{"id":"bgbl1-2005-41-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":41,"date":"2005-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/41#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_41.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2005-06-29T00:00:00Z","page":1947,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2005               1947\nVerordnung\nzur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 29. Juni 2005\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                c) Folgende Angaben werden angefügt:\nnungswesen verordnet auf Grund                                                              „8. Abschnitt\n– der §§ 17, 23 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3, Abs. 5 Nr. 1, 1a des                           Ordnungswidrigkeiten,\nGüterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-                                   In- und Außerkrafttreten\nkanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),\nvon denen die §§ 17, 23 Abs. 5 durch Artikel 251 Nr. 1              § 25 Ordnungswidrigkeiten\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)               § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.\ngeändert, § 23 Abs. 3 Nr. 1a durch Artikel 1 Nr. 14\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa eingefügt und § 23\n3. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.\nAbs. 3 Nr. 3 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe bb des Gesetzes vom 2. September 2004\n(BGBl. I S. 2302) geändert worden sind, und                  4. Die §§ 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in                                        „§ 4\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\nGeltungsbereich, Erteilung und\n(BGBl. I S. 310, 919):\nEntziehung der CEMT-Genehmigung\n(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution\nArtikel 1                               des Ministerrates der Europäischen Konferenz der\nVerkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen\nÄnderung der Verordnung                          eines multilateralen Kontingents im internationalen\nüber den grenzüberschreitenden                       Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl.\nGüterkraftverkehr und den Kabotageverkehr                    1974 II S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird\neinem Unternehmer mit Sitz des Unternehmens in\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden                   Deutschland erteilt, der\nGüterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom\n1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des\n22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), geändert durch\nGüterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemein-\nArtikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I\nschaftslizenz im Sinne des Artikels 3 der Verord-\nS. 918), wird wie folgt geändert:\nnung (EWG) Nr. 881/92 ist und\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt                 2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die\ngefasst:                                                         Genehmigung hinreichend genutzt wird.\n„Verordnung                             Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr            von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder\nund den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)“.                mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmi-\ngung) erteilt.\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    (2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundes-\namt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Oktober des\na) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe               Antragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes\neingefügt:                                               zu stellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz\n„§ 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung“.                  (Hauptniederlassung) seines Unternehmens hat. Der\nAntragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der\nb) Die Angaben zum 7. Abschnitt werden wie folgt             Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die\ngefasst:                                                 weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens\n„7. Abschnitt                        (öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den\nVerfahren zur Erteilung\nVoraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der\neiner Fahrerbescheinigung                   Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt,\ndie das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\n§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheini-       Wohnungswesen im Benehmen mit den obersten\ngung\nVerkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen zwin-\n§ 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der           gende betriebliche oder persönliche Belange eines\nFahrerbescheinigung                                Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein\n§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung                    Unternehmen oder ein selbständiger, abgrenzbarer\nUnternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann\n§ 23 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung        im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung\n§ 24 Überwachung“.                                       abgesehen werden.","1948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2005\n(3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen                CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Abs. 1 erfor-\ndes Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertrag-          derliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unver-\nbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die           züglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den\nnach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderli-           Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem\nche Erlaubnis.                                                Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.\n(4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedin-\n§7\ngungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Be-\nschränkungen erteilt werden.                                               CEMT-Umzugsgenehmigung\n(5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende                  (1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des\nBestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes ent-              Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des\nsprechend:                                                    Ministerrates der CEMT zum Straßengüterverkehr\nvom 27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem\n1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangs-            Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4\nbedingungen),                                             Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf\n2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaub-             Jahre. Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bun-\nnis) und                                                  desamt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine\nKopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizu-\n3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftver-           fügen.\nkehrsgeschäfte).\n(2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den\n(6) Die CEMT-Genehmigung kann auch widerru-                Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht\nfen werden, wenn                                              übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im\n1. sie drei Monate nicht genutzt wurde oder                   Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nerforderliche Erlaubnis.\n2. der Unternehmer wiederholt gegen Nebenbe-\nstimmungen oder Verwendungsvoraussetzungen                   (3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter\nder CEMT-Genehmigung verstößt.                            Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen\nBeschränkungen erteilt werden.\nIm Fall des Satz 1 Nr. 2 kann vor Ablauf von zwei\nKontingentsjahren, die auf das Jahr folgen, in dem               (4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten\ndie Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist,             folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsge-\nein Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung               setzes entsprechend:\nnicht genehmigt werden.                                       1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangs-\nbedingungen),\n§5\n2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaub-\nFahrtenberichtheft                             nis) und\n(1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmi-             3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftver-\ngung ein Fahrtenberichtheft nach der in § 4 Abs. 1                kehrsgeschäfte).\ngenannten Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Darin\nsind die dort vorgesehenen Eintragungen über jede                (5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder\nBeförderung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihen-          der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer\nfolge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von            die CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt\ndem Bundesamt ausgegeben.                                     unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er\nden Betrieb endgültig ein, so hat er sie dem Bundes-\n(2) Der Unternehmer hat bei                                amt unverzüglich zurückzugeben.“\n1. CEMT-Jahresgenehmigungen die Durchschriften\nder ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts        5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\ninnerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes\nKalendermonats und das Fahrtenberichtheft                                          „§ 7a\ninnerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Gül-                     Verwendung der CEMT-Genehmigung\ntigkeitszeitraums,\nEine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der\n2. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenbe-                  in § 4 Abs. 1 genannten Resolution erteilten CEMT-\nrichtheft unverzüglich nach Ablauf des Gültig-            Genehmigung berechtigt zum grenzüberschreiten-\nkeitszeitraums                                            den Güterkraftverkehr unter folgenden Vorausset-\nzungen:\ndem Bundesamt vorzulegen. Sind in einem Kalen-\ndermonat keine Beförderungen mit der CEMT-Ge-                 1. Eine CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig\nnehmigung durchgeführt worden, so hat der Unter-                  für mehr als ein Fahrzeug verwendet werden.\nnehmer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehl-\n2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass inner-\nanzeige zu erstatten.\nhalb eines Zeitraums von sechs Wochen mindes-\ntens eine Fahrt in den Staat durchgeführt wird, in\n§6\ndem das Unternehmen seinen Sitz hat.\nUrkundenberichtigung\n3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das\nÄndert sich der Name des Unternehmers oder der                 Fahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Abs. 1 ge-\nSitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die                 nannten Resolution im grenzüberschreitenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2005             1949\nGüterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigung wäh-                   sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten\nrend der gesamten Fahrt mitgeführt wird und die               Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach Arti-\nausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts wäh-              kel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,\nrend des in der Genehmigungsurkunde eingetra-\n5. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,\ngenen Gültigkeitszeitraums im Fahrtenberichtheft\nStaatsangehörigkeit, Art und Nummer des Aus-\naufbewahrt werden. Das Fahrpersonal muss das\nweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Aus-\nFahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug vollständig\nweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstel-\nmitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen\nlungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Num-\nzur Prüfung aushändigen.“\nmer der Sozialversicherung des Fahrers, für den\ndie Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.\n6. In § 9 wird die Angabe „§ 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1\n(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der\nbis 3“ durch die Angabe „§ 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1\nzuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt\nbis 3a“ ersetzt.\nwerden:\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                 1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftsli-\nzenz,\na) In Absatz 1 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt und nach den Wörtern „Europäi-              2. die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals,\nschen Wirtschaftsraum“ werden die Wörter „oder                wenn eine solche erteilt worden ist,\nin der Schweiz“ eingefügt.                                3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der\nAufenthaltstitel des Fahrpersonals.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie zuständige Behörde kann Nachweise auch für\n„(2) Einem Unternehmer, dessen Unterneh-\ndie übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben\nmen seinen Sitz in keinem der in Absatz 1 ge-\nverlangen.\nnannten Staaten hat, wird die Drittstaatengeneh-\nmigung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für                                    § 21\nmehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt.“\nGeltungsdauer und Unternehmens-\nbindung der Fahrerbescheinigung\n8. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird wie folgt\ngefasst:                                                         Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen\nin der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren\n„a) das Kraftfahrzeug im unbegleiteten Kombinier-             erteilt. Sie kann auch für einen kürzeren Zeitraum\nten Verkehr bei der An- oder Abfuhr die deutsche         erteilt werden, insbesondere wenn das Fahrpersonal\nGrenze überschreitet oder                                über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaub-\nb) das Kraftfahrzeug im begleiteten Kombinierten             nis-EU verfügt, die für einen kürzeren Zeitraum als\nVerkehr während der Mitbeförderung auf der               fünf Jahre befristet ist.\nEisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff die\ndeutsche Grenze überschreitet und nur eine An-                                     § 22\noder Abfuhr durchgeführt wird, die beim beglei-                    Rückgabe der Fahrerbescheinigung\nteten Kombinierten Verkehr Schiene/Straße (Rol-\nlende Landstraße) nur zwischen Be- oder Entla-              Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte\ndestelle und einem innerhalb eines Umkreises             Abschrift sind unverzüglich an die Ausstellungsbe-\nvon 150 Kilometer Luftlinie gelegenen geeigne-           hörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheini-\nten Bahnhof erfolgen darf, und“.                         gung nach Artikel 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 881/92 ungültig geworden ist.\n9. Nach § 19 wird der folgende Abschnitt eingefügt:                                        § 23\n„7. Abschnitt                                            Änderungsmitteilung\nVerfahren zur Erteilung                                    und Urkundenberichtigung\neiner Fahrerbescheinigung                         Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbeschei-\nnigung Umstände, die den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4\n§ 20                               oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so\nAntrag auf Ausstellung                       hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde\neiner Fahrerbescheinigung                      unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzu-\nweisen. Macht die Änderung nach Auffassung der\n(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung           zuständigen Behörde eine Berichtigung der Fahrer-\neiner Fahrerbescheinigung sind gegenüber der zu-              bescheinigung erforderlich, so hat das Unternehmen\nständigen Behörde folgende Angaben zu machen:                 die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Ab-\n1. Name und Rechtsform des Unternehmens,                      schrift dieser unverzüglich vorzulegen.\n2. Anschrift des Unternehmens,                                                          § 24\n3. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen                                  Überwachung\nTelefon- und Telefaxnummern,\nIm Rahmen der Überwachung nach Artikel 7\n4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznum-               Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 hat das\nmer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum          Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlan-","1950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2005\ngen Nachweise nach § 20 Abs. 2 Satz 1 vorzulegen.                        „15. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nDie Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis                                rechtzeitig vorlegt.“\nder Überprüfung auf Verlangen schriftlich mit.“\n11. Der bisherige § 21 wird § 26.\n10. Der bisherige 7. Abschnitt wird neuer 8. Abschnitt\nund der bisherige § 20 wird § 25 und wie folgt geän-\ndert:                                                                                      Artikel 2\na) Nach Nummer 3 werden die folgenden neuen                                     Änderung der Verordnung\nNummern 4 bis 8 eingefügt:                                                über technische Kontrollen von\nNutzfahrzeugen auf der Straße\n„4. entgegen § 5 Abs. 2 eine Durchschrift oder\nein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht recht-             Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutz-\nzeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder              fahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I\nnicht rechtzeitig erstattet,                            S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes\n„5. entgegen § 7a Nr. 1 eine CEMT-Genehmi-                   vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:\ngung gleichzeitig für mehr als ein Fahrzeug\nverwendet,                                              1. In § 4 Abs. 2 Satz 4 wird die Jahreszahl „2004“ durch\ndie Jahreszahl „2005“ ersetzt.\n„6. entgegen § 7a Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass\ninnerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen\n2. § 11 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nmindestens eine Fahrt in den Staat durchge-\nführt wird, in dem das Unternehmen seinen                   „1. das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 11\nSitz hat,                                                       Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrs-\ngesetzes,“.\n„7. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,\ndass das Fahrtenberichtheft mitgeführt wird\noder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenbe-              3. In der Anlage 3 werden die Wörter „sonstige\nrichtheft aufbewahrt werden,                                EG/EWG-Staaten“ durch die Wörter „sonstige\nEU/EWR-Staaten“ und die Wörter „Nicht-EG/EWG-\n„8. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 2 das Fahrtenbe-                    Staaten“ durch die Wörter „Nicht-EU/EWR-Staaten“\nrichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt             ersetzt.\noder nicht oder nicht rechtzeitig aushän-\ndigt,“.\nArtikel 3\nb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden aufgeho-\nben und die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden                                 Neubekanntmachung\ndie neuen Nummern 9 bis 13.\nc) In der neuen Nummer 12 wird das Wort „oder“                     Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\ndurch ein Komma ersetzt.                                     nungswesen kann den Wortlaut der Verordnung über den\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabo-\nd) In der neuen Nummer 13 wird am Ende der Punkt                tageverkehr und der Verordnung über technische Kon-\ndurch ein Komma ersetzt.                                     trollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\ne) Nach der neuen Nummer 13 werden die folgen-\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\nden neuen Nummern 14 und 15 angefügt:\n„14. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht                                      Artikel 4\nrechtzeitig macht oder                                                        Inkrafttreten\n„15. entgegen § 23 Satz 1 oder § 24 Satz 1 einen\nNachweis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ndig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht,       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. Juni 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}