oder die oberste Landesbehörde ordnen die Prüfung\ngen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des      durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt\nUnternehmens oder der Unternehmensvereinigung             ordnet sie durch Beschluss mit Zustimmung des Präsi-\nbefinden;                                                 denten an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechts-\ngrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzuge-\n2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-            ben.\nmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse\nvon mit ihnen nach § 36 Abs. 2 verbundenen Unter-\nnehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser                                     § 60\nUnternehmen verlangen, soweit sie die Informationen                        Einstweilige Anordnungen\nzur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund beste-\nhender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der          Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entschei-\nverlangten Informationen über die verbundenen             dung über\nUnternehmen in der Lage sind;                             1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder\n3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-                einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe\nmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die                nach § 40 Abs. 3a,\ngeschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.            2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder\nGegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen gilt               ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,\nSatz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätig-     3. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34\nkeit, Satzung, Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der              Abs. 1\nMitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.\neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweili-\n(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung,       gen Zustandes treffen.\nbei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht\nrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur\n§ 61\nVertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die ver-\nlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Aus-                            Verfahrensabschluss,\nkünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Ein-             Begründung der Verfügung, Zustellung\nsichtnahme und Prüfung vorzulegen und die Prüfung die-\nser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von             (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen\nGeschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.                  und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel\nden Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungs-\n(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vor-      zustellungsgesetzes zuzustellen. Verfügungen, die\nnahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die             gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des\nRäume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter-            Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, stellt die\nnehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des           Kartellbehörde der Person zu, die das Unternehmen dem\nGrundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.                    Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt\nhat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmäch-\n(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des\ntigte Person benannt, so stellt die Kartellbehörde die Ver-\nAmtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfol-\nfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger\ngen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung die-\nzu.\nser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der\nStrafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei                 (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung\nGefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten         abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1\nPersonen während der Geschäftszeit die erforderlichen         zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten\nDurchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-            schriftlich mitzuteilen.","2132              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\n§ 62                                                        § 65\nBekanntmachung von Verfügungen                                            Anordnung\nder sofortigen Vollziehung\nVerfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3,\n§§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder im            (1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64\nelektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Ent-        Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen,\nscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde         wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegen-\nbekannt gemacht werden.                                      den Interesse eines Beteiligten geboten ist.\n(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der\nEinreichung der Beschwerde getroffen werden.\nII. Beschwerde\n(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-\n§ 63                            schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-\nlen, wenn\nZulässigkeit, Zuständigkeit\n1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1\n(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die              nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen\nBeschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen            oder\nund Beweismittel gestützt werden.                            2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-\n(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der             fochtenen Verfügung bestehen oder\nKartellbehörde Beteiligten (§ 54 Abs. 2 und 3) zu.           3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,\nnicht durch überwiegende öffentliche Interessen\n(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung\ngebotene Härte zur Folge hätte.\neiner beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig,\nauf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben      In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-\nbehauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kar-      bende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollzie-\ntellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung            hung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die\nohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht          Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Be-\nbeschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ableh-       schwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wir-\nnung gleichzuachten.                                         kung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Vorausset-\nzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen. Hat ein Dritter\n(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich        Beschwerde gegen eine Verfügung nach § 40 Abs. 2 ein-\ndas für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlan-      gelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anord-\ndesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 ausschließlich    nung nach Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend\ndas für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Ober-      macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu\nlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die             sein.\nBeschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeri-\nums für Wirtschaft und Arbeit richtet. § 36 der Zivilpro-       (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon\nzessordnung gilt entsprechend.                               vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen,\nauf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller\nglaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der\n§ 64                            Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch\nAufschiebende Wirkung                       die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederher-\nstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung\n(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung,             können von der Leistung einer Sicherheit oder von ande-\nsoweit durch die angefochtene Verfügung                      ren Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können\nauch befristet werden.\n1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit den §§ 19\nbis 21 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen      (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können\nnach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die miss-   jederzeit geändert oder aufgehoben werden.\nbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden\nStellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen                                § 66\nbetreffen,\nFrist und Form\n2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34       (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem\nAbs. 1 getroffen oder                                    Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung ange-\n3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder    fochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt\ngeändert wird.                                           mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde.\nWird in den Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung\n(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige      einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für\nAnordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so         die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartell-\nkann das Beschwerdegericht anordnen, dass die ange-          amts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesminis-\nfochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach             teriums für Wirtschaft und Arbeit. Es genügt, wenn die\nAbschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leis-           Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdege-\ntung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann     richt eingeht.\njederzeit aufgehoben oder geändert werden.\n(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63\n(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem      Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist\nBeschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.   gebunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005               2133\n(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten           liche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und\nnach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu                 Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen\nbegründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen      abgegeben werden.\nMonat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde.\n(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-\nDie Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden\ngeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über\ndes Beschwerdegerichts verlängert werden.\naufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu\n(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten                 bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden\n1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten          sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung\nund ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,         der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichti-\ngung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die          werden.\nsich die Beschwerde stützt.\n(4) Wird die Anforderung nach § 59 Abs. 6 oder die\n(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe-             Anordnung nach § 59 Abs. 7 mit der Beschwerde ange-\ngründung müssen durch einen bei einem deutschen                fochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen\nGericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein;          Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der\ndies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.           Zivilprozessordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaft-\nmachung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt,\n§ 67                                dass kleine oder mittlere Unternehmen von Unternehmen\nin der Weise abhängig sind, dass ausreichende und\nBeteiligte am Beschwerdeverfahren\nzumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen.\n(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht\nsind beteiligt                                                                            § 71\n1. der Beschwerdeführer,                                                       Beschwerdeentscheidung\n2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-\nwird,\nschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-          Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss\nsen durch die Entscheidung erheblich berührt werden        darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden,\nund die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem         zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Be-\nVerfahren beigeladen hat.                                  schwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beige-\nladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wah-\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung\nrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akten-\neiner obersten Landesbehörde, ist auch das Bundeskar-\neinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen\ntellamt an dem Verfahren beteiligt.\nGründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt\nnicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen\n§ 68                                Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entschei-\nAnwaltszwang                            dung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.\nVor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten               (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der\nsich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse-        Kartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt\nnen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.        es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurück-\nDie Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der            nahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das\nBehörde vertreten lassen.                                      Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfügung\nder Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet gewe-\nsen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes\n§ 69\nInteresse an dieser Feststellung hat.\nMündliche Verhandlung\n(3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 bis 32b\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-          oder § 32d wegen nachträglicher Änderung der tatsäch-\nschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einver-         lichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so\nständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand-          spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in\nlung entschieden werden.                                       welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Ver-\n(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin          fügung begründet gewesen ist.\ntrotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen             (4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder\noder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache        Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe-\nverhandelt und entschieden werden.                             gründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehör-\nde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.\n§ 70                                   (5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe-\nUntersuchungsgrundsatz                        gründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen\nfehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn\n(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt\nsie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-\nvon Amts wegen.\nten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und\n(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken,        Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der\ndass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,          gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei\nsachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsäch-           der Nachprüfung des Gerichts entzogen.","2134               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\n(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer           haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Ein-\nRechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.            sicht in die ihr gehörigen Unterlagen zu versagen, soweit\ndies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung\n§ 71a                             von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.\nWird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dür-\nAbhilfe bei Verletzung                     fen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör                zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen wor-\n(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-        den ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung\nscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fort-     von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung\nzuführen, wenn                                                aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird,\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen       nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen\ndie Entscheidung nicht gegeben ist und                    durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entschei-\ndung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt,\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\nandere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise\nund nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die\nverletzt hat.\nBedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbe-\nGegen eine der Entscheidung vorausgehende Entschei-           werbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhal-\ndung findet die Rüge nicht statt.                             tung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem\nVerfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach\nanwaltlich vertreten lassen.\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu\nerheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-          (3) Den in § 67 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten\nhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekannt-        kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü-\ngabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge             gungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang\nnicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Ent-           gewähren.\nscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe\nzur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich                                     § 73\noder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-\nstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung                                 Geltung von\nangegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Ent-                    Vorschriften des GVG und der ZPO\nscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1           Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,\nSatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.              soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend\n(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,      1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver-\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                           fassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,\n(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetz-     Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;\nlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig     2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-\nzu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das                 schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-\nGericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unan-           zessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-\nfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet           lung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und\nwerden.                                                           Fristen, über die Anordnung des persönlichen\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,       Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehre-\nindem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund            rer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und\nder Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage              Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen\nzurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der münd-          Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinset-\nlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren tritt       zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nan die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung            einer Frist.\nder Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht wer-\nden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343                             III. Rechtsbeschwerde\nder Zivilprozessordnung anzuwenden.\n(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-                                     § 74\nnung ist entsprechend anzuwenden.                                                      Zulassung,\nabsolute Rechtsbeschwerdegründe\n§ 72                                (1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet\nAkteneinsicht                          die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt,\nwenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde\n(1) Die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichne-   zugelassen hat.\nten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\nund sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Aus-\nfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.         1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu\n§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.           entscheiden ist oder\n(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Aus-     2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\nkünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen         einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\ndie Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt                 Bundesgerichtshofs erfordert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005                2135\n(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der               (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\nRechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlan-        werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des\ndesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu           Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung\nbegründen.                                                   gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nicht\ndarauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde unter\n(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-\nVerletzung des § 48 ihre Zuständigkeit zu Unrecht ange-\nschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-\nnommen hat.\nrichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel\ndes Verfahrens vorliegt und gerügt wird:                        (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von\neinem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht ein-\n1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmä-\nzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der ange-\nßig besetzt war,\nfochtenen Entscheidung.\n2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,\n(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefoch-\nder von der Ausübung des Richteramtes kraft Geset-\ntenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststel-\nzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der\nlungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Fest-\nBefangenheit mit Erfolg abgelehnt war,\nstellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer-\n3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt       degründe vorgebracht sind.\nwar,\n(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen § 64\n4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift   Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67 bis 69,\ndes Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Füh-     71 bis 73 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger\nrung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei-       Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.\ngend zugestimmt hat,\n5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen                       IV. Gemeinsame Bestimmungen\nVerhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden                               § 77\nsind, oder                                                                  Beteiligtenfähigkeit\n6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen             Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am\nist.                                                     Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdever-\nfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juris-\n§ 75                             tischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenverei-\nnigungen.\nNichtzulassungsbeschwerde\n(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann                                      § 78\nselbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-\nfochten werden.                                                          Kostentragung und -festsetzung\n(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet           Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-\nder Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrün-        verfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten,\nden ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhand-          die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-\nlung ergehen.                                                genheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz\noder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit\n(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer        entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbe-\nFrist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesge-      gründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden\nricht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der   veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übri-\nangefochtenen Entscheidung.                                  gen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über\n(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64         das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvoll-\nAbs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67, 68, 72 streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entspre-\nund 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197        chend.\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und\nAbstimmung entsprechend. Für den Erlass einstweiliger                                    § 79\nAnordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.\nRechtsverordnungen\n(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so\nwird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der            Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde\nZustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs            bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung,\nrechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen,         die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nso beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bun-\ndesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.                                            § 80\nGebührenpflichtige Handlungen\n§ 76\n(1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten\nBeschwerdeberechtigte,                       (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungs-\nForm und Frist                         aufwandes erhoben. Gebührenpflichtig sind (gebühren-\npflichtige Handlungen)\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde\nsowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.             1. Anmeldungen nach § 39 Abs. 1;","2136               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\n2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 26, 30 Abs. 3,                (5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber\n§§ 32 bis 32d – auch in Verbindung mit den §§ 50          entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrich-\nbis 50b –, §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60;                  ten. Das Gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von\ndrei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde\n3. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten\nzurückgenommen wird.\nder Kartellbehörde.\nDaneben werden als Auslagen die Kosten der Veröffentli-          (6) Kostenschuldner ist\nchungen, der öffentlichen Bekanntmachungen und von            1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, wer eine\nweiteren Ausfertigungen, Kopien und Auszügen sowie                Anmeldung eingereicht hat;\ndie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs-\nund -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge              2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, wer durch\nerhoben. Auf die Gebühr für die Freigabe oder Untersa-            einen Antrag oder eine Anmeldung die Tätigkeit der\ngung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 sind                Kartellbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen\ndie Gebühren für die Anmeldung eines Zusammen-                    den eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist;\nschlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.                       3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3, wer die Her-\n(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem               stellung der Abschriften veranlasst hat.\npersonellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde         Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten\nunter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung,        durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr\ndie der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung           mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die\nhat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen        Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Meh-\n1. 50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 Abs. 3     rere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.\nund 4 und § 42;                                              (7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in\n2. 25 000 Euro in den Fällen der §§ 32 und 32b Abs. 1,        vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der An-\n§§ 32d und 41 Abs. 2 Satz 1 und 2;                        spruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren\nnach ihrer Entstehung.\n3. 7 500 Euro in den Fällen des § 32c;\n(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n4. 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Abs. 1 und 2 und         Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-\n§ 30 Abs. 3;                                              tes bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der\n5. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften      Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der\n(Absatz 1 Nr. 3);                                         Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung von\nAuslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. Sie kann dabei\n6. a) in den Fällen des § 40 Abs. 3a auch in Verbindung       auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristi-\nmit § 41 Abs. 2 Satz 3 und § 42 Abs. 2 Satz 2 den     schen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjäh-\nBetrag für die Freistellung,                          rung sowie über die Kostenerhebung treffen.\nb) 250 Euro für Verfügungen in Bezug auf Vereinba-\n(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die\nrungen oder Beschlüsse der in § 28 Abs. 1\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das\nbezeichneten Art,\nNähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor\nc) im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag für die Ent-       der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den\nscheidung nach § 26 Abs. 1 (Nr. 4),                   Grundsätzen des § 78 bestimmt.\nd) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der\nGebühr in der Hauptsache.\nZweiter Abschnitt\nIst der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbe-\nhörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts                        Bußgeldverfahren\nder gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außerge-\nwöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte                                      § 81\nerhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann die unter\nBerücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis                        Bußgeldvorschriften\nauf ein Zehntel ermäßigt werden.                                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag\n(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand-       zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der\nlungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Ge-           Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2002\nbührenschuldners können Pauschgebührensätze, die              (ABl. EG Nr. C 325 S. 33) verstößt, indem er vorsätzlich\nden geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes be-              oder fahrlässig\nrücksichtigen, vorgesehen werden.                             1. entgegen Artikel 81 Abs. 1 eine Vereinbarung trifft,\n(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden                       einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen auf-\neinander abstimmt oder\n1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre-\ngungen;                                                   2. entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschende Stel-\nlung missbräuchlich ausnutzt.\n2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht\nentstanden wären;                                            (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Ver-\nfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Abs. 1 auf-        1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch\ngehoben worden ist.                                           in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005               2137\nauch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder     gabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der\nAbs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über    aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, durch die\ndas Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines        Geldbuße nach Absatz 4 abgeschöpft werden kann.\ndort genannten Beschlusses, einer aufeinander abge-        Dient die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der\nstimmten Verhaltensweise, der missbräuchlichen             Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.\nAusnutzung einer marktbeherrschenden Stellung,\n(6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen\neiner Marktstellung oder einer überlegenen Markt-\njuristische Personen und Personenvereinigungen sind zu\nmacht, einer unbilligen Behinderung oder unter-\nverzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen nach\nschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme\nZustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2\neines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs,\nund § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ent-\nder Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder\nsprechend anzuwenden.\ndes Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhan-\ndelt,                                                         (7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwal-\ntungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach\nbei der Bemessung der Geldbuße auch für die Zusam-\na) § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1, § 32b Abs. 1    menarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden\nSatz 1 oder § 41 Abs. 4 Nr. 2, auch in Verbindung      festlegen.\nmit § 40 Abs. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit\n§ 41 Abs. 2 Satz 3 oder § 42 Abs. 2 Satz 2, oder          (8) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswid-\n§ 60 oder                                              rigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach den\nVorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nb) § 39 Abs. 5                                             auch dann, wenn die Tat durch Verbreiten von Druck-\nzuwiderhandelt,                                            schriften begangen wird. Die Verfolgung der Ordnungs-\nwidrigkeiten nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3\n3. entgegen § 39 Abs. 1 eine Vereinbarung oder einen          verjährt in fünf Jahren.\nZusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig\nanmeldet,                                                     (9) Ist die Kommission der Europäischen Gemein-\nschaft oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mit-\n4. entgegen § 39 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig,    gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,        einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Ver-\n5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Abs. 3 Satz 1        fahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82\noder § 42 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder                des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft gegen dieselbe Vereinbarung, denselben\n6. entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,   Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartell-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterla- behörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach\ngen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig        Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33 Abs. 1 des\nherausgibt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht voll-    Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden\nständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und       Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbro-\nPrüfung vorlegt oder die Prüfung dieser geschäft-          chen.\nlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäfts-\nräumen und -grundstücken nicht duldet.                        (10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer                             nach § 48, auch in Verbindung mit § 49 Abs. 3 und 4, oder\n1. entgegen § 21 Abs. 1 zu einer Liefersperre oder            § 50 zuständige Behörde.\nBezugssperre auffordert,\n2. entgegen § 21 Abs. 2 einen Nachteil androht oder                                        § 82\nzufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder                          Zuständigkeit für\n3. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 5                    Verfahren wegen der Festsetzung\neine Angabe macht oder benutzt.                                      einer Geldbuße gegen eine juristische\nPerson oder Personenvereinigung\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 5        Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festset-\nund des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million    zung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder\nEuro geahndet werden. Wird in diesen Fällen eine Geld-        Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ord-\nbuße gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmens-            nungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig,\nvereinigung verhängt, so darf die Geldbuße für jedes an       denen\nder Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede\n1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81\nbeteiligte Unternehmensvereinigung über Satz 1 hinaus\nAbs. 1, 2 Nr. 1 und Absatz 3 verwirklicht, oder\n10 vom Hundert seines bzw. ihres jeweiligen im voraus-\ngegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes             2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit\nnicht übersteigen. In den übrigen Fällen kann die Ord-            nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,\nnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-             bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung\nsend Euro geahndet werden. Bei der Festsetzung der                auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und\nHöhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwider-             Absatz 3 verwirklicht,\nhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.\nzugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30\n(5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17 Abs. 4       des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maß-           Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.","2138              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\n§ 82a                                              Dritter Abschnitt\nBefugnisse und Zuständigkeiten                                       Vo l l s t r e c k u n g\nim gerichtlichen Bußgeldverfahren\n(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Ver-                                    § 86a\ntreter der Kartellbehörde gestattet werden, Fragen an\nVollstreckung\nBetroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.\nDie Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den\n(2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbe-\nfür die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gel-\nhörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstre-\ntenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs-\nckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Ver-\ngeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens\nfall angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt als\n10 Millionen Euro.\nVollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu\nerteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\nversehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel ent-                       Vierter Abschnitt\nsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von              Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nBußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträ-\nge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der Bundes-                                    § 87\nkasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kos-\nten trägt.                                                                         Ausschließliche\nZuständigkeit der Landgerichte\n§ 83                                (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die An-\nZuständigkeit                         wendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82 des\ndes OLG im gerichtlichen Verfahren                Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\noder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den\n(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-      Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne\nwidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht,      Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Land-\nin dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz    gerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn\nhat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtli-    die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise\nche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungs-           von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu tref-\nwidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des   fen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 81 oder\n§ 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-         82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Ver-   Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkom-\nbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-          mens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.\nwidrigkeiten findet keine Anwendung.                         Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69\n(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Beset-       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Rechts-\nzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzen-      beziehungen, auch soweit hierdurch Rechte Dritter be-\nden Mitglieds.                                               troffen sind.\n(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im\n§ 84                             Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgeset-\nRechtsbeschwerde zum BGH                       zes.\nÜber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts-                                      § 88\nhof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in                           Klageverbindung\nder Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die\nSache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung             Mit der Klage nach § 87 Abs. 1 kann die Klage wegen\naufgehoben wird, zurück.                                     eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn die-\nser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen\nZusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem\n§ 85\nnach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist;\nWiederaufnahmeverfahren                       dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des ande-\ngegen Bußgeldbescheid                       ren Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gege-\nIm Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-           ben ist.\nscheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zu-                                        § 89\nständige Gericht.\nZuständigkeit eines\nLandgerichts für mehrere Gerichtsbezirke\n§ 86\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nGerichtliche Entscheidungen                    Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für\nbei der Vollstreckung                     die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig\nDie bei der Vollstreckung notwendig werdenden             sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-\ngerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über        gerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfas-\nOrdnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83               sung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere\nzuständigen Gericht erlassen.                                der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dien-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005               2139\nlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung          (2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.                  er es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als ange-\nmessen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartell-\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die\namts und, wenn der Rechtsstreit eines der in § 29\nZuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke\nbezeichneten Unternehmen betrifft, auch aus den Mit-\noder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet\ngliedern der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine Vertre-\nwerden.\ntung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche\n(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absät-       Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel\nzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch        hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Aus-\nPersonen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelas-       führungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen\nsen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung          und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen\nnach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.                      der vertretenden Person sind den Parteien von dem\nGericht mitzuteilen.\n§ 89a                                 (3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über\nStreitwertanpassung                        das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des\nAbsatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Lan-\n(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein An-      desbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.\nspruch nach § 33 oder § 34a geltend gemacht wird, eine\nPartei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskos-         (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage      Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30\nerheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren      gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Ab-\nAntrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur     nehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegen-\nZahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt-        stand haben.\nschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.\nDas Gericht kann die Anordnung davon abhängig                                             § 90a\nmachen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von\nihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmit-                    Zusammenarbeit der Gerichte mit\ntelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen                       der Kommission der Europäischen\nwerden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begüns-                  Gemeinschaft und den Kartellbehörden\ntigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls          (1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Arti-\nnur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat.       kel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nSoweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden          schen Gemeinschaft zur Anwendung kommt, übermittelt\noder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem          das Gericht der Kommission der Europäischen Gemein-\nGegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren         schaft über das Bundeskartellamt eine Abschrift jeder\nseines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts        Entscheidung unverzüglich nach deren Zustellung an die\nzu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem        Parteien. Das Bundeskartellamt darf der Kommission der\nGegner auferlegt oder von ihm übernommen werden,              Europäischen Gemeinschaft die Unterlagen übermitteln,\nkann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine           die es nach § 90 Abs. 1 Satz 2 erhalten hat.\nGebühren von dem Gegner nach dem für diesen gelten-\nden Streitwert beitreiben.                                       (2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft\nkann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener Initiative\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-       dem Gericht schriftliche Stellungnahmen übermitteln.\nstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist  Das Gericht übermittelt der Kommission der Europäi-\nvor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.               schen Gemeinschaft alle zur Beurteilung des Falls not-\nDanach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder         wendigen Schriftstücke einschließlich der Kopien aller\nfestgesetzte Streitwert später durch das Gericht herauf-      Schriftsätze sowie der Abschriften aller Protokolle, Verfü-\ngesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist        gungen und Entscheidungen, wenn diese darum nach\nder Gegner zu hören.                                          Artikel 15 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003\nersucht. § 4b Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzge-\nsetzes gilt entsprechend. Das Gericht übermittelt dem\nFünfter Abschnitt                           Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie einer Stel-\nGemeinsame Bestimmungen                            lungnahme der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaft nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1/2003. Die Kommission der Europäischen Gemein-\n§ 90                              schaft kann in der mündlichen Verhandlung auch münd-\nBenachrichtigung und                        lich Stellung nehmen.\nBeteiligung der Kartellbehörden\n(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die\n(1) Das Bundeskartellamt ist über alle Rechtsstreitig-     Kommission der Europäischen Gemeinschaft um die\nkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das Gericht zu unterrich-       Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um\nten. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlangen       Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung\nAbschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfü-      des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der\ngungen und Entscheidungen zu übersenden. Die Sätze 1          Europäischen Gemeinschaft betreffen. Das Gericht\nund 2 gelten entsprechend in sonstigen Rechtsstreitig-        unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1\nkeiten, die die Anwendung des Artikels 81 oder 82 des         und übermittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft          Kopie der Antwort der Kommission der Europäischen\nbetreffen.                                                    Gemeinschaft.","2140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der               (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Ge-\nGeschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Kom-           richtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Straf-\nmission der Europäischen Gemeinschaft auch über das          senat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.\nBundeskartellamt erfolgen.\n§ 95\n§ 91\nAusschließliche Zuständigkeit\nKartellsenat beim OLG\nDie Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Ent-\nBei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat ge-     scheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.\nbildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2\nSatz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen\n§ 96\nRechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile\nund die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in                                 (weggefallen)\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.\n§ 92                                                    Vierter Teil\nZuständigkeit eines OLG oder                                 Vergabe öffentlicher Aufträge\ndes ObLG für mehrere Gerichtsbezirke\nin Verwaltungs- und Bußgeldsachen\nErster Abschnitt\n(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte\nVe r g a b e v e r f a h r e n\nerrichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57\nAbs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließ-\nlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Lan-                                 § 97\ndesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder                              Allgemeine Grundsätze\neinigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Lan-\ndesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zu-              (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau-\nsammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, ins-        und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vor-\nbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-       schriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Ver-\nchung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die        gabeverfahren.\nErmächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-          (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind\ngen.                                                         gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die        ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder\nZuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten         gestattet.\nLandesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte            (3) Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch\nGebiet mehrerer Länder begründet werden.                     Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu\nberücksichtigen.\n§ 93\n(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige\nZuständigkeit                        und zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder\nfür Berufung und Beschwerde                    weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer\n§ 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entschei-     nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Lan-\ndung über die Berufung gegen Endurteile und die              desgesetz vorgesehen ist.\nBeschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerli-           (5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Ange-\nchen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.                  bot erteilt.\n§ 94                               (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nKartellsenat beim BGH                      nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzu-\n(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat          haltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die\ngebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:         Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe,\nüber die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und\n1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde\nAngebote, über den Abschluss des Vertrages und sonsti-\ngegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74,\nge Fragen des Vergabeverfahrens.\n76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);\n2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde                (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass\ngegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);      der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabe-\nverfahren einhält.\n3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1\na) über die Revision einschließlich der Nichtzulas-                                  § 98\nsungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlan-\nAuftraggeber\ndesgerichte,\nÖffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:\nb) über die Sprungrevision gegen Endurteile der\nLandgerichte,                                        1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermö-\nc) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse                gen,\nder Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574       2. andere juristische Personen des öffentlichen und des\nAbs. 1 der Zivilprozessordnung.                          privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005                 2141\ngründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Auf-          (4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge\ngaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen,    über Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen\ndie unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder        und keine Auslobungsverfahren sind.\ngemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise\n(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur\nüberwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die\nsolche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf\nAufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglie-\nGrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht\nder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht\nmit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan ver-\nberufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt\nhelfen sollen.\ndann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit\nanderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder\ndie Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsfüh-                                     § 100\nrung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,\nAnwendungsbereich\nunter Satz 1 fällt,\n(1) Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auf-\n3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2\ntragswerte erreichen oder überschreiten, die durch\nfallen,\nRechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwel-\n4. natürliche oder juristische Personen des privaten          lenwerte).\nRechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder\nEnergieversorgung oder des Verkehrs oder der Tele-           (2) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und für Auf-\nkommunikation tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf      träge,\nder Grundlage von besonderen oder ausschließlichen        a) die auf Grund eines internationalen Abkommens im\nRechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen            Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen\nBehörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber,               vergeben werden und für die besondere Verfahrensre-\ndie unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen          geln gelten;\neinzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Ein-\nfluss ausüben können,                                     b) die auf Grund eines internationalen Abkommens zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und einem\n5. natürliche oder juristische Personen des privaten              oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des\nRechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnah-         Übereinkommens über den Europäischen Wirt-\nmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-,           schaftsraum sind, für ein von den Unterzeichnerstaa-\nErholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hoch-          ten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes\nschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in             Projekt, für das andere Verfahrensregeln gelten, ver-\nVerbindung stehende Dienstleistungen und Auslo-               geben werden;\nbungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1\nbis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben   c) die auf Grund des besonderen Verfahrens einer inter-\nzu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,                 nationalen Organisation vergeben werden;\n6. natürliche oder juristische Personen des privaten          d) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwal-\nRechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fal-       tungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland\nlen, einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistun-        für geheim erklärt werden oder deren Ausführung\ngen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleis-               nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaß-\ntung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in          nahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher\ndem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf.              Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;\nzuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, hinsicht-    e) die dem Anwendungsbereich des Artikels 296 Abs. 1\nlich der Aufträge an Dritte (Baukonzession).                  Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft unterliegen;\n§ 99                            f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trink-\nÖffentliche Aufträge                          wasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs\noder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe\n(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwi-       näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach\nschen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die             § 127 auf dem Gebiet vergeben werden, auf dem sie\nLiefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand                selbst tätig sind;\nhaben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungs-\naufträgen führen sollen.                                      g) die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits\nAuftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2 oder 3 ist und ein auf\n(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von\nGesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches\nWaren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Lea-\nRecht zur Erbringung der Leistung hat;\nsing, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufop-\ntion betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistun-        h) über Erwerb oder Mietverhältnisse über oder Rechte\ngen umfassen.                                                     an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder\nanderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer\n(3) Bauaufträge sind Verträge entweder über die Aus-\nFinanzierung;\nführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung\neines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis          i) über Dienstleistungen von verbundenen Unterneh-\nvon Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaft-           men, die durch Rechtsverordnung nach § 127 näher\nliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer          bestimmt werden, für Auftraggeber, die auf dem Ge-\nBauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber               biet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder\ngenannten Erfordernissen.                                         des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind;","2142               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\nj) über die Ausstrahlung von Sendungen;                       wendenden Vergabebestimmungen obliegt. Sie können\nauch bei den Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden ange-\nk) über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den\nsiedelt werden.\nbeweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und die\nSatellitenkommunikation;                                     (2) Die Vergabeprüfstelle prüft auf Antrag oder von\nl) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;          Amts wegen die Einhaltung der von den Auftraggebern\nim Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden Vergabe-\nm) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang          vorschriften. Sie kann die das Vergabeverfahren durch-\nmit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von         führende Stelle verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen\nWertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten              aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen,\nsowie Dienstleistungen der Zentralbanken;                 diese Stellen und Unternehmen bei der Anwendung der\nn) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen,         Vergabevorschriften beraten und streitschlichtend tätig\nes sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich        werden.\nEigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei           (3) Gegen eine Entscheidung der Vergabeprüfstelle\nder Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienst-     kann zur Wahrung von Rechten aus § 97 Abs. 7 nur die\nleistung wird vollständig durch den Auftraggeber ver-     Vergabekammer angerufen werden. Die Prüfung durch\ngütet.                                                    die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die\nAnrufung der Vergabekammer.\n§ 101\nArten der Vergabe                                                   § 104\n(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und                             Vergabekammern\nDienstleistungsaufträgen erfolgt im Wege von offenen\nVerfahren, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsver-         (1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge\nfahren.                                                       nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem\nBund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabekammern\n(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine         der Länder für die diesen zuzurechnenden Aufträge wahr.\nunbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur\nAbgabe von Angeboten aufgefordert wird.                          (2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige Ansprüche\ngegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme\n(3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teil-  oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabe-\nnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränk-           verfahren gerichtet sind, können außer vor den Vergabe-\nte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufge-           prüfstellen nur vor den Vergabekammern und dem\nfordert.                                                      Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Die\n(4) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen        Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltend-\nsich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche     machung von Schadensersatzansprüchen und die\nAufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unterneh-           Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.\nmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auf-\ntragsbedingungen zu verhandeln.\n§ 105\n(5) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfah-\nren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes                      Besetzung, Unabhängigkeit\nist etwas anderes gestattet. Auftraggebern, die nur unter        (1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rah-\n§ 98 Nr. 4 fallen, stehen die drei Verfahren nach ihrer       men der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwor-\nfreien Wahl zur Verfügung.                                    tung aus.\n(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Beset-\nZweiter Abschnitt                           zung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von\ndenen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsit-\nNachprüfungsverfahren                            zende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte\nauf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwal-\nI. Nachprüfungsbehörden                      tungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte\nsein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer\n§ 102                              müssen die Befähigung zum Richteramt haben; in der\nRegel soll dies der Vorsitzende sein. Die Beisitzer sollen\nGrundsatz                            über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die\nUnbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf-             ehrenamtlichen Beisitzer auch über mehrjährige prakti-\nsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die          sche Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens\nVergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die       verfügen.\nVergabekammern.                                                  (3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden\noder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche Ver-\n§ 103                              handlung durch unanfechtbaren Beschluss zur alleinigen\nEntscheidung übertragen. Diese Übertragung ist nur\nVergabeprüfstellen\nmöglich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierig-\n(1) Der Bund und die Länder können Vergabeprüfstel-        keiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist\nlen einrichten, denen die Überprüfung der Einhaltung der      und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeu-\nvon Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 anzu-         tung sein wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005               2143\n(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amts-           (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des\nzeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig     Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten\nund sind nur dem Gesetz unterworfen.                          Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die\nBezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten\n§ 106                             sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftrag-\ngeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen\nEinrichtung, Organisation                     Beteiligten benennen.\n(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Ver-\ngabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung                                        § 109\nund Besetzung der Vergabekammern sowie die Ge-\nschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundes-                       Verfahrensbeteiligte, Beiladung\nkartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellver-         Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftrag-\ntreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen     geber und die Unternehmen, deren Interessen durch die\nder öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Präsident des         Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die\nBundeskartellamts erlässt nach Genehmigung durch das          deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine              sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfecht-\nGeschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesan-        bar.\nzeiger.\n(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in                                 § 110\ndiesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbe-\nhörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht                             Untersuchungsgrundsatz\nzuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung            (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von\ndie Landesregierung, die die Ermächtigung weiter über-        Amts wegen. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit\ntragen kann. Bei der Besetzung der Vergabekammern             darauf, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unange-\nmuss gewährleistet sein, dass mindestens ein Mitglied         messen zu beeinträchtigen.\ndie Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Mög-\nlichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vor-            (2) Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder\nhanden sind. Die Länder können gemeinsame Nachprü-            unbegründet ist, stellt die Vergabekammer den Antrag\nfungsbehörden einrichten.                                     nach Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm\ndie Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren\n(Vergabeakten). Sofern eine Vergabeprüfstelle eingerich-\nII. Verfahren vor der Vergabekammer\ntet ist, übermittelt die Vergabekammer der Vergabeprüf-\nstelle eine Kopie des Antrags. Der Auftraggeber stellt die\n§ 107\nVergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung. Die\nEinleitung, Antrag                       §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend.\n(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfah-\nren nur auf Antrag ein.                                                                   § 111\n(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Inter-                           Akteneinsicht\nesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rech-\nten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabe-           (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabe-\nvorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass        kammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf\ndem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der           ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften\nVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu        erteilen lassen.\nentstehen droht.                                                 (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterla-\n(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller    gen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, ins-\nden gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits        besondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von\nim Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auf-            Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.\ntraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Antrag ist          (3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten\naußerdem unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabe-           oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten\nvorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn-         Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen\nbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der          entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht,\nBekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe             kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf\noder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber                 Einsicht ausgehen.\ngerügt werden.\n(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im\nZusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der\n§ 108\nHauptsache angegriffen werden.\nForm\n(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer                                   § 112\neinzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein\nMündliche Verhandlung\nbestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder                 (1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes           mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin\nhat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbe-             beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur\nreich dieses Gesetzes zu benennen.                            Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei","2144               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\nUnzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit       Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit\ndes Antrags kann nach Lage der Akten entschieden wer-          verbundenen Vorteile überwiegen. Das Beschwerdege-\nden.                                                           richt kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach\nAbsatz 1 wiederherstellen; § 114 Abs. 2 Satz 1 bleibt\n(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungster-\nunberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht\nmin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertre-\ngestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des\nten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden\nAuftraggebers unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nwerden.\nden sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor\ndem Beschwerdegericht gilt § 121 Abs. 2 Satz 1 und 2\n§ 113                             entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 116\nAbs. 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer\nBeschleunigung\nnach diesem Absatz nicht zulässig.\n(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Ent-           (3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs. 7 im\nscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf           Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den dro-\nWochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tat-             henden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf\nsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der           besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen\nVorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an      in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den\ndie Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlän-         Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde.\ngern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.                Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.\n(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sach-\nverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und                            III. Sofortige Beschwerde\nraschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen\nentspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt wer-                                     § 116\nden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet blei-                      Zulässigkeit, Zuständigkeit\nben kann.\n(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die\nsofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfah-\n§ 114                             ren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.\nEntscheidung der Vergabekammer                        (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn\n(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antrag-           die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung\nsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigne- nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden\nten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen          hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.\nund eine Schädigung der betroffenen Interessen zu ver-            (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet aus-\nhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann        schließlich das für den Sitz der Vergabekammer zustän-\nauch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Ver-          dige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten\ngabeverfahrens einwirken.                                      wird ein Vergabesenat gebildet.\n(2) Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufgeho-         (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können\nben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch           von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung\nErteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch            anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Lan-\nEinstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger            desgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen\nWeise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines      können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun-\nBeteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen          gen übertragen.\nhat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.\n(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht                                            § 117\ndurch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich,                                   Frist, Form\nauch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungs-\n(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist\nvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. § 61\nvon zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entschei-\ngilt entsprechend.\ndung, im Fall des § 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist\nbeginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzule-\n§ 115                             gen.\nAussetzung des Vergabeverfahrens                      (2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Ein-\nlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss\n(1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung an        enthalten:\nden Auftraggeber darf dieser vor einer Entscheidung der\nVergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist               1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Verga-\nnach § 117 Abs. 1 den Zuschlag nicht erteilen.                     bekammer angefochten und eine abweichende Ent-\nscheidung beantragt wird,\n(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf\nseinen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von          2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die\nzwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu                sich die Beschwerde stützt.\nerteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicher-            (3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem\nweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der         deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-\nAllgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabe-          zeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristi-\nverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der       schen Personen des öffentlichen Rechts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005                2145\n(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die ande-       gen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung\nren Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer         über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile\nvom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfer-        überwiegen.\ntigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.                   (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig\nzu begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzutra-\n§ 118                             genden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftig-\nkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung über\nWirkung\nden Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde\n(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wir-       ausgesetzt werden.\nkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.              (3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens inner-\nDie aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach          halb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu tref-\nAblauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den        fen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen\nAntrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das                oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im\nBeschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers           Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an\ndie aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über          die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlän-\ndie Beschwerde verlängern.                                   gern. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-\n(2) Bei seiner Entscheidung über den Antrag nach          lung ergehen. Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit\nAbsatz 1 Satz 3 berücksichtigt das Gericht die Erfolgs-      oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. § 120 fin-\naussichten der Beschwerde. Es lehnt den Antrag ab,           det Anwendung.\nwenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise ge-            (4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist\nschädigten Interessen sowie des Interesses der Allge-        ein Rechtsmittel nicht zulässig.\nmeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabever-\nfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der                                      § 122\nVergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die\ndamit verbundenen Vorteile überwiegen.                                      Ende des Vergabeverfahrens\nnach Entscheidung des Beschwerdegerichts\n(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprü-\nfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so           Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121 vor\nunterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht      dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabever-\ndie Entscheidung der Vergabekammer nach § 121 oder           fahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der\n§ 123 aufhebt.                                               Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht\ndie Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des\nVerfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung erge-\n§ 119                             ben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.\nBeteiligte am Beschwerdeverfahren\n§ 123\nAn dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht betei-\nligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer                          Beschwerdeentscheidung\nBeteiligten.                                                    Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so\nhebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In die-\n§ 120                             sem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder\nspricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter\nVerfahrensvorschriften                     Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts\n(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Be-         über die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag stellt\nteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht zuge-      es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung bean-\nlassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten         tragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten ver-\nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts         letzt ist. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.\nkönnen sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähi-\ngung zum Richteramt vertreten lassen.                                                      § 124\n(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 72,             Bindungswirkung und Vorlagepflicht\n73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der             (1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevor-\nZivilprozessordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1        schriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren\nfinden entsprechende Anwendung.                              vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentli-\nche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der\n§ 121                             Vergabekammer und die Entscheidung des Oberlandes-\ngerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 ange-\nVorabentscheidung über den Zuschlag                 rufenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde\n(1) Auf Antrag des Auftraggebers kann das Gericht         gebunden.\nunter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofor-         (2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung\ntigen Beschwerde den weiteren Fortgang des Vergabe-          eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-\nverfahrens und den Zuschlag gestatten. Das Gericht           richtshofs abweichen, so legt es die Sache dem Bundes-\nkann den Zuschlag auch gestatten, wenn unter Berück-         gerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet\nsichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen      anstelle des Oberlandesgerichts. Die Vorlagepflicht gilt\nsowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen      nicht im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach\nAbschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Fol-        § 121.","2146               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005\nDritter Abschnitt                              der Energieversorgung, des Verkehrs oder der Tele-\nkommunikation tätig sind, nach den Richtlinien der\nSonstige Regelungen\nEuropäischen Gemeinschaft dieser Teil nicht anzu-\nwenden ist;\n§ 125\n4. zur näheren Bestimmung der Aufträge von Unterneh-\nSchadensersatz                              men der Trinkwasser- oder der Energieversorgung,\nbei Rechtsmissbrauch                            des Verkehrs oder der Telekommunikation, auf die\n(1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die sofor-         nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft\ntige Beschwerde nach § 116 als von Anfang an unge-                dieser Teil nicht anzuwenden ist;\nrechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerde-\n5. über die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten der\nführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den\nVergabekammern von Bund und Ländern sowie der\nSchaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch\nVergabekammern der Länder voneinander;\ndes Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.\n(2) Ein Missbrauch ist es insbesondere,                    6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber\ndurch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung erhal-\n1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Ver-            ten können, dass ihr Vergabeverhalten mit den Regeln\ngabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig         dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes\nvorgetragene falsche Angaben zu erwirken;                     erlassenen Vorschriften übereinstimmt;\n2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Ver-       7. über den Korrekturmechanismus gemäß Kapitel 3 und\ngabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu               ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der Euro-\nschädigen;                                                    päischen Kommission gemäß Kapitel 4 der Richtlinie\n3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später             92/13/EWG des Rates der Europäischen Gemein-\ngegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.               schaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76\nS. 14);\n(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer ent-\nsprechend einem besonderen Antrag nach § 115 Abs. 3           8. über die Informationen, die von den Auftraggebern,\ngetroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an               den Vergabekammern und den Beschwerdegerichten\nungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber          dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu\nden aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme                 übermitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien\nentstandenen Schaden zu ersetzen.                                 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.\n§ 126\n§ 128\nAnspruch auf\nErsatz des Vertrauensschadens                                             Kosten des\nVerfahrens vor der Vergabekammer\nHat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von\nUnternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und                 (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden\nhätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wer-        Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Ver-\ntung der Angebote eine echte Chance gehabt, den               waltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskosten-\nZuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß        gesetz findet Anwendung.\nbeeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Scha-\n(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem\ndensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots\npersonellen und sachlichen Aufwand der Vergabekam-\noder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlan-\nmer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeu-\ngen. Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz\ntung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die\nbleiben unberührt.\nGebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag\nkann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermä-\n§ 127                              ßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 25 000 Euro\nErmächtigungen                           nicht überschreiten, kann aber im Einzelfall, wenn der\nAufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außerge-\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung            wöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 50 000 Euro\nmit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen            erhöht werden.\n1. zur Umsetzung der Schwellenwerte der Richtlinien              (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er\nder Europäischen Gemeinschaft über die Koordinie-         die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften\nrung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in   als Gesamtschuldner. Hat sich der Antrag vor Entschei-\ndas deutsche Recht;                                       dung der Vergabekammer durch Rücknahme oder ander-\n2. zur näheren Bestimmung der Tätigkeiten auf dem             weitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.\nGebiete der Trinkwasser- und der Energieversorgung,       Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von\ndes Verkehrs und der Telekommunikation, soweit dies       Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.\nzur Erfüllung von Verpflichtungen aus Richtlinien der\n(4) Soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolg-\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist;\nreich ist, oder dem Antrag durch die Vergabeprüfstelle\n3. zur näheren Bestimmung der verbundenen Unterneh-           abgeholfen wird, findet eine Erstattung der zur zweckent-\nmen, auf deren Dienstleistungen gegenüber Auftrag-        sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwen-\ngebern, die auf dem Gebiete der Trinkwasser- oder         dungen statt. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005               2147\nliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-                             Sechster Teil\ngung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen\ndes Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsver-\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\nfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften\nder Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten                                        § 131\nentsprechend.                                                                 Übergangsbestimmungen\n(1) Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüs-\n§ 129                              sen nach § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und 4, Freistel-\nlungen von Lizenzverträgen nach § 17 Abs. 3 und Frei-\nKosten der Vergabeprüfstelle\nstellungen von Mittelstandsempfehlungen nach § 22\nFür Amtshandlungen der Vergabeprüfstellen des Bun-         Abs. 4 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung wer-\ndes, die über die im § 103 Abs. 2 Satz 1 genannte Prüftä-     den am 31. Dezember 2007 unwirksam. Bis dahin sind\ntigkeit und die damit verbundenen Maßnahmen der Ver-          § 11 Abs. 1, §§ 12 und 22 Abs. 6 in der am 30. Juni 2005\ngabeprüfstellen hinausgehen, werden Kosten zur                geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nDeckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. § 128 gilt            (2) Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Verein-\nentsprechend. Die Gebühr beträgt 20 vom Hundert der           barungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in der am\nMindestgebühr nach § 128 Abs. 2; ist der Aufwand oder         30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind, wer-\ndie wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall außerge-          den am 31. Dezember 2007 unwirksam. Ist die Freistel-\nwöhnlich hoch, kann die Gebühr bis zur Höhe der vollen        lungsverfügung der Kartellbehörde kürzer befristet, bleibt\nMindestgebühr angehoben werden.                               es dabei. Bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind § 11\nAbs. 1 und § 12 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fas-\nsung weiter anzuwenden.\nFünfter Teil                            (3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Verfü-\ngungen der Kartellbehörde, durch die Wettbewerbsre-\nAnwendungsbereich des Gesetzes\ngeln nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in der am 30. Juni\n2005 geltenden Fassung freigestellt sind.\n§ 130\n(4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtli-\nUnternehmen der                          che Vorschrift oder eine Verfügung der Kartellbehörde,\nöffentlichen Hand, Geltungsbereich                 der bis zum 30. Juni 2005 begangen worden ist, ist\nanstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in der am 30. Juni\n(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unter-         2005 geltenden Fassung anzuwenden.\nnehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffent-\nlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrie-      (5) § 82a Abs. 1 findet auf Verfahren Anwendung, in\nben werden. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils     denen das Gericht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deut-          noch keine mündliche Verhandlung terminiert hat. § 82a\nsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederauf-          Abs. 2 gilt für alle Urteile, die nach dem 30. Juni 2009\nbau.                                                          ergangen sind.\n(6) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser\n(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbe-\nregeln, sind die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie\nwerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich die-\nverweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen\nses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des\nWettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.\nBekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235),\n(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes        zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom\nstehen der Anwendung der §§ 19 und 20 nicht entgegen,         26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), weiter anzuwenden.\nsoweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine          Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die\nandere Regelung getroffen ist.                                genannten Vorschriften verweisen."]}