{"id":"bgbl1-2005-42-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":42,"date":"2005-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/42#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_42.pdf#page=18","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts","law_date":"2005-07-07T00:00:00Z","page":1970,"pdf_page":18,"num_pages":49,"content":["1970                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nZweites Gesetz\nzur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts\nVom 7. Juli 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                 Abschnitt 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                  Netzanschluss\n§ 17   Netzanschluss\nArtikel 1                                   § 18   Allgemeine Anschlusspflicht\n§ 19   Technische Vorschriften\nGesetz über die\nElektrizitäts- und Gasversorgung                                                        Abschnitt 3\n(Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)*)                                                       Netzzugang\n§ 20   Zugang zu den Energieversorgungsnetzen\nInhaltsübersicht\n§ 21   Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang\nTeil 1                                   § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente\nAllgemeine Vorschriften                                    Leistungserbringung\n§     1    Zweck des Gesetzes                                              § 21b Messeinrichtungen\n§     2    Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen                      § 22   Beschaffung der Energie zur Erbringung von Aus-\ngleichsleistungen\n§     3    Begriffsbestimmungen\n§ 23   Erbringung von Ausgleichsleistungen\n§     3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht\n§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang\n§     4    Genehmigung des Netzbetriebs\n§ 24   Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgel-\n§     5    Anzeige der Energiebelieferung                                         ten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und\nBeschaffung von Ausgleichsleistungen\nTeil 2\n§ 25   Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnet-\nEntflechtung                                        zen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsver-\n§     6    Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung                            pflichtungen\n§     7    Rechtliche Entflechtung                                         § 26   Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und\nzu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen\n§     8    Operationelle Entflechtung                                             Versorgung mit Erdgas\n§     9    Verwendung von Informationen                                    § 27   Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen\n§ 10       Rechnungslegung und interne Buchführung                         § 28   Zugang zu Speicheranlagen\nTeil 3                                   § 28a Neue Infrastrukturen\nRegulierung des Netzbetriebs                                                     Abschnitt 4\nAbschnitt 1                                                        Befugnisse der\nRegulierungsbehörde, Sanktionen\nAufgaben der Netzbetreiber\n§ 29   Verfahren zur Festlegung und Genehmigung\n§ 11       Betrieb von Energieversorgungsnetzen\n§ 30   Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers\n§ 12       Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen\n§ 31   Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbe-\n§ 13       Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungs-                    hörde\nnetzen\n§ 32   Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht\n§ 14       Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\n§ 33   Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde\n§ 15       Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen\n§ 34   (aufgehoben)\n§ 16       Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungs-\nnetzen                                                          § 35   Monitoring\n§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen                                                    Teil 4\nEnergielieferung\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über                                an Letztverbraucher\ngemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur        § 36   Grundversorgungspflicht\nAufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37), der Richt-\nlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom          § 37   Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht\n26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnen-\nmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176      § 38   Ersatzversorgung mit Energie\nS. 57) und der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004       § 39   Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen\nüber Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung\n(ABl. EU Nr. L 127 S. 92).                                              § 40   (aufgehoben)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005                1971\n§ 41  Energielieferverträge mit Haushaltskunden              § 70   Beschlagnahme\n§ 42  Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnun-      § 71   Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\ngen\n§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen\nTeil 5                           § 72   Vorläufige Anordnungen\nPlanfeststellung, Wegenutzung                 § 73   Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung,\n§ 43  Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen                 Zustellung\n§ 44  Vorarbeiten                                            § 74   Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Ent-\nscheidungen\n§ 45  Enteignung\n§ 46  Wegenutzungsverträge                                                            Abschnitt 2\n§ 47  (aufgehoben)                                                                    Beschwerde\n§ 48  Konzessionsabgaben                                     § 75   Zulässigkeit, Zuständigkeit\n§ 76   Aufschiebende Wirkung\nTeil 6\n§ 77   Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschie-\nSicherheit und                              benden Wirkung\nZuverlässigkeit der Energieversorgung\n§ 78   Frist und Form\n§ 49  Anforderungen an Energieanlagen\n§ 79   Beteiligte am Beschwerdeverfahren\n§ 50  Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung\n§ 80   Anwaltszwang\n§ 51  Monitoring der Versorgungssicherheit\n§ 81   Mündliche Verhandlung\n§ 52  Meldepflichten bei Versorgungsstörungen\n§ 82   Untersuchungsgrundsatz\n§ 53  Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elek-\ntrizitätsbereich                                       § 83   Beschwerdeentscheidung\n§ 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden      § 84   Akteneinsicht\nTeil 7                           § 85   Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-\nsetzes und der Zivilprozessordnung\nBehörden\nAbschnitt 3\nAbschnitt 1\nRechtsbeschwerde\nAllgemeine Vorschriften\n§ 86   Rechtsbeschwerdegründe\n§ 54  Allgemeine Zuständigkeit\n§ 87   Nichtzulassungsbeschwerde\n§ 55  Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und\nnach Landesrecht zuständige Behörde                    § 88   Beschwerdeberechtigte, Form und Frist\n§ 56  Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des                              Abschnitt 4\neuropäischen Rechts\nGemeinsame Bestimmungen\n§ 57  Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer\nMitgliedstaaten und der Europäischen Kommission        § 89   Beteiligtenfähigkeit\n§ 58  Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden                 § 90   Kostentragung und -festsetzung\n§ 91   Gebührenpflichtige Handlungen\nAbschnitt 2\n§ 92   Beitrag\nBundesbehörden\n§ 93   Mitteilung der Bundesnetzagentur\n§ 59  Organisation\n§ 60  Aufgaben des Beirates                                                           Abschnitt 5\n§ 60a Aufgaben des Länderausschusses                                         Sanktionen, Bußgeldverfahren\n§ 61  Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundes-     § 94   Zwangsgeld\nministeriums für Wirtschaft und Arbeit\n§ 95   Bußgeldvorschriften\n§ 62  Gutachten der Monopolkommission\n§ 96   Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung\n§ 63  Berichterstattung                                             einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Per-\n§ 64  Wissenschaftliche Beratung                                    sonenvereinigung\n§ 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden       § 97   Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren\n§ 98   Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen\nTeil 8                                  Verfahren\nVerfahren                          § 99   Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof\nAbschnitt 1                        § 100  Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid\nBehördliches Verfahren                    § 101  Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung\n§ 65  Aufsichtsmaßnahmen                                                              Abschnitt 6\n§ 66  Einleitung des Verfahrens, Beteiligte                                 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\n§ 67  Anhörung, mündliche Verhandlung\n§ 102  Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte\n§ 68  Ermittlungen\n§ 103  Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichts-\n§ 69  Auskunftsverlangen, Betretungsrecht                           bezirke","1972               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n§ 104   Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbe-                               §3\nhörde\nBegriffsbestimmungen\n§ 105   Streitwertanpassung\nIm Sinne dieses Gesetzes bedeutet\nAbschnitt 7\nGemeinsame Bestimmungen                       1.    Ausgleichsleistungen\nfür das gerichtliche Verfahren                      Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie,\n§ 106   Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht                     die zur Deckung von Verlusten und für den Aus-\n§ 107   Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof                     gleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspei-\n§ 108   Ausschließliche Zuständigkeit\nsung benötigt wird, zu denen insbesondere auch\nRegelenergie gehört,\nTeil 9\n1a. Ausspeisekapazität\nSonstige Vorschriften\nim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde\n§ 109   Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich\nin Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt\n§ 110   Objektnetze                                                  aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausge-\n§ 111   Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-             speist und gebucht werden kann,\nkungen\n1b. Ausspeisepunkt\nTeil 10\nein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teil-\nEvaluierung, Schlussvorschriften                       netz eines Netzbetreibers entnommen werden\n§ 112   Evaluierungsbericht                                          kann,\n§ 112a Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung einer      2.    Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen\nAnreizregulierung\n§ 113   Laufende Wegenutzungsverträge                                natürliche oder juristische Personen oder rechtlich\nunselbständige Organisationseinheiten eines\n§ 114   Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen\nEnergieversorgungsunternehmens, die Betreiber\n§ 115   Bestehende Verträge                                          von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernet-\n§ 116   Bisherige Tarifkundenverträge                                zen sind,\n§ 117   Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung            3.    Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\n§ 118   Übergangsregelungen\nnatürliche oder juristische Personen oder rechtlich\nunselbständige Organisationseinheiten eines\nEnergieversorgungsunternehmens, die die Aufga-\nTeil 1\nbe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und\nAllgemeine Vorschriften                             verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung\nsowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteiler-\n§1                                    netzes in einem bestimmten Gebiet und gegebe-\nnenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Net-\nZweck des Gesetzes                                zen,\n(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere,\n4.    Betreiber von Energieversorgungsnetzen\npreisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und\numweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der                  Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder\nAllgemeinheit mit Elektrizität und Gas.                              Gasversorgungsnetzen,\n(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversor-       5.    Betreiber von Fernleitungsnetzen\ngungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines\nwirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Ver-                natürliche oder juristische Personen oder rechtlich\nsorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines             unselbständige Organisationseinheiten eines\nlangfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässi-              Energieversorgungsunternehmens, die die Aufga-\ngen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.                           be der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und\nverantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung\n(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung                sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernlei-\nund Durchführung des Europäischen Gemeinschafts-                     tungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und\nrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energie-                gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu\nversorgung.                                                          anderen Netzen,\n§2                              6.    Betreiber von Gasversorgungsnetzen\nAufgaben der                                 natürliche oder juristische Personen oder rechtlich\nEnergieversorgungsunternehmen                             unselbständige Organisationseinheiten eines\nEnergieversorgungsunternehmens, die Gasversor-\n(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen                  gungsnetze betreiben,\nder Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im\nSinne des § 1 verpflichtet.                                    7.    Betreiber von Gasverteilernetzen\n(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Ener-                natürliche oder juristische Personen oder rechtlich\ngien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsge-                    unselbständige Organisationseinheiten eines\nsetz bleiben vorbehaltlich des § 13 unberührt.                       Energieversorgungsunternehmens, die die Aufga-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1973\nbe der Verteilung von Gas wahrnehmen und ver-         13.    Eigenanlagen\nantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie\nAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur\nerforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes\nDeckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energie-\nin einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls\nversorgungsunternehmen betrieben werden,\nder Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,\n13a. Einspeisekapazität\n8.  Betreiber von LNG-Anlagen\nim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde\nnatürliche oder juristische Personen oder rechtlich          in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt\nunselbständige Organisationseinheiten eines                  in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers ins-\nEnergieversorgungsunternehmens, die die Aufga-               gesamt eingespeist werden kann,\nbe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr,\nEntladung und Wiederverdampfung von verflüs-          13b. Einspeisepunkt\nsigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb                 ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in\neiner LNG-Anlage verantwortlich sind,                        dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden\nkann, einschließlich der Übergabe aus Speichern,\n9.  Betreiber von Speicheranlagen\nGasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und\nnatürliche oder juristische Personen oder rechtlich          Konversionsanlagen,\nunselbständige Organisationseinheiten eines           14.    Energie\nEnergieversorgungsunternehmens, die die Aufga-\nbe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und                 Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebun-\nfür den Betrieb einer Speicheranlage verantwort-             denen Energieversorgung verwendet werden,\nlich sind,                                            15.    Energieanlagen\n10.  Betreiber von Übertragungsnetzen                             Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung\noder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich\nnatürliche oder juristische Personen oder rechtlich\nder Übertragung von Signalen dienen, dies\nunselbständige Organisationseinheiten eines\nschließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher\nEnergieversorgungsunternehmens, die verant-\nsowie bei der Gasversorgung auch die letzte\nwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie\nAbsperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,\nerforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungs-\nnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebe-         15a. Energieeffizienzmaßnahmen\nnenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Net-            Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses\nzen,                                                         zwischen Energieaufwand und damit erzieltem\n10a. Bilanzkreis                                                  Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung,\nEnergietransport und Energienutzung,\nim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone\ndie Zusammenfassung von Einspeise- und Ent-           16.    Energieversorgungsnetze\nnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichun-                Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversor-\ngen zwischen Einspeisungen und Entnahmen                     gungsnetze über eine oder mehrere Spannungs-\ndurch ihre Durchmischung zu minimieren und die               ebenen oder Druckstufen,\nAbwicklung von Handelstransaktionen zu ermögli-\n17.    Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versor-\nchen,\ngung\n10b. Bilanzzone\nEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von\nim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze,            Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensio-\nin dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimm-               nierung nicht von vornherein nur auf die Versor-\nten Bilanzkreis zugeordnet werden können,                    gung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung\nfeststehender oder bestimmbarer Letztverbrau-\n10c. Biogas                                                       cher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die\nBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klär-               Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,\ngas und Grubengas,                                    18.    Energieversorgungsunternehmen\n11.  dezentrale Erzeugungsanlage                                  natürliche oder juristische Personen, die Energie\nan andere liefern, ein Energieversorgungsnetz\neine an das Verteilernetz angeschlossene ver-                betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz\nbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,                      als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen,\n12.  Direktleitung                                         18a. Erneuerbare Energien\neine Leitung, die einen einzelnen Produktions-               Energie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-\nstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet,               Energien-Gesetzes,\noder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger\n19.    Fernleitung\nund ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum\nZwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen             der Transport von Erdgas durch ein Hochdruck-\nBetriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden               fernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten\nverbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz              Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kun-\nerrichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner               den zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung\nKunden,                                                      der Kunden selbst,","1974             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n19a. Gas                                                           Speicherung, die für die Wiederverdampfung und\ndie anschließende Einspeisung in das Fernlei-\nErdgas, Flüssiggas, sofern es der Versorgung im\ntungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu\nSinne des § 1 Abs. 1 dient, und Biogas,\nSpeicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopf-\n19b. Gaslieferant                                                  stationen,\nnatürliche und juristische Personen, deren Ge-         27.    Netzbetreiber\nschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Ver-\ntrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von                  Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Num-\nLetztverbrauchern ausgerichtet ist,                           mern 2 bis 7 und 10,\n20.  Gasversorgungsnetze                                    28.    Netznutzer\nalle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-               natürliche oder juristische Personen, die Energie in\nAnlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang              ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz ein-\nzur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anla-              speisen oder daraus beziehen,\ngen erforderlich sind und die einem oder mehreren\nEnergieversorgungsunternehmen gehören oder             29.    Netzpufferung\nvon ihm oder von ihnen betrieben werden, ein-\ndie Speicherung von Gas durch Verdichtung in\nschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die\nFernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen\nzu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen\nsind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern\nverbundener Unternehmen, ausgenommen sind\nbei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten\nsolche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die\nsind,\nfür örtliche Produktionstätigkeiten verwendet wer-\nden,                                                   29a. neue Infrastruktur\n21.  Großhändler                                                   eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in\nnatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme             Betrieb genommen worden ist,\nvon Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-\n29b. örtliches Verteilernetz\nsowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die\nEnergie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb               ein Netz, das überwiegend der Belieferung von\noder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig                Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unab-\nsind, kaufen,                                                 hängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser\n22.  Haushaltskunden                                               der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtli-\nchen Verteilernetze von den vorgelagerten Netz-\nLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den             ebenen wird auf das Konzessionsgebiet abge-\nEigenverbrauch im Haushalt oder für den einen                 stellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung\nJahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht              im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2\nübersteigenden Eigenverbrauch für berufliche,                 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein\nlandwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kau-              örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten ört-\nfen,                                                          lichen Verteilernetz verbinden,\n23.  Hilfsdienste                                           30.    Regelzone\nsämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder\nim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzge-\nElektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste\nbiet, für dessen Primärregelung, Sekundärrege-\noder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb\nlung und Minutenreserve ein Betreiber von Über-\nvon Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder\ntragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koor-\nLNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderli-\ndinierung des Transports elektrischer Energie\nchen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und\n(UCTE) verantwortlich ist,\nMischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von\nAnlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbe-        31.    Speicheranlage\ntreibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor-\nbehalten sind,                                                eine einem Gasversorgungsunternehmen gehö-\nrende oder von ihm betriebene Anlage zur Spei-\n24.  Kunden                                                        cherung von Gas, einschließlich des zu Speicher-\nGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen,                zwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch\ndie Energie kaufen,                                           mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungs-\ntätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch\n25.  Letztverbraucher                                              Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von\nKunden, die Energie für den eigenen Verbrauch                 Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-\nkaufen,                                                       ben vorbehalten sind,\n26.  LNG-Anlage                                             31a. Teilnetz\neine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas                 im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines\noder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdamp-                oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transport-\nfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlos-             kunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspei-\nsen sind Hilfsdienste und die vorübergehende                  sepunkten flexibel nutzen kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005               1975\n31b. Transportkunde                                               im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen\nFernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage\nim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten ein-\noder Speicherung und gleichzeitig eine der Funk-\nschließlich der Handelsabteilung eines vertikal\ntionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahr-\nintegrierten Unternehmens und Letztverbraucher,\nnimmt,\n32.  Übertragung                                           39.    vorgelagertes Rohrleitungsnetz\nder Transport von Elektrizität über ein Höchstspan-          Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen,\nnungs- und Hochspannungsverbundnetz zum                      deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasge-\nZwecke der Belieferung von Letztverbrauchern                 winnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet\noder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der            werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher\nKunden selbst,                                               Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem\n33.  Umweltverträglichkeit                                        Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen\nEndanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme sol-\ndass die Energieversorgung den Erfordernissen                cher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für\neines nachhaltigen, insbesondere rationellen und             örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden.\nsparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine\nschonende und dauerhafte Nutzung von Ressour-                                      § 3a\ncen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst\nwenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-                         Verhältnis zum Eisenbahnrecht\nWärme-Kopplung und erneuerbaren Energien                Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisen-\nkommt dabei besondere Bedeutung zu,                   bahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere\n34.  Verbindungsleitungen                                  Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes\ngeregelt ist.\nAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizi-\ntätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine\n§4\nGrenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder über-\nspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen                  Genehmigung des Netzbetriebs\nFernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu ver-        (1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversor-\nbinden,                                               gungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach\n35.  Verbundnetz                                           Landesrecht zuständige Behörde.\neine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitäts-        (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt\nverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Ver-     werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle,\nbindungsleitungen miteinander verbunden sind,         technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und\noder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die        Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entspre-\nmiteinander verbunden sind,                           chend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu\ngewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen\n36.  Versorgung                                            kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anla-\ndie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur          ge untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Geneh-\nBelieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie      migung erforderlich war.\nan Kunden und der Betrieb eines Energieversor-          (3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der\ngungsnetzes,                                          Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in\nsonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netz-\n37.  Verteilung\nbetriebs nach § 7 geht die Genehmigung auf den Rechts-\nder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer   nachfolger über.\noder niederer Spannung über Elektrizitätsverteiler-\nnetze oder der Transport von Gas über örtliche                                     §5\noder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung\nvon Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Be-                    Anzeige der Energiebelieferung\nlieferung der Kunden selbst,                            Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskun-\nden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und\n38.  vertikal integriertes Energieversorgungsunterneh-\nBeendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma\nmen\nbei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen.\nein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unter-  Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der\nnehmen oder eine im Elektrizitäts- oder Gasbe-        Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite ver-\nreich tätige Gruppe von Unternehmen, die im           öffentlicht; veröffentlicht werden die Firma und die Adres-\nSinne des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)       se des Sitzes der angezeigten Unternehmen. Mit der\nNr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über       Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der\ndie Kontrolle von Unternehmenszusammen-               personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungs-\nschlüssen (ABl. EU Nr. L 24 S. 1) miteinander ver-    fähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung\nbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen        darzulegen. Die Regulierungsbehörde kann die Aus-\noder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbe-       übung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersa-\nreich mindestens eine der Funktionen Übertragung      gen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftli-\noder Verteilung und mindestens eine der Funktio-      che Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht ge-\nnen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder     währleistet ist.","1976               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nTeil 2                              (2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-\nmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als\nEntflechtung                          100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlos-\nsen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitäts-\nverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 ver-\n§6\nbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1\nAnwendungsbereich                         ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze ent-\nund Ziel der Entflechtung                    sprechend.\n(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-          (3) Hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-\nmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizi-       netzen und der Betreiber von Gasverteilernetzen, die im\ntäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne von § 3          Sinne von § 3 Nr. 38 mit vertikal integrierten Energiever-\nNr. 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungs-    sorgungsunternehmen verbunden sind, gilt die Verpflich-\nunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung           tung aus Absatz 1 erst ab dem 1. Juli 2007.\nvon Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestal-\ntung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um                                     §8\ndieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit\nder Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der                        Operationelle Entflechtung\nEnergieversorgung nach den §§ 7 bis 10 sicherstellen.            (1) Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 haben die Un-\nAbweichend von Satz 2 gelten für die Unabhängigkeit der       abhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nr. 38 verbundenen\nBetreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen in          Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Ent-\nvertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen,          scheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts\nsoweit die Anlagen nicht den Gasversorgungsnetzen             nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.\nzugerechnet werden müssen, nur die §§ 9 und 10.\n(2) Für Personen, die für den Netzbetreiber tätig sind,\n(2) Die in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit der       gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien\nrechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den         Netzbetriebs folgende Vorgaben:\n§§ 7 und 8 übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teil-\nbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 20 und 24 des Umwand-         1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Netzbe-\nlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirt-         treiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztent-\nschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisati-           scheidungen besitzen, die für die Gewährleistung\nonsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die               eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich\nAnwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungs-                 sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten\nsteuergesetzes gilt auch das der übertragenden Körper-            einer betrieblichen Einrichtung des Netzbetreibers\nschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflech-              angehören und dürfen keine Angehörige von betriebli-\ntung verbleibende Vermögen als zu einem Teilbetrieb               chen Einrichtungen des vertikal integrierten Energie-\ngehörend. § 15 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes,              versorgungsunternehmens sein, die direkt oder indi-\n§ 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6              rekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der\nAbs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Abs. 3           Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Ener-\nSatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden auf               gie an Kunden zuständig sind.\nMaßnahmen nach Satz 1 keine Anwendung, sofern diese           2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrier-\nMaßnahme von Unternehmen im Sinne von § 7 Abs. 1                  ten Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätig-\nund 2 bis zum 31. Dezember 2007 und von Unternehmen               keiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den\nim Sinne von § 7 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008                 fachlichen Weisungen der Leitung des Netzbetreibers\nergriffen worden sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die          zu unterstellen.\nVoraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2\nvorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbe-         (3) Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 haben geeig-\nhörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).                  nete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Hand-\nlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die\n(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunder-          für die Leitung des Netzbetreibers zuständig sind.\nwerbsteuergesetzes, die sich aus der rechtlichen oder\n(4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-\noperationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 erge-\nmen haben zu gewährleisten, dass die Netzbetreiber tat-\nben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2\nsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend.\nden Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für dieje-     erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten\nnigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf       Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im\nfreiwilliger Grundlage vornehmen.                             Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhän-\ngig von der Leitung und den anderen betrieblichen Ein-\nrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungs-\n§7                              unternehmens ausüben können. Zur Wahrnehmung der\nRechtliche Entflechtung                     wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal inte-\ngrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner\n(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-       Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Netzbe-\nmen haben sicherzustellen, dass Netzbetreiber, die mit        treibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nut-\nihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, hinsichtlich    zung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einfluss-\nihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbe-         nahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der\nreichen der Energieversorgung sind.                           Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1977\nder Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwer-           (3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 zu einem\ntiger Instrumente, insoweit zulässig, als dies zur Wahr-      vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen\nnehmung der berechtigten Interessen des vertikal inte-        verbunden sind, haben zur Vermeidung von Diskriminie-\ngrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich          rung und Quersubventionierung in ihrer internen Rech-\nist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16 sicherzustel-  nungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer\nlen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht           Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen\nerlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick      so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese\nauf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen            Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen\nan Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen          ausgeführt würden:\nim Rahmen eines vom vertikal integrierten Energieversor-\ngungsunternehmen genehmigten Finanzplans oder                 1. Elektrizitätsübertragung;\ngleichwertigen Instruments halten.\n2. Elektrizitätsverteilung;\n(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-\nmen sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbe-    3. Gasfernleitung;\ntriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindli-\n4. Gasverteilung;\nchen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung\ndes Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) fest-           5. Gasspeicherung;\nzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der\nRegulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen              6. Betrieb von LNG-Anlagen.\nEinhaltung durch eine Person oder Stelle zu überwachen.\nPflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind        Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirt-\nfestzulegen. Die zuständige Person oder Stelle legt der       schaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizi-\nRegulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März          täts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern oder\neinen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnah-        LNG-Anlagen. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des\nmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffent-         Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind\nlicht ihn.                                                    Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors\nzusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten\n(6) Vertikal integrierte Energieversorgungsunterneh-       außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind eben-\nmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als        falls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst wer-\n100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlos-         den können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den ein-\nsen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitäts-  zelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretba-\nverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 ver-   rem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch\nbunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absät-          Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte\nzen 1 bis 5 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasversor-           nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung\ngungsnetze entsprechend.                                      des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätig-\nkeitsbereiche intern jeweils eine den in Absatz 1 genann-\n§9                               ten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und\nVerwendung von Informationen                     Verlustrechnung aufzustellen. Dabei sind in der internen\nRechnungslegung die Regeln einschließlich der Ab-\n(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur           schreibungsmethoden anzugeben, nach denen die\nOffenbarung von Informationen haben vertikal integrierte      Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die\nEnergieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber               Aufwendungen und Erträge den gemäß den Sätzen 1\nsicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich      bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.\nsensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer\nGeschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen,          (4) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Ab-\ngewahrt wird.                                                 satz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur inter-\n(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungs-     nen Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben\nunternehmen oder der Netzbetreiber, der im Sinne von          dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen,\n§ 3 Nr. 38 mit ihm verbunden ist, über die eigenen Tätig-     ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sach-\nkeiten als Netzbetreiber Informationen offen, die wirt-       gerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grund-\nschaftliche Vorteile bringen können, so hat dies in nicht-    satz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungs-\ndiskriminierender Weise zu erfolgen.                          vermerk zum Jahresabschluss ist anzugeben, ob die Vor-\ngaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.\n§ 10                                 (5) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlus-\nRechnungslegung                          ses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich eine Aus-\nund interne Buchführung                      fertigung des geprüften Jahresabschlusses einschließ-\nlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über\n(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeach-           seine Versagung zu übersenden. Die Bilanzen und Ge-\ntet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform          winn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätig-\neinen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaf-        keitsbereiche sind beizufügen. Unternehmen, die keine\nten geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf-        Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben, sind von der Ver-\nzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.               pflichtung nach Satz 1 freigestellt; die Befugnisse der\n(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäf-        Regulierungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsbe-\nte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten         richte zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3\nUnternehmen im Sinne von § 271 Abs. 2 oder § 311 des          Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als\nHandelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen.                     Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.","1978               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nTeil 3                            über den Netzzustand und die Netzausbauplanung zu\nerstellen und diesen der Regulierungsbehörde auf Ver-\nRegulierung des Netzbetriebs                    langen vorzulegen. Auf Verlangen der Regulierungsbe-\nhörde ist ihr innerhalb von drei Monaten ein Bericht ent-\nAbschnitt 1                             sprechend Satz 1 auch über bestimmte Teile des Über-\ntragungsnetzes vorzulegen. Die Regulierungsbehörde\nAufgaben der Netzbetreiber                          hat Dritten auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten\nInteresses, insbesondere soweit es für die Durchführung\n§ 11                             von Planungen für Energieanlagen erforderlich ist, inner-\nhalb einer Frist von zwei Monaten Zugang zu den Berich-\nBetrieb\nten nach den Sätzen 1 und 2 zu gewähren. Die Regulie-\nvon Energieversorgungsnetzen\nrungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Abs. 1\n(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind ver-       zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.\npflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges\nEnergieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betrei-           (4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von\nben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit          Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten von Elektrizi-\nes wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere        tät sind verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnetzen\ndie Aufgaben nach den §§ 12 bis 16 zu erfüllen. Die Ver-      auf Verlangen unverzüglich die Informationen bereitzu-\npflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung der            stellen, die notwendig sind, damit die Übertragungsnetze\nwirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal inte-    sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausge-\ngrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner            baut werden können.\nAufsichtsrechte nach § 8 Abs. 4 Satz 2.\n(2) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Ver-                                   § 13\ntrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch\nRegelungen zur Haftung der Betreiber von Energiever-                          Systemverantwortung der\nsorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung                      Betreiber von Übertragungsnetzen\nfür Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch\nUnterbrechung der Energieversorgung oder durch Unre-             (1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des\ngelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getrof-     Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regel-\nfen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder      zone gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Über-\ngrob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe         tragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefähr-\nnach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzu-          dung oder Störung durch\nmutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im\nZusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Abs. 2,            1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch\nauch in Verbindung mit § 14, und § 16 Abs. 2 erforderlich         Netzschaltungen, und\nist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausge-\n2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den\nschlossen werden.\nEinsatz von Regelenergie, vertraglich vereinbarte ab-\nschaltbare und zuschaltbare Lasten, Information über\n§ 12                                 Engpässe und Management von Engpässen sowie\nAufgaben der                               Mobilisierung zusätzlicher Reserven\nBetreiber von Übertragungsnetzen                  zu beseitigen. Bei netzbezogenen Maßnahmen nach\n(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Ener-       Satz 1 sind die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 des\ngieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung          Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 4 Abs. 1 des\ndes Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln            Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zu berücksichtigen.\nund mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertra-     Bei Maßnahmen nach Satz 1 ist nach sachlich-energie-\ngungsnetze im nationalen und internationalen Verbund          wirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1\nzu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversor-      vorzugehen.\ngungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer\nsicheren Energieversorgung beizutragen.                          (2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch\nMaßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig\n(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betrei-         beseitigen, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen im\nbern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertra-       Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 berech-\ngungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen          tigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen,\nInformationen bereitzustellen, um den sicheren und effi-      Stromtransite und Stromabnahmen in ihren Regelzonen\nzienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Ver-        den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen\nbund sicherzustellen.                                         Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder\n(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauer-          diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen\nhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nach-      Anpassung von Stromeinspeisungen und Stromabnah-\nfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen        men sind insbesondere die betroffenen Betreiber von\nund insbesondere durch entsprechende Übertragungs-            Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler soweit\nkapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versor-          möglich vorab zu informieren.\ngungssicherheit beizutragen.\n(3) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässig-\n(3a) Betreiber von Übertragungsnetzen haben alle           keit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jewei-\nzwei Jahre, erstmals zum 1. Februar 2006 einen Bericht        ligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1979\nÜbertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu          zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Ge-\nbesorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von      fährdungen und Störungen in den Übertragungsnetzen\nFrequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertra-         mit geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu\ngungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße ge-           vermeiden.\nwährleistet werden kann.\n(2) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben\n(4) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis       Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkei-\nzur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hier-        ten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaß-\nvon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei        nahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu berück-\nVorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnah-           sichtigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Ver-       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nmögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11          allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in\nAbs. 2 unberührt.                                             Satz 1 genannten Belange bei Planungen festzulegen.\n(5) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen                                    § 15\nund Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffe-\nnen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu infor-                               Aufgaben der\nmieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu                    Betreiber von Fernleitungsnetzen\nbelegen.\n(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gas-\n(6) Reichen die Maßnahmen gemäß Absatz 2 nach              transport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Ver-\nFeststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen          bindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der\nnicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichti-       Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze\ngen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungs-            im nationalen und internationalen Verbund zu einem\ngesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Über-             sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in\ntragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde           ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversor-\nunterrichten.                                                 gung beizutragen.\n(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die\n(7) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungs-            Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und\nstörungen haben Betreiber von Übertragungsnetzen              effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden\njährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und         Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungs-\nauf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen.         netzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen\nDas Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu         Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eige-\nunterweisen. Über das Ergebnis der Schwachstellenana-         nen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbun-\nlyse und die notwendigen Maßnahmen hat der Übertra-           den sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen.\ngungsnetzbetreiber jährlich bis zum 31. August der Re-\ngulierungsbehörde zu berichten.                                  (3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft\ndie Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage\nnach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen\n§ 14                              und insbesondere durch entsprechende Transportkapa-\nzität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssi-\nAufgaben der Betreiber                      cherheit beizutragen.\nvon Elektrizitätsverteilernetzen\n§ 16\n(1) Die §§ 12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizi-\ntätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben                      Systemverantwortung der\nentsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverläs-                 Betreiber von Fernleitungsnetzen\nsigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verant-\nwortlich sind. § 12 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwen-         (1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des\nden, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einen    Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefähr-\nBericht über den Netzzustand und die Netzausbaupla-           det oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnet-\nnung erstmals zum 1. August 2006 zu erstellen haben.          zen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Stö-\nBetreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich     rung durch\nvertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen, an       1. netzbezogene Maßnahmen und\nderen Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10 000 Kun-\nden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind       2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den\nvon den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 3a ausgenom-               Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Rege-\nmen. § 13 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass             lungen über eine Abschaltung und den Einsatz von\ndie Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf An-        Speichern,\nforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellen-         zu beseitigen.\nanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten\nhaben.                                                           (2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch\nMaßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig\n(1a) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind   beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im\nverpflichtet, Maßnahmen des Betreibers von Übertra-           Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berech-\ngungsnetzen, in dessen Netz sie technisch eingebunden         tigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gas-\nsind, nach dessen Vorgaben durch eigene Maßnahmen             transporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den","1980              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nErfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs     Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aus-\nder Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlan-         sagekräftige Informationen darüber enthalten, welche\ngen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspei-      konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten\nsungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen             zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären,\nBetreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernet-     um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung\nzen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.      kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach\n(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis      Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen\nzur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hier-       Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern\nvon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei       auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen wor-\nVorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnah-          den ist.\nmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Ver-        (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nmögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAbs. 2 unberührt.                                            1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftli-\n(4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen            chen Bedingungen für einen Netzanschluss nach\nund Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffe-             Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser\nnen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu infor-           Bedingungen zu erlassen und\nmieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu\n2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen\nbelegen.\nVoraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Be-\n(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungs-               dingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag\nstörungen haben Betreiber von Fernleitungsnetzen jähr-           des Netzbetreibers genehmigen kann.\nlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf\nInsbesondere können durch Rechtsverordnungen nach\ndieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen.\nSatz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Inte-\nÜber das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die\nressen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und\nMaßnahmen hat der Fernleitungsbetreiber der Regulie-\nder Anschlussnehmer\nrungsbehörde auf Anforderung zu berichten.\n1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt\n§ 16a                                 werden,\nAufgaben der                          2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegen-\nBetreiber von Gasverteilernetzen                     stand und die Beendigung der Verträge getroffen wer-\nden und\nDie §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten für Betreiber von\nGasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben       3. festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem\nentsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverläs-        Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzan-\nsigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich           schluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch\nsind. § 16 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass           das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst\ndie Betreiber von Gasverteilernetzen nur auf Anforderung         kostengünstigen Struktur der Energieversorgungs-\nder Regulierungsbehörde eine Schwachstellenanalyse               netze berücksichtigt werden.\nzu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.\n§ 18\nAbschnitt 2                                          Allgemeine Anschlusspflicht\nNetzanschluss                              (1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energie-\nversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie\n§ 17                             Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung\nvon Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingun-\nNetzanschluss                          gen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Nie-\n(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben          derspannung oder Niederdruck und für die Anschluss-\nLetztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizi-      nutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie\ntäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeu-       zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversor-\ngungs- und Speicheranlagen zu technischen und wirt-          gungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlus-\nschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die      ses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflich-\nangemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht      ten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die An-\nungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energie-    schlussnutzung für den Betreiber des Energieversor-\nversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen     gungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumut-\ninnerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbun-          bar ist.\ndenen oder assoziierten Unternehmen angewendet wer-            (2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur\nden.                                                         Erzeugung von Elektrizität betreibt oder sich von einem\n(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können         Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt,\neinen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit         kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach\nsie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzan-         Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzan-\nschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirt-         schluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen.\nschaftlichen oder technischen Gründen unter Berück-          Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von\nsichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht        Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-\nzumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begrün-       lung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus\nden. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die         erneuerbaren Energien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1981\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-          ten für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen          Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\nBedingungen für den Netzanschluss und dessen Nut-            (ABl. EG Nr. L 217 S. 18).\nzung bei den an das Niederspannungs- oder Nieder-\ndrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern ange-                                  Abschnitt 3\nmessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung\nder Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnet-                            Netzzugang\nzen und der Anschlussnehmer\n1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhal-                                     § 20\ntung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzun-                                 Zugang zu\ngen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen,                      den Energieversorgungsnetzen\n2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Be-            (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben\ngründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnut-       jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien dis-\nzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im         kriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die\nFalle des Überganges des Eigentums an der ange-          Bedingungen, einschließlich Musterverträge, und Entgel-\nschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die         te für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.\nBeendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse      Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der\nder Anschlussnutzung treffen und                         erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu\n3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich      gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für\nfestlegen.                                               einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informatio-\nnen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung\nDas Interesse des Anschlussnehmers an kostengünsti-          soll massengeschäftstauglich sein.\ngen Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen.\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen           (1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu\nöffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse     Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben\nmit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.         Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträ-\nge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen ab-\nzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in\n§ 19\nderen Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll\nTechnische Vorschriften                     (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträ-\nge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich\n(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind\nnicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Liefe-\nverpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 fest-\nrantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Liefe-\ngelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Er-\nrantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesam-\nzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen\nten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von Elek-\ndirekt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen\ntrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Aus-\nund Direktleitungen technische Mindestanforderungen\nmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit\nan deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und\ndurch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,\nim Internet zu veröffentlichen.\nder den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag\n(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind ver-          abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizi-\npflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festge-      tätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der\nlegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-            Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten\nAnlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicher-         setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein ver-\nanlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteiler-        traglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe\nnetzen und von Direktleitungen technische Mindestan-         einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizi-\nforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzule-       tätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich\ngen und im Internet zu veröffentlichen.                      zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.\n(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den            (1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasver-\nAbsätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze      sorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungs-\nsicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdis-    netzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten,\nkriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbeson-   die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktions-\ndere die technischen Anschlussbedingungen und die            abhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhän-\nBedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten         gig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwick-\nunter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen           lung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein\nGasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchti-        Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Ein-\ngung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz einge-         speisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitä-\nspeist oder durch dieses Netz transportiert werden kön-      ten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein\nnen. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit       Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Ent-\ngilt § 49 Abs. 2 bis 4. Die Mindestanforderungen sind der    nahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten\nRegulierungsbehörde mitzuteilen. Das Bundesministeri-        abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der\num für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische    Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Be-\nKommission nach Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des        treiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni           sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen.\n1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der       Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflich-\nNormen und technischen Vorschriften und der Vorschrif-       tet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusam-","1982              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nmenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transport-    und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betrei-\nkunde zur Abwicklung eines Transports auch über meh-         bern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fäl-\nrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbunde-        len für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder\nne Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisever-        gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen\ntrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenar-        angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rech-\nbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht   nung gestellt werden.\nzumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck\nverpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von            (2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten\nKapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen       einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und\nund der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzu-          strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen\narbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für         müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine\nden Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichti-         effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen,\ngung von technischen Einschränkungen und wirtschaftli-       wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung\ncher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit         des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer\nanderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die      Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von\nZahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen          der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist.\nmöglichst gering zu halten. Betreiber von über Netzkopp-     Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden,\nlungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berech-         dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem\nnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit          Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden,\ndem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem              nicht berücksichtigt werden.\nUmfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den\n(3) Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für\nmiteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können.\nden Netzzugang an den Kosten einer Betriebsführung\nBei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Liefe-\nnach Absatz 2 orientieren, kann die Regulierungsbehörde\nrant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für\nin regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich der\ndie Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisheri-\nEntgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten\ngen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitä-\nder Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchfüh-\nten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden ent-\nren (Vergleichsverfahren). Soweit eine kostenorientierte\nsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflich-\nEntgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt sind,\ntung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber\nfindet nur ein Vergleich der Kosten statt.\ndem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von\nFernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an             (4) Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei\ngebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den        der kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu\nTransportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeise-         berücksichtigen. Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte,\npunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt            Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energiever-\nihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teil-    sorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne\nnetzes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber        Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Ent-\neines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang         gelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von\nnach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über           Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird vermutet,\nden Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernah-            dass sie einer Betriebsführung nach Absatz 2 nicht ent-\nme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle        sprechen.\nangeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.\n(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können\n§ 21a\nden Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nach-\nweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus                    Regulierungsvorgaben für Anreize\nbetriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Be-                    für eine effiziente Leistungserbringung\nrücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht\nzumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen        (1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im\nund der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.        Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maß-\nAuf Verlangen der beantragenden Partei muss die Be-          gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1\ngründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussa-        Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversor-\ngekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maß-      gungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach\nnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des            § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt wer-\nNetzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu er-          den, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung\nmöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden.         setzt (Anreizregulierung).\nFür die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die\nHälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf,        (2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von\nverlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten        Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzu-\nzuvor hingewiesen worden ist.                                gangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangs-\nentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode\nunter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Ober-\n§ 21                              grenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbe-\nBedingungen und                          treiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie ent-\nEntgelte für den Netzzugang                    weder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversor-\ngungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen\n(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang       Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Ober-\nmüssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent         grenzen mindestens für den Beginn und das Ende der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1983\nRegulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen             (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nvon Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetrei-        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nber objektiv strukturell vergleichbar sind.\n1. zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzu-\n(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht              gangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung be-\nunterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die            stimmt werden,\nVorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwick-\n2. die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizre-\nlung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungs-\ngulierung nach den Absätzen 1 bis 5 und ihrer Durch-\nperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulie-\nführung zu regeln sowie\nrungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen\nstaatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von          3. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen\nAbgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten                 Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rah-\nnach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-               men der Durchführung der Methoden Festlegungen\nWärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netz-               treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmi-\nbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls              gen kann.\nObergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden,\nsind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich               Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach\nschwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse            Satz 1\nder Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.\n1. Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbil-\n(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch           dung relevanten Strukturkriterien und über deren Be-\nden jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenan-              deutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben\nteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile           getroffen werden,\nzu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil         2. Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließ-\nan dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt;               lich der dabei zu berücksichtigenden objektiven\nhierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht             strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für\nzurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versor-              Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vor-\ngungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergü-                  gaben vorzusehen sind,\ntungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteu-\nern beruhen. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von               3. Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qua-\nNetzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als              litätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den\nstrukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struk-         Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Rege-\ntureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden               lungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben ein-\nsind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21                schließlich des Entwicklungspfades getroffen wer-\nAbs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermit-             den,\ntelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren\nKostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwick-         4. Regelungen getroffen werden, unter welchen Vor-\nlung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer                 aussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regu-\nRegulierungsperiode müssen den Ausgleich der allge-                lierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbe-\nmeinen Geldentwertung vorsehen.                                     treibers von der Regulierungsbehörde abweichend\nvom Entwicklungspfad angepasst werden kann,\n(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode\nwerden durch Bestimmung unternehmensindividueller               5. Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung\noder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage               der Inflationsrate getroffen werden,\neines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbe-         6. nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer\nsondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netz-              Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben ge-\nbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflati-       stellt werden,\nonsbereinigten gesamtwirtschaftlichen Produktivitäts-\nentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese be-          7. Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile\nzogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelun-               dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinfluss-\ngen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grund-              bare Kostenanteile gelten,\nlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen\nermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berück-         8. Regelungen getroffen werden, die eine Begünsti-\nsichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorga-             gung von Investitionen vorsehen, die unter Berück-\nben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der                 sichtigung der Ziele des § 1 zur Verbesserung der\nNetzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunter-                Versorgungssicherheit dienen,\nnehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen             9. Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässig-\nso gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt             keitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berück-\nsein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffe-          sichtigung der Informationen nach § 51 und deren\nne Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nut-                Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getrof-\nzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren                    fen werden, wobei auch Senkungen der Obergren-\nMaßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Metho-                zen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vor-\nde zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestal-            gesehen werden können, und\ntet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Para-\nmeter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, ins-      10. Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung\nbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportiona-              einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch\nlen Änderung der Vorgaben führt.                                   die Regulierungsbehörde getroffen werden.","1984             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n§ 21b                             5. das Vorgehen beim Ausfall des Messstellenbetreibers\ngeregelt werden.\nMesseinrichtungen\n(1) Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Mess-                                § 22\neinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie\nBeschaffung der Energie zur\nsind Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnet-\nErbringung von Ausgleichsleistungen\nzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach\nAbsatz 2 oder 3 getroffen worden ist.                           (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die\nEnergie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den\n(2) Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Mess-     Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspei-\neinrichtungen kann auf Wunsch des betroffenen An-            sung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf\nschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden,        verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskrimi-\nsofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vor-         nierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaf-\nschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen        fen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energiever-\ndurch den Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzun-    sorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum\ngen nach Satz 5 Nr. 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist       Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung,\nberechtigt, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von      besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch\nMesseinrichtungen durch einen Dritten abzulehnen,            nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13 und 16 gefähr-\nsofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.      det werden.\nDie Ablehnung ist in Textform zu begründen. Der Mess-\nstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau einer        (2) Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die\nin seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung. Sie            Betreiber von Übertragungsnetzen ist ein diskriminie-\nmuss                                                         rungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren\nanzuwenden, bei dem die Anforderungen, die die Anbie-\n1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und          ter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen,\nsoweit dies technisch möglich ist, von den Betreibern von\n2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netz-\nÜbertragungsnetzen zu vereinheitlichen sind. Die Betrei-\ngebiet vorgesehenen technischen Mindestanforde-\nber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschrei-\nrungen und Mindestanforderungen in Bezug auf\nbung von Regelenergie eine gemeinsame Internetplatt-\nDatenumfang und Datenqualität genügen.\nform einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach\nDie Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen           Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die\nsachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Der   Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung\nMessstellenbetreiber und der Netzbetreiber sind ver-         ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur\npflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehun-     Senkung des Aufwandes für Regelenergie unter Berück-\ngen einen Vertrag zu schließen. Bei einem Wechsel des        sichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.\nMessstellenbetreibers sind der bisherige und der neue\nMessstellenbetreiber verpflichtet, die für einen effizienten                            § 23\nWechselprozess erforderlichen Verträge abzuschließen\nErbringung\nund die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.\nvon Ausgleichsleistungen\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch               Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die          der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt,\nVoraussetzungen für den Einbau, die Wartung und den          müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten\nBetrieb von Messeinrichtungen durch einen Dritten zu         Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für\nregeln. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des            Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich\nBundesrates kann die Bundesregierung auch bestim-            gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dür-\nmen, dass die Messung von Energie auf Wunsch des             fen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der\nbetroffenen Anschlussnutzers von einem Dritten durch-        Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für\ngeführt werden kann, sofern durch den Dritten die ein-       Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegen-\nwandfreie Messung und eine Weitergabe der Daten an           über verbundenen oder assoziierten Unternehmen ange-\nalle berechtigten Netzbetreiber und Lieferanten, die eine    wendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung\nfristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht,        gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer\ngewährleistet ist; dabei sind in Bezug auf die Zulassung     Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzu-\ndes Dritten zur Messung angemessene Übergangsfristen         legen und zusammen mit den übrigen Regelungen im\nvorzusehen. In Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1          Internet zu veröffentlichen.\nund 2 können insbesondere\n1. der Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und                                     § 23a\ndie für die Übermittlung zu verwendenden Datenfor-                           Genehmigung der\nmate festgelegt werden,                                                Entgelte für den Netzzugang\n2. die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der          (1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im\nrelevanten Daten bestimmt werden,                        Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für\n3. die Haftung für Fehler bei Messung und Datenüber-         den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei\nmittlung geregelt werden,                                denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6\ndie Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im\n4. die Vorgaben für den Wechsel des Messstellenbetrei-       Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder\nbers näher ausgestaltet werden,                          Genehmigung angeordnet worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1985\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgel-   bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin ge-\nte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf             nehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue\nGrund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ent-            Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regu-\nsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise         lierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21\nund dürfen nur überschritten werden, soweit die Über-        und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechts-\nschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach      verordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig fest-\nErteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungs-           setzen.\nsätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe\nerfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde                                  § 24\nunverzüglich anzuzeigen.\nRegelungen zu den Netzzugangsbedingungen,\n(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate               Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbrin-\nvor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die         gung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen\nEntgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für\neine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf          Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nVerlangen der Regulierungsbehörde haben die Antrag-          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die     1. die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich\nRegulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitli-           der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleis-\nches Format für die elektronische Übermittlung vorge-            tungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedin-\nben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthal-              gungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgel-\nten:                                                             te für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 festzu-\n1. eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie          legen,\nder beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkula-   2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen\ntion,                                                        Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Be-\n2. die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über           dingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag\ndie Strukturklassen und den Bericht über die Ermitt-         des Netzbetreibers genehmigen kann,\nlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung        3. zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung\nüber die Entgelte für den Zugang zu den Energiever-          und unter welchen Voraussetzungen die Regulie-\nsorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und              rungsbehörde im Einzelfall individuelle Entgelte für\nden Netzzugang genehmigen oder untersagen kann\n3. die Begründung für die Änderung der Entgelte unter\nund\nBerücksichtigung der Regelungen nach § 21 und\neiner Rechtsverordnung über die Entgelte für den         4. zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde\nZugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.            von ihren Befugnissen nach § 65 Gebrauch zu\nmachen hat.\nDie Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Ein-\ngang des Antrags schriftlich zu bestätigen. Sie kann die     Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach\nVorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen,          Satz 1\nsoweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Ab-         1.   die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ver-\nsatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Anga-      pflichtet werden, zur Schaffung möglichst einheitli-\nben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministeri-             cher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzu-\num für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch               gangs in näher zu bestimmender Weise zusammen-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das               zuarbeiten,\nVerfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vor-\nzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.                  2.   die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbeson-\ndere die Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber\n(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem             von Energieversorgungsnetzen, einschließlich des\nVorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter               Austauschs der erforderlichen Daten und der für den\nBedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.            Netzzugang erforderlichen Informationen, einheitlich\nTrifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs                festgelegt werden,\nMonaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen\nnach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte     2a. die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines\nEntgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen           Anbieterwechsels festgelegt werden,\nZeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht,        3.   die Art sowie Ausgestaltung des Netzzugangs und\nwenn                                                              der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleis-\n1. das beantragende Unternehmen einer Verlängerung                tungen einschließlich der hierfür erforderlichen Ver-\nder Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder                     träge und Rechtsverhältnisse und des Ausschrei-\nbungsverfahrens auch unter Abweichung von § 22\n2. die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben              Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen\noder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft         der Verträge und die Ausgestaltung der Rechtsver-\nnicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller             hältnisse einheitlich festgelegt werden sowie Rege-\nvor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitge-           lungen über das Zustandekommen und die Beendi-\nteilt hat.                                                    gung der Verträge und Rechtsverhältnisse getroffen\nwerden,\n(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirk-\nsamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2        3a. im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu\neine neue Genehmigung beantragt worden, so können                 den Gasversorgungsnetzen für Anlagen zur Erzeu-","1986              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\ngung von Biogas im Rahmen des Auswahlverfahrens         aussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Prüfung richtet\nbei drohenden Kapazitätsengpässen sowie beim            sich nach Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG des Euro-\nZugang zu örtlichen Verteilernetzen Vorrang gewährt     päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003\nwerden,                                                 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnen-\nmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl.\n3b. die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusam-\nEU Nr. L 176 S. 57). Das Bundesministerium für Wirt-\nmenfassung von Teilnetzen, soweit dies technisch\nschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nmöglich und wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen,\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n4.   Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netz-    die bei der Prüfung nach Artikel 27 der Richtlinie\nzugang getroffen werden, wobei die Methode zur          2003/55/EG anzuwendenden Verfahrensregeln festzule-\nBestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass       gen. In der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann vorgese-\neine Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 gesichert ist     hen werden, dass eine Entscheidung der Regulierungs-\nund die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit     behörde, auch abweichend von den Vorschriften dieses\nsowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen      Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer Entschei-\nInvestitionen in die Netze gewährleistet sind,          dung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nvorgesehen ist.\n5.   Regelungen über eine Abweichung von dem Grund-\nsatz der Kostenorientierung nach § 21 Abs. 2 Satz 1\ngetroffen werden, nach denen bei bestehendem oder                                  § 26\npotentiellem Leitungswettbewerb die Entgeltbildung                                Zugang\nauf der Grundlage eines marktorientierten Verfahrens               zu den vorgelagerten Rohrleitungs-\noder eine Preisbildung im Wettbewerb erfolgen kann,            netzen und zu Speicheranlagen im Bereich\n6.   Regelungen darüber getroffen werden, welche netz-           der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas\nbezogenen und sonst für ihre Kalkulation erforderli-       Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen\nchen Daten die Betreiber von Energieversorgungs-        und zu Speicheranlagen erfolgt abweichend von den\nnetzen erheben und über welchen Zeitraum sie diese      §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe\naufbewahren müssen,                                     der §§ 27 und 28.\n7.   Regelungen für die Durchführung eines Vergleichs-\nverfahrens nach § 21 Abs. 3 einschließlich der Erhe-                               § 27\nbung der hierfür erforderlichen Daten getroffen wer-                              Zugang\nden.                                                           zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen\nIm Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der      Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben\nErmöglichung eines effizienten und diskriminierungsfrei-     anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungs-\nen Netzzugangs im Rahmen eines möglichst transakti-          netz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung\nonsunabhängigen Modells unter Beachtung der jeweili-         zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind,\ngen Besonderheiten der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft      als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen\nbesonders zu berücksichtigen; die Zusammenarbeit soll        innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbun-\ndem Ziel des § 1 Abs. 2 dienen. Regelungen nach Satz 2       denen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder\nNr. 3 können auch weitere Anforderungen an die Zusam-        kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt\nmenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen bei der       nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die\nBeschaffung von Regelenergie und zur Verringerung des        Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen\nAufwandes für Regelenergie vorsehen. Regelungen nach         Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht\nSatz 2 Nr. 4 und 5 können vorsehen, dass Entgelte nicht      möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in\nnur auf der Grundlage von Ausspeisungen, sondern             Textform zu begründen. Die Verweigerung des Netzzu-\nergänzend auch auf der Grundlage von Einspeisungen           gangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Arti-\nvon Energie berechnet und in Rechnung gestellt werden,       kel 20 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie\nwobei bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen     2003/55/EG genannten Gründe vorliegt. Das Bundesmi-\nErzeugungsanlagen auch eine Erstattung eingesparter          nisterium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch\nEntgelte für den Netzzugang in den vorgelagerten Netz-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nebenen vorzusehen ist.                                       Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrlei-\ntungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Ent-\n§ 25                             gelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungs-\nnetzen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 festzule-\nAusnahmen vom Zugang zu den                     gen.\nGasversorgungsnetzen im Zusammenhang\nmit unbedingten Zahlungsverpflichtungen\n§ 28\nDie Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungs-\nZugang zu Speicheranlagen\nnetzen ist im Sinne des § 20 Abs. 2 insbesondere dann\nnicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunterneh-              (1) Betreiber von Speicheranlagen haben anderen\nmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen            Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und\neingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen            Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungs-\nernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten   freien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu\nentstehen würden. Auf Antrag des betroffenen Gasver-         gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netz-\nsorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbe-         zugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden tech-\nhörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Vor-         nisch oder wirtschaftlich erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005             1987\n(2) Betreiber von Speicheranlagen können den                nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Ver-\nZugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachwei-           fahren richten sich nach Artikel 22 Abs. 3 Buchstabe b\nsen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder          bis e und Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG. Soweit nach\nsonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des         Artikel 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG die Beteili-\n§ 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung       gung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nist in Textform zu begründen.                                  (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen ist, leitet die\nRegulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulie-\n(3) Betreiber von Speicheranlagen sind verpflichtet,\nrungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag\nden Standort der Speicheranlage, Informationen über\nnach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entschei-\nverfügbare Kapazitäten sowie ihre wesentlichen Ge-\ndung der Kommission nach Artikel 22 Abs. 4 in Verbin-\nschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet\ndung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG zu\nzu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die verfah-\nändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwal-\nrensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen,\ntungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.\ndie Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die\nnominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeiche-            (4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungs-\nrungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von         behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.\nSpeicheranlagen erforderlich, sowie die technisch mini-\nmal erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeiche-\nAbschnitt 4\nrung.\nBefugnisse der\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nRegulierungsbehörde, Sanktionen\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftli-\nchen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der                                     § 29\nVerträge über den Zugang zu den Speicheranlagen zu\nVerfahren\nregeln.\nzur Festlegung und Genehmigung\n§ 28a                                (1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen\nüber die Bedingungen und Methoden für den Netzan-\nNeue Infrastrukturen                       schluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3,\n(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und           § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen\nanderen Staaten oder LNG- und Speicheranlagen kön-             durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer\nnen von der Anwendung der §§ 20 bis 28 befristet ausge-        Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder durch Geneh-\nnommen werden, wenn                                            migung gegenüber dem Antragsteller.\n1. durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasver-           (2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Ab-\nsorgung und die Versorgungssicherheit verbessert          satz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingun-\nwerden,                                                   gen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies\nerforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin\n2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im             den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmi-\nSinne des Artikels 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG    gung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfah-\nhandelt, bei denen insbesondere das mit der Investiti-    rensgesetzes bleiben unberührt.\non verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition\nohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt                 (3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Fest-\nwürde,                                                    legung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Ver-\nfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden\n3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juris-    nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ntischen Person ist, die entsprechend des § 7 Abs. 1       des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbe-\nund der §§ 8 bis 10 von den Netzbetreibern getrennt       sondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der\nist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,   Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-\n4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben       deskartellamt ergehen.\nwerden und\n5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbe-                                     § 30\nwerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbin-                          Missbräuchliches\nnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des                        Verhalten eines Netzbetreibers\nregulierten Netzes auswirkt, an das die Infrastruktur\nangeschlossen ist.                                           (1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein\nMissbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch\n(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei\nliegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energie-\nvorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsicht-\nversorgungsnetzen\nlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen\nKapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesent-          1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf\nlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die          Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsver-\ndie Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermögli-              ordnungen nicht einhält,\nchen.\n2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbil-\n(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunter-             lig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten\nnehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die                ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beein-\nvom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen                  trächtigt,","1988                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unter-           der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung\nnehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmit-         dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit\ntelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,           das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungs-\nnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der\n4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen\nAbschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlas-\nUnternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten\nsenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1\noder am Markt angebotenen Waren und Leistungen\nfestgelegten oder genehmigten Bedingungen und\nzu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermög-\nMethoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des\nlicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung\nBetreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a\nder Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusam-\ngenehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber\nmenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leis-\nhinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhe-\ntungen einräumt, sofern der Betreiber des Energiever-\nbung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Ver-\nsorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräu-\nbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände,\nmung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerecht-\ndie mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im\nfertigt ist,\nSinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn\n5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder          sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern\nsonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang           auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher ins-\nfordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei        gesamt erheblich berührt werden.\nwirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit\n(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem\nergeben würden; hierbei sind insbesondere die Ver-\nNamen, der Anschrift und der Unterschrift des Antrag-\nhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren\nstellers folgender Angaben:\nMärkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren\nnach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Ober-      1. Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,\ngrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten\nGenehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im         2. das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das\nFalle der Durchführung einer Anreizregulierung nach            überprüft werden soll,\n§ 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für     3. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb\neine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen               ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhal-\nnicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt        tens des Netzbetreibers bestehen und\noder\n4. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der\n6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedin-             Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers\ngungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren           betroffen ist.\nMärkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei\ndenn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.    Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des\nSatzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den\nSatz 2 Nr. 5 gilt auch für die Netze, in denen nach einer      Antrag als unzulässig ab.\nRechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nr. 5 vom Grundsatz\nder Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere                 (3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb\nRechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstel-          einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollstän-\nlung in solchen Netzen bleiben unberührt.                      digen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlän-\ngert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche\n(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von        Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstel-\nEnergieversorgungsnetzen, der seine Stellung miss-             lers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.\nbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung        Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den An-\ngegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen           schluss größerer neuer Erzeugungsanlagen, so kann die\nalle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die         Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1\nZuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbe-           und 2 verlängern.\nsondere\n(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten\n1. Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte        zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlos-\noder deren Anwendung sowie die Anwendung der               sen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich\nBedingungen für den Anschluss an das Netz und die          oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde\nGewährung des Netzzugangs von der genehmigten              kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten\noder festgelegten Methode oder den hierfür beste-          nach billigem Ermessen auferlegen.\nhenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder\n2. in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses                                     § 32\noder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzu-\ngang anordnen.                                                              Unterlassungsanspruch,\nSchadensersatzpflicht\n§ 31                                 (1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3,\neine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlas-\nBesondere Missbrauchs-\nsene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser\nverfahren der Regulierungsbehörde\nVorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungs-\n(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-         behörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung\nressen durch das Verhalten eines Betreibers von Energie-       einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur\nversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei         Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005                1989\ndann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die Vorschrif-          messenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz\nten der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz         unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirt-\nanderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht          schaftliche Vorteil gering ist.\ngezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswe-\n(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann ge-\ngen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an\nschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlen-\ndem Verstoß mitgewirkt hat.\nmäßig zu bestimmen.\n(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von                 (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer\nrechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher             Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwider-\noder selbständiger beruflicher Interessen geltend ge-          handlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jah-\nmacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von            ren angeordnet werden.\nUnternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen\ngleicher oder verwandter Art auf demselben Markt ver-\ntreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,                                    § 34\nsachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind,                                 (aufgehoben)\nihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerb-\nlicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsäch-\nlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die                                        § 35\nInteressen ihrer Mitglieder berührt.                                                    Monitoring\n(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder           (1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung\nfahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehen-        ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur\nden Schadens verpflichtet. Geldschulden nach Satz 1 hat        Herstellung von Markttransparenz, ein Monitoring durch\ndas Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen.         über\nDie §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfinden entsprechende Anwendung.                                  1. die Regeln für das Management und die Zuweisung\nvon Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstim-\n(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift             mung mit der Regulierungsbehörde oder den Regu-\nder Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das              lierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein\nGericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes                  Verbund besteht;\ngebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entschei-\n2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätseng-\ndung der Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das\npässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversor-\nGleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechts-\ngungsnetz;\nkräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der An-\nfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen                 3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fern-\nsind.                                                               leitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von\nAnschlüssen und Reparaturen benötigt wird;\n(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs\nnach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Regulierungsbe-             4. die Veröffentlichung angemessener Informationen\nhörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1                 über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapa-\nein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen              zitätszuweisung für interessierte Parteien durch die\nGesetzbuchs gilt entsprechend.                                      Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Ver-\nteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendig-\nkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als\n§ 33                                   Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;\nVorteilsabschöpfung                           5. die tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung\ndurch die Regulierungsbehörde                         entsprechend § 10 zur Verhinderung von Quersub-\n(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig              ventionen zwischen den Erzeugungs-, Übertra-\ngegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf              gungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten\nGrund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene                  oder Fernleitungs-, Verteilungs-, Speicher-, LNG-\nRechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vor-                und Versorgungstätigkeiten;\nschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbe-             6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer\nhörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vor-             Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichti-\nteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöp-             gung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen\nfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem                 Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneu-\nUnternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbe-                  erbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und\ntrags auferlegen.                                                   der Kraft-Wärme-Kopplung;\n(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil   7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranla-\ndurch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhän-               gen nach den §§ 26 und 28 sowie die Netzzugangs-\ngung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls                   bedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas;\nabgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen\nnach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt,          8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-,\nist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiese-              Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben\nnen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.                 nach den §§ 11 bis 16 nachkommen;\n9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;\n(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung\neine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen ange-       10. das Ausmaß von Transparenz und Wettbewerb;","1990               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n11. die wettbewerbliche Entwicklung in den Netzen für         (Notstromaggregate), die ausschließlich der Sicherstel-\nElektrizität und Gas aus Sicht der Haushaltskunden       lung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen\nund mögliche Gegenmaßnahmen für den Fall von             Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer\nFehlentwicklungen;                                       eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden\nmonatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie für die\n12. bundesweit einheitliche Mindestanforderungen an\nDeckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belie-\nMesseinrichtungen sowie Datenumfang und Daten-\nferten Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-Wärme-\nqualität nach § 21b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2.\nKopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus\n(2) Zur Durchführung des Monitoring gelten die Befug-      erneuerbaren Energien.\nnisse nach § 69 entsprechend.\n(2) Reserveversorgung ist für Energieversorgungsun-\nternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar,\nwenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten\nTeil 4                           Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester,\nEnergielieferung                        von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängi-\nan Letztverbraucher                       ger angemessener Leistungspreis mindestens für die\nDauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Mög-\nlichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das\n§ 36                            Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens an-\nGrundversorgungspflicht                      geschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der\nnormale, im gesamten Niederspannungs- oder Nieder-\n(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netz-          druckleitungsnetz des Energieversorgungsunterneh-\ngebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haus-           mens vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zu-\nhaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und           grunde zu legen.\nAllgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung\noder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im              (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nInternet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen         kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nund Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die           desrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen\nPflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Ver-      Bedingungen Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirt-\nsorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus             schaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der\nwirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.                  Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskun-\nden unter Beachtung der Ziele des § 1 angemessen zu\n(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Ener-     berücksichtigen.\ngieversorgungsunternehmen, das die meisten Haus-\nhaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versor-\ngung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen                                     § 38\nder allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind ver-                       Ersatzversorgung mit Energie\npflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum\n1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundver-            (1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversor-\nsorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen      gungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspan-\nsowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet       nung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass die-\nzu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen       ser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefer-\nBehörde schriftlich mitzuteilen. Über Einwände gegen          vertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von\ndas Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum      dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1\n31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landes-        berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses\nrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet        Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe,\ndiese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grund-       dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energie-\nversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so        lieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentli-\ngelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.                        chen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen.\nFür Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36\n(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infol-     Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.\nge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haus-\nhaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der            (2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn\nGrundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energieliefer-         die Energielieferung auf der Grundlage eines Energielie-\nverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden           fervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei\nBedingungen und Preisen fort.                                 Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das\nEnergieversorgungsunternehmen kann den Energiever-\nbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energie-\n§ 37\nmengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgren-\nAusnahmen von                          zung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch\nder Grundversorgungspflicht                    in Rechnung stellen.\n(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur\nErzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Drit-                                   § 39\nten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grund-\nAllgemeine\nversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Er kann aber Grund-\nPreise und Versorgungsbedingungen\nversorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen,\ndie für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaft-            (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen        kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1991\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch        der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die          und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vor-\nGestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und       schriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhe-\n§ 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung       bung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37)\ndes § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über       und der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Maßnah-\nInhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie       men sind zu beachten.\ndie tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsver-\nsorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.                                              § 42\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nStromkennzeichnung,\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nTransparenz der Stromrechnungen\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die             (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-\nallgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haus-        pflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an\nhaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit           Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbema-\nEnergie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung           terial für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:\nangemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der\n1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fos-\nVerträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den\nsile und sonstige Energieträger, Erneuerbare Ener-\nVertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung\ngien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Liefe-\nder Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Ver-\nrant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat;\ntragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen\nspätestens ab 15. Dezember eines Jahres sind jeweils\nInteressen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1\ndie Werte des vorangegangenen Kalenderjahres an-\nund 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-\nzugeben;\nrechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Aus-\nnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.                2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumin-\ndest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-\n§ 40                                 Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in\nNummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur\n(aufgehoben)                              Stromerzeugung zurückzuführen sind.\n§ 41                                (2) Die Informationen zu Energieträgermix und Um-\nweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durch-\nEnergielieferverträge                      schnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu\nmit Haushaltskunden                        ergänzen.\n(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskun-          (3) Sofern ein Energieversorgungsunternehmen im\nden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben          Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produkt-\ninsbesondere Bestimmungen zu enthalten über                  differenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix\n1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlänge-      vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den ver-\nrung und Beendigung der Leistungen und des Ver-          bleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 ent-\ntragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kun-    sprechend. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1\nden,                                                     und 2 bleiben davon unberührt.\n2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebote-           (4) Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse\nner Wartungsdienste,                                     bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außer-\nhalb der Europäischen Union eingeführt werden, können\n3. die Zahlungsweise,\ndie von der Strombörse oder von dem betreffenden\n4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nicht-         Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen,\neinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,          ansonsten der UCTE-Strommix, zugrunde gelegt wer-\n5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel        den. Dieser ist auch für alle Strommengen anzusetzen,\nund                                                      die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Ab-\nsatz 1 Nr. 1 genannten Energieträger zugeordnet werden\n6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die    können.\ngeltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.\n(5) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizität haben\nDem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss ver-          im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1\nschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.           Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfü-\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit       gung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           genügen können.\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch\n(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\npflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das\nnähere Regelungen für die Belieferung von Haushalts-\nEntgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen.\nkunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung tref-\nfen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festset-         (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsab-         Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträ-       desrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informa-\nge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner    tionen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Methoden zur\nfestlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen        Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung\nangemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A       der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 festzulegen.","1992               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nTeil 5                                                         § 45\nPlanfeststellung, Wegenutzung                                           Enteignung\n(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grund-\n§ 43                              eigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege\nPlanfeststellungs-                       der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung\nverfahren für Energieanlagen                   1. eines Vorhabens, für das nach § 43 der Plan festge-\n(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung          stellt oder genehmigt ist,\nvon                                                           2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energie-\n1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahn-                  versorgung\nstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von            erforderlich ist.\n110 Kilovolt oder mehr, und\n(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den\n2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser              Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbe-\nvon mehr als 300 Millimeter                               schluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der\nbedürfen der Planfeststellung durch die nach Landes-          festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungs-\nrecht zuständige Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz        verfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbe-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-        hörde bindend. Die Zulässigkeit der Enteignung in den\nträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls be-       Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht\ndürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung           zuständige Behörde fest.\nentfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Bei der\n(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht\nPlanfeststellung und der Plangenehmigung sind die von\ngeregelt.\ndem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Be-\nlange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere\nden Zielen des § 1 entsprechen. Für das Verfahren gelten                                  § 46\ndie §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\nWegenutzungsverträge\n(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung inner-\n(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege\nhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist\nfür die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, ein-\nabzuschließen.\nschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und\n(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-         Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrau-\nlungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine            chern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Ver-\naufschiebende Wirkung.                                        trag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Ver-\npflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den\n§ 44                              Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energie-\nversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessions-\nVorarbeiten                           abgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 ver-\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte            weigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessi-\nhaben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens            onsabgaben noch nicht erzielt ist.\noder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Ver-                  (2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit\nmessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen               Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege\neinschließlich der vorübergehenden Anbringung von             für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu\nMarkierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch           einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versor-\nden Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu          gung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für\ndulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach        eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Wer-\nSatz 1 zu dulden, so kann die zuständige Landesbehörde        den solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert,\nauf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem            so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine\nEigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die             für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im\nDuldung dieser Maßnahmen anordnen.                            Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem\n(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem      neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung\nEigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten min-           einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlas-\ndestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt            sen.\nunmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in\n(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor\nden Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen\nAblauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende\nsind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.\ndurch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elek-\n(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1            tronischen Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemein-\neinem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten          degebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mit-\nunmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Vorhabens-        telbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat\nträger eine angemessene Entschädigung in Geld zu leis-        die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Euro-\nten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung           päischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden\nnicht zustande, so setzt die zuständige Landesbehörde         eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor\nauf Antrag des Vorhabensträgers oder des Berechtigten         Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Ver-\ndie Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die         träge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie\nBeteiligten zu hören.                                         das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben. Vertrags-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1993\nabschlüsse mit Unternehmen dürfen frühestens drei             1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der\nMonate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendi-               Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.,\ngung erfolgen. Sofern sich mehrere Unternehmen bewer-\nben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlän-         2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereini-\ngerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung              gung des Gas- und Wasserfaches e.V.\nunter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich be-           eingehalten worden sind.\nkannt.\n(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die\n(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der       nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nGemeinden entsprechende Anwendung.                            schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\n(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbe-        Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nhörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-             geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig\nkungen bleiben unberührt.                                     hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die\ngleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen,\n§ 47                             dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaf-\nfenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfäl-\n(aufgehoben)                          len ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach\n§ 48                             Satz 1 erfüllt sind.\nKonzessionsabgaben\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\n(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energie-         kann, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus\nversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts          erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Ener-\nzur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verle-        gien-Gesetzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem\ngung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelba-       Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindege-           torsicherheit, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des\nbiet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von      Bundesrates über Anforderungen an die technische\nLetztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch       Sicherheit von Energieanlagen erlassen.\nvor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswe-\nge mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Ener-     (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\ngien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztver-         Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die\nbraucher weiterleitet.                                        technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen\nMaßnahmen treffen.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-              (6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Ver-\ndesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessi-         langen der nach Landesrecht zuständigen Behörde Aus-\nonsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität     künfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse\noder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwen-          zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach\ndungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der         Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige\nGemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je ge-         kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nlieferter Kilowattstunde festsetzen.                          Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-\n(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich verein-\nhörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines\nbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nzu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 einge-\naussetzen würde.\nräumt wurde.\n(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten      (7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behör-\nKonzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des               de mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berech-\nWegenutzungsvertrages für ein Jahr fort, es sei denn,         tigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrich-\ndass zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung ge-          tungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten,\ntroffen wird.                                                 dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen\nund betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energie-\nanlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der\nTeil 6                            Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich ist.\nSicherheit und Zuverlässigkeit\nder Energieversorgung                                                    § 50\nVorratshaltung zur\n§ 49                                         Sicherung der Energieversorgung\nAnforderungen an Energieanlagen                      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird\n(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betrei-     ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch\nben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist.        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nDabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die     1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von\nallgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.             Energieversorgungsunternehmen         sowie    solcher\n(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln            Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine\nder Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeu-            elektrische Nennleistung von mindestens 100 Mega-\ngung, Fortleitung und Abgabe von                                  watt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von","1994               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\na) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineral-     Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche\nöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,       Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlosse-\nnem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzu-\nb) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an\ngeben. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur for-\nFlüssiggas\nmellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzun-\nals Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage   gen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit\nihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas       dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des\nerfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität        Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten\ndecken zu können,                                         für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten\n2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von         sich nach § 13 Abs. 6.\neiner solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte\nFreigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich                                      § 53\nist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden                    Ausschreibung neuer Erzeugungs-\noder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,                    kapazitäten im Elektrizitätsbereich\n3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgebli-            Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1\nchen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich     durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffe-\nist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäi-     ne Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnah-\nschen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler         men allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundes-\nBrennstoffe anzupassen.                                   regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein die-\n§ 51                             sem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung\ngleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien\nMonitoring\nfür neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfra-\nder Versorgungssicherheit\ngesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesmi-\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit        nisterium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger\nführt ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Be-         oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.\nreich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität\nund Erdgas durch.                                                                            § 53a\n(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere                  Sicherstellung der Versorgung\ndas Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem                     von Haushaltskunden mit Erdgas\nheimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung\nund das verfügbare Angebot, die in der Planung und im            Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet,\nBau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität       auch im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versor-\nund den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von              gung mit Erdgas und im Falle außergewöhnlich hoher\nNetzstörungen sowie Maßnahmen zur Bedienung von               Gasnachfrage in extremen Kälteperioden Haushaltskun-\nNachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen            den mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung für\neines oder mehrerer Versorger sowie im Erdgasbereich          das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftli-\ndas verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung            chen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer\nder Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhr-        sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas\nverträgen mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren      kann insbesondere auf die im Anhang der Richtlinie\n(langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlauf-     2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnah-\nzeit. Bei der Durchführung des Monitoring hat das Bun-        men zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Befugnisse       (ABl. EU Nr. L 127 S. 92) aufgeführten Mittel und Maßnah-\nnach § 12 Abs. 3a, den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75        men zurückgegriffen werden.\nbis 89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.\n§ 52\nTeil 7\nMeldepflichten                                                    Behörden\nbei Versorgungsstörungen\nAbschnitt 1\nBetreiber von Energieversorgungsnetzen haben der\nBundesnetzagentur bis zum 30. Juni eines Jahres über                       A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nalle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen\nVersorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen.                                          § 54\nDieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede\nAllgemeine Zuständigkeit\nVersorgungsunterbrechung zu enthalten:\n(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen\n1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunter-\ndie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-\nbrechung,\nnikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)\n2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und                und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulie-\n3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.                  rungsbehörden wahr.\n(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt\nIn dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des\nStörungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Ver-             1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang\nmeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen.                nach § 23a,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1995\n2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der             sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch, so\nBestimmung der Entgelte für den Netzzugang im            benachrichtigt sie die Bundesnetzagentur, sofern deren\nWege einer Anreizregulierung nach § 21a,                 Aufgabenbereich berührt ist.\n3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Ent-\ngelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach                                § 56\n§ 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung vorge-               Tätigwerden der Bundesnetzagentur\nsehen sind,                                                       beim Vollzug des europäischen Rechts\n4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung            Die Bundesnetzagentur nimmt die in der Verordnung\nnach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 bis 10,       (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und\n5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverant-        des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbe-\nwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen       dingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel\nnach den §§ 14 bis 16a,                                  (ABl. EU Nr. L 176 S. 1) den Regulierungsbehörden der\nMitgliedstaaten übertragenen Aufgaben wahr. Zur Erfül-\n6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzan-              lung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die\nschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der           Befugnisse, die ihr auf Grund der Verordnung (EG)\nVorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der         Nr. 1228/2003 und bei der Anwendung dieses Gesetzes\ntechnischen und wirtschaftlichen Bedingungen für         zustehen. Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses\neinen Netzanschluss oder die Methoden für die            Gesetzes.\nBestimmung dieser Bedingungen durch die Regulie-\nrungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer\n§ 57\nnach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsver-\nordnung vorgesehen sind,                                            Zusammenarbeit mit Regulierungs-\nbehörden anderer Mitgliedstaaten\n7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach\nund der Europäischen Kommission\n§ 19,\n(1) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen der\n8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie\nZusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden anderer\ndie Vorteilsabschöpfung nach § 33 und\nMitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zum\n9. die Entscheidung nach § 110 Abs. 4,                       Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften\nInformationen, die sie im Rahmen ihrer Ermittlungstätig-\nsoweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind,         keit erhalten hat und die nicht öffentlich zugänglich sind,\nan deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weni-  nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfan-\nger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar ange-      gende Behörde\nschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts-\noder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes           1. die Informationen nur zum Zwecke der Anwendung\nhinausreicht. Für die Feststellung der Zahl der ange-            energierechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf\nschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli             den Untersuchungsgegenstand verwendet, für den\n2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach              sie die Bundesnetzagentur erhoben hat,\ndiejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die      2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und\nDauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene                 diese nur an andere weitergibt, wenn die Bundesnetz-\nbehördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der           agentur dem zustimmt; dies gilt auch in Gerichts- und\nBehörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Ver-             Verwaltungsverfahren.\nfahrens zuständig war.\nVertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Ge-\n(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zustän-    schäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Zustimmung des\ndigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die      Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben\nBundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde           vorgelegt hat.\nübertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.\n(2) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen\nsowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unbe-\n§ 55                             rührt.\nBundesnetzagentur,\nLandesregulierungsbehörde                                                § 58\nund nach Landesrecht zuständige Behörde\nZusammenarbeit\n(1) Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde                            mit den Kartellbehörden\nnach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen\n(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6\nund gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Tei-\nbis 10, des § 25 Satz 2, des § 28a Abs. 3 Satz 1, des § 56\nles 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nin Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Ver-\nist. Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt\nsie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab,   ordnung (EG) Nr. 1228/2003 und von Entscheidungen,\ndie nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 2 in\nso benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulie-\nVerbindung mit Satz 2 Nr. 5 vorgesehen sind, entscheidet\nrungsbehörden, in deren Gebiet die betroffenen Unter-\nnehmen ihren Sitz haben.                                     die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bun-\ndeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der Entschei-\n(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde        dung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 das Ein-\nein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs. 2 ein oder führt       vernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflich-","1996                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nteten und hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a             tion, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundes-\nAbs. 3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorlie-       netzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63\ngens der Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 1 erfor-         Abs. 3 bis 5 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetz-\nderlich ist. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen       agentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen ein-\nnach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bun-          zuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunfts-\ndeskartellamt und der nach Landesrecht zuständigen             pflichtig.\nBehörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen\nNetzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des                                 § 60a\nVerfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.\nAufgaben des Länderausschusses\n(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-\nschränkungen zuständige Kartellbehörde im Bereich der             (1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über\nleitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas         die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-\nVerfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Geset-        nikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient\nzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 82 des            der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft           den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der\noder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-          Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.\nbeschränkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur              (2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbe-\nrechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur       sondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, durch die\nStellungnahme.                                                 Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Län-\n(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken           derausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nauf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem             In dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen er-\nGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende                lassen werden, ohne dass dem Länderausschuss Gele-\nAuslegung dieses Gesetzes hin.                                 genheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; in sol-\nchen Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu\n(4) Bundesnetzagentur und die Kartellbehörden kön-\nunterrichten.\nnen unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart\nuntereinander Informationen einschließlich personenbe-            (3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusam-\nzogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse           menhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im\naustauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen        Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen\nAufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren      von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetz-\nverwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unbe-              agentur ist insoweit auskunftspflichtig.\nrührt.                                                            (4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a\nAbs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Be-\nAbschnitt 2                            nehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. Der Län-\nBundesbehörden                             derausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundes-\nnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der\nArbeiten zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.\n§ 59\nOrganisation                                                      § 61\n(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach                                Veröffentlichung\ndiesem Gesetz werden von den Beschlusskammern                                 allgemeiner Weisungen des\ngetroffen. Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Gebühren          Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit\nnach § 91 und Beiträgen nach § 92, die Durchführung des\nVergleichsverfahrens nach § 21 Abs. 3, die Datenerhe-             Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und\nbung zur Erfüllung von Berichtspflichten und Maßnah-           Arbeit der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für\nmen nach § 94. Die Beschlusskammern werden nach                den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach\nBestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und           diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begrün-\nArbeit gebildet.                                               dung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Beset-\nzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisit-                                    § 62\nzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte                         Gutachten der Monopolkommission\nsein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine\nLaufbahn des höheren Dienstes haben.                              (1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein\nGutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Ent-\n(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen              wicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob\nweder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben          funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der lei-\noder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder       tungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in\nAufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirt-             der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwen-\nschaft sein.                                                   dung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulie-\nrung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen\n§ 60                             aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsge-\nbundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung\nAufgaben des Beirates\nnimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen\nDer Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundes-           sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Geset-\nnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika-              zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005            1997\n(2) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der                                   § 64\nBundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutach-\nWissenschaftliche Beratung\nten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körper-\nschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in ange-           (1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer\nmessener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der        Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der\nMonopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach         Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.\nAbsatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie    Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsge-\nvon der Bundesregierung der gesetzgebenden Körper-           bundenen Energieversorgung über besondere volkswirt-\nschaft vorgelegt werden.                                     schaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpoliti-\nsche, technische oder rechtliche Erfahrungen und über\nausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.\n§ 63\n(2) Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung\nBerichterstattung                        ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstüt-\nzung bedienen. Diese betrifft insbesondere\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nveröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli       1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftli-\neinen Bericht über die bei dem Monitoring der Versor-            chen, betriebswirtschaftlichen, technischen und\ngungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebun-          rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der leitungs-\ndenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse            gebundenen Energieversorgung,\nund etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und           2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grund-\nübermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommissi-          lagen für die Gestaltung der Regulierung des Netz-\non.                                                              betriebs, die Regeln über den Netzanschluss und\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit            -zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.\nveröffentlicht spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres\neinen Bericht über die bei dem Monitoring der Versor-                                   § 64a\ngungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebun-                          Zusammenarbeit\ndenen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und                     zwischen den Regulierungsbehörden\netwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und über-\nmittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.           (1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulie-\nrungsbehörden unterstützen sich gegenseitig bei der\n(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei         Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufga-\nJahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die       ben. Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die\nLage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet nach           Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen\ndiesem Gesetz. In den Bericht sind die allgemeinen Wei-      Informationen.\nsungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nArbeit nach § 59 aufzunehmen. Die Bundesregierung lei-          (2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die\ntet den Bericht der Bundesnetzagentur dem Deutschen          Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser\nBundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.           nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben;\nsoweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehör-\n(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen    den berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Lan-\nBericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten       desregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegen-\ngemäß § 35.                                                  heit zur Mitwirkung. Dies kann auch über den Länderaus-\nschuss nach § 60a erfolgen.\n(4a) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei\nJahre unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse eine\nAuswertung der Berichte, deren Vorlage sie nach § 12\nTeil 8\nAbs. 3a Satz 1 und 2 angefordert hat.\nVerfahren\n(5) Die Bundesnetzagentur unterbreitet der Europäi-\nschen Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und\ndanach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. Juli im Einver-                          Abschnitt 1\nnehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht über                            Behördliches Verfahren\nMarktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbe-\nwerbsfeindliches Verhalten im Bereich der leitungsge-                                   § 65\nbundenen Energieversorgung. Dieser Bericht enthält\nauch eine Untersuchung der Veränderungen der Eigen-                            Aufsichtsmaßnahmen\ntumsverhältnisse sowie eine Darstellung der konkreten           (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder\nMaßnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichen-         Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhal-\nde Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die     ten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes\nkonkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und             sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen\nWettbewerb zu fördern. Er wird anschließend in geeigne-      Rechtsvorschriften entgegensteht.\nter Form veröffentlicht.\n(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung\n(6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Euro-      von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem\npäische Kommission alle drei Monate über in den voran-       Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\ngegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuh-       Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Regulie-\nren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus       rungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Ver-\nLändern außerhalb der Europäischen Union.                    pflichtungen anordnen.","1998              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die      (3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift\nRegulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung fest-          aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mit-\nstellen, nachdem diese beendet ist.                          glied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkunds-\nbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschrei-\n(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.\nben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhand-\nlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten\n§ 66                             ersehen lassen.\nEinleitung                             (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung\ndes Verfahrens, Beteiligte                   vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die\n(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von      erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeu-\nAmts wegen oder auf Antrag ein.                              gen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist\nder Grund hierfür anzugeben.\n(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde\nsind beteiligt,                                                 (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind\ndie Bestimmungen der Absätze 3 und 4 anzuwenden.\n1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,\n2. Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet,           (6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht\num die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-        Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen\nsen durch die Entscheidung erheblich berührt werden     Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung\nund die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu     entscheidet das Gericht.\ndem Verfahren beigeladen hat, Interessen der Ver-\nbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände,\ndie mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch                                  § 69\ndann erheblich berührt werden, wenn sich die Ent-                          Auskunftsverlangen,\nscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern aus-                            Betretungsrecht\nwirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher ins-\ngesamt erheblich berührt werden.                           (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der\nRegulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforder-\n(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständi-\nlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestands-\ngen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde be-\nkraft ihrer Entscheidung\nteiligt.\n1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\n§ 67                                 men Auskunft über ihre technischen und wirtschaftli-\nchen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterla-\nAnhörung,                               gen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Markt-\nmündliche Verhandlung                           studien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfül-\n(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gele-         lung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei\ngenheit zur Stellungnahme zu geben.                              der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbe-\ndingungen oder der Marktlage, dienen und sich im\n(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-          Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von\nschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigne-           Unternehmen befinden;\nten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.\n2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\n(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen          men Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse\nkann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündli-            von mit ihnen nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung\nche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder            (EG) Nr. 139/2004 verbundenen Unternehmen sowie\nfür einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen,      die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen\nwenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, ins-          verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung\nbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefähr-           haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtli-\ndung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheim-             cher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten\nnisses besorgen lässt.                                           Informationen über die verbundenen Unternehmen in\n(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgeset-          der Lage sind;\nzes sind anzuwenden.\n3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die\n§ 68                                 geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.\nErmittlungen                         Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der\n(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen        Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend\nführen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.      hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse\nsowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Be-\n(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und          schlüsse bestimmt sind.\nSachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380\nbis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404,        (2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertre-\n404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung       tenden Personen, bei juristischen Personen, Gesell-\nsinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt wer-          schaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach\nden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das        Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen,\nOberlandesgericht zuständig.                                 sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszuge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1999\nben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäft-       (9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnun-\nlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die      gen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde er-\nPrüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das          geben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbe-\nBetreten von Geschäftsräumen und -grundstücken wäh-         hörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.\nrend der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.\n(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wett-\n(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit        bewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes be-\nder Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen          einträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbe-\nBetriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und           hörde die Untersuchung eines bestimmten Wirtschafts-\nEinrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von         zweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen\nUnternehmen während der üblichen Geschäftszeiten            oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Unter-\nbetreten.                                                   suchung kann die Regulierungsbehörde von den betref-\nfenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur\n(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des          Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EG)\nAmtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfol-      Nr. 1228/2003 erforderlich sind und die dazu erforder-\ngen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung die-       lichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9\nser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der        sowie die §§ 68, 71 und 69 gelten entsprechend.\nStrafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei\nGefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten\nPersonen während der Geschäftszeit die erforderlichen                                  § 70\nDurchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-\nBeschlagnahme\nmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die\nDurchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzuneh-           (1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die\nmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung       als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein\nergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annah-    können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem\nme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.                   davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.\n(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen kön-          (2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um\nnen im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen         die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen\nwerden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben        Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusu-\nwerden, beschlagnahmt werden.                               chen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon\nBetroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend\n(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf   war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwe-\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie            senheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen\nselbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-   gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch\nordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrecht-       erhoben hat.\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch           (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme\nAuskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten            jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen.\nKenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungs-      Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet\nverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuer-     das nach Absatz 2 zuständige Gericht.\nordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung\n(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-\nsowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat\nschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der\noder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die\nStrafprozessordnung gelten entsprechend.\n§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit\n§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung\nsind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Ver-                             § 71\nfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit\nzusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an                                    Betriebs-\nderen Durchführung ein zwingendes öffentliches Interes-                    oder Geschäftsgeheimnisse\nse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der\nAuskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.        Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz\n(7) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskünfte        zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unver-\nnach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die nach Landes-       züglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeich-\nrecht zuständige Behörde fordert sie durch schriftliche     nen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.\nEinzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der     In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorle-\nGegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens            gen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs-\nanzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der      oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann.\nAuskunft zu bestimmen.                                      Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von\nihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr\n(8) Die Regulierungsbehörde ordnet die Prüfung nach      sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Ver-\nAbsatz 1 Nr. 2 durch Beschluss mit Zustimmung des Prä-      mutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehör-\nsidenten oder der Präsidentin, die nach Landesrecht         de die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder\nzuständige Behörde durch schriftliche Einzelverfügung       Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor\nan. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage,       der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnah-\nGegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.                 me an Dritte die vorlegenden Personen hören.","2000              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n§ 71a                                (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der\nNetzentgelte                         Regulierungsbehörde Beteiligten zu.\nvorgelagerter Netzebenen                        (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung\nSoweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netz-       einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehör-\nebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers ent-       de zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen\nhalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbe-        Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es\nhörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes         auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf\ndurch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Ent-    Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in\nscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräfti-       angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlas-\nges Urteil festgestellt worden ist.                          sung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.\n(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich\n§ 72                             das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige\nVorläufige Anordnungen                      Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich\ndas für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige\nDie Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen          Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die\nEntscheidung vorläufige Anordnungen treffen.                 Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeri-\nums für Wirtschaft und Arbeit richtet. § 36 der Zivilpro-\n§ 73                             zessordnung gilt entsprechend.\nVerfahrensabschluss,\nBegründung der Entscheidung, Zustellung                                          § 76\n(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu                         Aufschiebende Wirkung\nbegründen und mit einer Belehrung über das zulässige\nRechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des          (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung,\nVerwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 2       soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine\ndes Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1          Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen\nNr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzu-        nach den §§ 7 und 8 getroffen wird.\nwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unter-             (2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige\nnehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unter-           Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so\nnehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulie-      kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die ange-\nrungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der          fochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach\nRegulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevoll-         Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leis-\nmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine              tung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann\nzustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so      jederzeit aufgehoben oder geändert werden.\nstellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen\ndurch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.                      (3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem\nBeschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.\n(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung\nabgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1\nzugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten                                   § 77\nschriftlich mitzuteilen.                                                     Anordnung der sofortigen\n(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer              Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung\nBeweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen\n(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des\nauferlegen.\n§ 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung\nanordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im\n§ 74                             überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.\nVeröffentlichung von                         (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der\nVerfahrenseinleitungen und Entscheidungen              Einreichung der Beschwerde getroffen werden.\nDie Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2\n(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-\nund Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der\nschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-\nGrundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im\nlen, wenn\nAmtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.\nIm Übrigen können Entscheidungen von der Regulie-            1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1\nrungsbehörde veröffentlicht werden.                              nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen\noder\nAbschnitt 2                            2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-\nBeschwerde                                 fochtenen Verfügung bestehen oder\n3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,\n§ 75                                 nicht durch überwiegende öffentliche Interessen\nZulässigkeit, Zuständigkeit                       gebotene Härte zur Folge hätte.\n(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde          In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-\nist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tat-     bende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die\nsachen und Beweismittel gestützt werden.                     Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              2001\nwenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen.                                  § 80\nDas Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschie-\nAnwaltszwang\nbende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die\nVoraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.            Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten\n(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon      sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse-\nvor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen,      nen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.\nauf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller     Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied\nglaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulie-       der Behörde vertreten lassen.\nrungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch\ndie Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederher-                                  § 81\nstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung\nkönnen von der Leistung einer Sicherheit oder von ande-                       Mündliche Verhandlung\nren Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können                (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-\nauch befristet werden.                                       schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einver-\n(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Be-           ständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand-\nschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können            lung entschieden werden.\njederzeit geändert oder aufgehoben werden.\n(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin\ntrotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen\n§ 78                             oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache\nFrist und Form                         verhandelt und entschieden werden.\n(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem\nMonat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzurei-                                 § 82\nchen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entschei-\nUntersuchungsgrundsatz\ndung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die\nBeschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdege-            (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt\nricht eingeht.                                               von Amts wegen.\n(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist       (2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken,\ndie Beschwerde an keine Frist gebunden.                      dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,\n(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die    sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächli-\nBeschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie be-            che Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und\nginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf          Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen\nAntrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerde-         abgegeben werden.\ngerichts verlängert werden.                                     (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-\n(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten               geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über\naufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu\n1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefoch-\nbezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden\nten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt\nsowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung\nwird,\nder Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichti-\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die        gung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden\nsich die Beschwerde stützt.                             werden.\n(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe-              (4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die\ngründung müssen durch einen bei einem deutschen              Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der Beschwerde ange-\nGericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein;        fochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen\ndies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbe-          Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der\nhörde.                                                       Zivilprozessordnung findet Anwendung.\n§ 79\n§ 83\nBeteiligte am Beschwerdeverfahren\nBeschwerdeentscheidung\n(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht\nsind beteiligt                                                  (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-\nschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des\n1. der Beschwerdeführer,                                     Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss\n2. die Regulierungsbehörde,                                  darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden,\nzu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-\nBeschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Bei-\nsen durch die Entscheidung erheblich berührt werden\ngeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur\nund die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu\nWahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,\ndem Verfahren beigeladen hat.\nAkteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus die-\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entschei-      sen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt\ndung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, ist         nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen\nauch die Regulierungsbehörde an dem Verfahren be-            Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entschei-\nteiligt.                                                     dung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.","2002               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der                                    § 85\nRegulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet,                           Geltung von Vorschriften\nso hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher                      des Gerichtsverfassungsgesetzes\ndurch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so                         und der Zivilprozessordnung\nspricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die\nEntscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder             Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, so-\nunbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer            weit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend\nein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.        1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver-\n(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31           fassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspoli-\noder § 40 wegen nachträglicher Änderung der tatsächli-            zei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;\nchen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so          2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-\nspricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in              schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-\nwelchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Ent-              zessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-\nscheidung begründet gewesen ist.                                  lung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und\n(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder              Fristen, über die Anordnung des persönlichen Er-\nUnterlassung der Entscheidung für unzulässig oder                 scheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer\nunbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulie-         Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sach-\nrungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzu-              verständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten\nnehmen.                                                           des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.\n(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder\nunbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem                                 Abschnitt 3\nErmessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbeson-\ndere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens                           Rechtsbeschwerde\nüberschritten oder durch die Ermessensentscheidung\nSinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.                                              § 86\n(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer                           Rechtsbeschwerdegründe\nRechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.               (1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüs-\nse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde\n§ 84                             an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandes-\ngericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.\nAkteneinsicht\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\n(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichne-\nten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen        1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu\nund sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Aus-           entscheiden ist oder\nfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.         2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\n§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.           einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\n(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Aus-         Bundesgerichtshofs erfordert.\nkünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig,             (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der\ndenen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt       Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlan-\nhaben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur         desgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu\nEinsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus      begründen.\nwichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Be-\n(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-\ntriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird\nschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-\ndie Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen\nrichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel\ndiese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrun-\ndes Verfahrens vorliegt und gerügt wird:\nde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist.\nDas Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsa-         1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-\nchen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus                  mäßig besetzt war,\nwichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Be-           2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,\ntriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach           der von der Ausübung des Richteramtes kraft Geset-\nAnhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch                zes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-\nBeschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf            fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,\ndiese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere\nMöglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und           3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt\nnach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die                 war,\nBedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an          4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift\nder Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu                 des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Füh-\nbegründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der             rung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei-\nBetroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.                     gend zugestimmt hat,\n(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten      5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen\nkann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü-               Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften\ngungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang                über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden\ngewähren.                                                         sind, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005               2003\n6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen         fahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristi-\nist.                                                    schen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereini-\ngungen.\n§ 87\nNichtzulassungsbeschwerde                                                  § 90\n(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann                     Kostentragung und -festsetzung\nselbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-             Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-\nfochten werden.                                             verfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten,\n(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet       die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-\nder Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrün-       genheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz\nden ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhand-         oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit\nlung ergehen.                                               entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein un-\nbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschul-\n(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer       den veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im\nFrist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesge-     Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung\nricht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der  über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangs-\nangefochtenen Entscheidung.                                 vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen ent-\n(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die         sprechend.\n§§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85\nNr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des                                       § 91\nGerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und\nGebührenpflichtige Handlungen\nAbstimmung entsprechend. Für den Erlass einstweiliger\nAnordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.               (1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebüh-\nren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leis-\n(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so\ntungen:\nwird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der\nZustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs           1. Untersagungen nach § 5;\nrechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen,        2. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Abs. 1 und § 36\nso beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bun-          Abs. 2 Satz 3;\ndesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.\n3. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a, 23a, 29, 30\nAbs. 2, § 31 Abs. 2 und 3, § 65 sowie § 110 Abs. 4;\n§ 88\nBeschwerdeberechtigte,                      4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten\nForm und Frist                             der Regulierungsbehörde.\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbe-       Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere\nhörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten          Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in ent-\nzu.                                                         sprechender Anwendung des Justizvergütungs- und\n-entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\nwerden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des        (2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben,\nRechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung      wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeich-\ngelten entsprechend.                                        neten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag\nzurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von      die Hälfte der Gebühr zu entrichten.\neinem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht ein-\nzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der ange-       (3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die\nfochtenen Entscheidung.                                     mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt\nsind. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Bedeutung,\n(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefoch-    die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung\ntenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststel-      hat, berücksichtigt werden. Ist der Betrag nach Satz 1 im\nlungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Fest-        Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus\nstellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer-         Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.\ndegründe vorgebracht sind.\n(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand-\n(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die       lungen können Pauschalgebührensätze, die den gerin-\n§§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie    gen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichti-\n§§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger     gen, vorgesehen werden.\nAnordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.\n(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden\nAbschnitt 4                            1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre-\nGemeinsame Bestimmungen                               gungen;\n2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht\n§ 89                                entstanden wären.\nBeteiligtenfähigkeit                        (6) Kostenschuldner ist\nFähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am      1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wer eine\nBeschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdever-                 Genehmigung beantragt hat;","2004               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, wer       berücksichtigen. Der Beitragsanteil darf höchstens 60\ndurch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbe-      Prozent der nicht anderweitig durch Gebühren oder Aus-\nhörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine      lagen gedeckten Kosten betragen.\nVerfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;\n(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 wer-\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wer die Her-    den anteilig auf die einzelnen beitragspflichtigen Unter-\nstellung der Abschriften veranlasst hat.                  nehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei der Tätigkeit\nals Betreiber von Energieversorgungsnetzen umgelegt\nKostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten          und von der Bundesnetzagentur als Jahresbeitrag erho-\ndurch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene             ben.\noder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer\nfür die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.       (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nMehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.           wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bun-\n(7) Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des     desministerium der Finanzen das Nähere über die Er-\nvierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld             hebung der Beiträge, insbesondere über den Verteilungs-\nzulässig (Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf der        schlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das\nFrist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Fest-        Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten\nsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange          Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsichtlich\ngehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden         der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach\nwurde. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit       Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze ein-\nAblauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung        schließlich eines geeigneten Verfahrens mit der Möglich-\n(Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwal-        keit einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die\ntungskostengesetzes.                                          Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu\nregeln. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen\n(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nüber die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen.\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann\nnisterium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-\ndie Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung\nstimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die\nunter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die\nErhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in\nBundesnetzagentur übertragen.\nDurchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie\ndie Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4\nund § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und                                         § 93\nVeröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetz-\nagentur betrifft. Sie kann dabei auch Vorschriften über die              Mitteilung der Bundesnetzagentur\nKostenbefreiung von juristischen Personen des öffentli-         Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen\nchen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kosten-       Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insge-\nerhebung treffen.                                             samt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich,\n(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungs-        werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnun-\nbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8                gen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft\ndurch Landesrecht getroffen.                                  angepasst.\n(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nAbschnitt 5\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung                   Sanktionen, Bußgeldverfahren\nder durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde\nentstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu\nbestimmen.                                                                                § 94\nZwangsgeld\n§ 92                                 Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen\nnach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß-\nBeitrag\nnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe\n(1) Zur Deckung der Kosten der Bundesnetzagentur           des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und\nfür Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancenglei-           höchstens zehn Millionen Euro.\nchen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten\nfür die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und\n§ 95\nGas und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durchset-\nzung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten und                               Bußgeldvorschriften\nPflichten, darauf beruhenden Verordnungen und Nut-\nzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch Gebüh-         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nren oder Auslagen nach diesem Gesetz gedeckt sind,            lässig\nhaben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen einen        1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energiever-\nBeitrag zu entrichten. Dies umfasst auch die Kosten für           sorgungsnetz betreibt,\ndie in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die inter-\nnationale Zusammenarbeit. Der auf das Allgemeininte-          2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005             2005\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach                         2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit\nnach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,\na) § 5 Satz 4, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7\nbei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung\nSatz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder\nauch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirk-\nb) § 30 Abs. 2                                                licht,\nzuwiderhandelt,                                           zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30\n4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung miss-       des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende\nbraucht oder                                              Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.\n5. einer Rechtsverordnung nach\n§ 97\na) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27\nZuständigkeiten im\nSatz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtun-\ngerichtlichen Bußgeldverfahren\ngen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung\noder Veröffentlichung enthält,                           Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbe-\nhörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstre-\nb) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder § 29\nckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Ver-\nAbs. 3 oder\nfall angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde\nc) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder           als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem\n§ 50                                                  Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu\nerteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nversehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel ent-\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nBußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträ-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der Bundes-\n(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          kasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kos-\nleichtfertig entgegen § 12 Abs. 3a Satz 1 oder 2 einen        ten trägt.\nBericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig vorlegt.\n§ 98\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nZuständigkeit des\nAbsatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b\nOberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren\nmit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen\nBetrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die              (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-\nZuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen          widrigkeit nach § 95 entscheidet das Oberlandesgericht,\ndes Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a        in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde\nmit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den         ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend       gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ord-\nEuro geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann           nungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3\ngeschätzt werden.                                             und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung\n(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwal-\nin Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-\ntungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei\nnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.\nder Bemessung der Geldbuße festlegen.\n(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Beset-\n(4) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswid-\nzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzen-\nrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften\nden Mitglieds.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfol-\ngung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4\nund 5 verjährt in fünf Jahren.                                                             § 99\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1                          Rechtsbeschwerde\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach                            zum Bundesgerichtshof\n§ 54 zuständige Behörde.                                         Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts-\n§ 96                             hof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in\nZuständigkeit                         der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die\nfür Verfahren wegen der                      Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung\nFestsetzung einer Geldbuße gegen eine                aufgehoben wird, zurück.\njuristische Person oder Personenvereinigung\n§ 100\nDie Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der\nFestsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Per-                        Wiederaufnahmeverfahren\nson oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über                           gegen Bußgeldbescheid\nOrdnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zustän-\nIm Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-\ndig, denen\nscheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Geset-\n1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1     zes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach\nNr. 4 verwirklicht, oder                                  § 98 zuständige Gericht.","2006              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n§ 101                             zuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausfüh-\nGerichtliche                          rungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und\nEntscheidungen bei der Vollstreckung               Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der\nvertretenden Personen sind den Parteien von dem\nDie bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge-         Gericht mitzuteilen.\nrichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zu-                                         § 105\nständigen Gericht erlassen.\nStreitwertanpassung\nAbschnitt 6                                (1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein An-\nspruch nach dem § 32 geltend gemacht wird, eine Partei\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nglaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten\nnach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage\n§ 102                             erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren\nAusschließliche                         Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur\nZuständigkeit der Landgerichte                  Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt-\n(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus    schaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.\ndiesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den           Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig\nWert des Streitgegenstandes die Landgerichte aus-            machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von\nschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Ent-       ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmit-\nscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von        telbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen\neiner Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu        werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begüns-\ntreffen ist.                                                 tigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls\nnur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat.\n(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im        Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden\nSinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgeset-        oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem\nzes.                                                         Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren\nseines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts\n§ 103                             zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem\nZuständigkeit eines                       Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden,\nLandgerichts für mehrere Gerichtsbezirke             kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine\nGebühren von dem Gegner nach dem für diesen gelten-\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        den Streitwert beitreiben.\nRechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für\ndie nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig        (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-\nsind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-       stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist\ngerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfas-           vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Da-\nsung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung            nach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder\neiner einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Lan-   festgesetzte Streitwert später durch das Gericht herauf-\ndesregierungen können die Ermächtigung auf die Lan-          gesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist\ndesjustizverwaltungen übertragen.                            der Gegner zu hören.\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die                              Abschnitt 7\nZuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke\noder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet                      Gemeinsame Bestimmungen\nwerden.                                                              f ü r d a s g e r i c h t l i c h e Ve r f a h r e n\n(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absät-                                    § 106\nzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch\nPersonen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelas-                              Zuständiger\nsen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung                       Senat beim Oberlandesgericht\nnach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.                        (1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebilde-\n§ 104                             ten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem\nBenachrichtigung und                       Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechts-\nBeteiligung der Regulierungsbehörde                sachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung\ngegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige\n(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle     Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.\nRechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten.\nDas Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen           (2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbe-\nAbschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfü-     werbsbeschränkungen gelten entsprechend.\ngungen und Entscheidungen zu übersenden.\n§ 107\n(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulie-\nrungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des                               Zuständiger\nöffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den                   Senat beim Bundesgerichtshof\nMitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung             (1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklä-   beschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kar-\nrungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hin-        tellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005             2007\n1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde                b) durch die Anwendung der im einleitenden Satzteil\ngegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte                      genannten Bestimmungen unzumutbar erschwert\n(§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbe-                   würde,\nschwerde (§ 87);\nbestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versor-\n2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde                 gen oder\ngegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);\n3. räumlich eng zusammengehörenden Gebiet befinden\n3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-       und überwiegend der Eigenversorgung dienen,\nsem Gesetz ergeben,\nsofern das Energieversorgungsnetz nicht der allgemei-\na) über die Revision einschließlich der Nichtzulas-      nen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 dient und der\nsungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlan-        Betreiber des Objektnetzes oder sein Beauftragter die\ndesgerichte,                                         personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfä-\nb) über die Sprungrevision gegen Endurteile der          higkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den\nLandgerichte,                                        Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.\nc) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse               (2) Soweit Energieversorgungsunternehmen unter\nder Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574       Nutzung von Netzen nach Absatz 1 Letztverbraucher mit\nAbs. 1 der Zivilprozessordnung.                      Energie beliefern, findet Teil 4 keine Anwendung.\n(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-            (3) Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist\nschränkungen gilt entsprechend.                              die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus\nder für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder\naus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich\n§ 108\noder überwiegend für die Versorgung eines bestimmba-\nAusschließliche Zuständigkeit                  ren Letztverbrauchers errichtet und betrieben wird.\nDie Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Ent-            (4) Die Regulierungsbehörde entscheidet auf Antrag,\nscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.             ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.\n(5) Die Anwendung dieses Gesetzes auf den Fahr-\nstrom der Eisenbahnen (§ 3a) bleibt unberührt.\nTeil 9\nSonstige Vorschriften                                                 § 111\nVerhältnis zum Gesetz\n§ 109\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nUnternehmen der\nöffentlichen Hand, Geltungsbereich                   (1) Die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbe-\nwerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit\n(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unter-        durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\nnehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentli-    erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschlie-\nchen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrie-     ßende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und\nben werden.                                                  Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.\n(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhal-          (2) Abschließende Regelungen im Sinne des Ab-\ntensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes      satzes 1 Satz 1 enthalten\nauswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieses Gesetzes veranlasst werden.                    1. die Bestimmungen des Teiles 3 und\n2. die Rechtsverordnungen, die auf Grund von Bestim-\n§ 110                                mungen des Teiles 3 erlassen worden sind, soweit\ndiese sich für abschließend gegenüber den Bestim-\nObjektnetze\nmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\n(1) Die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 finden        kungen erklären.\nkeine Anwendung auf den Betrieb von Energieversor-\n(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19\ngungsnetzen, die sich auf einem\nund 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\n1. räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet be-            gen sowie Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der\nfinden sowie überwiegend dem Transport von Energie       Europäischen Gemeinschaft, die Preise von Energiever-\ninnerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im            sorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztver-\nSinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmens die-       brauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatori-\nnen,                                                     scher Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des\n§ 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energiever-\n2. räumlich zusammengehörenden privaten Gebiet be-\nsorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netz-\nfinden und dem Netzbetreiber oder einem Beauftrag-\nzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen,\nten dazu dienen, durch einen gemeinsamen überge-\nsoweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare\nordneten Geschäftszweck, der\noder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungs-\na) über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhält-      behörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wor-\nnisse hinausgeht, und                                den ist.","2008               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nTeil 10                           Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berück-\nsichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen\nEvaluierung, Schlussvorschriften                 nach der Erstellung eines Berichtsentwurfs Gelegenheit\nzur Stellungnahme; sie veröffentlicht die erhaltenen Stel-\n§ 112                            lungnahmen im Internet. Unterlagen der betroffenen Wirt-\nschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der Anreiz-\nEvaluierungsbericht                       regulierung sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind\nDie Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körper-         von den Regelungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3\nschaften bis zum 1. Juli 2007 einen Bericht über die          sowie Satz 2 ausgenommen.\nErfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung vorzule-          (3) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung\ngen (Evaluierungsbericht). Sofern sich aus dem Bericht        zwei Jahre nach der erstmaligen Bestimmung von Netz-\ndie Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen             zugangsentgelten im Wege einer Anreizregulierung nach\nergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag              § 21a einen Bericht über die Erfahrungen damit vorzule-\nmachen. Der Bericht soll insbesondere                         gen. Die Bundesregierung hat den Bericht binnen dreier\n1. Vorschläge für Methoden der Netzregulierung enthal-        Monate an den Deutschen Bundestag weiterzuleiten; sie\nten, die Anreize zur Steigerung der Effizienz des Netz-  kann ihm eine Stellungnahme hinzufügen.\nbetriebs setzen,\n§ 113\n2. Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes auf\ndie Umweltverträglichkeit der Energieversorgung dar-                 Laufende Wegenutzungsverträge\nlegen,\nLaufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der\n3. Auswirkungen der Netzregulierung sowie der Rege-           vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet\nlungen nach Teil 4 auf die Letztverbraucher untersu-     ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen\nchen,                                                    unberührt.\n4. eine Prüfung beinhalten, ob für die Planung des Ver-\nteilernetzausbaus die Aufnahme einer Ermächtigung                                  § 114\nzum Erlass einer Rechtsverordnung notwendig wird\num sicherzustellen, dass nachfragesteuernde und                               Wirksamwerden\neffizienzsteigernde Maßnahmen angemessen beach-                      der Entflechtungsbestimmungen\ntet werden,                                                 Auf Rechnungslegung und interne Buchführung findet\n5. die Bedingungen der Beschaffung und des Einsatzes          § 10 erstmals zu Beginn des jeweils ersten vollständigen\nvon Ausgleichsenergie darstellen sowie gegebenen-        Geschäftsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes An-\nfalls Vorschläge zur Verbesserung des Beschaffungs-      wendung. Bis dahin sind die §§ 9 und 9a des Energiewirt-\nverfahrens, insbesondere der gemeinsamen regelzo-        schaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das\nnenübergreifenden Ausschreibung, und zu einer mög-       zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003\nlichen Zusammenarbeit der Betreiber von Übertra-         (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, weiter anzuwenden.\ngungsnetzen zur weiteren Verringerung des Aufwan-\ndes für Regelenergie machen,                                                       § 115\n6. die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen                           Bestehende Verträge\nMarktgebiets bei Gasversorgungsnetzen erörtern und\nVorschläge zur Entwicklung eines netzübergreifenden         (1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an\nRegelzonenmodells bei Elektrizitätsversorgungsnet-       und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen\nzen prüfen sowie                                         mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt.\n7. den Wettbewerb bei Gasspeichern und die Netzzu-            Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens\ngangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von           sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz\nBiogas prüfen.                                           nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverord-\nnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses\nGesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maß-\n§ 112a\ngabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine\nBericht der Bundesnetzagentur zur                Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes\nEinführung einer Anreizregulierung               gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßga-\nbe des § 111 Anwendung.\n(1) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung\nbis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der            (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort\nAnreizregulierung nach § 21a vorzulegen. Dieser Bericht       genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit\nhat ein Konzept zur Durchführung einer Anreizregulierung      diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von\nzu enthalten, das im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben         einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.\numsetzbar ist. Zur Vorbereitung und zur Erstellung des\n(2) Bestehende Verträge über die Belieferung von\nBerichts stehen der Bundesnetzagentur die Ermittlungs-\nLetztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum\nbefugnisse nach diesem Gesetz zu.\nInkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen\n(2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht unter Be-       Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von\nteiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffe-      sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes blei-\nnen Wirtschaftskreise erstellen sowie die internationalen     ben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005               2009\n§ 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt,          (1a) § 20 Abs. 1b ist erst ab dem 1. Februar 2006 anzu-\nsofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des In-         wenden.\nkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen              (1b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen\nerfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind     haben erstmals drei Monate nach Inkrafttreten einer\nspätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu die-     Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu\nsem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechts-            den Elektrizitätsversorgungsnetzen und Betreiber von\nverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften        Gasversorgungsnetzen erstmals sechs Monate nach\ndieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung           Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte\nnach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.             für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen einen\n(3) Bestehende Verträge über die Belieferung von          Antrag nach § 23a Abs. 3 zu stellen. § 23a Abs. 5 gilt ent-\nHaushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum            sprechend.\nInkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen           (2) § 24 Satz 4 ist erst ab dem 1. Oktober 2007 anzu-\nVersorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Mo-      wenden.\nnaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unbe-\nrührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310           (3) Abweichend von § 36 Abs. 2 ist Grundversorger bis\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern      zum 31. Dezember 2006 das Unternehmen, das die Auf-\ndie bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens     gabe der allgemeinen Versorgung im Zeitpunkt des In-\ndieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben.         krafttretens dieses Gesetzes durchgeführt hat.\nVerträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf      (4) § 42 Abs. 1 und 6 ist erst ab dem 15. Dezember\nMonate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach        2005 anzuwenden.\n§ 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die ent-\n(5) Die Bundesregierung soll unverzüglich nach Vorla-\nsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jewei-\nge des Berichts nach § 112a Abs. 1 zur Einführung der\nlige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsver-\nAnreizregulierung den Entwurf einer Rechtsverordnung\nordnung anzupassen. Sonstige bestehende Lieferverträ-\nnach § 21a Abs. 6 vorlegen.\nge bleiben im Übrigen unberührt.\n(6) § 6 Abs. 2 ist mit Wirkung vom 26. Juni 2003 anzu-\nwenden.\n§ 116\nBisherige Tarifkundenverträge\nArtikel 2\nUnbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des\nEnergiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I                                 Gesetz\nS. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom                  über die Bundesnetzagentur\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,\nist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen                         Post und Eisenbahnen\nfür die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom\n21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Arti-                               §1\nkel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingun-                           Rechtsform, Name\ngen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni          Die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekom-\n1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18     munikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),         das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom\nauf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haus-      5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, errichte-\nhaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen           te „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nworden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Ver-         Post“ wird in „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,\nträge weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträ-       Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ (Bundes-\nge und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmun-          netzagentur) umbenannt. Sie ist eine selbständige Bun-\ngen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Geset-        desoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesminis-\nzes erlassenen Rechtsverordnungen.                           teriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.\n§ 117                                                           §2\nKonzessionsabgaben                                                 Tätigkeiten,\nfür die Wasserversorgung                                       Aufgabendurchführung\n(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten\nFür die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen\nder öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entspre-         1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit\nchend.                                                           Elektrizität und Gas, einschließlich des Rechts der\nerneuerbaren Energien im Strombereich,\n§ 118                             2. des Telekommunikationsrechts,\nÜbergangsregelungen                        3. des Postrechts sowie\n(1) § 22 Abs. 2 Satz 2 ist erst sechs Monate nach         4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur\nInkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte           nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsver-\nfür den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach            waltungsgesetzes\n§ 24 anzuwenden.                                             tätig.","2010               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr          Grundgesetzes erbringen, ist seine oder ihre Zugehörig-\nnach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwal-            keit zu den genannten Gremien untersagt. Der Präsident\ntungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz           oder die Präsidentin hat dem Bundesministerium für\noder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.                Wirtschaft und Arbeit über Geschenke Mitteilung zu\nmachen, die er oder sie in Bezug auf das Amt erhält. Ent-\n§3                               sprechendes gilt für andere Vorteile, die ihm oder ihr in\nBezug auf das Amt gewährt werden. Das Bundesministe-\nOrgane\nrium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über die Ver-\n(1) Die Bundesnetzagentur wird von einem Präsiden-         wendung der Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.\nten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder die\nPräsidentin vertritt die Bundesnetzagentur gerichtlich           (4) Die Rechtsverhältnisse des Präsidenten oder der\nund außergerichtlich und regelt die Verteilung und den        Präsidentin, insbesondere Gehalt, Ruhegehalt, Hinter-\nGang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung;             bliebenenbezüge und Haftung, werden durch einen Ver-\ndiese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministeri-       trag geregelt, den das Bundesministerium für Wirtschaft\num für Wirtschaft und Arbeit. Bestimmungen in anderen         und Arbeit mit dem Präsidenten oder der Präsidentin\nRechtsvorschriften über die Bildung von Beschlusskam-         schließt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundes-\nmern bleiben unberührt.                                       regierung.\n(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat als ständige       (5) Der Präsident oder die Präsidentin ist auf sein oder\nVertretung zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin-         ihr Verlangen zu entlassen. Auf Antrag des Bundesminis-\nnen.                                                          teriums für Wirtschaft und Arbeit, das zuvor den Beirat\nder Bundesnetzagentur zu hören hat, kann der Präsident\n(3) Der Präsident oder die Präsidentin und die zwei\noder die Präsidentin durch Beschluss der Bundesregie-\nVizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils\nrung aus wichtigem Grund entlassen werden. Vor dem\nauf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung\nAntrag ist ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nbenannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung\ngeben. Über die Beendigung des Amtsverhältnisses\ninnerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates,\nerhält der Präsident oder die Präsidentin eine von dem\nerlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des\nBundespräsidenten oder der Bundespräsidentin zu voll-\nBeirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung,\nziehende Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit\nkann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen\ndem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn\nVorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der\nin ihr nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die\nBundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.\nEntlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug\n(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsiden-       des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn\ntin und der zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen      sie sie nicht ausdrücklich für einen späteren Tag be-\nerfolgt durch den Bundespräsidenten oder die Bundes-          schließt.\npräsidentin.\n(6) Wird ein Bundesbeamter oder eine Bundesbeamtin\n§4                               zum Präsidenten oder zur Präsidentin ernannt, scheidet\ner oder sie mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem\nÖffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse               bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses\n(1) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes-         ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte\nnetzagentur steht in einem öffentlich-rechtlichen Amts-       und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver-\nverhältnis zum Bund, das in der Regel auf fünf Jahre          schwiegenheit und des Verbots der Annahme von Beloh-\nbefristet ist; eine Verlängerung ist zulässig.                nungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten\noder Beamtinnen bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf\n(2) Der Präsident oder die Präsidentin leistet vor dem\ndas Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.\nBundesminister für Wirtschaft und Arbeit folgenden Eid:\n„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik          (7) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird\nDeutschland und alle in der Bundesrepublik Deutsch-        der oder die Betroffene nicht anschließend in ein anderes\nland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amts-           Amtsverhältnis bei der Bundesnetzagentur berufen, tritt\npflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott       ein Beamter oder eine Beamtin, wenn ihm oder ihr nicht\nhelfe.“                                                    innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen\ndes § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet         oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein\nwerden.                                                       anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus\n(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf neben sei-     seinem oder ihrem Dienstverhältnis als Beamter oder\nnem oder ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein          Beamtin in den einstweiligen Ruhestand, sofern er oder\nGewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Lei-           sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Alters-\ntung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch           grenze erreicht hat. Er oder sie erhält ein Ruhegehalt, das\neiner Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-             er oder sie in seinem oder ihrem früheren Amt unter\nschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er oder        Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amts-\nsie darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten      verhältnisses erdient hätte. Eine vertragliche Versor-\nabgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat,         gungsregelung nach Absatz 4 bleibt unberührt. Die Zeit\nVerwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten       im Amtsverhältnis ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem\nUnternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeri-        Beamten oder der Beamtin nach Satz 1 ein anderes Amt\nums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich; dieses ent-       im Beamtenverhältnis übertragen wird. Die Absätze 6\nscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. In Fir-    und 7 gelten für Richter oder Richterinnen und für Berufs-\nmen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87f des       soldaten oder Berufssoldatinnen entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              2011\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die bei-     (4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Bera-\nden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.                  tung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustim-\nmung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder\nim Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für\n§5\ndas Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3\nBeirat                             entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen,\ndass auf Antrag eines Mitgliedes oder der Bundesnetz-\n(1) Die Bundesnetzagentur hat einen Beirat, der aus\nagentur die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sit-\njeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und\nzung beraten werden kann.\n16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates be-\nsteht; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates        (5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu\nmüssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese         einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzube-\npolitisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die      raumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens\nstellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag     drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.\ndes Deutschen Bundestages und des Bundesrates von             Der oder die Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine\nder Bundesregierung berufen.                                  Sitzung anberaumen.\n(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen              (6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.\nMitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des\n(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes-\nDeutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie blei-\nnetzagentur und seine oder ihre Beauftragten können an\nben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen\nden Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört\nBundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mit-\nwerden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsiden-\nglieder berufen worden sind. Ihre Wiederberufung ist\nten oder der Präsidentin der Bundesnetzagentur, im Ver-\nzulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter\nhinderungsfall einer stellvertretenden Person verlangen.\noder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren\nberufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden           (8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen\nabberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine ande-      erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes\nre Person vorschlägt.                                         Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Arbeit festsetzt.\n(3) Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesmi-\nnisterium für Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitgliedschaft\nverzichten. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Die vom                                 §7\nDeutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder ver-                             Aufgaben des Beirates\nlieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall\nder Voraussetzungen ihrer Berufung.                             Der Beirat hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund\neines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.\n(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an\nseiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Beru-\nfung eines neuen Mitgliedes und bei einer vorübergehen-                                   §8\nden Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene                                Länderausschuss\nstellvertretende Mitglied die Aufgaben des Mitgliedes\nwahr.                                                           Bei der Bundesnetzagentur wird ein Länderausschuss\ngebildet, der sich aus Vertretern der für die Wahrneh-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden   mung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsge-\nMitglieder entsprechend.                                      setzes zuständigen Landesregulierungsbehörden zu-\nsammensetzt. Jede Landesregulierungsbehörde kann\n§6                               jeweils einen Vertreter in den Länderausschuss entsen-\nden.\nGeschäftsordnung,\nVorsitz, Sitzungen des Beirates\n§9\n(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der\nGeschäftsordnung, Vorsitz,\nGenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft\nSitzungen des Länderausschusses\nund Arbeit bedarf.\n(1) Der Länderausschuss gibt sich eine Geschäftsord-\n(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäfts-\nnung.\nordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stell-\nvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist, wer die        (2) Der Länderausschuss wählt nach Maßgabe seiner\nMehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang        Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und\ndie erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im     ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist,\nzweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stim-           wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten\nmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang ent-           Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ent-\nscheidet das Los.                                             scheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgege-\nbenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahl-\n(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die\ngang entscheidet das Los.\nHälfte der jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundes-\ntages und des Bundesrates berufenen Mitglieder anwe-            (3) Der Länderausschuss ist beschlussfähig, wenn\nsend ist; § 5 Abs. 4 Satz 2 ist zu beachten. Die Beschlüs-    mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die\nse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei\ngleichheit ist ein Antrag abgelehnt.                          Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.","2012              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Bera-          rungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt\ntung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustim-           die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben\nmung oder die Stellungnahme (Beschluss) der Mitglieder            und Befugnisse wahr.“\nim Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für\ndas Zustandekommen des Beschlusses gilt Absatz 3              2. Die §§ 118 und 119 werden aufgehoben.\nentsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen,        3. § 120 wird wie folgt geändert:\ndass auf Antrag eines Mitgliedes oder der Bundesnetz-\nagentur die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sit-          a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der\nzung beraten werden kann.                                             Beirat hat folgende Zuständigkeiten“ durch die\nWörter „Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die\n(5) Der Länderausschuss soll mindestens einmal im\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-\nhalben Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen\nmunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende\nsind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder\nAufgaben“ ersetzt.\nmindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich\nbeantragen. Der oder die Vorsitzende des Länderaus-               b) Nummer 1 wird aufgehoben.\nschusses kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.\n(3) § 8 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum\n(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.      Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997\n(7) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes-         (BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 223 der Verord-\nnetzagentur und seine oder ihre Beauftragten können an        nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\nden Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört         worden ist, wird aufgehoben.\nwerden. Der Länderausschuss kann die Anwesenheit des\n(4) In § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 10\nPräsidenten oder der Präsidentin der Bundesnetzagen-\nAbs. 1 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni\ntur, im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person\n1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 229 der\nverlangen.\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\ngeändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulie-\n§ 10                              rungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch\nAufgaben des Länderausschusses                     die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nkommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.\nDer Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder\nauf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.                  (5) In § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die elek-\ntromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom\n§ 11                              18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), das zuletzt durch\nArtikel 230 der Verordnung vom 25. November 2003\nÜbergangsvorschrift                        (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die\nDie Aufgaben des Beirates werden bis zu seiner Bil-        Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation\ndung nach § 5 durch den Beirat nach § 118 des Telekom-        und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-\nmunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I                trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“\nS. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes      ersetzt.\nvom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist,          (6) In § 4 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 5 Abs. 1 Nr. 1\nwahrgenommen.                                                 und 2, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 Satz 1,\nAbs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2\nSatz 2, Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6\nArtikel 3                            Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3, § 16\nAbs. 1, § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und\nÄnderung sonstiger\nTelekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar\nGesetze und Rechtsverordnungen\n2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 231 der\n(1) In § 305a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in        Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002             geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulie-\n(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Arti- rungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch\nkel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073)       die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungs-         kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.\nbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die\nWörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-           (7) In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6\nkommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.                 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des\nPersonalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommuni-\n(2) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004         kationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),\n(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 8     das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 dieses Gesetzes geän-\ndes Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird         dert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehör-\nwie folgt geändert:                                           de für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter\n1. § 116 wird wie folgt gefasst:                              „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-\nkation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.\n„§ 116\n(8) In § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 des Post-\nAufgaben und Befugnisse\nund Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom\nDie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-     14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), das zuletzt\nkommunikation, Post und Eisenbahnen ist Regulie-          durch Artikel 220 der Verordnung vom 25. November","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005                2013\n2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden               (16) In § 3 Abs. 1 und 4 der Frequenznutzungsbei-\njeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommu-        tragsverordnung vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I\nnikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur        S. 1704), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juni\nfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-     2002 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, werden\nbahnen“ ersetzt.                                              jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommu-\nnikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur\n(9) In § 21 Abs. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-\n2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 1 des        bahnen“ ersetzt.\nGesetzes vom 4. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) geändert wor-\nden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für              (17) In § 5 Abs. 3 der Telekommunikations-Sicherstel-\nTelekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bun-            lungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I\ndesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,      S. 2751), die zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung\nPost und Eisenbahnen“ ersetzt.                                vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-\nden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für\n(10) In Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der       Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bun-\nFassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002                 desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,\n(BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes   Post und Eisenbahnen“ ersetzt.\nvom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,\nwerden in Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe                 (18) In § 9 Abs. 2, § 11 Satz 1 und 4, § 14 Abs. 2 Satz 4,\nB 3 und Besoldungsgruppe B 6 jeweils die Wörter „Regu-        § 17 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 1 und 5 und Abs. 6 Satz 1,\nlierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch         § 18 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 3 und 5, Abs. 4\ndie Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-    Satz 1, 3, 4 und 6, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1,\nkommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.                 § 19 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, 3, 4, 5 und 6, § 20 Satz 2, § 22\nAbs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1\n(11) In § 7 Abs. 3 des Postsozialversicherungs-            Satz 2 und Abs. 2, § 25 Satz 3 und 4 und § 28 Abs. 3 der\norganisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I         Telekommunikations-Überwachungsverordnung                vom\nS. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 221 der Verord-     22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert          Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I\nworden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für        S. 3603) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter\nTelekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bun-            „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“\ndesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,      durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nPost und Eisenbahnen“ ersetzt.                                Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“\nersetzt.\n(12) In den §§ 2 und 15 Abs. 2 Satz 2 der Amateurfunk-\n(19) In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beiträge\nverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42),\nnach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträg-\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001\nlichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und\n(BGBl. I S. 3630) geändert worden ist, werden jeweils die\n2002 vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3359) werden die\nWörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nWörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nund Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-\nund Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-\ntrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“\ntrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“\nersetzt.\nersetzt.\n(13) In § 2 Nr. 6 und 7, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3      (20) In § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1\nSatz 1, Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6     und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1, §§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 2    Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, § 6\nder Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung vom               Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3,\n7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die durch Artikel 329 der     § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)            Satz 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1\ngeändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulie-      und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 14 Satz 1, § 15 Satz 1\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch            der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begren-\ndie Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-    zung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002\nkommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.                 (BGBl. I S. 3366) werden jeweils die Wörter „Regulie-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch\n(14) In der Anlage Teil B Nr. 30 Abs. 4 Satz 1 der Fre-\ndie Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nquenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 26. April\nkommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.\n2001 (BGBl. I S. 778) werden die Wörter „Regulierungs-\nbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die                (21) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeug-\nWörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-        nisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch\nkommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.                 Artikel 134 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I\nS. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „Regu-\n(15) In § 1 Abs. 4 der Frequenzgebührenverordnung          lierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch\nvom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch die     die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nVerordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4564)            kommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungs-\nbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die                (22) In § 1 der Verordnung über Kosten für Amtshand-\nWörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-        lungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische\nkommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.                 Verträglichkeit von Geräten und nach dem Gesetz über","2014               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nFunkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen               (30) In § 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergver-\nvom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647) werden die Wörter         ordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt\n„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“          durch Artikel 292 der Verordnung vom 25. November\ndurch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität,         2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“                 Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nersetzt.                                                      und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-\ntrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“\n(23) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 und § 7 der Feldpostver-   ersetzt.\nordnung 1996 vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1543),\ndie durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Mai 2002                (31) In § 130 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbe-\n(BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden jeweils die     werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-\nWörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation             chung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt\nund Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-       durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\ntrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“       S. 1954) geändert worden ist, wird der abschließende\nersetzt.                                                      Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter\n„soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine\n(24) In § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Post-Lizenzgebüh-      andere Regelung getroffen ist.“ angefügt.\nrenverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579) wer-\nden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Tele-            (32) In § 9 Abs. 4 Satz 1 des Grundbuchbereinigungs-\nkommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundes-             gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182,\nnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,         2192), das zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom\nPost und Eisenbahnen“ ersetzt.                                25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\nist, werden die Wörter „die Aufsichtsbehörde nach dem\n(25) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3,  Energiewirtschaftsgesetz“ durch die Wörter „die nach\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 8, Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und      dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehör-\nAnlage 2 zu § 5 Abs. 2 der Postsicherstellungsverord-         de“ ersetzt.\nnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt\ndurch Artikel 91 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I         (33) In § 2 Abs. 7 Satz 3 des Geräte- und Produkt-\nS. 1818) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter       sicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I\n„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“          S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndurch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität,         25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, wird\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“                 die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 15“\nersetzt.                                                      ersetzt.\n(34) In § 7 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes in\n(26) In § 5 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungs-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990\nverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418),\n(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 der Ver-\ndie durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2002\nordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert\n(BGBl. I S. 572) geändert worden ist, werden die Wörter\nworden ist, wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe\n„Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“\n„§ 50“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“                    (35) In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-\nersetzt.                                                      Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) wird die\nAngabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.\n(27) In § 2 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations-\nauskunftsverordnung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 545)          (36) In § 4 Abs. 5 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\nwerden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekom-           gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt\nmunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetz-            durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I\nagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post        S. 1224) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9\nund Eisenbahnen“ ersetzt.                                     Abs. 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 3“ ersetzt.\n(28) In § 3 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations-          (37) In § 8 Nr. 2 der Vergabeverordnung in der Fassung\nZivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I           der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I\nS. 1539), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Mai        S. 169), die durch Artikel 272 der Verordnung vom\n2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die        25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\nWörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation             ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3\nund Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-       Nr. 18“ ersetzt.\ntrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“          (38) In § 7 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung\nersetzt.                                                      vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Arti-\nkel 273 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\n(29) In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zustän-\nS. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 4\ndigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§ 5\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.\nmer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nzuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Dezember           (39) In § 7 der Gaslastverteilungs-Verordnung vom\n2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die        21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Arti-\nWörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation             kel 274 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nund Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-       S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 4\ntrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“       Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§ 5\nersetzt.                                                      Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              2015\n(40) Die Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Ja-           „Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser\nnuar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch        Verordnung sind solche im Sinne des § 3 Nr. 18 des Ener-\nArtikel 28 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I        giewirtschaftsgesetzes.“\nS. 2992), wird wie folgt geändert:\n(42) In § 1 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung\n1.   In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 des Ener-      vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt\ngiewirtschaftsgesetzes (Versorgungsunternehmen)“         durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I\ndurch die Angabe „§ 3 Nr. 18 des Energiewirtschafts-     S. 1865) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2\ngesetzes“ ersetzt.                                       Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 15“ ersetzt.\n2.   In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „zur unmittelbaren          (43) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004\nVersorgung von Letztverbrauchern mit Strom und           (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1\nGas im Gemeindegebiet mittels Benutzung öffentli-        des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie\ncher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb      folgt geändert:\nvon Leitungen“ durch die Wörter „zur Benutzung\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 50\nöffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den\nnach dem Wort „Wettbewerbsbeschränkungen“ ein\nBetrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versor-\nKomma und die Wörter „dem Energiewirtschaftsge-\ngung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit\nsetz“ eingefügt.\nStrom und Gas dienen“ ersetzt.\n2. Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe o angefügt:\n3.   Dem § 1 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3\nund 4 angefügt:                                              „o) nach dem Energiewirtschaftsgesetz;“.\n„(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind      3. § 50 wird wie folgt gefasst:\nKunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den\n§§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Ener-                                   „§ 50\ngiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und                           Beschwerdeverfahren\nTarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im                               nach dem Gesetz gegen\nSinne dieser Verordnung.                                               Wettbewerbsbeschränkungen, dem\n(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Ver-                        Energiewirtschaftsgesetz und dem\nordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.“                  Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz\n(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert\n3a. § 2 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnach § 3 der Zivilprozessordnung:\n„Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlie-\n1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartell-\nferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilo-\nbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 63\nvolt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen\nund 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nan Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung\nschränkungen),\ndes Kunden überschreitet in mindestens zwei Mona-\nten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jah-           2. über Beschwerden gegen Entscheidungen der\nresverbrauch beträgt mehr als 30 000 Kilowattstun-               Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwer-\nden.“                                                            den (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes)\nund\n4.   In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach\nTarifpreisen“ durch die Wörter „in Niederspannung“           3. über Beschwerden gegen Verfügungen der Bun-\nersetzt und nach den Wörtern „des Rechnungsbetra-                desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48\nges“ die Wörter „für den Netzzugang“ eingefügt.                  des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-\nzes).\n5.   In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kon-\nzessionsabgaben sind in den“ die Wörter „Entgelten           Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen\nfür den Netzzugang und“ eingefügt.                           (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energie-\n6.   In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Gel-           wirtschaftsgesetzes) ist der Streitwert unter Berück-\nten die“ die Wörter „Entgelte für den Netzzugang             sichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden\nund“ eingefügt.                                              Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.\n7.   In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „allgemeinen Tarif-             (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die\npreise“ durch die Wörter „Entgelte für den Netzzu-           Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 des Geset-\ngang und die allgemeinen Tarife“ ersetzt.                    zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließ-\nlich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2\n8.   In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „§ 18“ durch die Anga-         Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des\nbe „§§ 65 und 69“ ersetzt.                                   Gesetzes       gegen    Wettbewerbsbeschränkungen\n(41) § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Ermitt-         beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftrags-\nlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Drit-              summe.“\nten Verstromungsgesetz vom 21. Dezember 1994                  4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\n(BGBl. I S. 3923), die zuletzt durch Artikel 294 der Verord-      ändert:\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                               a)   Die Gliederung wird wie folgt geändert:","2016              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\naa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2                     trischer Energie und Erdgas dienen, sowie über\nAbschnitt 3 wird wie folgt gefasst:                      Werkleistungen von Unternehmen der gewerbli-\nchen Wirtschaft zur Instandhaltung, Instandset-\n„Abschnitt 3    Revision, Rechtsbeschwer-\nzung, Herstellung und Veränderung von Bauwer-\nden nach § 74 GWB und § 86\nken und technischen Anlagen, die der Versorgung\nEnWG“.\nmit elektrischer Energie und Erdgas dienen.“\nbb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\na)   In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„Abschnitt 4    Zulassung der Sprungrevisi-\n„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“\non, Beschwerde gegen die\ndie Wörter „sowie in Bezug auf die leitungsge-\nNichtzulassung der Revision\nbundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas\nsowie der Rechtsbeschwer-\nauf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,\nden nach § 74 GWB und § 86\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ein-\nEnWG“.\ngefügt.\nb)  In der Vorbemerkung 1.2.2 werden der abschlie-           b)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-\ngende Nummer 4 angefügt:                                      aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„4. Beschwerden nach § 75 EnWG.“                                    „Die Bundesregierung kann die Befugnis\nnach Satz 2 in Bezug auf die leitungsgebun-\nc)  Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-                      dene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas\nschnitt 3 wird wie folgt gefasst:                                   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n„Abschnitt 3                                    des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur\nfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post\nRevision, Rechtsbeschwerden                               und Eisenbahnen übertragen.“\nnach § 74 GWB und § 86 EnWG“.\nbb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Erd-\nd)  Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-                      ölerzeugnissen“ die Wörter „,elektrischer\nschnitt 4 wird wie folgt gefasst:                                   Energie“ eingefügt.\n„Abschnitt 4                     3. § 4 wird wie folgt geändert:\nZulassung der Sprungrevision,                  a)   Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung\nder Revision sowie der Rechtsbeschwerden                   „Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über\nnach § 74 GWB und § 86 EnWG“.                        Meldepflichten im Rahmen der leitungsgebunde-\nnen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas wer-\n(44) In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1                 den abweichend von Satz 1 von der Bundesnetz-\n(Vergütungsverzeichnis)       zum      Rechtsanwaltsvergü-            agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,\ntungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das                Post und Eisenbahnen ausgeführt.“\nzuletzt durch Artikel 14 Abs. 6 des Gesetzes vom\n22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird         b)   Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nder abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und                   „Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverord-\nfolgende Nummer 8 angefügt:                                           nungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über\n„8. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren                      Höchstpreise für die leitungsgebundene Versor-\nnach dem EnWG.“                                                  gung mit Elektrizität und Erdgas enthalten, inso-\nweit von der Bundesnetzagentur für Elektrizität,\n(45) In § 16 Abs. 1 der Verordnung über Gashoch-                   Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\ndruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I                         ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechts-\nS. 3591), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom               verordnungen erforderlich werden, die die Preis-\n6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden             bildung in mehr als einem Land beeinflussen.“\ndie Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3“ durch die Angabe\nc)   In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundesamt\n„§ 95 Abs. 1 Nr. 5“ und die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch\nAngabe „§ 3 Nr. 18“ ersetzt.\ndie Wörter „von der Bundesnetzagentur für Elek-\n(46) Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. De-                  trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-\nzember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch                 bahnen“ ersetzt.\nArtikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\n4. In § 6 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Bundesamt\nS. 1954), wird wie folgt geändert:\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ die Wör-\n1. § 1 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 1 nach den Wör-            ter „oder an die Bundesnetzagentur für Elektrizität,\ntern „Energien (Gütern)“ das Wort „und“ durch ein            Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ein-\nKomma ersetzt, in Nummer 2 nach den Wörtern „die-            gefügt.\nsen Gütern“ das Wort „und“ eingefügt und folgende\n5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bun-\nNummer 3 angefügt:\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ die Wörter\n„3. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe,         „sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,\ndie Verbringung und die Verwendung von Produk-           Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ einge-\ntionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, soweit         fügt und wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihnen“\ndiese Produktionsmittel der Versorgung mit elek-         ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005                2017\n(47) Die      Elektrizitätssicherungsverordnung     vom        munikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetz-\n26. April 1982 (BGBl. I S. 514), geändert durch Artikel 47       agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),            und Eisenbahnen“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort           a)    In Satz 1 werden die Wörter „Bei der in Absatz 1\n„und“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:                       bezeichneten Behörde“ durch die Wörter „Bei der\n„3. an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft                      Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-\nüber die Herstellung, die Instandhaltung, die                  munikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.\nAbgabe, die Verbringung und die Verwendung               b)    In Satz 3 wird die Angabe „§ 118 Abs. 1 Satz 3\nvon Produktionsmitteln, soweit diese Produk-                   und Abs. 2 bis 4 und § 119 des Telekommunika-\ntionsmittel der Versorgung mit elektrischer Ener-              tionsgesetzes“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1\ngie und Erdgas dienen, sowie über Werkleistun-                 Satz 2, Abs. 2 bis 5 und § 6 des Gesetzes über die\ngen von Unternehmen der gewerblichen Wirt-                     Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-\nschaft zur Instandhaltung, Instandsetzung, Her-                munikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.\nstellung und Veränderung von Bauwerken und\n(50) In § 14 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 des Allgemeinen Eisen-\ntechnischen Anlagen, die der Versorgung mit\nbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,\nelektrischer Energie und Erdgas dienen“.\n2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                              des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert\nworden ist, werden die Wörter „im Benehmen mit der in\na)   In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für       § 4 Abs. 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch        setzes bezeichneten Behörde (Regulierungsbehörde)“\ndie Wörter „der Bundesnetzagentur für Elektrizi-     durch die Wörter „im Benehmen mit der Bundesnetz-\ntät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-      agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post\nnen“ ersetzt.                                        und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde)“ ersetzt.\nb)   In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für          (51) In § 1 Satz 1 der TKG-Übertragungsverordnung\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch        vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899) werden die\ndie Wörter „Die Bundesnetzagentur für Elektrizi-     Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation\ntät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-      und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-\nnen“ ersetzt.                                        trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“\nersetzt.\n3. In § 4 werden die Wörter „das Bundesamt für Wirt-\nschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter\n„die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nkommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.                                        Artikel 4\n(48) Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982\nRückkehr\n(BGBl. I S. 517), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes               zum einheitlichen Verordnungsrang\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt\nDie auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort genannten\ngeändert:\nRechtsverordnungen können auf Grund der einschlägi-\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       gen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert\nwerden.\na)   In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch\ndie Wörter „der Bundesnetzagentur für Elektrizi-\nArtikel 4a\ntät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-\nnen“ ersetzt.                                                          Neubekanntmachung\nb)   In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für          Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch        jeweils den Wortlaut der durch Artikel 3 geänderten\ndie Wörter „Die Bundesnetzagentur für Elektrizi-     Gesetze oder Rechtsverordnungen in der ab dem Inkraft-\ntät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-      treten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesge-\nnen“ ersetzt.                                        setzblatt bekannt machen.\n2. In § 5 werden die Wörter „das Bundesamt für Wirt-\nschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“ durch die Wörter\n„die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-                                  Artikel 5\nkommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(49) § 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungs-\ngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,                (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom          Kraft.\n27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird      (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nwie folgt geändert:\n1. das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998\n1. In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 7 werden               (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der\njeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekom-          Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),","2018             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n2. das Übergangsgesetz aus Anlass des Gesetzes zur                    veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nNeuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai               § 35 der Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684).\n2003 (BGBl. I S. 686),                                            (3) Die Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. De-\n3. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes           zember 1989 (BGBl. I S. 2255), geändert durch Artikel 345\nzur Förderung der Energiewirtschaft in der im Bun-            der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-5,           tritt am 1. Juli 2007 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Juli 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}