{"id":"bgbl1-2005-40-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":40,"date":"2005-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/40#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_40.pdf#page=55","order":4,"title":"Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle","law_date":"2005-06-29T00:00:00Z","page":1935,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005                        1935\nErste Verordnung\nzur Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung\nVom 28. Juni 2005\nAuf Grund des § 27 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) verordnet das Bundes-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:\nArtikel 1\nIn § 2 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar\n1986 (BGBl. I S. 214), die durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. August 1994\n(BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Bei eingeführ-\ntem Saatgut“ die Wörter „ , außer Saatgut aus Vertragsstaaten,“ eingefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Juni 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast\nVerordnung\nüber die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle\nVom 29. Juni 2005\nAuf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 6 der Handwerksord-                                                      §2\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep-\nAbschlussprüfungen\ntember 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1\nan Hochschulen und an solchen\nNr. 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003\nBildungseinrichtungen, die nach Landesrecht\n(BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bun-\ndem tertiären Bereich zugeordnet sind\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-                          (1) Abschlussprüfungen in Studiengängen mit techni-\nschung:                                                                 scher Ausrichtung, die an Hochschulen im Sinne des\nHochschulrahmengesetzes, insbesondere an Universitä-\nten und Fachhochschulen sowie an Bildungseinrichtun-\n§1                                        gen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zuge-\nGegenstand                                       ordnet sind, erfolgreich abgelegt worden sind, werden für\ndie Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflich-\nDie Verordnung regelt die Eintragung in die Hand-                    tigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen\nwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerks-                des Absatzes 2 anerkannt.\nordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Stu-\n(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Studi-\ndien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren\nenschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meis-\nInhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Hand-\nterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für\nwerken der Anlage A zur Handwerksordnung entspre-\ndas die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die\nchen und die vor einem staatlichen oder staatlich aner-\nBeurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere\nkannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden\nsind.                                                                   1. die technische Ausrichtung des Studiengangs,","1936                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                      Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                   Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n2. die Fächer, die als Studienschwerpunkt im Studien-                               3. die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit, soweit\ngang gewählt wurden und in denen ein Leistungs-                                   eine solche auf Grund Landesregelung vorgesehen\nnachweis erbracht worden ist,                                                     ist, und\n3. die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit und                                 4. die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung\n4. die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung                                     maßgeblich.\nmaßgeblich.                                                                           (3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfun-\ngen gelten insbesondere von Fachschulen ausgestellte\n(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfun-\nZeugnisse.\ngen gelten insbesondere von Hochschulen ausgestellte\nZeugnisse.                                                                                                             §4\n§3                                                                          Antrag\nDie Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Hand-\nAbschlussprüfungen an staatlichen\nwerkskammer zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich\noder staatlich anerkannten Fachschulen\noder zur Niederschrift erfolgen.\n(1) Abschlussprüfungen, die an staatlichen oder staat-\nlich anerkannten deutschen Fachschulen in den Fachbe-                                                                  §5\nreichen Technik oder Gestaltung erfolgreich abgelegt                                                       Übergangsregelung\nworden sind, werden für die Eintragung in die Hand-\nwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach                                   Prüfungen, die auf Grund der Verordnung über die\nMaßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 aner-                                    Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die\nkannt.                                                                              Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im\nHandwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) aner-\n(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Schul-                              kannt sind, gelten weiterhin als anerkannt.\nschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meis-\nterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für                                                                  §6\ndas die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBeurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n1. die gewählte Fachrichtung im Fachbereich,                                        Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerken-\n2. die Fächer, die als Schwerpunkt in der Fachrichtung                              nung von Prüfungen bei der Eintragung in die Hand-\ngewählt wurden, soweit eine Schwerpunktbildung auf                             werksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im\nGrund Landesregelung vorgesehen ist, und in denen                              Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) außer\nein Leistungsnachweis erbracht worden ist,                                     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. Juni 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}