{"id":"bgbl1-2005-42-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":42,"date":"2005-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/42#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_42.pdf#page=68","order":4,"title":"Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV)","law_date":"2005-07-06T00:00:00Z","page":2020,"pdf_page":68,"num_pages":2,"content":["2020             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nKostenverordnung\nzum Elektro- und Elektronikgerätegesetz\n(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung – ElektroGKostV)\nVom 6. Juli 2005\nAuf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronik-       Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in\ngerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in            Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-             der Registrierung für das Unternehmen, der voraussicht-\ntengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet        lichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und               Relevanz unverhältnismäßig wäre.\nReaktorsicherheit:\n§3\n§1                                                   Widerruf und Rücknahme\nGebühren und Auslagen                                        einer Amtshandlung, Ablehnung\nund Zurücknahme von Anträgen\n(1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Be-               Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts-\nhörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro-         handlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme\nund Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame              einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknah-\nStelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichti-           me eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung\ngen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben               werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwal-\nsich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser            tungskostengesetzes erhoben.\nVerordnung.\n§4\n(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden\nAuslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes                                  Übergangsvorschriften\nerhoben.                                                            Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005\nbeantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elek-\n§2                                  tro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde\noder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und\nKostenermäßigung\nElektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle\nund Kostenbefreiung\nGebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebüh-\nDie nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgeräte-      renverzeichnisses im Anhang zu dieser Verordnung.\ngesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach\n§ 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes                                       §5\nbeliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den\nNummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses                                       Inkrafttreten\nermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr abse-                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nhen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die                 Kraft.\nBonn, den 6. Juli 2005\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005           2021\nAnhang\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                               Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro\n1      Registrierung\n1.01   Stammregistrierung                                                                    155,--\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart\n1.02   Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01                                      85,--\num jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere\nGeräteart zu einer Marke\n1.03   Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen                         100,--\nnach den Nummern 1.01 und 1.02\nje Änderungssitzung\n1.04.a Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie                                   455,--\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart\n1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die                        545,--\nGemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart\n1.04.c Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b                                   90,--\nnachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart\nje Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie\njede weitere Geräteart zu einer Marke\n1.04.d Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a,                      215,--\n1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge\nund Ermittlung bei unveränderter Geräteart\nje Änderung bzw. je Aktualisierung\n1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten                                                       90,--\nje vorgenommener Änderung\n1.05   Sonstige Registrierungsdatenänderung                                                   50,--\nje Änderungssitzung\n1.06   Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe                           je Aufwand bei einem\nje entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang                              Stundensatz in Höhe von\n160,--\n2      Bereitstellungsanordnung                                                               45,--\n3      Abholanordnung                                                                         55,--\n4      Sanktionen\n4.01   Garantieaufstockungsanordnung                                                 je Aufwand bei einem\nStundensatz in Höhe von\n160,--\n4.02   Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung                                 je Aufwand bei einem\nStundensatz in Höhe von\n160,--\n4.03   Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung                                       je Aufwand bei einem\nStundensatz in Höhe von\n160,--\n4.04   Widerruf der Registrierung                                                 bis zu 75 vom Hundert der\nGebühr nach Nummer 1"]}