{"id":"bgbl1-2005-42-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":42,"date":"2005-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"2005-07-07T00:00:00Z","page":1954,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["1954               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 7. Juli 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       Vierter Abschnitt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                        Wettbewerbsregeln\n§ 24  Begriff, Antrag auf Anerkennung\nArtikel 1                                    § 25  Stellungnahme Dritter\nÄnderung des Gesetzes                                  § 26  Anerkennung\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                                § 27  Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Be-\nkanntmachungen\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998                                       Fünfter Abschnitt\n(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 20 des\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird                                    Sonderregeln für\nbestimmte Wirtschaftsbereiche\nwie folgt geändert:\n§ 28  Landwirtschaft\n1. Vor der Überschrift des Ersten Abschnitts des Ers-                  § 29  (weggefallen)\nten Teils wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:\n§ 30  Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften\n§ 31  (weggefallen)\n„Inhaltsübersicht\nSechster Abschnitt\nErster Teil\nBefugnisse der\nWettbewerbsbeschränkungen\nKartellbehörden, Sanktionen\nErster Abschnitt                             § 32  Abstellung und nachträgliche Feststellung von\nWettbewerbsbeschränkende                                  Zuwiderhandlungen\nVereinbarungen, Beschlüsse und                        § 32a Einstweilige Maßnahmen\nabgestimmte Verhaltensweisen\n§ 32b Verpflichtungszusagen\n§   1     Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinba-              § 32c Kein Anlass zum Tätigwerden\nrungen\n§ 32d Entzug der Freistellung\n§   2     Freigestellte Vereinbarungen\n§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige\n§   3     Mittelstandskartelle                                          und einzelner Arten von Vereinbarungen\n§§ 4 bis 18 (weggefallen)                                         § 33  Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht\n§ 34  Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde\nZweiter Abschnitt\n§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Ein-\nMarktbeherrschung,                                   richtungen\nwettbewerbsbeschränkendes Verhalten\n§ 19      Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung                           Siebenter Abschnitt\n§ 20      Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behin-                    Zusammenschlusskontrolle\nderung\n§ 35  Geltungsbereich der Zusammenschlusskon-\n§ 21      Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbs-                  trolle\nbeschränkenden Verhaltens\n§ 36  Grundsätze für die Beurteilung von Zusammen-\nschlüssen\nDritter Abschnitt\n§ 37  Zusammenschluss\nAnwendung des\neuropäischen Wettbewerbsrechts                        § 38  Berechnung der Umsatzerlöse und der Markt-\nanteile\n§ 22      Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81\n§ 39  Anmelde- und Anzeigepflicht\nund 82 des Vertrages zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft                                   § 40  Verfahren der Zusammenschlusskontrolle\n§ 23      (weggefallen)                                           § 41  Vollzugsverbot, Entflechtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005                1955\n§ 42  Ministererlaubnis                                   § 68   Anwaltszwang\n§ 43  Bekanntmachungen                                    § 69   Mündliche Verhandlung\n§ 70   Untersuchungsgrundsatz\nAchter Abschnitt\n§ 71   Beschwerdeentscheidung\nMonopolkommission\n§ 71a  Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf recht-\nliches Gehör\n§ 44  Aufgaben\n§ 72   Akteneinsicht\n§ 45  Mitglieder\n§ 73   Geltung der Vorschriften des GVG und der ZPO\n§ 46  Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten\nder Mitglieder\nIII. Rechtsbeschwerde\n§ 47  Übermittlung statistischer Daten\n§ 74   Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe\n§ 75   Nichtzulassungsbeschwerde\nZweiter Teil                         § 76   Beschwerdeberechtigte, Form und Frist\nKartellbehörden\nIV. Gemeinsame Bestimmungen\nErster Abschnitt                        § 77   Beteiligtenfähigkeit\nAllgemeine Vorschriften                     § 78   Kostentragung und -festsetzung\n§ 48  Zuständigkeit                                       § 79   Rechtsverordnungen\n§ 49  Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde          § 80   Gebührenpflichtige Handlungen\n§ 50  Vollzug des europäischen Rechts\nZweiter Abschnitt\n§ 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäi-\nschen Wettbewerbsbehörden                                              Bußgeldverfahren\n§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen           § 81   Bußgeldvorschriften\nWettbewerbsbehörden\n§ 82   Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festset-\n§ 50c Behördenzusammenarbeit                                     zung einer Geldbuße gegen eine juristische Per-\nson oder Personenvereinigung\nZweiter Abschnitt                        § 82a  Befugnisse und Zuständigkeiten im gericht-\nBundeskartellamt                                lichen Bußgeldverfahren\n§ 83   Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren\n§ 51  Sitz, Organisation\n§ 84   Rechtsbeschwerde zum BGH\n§ 52  Veröffentlichung allgemeiner Weisungen\n§ 85   Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbe-\n§ 53  Tätigkeitsbericht                                          scheid\n§ 86   Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstre-\nckung\nDritter Teil\nVerfahren                                               Dritter Abschnitt\nVollstreckung\nErster Abschnitt\nVerwaltungssachen                         § 86a  Vollstreckung\nI. Verfahren vor den Kartellbehörden                                    Vierter Abschnitt\n§ 54  Einleitung des Verfahrens, Beteiligte                          Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\n§ 55  Vorabentscheidung über Zuständigkeit                § 87   Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte\n§ 56  Anhörung, mündliche Verhandlung                     § 88   Klageverbindung\n§ 57  Ermittlungen, Beweiserhebung                        § 89   Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere\n§ 58  Beschlagnahme                                              Gerichtsbezirke\n§ 59  Auskunftsverlangen                                  § 89a  Streitwertanpassung\n§ 60  Einstweilige Anordnungen\nFünfter Abschnitt\n§ 61  Verfahrensabschluss, Begründung der Verfü-\ngung, Zustellung                                                Gemeinsame Bestimmungen\n§ 62  Bekanntmachung von Verfügungen                      § 90   Benachrichtigung und Beteiligung der Kartell-\nbehörden\nII. Beschwerde\n§ 90a  Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommis-\n§ 63  Zulässigkeit, Zuständigkeit                                sion der Europäischen Gemeinschaft und den\nKartellbehörden\n§ 64  Aufschiebende Wirkung\n§ 91   Kartellsenat beim OLG\n§ 65  Anordnung der sofortigen Vollziehung\n§ 92   Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für\n§ 66  Frist und Form\nmehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und\n§ 67  Beteiligte am Beschwerdeverfahren                          Bußgeldsachen","1956         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n§ 93  Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde                                   Fünfter Teil\n§ 94  Kartellsenat beim BGH                                           Anwendungsbereich des Gesetzes\n§ 95  Ausschließliche Zuständigkeit\n§ 130      Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungs-\n§ 96  (weggefallen)                                                  bereich\nVierter Teil\nSechster Teil\nVergabe öffentlicher Aufträge\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\nErster Abschnitt\n§ 131      Übergangsbestimmungen“.\nVergabeverfahren\n§ 97  Allgemeine Grundsätze                          2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten\n§ 98  Auftraggeber                                        Teils wird wie folgt gefasst:\n§ 99  Öffentliche Aufträge                                                    „Erster Abschnitt\n§ 100 Anwendungsbereich\nWettbewerbs-\n§ 101 Arten der Vergabe                                       beschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse\nund abgestimmte Verhaltensweisen“.\nZweiter Abschnitt\nNachprüfungsverfahren                 3. In § 1 werden die Wörter „miteinander im Wettbe-\nwerb stehenden“ gestrichen.\nI. Nachprüfungsbehörden\n§ 102 Grundsatz                                      4. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n§ 103 Vergabeprüfstellen\n§ 104 Vergabekammern                                                                 „§ 2\n§ 105 Besetzung, Unabhängigkeit                                        Freigestellte Vereinbarungen\n§ 106 Einrichtung, Organisation                              (1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Verein-\nbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\nII. Verfahren vor der Vergabekammer\nUnternehmensvereinigungen oder aufeinander ab-\n§ 107 Einleitung, Antrag                                  gestimmte Verhaltensweisen, die unter angemesse-\n§ 108 Form                                                ner Beteiligung der Verbraucher an dem entstehen-\n§ 109 Verfahrensbeteiligte, Beiladung                     den Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung\noder -verteilung oder zur Förderung des tech-\n§ 110 Untersuchungsgrundsatz\nnischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitra-\n§ 111 Akteneinsicht                                       gen, ohne dass den beteiligten Unternehmen\n§ 112 Mündliche Verhandlung\n1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die\n§ 113 Beschleunigung                                          Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich\n§ 114 Entscheidung der Vergabekammer                          sind, oder\n§ 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens                    2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen\nIII. Sofortige Beschwerde\nwesentlichen Teil der betreffenden Waren den\nWettbewerb auszuschalten.\n§ 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit\n(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die\n§ 117 Frist, Form\nVerordnungen des Rates oder der Kommission der\n§ 118 Wirkung                                             Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung\n§ 119 Beteiligte am Beschwerdeverfahren                   von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung\n§ 120 Verfahrensvorschriften                              der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte\nGruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von\n§ 121 Vorabentscheidung über den Zuschlag\nUnternehmensvereinigungen und aufeinander ab-\n§ 122 Ende des Vergabeverfahrens nach Entschei-           gestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungs-\ndung des Beschwerdegerichts\nverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit\n§ 123 Beschwerdeentscheidung                              die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse\n§ 124 Bindungswirkung und Vorlagepflicht                  und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Han-\ndel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nDritter Abschnitt                      Gemeinschaft zu beeinträchtigen.\nSonstige Regelungen\n§3\n§ 125 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch\nMittelstandskartelle\n§ 126 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens\n(1) Vereinbarungen zwischen miteinander im\n§ 127 Ermächtigungen\nWettbewerb stehenden Unternehmen und Be-\n§ 128 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer         schlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die\n§ 129 Kosten der Vergabeprüfstelle                        Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1957\nzwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegen-          11. § 22 wird wie folgt gefasst:\nstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2\nAbs. 1, wenn                                                                            „§ 22\n1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht                            Verhältnis dieses Gesetzes zu den\nwesentlich beeinträchtigt wird und                                  Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft\n2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient,\ndie Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer              (1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen,\nUnternehmen zu verbessern.                                Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und\naufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im\n(2) Unternehmen oder Unternehmensvereinigun-\nSinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Grün-\ngen haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach\ndung der Europäischen Gemeinschaft, die den Han-\nArtikel 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der\ndel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nEuropäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag\nGemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung beein-\neinen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c,\nträchtigen können, können auch die Vorschriften\nwenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirt-\ndieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der\nschaftliches Interesse an einer solchen Entschei-\nFall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der\ndung darlegen. Diese Regelung tritt am 30. Juni\nVerordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom\n2009 außer Kraft.“\n16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den\nArtikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten\n5. Die §§ 4 bis 18 werden aufgehoben.                            Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch\nArtikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\n6. Der bisherige Dritte Abschnitt „Marktbeherrschung,            schen Gemeinschaft anzuwenden.\nwettbewerbsbeschränkendes          Verhalten“   wird             (2) Die Anwendung der Vorschriften dieses\nZweiter Abschnitt.                                            Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Ver-\n7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          einbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen\nvon Unternehmensvereinigungen und aufeinander\na) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach             abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche\nden Wörtern „gewerblichen Leistungen“ die                 den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\nWörter „auf dem sachlich und räumlich relevan-            päischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen geeig-\nten Markt“ eingefügt.                                     net sind, aber den Wettbewerb im Sinne des Arti-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              kels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft nicht beschränken\n„Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses             oder die Bedingungen des Artikels 81 Abs. 3 des\nGesetzes kann weiter sein als der Geltungsbe-             Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\nreich dieses Gesetzes.“                                   schaft erfüllen oder durch eine Verordnung zur\nAnwendung des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur\n8. § 20 wird wie folgt geändert:                                 Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfasst\nsind. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts blei-\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Vereini-              ben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der\ngungen von“ die Wörter „miteinander im Wettbe-            Vorrang von Artikel 81 des Vertrages zur Gründung\nwerb stehenden“ eingefügt, die Angabe „§§ 2               der Europäischen Gemeinschaft nach dem insoweit\nbis 8, 28 Abs. 1 sowie § 29“ durch die Angabe             maßgeblichen europäischen Gemeinschaftsrecht.\n„§§ 2, 3 und 28 Abs. 1“ und die Angabe „§§ 15,\n28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1“ durch die            (3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 82\nAngabe „§ 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1“              des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nersetzt.                                                  Gemeinschaft verbotenen Missbrauch darstellen,\nkönnen auch die Vorschriften dieses Gesetzes\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „im             angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben\nGeschäftsverkehr“ die Wörter „dazu aufzufor-              gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG)\ndern oder“ eingefügt und das Wort „Vorzugsbe-             Nr. 1/2003 auch Artikel 82 des Vertrages zur Grün-\ndingungen“ durch das Wort „Vorteile“ ersetzt.             dung der Europäischen Gemeinschaft anzuwen-\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die               den. Die Anwendung weitergehender Vorschriften\nAngabe „§ 33 Abs. 2“ ersetzt.                             dieses Gesetzes bleibt unberührt.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des\n9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 8, 28          europäischen Gemeinschaftsrechts nicht, soweit\nAbs. 1 oder § 29“ durch die Angabe „§§ 2, 3 oder 28           die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrol-\nAbs. 1“ ersetzt.                                              le angewendet werden. Vorschriften, die überwie-\ngend ein von den Artikeln 81 und 82 des Vertrages\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\n10. Nach § 21 wird folgende Überschrift eingefügt:\nabweichendes Ziel verfolgen, bleiben von den Vor-\n„Dritter Abschnitt                          schriften dieses Abschnitts unberührt.“\nAnwendung\ndes europäischen Wettbewerbsrechts“.             11a. § 23 wird aufgehoben.","1958                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n12. In § 25 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere                     „(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sor-\nVerbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln                   tierung, Kennzeichnung oder Verpackung von\ngefördert werden, wenn die Interessen der Verbrau-                  landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt\ncher erheblich berührt sind.“                                       § 1 nicht.“\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Anhang II“ durch\n13. § 26 wird wie folgt geändert:                                         die Angabe „Anhang I“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   d) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von     16. § 29 wird aufgehoben.\nden ihr nach dem Sechsten Abschnitt zustehen-\nden Befugnissen keinen Gebrauch machen               17. § 30 wird wie folgt gefasst:\nwird.“\n„§ 30\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nPreisbindung\n„(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen                             bei Zeitungen und Zeitschriften\ndas Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den\n§§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestim-               (1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen,\nmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen                 durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder\nden unlauteren Wettbewerb oder eine andere                 Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeug-\nRechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde          nisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der\nden Antrag auf Anerkennung abzulehnen.“                    Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinba-\nren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wettbe-                    zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher\nwerbsregeln“ das Wort „bei“ gestrichen und das             aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zäh-\nWort „anzumelden“ durch das Wort „mitzuteilen“             len auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften\nersetzt.                                                   reproduzieren oder substituieren und bei Würdi-\ngung der Gesamtumstände als überwiegend ver-\n14. § 27 wird wie folgt geändert:                                     lagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte\nProdukte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeit-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      schrift im Vordergrund steht.\n„§ 27                                 (2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten\nArt sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile\nVeröffentlichung von\nbetreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn\nWettbewerbsregeln, Bekanntmachungen“.\ndie Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug\nnehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\n„(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im\nbuchs findet keine Anwendung.\nBundesanzeiger oder im elektronischen Bun-\ndesanzeiger1) zu veröffentlichen.“                            (3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen\noder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Preisbindung für unwirksam erklären und die An-\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach den               wendung einer neuen gleichartigen Preisbindung\nWörtern „Im Bundesanzeiger“ die Wörter                verbieten, wenn\n„oder im elektronischen Bundesanzeiger“               1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt\neingefügt.                                                wird oder\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 25 Satz 2“              2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit ande-\ndurch die Angabe „§ 25 Satz 3“ ersetzt.                   ren Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist,\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                           die gebundenen Waren zu verteuern oder ein\nSinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre\n„4. die Ablehnung der Anerkennung nach                    Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.“\n§ 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der\nWiderruf der Anerkennung von Wettbe-      18. § 31 wird aufgehoben.\nwerbsregeln nach § 26 Abs. 4.“\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                      19. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:\n„(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten                            „Sechster Abschnitt\nWettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 ver-                                  Befugnisse\nöffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft                         der Kartellbehörden, Sanktionen\nüber die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.“\n§ 32\n15. § 28 wird wie folgt geändert:                                                  Abstellung und nachträgliche\nFeststellung von Zuwiderhandlungen\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder\n1) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                          Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1959\nZuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses                                          § 32d\nGesetzes oder gegen Artikel 81 oder 82 des Ver-\nEntzug der Freistellung\ntrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft abzustellen.                                              Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unter-\nnehmensvereinigungen oder aufeinander abge-\n(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Ver-\nstimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppen-\neinigungen von Unternehmen alle Maßnahmen auf-\nfreistellungsverordnung fallen, in einem Einzelfall\ngeben, die für eine wirksame Abstellung der Zu-\nWirkungen, die mit § 2 Abs. 1 oder mit Artikel 81\nwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem\nAbs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nfestgestellten Verstoß verhältnismäßig sind.\nschen Gemeinschaft unvereinbar sind und auf\n(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht,             einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merkmale\nkann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhand-                eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so\nlung feststellen, nachdem diese beendet ist.                  kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der\nGruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen.\n§ 32a\nEinstweilige Maßnahmen                                                 § 32e\n(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen,                            Untersuchungen\nwenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzu-                         einzelner Wirtschaftszweige\nmachenden Schadens für den Wettbewerb besteht,                       und einzelner Arten von Vereinbarungen\nvon Amts wegen einstweilige Maßnahmen anord-                     (1) Lassen starre Preise oder andere Umstände\nnen.                                                          vermuten, dass der Wettbewerb im Inland mög-\n(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befris-            licherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, kön-\nten. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insge-        nen das Bundeskartellamt und die obersten Lan-\nsamt ein Jahr nicht überschreiten.                            desbehörden die Untersuchung eines bestimmten\nWirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend –\n§ 32b                                einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchfüh-\nVerpflichtungszusagen                         ren.\n(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Ver-                   (2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das\nfahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen,             Bundeskartellamt und die obersten Landesbehör-\ndie geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde           den die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des\nnach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken            Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der\nauszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese             Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Ermitt-\nUnternehmen die Verpflichtungszusagen durch Ver-              lungen durchführen. Sie können dabei von den\nfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum            betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Aus-\nInhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des             künfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung\nAbsatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32               über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und\nund 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann                 aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.\nbefristet werden.\n(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Lan-\n(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach             desbehörden können einen Bericht über die Ergeb-\nAbsatz 1 aufheben und das Verfahren wieder auf-               nisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentli-\nnehmen, wenn                                                  chen und Dritte um Stellungnahme bitten.\n1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für              (4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend.\ndie Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich\ngeändert haben,                                                                    § 33\n2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtun-                            Unterlassungsanspruch,\ngen nicht einhalten oder                                                  Schadensersatzpflicht\n3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen                (1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes,\noder irreführenden Angaben der Parteien beruht.           gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft oder eine\n§ 32c                                Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Be-\nKein Anlass zum Tätigwerden                      troffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungs-\ngefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch\nSind die Voraussetzungen für ein Verbot nach\nauf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine\nden §§ 1 und 19 bis 21, nach Artikel 81 Abs. 1 oder\nZuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mit-\nArtikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den\nschen Gemeinschaft nach den der Kartellbehörde\nVerstoß beeinträchtigt ist.\nvorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann\nsie entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht,               (2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch\ntätig zu werden. Die Entscheidung hat zum Inhalt,             geltend gemacht werden von rechtsfähigen Verbän-\ndass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer                   den zur Förderung gewerblicher oder selbständiger\nErkenntnisse von ihren Befugnissen nach den §§ 32             beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche\nund 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie hat                  Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder\nkeine Freistellung von einem Verbot im Sinne des              Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf\nSatzes 1 zum Inhalt.                                          demselben Markt vertreiben, soweit sie insbeson-","1960             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\ndere nach ihrer personellen, sachlichen und finan-               (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche\nziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungs-            Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch\nmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher                 die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung\noder selbständiger beruflicher Interessen tatsäch-           des Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unterneh-\nlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhand-                men Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteils-\nlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.                abschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbe-\ntrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das\n(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich\nUnternehmen zurückzuerstatten.\noder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus\nentstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine                   (3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöp-\nWare oder Dienstleistung zu einem überteuerten               fung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf\nPreis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb              einen angemessenen Geldbetrag beschränkt wer-\nausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung            den oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterblei-\nweiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über             ben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.\nden Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilpro-\nzessordnung kann insbesondere der anteilige Ge-                 (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann\nwinn, den das Unternehmen durch den Verstoß                  geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist\nerlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden             zahlenmäßig zu bestimmen.\nnach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des                 (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb\nSchadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1             einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechen-             der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeit-\nde Anwendung.                                                raum von fünf Jahren angeordnet werden. § 81\n(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vor-            Abs. 9 gilt entsprechend.\nschrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-                                      § 34a\nschaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht\nVorteilsabschöpfung\ninsoweit an die Feststellung des Verstoßes gebun-\ndurch Verbände und Einrichtungen\nden, wie sie in einer bestandskräftigen Entschei-\ndung der Kartellbehörde, der Kommission der Euro-               (1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 1\npäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbe-                vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer\nhörde oder des als solche handelnden Gerichts in             Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirt-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                 schaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß\nGemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für           § 33 Abs. 2 zur Geltendmachung eines Unterlas-\nentsprechende Feststellungen in rechtskräftigen              sungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe die-\nGerichtsentscheidungen, die infolge der Anfech-              ses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaus-\ntung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen                 halt in Anspruch genommen werden, soweit nicht\nsind. Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Ver-         die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaft-\nordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung             lichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße,\nunbeschadet der Rechte und Pflichten nach                    durch Verfall oder nach § 34 Abs. 1 anordnet.\nArtikel 234 des Vertrages zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft.                                          (2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurech-\nnen, die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes\n(5) Die Verjährung eines Schadensersatzan-                erbracht hat. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nspruchs nach Absatz 2 wird gehemmt, wenn die\nKartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des               (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vor-\nAbsatzes 1 oder die Kommission der Europäischen              teilsabschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des\nGemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines               Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\nanderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-\n(4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt\nschaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81\nüber die Geltendmachung von Ansprüchen nach\noder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nAbsatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können vom Bun-\nschen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. § 204\ndeskartellamt Erstattung der für die Geltendma-\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entspre-\nchung des Anspruchs erforderlichen Aufwendun-\nchend.\ngen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen\n§ 34                                Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsan-\nspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt\nVorteilsabschöpfung                          abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.\ndurch die Kartellbehörde\n(5) § 33 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-\n(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahr-            den.“\nlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen\nArtikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung          20. (entfällt)\nder Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen\nwirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbe-  21. (entfällt)\nhörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vor-\nteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung\neines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.           22. (entfällt)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005              1961\n23. § 39 wird wie folgt geändert:                                     be es widerrufen hat“ durch die Wörter „der die\nUntersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1\na) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\nerfüllt“ ersetzt.\ngefügt:\n„In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind           d) Absatz 4 Nr. 1 wird aufgehoben.\ndie Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für\nden Veräußerer zu machen.“                           26. In § 42 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3“\ndurch die Angabe „§ 40 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende des\nSatzes gestrichen und die Wörter „und unter-\nrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach     27. § 43 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher\n„§ 43\nSprache vorliegen.“ angefügt.\nBekanntmachungen\nc) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Die“ die\nWörter „am Zusammenschluss“ eingefügt.                        (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch\ndas Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und\n24. § 40 wird wie folgt geändert:                                 der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind\nunverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektro-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          nischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen\n„Wird die Verfügung nicht innerhalb von vier          Bundesanzeiger sind bekannt zu machen\nMonaten nach Eingang der vollständigen                1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40\nAnmeldung den anmeldenden Unterneh-                       Abs. 2,\nmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss\nals freigegeben.“                                     2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und\nÄnderung,\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe\n„Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich\ndes Bundeskartellamts oder der Ministererlaub-\nüber den Zeitpunkt der Zustellung der Verfü-\nnis,\ngung zu unterrichten.“\n4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und\ncc) In dem neuen Satz 4 wird in der Nummer 2\ndie sonstigen Anordnungen des Bundeskartell-\ndie Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 59“\namts nach § 41 Abs. 3 und 4.\nersetzt.\n(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind\nb) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\njeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              Satz 2 Nr. 1 und 2.“\nfügt:\n„(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder ge-       28. § 46 wird wie folgt geändert:\nändert werden, wenn sie auf unrichtigen Anga-              a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist                 fügt:\noder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr\nverbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle                      „(2a) Die Monopolkommission kann Einsicht\nder Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Abs. 4              in die von der Kartellbehörde geführten Akten\nentsprechend.“                                                 einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheim-\nnisse und personenbezogener Daten nehmen,\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nsoweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung\n„(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2                  ihrer Aufgaben erforderlich ist.“\nSatz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Abs. 4\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\nSatz 1, wenn die Verweisungsentscheidung\n„bezeichnet werden“ die Wörter „oder die ge-\nbeim Bundeskartellamt eingegangen ist und die\nmäß Absatz 2a erlangt worden sind“ eingefügt.\nnach § 39 Abs. 3 erforderlichen Angaben in deut-\nscher Sprache vorliegen.“\n29. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wir-\nkung“ die Wörter „der Marktbeeinflussung oder“\n25. § 41 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\n„Dies gilt nicht“ die Wörter „für Verträge über      30. Dem § 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4\nGrundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintra-             angefügt:\ngung in das Grundbuch rechtswirksam gewor-\nden sind, sowie“ eingefügt.                                   „(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die\noberste Landesbehörde eine Sache, für die nach\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2\n§ 48 Abs. 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist,\nSatz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 40\nan das Bundeskartellamt abgeben, wenn dies auf\nAbs. 3a“ ersetzt.\nGrund der Umstände der Sache angezeigt ist. Mit\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den das              der Abgabe wird das Bundeskartellamt zuständige\nBundeskartellamt untersagt oder dessen Freiga-             Kartellbehörde.","1962             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\n(4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann            ren Ermächtigungsgrundlagen des Vertrages zur\ndas Bundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48           Gründung der Europäischen Gemeinschaft, über-\nAbs. 2 Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an          tragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“\ndie oberste Landesbehörde abgeben, wenn dies\nauf Grund der Umstände der Sache angezeigt ist.\n32. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50c einge-\nMit der Abgabe wird die oberste Landesbehörde\nfügt:\nzuständige Kartellbehörde. Vor der Abgabe be-\nnachrichtigt das Bundeskartellamt die übrigen be-                                   „§ 50a\ntroffenen obersten Landesbehörden. Die Abgabe\nerfolgt nicht, sofern ihr eine betroffene oberste Lan-                   Zusammenarbeit im Netzwerk\ndesbehörde innerhalb einer vom Bundeskartellamt                    der europäischen Wettbewerbsbehörden\nzu setzenden Frist widerspricht.“                               (1) Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Abs. 1\nder Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt, zum Zweck\n31. § 50 wird wie folgt gefasst:                                  der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der\n„§ 50                              Kommission der Europäischen Gemeinschaft und\nden Wettbewerbsbehörden der anderen Mitglied-\nVollzug des europäischen Rechts                    staaten der Europäischen Gemeinschaft tatsäch-\nliche und rechtliche Umstände einschließlich ver-\n(1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48\ntraulicher Angaben, insbesondere Betriebs- und\nund 49 begründet ist, sind das Bundeskartellamt\nGeschäftsgeheimnisse, mitzuteilen, entsprechende\nund die obersten Landesbehörden für die Anwen-\nDokumente und Daten zu übermitteln, diese Wett-\ndung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Grün-\nbewerbsbehörden um die Übermittlung solcher\ndung der Europäischen Gemeinschaft zuständige\nInformationen zu ersuchen, diese zu empfangen\nWettbewerbsbehörden im Sinne des Artikels 35\nund als Beweismittel zu verwenden. § 50 Abs. 2 gilt\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.\nentsprechend.\n(2) Wenden die obersten Landesbehörden die                   (2) Die Kartellbehörde darf die empfangenen\nArtikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der             Informationen nur zum Zweck der Anwendung von\nEuropäischen Gemeinschaft an, erfolgt der Ge-                Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der\nschäftsverkehr mit der Kommission der Europäi-               Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf\nschen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehör-                den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel\nden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen             verwenden, für den sie von der übermittelnden\nGemeinschaft über das Bundeskartellamt. Das                  Behörde erhoben wurden. Werden Vorschriften die-\nBundeskartellamt kann den obersten Landesbehör-              ses Gesetzes jedoch nach Maßgabe des Artikels 12\nden Hinweise zur Durchführung des Geschäftsver-              Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ange-\nkehrs geben. Das Bundeskartellamt nimmt auch in              wandt, so können nach Absatz 1 ausgetauschte\ndiesen Fällen die Vertretung im Beratenden Aus-              Informationen auch für die Anwendung dieses\nschuss für Kartell- und Monopolfragen nach Arti-             Gesetzes verwendet werden.\nkel 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Verordnung (EG)\nNr. 1/2003 wahr.                                                (3) Informationen, die die Kartellbehörde nach\nAbsatz 1 erhalten hat, können zum Zweck der Ver-\n(3) Für die Mitwirkung an Verfahren der Kommis-           hängung von Sanktionen gegen natürliche Perso-\nsion der Europäischen Gemeinschaft oder der Wett-            nen nur als Beweismittel verwendet werden, wenn\nbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der              das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich\nEuropäischen Gemeinschaft zur Anwendung der                  geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen\nArtikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der             Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft ist ausschließlich das             Europäischen Gemeinschaft vorsieht. Falls die\nBundeskartellamt zuständige Wettbewerbsbehör-                Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, ist\nde. Es gelten die bei der Anwendung dieses Geset-            eine Verwendung als Beweismittel auch dann mög-\nzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften.                     lich, wenn die Informationen in einer Weise erhoben\n(4) Das Bundeskartellamt kann den Bedienste-              worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Ver-\nten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats              teidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche\nder Europäischen Gemeinschaft und anderen von                Schutzniveau wie nach dem für die Kartellbehörde\ndieser ermächtigten Begleitpersonen gestatten, bei           geltenden Recht gewährleistet. Das Beweisverwer-\nDurchsuchungen nach Artikel 22 Abs. 1 der Verord-            tungsverbot nach Satz 1 steht einer Verwendung\nnung (EG) Nr. 1/2003 dessen Bedienstete zu beglei-           der Beweise gegen juristische Personen oder Per-\nten.                                                         sonenvereinigungen nicht entgegen. Die Beachtung\nverfassungsrechtlich begründeter Verwertungsver-\n(5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 be-            bote bleibt unberührt.\nzeichneten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die\nAufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten                                  § 50b\nder Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 84\nSonstige Zusammenarbeit\nund 85 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nmit ausländischen Wettbewerbsbehörden\nschen Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach\nArtikel 83 des Vertrages zur Gründung der Europäi-              (1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs. 1\nschen Gemeinschaft, auch in Verbindung mit ande-             genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005               1963\ndenen es zum Zweck der Anwendung kartellrecht-           34. In § 54 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Halbsatz ange-\nlicher Vorschriften mit der Kommission der Europäi-            fügt:\nschen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehör-\n„Interessen der Verbraucherzentralen und anderer\nden anderer Staaten zusammenarbeitet.\nVerbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln\n(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen                 gefördert werden, werden auch dann erheblich\nnach § 50a Abs. 1 nur unter dem Vorbehalt übermit-             berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Viel-\nteln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde                  zahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die\nInteressen der Verbraucher insgesamt erheblich\n1. die Informationen nur zum Zweck der Anwen-                  berührt werden;“.\ndung kartellrechtlicher Vorschriften sowie in\nBezug auf den Untersuchungsgegenstand als\nBeweismittel verwendet, für den sie das Bun-         35. In § 55 Abs. 2 werden die Wörter „mit Unrecht“\ndeskartellamt erhoben hat, und                             durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt.\n2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt\nund diese nur an Dritte übermittelt, wenn das        36. § 56 wird wie folgt geändert:\nBundeskartellamt der Übermittlung zustimmt;                a) In Absatz 1 werden die Wörter „und sie auf\ndas gilt auch für die Offenlegung von vertrauli-               Antrag eines Beteiligten zu einer mündlichen\nchen Informationen in Gerichts- oder Verwal-                   Verhandlung zu laden“ gestrichen.\ntungsverfahren.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nVertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und\nGeschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusam-                        „(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von\nmenschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskar-                    Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffent-\ntellamt nur mit Zustimmung des Unternehmens                        liche mündliche Verhandlung durchführen. Für\nübermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt                    die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die\nhat.                                                               Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine\nGefährdung der öffentlichen Ordnung, insbe-\n(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Straf-               sondere der Staatssicherheit, oder die Gefähr-\nsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen                         dung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebs-\nbleiben unberührt.                                                 geheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des\n§ 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft\n§ 50c                                     und Arbeit eine öffentliche mündliche Verhand-\nBehördenzusammenarbeit                              lung durchzuführen; mit Einverständnis der\nBeteiligten kann ohne mündliche Verhandlung\n(1) Die Kartellbehörden und Regulierungsbehör-                  entschieden werden.“\nden können unabhängig von der jeweils gewählten\nVerfahrensart untereinander Informationen ein-                 c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nschließlich personenbezogener Daten und Betriebs-                     „(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-\nund Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit                       rensgesetzes sind anzuwenden.“\ndies zur Erfüllung ihrer jeweiligen wettbewerbs-\nrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in\nihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsver-         37. § 59 wird wie folgt geändert:\nbote bleiben unberührt.                                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der                     „(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem\nErfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für                 Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufga-\nFinanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bun-                  ben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis\ndesbank und den Landesmedienanstalten zusam-                       zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entschei-\nmen. Die Kartellbehörden können mit den in Satz 1                  dung\ngenannten Behörden auf Anfrage gegenseitig Er-\nkenntnisse austauschen, soweit dies für die Erfül-                 1. von Unternehmen und Vereinigungen von\nlung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies                 Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaft-\ngilt nicht für                                                        lichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von\nUnterlagen verlangen; dies umfasst auch all-\n1. vertrauliche Informationen, insbesondere Be-                       gemeine Marktstudien, die der Einschätzung\ntriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie                            oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen\noder der Marktlage dienen und sich im Besitz\n2. Informationen, die nach § 50a oder nach\ndes Unternehmens oder der Unternehmens-\nArtikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt\nvereinigung befinden;\nworden sind.\n2. von Unternehmen und Vereinigungen von\nSatz 2 und 3 Nr. 1 lassen die Regelungen des Wert-\nUnternehmen Auskunft über die wirtschaft-\npapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des\nlichen Verhältnisse von mit ihnen nach § 36\nGesetzes über den Wertpapierhandel über die Zu-\nAbs. 2 verbundenen Unternehmen sowie die\nsammenarbeit mit anderen Behörden unberührt.“\nHerausgabe von Unterlagen dieser Unterneh-\nmen verlangen, soweit sie die Informationen\n33. In der Überschrift von § 52 werden die Wörter „des                    zur Verfügung haben oder soweit sie auf\nBundesministeriums für Wirtschaft“ gestrichen.                        Grund bestehender rechtlicher Verbindungen","1964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nzur Beschaffung der verlangten Informatio-                des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach\nnen über die verbundenen Unternehmen in                   Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend macht,\nder Lage sind;                                            durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt\n3. bei Unternehmen und Vereinigungen von                      zu sein.“\nUnternehmen innerhalb der üblichen Ge-                 b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen\neinsehen und prüfen.                              42. § 66 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nGegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigun-                 „(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei\ngen gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hin-             Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfü-\nsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse            gung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt\nsowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die            die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung\ndie Beschlüsse bestimmt sind.“                            der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die gemäß            oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts\n§ 13 Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung bestellten Per-         verlängert werden.“\nsonen“ gestrichen.\n43. § 71 wird wie folgt geändert:\n38. § 60 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „von Fabri-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-\nsen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder\n„1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3              Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt.\noder einen Widerruf oder eine Änderung\neiner Freigabe nach § 40 Abs. 3a,“.                  b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch die\nAngabe „den §§ 32 bis 32b oder § 32d“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, § 15\nAbs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4,\n§ 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3    44. In § 72 Abs. 2 Satz 2 und 4 werden die Wörter „von\noder § 42 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4,          Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-\n§ 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1“ ersetzt.                    sen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder Ge-\nschäftsgeheimnissen“ ersetzt.\n39. § 62 wird wie folgt gefasst:\n44a. In § 74 Abs. 1 werden die Wörter „die in der Haupt-\n„§ 62                              sache erlassenen“ gestrichen.\nBekanntmachung von Verfügungen\n45. In § 76 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mit\nVerfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3,           Unrecht“ durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt.\n§§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder\nim elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu\nmachen. Entscheidungen nach § 32c können von            46. § 80 wird wie folgt geändert:\nder Kartellbehörde bekannt gemacht werden.“                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1,\n40. § 64 wird wie folgt geändert:                                          § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit\nSatz 1, § 39 Abs. 1 sowie des § 8 Abs. 3\n„(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wir-                      Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsge-\nkung, soweit durch die angefochtene Verfügung                      setzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen\n1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit                      Eisenbahngesetzes“ durch die Angabe „§ 39\nden §§ 19 bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht               Abs. 1“ ersetzt.\nfür Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit               bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 10, 12, 15\n§ 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnut-                   bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29,\nzung einer marktbeherrschenden Stellung                        32, 36, 40, 41, 42 und 60“ durch die Angabe\nbei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen                   „§§ 26, 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32d – auch in\nbetreffen,                                                     Verbindung mit den §§ 50 bis 50b –, §§ 36,\n2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3                    39, 40, 41, 42 und 60“ ersetzt.\noder § 34 Abs. 1 getroffen oder\ncc) In Satz 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern „Ertei-\n3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 wider-                   lung von“ das Wort „beglaubigten“ einge-\nrufen oder geändert wird.“                                     fügt.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.“                          „Daneben werden als Auslagen die Kosten\nder Veröffentlichungen, der öffentlichen Be-\n41. § 65 wird wie folgt geändert:                                          kanntmachungen und von weiteren Ausfer-\ntigungen, Kopien und Auszügen sowie die in\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                         entsprechender Anwendung des Justizver-\n„Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfü-                      gütungs- und -entschädigungsgesetzes zu\ngung nach § 40 Abs. 2 eingelegt, ist der Antrag                    zahlenden Beträge erhoben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005                1965\nee) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Auf die                  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nGebühr für die“ die Wörter „Freigabe oder“\n„1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20\neingefügt.\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                   Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 36, 39, 40,\noder Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4 oder\n41 und 42“ durch die Angabe „§§ 36, 39,\n§ 41 Abs. 1 Satz 1 über das Verbot einer\n40, 41 Abs. 3 und 4 und § 42“ ersetzt.\ndort genannten Vereinbarung, eines\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 10, 29                                 dort genannten Beschlusses, einer auf-\nAbs. 1 – auch in Verbindung mit Abs. 3 – und                         einander abgestimmten Verhaltenswei-\ndes § 32“ durch die Angabe „§§ 32 und 32b                            se, der missbräuchlichen Ausnutzung\nAbs. 1, §§ 32d und 41 Abs. 2 Satz 1 und 2“                           einer marktbeherrschenden Stellung,\nersetzt.                                                             einer Marktstellung oder einer überlege-\nnen Marktmacht, einer unbilligen Behin-\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „der §§ 9\nderung oder unterschiedlichen Behand-\nund 29 Abs. 4“ durch die Angabe „des\nlung, der Ablehnung der Aufnahme\n§ 32c“ ersetzt.\neines Unternehmens, der Ausübung\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3,                             eines Zwangs, der Zufügung eines wirt-\nder §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des                         schaftlichen Nachteils oder des Voll-\n§ 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 2                             zugs eines Zusammenschlusses zuwi-\n– auch in Verbindung mit Abs. 3 –“ durch die                         derhandelt,“.\nAngabe „§ 26 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 3“\nersetzt.                                                  bb) Die Nummer 6 wird die neue Nummer 2.\nee) Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben.                      cc) In der neuen Nummer 2 wird Buchstabe a\nwie folgt gefasst:\nff)   Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden\nNummern 5 und 6.                                                „a) § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1,\n§ 32b Abs. 1 Satz 1 oder § 41 Abs. 4\ngg) In der neuen Nummer 6 Buchstabe a wird                                Nr. 2, auch in Verbindung mit § 40\ndie Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch die Angabe                           Abs. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit\n„§ 40 Abs. 3a auch in Verbindung mit § 41                            § 41 Abs. 2 Satz 3 oder § 42 Abs. 2\nAbs. 2 Satz 3 und § 42 Abs. 2 Satz 2“                               Satz 2, oder § 60 oder“.\nersetzt.\ndd) Die Nummer 7 wird die neue Nummer 3.\nhh) In der neuen Nummer 6 Buchstabe b wer-\nden die Wörter „in den Fällen des § 12 Abs. 1             ee) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nund § 29 Abs. 3 und 4 den Betrag für die                        „3. entgegen § 39 Abs. 1 eine Vereinbarung\nAnmeldung (Nr. 2 bis 5), 7 500 Euro für Ver-                        oder einen Zusammenschluss nicht\nfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder                           richtig oder nicht vollständig anmeldet,“.\nBeschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten\nArt und“ gestrichen.                                      ff)   Die bisherigen Nummern 2, 3 und 9 werden\naufgehoben.\nii)   In der neuen Nummer 6 Buchstabe d wird\ndie Angabe „des § 60“ durch die Angabe                    gg) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4\n„der §§ 32a und 60“ ersetzt.                                    Satz 3 oder“ gestrichen.\nc) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort                   hh) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 10 Abs. 4\n„Antrag“ die Wörter „oder eine Anmeldung“ ein-                        Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in\ngefügt.                                                               Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3,“ gestri-\nchen und am Ende das Komma durch das\n47. § 81 wird wie folgt geändert:                                            Wort „oder“ ersetzt.\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:                        ii)   Die Nummer 8 wird die neue Nummer 6.\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den                  jj)   In der neuen Nummer 6 wird am Ende das\nVertrag zur Gründung der Europäischen Ge-                             Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.\nmeinschaft in der Fassung der Bekanntmachung                 c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender neuer\nvom 24. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. C 325                        Absatz 3 eingefügt:\nS. 33) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                              „(3) Ordnungswidrig handelt, wer\n1. entgegen Artikel 81 Abs. 1 eine Vereinbarung                 1. entgegen § 21 Abs. 1 zu einer Liefersperre\ntrifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltens-                   oder Bezugssperre auffordert,\nweisen aufeinander abstimmt oder\n2. entgegen § 21 Abs. 2 einen Nachteil androht\n2. entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschen-                      oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder\nde Stellung missbräuchlich ausnutzt.“                            gewährt oder\nb) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und                  3. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3\nwie folgt geändert:                                                  Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.“","1966             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\nd) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4 und                weise wie die Kartellbehörde befasst, wird für\nwie folgt gefasst:                                            Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjäh-\nrung durch die den § 33 Abs. 1 des Gesetzes\n„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-               über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden\nlen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2                   Handlungen       dieser    Wettbewerbsbehörden\nBuchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 mit                  unterbrochen.“\neiner Geldbuße bis zu einer Million Euro geahn-\ndet werden. Wird in diesen Fällen eine Geldbuße           i) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.\ngegen ein Unternehmen oder eine Unterneh-                 j) In dem neuen Absatz 10 werden die Nummern 1\nmensvereinigung verhängt, so darf die Geldbuße                und 2 durch die Wörter „die nach § 48, auch in\nfür jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte                   Verbindung mit § 49 Abs. 3 und 4, oder § 50\nUnternehmen oder jede beteiligte Unterneh-                    zuständige Behörde“ ersetzt.\nmensvereinigung über Satz 1 hinaus 10 vom\nHundert seines bzw. ihres jeweiligen im voraus-           k) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.\ngegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamt-\numsatzes nicht übersteigen. In den übrigen Fäl-     48. § 82 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geld-\nbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet wer-             a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Die\nden. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbu-                 nach § 48 zuständige Behörde“ durch die Wörter\nße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung                 „Die Kartellbehörde“ ersetzt.\nals auch deren Dauer zu berücksichtigen.“                 b) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe „§ 81\nAbs. 1 Nr. 1“ jeweils durch die Angabe „§ 81\ne) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende\nAbs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3“ ersetzt.\nneue Absätze 5 bis 7 eingefügt:\n„(5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet       49. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:\n§ 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten mit der Maßgabe Anwendung, dass der                                         „§ 82a\nwirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungs-\nBefugnisse und Zuständigkeiten\nwidrigkeit gezogen wurde, durch die Geldbuße\nim gerichtlichen Bußgeldverfahren\nnach Absatz 4 abgeschöpft werden kann. Dient\ndie Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der            (1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem\nZumessung entsprechend zu berücksichtigen.                Vertreter der Kartellbehörde gestattet werden, Fra-\ngen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu\n(6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geld-              richten.\nbußen gegen juristische Personen und Perso-\nnenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzin-              (2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwal-\nsung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des              tungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt\nBußgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2 und                die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetra-\n§ 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind            ges, dessen Verfall angeordnet wurde, durch das\nentsprechend anzuwenden.                                  Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde auf\nGrund einer von dem Urkundsbeamten der Ge-\n(7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine               schäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der\nVerwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines            Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen\nErmessens bei der Bemessung der Geldbuße                  beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entspre-\nauch für die Zusammenarbeit mit ausländischen             chend den Vorschriften über die Vollstreckung von\nWettbewerbsbehörden festlegen.“                           Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geld-\nf) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8.                     beträge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der\nBundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auf-\ng) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:                erlegten Kosten trägt.“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\ndie Angabe „den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.     50. Nach § 86 wird folgender neuer Dritter Abschnitt\neingefügt:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“\ndurch die Angabe „Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1                              „Dritter Abschnitt\nund Absatz 3“ ersetzt.                                                    Vollstreckung\nh) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender neuer                                        § 86a\nAbsatz 9 eingefügt:\nVollstreckung\n„(9) Ist die Kommission der Europäischen\nGemeinschaft oder sind die Wettbewerbsbehör-                 Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach\nden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen              den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnah-\nGemeinschaft auf Grund einer Beschwerde oder              men geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe\nvon Amts wegen mit einem Verfahren wegen                  des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro\neines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des              und höchstens 10 Millionen Euro.“\nVertrages zur Gründung der Europäischen Ge-\nmeinschaft gegen dieselbe Vereinbarung, den-        51. Der Dritte Abschnitt „Bürgerliche Rechtsstreitigkei-\nselben Beschluss oder dieselbe Verhaltens-                ten“ wird Vierter Abschnitt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005               1967\n52. § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:        56. § 90 wird wie folgt geändert:\n„Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die An-            a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bun-\nwendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82                  deskartellamts“ durch die Wörter „der Kartellbe-\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen                       hörden“ ersetzt.\nGemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Streitgegenstands die Landgerichte aus-\n„Das Bundeskartellamt ist über alle Rechts-\nschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die\nstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das\nEntscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilwei-\nGericht zu unterrichten.“\nse von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz\nzu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Arti-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nkels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der                         „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in\nEuropäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53                         sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die die An-\noder 54 des Abkommens über den Europäischen                            wendung des Artikels 81 oder 82 des Vertra-\nWirtschaftsraum abhängt.“                                              ges zur Gründung der Europäischen Ge-\nmeinschaft betreffen.“\n53. In § 88 werden die Wörter „aus diesem Gesetz oder\naus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen               c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15“ durch die\n(§ 87)“ durch die Angabe „nach § 87 Abs. 1“ ersetzt.              Angabe „§ 30“ ersetzt.\n54. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:\n57. Die Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts\n„§ 89a                                wird gestrichen.\nStreitwertanpassung\n58. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:\n(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein\nAnspruch nach § 33 oder § 34a geltend gemacht                                          „§ 90a\nwird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit\nden Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre                          Zusammenarbeit der Gerichte\nwirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so                     mit der Kommission der Europäischen\nkann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass                      Gemeinschaft und den Kartellbehörden\ndie Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von                  (1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der\nGerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftsla-           Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der\nge angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das              Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung\nGericht kann die Anordnung davon abhängig                     kommt, übermittelt das Gericht der Kommission der\nmachen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die             Europäischen Gemeinschaft über das Bundeskar-\nvon ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits                 tellamt eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüg-\nweder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten            lich nach deren Zustellung an die Parteien. Das\nübernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge,               Bundeskartellamt darf der Kommission der Euro-\ndass die begünstigte Partei die Gebühren ihres                päischen Gemeinschaft die Unterlagen übermitteln,\nRechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des              die es nach § 90 Abs. 1 Satz 2 erhalten hat.\nStreitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des\n(2) Die Kommission der Europäischen Gemein-\nRechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie\nschaft kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener\ndiese übernimmt, hat sie die von dem Gegner ent-\nInitiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen\nrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren sei-\nübermitteln. Das Gericht übermittelt der Kommissi-\nnes Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streit-\non der Europäischen Gemeinschaft alle zur Beurtei-\nwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen\nlung des Falls notwendigen Schriftstücke ein-\nKosten dem Gegner auferlegt oder von ihm über-\nschließlich der Kopien aller Schriftsätze sowie der\nnommen werden, kann der Rechtsanwalt der be-\nAbschriften aller Protokolle, Verfügungen und Ent-\ngünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner\nscheidungen, wenn diese darum nach Artikel 15\nnach dem für diesen geltenden Streitwert bei-\nAbs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003\ntreiben.\nersucht. § 4b Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutz-\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der                  gesetzes gilt entsprechend. Das Gericht übermittelt\nGeschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift                dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie\nerklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur                einer Stellungnahme der Kommission der Europäi-\nHauptsache anzubringen. Danach ist er nur zuläs-              schen Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 3\nsig, wenn der angenommene oder festgesetzte                   der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Kommission\nStreitwert später durch das Gericht heraufgesetzt             der Europäischen Gemeinschaft kann in der mündli-\nwird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der            chen Verhandlung auch mündlich Stellung nehmen.\nGegner zu hören.“\n(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1\n55. Nach dem neuen § 89a wird folgende Abschnitts-                die Kommission der Europäischen Gemeinschaft\nüberschrift eingefügt:                                        um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen\noder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die\n„Fünfter Abschnitt                          Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrages\nGemeinsame Bestimmungen“.                         zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft be-","1968             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005\ntreffen. Das Gericht unterrichtet die Parteien über           niert hat. § 82a Abs. 2 gilt für alle Urteile, die nach\nein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen               dem 30. Juni 2009 ergangen sind.\nund dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort\n(6) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaft.\nWasser regeln, sind die §§ 103, 103a und 105 sowie\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der             die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des\nGeschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der                 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nKommission der Europäischen Gemeinschaft auch                 der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar\nüber das Bundeskartellamt erfolgen.“                          1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998\n(BGBl. I S. 2512), weiter anzuwenden. Das gilt inso-\n59. In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Rechtsstrei-\nweit auch für die Vorschriften, auf welche die\ntigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Ver-\ngenannten Vorschriften verweisen.“\neinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8\nbezeichneten Art ergeben,“ durch die Wörter\n„Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1“ ersetzt.\nArtikel 2\n60. § 96 wird aufgehoben.                                              Änderung anderer Rechtsvorschriften\n(1) § 50 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes\n61. In § 100 Abs. 2 Buchstabe e wird die Angabe „des\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Arti-\nArtikels 223 Abs. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe\nkel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I\n„des Artikels 296 Abs. 1 Buchstabe b“ ersetzt.\nS. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen\n62. In § 111 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „von Fabri-\n(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nkations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“\nschränkungen) ist der Streitwert unter Berücksichtigung\ndurch die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsge-\nder sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung\nheimnissen“ ersetzt.\nder Sache nach Ermessen zu bestimmen.“\n63. § 131 wird wie folgt gefasst:                              (2) In § 150a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\n„§ 131                        (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nvom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,\nÜbergangsbestimmungen                    wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:\n(1) Freistellungen von Vereinbarungen und Be-       „4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbe-\nschlüssen nach § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1             werbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur\nund 4, Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17         Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81\nAbs. 3 und Freistellungen von Mittelstandsempfeh-           Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nlungen nach § 22 Abs. 4 in der am 30. Juni 2005 gel-        schränkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten\ntenden Fassung werden am 31. Dezember 2007                  Eintragungen,“.\nunwirksam. Bis dahin sind § 11 Abs. 1, §§ 12 und 22\nAbs. 6 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung          (3) § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in der\nweiter anzuwenden.                                     Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I\nS. 744) wird wie folgt geändert:\n(2) Verfügungen der Kartellbehörde, durch die\nVereinbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in      1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nder am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt    2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nsind, werden am 31. Dezember 2007 unwirksam. Ist\ndie Freistellungsverfügung der Kartellbehörde kür-        (4) § 23b des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der\nzer befristet, bleibt es dabei. Bis zum in Satz 1      Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145),\ngenannten Zeitpunkt sind § 11 Abs. 1 und § 12 in       das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom\nder am 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiter          29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,\nanzuwenden.                                            wird wie folgt geändert:\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für     1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerfügungen der Kartellbehörde, durch die Wettbe-          „§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\nwerbsregeln nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in der am        gen gilt insoweit nicht.“\n30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind.\n2. Folgender Satz wird angefügt:\n(4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbs-\n„Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes\nrechtliche Vorschrift oder eine Verfügung der Kar-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.“\ntellbehörde, der bis zum 30. Juni 2005 begangen\nworden ist, ist anstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in    (5) § 40 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes vom\nder am 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwen-        2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 39\nden.                                                   des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geän-\ndert worden ist, wird aufgehoben.\n(5) § 82a Abs. 1 findet auf Verfahren Anwendung,\nin denen das Gericht bis zum Inkrafttreten dieses         (6) § 11 Abs. 3 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes in der\nGesetzes noch keine mündliche Verhandlung termi-       Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005                  1969\n(BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 155 der Verord-      2. Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert                  „Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei\nworden ist, wird aufgehoben.                                           der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von\n(7) § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in                   Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990                      Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 20\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes            Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nvom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,               kungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehör-\nwird wie folgt geändert:                                               de, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder\nEmpfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit\n1. In Satz 7 wird die Angabe „gelten die §§ 1 und 22                   der zuständigen Genehmigungsbehörde.“\nAbs. 1“ durch die Angabe „gilt § 1“ ersetzt.                       (9) § 13 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom\n2. Die Sätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:                   20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch\nArtikel 128 der Verordnung vom 25. November 2003\n„Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei           (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nder Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von\nUnternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und\nEmpfehlungen im Sinne von Satz 7 treffen, gilt § 20                                       Artikel 3\nAbs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                                   Neubekanntmachung\nkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehör-\nde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder                     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann\nEmpfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit                den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nder zuständigen Genehmigungsbehörde.“                          schränkungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu be-\n(8) § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nkannt machen.\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I\nS. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird\nArtikel 4\nwie folgt geändert:\nInkrafttreten\n1. In Satz 1 wird die Angabe „gelten die §§ 1 und 22\nAbs. 1“ durch die Angabe „gilt § 1“ ersetzt.                       Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Juli 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}