{"id":"bgbl1-2005-41-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":41,"date":"2005-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/41#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_41.pdf#page=15","order":3,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung","law_date":"2005-06-30T00:00:00Z","page":1951,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2005                1951\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Bundeswahlordnung\nVom 30. Juni 2005\nAuf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, 5               jeweils in den Angaben über Nummer 3 die Wörter\nund 6 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der                      „Tag der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“\nBekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,                   ersetzt.\n1594), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.           b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das\nApril 2001 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, verordnet           Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an\ndas Bundesministerium des Innern:                                    Eides statt wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Bel-\nArtikel 1                                       gien,“ die Wörter „Bosnien und Herzegowi-\nna,“, nach den Wörtern „Republik Moldau,“\nÄnderung der Bundeswahlordnung\ndas Wort „Monaco,“ und nach dem Wort\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-                       „Schweiz,“ die Wörter „Serbien und Montene-\nmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt                     gro,“ eingefügt.\ngeändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 21. Juni                  bb) In Nummer 15 Satz 1 werden die Wörter „kör-\n2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:                          perlicher Gebrechen“ durch die Wörter „einer\nkörperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.\n1. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n7. In Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) – Seite 1 – werden im\n2. § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                      Anschriftenfeld nach den Wörtern „Wenn unzustell-\n„2. nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes, die nicht            bar, zurück!“ in neuer Zeile die Wörter „Bei Umzug\nnach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wäh-           Anschriftenberichtigungskarte!“ eingefügt.\nlerverzeichnis einzutragen sind.“\n8. Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird wie folgt geändert:\n3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           a) Der Rahmen des Musters wird bis unter die Wörter\na) Nummer 4 wird aufgehoben.                                      „Rückseite der Wahlbenachrichtigung“ erweitert.\nb) In Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe               b) In Satz 2 werden die Ankreuzkästchen mit dem\nb“ gestrichen.                                               Verweis auf die Fußnote 2 gestrichen.\nc) In Satz 3 zweite Ankreuzmöglichkeit werden nach\n4. § 18 wird wie folgt geändert:                                     dem Wort „Ort“ ein Komma und die Wörter „ggf.\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                      Staat“ eingefügt.\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe b“\ngestrichen.\nArtikel 2\n5. Nach § 88 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                 Neufassung der Bundeswahlordnung\n„(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinspa-         Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nrung den Druck oder den Versand der Wahlbenach-            der Bundeswahlordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz        Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\noder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden            bekannt machen.\nübermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm\nbenannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten\nDaten und Unterlagen.“                                                              Artikel 3\nInkrafttreten\n6. Die Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt geändert:\na) In dem Antrag auf Eintragung in das Wählerver-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nzeichnis – Erst- und Zweitausfertigung – werden       Kraft.\nBerlin, den 30. Juni 2005\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}