{"id":"bgbl1-2005-43-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":43,"date":"2005-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes","law_date":"2005-07-07T00:00:00Z","page":2026,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2005\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Wohngeldgesetzes\nVom 7. Juli 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (1) Für Empfänger der Hilfe in besonderen Lebens-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 lagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes in\nHeimen im Sinne des Heimgesetzes gelten für einen\nBewilligungszeitraum, der mindestens teilweise in der\nArtikel 1\nZeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 liegt,\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                         die Absätze 2 und 3.\nDas Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geän-\n(2) Zum Jahreseinkommen für die Zeit vom 1. Ja-\ndert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. März 2005\nnuar 2001 bis 31. Dezember 2001 gehören auch die\n(BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:\nfür den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der\nHilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 des\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 10 folgende             Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der bei die-\nAngaben eingefügt:                                            ser Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft.\n„§ 10a Einkommensermittlung für das Jahr 2001 für             Als Einkommen nach Satz 1 ist vorbehaltlich des Sat-\nHeimbewohner bei Empfang von Hilfe in be-            zes 3 ein Betrag von monatlich 1 100 Deutsche Mark\nsonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundes-           anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag der tat-\nsozialhilfegesetzes                                  sächlich gewährten Sozialhilfe. Andere bereits bei der\nBerechnung der Hilfe berücksichtigte Einnahmen sind\n§ 10b Einkommensermittlung für die Jahre 2002 bis\nvon dem Betrag abzusetzen. Der verbleibende Betrag\n2004 für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe\ngehört zum Jahreseinkommen. Sind die anderen be-\nin besonderen Lebenslagen nach § 27 des\nreits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigten\nBundessozialhilfegesetzes\nEinnahmen gleich hoch oder höher als der nach Satz 2\n§ 10c Rückerstattung durch nachrangig verpflichtete           ermittelte Betrag, ist kein Betrag anzusetzen.\nLeistungsträger“.\n2. Nach § 10 werden folgende §§ 10a bis 10c eingefügt:              (3) Weitergehende Ansprüche auf Wohngeld von\nEmpfängern der Hilfe in besonderen Lebenslagen\n„§ 10a                              nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich auf\nEinkommensermittlung                         Grund der vollständigen oder teilweisen Nichtzurech-\nfür das Jahr 2001 für                      nung der für den Lebensunterhalt bestimmten Leis-\nHeimbewohner bei Empfang                        tungen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegeset-\nvon Hilfe in besonderen Lebenslagen                 zes zum Jahreseinkommen bis zum 14. Juli 2005 für\nnach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes                das Jahr 2001 ergeben, sind ausgeschlossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2005               2027\n§ 10b                                  und 10b. Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum\n14. Juli 2005 über einen Antrag auf Wohngeld ent-\nEinkommensermittlung                            schieden, liegt der Bewilligungszeitraum mindes-\nfür die Jahre 2002 bis 2004                       tens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis\nfür Heimbewohner bei Empfang                         31. Dezember 2004 und ergibt sich auf Grund der\nvon Hilfe in besonderen Lebenslagen                    §§ 10a und 10b eine Änderung des Wohngeldes\nnach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes                  oder im Fall einer früheren Ablehnung ein\n(1) Für Empfänger der Hilfe in besonderen Lebens-             Anspruch auf Wohngeld, ist über die Leistung des\nlagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes in                 Wohngeldes von Amts wegen unter Aufhebung\nHeimen im Sinne des Heimgesetzes gelten für einen                des bisherigen Bescheides vom Zeitpunkt der\nBewilligungszeitraum, der mindestens teilweise in der            rückwirkenden Änderung an neu zu entscheiden.\nZeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 liegt,             Der Bescheid ist in dem Umfang nicht aufzuheben,\ndie Absätze 2 und 3.                                             in dem sich die dem Wohngeldempfänger gewährte\nHilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bun-\n(2) Zum Jahreseinkommen für die Zeit vom 1. Ja-               dessozialhilfegesetz wegen des auf Grund des\nnuar 2002 bis 31. Dezember 2004 gehören auch die                 Bescheides geleisteten Wohngeldes verringert\nfür den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der                hat. Für die Neuentscheidung kann ein einziger\nHilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 des             Bewilligungszeitraum festgesetzt werden. Ein ge-\nBundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der bei die-              stellter Antrag auf Wohngeld ist in der Regel als bis\nser Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft.             zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach\nAls Einkommen nach Satz 1 ist vorbehaltlich des Sat-             Satz 2 gestellt anzusehen.“\nzes 3 ein Betrag von monatlich 562 Euro anzusetzen,\nhöchstens jedoch der Betrag der tatsächlich gewähr-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nten Sozialhilfe. Andere bereits bei der Berechnung der\nHilfe berücksichtigte Einnahmen sind von dem Ergeb-\nnis abzusetzen. Der verbleibende Betrag gehört zum                  „(5) Natürliche Personen, die einen unmittelba-\nJahreseinkommen. Sind die anderen bereits bei der                ren finanziellen Nachteil auf Grund der Anwendung\nBerechnung der Hilfe berücksichtigten Einnahmen                  der §§ 10a und 10b erlitten haben, weil sie, ver-\ngleich hoch oder höher als der nach Satz 2 ermittelte            glichen mit der seit dem 1. Januar 2001 bis zum\nBetrag, ist kein Betrag anzusetzen.                              14. Juli 2005 geltenden Rechtslage, insoweit zu\nUnrecht\n(3) Weitergehende Ansprüche auf Wohngeld von\nEmpfängern der Hilfe in besonderen Lebenslagen                   1. nach Abschnitt 3 bis 6 des Bundessozialhilfe-\nnach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich auf                gesetzes Einkommen oder Vermögen einge-\nGrund der vollständigen oder teilweisen Nichtzurech-                 setzt, Aufwendungsersatz, Kostenersatz oder\nnung der für den Lebensunterhalt bestimmten Leis-                    Kostenbeitrag geleistet oder einem Übergang\ntungen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegeset-                  von Ansprüchen unterlegen oder\nzes zum Jahreseinkommen bis zum 14. Juli 2005 für\ndie Jahre 2002 bis 2004 ergeben, sind ausgeschlossen.\n2. nach dem Zweiten und Elften bis Dreizehnten\nKapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n§ 10c                                     Einkommen oder Vermögen eingesetzt, Auf-\nRückerstattung durch                               wendungsersatz, Kostenersatz oder Kosten-\nnachrangig verpflichtete Leistungsträger                     beitrag geleistet oder einem Übergang von\nAnsprüchen unterlegen oder\nSoweit Erstattungsleistungen in Höhe des Wohn-\ngeldes entgegen den §§ 10a und 10b im Erstattungs-               3. nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nverfahren an nachrangig verpflichtete Leistungsträger                buch Erstattung geleistet oder\nerbracht worden sind, sind die gezahlten Beträge\nzurückzuerstatten; dies gilt auch für Erstattungsleis-\ntungen, die vor dem 14. Juli 2005 erbracht worden                4. mit ihrem Einkommen oder Vermögen der\nsind.“                                                               Erstattung nach dem Dritten Kapitel Zweiter\nAbschnitt des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch unterlegen\n3. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Wegen anderer als der in § 1 Abs. 2, § 29, den           haben, erhalten auf Antrag einen Ausgleich dieses\nvorstehenden Absätzen 1 bis 4 und § 40 Abs. 4 ge-                Nachteils (Nachteilsausgleich). Der Antrag ist bis\nnannten Umstände ändert sich der Anspruch auf                    zum 30. Juni 2006 an die Stelle nach § 23 Abs. 1\nWohngeld nicht.“                                                 Satz 1 zu richten, wenn nicht nach Landesrecht\noder von der Landesregierung in sonstiger Weise\neine andere Stelle bestimmt ist. Ist der Nachteil\n4. § 40 wird wie folgt geändert:                                    nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2005 entstanden,\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              ist der Antrag innerhalb eines Jahres seit\nBestandskraft des nach dem Bundessozialhilfege-\n„(4) Die §§ 10a und 10b sind auch dann anzu-              setz oder dem Zehnten oder Zwölften Buch Sozial-\nwenden, wenn bis zum 14. Juli 2005 über den                  gesetzbuch ergangenen, den Nachteil begründen-\nAntrag auf Wohngeld noch nicht entschieden ist.              den Bescheides zu stellen. Der Nachteilsausgleich\nAbsatz 3 Satz 1 gilt nicht in Bezug auf die §§ 10a           ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach seiner","2028             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2005\nEntstehung bis zum Ablauf des Kalendermonats                                              Artikel 2\nvor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen;                        Neufassung des Wohngeldgesetzes\n§ 44 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nist entsprechend anzuwenden. Der Nachteilsaus-\nnungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes\ngleich ist von der Stelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zu\nin der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nbewilligen, wenn nicht nach Landesrecht oder von              Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nder Landesregierung in sonstiger Weise eine ande-\nre Stelle bestimmt ist. Der Nachteilsausgleich\nArtikel 3\nnebst Zinsen, der von einem Land gezahlt worden\nist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet. Der                                      Inkrafttreten\nNachteilsausgleich wird bei Sozialleistungen nicht               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nals Einkommen des Antragstellers berücksichtigt.“             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Juli 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}