{"id":"bgbl1-2005-40-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":40,"date":"2005-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen","law_date":"2005-06-27T00:00:00Z","page":1882,"pdf_page":2,"num_pages":52,"content":["1882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über\ndie mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle\nder Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen\nVom 27. Juni 2005\nEs verordnen                                                  schließlich Fahrer zu befördern und die im Linienver-\nkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern einge-\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-              setzt sind,\nnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund des § 2 Nr. 1  haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhe-\nBuchstabe a, b, c, d und e, Nr. 2 Buchstabe a, b und e,   zeiten nach Maßgabe der Artikel 1, 6 Abs. 1 Unterabs. 1\nNr. 3 Buchstabe a, b, c, d und e sowie Nr. 4 des Fahr-    Satz 1, Unterabs. 2 und 4 und Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 und 4\npersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntma-            Satz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2 und 6, Artikel 9 Unterabs. 2 und\nchung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), dessen       Artikel 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des\nNummer 1 Buchstabe a, b und d und Nummer 3 Buch-          Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung\nstabe c durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Au-    bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG\ngust 1997 (BGBl. I S. 2075) neu gefasst, Nummer 1         Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die durch die Richt-\nBuchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e durch Arti-          linie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des\nkel 1b Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I        Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) geändert\nS. 1221) geändert und Nummer 4 durch Artikel 1 des        worden ist, einzuhalten.\nGesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) eingefügt\nworden ist,                                                  (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-          1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,\nnungswesen auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-\nbe p des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der       2. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 4 bis 13 der Verordnung\nBekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,              (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind,\n919) und des § 6a Abs. 2 bis 5 des Straßenverkehrsge-\n3. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulas-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsungs-Ordnung anerkannte selbstfahrende Arbeits-\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit\nmaschinen.\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):                              (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit\nArtikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\nhaben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bei\nArtikel 1                          einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Lenkzeitunterbre-\nchungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein-\nVerordnung                            zuhalten:\nzur Durchführung\n1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand\ndes Fahrpersonalgesetzes\nmehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von\n(Fahrpersonalverordnung – FPersV)                      viereinhalb Stunden eine Unterbrechung von mindes-\ntens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen.\nAbschnitt 1                                Diese Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbre-\nchungen von jeweils mindestens 20 zusammenhän-\nLenk- und                                 genden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von\nRuhezeiten im nationalen Bereich                           jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die\nTeilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit\n§1                                  von höchstens viereinhalb Stunden oder teils inner-\nhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.\nLenk- und\nRuhezeiten im Straßenverkehr                   2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand\nnicht mehr als drei Kilometer, sind als Lenkzeitunter-\n(1) Fahrer                                                    brechungen Arbeitsunterbrechungen ausreichend,\n1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen              soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der\nund deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich            Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten).\nAnhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen             Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der\nund nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie                 Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der\nvorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechun-\n2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen           gen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung\nund die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet           der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifver-\nund dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen ein-          trag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005              1883\nchungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt      den Sätzen 1, 3 und 4 sind erfüllt, wenn die Aufzeichnun-\nwerden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist,       gen auf einem Vordruck nach Muster der Anlage 1 getätigt\nder die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten      werden.\nlässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis\n(7) Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach\nstehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behör-\nAnhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder\nde entsprechende Abweichungen bewilligen.\neinem Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Fahrer    Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in\nnicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach       Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend\nhöchstens sechs Tageslenkzeiten oder bis zum Ende des       den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchsta-\nsechsten Tages verpflichtet, auch wenn die Gesamtlenk-      be a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs. 1 Unter-\nzeit während der sechs Tage die Höchstdauer übersteigt,     abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Unter-\ndie sechs Tageslenkzeiten entspricht. Die Verpflichtung     abs. 2 oder 3, Abs. 3, 5a und 7, Artikel 16 Abs. 2 Unter-\nzur Einlegung der wöchentlichen Ruhezeiten bleibt im        abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder\nÜbrigen unberührt; jedoch können die wöchentlichen          § 57a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nRuhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt wer-       zu betreiben. Im Falle der Verwendung eines Fahrtschrei-\nden.                                                        bers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\n(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vor-   nung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils\nschriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechun-    bei Beginn und Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt\ngen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 6, 7 Abs. 1, 2, 4 besonders zu vermerken. Der Unternehmer hat bei Ver-\nund 5 sowie den Artikeln 8, 9 und 12 der Verordnung         wendung eines Fahrtschreibers dem Fahrer vor Beginn\n(EWG) Nr. 3820/85 eingehalten werden. Artikel 15 der        der Fahrt Schaublätter in ausreichender Anzahl auszu-\nVerordnung (EWG) Nr. 3820/85 findet entsprechende           händigen; Absatz 6 Satz 5 bis 10 gilt entsprechend. Hat\nAnwendung.                                                  der Fahrer eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B\nzur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüsteten Fahr-\n(6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge     zeugs in der laufenden Woche oder am letzten Fahrtag\nmüssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach Absatz 2          der Vorwoche ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem Kon-\nausgenommen sind, Aufzeichnungen über Lenkzeiten,           trollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\nalle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechun-     ausgerüstet ist, hat er insoweit ebenfalls die Schaublätter\ngen und die Ruhezeiten gemäß den Sätzen 3 bis 5 führen.     während der Fahrt mitzuführen und den Kontrollbeamten\nDer Unternehmer händigt dem Fahrer entsprechende            auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nVordrucke aus. Der Fahrer hat die Aufzeichnungen für\njeden Tag getrennt zu fertigen. Die Fahrer müssen jedes        (8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen\nBlatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem           und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben unbe-\nDatum, den amtlichen Kennzeichen der benutzten Fahr-        rührt.\nzeuge, dem Ort des Fahrtbeginns und des Fahrtendes             (9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeugfüh-\nsowie den Kilometerständen der benutzten Fahrzeuge          rers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der Lage\nbei Fahrtbeginn und Fahrtende versehen. Der Fahrer hat      ist, es sicher zu führen.\nalle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und\nEnde der Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und\nRuhezeiten vorzunehmen. Die Fahrer haben die Auf-                                        §2\nzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages                     Kontrollgerät nach Anhang I B\nder Vorwoche, an dem sie ein nachweispflichtiges Fahr-                  zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\nzeug gefahren haben, mitzuführen und den zuständigen\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hat          (1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den\nder Fahrer in der laufenden Woche oder am letzten Fahr-     Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\ntag der Vorwoche ein Fahrzeug gelenkt, für das die Ver-     fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 dieser Ver-\nordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezem-          ordnung einzuhalten hat und dabei ein Kontrollgerät\nber 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr           gemäß Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\n(ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung   betreibt, hat das Kontrollgerät entsprechend den Arti-\noder das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970         keln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unter-\nüber die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr       abs. 3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1\nbeschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473)  oder 2, Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 3,\nin der jeweils geltenden Fassung gilt, ist Satz 6 mit der   Abs. 3, 5a und 7, Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3\nMaßgabe anzuwenden, dass insoweit die in Artikel 15 der     der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu bedienen und die\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder in Artikel 11 des         Benutzerführung zu beachten.\nAnhangs zum AETR vorgeschriebenen Nachweise an\n(2) Die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich\nStelle der Aufzeichnungen treten. Anschließend hat der\nBuchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\nFahrer die Aufzeichnungen dem Unternehmer unverzüg-\ngenannten Zeiträume müssen bei Übernahme des Fahr-\nlich auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Aufzeich-\nzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Kon-\nnungen ein Jahr lang aufzubewahren und berechtigten\ntrollgerät vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkei-\nPersonen auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer\nten eingetragen werden, wenn der Fahrer vor Übernahme\nhat die Aufzeichnungen wöchentlich, im Falle der Verhin-\ndes Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat.\nderung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrun-\ndes, zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergrei-           (3) Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktio-\nfen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1       nen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befin-\nbis 7 zu gewährleisten. Die Aufzeichnungspflichten nach     det, hat der Fahrer zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu","1884               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\ndem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken, auf           treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrt-\ndiesem Ausdruck Geburts- und Familiennamen und Vor-          heit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im\nnamen sowie die Nummer der Fahrerkarte oder des Füh-         Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem\nrerscheins einzutragen, seine Unterschrift anzubringen       jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüs-\nsowie die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich        selungsverfahren anzuwenden.\nBuchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\ngenannten Zeiten einzutragen. Am Ende seiner Fahrt hat\nder Fahrer die von dem Kontrollgerät aufgezeichneten                                Abschnitt 2\nZeiten auszudrucken, auf dem Ausdruck die Zeiten der\nnicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem                        Organisation\nAusdruck zu Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind,\nGeburts- und Familiennamen und Vornamen sowie die                                          §3\nNummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzu-\nZertifizierungsinfrastruktur\ntragen und seine Unterschrift anzubringen. Die Ausdru-\ncke sind den zuständigen Kontrollbeamten vom Fahrer             Die Aufgaben der für die Umsetzung des Zertifizie-\nauf Verlangen vorzulegen. Die Ausdrucke sind vom             rungsverfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\nUnternehmer zwei Jahre aufzubewahren und den zustän-         verantwortlichen Stellen ergeben sich aus der Anlage 2.\ndigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen.              Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen nimmt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde\n(4) Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwen-\ndes Mitgliedstaates (D-Member State Authority – D-MSA)\ndung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG)\nwahr. Deutsche Zertifizierungsstelle (D-Certification Au-\nNr. 3820/85 oder dieser Verordnung fällt, hat der Unter-\nthority – D-CA) ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Die für die\nnehmer, der ein Mietfahrzeug anmietet, zu Beginn und\nKontrollgerätkartenausgabe zuständigen Behörden oder\nam Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der\nStellen (D-Card Issueing Authorities – D-CIA’s) werden\nUnternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des\nvon den Ländern bestimmt.\nFahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durch-\ngeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert\nwerden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht\nmöglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums                                Abschnitt 3\nein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion                              Kontrollsystem\nder Karte zu fertigen. Der Fahrer hat den Ausdruck unver-                  n a c h E G - Ve r o r d n u n g e n\nzüglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten,\nder ihn aufzubewahren hat.\n§4\n(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle                                 Allgemeines\nDaten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes\nspätestens alle drei Monate, beginnend mit dem ersten           (1) Die zum Betrieb des Kontrollgerätes nach An-\nTag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb             hang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforder-\nkopiert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen,         lichen Kontrollgerätkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unter-\ndass die Daten der Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage,     nehmens- und Kontrollkarten) werden nach den Mustern\nbeginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur           gemäß Anhang I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG)\nSpeicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat        Nr. 3821/85 in Verbindung mit Anlage 3 zu dieser Verord-\nhierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Aus-          nung gefertigt. Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmens-\ndrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der           karten werden auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind:\nUnternehmer hat alle sowohl von den Kontrollgeräten als      1. für die Fahrerkarte\nauch von den Fahrerkarten kopierten Daten zwei Jahre\nlang zu speichern und auf Verlangen einer zur Kontrolle          a) inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis\nbefugten Stelle entweder unmittelbar oder durch Daten-              nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Ver-\nfernübertragung oder auf einem durch die zuständige                 ordnung,\nBehörde zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu             b) im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mit-\nstellen. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten              gliedstaates der Europäischen Union oder eines\nunverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf                anderen Vertragsstaats des Abkommens über den\neinem gesonderten Datenträger zu speichern sind.                    Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berech-\n(6) Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben                  tigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhe-\ndem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem                   zeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\nMassenspeicher des Kontrollgerätes, die sich auf die                beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beach-\nvom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen und                ten sind,\nauf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann,             2. für die Werkstattkarte die nach § 57b der Straßenver-\n1. auf dessen Verlangen sowie                                    kehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten oder beauf-\ntragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten\n2. nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens             sowie Fahrzeughersteller,\ndrei Monate nach dessen Beginn oder der letzten\n3. für die Unternehmenskarte Unternehmen, deren Fahr-\nDatenübermittlung,\npersonal Beförderungen durchführt, die unter die Ver-\nzur Verfügung zu stellen. Dabei sind dem jeweiligen              ordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, oder das Lenk- und\nStand der Technik entsprechende Maßnahmen zur                    Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhalten\nSicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu            hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005              1885\nErfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine           1. a) inländische Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach\nKopie der nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen            Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verord-\nUnterlagen beizufügen. Im Rahmen des Antragsverfah-                   nung,\nrens hat für Kontrollgerätkarten nach Nummer 1 eine\nÜberprüfung der Identität des Antragstellers sowie der            b) im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaa-\nÜbereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Origi-                 tes der Europäischen Union oder eines anderen\nnalen stattzufinden.                                                  Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahr-\n(2) Die Kontrollgerätkarten werden von den nach Lan-               zeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten\ndesrecht zuständigen Behörden oder Stellen ausgege-                   nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bezie-\nben.                                                                  hungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten\nsind,\n(3) Der Antrag auf Erneuerung der Fahrer- und Unter-\nnehmenskarte darf frühestens sechs Monate, der auf            2. einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und\nErneuerung der Werkstattkarte frühestens einen Monat              Anschrift,\nvor Ablauf der Gültigkeit der Karte gestellt werden. Den\nAnträgen sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erfor-    3. Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vorna-\nderlichen Unterlagen beizufügen. Inhaber einer Werk-              men, Tag und Ort der Geburt sowie\nstattkarte haben spätestens nach fünf Jahren eine aktuel-     4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe\nle Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 und spätestens             35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbe-\nnach zwei Jahren einen erneuten Schulungsnachweis                 deckung im Halbprofil zeigt.\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 7 vorzulegen. Die in Satz 3 genannten\nFristen beginnen mit dem Datum des letzten Nachwei-              (2) Die zuständige Behörde oder Stelle prüft die Rich-\nses. Die in Artikel 14 Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12  tigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten\nAbs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85           Daten.\ngenannten Fristen beginnen erst mit der vollständigen\nVorlage aller nach den §§ 5, 7 oder § 9 erforderlichen           (3) Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. Vor der\nAntragsunterlagen und Angaben.                                Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die zustän-\ndige Behörde oder Stelle Anfragen bei dem zentralen\n(4) Wird eine Kontrollgerätkarte wegen Beschädigung,       Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Kontrollgerätkar-\nFehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen        tenregister und den Fahrerkartenregistern der anderen\nKarte beantragt, hat der Antragsteller der ausstellenden      Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ver-\nBehörde oder Stelle vorzulegen:                               tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindoku-\n1. bei Verlust eine schriftliche Erklärung über den Verlust,  ment gültig ist und ob dem Antragsteller bereits ander-\n2. bei Diebstahl den Nachweis einer Anzeige,                  weitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde. Zu diesem\nZweck dürfen die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11\n3. bei Beschädigung oder Fehlfunktion die zu erneuern-        und 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August\nde Karte.                                                 1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung\nim Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten im auto-\nDem Antrag sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils         matisierten Verfahren abgerufen werden.\nerforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber der\nKontrollgerätkarte hat auf Verlangen der Behörde oder            (4) Die Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung\nStelle, welche die Ersatzkarte ausstellt, eine Versicherung   überlassen werden. Der Fahrer hat die Fahrerkarte wäh-\nan Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen        rend der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Kontroll-\ner die Kontrollgerätkarte nicht zurückgeben kann. Mit         beamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nAusstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre\nGültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der Behör-         (5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei\nde zurückzugeben. Beträgt die Restlaufzeit der zu erset-      der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie\nzenden Karte weniger als sechs Monate, ist die Karte zu       beginnt mit dem Datum der Personalisierung. Bei der\nerneuern. Absatz 3 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die      Erneuerung auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunk-\nFristen erst beginnen, wenn alle erforderlichen Antrags-      tion beginnt sie mit dem Datum der Personalisierung. Bei\nunterlagen und Angaben vorliegen und die ausstellende         der Erneuerung auf Grund des Ablaufs der Gültigkeits-\nBehörde oder Stelle Kenntnis von der Kartennummer             dauer beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte\nerhält.                                                       mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der\nvorherigen Fahrerkarte folgt. Wird eine Fahrerkarte\n(5) Bei Verlust einer Kontrollgerätkarte unterrichtet der  ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeits-\nKarteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, wel-      dauer der ersetzten Karte.\nche die Karte erteilt hat. Die Behörde oder Stelle meldet\nden Verlust dem Kontrollgerätkartenregister beim Kraft-\nfahrt-Bundesamt.                                                                           §6\nMitführen\n§5                                            der abgelaufenen Fahrerkarte\nFahrerkarte                              Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fah-\nrerkarte noch mindestens sieben Tage im Fahrzeug mit-\n(1) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzule-     zuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend\ngen:                                                          Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EWG)","1886                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nNr. 3821/85 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkei-                                  §8\nten für die dem Umtausch vorausgehenden sieben Tage\nWegfall von\nebenfalls sieben Tage mitzuführen.\nErteilungsvoraussetzungen\n(1) Ist eine der Erteilungsvoraussetzungen nachträg-\n§7                              lich entfallen, so ist dies unverzüglich der zuständigen\nBehörde oder Stelle zu melden; die Werkstattkarte ist\nWerkstattkarte                         innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist an sie\n(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der          zurückzugeben. Die zuständige Behörde oder Stelle hat\nAntragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz oder       im Falle des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen,\nSatzung zur Vertretung berufene Person sowie die ver-         insbesondere im Falle der missbräuchlichen Verwen-\nantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet       dung, die Rückgabe der Werkstattkarte zu verlangen.\nsind.                                                         Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer, die\nnach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Per-\n(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen       son als auch die verantwortliche Fachkraft. Scheidet die\nund durch Unterlagen nachzuweisen:                            verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, hat der\nUnternehmer oder die vertretungsberechtigte Person die\n1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstel-       Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. Ist dem\nlers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstel-        Unternehmer oder der vertretungsberechtigten Person\nlers,                                                     eine Rückgabe nicht möglich, ist die ausgebende Behör-\nde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten.\n2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort\nder Geburt der nach Gesetz oder Satzung zur Vertre-          (2) Wird die Werkstattkarte wegen missbräuchlicher\ntung berufenen Person,                                    Verwendung zurückgenommen, unterrichtet die zustän-\ndige Behörde oder Stelle das Zentrale Kontrollgerätkar-\n3. Gewerbeanmeldung,                                          tenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.\n4. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort\nder Geburt sowie die aktuelle Wohnsitzanschrift der                                    §9\nverantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte\nbeantragt wird,                                                              Unternehmenskarte\n(1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen\n5. eine aktuelle Anerkennung oder Beauftragung der\nund durch Unterlagen nachzuweisen:\nWerkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung,                                            1. Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,\n6. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage          2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort\nbei der Behörde,                                              der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers, bei\njuristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung\n7. einen Schulungsnachweis der verantwortlichen Fach-             zur Vertretung berufenen Person sowie einer für den\nkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, ent-        Fahrzeugeinsatz verantwortlichen Person,\nsprechend der Richtlinie für die Durchführung von\n3. bei Erstausstellung Gewerbeanmeldung.\nSchulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prü-\nfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach            (2) Die Unternehmenskarten werden an den Unterneh-\n§ 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-          mer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche\nnung durchführen,                                         Person ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ord-\nnungsgemäße Verwendung der Karten.\n8. schriftliche, von der verantwortlichen Fachkraft hand-\nschriftlich zu bestätigende Erklärung über das mit der       (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu\nverantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte    Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das\nbeantragt wird, bestehende Arbeitsverhältnis oder         Unternehmen die Unternehmenskarte in das Kontrollge-\neine Kopie des Arbeitsvertrages.                          rät eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem\nUnternehmen zuzuordnen.\n(3) (entfällt)\n(4) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte be-\n(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch        trägt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Persona-\nAbruf beim zentralen Kontrollgerätkartenregister sicher,      lisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\ndass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstatt-\nkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.                                                       § 10\n(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen                                 Kontrollkarte\nEmpfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum\ndes Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkar-            Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der\nte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird       Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Be-\nder verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift        hörden und Stellen ausgegeben. Die Kontrollkarte weist\nübersandt.                                                    die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Aus-\ndrucken und Herunterladen der im Massespeicher des\n(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein    Kontrollgerätes oder auf Fahrerkarten gespeicherten\nJahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung.         Daten. Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf\n§ 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.                    Jahre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005               1887\nAbschnitt 4                               c) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und\nOrt der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht der\nZentrales\nPerson, auf die die Karte nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 aus-\nKontrollgerätkartenregister\ngestellt wurde,\nd) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chipher-\n§ 11\nsteller eingebrachte Chipkennung,\nFührung und                              e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der\nZweckbestimmung des Registers                           Werkstattkarte,\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach § 2 Nr. 4 des          f) Tag der Produktion der Werkstattkarte,\nFahrpersonalgesetzes das Zentrale Kontrollgerätkarten-\nregister zum Nachweis der von den zuständigen Behör-              g) Status der Werkstattkarte,\nden oder Stellen ausgegebenen Kontrollgerätkarten im\nh) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde\nSinne des Anhangs I B Abschnitt IV zur Verordnung\noder Stelle einschließlich der für die Antragsbear-\n(EWG) Nr. 3821/85. Darin werden erfasst die Identifizie-\nbeitung verantwortlichen Person,\nrungsdaten der Fahrer, verantwortlichen Fachkräfte,\nUnternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-,              i) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhan-\nUnternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden                 denkommens der Werkstattkarte;\nsind, und die Identifizierungsdaten der ausgestellten,\n3. Unternehmenskarten folgende Daten:\nabhanden gekommenen und defekten Fahrer-, Werk-\nstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten.                         a) Name des Unternehmens sowie Anschrift, bei der\nAnschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des\n(2) Das Register wird geführt zur Speicherung von\nFirmensitzes sowie der Standortgemeinde und\nIdentifizierungsdaten, die erforderlich sind, um feststellen\ndes Gemeindeteils,\nzu können, welche Karten eine Person, ein Unternehmen\noder eine Kontrollbehörde besitzt oder welche Karten              b) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und\nabhanden gekommen oder beschädigt sind.                              Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht des\nUnternehmers beziehungsweise bei juristischen\nPersonen der nach Gesetz oder Satzung zur Ver-\n§ 12\ntretung berufenen Person, auf die die Karte nach\nInhalt des Registers                            § 9 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt wurde,\nIm Zentralen Kontrollgerätkartenregister werden ge-            c) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chipher-\nspeichert über                                                       steller eingebrachte Chipkennung,\n1. Fahrerkarten folgende Daten:                                   d) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der\nUnternehmenskarte,\na) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und\nOrt der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht,                e) Tag der Produktion der Unternehmenskarte,\nb) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chipher-             f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde\nsteller eingebrachte Chipkennung,                            oder Stelle einschließlich der für die Antragsbear-\nbeitung verantwortlichen Person,\nc) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der\nFahrerkarte,                                              g) Status der Unternehmenskarte,\nd) Tag der Produktion der Fahrerkarte,                        h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhan-\ndenkommens der Unternehmenskarte;\ne) Status der Fahrerkarte,\n4. Kontrollkarten folgende Daten:\nf) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde\noder Stelle einschließlich der für die Antragsbear-       a) Name der Behörde sowie Anschrift,\nbeitung verantwortlichen Person,                          b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chipher-\ng) Fahrerlaubnisnummer        einschließlich   Ausgabe-          steller eingebrachte Chipkennung,\nstaat,                                                    c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der\nKontrollkarte,\nh) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhan-\ndenkommens der Fahrerkarte;                               d) Tag der Produktion der Kontrollkarte,\n2. Werkstattkarten folgende Daten:                                e) Status der Kontrollkarte,\na) Name und Anschrift der Werkstatt, des Herstellers          f) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhan-\nvon Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers,            denkommens der Kontrollkarte.\nbei der Anschrift zusätzlich die statistische Kenn-\nziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemein-\n§ 13\nde und des Gemeindeteils,\nLöschung von Eintragungen\nb) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und\nim Zentralen Kontrollgerätkartenregister\nOrt der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht der\nnach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufe-          Die Daten über Kontrollgerätkarten werden ein Jahr\nnen Person,                                           nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.","1888                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\n§ 14                                                           § 17\nMitteilung an das                                         Einrichtung und Betrieb\nZentrale Kontrollgerätkartenregister                           der automatisierten Abrufverfahren\nim automatisierten Dialogverfahren\nDie Einrichtung und der Betrieb der automatisierten\n(1) Die für die Antragsbearbeitung zuständige Behörde      Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des\noder Stelle teilt dem Zentralen Kontrollgerätkartenregis-     Bundesdatenschutzgesetzes.\nter unverzüglich die zu speichernden oder zu einer Ände-\nrung einer Eintragung führenden Daten im automatisier-\nten Dialogverfahren mit; sie teilt dem Personalisierer die\nzur Personalisierung notwendigen Daten mit.                                         Abschnitt 5\n(2) Zuständige ausländische Stellen sind berechtigt,                             Ausnahmen\nStatusänderungen zu Kontrollgerätkarten im automati-\nsierten Dialogverfahren an das Zentrale Kontrollgerätkar-                                  § 18\ntenregister zu übermitteln.\nAusnahmen gemäß Verordnungen\n(3) Der Personalisierer teilt dem Zentralen Kontrollge-                 (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85\nrätkartenregister unverzüglich jeweils nach Produktion\nund Versand einer Kontrollgerätkarte eine entsprechende          (1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nInformation hierüber mit.                                     Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrperso-\nnalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der\n§ 15                              Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und\nÜbermittlung von Daten an                     3821/85 ausgenommen:\ninländische Behörden und Stellen                    1. Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienst-\ndurch Abruf im automatisierten Verfahren                    leistungen verwendet werden, die nicht im Wettbe-\nDie im Zentralen Kontrollgerätkartenregister gespei-            werb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;\ncherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behör-          2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-,\nden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren           Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güter-\nübermittelt werden, soweit dies erforderlich ist                   beförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern\n1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verord-                  vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden;\nnung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender               3. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern\nRechtsvorschriften,                                            vom Standort des Fahrzeugs zum Transport von\nTierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im\n2. für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,\nSinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes einge-\n3. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,                    setzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine\nPflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseiti-\n4. für die Verfolgung von Straftaten.                              gungsanstalt besteht;\n4. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern\n§ 16                                   vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung\nlebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrie-\nÜbermittlung von Daten\nben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern\nan ausländische Behörden und Stellen\nund umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen\ndurch Abruf im automatisierten Verfahren\nSchlachthäusern verwendet werden;\nDie im Zentralen Kontrollgerätkartenregister über Fah-       5. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern\nrerkarten und Werkstattkarten gespeicherten Daten dür-             vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf\nfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen in             örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den                oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Sparge-\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen                schäfte verwendet werden und für diese Zwecke\nWirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfah-             besonders ausgestattet sind;\nren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist\n6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung,\n1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verord-                  zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kas-\nnung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender                  setten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wan-\nRechtsvorschriften,                                            derausstellungen verwendet werden und für diesen\n2. für Verkehrskontrollen,                                         Zweck besonders ausgestattet sind;\n3. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen                   7. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern\nRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenver-              vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von\nkehrs oder                                                     Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die\nder Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt;\n4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang              Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs\nmit dem Straßenverkehr stehen.                                 für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005                1889\n8. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer        wird, vor Antritt derartiger Fahrten Kontrollgeräte einbau-\nFläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern        en zu lassen. Die Kontrollgeräte nach Satz 1 sind von\nverkehren, welche mit den übrigen Teilen des             dem Fahrer zu benutzen. Die Kontrollgeräte sind nach\nHoheitsgebietes weder durch eine Brücke noch             den Artikeln 10 und 11 des Anhangs zum AETR zu betrei-\ndurch eine Furt noch durch einen Tunnel, die von         ben. Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Kon-\nKraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden         trollgeräte richten sich nach den Vorschriften des AETR\nsind;                                                    einschließlich seines Anhangs und der Anlagen. Kontroll-\ngeräte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfül-\n9. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und\nlen die Anforderungen nach Satz 4.\nelektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge\nnach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in\ndem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Ben-\nzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Ge-                                 Abschnitt 7\nsamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der\nS o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n\nSattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleich-\ngestellt sind;\n§ 20\n10. Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und\nFahrlehrern (§ 5 Abs. 1 und § 12 der Durchführungs-                              Nachweis über\nverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August                           berücksichtigungsfreie Tage\n1998, BGBl. I S. 2307, in ihrer jeweils geltenden Fas-\n(1) Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung\nsung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anla-\n(EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs\nge 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nzum AETR sowie dieser Verordnung vorgeschriebenen\nvom 18. August 1998, BGBl. I S. 2214, in der jeweils\nSchaublätter oder Aufzeichnungen nicht vorlegen kön-\ngeltenden Fassung und §§ 15 und 18 der\nnen, weil sie an diesen Tagen kein Fahrzeug oder nur sol-\nPrüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998,\nche Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine\nBGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fas-\nNachweispflicht nicht besteht, haben dem zuständigen\nsung) verwendet werden;\nKontrollbeamten auf Verlangen für die Tage der laufenden\n11. Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land-        Woche eine Bescheinigung des Unternehmers oder\noder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen;              einen anderen geeigneten Nachweis vorzulegen. Der\nUnternehmer hat den betroffenen Fahrern eine solche\n12. Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht\nBescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe von Grün-\ngewerblichen Personenbeförderung dienen und die\nden auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung\nnach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und\nist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten\ndazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen – einschließ-\nPerson zu unterzeichnen.\nlich des Fahrers – zu befördern.\n(2) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung\n(2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG)\nnicht ausgestellt werden konnte, weil die berücksichti-\nNr. 3820/85 wird für Beförderungen in einem Umkreis von\ngungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der\n50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindest-\nUnternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde nach-\nalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung auf\nträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzule-\ndas vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt.\ngen.\n(3) Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EWG)\nNr. 3820/85 findet auch auf den innerstaatlichen Perso-          (3) Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\nnenverkehr (außer Linienverkehr) auf dem Hoheitsgebiet        gilt entsprechend.\nder Bundesrepublik Deutschland Anwendung.\nAbschnitt 8\nAbschnitt 6                                             Ordnungswidrigkeiten\nEuropäisches Übereinkommen\nüber die Arbeit des im                                                         § 21\ninternationalen Straßenverkehr\nbeschäftigten Fahrpersonals (AETR)                                            Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1\n§ 19                              Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als\nUnternehmer vorsätzlich oder fahrlässig\nKontrollgeräte\nnach dem Europäischen                          1. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die\nÜbereinkommen über die Arbeit                          dort genannten Vorschriften eingehalten werden,\ndes im internationalen Straßenverkehr\n2. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 9, auch in Verbindung mit\nbeschäftigten Fahrpersonals (AETR)\nAbs. 7 Satz 3, oder Abs. 6 Satz 10 eine Aufzeichnung\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 10              oder ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein\nAbs. 1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der              Jahr aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-\nVerordnung (EWG) Nr. 3820/85 hat der Unternehmer in                 legt, eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig\nFahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das               prüft oder eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzei-\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befahren               tig ergreift,","1890               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\n3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 ein Schaublatt nicht oder      11. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 die Fahrerkarte einem\nnicht rechtzeitig aushändigt,                                  Dritten zur Nutzung überlässt,\n4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 einen Ausdruck nicht           12. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Fahrerkarte nicht mit-\noder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder               führt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                          aushändigt,\n5. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die   13. entgegen § 6 die abgelaufene Fahrerkarte oder den\nDaten des Fahrzeugspeichers übertragen und ge-                 Ausdruck nicht oder nicht mindestens sieben Tage\nspeichert werden,                                              mitführt,\n6. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt,     14. entgegen § 19 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht benutzt\ndass die dort genannten Daten kopiert werden,                  oder\n7. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 4 Daten nicht oder nicht         15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung\nmindestens zwei Jahre speichert oder nicht oder                oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,                        rechtzeitig vorlegt.\n8. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 5 eine Sicherheitskopie            (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4\nnicht oder nicht rechtzeitig erstellt,                    Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als\n9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1 Daten nicht oder nicht         Werkstattinhaber oder als verantwortliche Fachkraft (In-\nrechtzeitig zur Verfügung stellt,                         stallateur) vorsätzlich oder fahrlässig\n10. entgegen § 19 Satz 1 ein Kontrollgerät nicht oder         1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz den Weg-\nnicht rechtzeitig einbauen lässt oder                        fall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet oder\n11. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine dort         2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1\ngenannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder             zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 oder 5 eine\nnicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig    Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.\naushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2                                        § 22\nBuchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als                         Zuwiderhandlungen gegen\nFahrer vorsätzlich oder fahrlässig                                        die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\n1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1\nSatz 2 Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder           Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als\nRuhezeiten nicht einhält,                                 Unternehmer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\n2. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 oder 6, jeweils auch in        des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisie-\nVerbindung mit Abs. 7 Satz 3, eine Aufzeichnung           rung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder    (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die durch\neine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt      die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments\noder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,             und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 226 S. 4)\ngeändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder\n3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 ein Kontrollgerät oder         fahrlässig\neinen Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt,\n1. entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer oder\n4. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 2 die Schicht oder die Pau-         Beifahrer einsetzt, der die dort genannten Vorausset-\nsen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht       zungen nicht erfüllt,\nrechtzeitig vermerkt,\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unter-\n5. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 4 die Schaublätter nicht            abs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 4\nmitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung       Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6, jeweils in Verbin-\naushändigt,                                                  dung mit Artikel 15 Abs. 1, nicht dafür sorgt, dass die\n6. entgegen § 2 Abs. 1 ein Kontrollgerät nicht oder nicht       Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die\nrichtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder          Ruhezeiten eingehalten werden,\nnicht richtig beachtet,                                   3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3\n7. entgegen § 2 Abs. 2 einen dort genannten Zeitraum            oder 4 einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan\nauf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht          nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet\nrechtzeitig einträgt,                                        oder\n8. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte      4. entgegen Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeitszeitplan\nAngabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht             nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2\nträgt oder die Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig\nBuchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als\nanbringt,\nFahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ver-\n9. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 einen Ausdruck nicht           stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\noder nicht rechtzeitig vorlegt,\n1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein Fahr-\n10. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 den Ausdruck nicht oder           zeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter\nnicht rechtzeitig weiterleitet,                              erreicht zu haben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005                   1891\n2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahrzeug           3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 nicht dafür\nführt, ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu             Sorge trägt, dass der dort genannte Ausdruck ord-\nentsprechen,                                                    nungsgemäß erfolgen kann,\n3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unter-         4. entgegen Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3\nabs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 4              Satz 2 oder 3 eine andere Fahrerkarte, eine defekte\nSatz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 oder Artikel 9 Unter-        Fahrerkarte oder eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit\nabs. 2 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen              abgelaufen ist, benutzt,\noder die Ruhezeiten nicht einhält,                          5. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder\n4. entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer                  Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 oder 3 ein Schaublatt oder\nAbweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt                  eine Fahrerkarte verwendet oder entnimmt,\noder                                                        6. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 ein\n5. entgegen Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus dem                  Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht benutzt,\nArbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linien-          7. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 oder\nfahrplanes nicht mit sich führt.                                Abs. 5 eine Eintragung oder eine Änderung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n§ 23\n8. einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 3 über die Zeit-\nZuwiderhandlungen gegen\nmarkierung auf dem Schaublatt oder das Betätigen\ndie Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\nder Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes zuwider-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1                 handelt,\nBuchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als           9. entgegen Artikel 15 Abs. 5a Unterabs. 1 Satz 1 ein\nUnternehmer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85                  Symbol nicht oder nicht richtig eingibt,\ndes Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollge-\nrät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), die zuletzt   10. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 1 oder 2 ein\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission               Schaublatt, die Fahrerkarte oder einen Ausdruck\nvom 5. März 2004 (ABl. EU Nr. 71 S. 3) geändert worden              nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig           11. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 eine dort\n1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz ein Kontroll-          genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ngerät nicht einbaut oder nicht benutzt,                         dig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ver-\nmerkt,\n2. entgegen Artikel 13 für das ordnungsgemäße Funktio-\n12. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 eine Angabe\nnieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße\nnicht oder nicht rechtzeitig ausdrucken lässt oder\nBenutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nnicht sorgt,\nzeitig macht oder den Ausdruck nicht oder nicht\n3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine               rechtzeitig mit der Unterschrift versieht oder\nausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt,        13. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3 die Fahrt\n4. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ein                ohne Fahrerkarte fortsetzt.\nSchaublatt aushändigt, das sich für das eingebaute           (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4\nKontrollgerät nicht eignet,                               Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als\n5. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 nicht dafür         Werkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder\nSorge trägt, dass der dort genannte Ausdruck ord-         fahrlässig entgegen Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-\nnungsgemäß erfolgen kann,                                 ordnung (EWG) Nr. 3821/85 ein Kontrollgerät einbaut\noder repariert.\n6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz oder\nSatz 2 ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein\n§ 24\nJahr aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt\noder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder                          Zuwiderhandlungen gegen\ndie Verordnung (EG) Nr. 2135/98\n7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Ver-\nbindung mit Unterabs. 2, eine Reparatur nicht, nicht         Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-\nrichtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.         be b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 4 der\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2           Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. Septem-\nBuchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als         ber 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\nFahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ver-            über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richt-\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                   linie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen\n1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz ein Kon-       (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 (ABl. EG\ntrollgerät nicht benutzt,                               Nr. L 274 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/\n2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 207\n2. entgegen Artikel 13 für das ordnungsgemäße Funk-         S. 1) geändert worden ist, eine Angabe nicht oder nicht\ntionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsge-      rechtzeitig ausdruckt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nmäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fah-        überträgt oder das ausgedruckte Dokument nicht oder\nrerkarte nicht sorgt,                                   nicht rechtzeitig unterzeichnet.","1892              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\n§ 25                                    oder 8 Satz 2 Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen\noder Ruhezeiten nicht einhält,\nZuwiderhandlungen\ngegen das AETR                              3. entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1                  Abweichung nicht vermerkt,\nBuchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als            4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b oder c Zeiten\nUnternehmer gegen das Europäische Übereinkommen                     der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem\nüber die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr               Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nbeschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der               nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt,\nBekanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBl. 1985 II\n5. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d ein dort\nS. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Au-\ngenanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht\ngust 1997 (BGBl. 1997 II S. 1550), verstößt, indem er vor-\nvorlegt,\nsätzlich oder fahrlässig\n6. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e für den ord-\n1. entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die dort\nnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kon-\ngenannten Voraussetzungen nicht erfüllt,\ntrollgerätes nicht sorgt oder das Kontrollgerät nicht\n2. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e das Kontroll-             oder nicht rechtzeitig in Stand setzt,\ngerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt,\n7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des An-\n3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 ein dort genanntes Schau-             hangs zum AETR ein angeschmutztes oder beschä-\nblatt nicht aushändigt,                                          digtes Schaublatt verwendet oder dem Reserveblatt\n4. entgegen Artikel 10 Abs. 3 ein Schaublatt nicht, nicht           das beschädigte Schaublatt nicht beifügt,\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens           8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs zum\nzwölf Monate aufbewahrt oder den Kontrollorganen                 AETR ein Schaublatt nicht benutzt,\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n9. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des\n5. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6           Anhangs zum AETR ein Schaublatt entnimmt oder\nAbs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3        über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus\nSatz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2 den             verwendet oder\nFahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Mitglieder\n10. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum\ndes Fahrpersonals die Lenkzeiten, die Lenkzeitunter-\nAETR eine Änderung nicht oder nicht in der vorge-\nbrechungen oder die Ruhezeiten einhalten können,\nschriebenen Weise vornimmt.\n6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 einen festgestellten\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4\nVerstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht\nBuchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als\nrechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnah-\nWerkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder\nme nicht oder nicht rechtzeitig trifft oder\nfahrlässig entgegen Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum\n7. entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR für das            Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im\nordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Ver-         internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrperso-\nwendung des Kontrollgerätes nicht sorgt.                    nals (AETR) ein Kontrollgerät einbaut oder repariert.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als\nFahrer gegen das Europäische Übereinkommen über die                                  Abschnitt 9\nArbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftig-                     Übergangsvorschriften\nten Fahrpersonals (AETR) verstößt, indem er vorsätzlich\noder fahrlässig                                                                             § 26\n1. entgegen Artikel 5 ein Fahrzeug führt, ohne das dort\nKontrollgerätkarten, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\nfestgelegte Mindestalter erreicht zu haben oder ohne\nnung von den zuständigen Behörden oder Stellen in\nden dort festgesetzten Anforderungen zu entspre-\neinem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nchen,\nWohnungswesen geregelten Verfahren erteilt worden\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2,       sind, gelten als wirksam erteilt im Sinne der §§ 4, 5, 7\nArtikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 und 9 dieser Verordnung.","Anlage 1\n(zu § 1 Abs. 6)\n1. Name, Vorname                                2. Amtliches Kennzeichen                      3. Tageskontrollblatt Nr.               4. Datum\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\n1              2              3              4         5            6            7             8     9         10         11          12\n5.   a\n6.\n7.\n13             14             15             16        17           18           19            20    21        22         23          24\n5.   a\n6.\n7.\n8. Ort der Fahrtaufnahme                                                                 9. Ort der Fahrtbeendigung\nStundenzahl\n5.   a\n10. Kilometerstand                             bei Fahrtende                         km                                  6.\nbei Fahrtbeginn                       km                                  7.\nGesamtfahrstrecke: ………………………………………………………                                       km\nBemerkungen und Unterschrift\nErläuterungen: 5. = Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen\n6. = Lenkzeiten\n7. = Sonstige Arbeitszeiten einschließlich Arbeitsbereitschaft\n1893","1894                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nAnlage 2\n(zu § 3)\nDigitales Tachographensystem im Straßenverkehr\nZertifizierungs-Policy für die Bundesrepublik Deutschland\nVersion 1.0 in der Fassung vom 23. Februar 2005\n1       Einleitung\nDieses Dokument ist die Zertifizierungs-Policy der Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland, im Fol-\ngenden kurz als die CA-Policy bezeichnet, für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß VO(EWG) 3821/85\nund Anlage 11 des Anhangs I (B) der VO(EG) 2135/98 in Verbindung mit VO(EG) 1360/2002 (CSM_008). Die vor-\ngenannte Zertifizierungsstelle wird als D-CA bezeichnet.\nDie CA-Policy befindet sich im Einklang mit der\n• Digital Tachograph System – European Root Policy (Version 2.0 Special Publication I.04.131)\n• VO(EWG) 3821/85\n• VO(EG) 2135/98\n• VO(EG) 1360/2002\n• „Common Security Guideline“.\n1.1     Zuständige Organisationen\nDas Tachographen-System verfügt über folgende Organisation1):\nDie für die Umsetzung der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 in Deutschland zuständi-\nge Stelle wird im Folgenden dem internationalen Sprachgebrauch folgend mit D-MSA (Deutschland-Member\nState Authority) bezeichnet und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen.\nOffizieller Ansprechpartner ist:\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nReferat S 35\nRobert-Schuman-Platz 1\n53175 Bonn.\nDie D-MSA beauftragt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit der Wahrnehmung der Aufgaben der D-CA. Dazu\ngehört insbesondere die Verantwortung für die Umsetzung der CA-Policy. Die D-CA kann die Erfüllung (von Tei-\nlen) ihrer Aufgaben externen Dienstleistern übertragen. Hierdurch wird die Verantwortung der D-CA in keiner\nWeise eingeschränkt.\nDie Wahrnehmung der Aufgaben der D-CIA wird von den Bundesländern jeweils individuell bestimmt.\nDer D-CP wird von der D-MSA bestimmt.\n1) Guideline and Template National CA policy, V 1.0.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005               1895\n1.2      Genehmigung\nDie deutsche CA-Policy wurde von der D-MSA bei der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt und durch\ndie Europäische Behörde am 9. Februar 2005 genehmigt 2).\n1.3      Verfügbarkeit und Kontakt-Details\nDie nationale CA Policy steht in elektronischer Form auf der Web-Seite http.//www.kba.de zur Verfügung.\nFragen und Kontakt-Details zu dieser nationalen CA Policy sind zu richten an:\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nReferat S 35\nRobert-Schuman-Platz 1\n53175 Bonn.\n2        Geltungsbereich\n[r2.1]\nDie Gültigkeit der CA-Policy erstreckt sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der\nVO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002.\n[r2.2]\nD-MSA und D-CA stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und der jeweils geltenden Rechtsvor-\nschriften sicher, dass die von der D-CA erstellten Zertifikate und Schlüssel nur für die in der VO(EWG) 3821/85,\nVO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 definierten Zwecke im Rahmen ihrer individuellen Zuständigkeiten und\nden relevanten gültigen Regelungen eingesetzt werden.\n[r2.3]\nDer Geltungsbereich der vorliegenden deutschen Policy ist in folgender Übersicht fett markiert3):\n3        Allgemeine Regelungen\n3.1      Aufgaben und Verpflichtungen\nDieser Abschnitt beschreibt Aufgaben und Verpflichtungen der an der Umsetzung der VO(EWG) 3821/85,\nVO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 beteiligten Stellen, soweit diese den Gültigkeitsbereich der CA-Policy\nbetreffen.\n[r3.1]\nDie D-MSA\na) nimmt ihre Aufgaben in Abstimmung mit den Ländern wahr,\nb) ist zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der CA-Policy und veranlasst deren Genehmigung durch\ndie Kommission,\nc) ernennt die D-CA und gibt diese Ernennung der Generaldirektion für Verkehr und Energie der Europäischen\nUnion (DG TREN) bekannt,\nd) ernennt den D-CP oder lagert diese Aufgabe an einen externen Dienstleister aus,\ne) kann Überprüfungen der D-CA, der D-CP, der D-CIA, der Hersteller und weiterer externer Dienstleister durch-\nführen oder veranlassen, wenn dies erforderlich ist,\nf) stellt sicher oder veranlasst, dass die D-CA alle für ihre Tätigkeit benötigten Informationen in korrekter Weise\nerhält,\ng) genehmigt das Practice Statement (PS) der D-CA und ggf. das PS weiterer externer Dienstleister,\nh) stellt sicher oder veranlasst, dass die CA-Policy den beteiligten Stellen zur Verfügung gestellt wird,\ni) informiert unverzüglich die ERCA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle\nbei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüs-\nsel und Zertifikate.\n[r3.2]\nDie D-CA\na) führt in ihrem Betrieb die Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002,\naller hierfür relevanten Rechtsvorschriften, der Root-Policy und dieser CA-Policy aus,\nb) erstellt ein PS, in dem mindestens die Art der Umsetzung der CA-Policy, der Root-Policy und der gesetz-\nlichen Regelungen erläutert wird,\n2) Genehmigt wurde die Fassung in englischer Sprache, die bei Zweifelsfragen Vorrang vor der deutschen Fassung hat.\n3) Vgl. Digital Tachograph System European Root Policy, V 2.0.","1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nFigure 1 Description of Annex I(B) key management","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005                  1897\nc) hält die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen personellen und materiellen Ressourcen\nbereit,\nd) trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben auch dann, wenn sie diese\noder Teile davon an externe Dienstleister auslagert. In diesem Fall hat sie sicherzustellen, dass diese in ihrem\nBetrieb die relevanten Anforderungen der CA-Policy und des PS einhalten,\ne) informiert unverzüglich die D-MSA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfäl-\nle bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese eingebrachten\nSchlüssel und Zertifikate.\n[r3.3]\nDie D-CIA\na) stellt sicher, dass die Antragsdaten korrekt und entsprechend den Anforderungen der D-CA an die D-CA und\nden D-CP geliefert werden,\nb) informiert in geeigneter Weise alle Nutzer über die Anforderung dieser Policy,\nc) prüft, ob alle Voraussetzungen für die Ausgabe einer Karte gegeben sind,\nd) stellt sicher, dass die PIN der Werkstattkarte nur an die Person ausgeliefert wird, für die die Werkstattkarte\nausgestellt wurde,\ne) informiert unverzüglich die D-MSA und die D-CA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrele-\nvanten Vorfälle.\n[r3.4]\nDer D-CP\na) erfüllt in seinem Betrieb die Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002,\naller hierfür relevanten sonstigen Rechtsvorschriften, der Root-Policy und dieser CA-Policy sowie des PS der\nD-CA,\nb) schließt – sofern es sich bei diesem um einen externen Dienstleister handelt – einen Vertrag mit der D-MSA\nab, in dem er die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Buchstabe a verbindlich zusagt,\nc) weist der D-MSA gegenüber die konkrete Umsetzung seiner Verpflichtungen im laufenden Betrieb in geeig-\nneter Weise nach,\nd) gestattet der D-MSA oder einer von ihr beauftragten Stelle, die praktische Umsetzung seiner Verpflichtungen\nzu überprüfen,\ne) informiert unverzüglich die D-CA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle\nbei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüs-\nsel und Zertifikate.\n[r3.5]\nDer Karteninhaber/Antragsteller\nist verpflichtet:\na) wahrheitsgemäße Angaben über die Antragsdaten zu machen,\nb) bei Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben über vorhandene Karten und Kartenarten zu machen,\nc) auf geeignete Weise sicherzustellen, dass seine Karte nur für den vorgesehenen Zweck benutzt wird und\nMissbrauch, insbesondere durch Dritte, verhindert wird,\nd) sicherzustellen, dass er nur in Besitz einer einzigen, gültigen Fahrerkarte ist,\ne) beschädigte und abgelaufene Karten nicht zu verwenden,\nf) Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch der Karte bzw. des jeweiligen privaten Schlüssels oder\nden Verdacht darauf der jeweils zuständigen Stelle zu melden.\n[r3.6]\nHersteller von Fahrzeugeinheiten und Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern stellen insbesondere\nsicher, dass sie\na) die für sie relevanten Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002, aller\nhierfür relevanten sonstigen Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere dieser CA-Policy einhalten,\nnach bestem Wissen und dem jeweils aktuellen Stand der Technik\naa) dass die in die von ihnen hergestellten Geräte einzubringenden oder eingebrachten Schlüssel und Zerti-\nfikate nur für deren ordnungsgemäße Zwecke im Rahmen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und\nVO(EG) 1360/2002 genutzt werden können,\nab) Vorkehrungen treffen, die Geheimhaltung der privaten Schlüssel bzw. geheimen Schlüssel während des\ngesamten Produktionsprozesses und während der gesamten Nutzungsdauer der Geräte zu gewährleisten;","1898              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nb) der D-MSA alle ggf. mit der Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Produkti-\non und der Personalisierung ihrer Geräte beauftragten externen Dienstleister nennen und diese zur Einhal-\ntung der entsprechenden Anforderungen verpflichten. Sofern der Hersteller Aufgaben an Dritte weitergibt,\nbleiben seine Rechte und Pflichten davon unberührt;\nc) der D-MSA oder einer von ihr autorisierten Stelle unverzüglich alle ihnen bekannt gewordenen sicherheitsre-\nlevanten Vorfälle im Zusammenhang mit der Produktion, Personalisierung und Nutzung ihrer Geräte sowie\nder in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate mitteilen;\nd) der D-MSA oder einer von ihr beauftragten Stelle gestattet, die praktische Umsetzung seiner Verpflichtungen\nzu überprüfen;\ne) im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausschließen, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Schlüssel und Zertifi-\nkate in nicht bauartgenehmigte Geräte eingebaut werden;\nf) sich einem Prozess zur Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der IT-Sicherheitszertifikate nach dem\nBSI Zertifizierungsschema zu unterziehen. Dies beinhaltet die Überwachung der zertifizierten Produkte auf\neiner regelmäßigen Basis (1 Jahr) betreffend die Resistenz gegen relevante Bedrohungen in Übereinstim-\nmung mit den Sicherheitszielen. Das BSI unterrichtet die D-MSA über die Ergebnisse.\n[r3.7]\nHersteller von Kontrollgerätkarten oder Lieferanten – soweit sie IT-Sicherheitszertifikate erhalten haben –\nmüssen sich für das Composite-Smartcard-Produkt einem Prozess zur Aufrechterhaltung der Vertrauenswür-\ndigkeit der IT-Sicherheitszertifikate nach dem BSI Zertifizierungsschema unterziehen. Dies beinhaltet die Über-\nwachung der zertifizierten Composite-Smartcard-Produkte auf einer regelmäßigen Basis (1 Jahr) betreffend die\nResistenz gegen relevante Bedrohungen in Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen. Das BSI unterrichtet die\nD-MSA über die Ergebnisse.\n3.2  Besondere Rechtvorschriften\nDie D-CA und die ggf. von ihr beauftragten externen Dienstleister erfüllen ihre Aufgaben im Einklang mit gelten-\ndem Recht, insbesondere mit der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 und den zum\nZwecke ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.\nDie in diesem Abschnitt genannten Rechtsvorschriften erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.\n[r3.8]\nDatenschutz\nDie D-CA stellt sicher, dass im Rahmen ihres Einflussbereichs die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes\nund entsprechender weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften für den Umgang mit personenbezogenen\nDaten eingehalten werden.\n[r3.9]\nElektronische Signaturen\nDie bei der D-CA produzierten Zertifikate dienen zur Verifizierung von Elektronischen Signaturen im Sinne des\nGesetzes über Rahmenbedingungen für Elektronische Signaturen (Signaturgesetz). Die Zertifikate sind nicht\nqualifizierte Zertifikate im Sinne des Signaturgesetzes. Die D-CA stellt sicher, dass sie und die von ihr beauftrag-\nten externen Dienstleister die hieraus resultierenden Anforderungen (§14) des Signaturgesetzes einhalten.\n4    Practice Statement der D-CA\n[r4.1]\nDie D-CA erstellt und pflegt ein PS, in dem in Form von konkret umzusetzenden Maßnahmen dargestellt wird,\nwie die Einhaltung dieser CA-Policy, der Root-Policy und der für die Tätigkeit der D-CA relevanten gesetzlichen\nRegelungen im Betrieb der D-CA gewährleistet ist. Dieses PS enthält eine tabellarische Übersicht, aus der\nersichtlich wird, wo die Anforderungen dieser Policy im PS umgesetzt werden.\n[r4.2]\nDas PS muss alle externen Dienstleister der D-CA und ihre konkreten Aufgaben benennen sowie darlegen, wel-\nche der an die D-CA zu stellenden Anforderungen von diesen Dienstleistern einzuhalten sind.\n[r4.3]\nDas PS muss darlegen, wie die D-CA ihren Informationspflichten nachkommt.\n[r4.4]\nIm PS muss ein Revisionsprozess beschrieben sein, der sicherstellt, dass das PS stets dem aktuellen Stand der\nGesetzgebung, der Technik und den aktuellen Gegebenheiten bei der D-CA und ihren externen Dienstleistern\nentspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005               1899\n[r4.5]\nDie D-CA legt der D-MSA ihr PS zur Genehmigung vor. Wesentliche Änderungen des PS bedürfen ebenfalls der\nGenehmigung der D-MSA. Die D-CA stellt sicher, dass die D-MSA stets über die aktuelle Version des PS verfügt.\n[r4.6]\nDie öffentlichen Teile des PS können außerhalb des PS in einem Realisierungskonzept (RK) beschrieben werden.\n[r4.7]\nDas PS enthält eine genaue Auflistung von Ereignissen, die als Verdacht auf Schlüsselkompromittierung ange-\nsehen werden. Diese Auflistung ist vertraulich zu behandeln.\n5 Karten- und Gerätemanagement\n[r5.1]\nDie D-CA stellt nach den Vorgaben der D-MSA und gemeinsam mit dieser innerhalb ihres Einflussbereichs\nsicher, dass die von ihr produzierten Zertifikate und die von ihr ausgelieferten geheimen Schlüssel entsprechend\nihrem Verwendungszweck nur in Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte eingebracht und eingesetzt werden, die\nden Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 genügen.\n[r5.2]\nDie D-CA verweigert die Auslieferung von Schlüsseln und Zertifikaten, wenn die Gefahr eines Missbrauchs von\nSchlüsseln und Zertifikaten vorliegt.\n[r5.3]\nDie D-CIA gewährleistet die Einhaltung des von der D-MSA entsprechend den Vorgaben der VO(EWG) 3821/85,\nVO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 definierten Antrags- und Auslieferungsverfahrens für Kontrollgerät-\nkarten.\n[r5.4]\nDie D-CIA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die Ausstellung von Ersatzkarten und die Kartener-\nneuerung nur unter den in der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 genannten Vorausset-\nzungen erfolgt und dass die dafür vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden können.\n[r5.5]\nDer D-CP stellt sicher, dass die Kontrollgerätkarten logisch entsprechend der Vorgaben der VO(EWG) 3821/85,\nVO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 personalisiert werden. Dabei ist insbesondere die Integrität der aufge-\nbrachten Daten zu wahren.\n[r5.6]\nDie D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres jeweiligen Einflussbereichs sicher, dass private und ge-\nheime Schlüssel in einer gesicherten Produktionsumgebung aufbewahrt und eingesetzt werden.\n[r5.7]\nDie D-CIA stellt dem zentralen Register beim KBA die relevanten Daten zur Verfügung, damit nachvollzogen\nwerden kann, welche Karte welchem Inhaber/Nutzer ausgestellt wurde.\n[r5.8]\nDie D-CIA stellt sicher, dass personalisierte Karten innerhalb der durch die VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98\nund VO(EG) 1360/2002 vorgegebenen Fristen sicher und nachvollziehbar an ihre Inhaber/Nutzer ausgeliefert\nwerden. Voraussetzung für die Ausstellung einer personalisierten Karte an einen Inhaber/Nutzer ist, dass dieser\nentweder bei Antragstellung und/oder bei Kartenübergabe persönlich identifiziert wurde. Sofern Karten nicht auf\neine natürliche Person ausgestellt werden, muss der Antragsteller und der Empfänger der Karten eine ausrei-\nchende Legitimation nachweisen können.\n[r5.9]\nDer D-CP stellt sicher, dass Werkstattkarten mit einer PIN gemäß den Vorgaben der VO(EWG) 3821/85, VO(EG)\n2135/98 und VO(EG) 1360/2002 ausgestattet werden.\n[r5.10]\nDie Generierung der PIN erfolgt in einem gegen unautorisierte Zugriffe abgesicherten System. Dieses System\nverhindert, dass nachträglich eine Zuordnung von PIN und Werkstattkarte erfolgen kann. Die PIN wird nach ihrer\nGenerierung auf einem angeschlossenen Drucker ausgedruckt, in einem Briefumschlag (PIN-Brief) verschlos-\nsen und nur an die Person ausgeliefert, für die die Werkstattkarte ausgestellt wurde.\nDas zur PIN-Generierung und PIN-Brieferstellung benutzte System muss zumindest die Anforderungen von\nITSEC E3 (mittel), Common Criteria EAL 4, oder einem äquivalenten IT-Sicherheitskriterienwerk erfüllen oder\nnachweislich durch andere Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.","1900             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\n[r5.11]\nDie Versendung der PIN-Briefe muss getrennt von den personalisierten Karten erfolgen. Sie kann auf normalem\nPostweg erfolgen.\n[r5.12]\nDie Rekonstruktion einer PIN ist auszuschließen.\n6    Schlüsselmanagement in der D-CA\nDieser Abschnitt enthält Anforderungen für den Umgang der D-CA mit folgendem Schlüsselmaterial (in Klam-\nmern die in der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 ggf. hierfür verwendeten Kürzel):\n• der öffentliche Schlüssel der Root-CA (EUR.PK),\n• das Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK),\n• symmetrische Schlüssel für Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU),\n• ggf. Transportschlüssel zur Kommunikation mit der Root-CA und\n• ggf. eigene Transportschlüssel der D-CA.\nDie D-CA stellt die Vertraulichkeit und Integrität aller bei ihr erzeugten, verwendeten und/oder gespeicherten\nnicht öffentlicher Schlüssel sicher und verhindert wirksam jeglichen Missbrauch dieser Schlüssel. Hierzu hat sie\nbesonders geeignete technische Systeme einzusetzen, die eine der folgenden Anforderungen erfüllen:\n• FIPS 140-2 (oder 140-1); Level 3 oder höher [FIPS],\n• CEN Workshop Agreement 14176-2 [CEN],\n• Zertifizierung nach EAL 4 oder höher [CC] in Verbindung mit ISO 15408 [CC] oder E3 oder höher [ITSEC] auf\nder Grundlage eines Schutzprofils oder von Sicherheitsvorgaben („security targets“), die die Anforderungen\ndieser CA-Policy – basierend auf einer umfassenden Risikoanalyse – auch infrastrukturelle und nicht techni-\nsche Sicherheitsmaßnahmen erfasst,\n• äquivalente Sicherheitskriterien, die nachweislich eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.\nEbenso ist aufzuzeigen, dass diese Systeme bei der D-CA in einer ausreichend sicheren Betriebsumgebung ein-\ngesetzt werden.\n6.1  Öffentlicher Schlüssel der Root-CA (EUR.PK)\n[r6.1]\nDie D-CA stellt sicher, dass in ihrem laufenden Betrieb Integrität und Verfügbarkeit des Schlüssels EUR.PK\nsichergestellt sind.\n[r6.2]\nDie D-CP und Hersteller stellen sicher, dass EUR.PK in alle Kontrollgerätkarten und Fahrzeugeinheiten in ihrem\nEinflussbereich eingebracht werden.\n6.2  Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK)\n[r6.3]\nDie D-CA muss verschiedene Mitgliedstaatenschlüsselpaare besitzen für die Produktion von öffentlichen\nSchlüssel-Zertifikaten für Weg-/Geschwindigkeitsgeber (unbegrenzte Gültigkeit) und öffentlichen Schlüssel-\nZertifikaten für Fahrzeugeinheiten (begrenzte Gültigkeit).\n[r6.4]\nDie D-CA stellt sicher, dass MS.SK ausschließlich zur Signierung von Zertifikaten für Kontrollgerätkarten, Fahr-\nzeugeinheiten und für die Produktion der ERCA Schlüsselzertifizierungsanforderung (KCR) verwendet wird. Dies\nbeinhaltet insbesondere die Geheimhaltung des privaten Schlüssels MS.SK.\n[r6.5]\nDie Erzeugung des D-CA-Schlüsselpaars darf nur bei aktiver Mitwirkung von mindestens drei unterschiedlichen\nPersonen innerhalb der D-CA erfolgen. Eine dieser Personen muss die Rolle des CA-Administrators einnehmen,\ndie beiden anderen müssen jeweils eine andere der in dieser CA-Policy beschriebenen Rollen wahrnehmen.\n[r6.6]\nDie D-CA sollte – im Rahmen der Vorgaben der Root-Policy – eine angemessene Anzahl von Ersatz-Schlüssel-\npaaren mit den zugehörigen Zertifikaten vorhalten, um bei Nichtverfügbarkeit des aktuellen Schlüssels einen\nschnellen Schlüsselwechsel auch ohne aktive Mitwirkung der Root-CA durchführen zu können. Sollten mehrere\naktuelle Schlüsselpaare vorliegen, stellt die D-CA sicher, dass stets der richtige Schlüssel verwendet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005             1901\n[r6.7]\nJeder private Schlüssel MS.SK soll höchstens zwei Jahre eingesetzt werden. Nach Ende seiner Verwendungs-\ndauer ist er von der D-CA so zu vernichten, dass ein künftiger Gebrauch oder Missbrauch ausgeschlossen ist.\n[r6.8]\nDie Gültigkeitsdauer der öffentlichen Mitgliedstaatenschlüssel MS.PK ist unbegrenzt.\n[r6.9]\nDie D-CA hat den privaten Schlüssel und alle Ersatzschlüssel durch technisch-organisatorische Maßnahmen\nwirksam vor Missbrauch, Veränderung und unbefugter Kenntnisnahme zu schützen.\n[r6.10]\nDie D-CA verhindert durch technisch-organisatorische Maßnahmen wirkungsvoll, dass ein Zugriff auf MS.SK\ndurch eine einzelne Person allein erfolgen kann („4-Augen-Prinzip“).\n[r6.11]\nEs findet keine Schlüsselhinterlegung von MS.SK statt, d.h. einschließlich Geräteschlüssel.\n[r6.12]\nDas PS der D-CA soll eine explizite Vorgehensweise für den Fall enthalten, dass eine Kompromittierung von\nMS.SK stattgefunden hat oder der begründete Verdacht dazu besteht. Diese Vorgehensweise soll auch Anwei-\nsungen an externe Dienstleister und Informationen an Kartenbesitzer und Gerätehersteller enthalten.\nIm Falle, dass die Schlüssel EUR.SK, MS.SK, Km, KmWC, KmVU kompromittiert wurden oder der begründete\nVerdacht dazu besteht, sind die D-MSA und die Root-CA unverzüglich zu informieren.\nIn anderen Fällen von Schlüsselkompromittierung oder des begründeten Verdachts der Schlüsselkompromittie-\nrung sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die betroffenen Institutionen zu informieren.\n[r6.13]\nDie D-CA stellt in Kooperation mit der Root-CA sicher, dass sie zu jedem Zeitpunkt über ein gültiges Schlüssel-\npaar (MS.SK, MS.PK) mit zugehörigem Zertifikat verfügt.\n[r6.14]\nDie D-CA reicht die öffentlichen Mitgliedstaatenschlüssel zur Zertifikation bei der ERCA ein unter Verwendung\ndes Protokolls der Schlüsselzertifizierungsanforderung (KCR), wie in Anhang A der Digital Tachograph System\nEuropean Root Policy beschrieben.\n[r6.15]\nDie D-CA erkennt den öffentlichen ERCA-Schlüssel in dem in Anhang B der Digital Tachograph System Euro-\npean Root Policy beschriebenen Auslieferungsformat an.\n[r6.16]\nDie D-CA verwendet für den Schlüssel- und Zertifikatetransport die physikalischen Medien, die im Anhang C der\nDigital Tachograph System European Root Policy beschrieben sind.\n6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU)\n[r6.17]\nDie D-CA fordert bei Bedarf von der Root-CA die Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel Km, KmWC, KmVU an.\nFür Anforderung und Auslieferung dieser Schlüssel zwischen Root-CA und D-CA sind die Bestimmungen der\nRoot-CA einzuhalten.\n[r6.18]\nDie D-CA stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Schlüssel KmWC und KmVU nur an die hierfür vor-\ngesehenen Empfänger weitergegeben werden und sichert diese Weitergabe durch geeignete Maßnahmen. Die\nD-MSA überwacht die Sicherheitsmaßnahmen der D-CA.\nDie D-CA stellt sicher, dass der Schlüssel Km nicht weitergegeben wird.\n[r6.19]\nIm Falle, dass eine Kompromittierung eines der Schlüssel KmWC oder KmVU oder insbesondere von Km stattge-\nfunden hat oder dass der begründete Verdacht hierauf vorliegt, informiert die D-CA unverzüglich die D-MSA und\ndie Root-CA von diesem Sachverhalt.\n[r6.20]\nDie D-CA fordert die Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel unter Verwendung des Protokolls der Schlüssel-\nauslieferungsanforderung (KDR), beschrieben in Anhang D der ERCA-Policy, bei der ERCA an.","1902             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\n6.4  Transportschlüssel der Root-CA\n[r6.21]\nFür den Fall, dass die Root-CA der D-CA zur Absicherung der gegenseitigen Kommunikation kryptographische\nSchlüssel zur Verfügung stellt, so ist deren Vertraulichkeit und Integrität von der D-CA wirksam zu schützen\nsowie jeglicher Missbrauch wirksam zu verhindern.\n6.5  Eigene Transportschlüssel der D-CA\n[r6.22]\nFür den Fall, dass die D-CA ihren Kommunikationspartnern (etwa Personalisierer, Gerätehersteller, …) zur Absi-\ncherung der gegenseitigen Kommunikation kryptographische Schlüssel zur Verfügung stellt, so ist deren Ver-\ntraulichkeit und Integrität von der D-CA wirksam zu schützen sowie jeglicher Missbrauch wirksam zu verhin-\ndern.\nDie D-CA verpflichtet ihre Kommunikationspartner dazu, in deren Einflussbereich gleichwertige Sicherheitsvor-\nkehrungen zum Schutz der Schlüssel zu treffen.\n7    Schlüsselmanagement asymmetrischer Karten- und Geräteschlüssel\nDieser Abschnitt enthält Anforderungen für die Erzeugung und den Umgang mit asymmetrischen kryptographi-\nschen Schlüsseln für Kontrollkarten und Kontrollgeräte und die zugehörigen Zertifikate. Anforderungen für die\nsymmetrischen Schlüssel Km, KmWC, KmVU finden sich in Abschnitt 6.3.\n7.1  Allgemeine Anforderungen, Protokollierung\n[r7.1]\nDie D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass Initialisierung,\nBeschlüsselung und Personalisierung der Karten und Kontrollgeräte in besonders abgesicherten Produktions-\numgebungen erfolgen. Der Zutritt zu diesen Bereichen muss wirksam beschränkt und kontrollierbar sein. Die\nAdministration der entsprechenden Systeme muss die Anwesenheit von mindestens zwei gemäß Rollenkonzept\nverantwortlichen Personen erfordern.\nJeder Zutritt zu den Systemen, jeder Zugriff auf die Systeme sowie alle von den Systemen vorgenommenen\nAktionen müssen revisionssicher so protokolliert werden, dass die Verfügbarkeit und Integrität der Protokollie-\nrung auch im Falle einer Schlüsselkompromittierung sichergestellt ist.\n[r7.2]\nDie D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass bei der Initialisie-\nrung, Beschlüsselung und Personalisierung der Karten und Kontrollgeräte sicherheitskritische Informationen\nwie private Schlüssel u. Ä. entsprechend der Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und\nVO(EG) 1360/2002 und der CA-Policy geschützt werden.\n[r7.3]\nDie D-MSA verpflichtet etwaige externe Dienstleister dazu, die übernommenen Aufgaben vollständig getrennt\nvon ihren sonstigen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstleister auch für die\nCAs anderer Mitgliedstaaten Aufgaben übernimmt.\nDie D-MSA verpflichtet etwaige externe Dienstleister dazu, ihre Tätigkeit gemäß [r7.1] revisionssicher zu proto-\nkollieren und der D-MSA auf Anforderung Einblick in die Protokollierung zu gestatten.\n[r7.4]\nDie bei der Personalisierung von Karten und Kontrollgeräten aufgenommenen Protokollierungen müssen eine\nZuordnung der jeweiligen Aktion zur zugehörigen Karten-/Gerätenummer und zum zugehörigen Zertifikat erlau-\nben.\n7.2  Schlüsselerzeugung\n[r7.5]\nDie D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die Erzeugung der\nSchlüssel in einer besonders abgesicherten Produktionsumgebung erfolgt, die insbesondere die Geheimhal-\ntung des jeweiligen privaten Schlüssels gewährleistet. Für die dabei einzusetzenden Geräte gelten die gleichen\nAnforderungen wie für die zur Erzeugung des Schlüsselpaars der D-CA eingesetzten Geräte.\n[r7.6]\nDie D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass private Schlüssel\nunmittelbar nach ihrer Einbringung in die jeweiligen Karten oder Geräte dauerhaft aus den Speichern der Schlüs-\nselerzeugungs- und Personalisierungssysteme gelöscht werden, sofern die Schlüsselgenerierung nicht direkt\nim Chip erfolgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005                 1903\n[r7.7]\nDie D-CA stellt sicher, dass innerhalb ihres Verantwortungsbereichs das Auftreten von Schlüsselduplikaten mit\nhoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.\n[r7.8]\nDie Schlüsselerzeugung kann auf Vorrat erfolgen („Batch-Verfahren“), sofern durch technisch-organisatorische\nMaßnahmen sichergestellt ist, dass ein Missbrauch der vorgehaltenen Schlüsselpaare wirksam verhindert wird.\nDer Schlüsselvorrat darf die Produktionsmenge eines Monats nicht überschreiten.\n7.3 Schlüsselverwendung\n[r7.9]\nDie D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die jeweiligen priva-\nten Schlüssel ausschließlich zum Zwecke ihrer Bestimmung gemäß der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und\nVO(EG) 1360/2002 genutzt werden können. Dies schließt insbesondere ein, dass nach Beendigung des Perso-\nnalisierungsvorgangs keine Kopien dieser Schlüssel außerhalb der gesicherten Umgebungen der Kontrollkarten\nund Kontrollgeräte existieren.\n[r7.10]\nDer D-CP stellt innerhalb seines Einflussbereichs sicher, dass nur solche Karten ausgeliefert werden, bei denen\noptische und logische Personalisierung jeweils korrekt auf den Karteninhaber verweisen.\n[r7.11]\nVon den geheimen Mitgliedstaatenschlüsseln kann ein Backup gefertigt werden unter Verwendung einer\nSchlüsselwiederherstellungsprozedur im 4-Augen-Prinzip.\n[r7.12]\nDie D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass private Schlüssel\nnach Ablauf der Nutzungsdauer einer Kontrollkarte oder eines Kontrollgeräts nicht weiter genutzt werden kön-\nnen.\n8   Zertifikatsmanagement\nDieser Abschnitt enthält Anforderungen an die Erstellung und Verwendung der von der D-CA erzeugten Zertifi-\nkate während des Lebenszyklus der betreffenden Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte.\n8.1 Registrierung\n[r8.1]\nDie D-CIA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass vor der Ausstellung eines Zertifikats eine ordnungs-\ngemäße Registrierung in den dafür zuständigen Stellen stattgefunden hat.\n[r8.2]\nInsbesondere stellt dabei der D-CP sicher, dass die Registrierungsdaten eine eindeutige Zuweisung der „Certifi-\ncate Holder Reference“ nach Anforderung CSM_017 aus Anlage 11 zu Anhang I (B) der VO(EG) 2135/98 ermög-\nlicht.\n[r8.3]\nSofern die Schlüsselgenerierung außerhalb der D-CA stattfindet, erstellt die D-CA das beantragte Zertifikat nur\ndann, wenn der Antragsteller gemäß einem vorab vereinbarten Verfahren nachgewiesen hat, dass er über den\nzugehörigen privaten Schlüssel verfügt. Der private Schlüssel soll dabei die gesicherte Umgebung der Schlüs-\nselgenerierung nicht verlassen.\n8.2 Zertifikatserteilung\n[r8.4]\nDie D-CA erstellt Zertifikate nur dann, wenn ein ordnungsgemäßer Zertifikatsantrag einer dafür bevollmächtig-\nten Stelle vorliegt und wenn bei der Antragstellung alle Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98\nund VO(EG) 1360/2002 und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften und Vereinbarungen eingehal-\nten worden sind.\nBei einem automatisierten Verfahren ist eine Zertifikatserstellung durch manuellen Eingriff in das System auszu-\nschließen.\n[r8.5]\nDie D-CA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die von ihr erstellten Zertifikate nur an den Antrag-\nsteller übermittelt werden.","1904             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\n[r8.6]\nDie D-CA erstellt Zertifikate nur für solche Geräte und Karten, für die eine Bauartgenehmigung ausgestellt\nwurde.\n[r8.7]\nSchlüsselzertifikats-Anforderungen, die auf dem Transport von geheimen Schlüsseln beruhen, sind nicht\nerlaubt.\n8.3  Zertifikatgültigkeit\n[r8.8]\nDie Gültigkeitsdauer der von der D-CA ausgestellten Zertifikate soll die maximale Verwendungsdauer der zuge-\nhörigen Karten bzw. Geräte nicht überschreiten. Zertifikate für:\n• Fahrerkarten sollen nicht länger als 5 Jahre,\n• Werkstattkarten nicht länger als 1 Jahr,\n• Kontrollkarten nicht länger als 5 Jahre,\n• Unternehmenskarten nicht länger als 5 Jahre\ngerechnet vom Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der jeweiligen Karte gelten.\nZertifikate für Fahrzeugeinheiten haben eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer.\n8.4  Zertifikatinhalte und -formate\n[r8.9]\nInhalte und Formate der von der D-CA erstellten Zertifikate entsprechen den Anforderungen der VO(EWG)\n3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002, insbesondere den in Anlage 11 zum Anhang I (B) genannten\nSpezifikationen.\nDie D-CA signiert alle von ihr erstellten Zertifikate mit ihrem privaten Signaturschlüssel.\nDie D-MSA stellt sicher, dass der Key Identifier (KID) und Modulus (n) von Schlüsseln, die der ERCA zur Zertifi-\nzierung und für die Anforderung von Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel vorgelegt werden, einmalig inner-\nhalb des Einflussbereichs der D-CA sind.\n8.5  Informationspflichten der D-CA\n[r8.10]\nDie D-CA übergibt alle Zertifikatsdaten an D-CP und Hersteller, so dass Zertifikate, Geräte bzw. Karten und Kar-\nteninhaber miteinander verknüpft werden.\n[r8.11]\nSofern bestimmte Stellen ein berechtigtes Interesse an speziellen, nicht öffentlichen Informationen zur Tätigkeit\nder D-CA oder ihrer externen Auftragnehmer haben, und keine Vorschriften oder keine Sicherheitsbedenken\ndieser Auskunftserteilung entgegenstehen, stellt die D-CA diese Informationen in Abstimmung mit der D-MSA\nschnellstmöglich und korrekt zur Verfügung.\n[r8.12]\nDas Betriebskonzept der D-CA ist vertraulich zu behandeln. Informationen daraus dürfen in Absprache mit der\nD-MSA vor Ort bei der D-CA eingesehen werden, wenn ein nachgewiesenes, berechtigtes Interesse vorliegt und\ndie Vertraulichkeit der Informationen auch beim Empfänger hinreichend geschützt ist.\n[r8.13]\nDie D-CA führt die Zertifikatstatusinformationen und stellt sie zur Verfügung.\n9    Informations-Sicherheit\n9.1  Informations-Sicherheitsmanagement (ISMS)\n[r9.1]\nDie D-CA und alle ggf. von ihr beauftragten Dienstleister etablieren ein geeignetes Informations-Sicherheitsma-\nnagement-System (ISMS), durch das die informationstechnische Sicherheit aller für die Aufgaben der D-CA\nrelevanten Tätigkeiten dauerhaft gewährleistet ist.\nDie Vorgehensweisen sollen den Anforderungen von [ISO] 17799 sowie [GSHB] genügen.\n[r9.2]\nDie D-CA stellt sicher, dass für alle im Zusammenhang mit der D-CA relevanten IT-Systeme und Informationen\neine Schutzbedarfsfeststellung nach [GSHB] durchgeführt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005            1905\n[r9.3]\nFür die Tätigkeit der D-CA ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Dieses Konzept ist mit dem Betriebskonzept\nabzustimmen.\n[r9.4]\nErstellung und Aktualisierung des Betriebskonzepts sind Bestandteil des Informations-Sicherheitsmanage-\nments.\n9.2 Besondere Anforderungen an das Sicherheitskonzept\nDer folgende Abschnitt stellt innerhalb des Sicherheitskonzepts besonders zu beachtende Gesichtspunkte\nzusammen. Er ist nicht als abschließende Aufzählung von dessen Inhalten gedacht.\n[r9.5]\nDie D-CA stellt sicher, dass nur zuverlässiges und ausreichend qualifiziertes Personal mit den erforderlichen\nTätigkeiten betraut wird. Dies gilt auch für das Personal bei externen Auftragnehmern.\n[r9.6]\nDie für die Tätigkeit der D-CA und ggf. externer Dienstleister eingesetzten IT-Systeme müssen so betrieben wer-\nden, dass mögliche Schädigungen durch Viren und andere schadhafte Codes weitestgehend verhindert sowie\ndie möglichen Folgen von Schäden und Störungen minimiert werden.\nDie Systeme müssen über wirksame Zugangskontrollen verfügen und insbesondere die in dieser Policy und den\nzugehörigen Sicherheits- und Betriebskonzepten beschriebenen Rollenkonzepte wirksam implementieren.\n[r9.7]\nDie Initialisierung von Systemen, die den privaten Signaturschlüssel der D-CA oder die geheimen symmetri-\nschen Schlüssel KmVU, KmWC oder Km enthalten, darf nur in Kooperation von zwei Personen erfolgen, die vom\nSystem vorab ausreichend sicher zu authentifizieren sind.\n[r9.8]\nDie D-CA soll für ihre Aufgaben vertrauenswürdige Systeme und Software einsetzen, die durch geeignete Maß-\nnahmen wirksam gegen unautorisierte Veränderungen geschützt sind.\nSofern speziell entwickelte Soft- oder Hardware eingesetzt wird, müssen die relevanten Sicherheitsvorgaben\nbereits im Entwicklungsprozess nachvollziehbar berücksichtigt werden.\nBei allen Veränderungen der eingesetzten Soft- und Hardware müssen dokumentierte Kontrollmechanismen\numgesetzt werden.\n[r9.9]\nDie innerhalb der D-CA eingesetzten Netzwerke und die dort gespeicherten und verarbeiteten Daten sind durch\nbesondere Schutzmechanismen (wie z. B. Firewalls) gegen externe Zugriffe zu schützen.\n[r9.10]\nAlle sicherheitsrelevanten Aktionen und Prozesse auf den für die Tätigkeit der D-CA relevanten IT-Systemen sind\nso zu protokollieren, dass sich der zugehörige Zeitpunkt und die entsprechenden Personen mit hinreichender\nSicherheit nachvollziehen lassen. Dazu gehören zumindest:\n• das Einrichten von Benutzerbereichen (Accounts),\n• alle Transaktions-Anforderungen (Account des Anfordernden, Typ, Status (erfolgreich/nicht erfolgreich),\nGründe für das Fehlschlagen, …),\n• Software-Installationen und -Updates,\n• Hardware-Modifikationen,\n• Herunterfahren und Neustarts des Systems,\n• Zugriff auf Audits und Archive.\n[r9.11]\nDie Protokolle sind gegen Veränderung und unberechtigten Zugriff zu schützen. Sie sollen regelmäßig und\nanlassbezogen ausgewertet und analysiert werden.\n[r9.12]\nDie Protokolldaten sollen für mindestens 7 Jahre so aufgehoben werden, dass eine Auswertung während dieser\nZeitspanne jederzeit möglich ist.\n[r9.13]\nDie D-CA erstellt einen Notfallplan, in den das Verhalten bei schwerwiegenden Notfällen wie einer Schlüssel-\nkompromittierung oder beim Verlust oder Ausfall von relevanten Daten und/oder IT-Systemen festgelegt ist.","1906              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\n[r9.14]\nDie D-CA gewährleistet einen ausreichenden infrastrukturellen und physischen Schutz ihrer Daten und IT-Syste-\nme. Dieser umfasst insbesondere einen ausreichenden Zutrittsschutz für sicherheitsrelevante Bereiche.\nBereiche, in denen private und geheime Schlüssel erzeugt, aufbewahrt und verarbeitet werden, müssen durch\nbesondere Maßnahmen geschützt werden.\n9.3  Rollentrennung\n[r9.15]\nDurch die Einrichtung von Rollenkonzepten soll verhindert werden, dass einzelne Personen Sicherheitsvorkeh-\nrungen der D-CA umgehen. Hierzu werden den einzelnen Rollen jeweils beschränkte Rechte und Pflichten zuge-\nwiesen. Die genaue Ausgestaltung hängt von den konkreten Abläufen bei der D-CA ab und bleibt dem Betriebs-\nkonzept der D-CA vorbehalten. Folgende Rollen sind aber mindestens vorzusehen:\n• D-CA-Verantwortlicher (NR),\n• Key-Manager (KM),\n• CA-Administrator (CAA),\n• System-Administrator (SysA),\n• IT-Sicherheitsbeauftragter (ISSO).\nJede dieser Rollen ist mit mindestens einer Person zu besetzen; mindestens ein Vertreter ist zu benennen. Keine\nPerson darf gleichzeitig mehr als eine dieser Rollen wahrnehmen.\nDie Inhaber dieser Rollen sind von den IT-Systemen der D-CA zuverlässig zu authentifizieren.\n[r9.16]\nDie NR-Rolle umfasst:\n• Er ist für den sicheren und störungsfreien Betrieb der D-CA als Organisation zuständig.\n• Er vertritt die Organisation nach außen und ist in der D-CA-Organisation weisungsbefugt.\n• Er ist nicht direkt an der Realisierung von Geschäftsprozessen beteiligt, sondern neben der Gesamtleitung der\nD-CA verantwortlich für die Einhaltung und Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen.\n• Er übernimmt die Verantwortung für das Change-Management.\n[r9.17]\nDie KM-Rolle umfasst:\n• die sichere Durchführung der Key-Management-Prozesse,\n• die Erzeugung, Zertifizierung, Verwaltung und Löschung der asymmetrischen Schlüssel der D-CA sowie der\nsymmetrischen Schlüssel, die zur Verschlüsselung von Daten der Kontrollgeräte bzw. Werkstattkarten dienen.\nDie Rolle Key-Manager kann nur im 4-Augen-Prinzip umgesetzt werden.\n[r9.18]\nDie CAA-Rolle umfasst:\n• Verantwortung für den reibungslosen Betrieb der technischen Systeme der D-CA.\n[r9.19]\nDie SysA-Rolle umfasst:\n• Er ist verantwortlich für den reibungslosen Betrieb der technischen Netzwerkkomponenten der D-CA. Dies\nbetrifft beispielsweise die Firewall-Komponenten, die VPN-Komponenten und die Verkabelung. Einstellungen\nauf der Firewall und auf den VPN-Gateway sind nur im 4-Augen-Prinzip gestattet.\n[r9.20]\nDie ISSO-Rolle umfasst:\n• die Überwachung der Sicherheit aller Geschäftsprozesse im Detail und die Auswertung der Sicherheitsmaß-\nnahmen,\n• die Überwachung aller anderen Rollen, die Umsetzung der Security Policy, das Change-Management bzw.\ndie Realisierung der Geschäftsprozesse und Anweisungen innerhalb der D-CA-Organisation,\n• die Verantwortung zur Durchführung der Audits, die regelmäßig innerhalb der D-CA-Organisation vorgenom-\nmen werden müssen,\n• die Verantwortung für die Erstellung und Pflege des Sicherheitskonzeptes,\n• die Teilnahme an der Mitgliedstaatenschlüssel-Generierung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005            1907\n[r9.21]\nSofern die D-CA Teile ihrer Aufgaben an externe Dienstleister überträgt, müssen diese ein ihren Aufgaben ent-\nsprechendes Rollenkonzept einrichten.\n10   Beendigung des D-CA-Betriebs\n10.1 Verlegung der D-CA Verantwortlichkeit\nDie D-MSA entscheidet über eine Verlegung der D-CA-Verantwortlichkeit. Dafür muss die D-MSA eine neue\nD-CA benennen. Um diese Verlegung durchzuführen, müssen die folgenden Punkte erfüllt werden.\n[r10.1]\nDie D-MSA stellt sicher, dass die Übertragung der Aufgaben und Pflichten an die neue D-CA in geeigneter Art\nund Weise zu erfolgen hat.\n[r10.2]\nDie alte D-CA muss alle vorhandenen D-CA-Schlüssel an die neue D-CA übertragen. Die Art und Weise wird\ndurch die D-MSA bestimmt.\n[r10.3]\nKopien von Schlüsseln jeglicher Art, die in Zusammenhang mit der alten D-CA gebracht werden können oder\nnicht transferiert werden konnten, müssen vernichtet werden.\n11   Überprüfungen des Betriebs\n11.1 D-CA\n[r11.1]\nDie D-MSA stellt die Durchführung von regelmäßigen und anlassbezogenen unabhängigen Überprüfungen des\nBetriebs der D-CA sicher. Eine entsprechende Überprüfung soll mindestens einmal jährlich erfolgen. Die D-MSA\nkann externe Dienstleister mit dieser Aufgabe betrauen.\nBei Überprüfungen des D-CA-Betriebs muss insbesondere die Übereinstimmung des laufenden Betriebs mit\nden relevanten Rechtsvorschriften, mit der D-CA-Policy sowie mit dem aktuellen Betriebskonzept und dem\naktuellen IT-Sicherheitskonzept verifiziert werden.\nVon der D-CA ggf. beauftragte externe Dienstleister sind in die Überprüfung einzubeziehen.\n[r11.2]\nDie D-MSA stellt sicher, dass die Sicherheit des Betriebs des D-CA durch die Überprüfungen nicht beeinträch-\ntigt wird. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Ergebnisse der Überprüfungen Unbefugten nicht zugänglich\ngemacht werden.\nSie verpflichtet ggf. externe Dienstleister zur Verschwiegenheit.\n[r11.3]\nDie D-MSA fasst die Ergebnisse der Überprüfung in einem Bericht zusammen, der die Abhilfemaßnahmen defi-\nniert, einschließlich eines Implementierungsplanes, der erforderlich ist, um die Verpflichtungen der D-MSA zu\nerfüllen. Der Bericht ist in englischer Sprache an die ERCA zu leiten.\n[r11.4]\nSofern Überprüfungen der D-CA Schwachstellen oder Abweichungen offen gelegt haben, veranlasst die D-MSA\ndie D-CA, diese zu beseitigen. Die D-CA berichtet der D-MSA unverzüglich über Einleitung und Abschluss die-\nser Maßnahmen. Die D-MSA kann eine unabhängige Überprüfung des Erfolgs dieser Maßnahmen anordnen.\n11.2 D-CP und Hersteller\n[r11.5]\nDie Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, insbesondere der deutschen CA-Policy sind nachzuweisen durch\n• ein Zertifikat von einem vom BSI oder vergleichbaren EU-Behörden akkreditierten Prüflabor,\n• mindestens einmal jährliche Audits.\nDie Kosten trägt der Hersteller bzw. der D-CP.\n[r11.6]\nAnlassbezogene Audits im Zusammenhang mit der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002\nkönnen jederzeit von der D-MSA und der D-CA verlangt werden. Sollten Unregelmäßigkeiten nachgewiesen\nwerden, trägt der Hersteller bzw. D-CP die Kosten. Andernfalls trägt die veranlassende Aufsichtsstelle die Kos-\nten.","1908             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\n12   Änderungen und Anpassungen der D-CA-Policy\n[r12.1]\nAnträge zur Änderung der D-CA-Policy sind an die D-MSA zu richten, welche in angemessener Frist geeignete\nMaßnahmen zu treffen hat.\n[r12.2]\nDie einzigen Änderungen in der D-CA-Policy, die ohne Benachrichtigung erfolgen können, sind:\na) redaktionelle oder Schreibfehlerkorrekturen,\nb) Änderungen in der Kontaktadresse.\n13   Übereinstimmung mit der ERCA-Policy\nDie Anforderungen für die deutsche CA-Policy sind in der ERCA-Policy in § 5.3 beschrieben. Die nachstehende\nTabelle stellt die Verbindung zwischen den in der ERCA-Policy formulierten Anforderungen und den Anforderun-\ngen der deutschen CA-Policy dar.\nReferenz\nNr.                                            Anforderung                                  Referenz D-CA-Policy\nERCA-Policy\n1    § 5.3.1           The MSA Policy shall identify the entities in charge of     § 1.1 Zuständige Organisationen\noperations.\n2    § 5.3.2           The MSCA key pairs for equipment key certification and      § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA\nfor motion sensor key distribution shall be generated       (Absatz 2)\nand stored within a device which either:\n❑ is certified to meet the requirements identified in\nFIPS 140-2 (or FIPS 140-1) level 3 or higher [10];\n❑ is certified to be compliant with the requirements\nidentified in the CEN Workshop Agreement 14167-2\n[11];\n❑ is a trustworthy system which is assured to EAL4 or\nhigher in accordance with ISO 15408 [12]; to level E3\nor higher in ITSEC [13]; or equivalent security crite-\nria. These evaluations shall be to a protection profile\nor security target,\n❑ is demonstrated to provide an equivalent level of\nsecurity.\n3    § 5.3.3           Member State Key Pair generation shall take place in a      § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA\nphysically secured environment by personnel in trusted      (Absatz 3)\nroles under, at least dual control.\n§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\nMS.PK) [r6.5]\n§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\nMS.PK) [r6.10]\n§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.9]\n§ 9.2 Besondere Anforderungen an das\nSicherheitskonzept [r9.7]\n4    § 5.3.4           The Member State Key Pairs shall be used for a period       § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\nof at most two years starting from certification by the     MS.PK) [r6.7]\nERCA.\n5    § 5.3.5           The generation of new Member State Key Pairs shall          § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\ntake into account the one month turnaround time requi-      MS.PK) [r6.13]\nred for certification by the ERCA.\n6    § 5.3.6           The MSA shall submit MSCA public keys for certification     § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\nby the ERCA using the key certification request (KCR)       MS.PK) [r6.14]\nprotocol described in Annex A.\n7    § 5.3.7           The MSA shall request motion sensor master keys from        § 6.3 Symmetrische Schlüssel\nthe ERCA using the key distribution request (KDR) pro-      für Werkstattkarten und Weg-/Ge-\ntocol described in Annex D.                                 schwindigkeitsgeber (Km, KmWC,\nKmVU) [r6.20]\n8    § 5.3.8           The MSA shall recognise the ERCA public key in the dis-     § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\ntribution format described in Annex B.                      MS.PK) [r6.15]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005                          1909\nReferenz\nNr.                                       Anforderung                                   Referenz D-CA-Policy\nERCA-Policy\n9   § 5.3.9       The MSA shall use the physical media for key and certifi-    § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\ncate transport described in Annex C.                         MS.PK) [r6.16]\n10   § 5.3.10      The MSA shall ensure that the Key Identifier (KId) and       § 8.4 Zertifikatinhalte und -formate\nmodulus (n) of keys submitted to the ERCA for certifica-     [r8.9]\ntion are unique within the domain of the MSCA.\n11   § 5.3.11      The MSA shall ensure that expired keys are not used for      § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\nany purpose. The Member State private key shall be eit-      MS.PK) [r6.7]\nher:\ndestroyed so that the private key cannot be recovered\nor\nretained in a manner preventing its use.\n12   § 5.3.12      The MSA shall ensure that an equipment RSA key is            § 7.1 Allgemeine Anforderungen, Proto-\ngenerated, transported, and inserted into the equip-         kollierung [r7.1]\nment, in such a way as to preserve its confidentiality and   § 7.2 Schlüsselerzeugung [r7.5]\nintegrity. For this purpose, the MSA shall\n• ensure that any relevant prescription mandated by\nsecurity certification of the equipment is met;\n• ensure that both generation and insertion (if not on-\nboard) takes place in a physically secured environment;\n• unless key generation was covered by the security\ncertification of the equipment, ensure that specified\nand appropriate cryptographic key generation algo-\nrithms are used.\nThe last two of these requirements on generation shall\nbe met by generating equipment keys within a device\nwhich either:\na) is certified to meet the requirements identified in\nFIPS 140-2 (or FIPS 140-1) level 3 or higher [9];\nb) is certified to be compliant with the requirements\nidentified in the CEN Workshop Agreement 14167-2\n[10];\nc) is a trustworthy system which is assured to EAL4 or\nhigher in accordance with ISO 15408 [11]; to level E3\nor higher in ITSEC [12]; or equivalent security crite-\nria. These evaluations shall be to a protection profile\nor security target;\nd) is demonstrated to provide an equivalent level of\nsecurity.\n13   § 5.3.13      The MSA shall ensure confidentiality, integrity, and avail-  § 5 Karten- und Gerätemanagement\nability of the private keys generated, stored and used       [r5.6]\nunder control of the MSA Policy.                             § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA\n(Absatz 2)\n§ 7.1 Allgemeine Anforderungen, Proto-\nkollierung [r7.2]\n14   § 5.3.14      The MSA shall prevent unauthorised use of the private        § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA\nkeys generated, stored and used under control of the         (Absatz 2)\nMSA Policy.\n§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\nMS.PK) [r6.9]\n§ 7.2 Schlüsselerzeugung [r7.8]\n15   § 5.3.15      The Member State private keys may be backed up using         § 7.3 Schlüsselerzeugung [r7.11]\na key recovery procedure requiring at least dual control.\n16   § 5.3.16      Key certification requests that rely on transportation of    § 8.2 Zertifikatserteilung [r8.7]\nprivate keys are not allowed.\n17   § 5.3.17      Key escrow is strictly forbidden.                            § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\nMS.PK) [r6.11]","1910          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nReferenz\nNr.                                       Anforderung                                  Referenz D-CA-Policy\nERCA-Policy\n18   § 5.3.18      The MSA shall prevent unauthorised use of its motion         § 6.3 Symmetrische Schlüssel\nsensor keys.                                                 für Werkstattkarten und Weg-/Ge-\nschwindigkeitsgeber (Km, KmWC,\nKmVU) [r6.18]\n19   § 5.3.19      The MSA shall ensure that the motion sensor master key       § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA\n(Km) is used only to encrypt motion sensor data for the      (Absatz 2)\npurposes of motion sensor manufacturers. The data to\nbe encrypted is defined in the ISO/IEC 16844-3 stan-\ndard [7].\n20   § 5.3.20      The motion sensor master key (Km) shall never leave the      § 6.3 Symmetrische Schlüssel\nsecure and controlled environment of the MSA.                für Werkstattkarten und Weg-/Ge-\nschwindigkeitsgeber (Km, KmWC,\nKmVU) [r6.18]\n21   § 5.3.21      The MSA shall forward the workshop card motion sen-          § 6.3 Symmetrische Schlüssel\nsor key (Km WC) to the component personaliser (in this       für Werkstattkarten und Weg-/Ge-\ncase, the card personalisation service), by appropriately    schwindigkeitsgeber (Km, KmWC,\nsecured means, for the sole purpose of insertion into        KmVU) [r6.18]\nworkshop cards.\n22   § 5.3.22      The MSA shall forward the vehicle unit motion sensor         § 6.3 Symmetrische Schlüssel\nkey (KmVU) to the component personaliser (in this case,      für Werkstattkarten und Weg-/Ge-\na vehicle unit manufacturer), by appropriately secured       schwindigkeitsgeber (Km, KmWC,\nmeans, for the sole purpose of insertion into vehicle        KmVU) [r6.18]\nunits.\n23   § 5.3.23      The MSA shall maintain the confidentiality, integrity, and   § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA\navailability of its motion sensor key copies.                (Absatz 2)\n24   § 5.3.24      The MSA shall ensure that its motion sensor key copies       § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA\nare stored within a device which either:                     (Absatz 2)\na) is certified to meet the requirements identified in\nFIPS 140-2 (or FIPS 140-1) level 3 or higher [9];\nb) is a trustworthy system which is assured to EAL4 or\nhigher in accordance with ISO 15408 [11]; to level E3\nor higher in ITSEC [12]; or equivalent security crite-\nria. These evaluations shall be to a protection profile\nor security target.\n25   § 5.3.25      The MSA shall possess different Member State Key             § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\nPairs for the production of vehicle unit and tachograph      MS.PK) [r6.3]\ncard equipment public key certificates.\n§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.9]\n26   § 5.3.26      The MSA shall ensure availability of its equipment public    § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\nkey certification service.                                   MS.PK) [r6.6]\n27   § 5.3.27      The MSA shall only use the Member State Private Keys         § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\nfor:                                                         MS.PK) [r6.4]\na) the production of Annex I(B) equipment key certifi-\ncates using the ISO/IEC 9796-2 digital signature\nalgorithm as described in Annex I(B) Appendix 11\nCommon Security Mechanisms [6];\nb) production of the ERCA key certification request as\ndescribed in Annex A;\nc) issuing Certificate Revocation Lists if this method is\nused for providing certificate status information\n(see 5.3.30).\n28   § 5.3.28      The MSA shall sign equipment certificates within the         § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA\nsame device used to store the Member State Private           (Absatz 4)\nKeys (see 5.3.2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005                        1911\nReferenz\nNr.                                       Anforderung                                  Referenz D-CA-Policy\nERCA-Policy\n29   § 5.3.29      Within its domain, the MSA shall ensure that equipment     § 8.4 Zertifikatinhalte und -formate\npublic keys are identified by a unique key identifier      [r8.9]\nwhich follows the prescriptions of Annex 1(B) [6].\n30   § 5.3.30      Unless key generation and certification is performed in    § 8 Zertifikatsmanagement [r8.3]\nthe same physically secured Environment, the key certi-\nfication request protocol shall provide proof of origin\nand integrity of certification requests, without revealing\nthe private key.\n31   § 5.3.31      The MSA shall maintain and make certificate status         § 8.5 Informationspflichten der\ninformation available.                                     D-CA [r8.13]\n32   § 5.3.32      The validity of a tachograph card certificate shall equal  § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]\nthe validity of the tachograph card.\n33   § 5.3.33      The MSA shall prevent the insertion of undefined validity  § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]\ncertificates into tachograph cards.\n34   § 5.3.34      The MSA may allow the insertion of undefined validity      § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]\nMember State certificates into vehicle units.\n35   § 5.3.35      The MSA shall ensure that users of cards are identified    § 5 Karten- und Gerätemanagement\nat some stage of the card issuing process.                 [r5.8]\n§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.10]\n36   § 5.3.36      The MSA shall ensure that ERCA is notified without         § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\ndelay of loss, theft, or potential compromise of any MSA   MS.PK) [r6.12]\nkeys.\n37   § 5.3.37      The MSA shall implement appropriate disaster recovery      § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK,\nmechanisms which do not depend on the ERCA response        MS.PK) [r6.6]\ntime.                                                      § 9 Informations-Sicherheit [r9.13]\n38   § 5.3.38      The MSA shall establish an information security man-       § 9.1 Informations-Sicherheits-\nagement system (ISMS) based on a risk assessment for       management (ISMS) [r9.1]\nall the operations involved.\n39   § 5.3.39      The MSA shall ensure that the policies address person-     § 9.2 Besondere Anforderungen an das\nnel training, clearance and roles.                         Sicherheitskonzept [r9.5]\n§ 9.3 Rollentrennung [r9.15]\n40   § 5.3.40      The MSA shall ensure that appropriate records of certifi-  § 8.4 Zertifikatinhalte und -formate\ncation operations are maintained.                          [r8.9]\n§ 9 Informations-Sicherheit [r9.10]\n[r9.11] [r9.12]\n41   § 5.3.41      The MSA shall include provisions for MSCA termination      § 10.1 Verlegung der D-CA\nin the MSA Policy.                                         Verantwortlichkeit\n42   § 5.3.42      The MSA Policy shall include change procedures.            § 12 Änderungen und Anpassungen der\nD-CA-Policy [r12.1]\n43   § 5.3.43      The MSA audit shall establish whether the Require-         § 11.1 D-CA [r11.1] 2. Paragraph\nments of this Section are being maintained.\n44   § 5.3.44      The MSA shall audit the operations covered by the          § 11.1 D-CA [r11.1] 1. Paragraph\napproved policy at intervals of not more than 12 months.\n45   § 5.3.45      The MSA shall report the results of the audit as mentio-   § 11.1 D-CA [r11.3]\nned in 5.3.43 and provide the audit report, in English, to\nthe ERCA.\n46   § 5.3.46      The audit report shall define any corrective actions,      § 11.1 D-CA [r11.3]\nincluding an implementation schedule, required to fulfil\nthe MSA obligations.","1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nAnhang A\nAbkürzungen, Definitionen\nBMVBW              Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nBSI                Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik\nCAA                CA-Administrator\nCA-Policy          Zertifizierungs-Policy für die Bundesrepublik Deutschland für die\nZertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland für den elektro-\nnischen Fahrtenschreiber gemäß Anlage 11 des Anhangs I (B) VO(EG)\n2135/98\nChange\nManagement         Behandlung technischer, organisatorischer und/oder fachlicher Ände-\nrungen des Verfahrens\nD-CA               Die Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland für den\nelektronischen Fahrtenschreiber gemäß der VO(EWG) 3821/85,\nVO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002, Kraftfahrt-Bundesamt.\nNach internationalem Sprachgebrauch (CA = certification authority)\nD-CIA              Ausgabestelle,\nD-CP               Kartenpersonalisierer. Stelle, die asymmetrische Schlüsselpaare und\ndie gemäß VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002\nzugehörigen Zertifikate auf die in der VO(EG) 2135/98 definierten Fahrer-,\nWerkstatt-, Kontroll- und Unternehmenskarten aufbringt.\nD-MSA              Die für die Umsetzung der EU-Richtlinie in der Bundesrepublik\nDeutschland verantwortliche Stelle, BMVBW.\nNach internationalem Sprachgebrauch (MSA = Member State Authority)\nDigitale\nSignatur           Verfahren zur Sicherung der Unverfälschtheit (Integrität) und zum Her-\nkunftsnachweis (Authentizität) eines elektronischen Dokuments mit-\ntels Anwendung der asymmetrischen Kryptographie.\nERCA               Europäische Route Zertifizierungsstelle\nFE                 Fahrzeugeinheiten nach Definition der VO(EWG) 3821/85, VO(EG)\n2135/98 und VO(EG) 1360/2002\nISMS               Informations-Sicherheitsmanagement-System\nISSO               Der Sicherheitsbeauftragte\nNach internationalem Sprachgebrauch (ISSO = Information System\nSecurity Officer)\nKarten-\npersonalisierer    Siehe D-CP\nKDR                Key Distribution Request (Schlüssel-Auslieferungsantrag für den\nHauptschlüssel des Weg-/Geschwindigkeitsgebers)\nKM                 Der Key-Manager\nNR                 Der D-CA-Verantwortliche\nNach internationalem Sprachgebrauch (NR = D-CA-Responsible)\nÖffentlicher\nSchlüssel          In der asymmetrischen Kryptographie der öffentliche Teil eines\nSchlüsselpaars. Dieser dient meistens zur Verifizierung einer digitalen\nSignatur oder zur Verschlüsselung einer Nachricht.\n(s. auch Privater Schlüssel)\nPersonalisierung Auch: logische P. Einbringung von privaten/geheimen Schlüsseln und\nden zugehörigen Zertifikaten in Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte.\nDiese ist zu unterscheiden von der optischen P. einer Karte, bei der\nNamen, Fotos u. Ä. auf den Kartenkörper aufgebracht werden.\nPrivater Schlüssel In der asymmetrischen Kryptographie der private (geheime) Teil eines\nSchlüsselpaars. Dieser dient meistens zur Erzeugung einer digitalen\nSignatur oder zur Entschlüsselung einer Nachricht.\n(s. auch Öffentlicher Schlüssel)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005            1913\nPS                  Das Practice Statement der D-CA, wie es in Kapitel 4 der CA-Policy\ndefiniert ist.\nIm internationalen Sprachgebrauch ist dafür die Bezeichnung „Certi-\nfication Practice Statement (CPS)“ gebräuchlich.\nRoot-CA             Die europäische Zertifizierungsstelle für den elektronischen Fahrten-\nschreiber gemäß der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG)\n1360/2002.\nRoot-Policy         „Digital Tachograph System – European Root Policy“ erstellt vom JRC\nin Ispra\nRSA                 Spezielles Verfahren der asymmetrischen Kryptographie. Gemäß An-\nlage 11 des Anhangs I (B) der VO(EG) 2135/98 wird im elektronischen\nFahrtenschreiber das RSA-Verfahren zur Erstellung digitaler Signa-\nturen eingesetzt.\nSysA                Der Systemadministrator\nVPN                 Virtual Private Network\nZertifikat          In der asymmetrischen Kryptographie wird durch ein Z. die Bindung\neines öffentlichen Schlüssels an eine im Z. bezeichnete Identität\n(Person, Organisation, Maschine, …), die sich im Besitz des zugehöri-\ngen privaten Schlüssels befindet, bestätigt.\nIm Kontext der CA-Policy werden hierunter insbesondere die in Anla-\nge 11 zum Anhang I (B) der VO(EG) 2135/98 definierten Zertifikate ver-\nstanden.\nZertifizierungs-\nstelle              Stelle, die ein Zertifikat ausstellt. Im Kontext der VO(EWG) 3821/85,\nVO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 existieren die Europäische\nZertifizierungsstelle (Root-CA) und die Zertifizierungsstellen der Mit-\ngliedstaaten (für Deutschland D-CA), die die für ihre Tätigkeit benö-\ntigten Zertifikate von der Root-CA erhalten.\nAnhang B\nReferenzdokumente\n[CC]       Common Criteria. ISO/IEC 15408 (1999)\n[CEN]      CEN Workshop Agreement 14167-2: Cryptographic Module for CSP …\n[FIPS]     FIPS PUB 140-2. NIST\n[GSHB]     BSI-IT-Grundschutzhandbuch\n[ISO]      ISO 17799","1914                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nAnlage 3\n(zu § 4)\nBeschreibung der Speicherkarten\n1. Die Speicherkarten entsprechen den Mustern nach Abschnitt IV, Anhang I B, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Von\nden danach möglichen zusätzlichen Angaben enthält die Werkstattkarte Name und Vorname des Karteninhabers.\nFahrer-, Unternehmens- und Kontrollkarte enthalten keine fakultativen Angaben.\n2. Sämtliche Speicherkarten enthalten folgende zusätzliche Sicherheitsmerkmale:\n• Nicht kopierbare Elemente in Form optisch variabler Merkmale, unter anderem in Form beugungsoptisch wirksa-\nmer Strukturen (auf Grund der geforderten Gebrauchstauglichkeit vorzugsweise unterhalb der die Kartenober-\nfläche bildenden Kartenschicht),\n• Integration der Führerscheindaten (einschließlich des Lichtbilds und der Unterschrift) in das Kartenmaterial mit-\ntels spezieller Sicherheitstechnik, die insbesondere in den mit Sicherheitsmerkmalen belegten Kartenschichten\nwirksam wird (nur für Fahrerkarten),\n• Eignung für die Echtheitsprüfung auf der ersten Kontrollebene: Die Karten müssen Sicherheitsmerkmale und\n-eigenschaften besitzen, die ohne zusätzliche Hilfsmittel eine sichere Echtheitsprüfung des Dokuments erlau-\nben. Zusätzlich sollen weitere Sicherheitselemente aufgebracht werden, die eine Echtheitsprüfung mit einfachen\nMitteln (UV-Lampe, Lupe usw.) ermöglichen.\n– Fertigungstechnische Spezifikationen für die Kontrollgerätkarten\nDie Kontrollgerätkarten müssen den folgenden Normen entsprechen1):\n– ISO/IEC 7810 Identifikationskarten – Physikalische Eigenschaften\n– ISO/IEC 7816 Identifikationskarten – Chipkarten mit Kontakten\n(Teil 1, 2, 3, 4 und 8)\n– ISO/IEC 10373 Identifikationskarten; Prüfverfahren.\nGemäß der Leistungsbeschreibung für die Erstellung und Lieferung der Kontrollgerätkarten sind hohe Anforderungen\nan die Haltbarkeit und Gebrauchstauglichkeit des zu verwendenden Kartenwerkstoffs und der Karten insgesamt zu\nstellen. Die Herstellung der Karten und die Aufbringung der Daten muss mit Sicherheitstechniken erfolgen, die nicht\nallgemein zugänglich sind. Daraus ergeben sich für die Kontrollgerätkarten im Einzelnen folgende technische Spezifi-\nkationen, die sich als Auswahl der wichtigsten Sicherheitselemente aus einem allgemeinen EU-Mindestsicherheits-\nstandard für Ausweisdokumente und bestehenden Kartenkonzepten, z. B. dem der Führerscheinkarte der Bundesre-\npublik Deutschland, ableiten.\nKriterien gemäß\nSpezifikationen\nNr.                Mindestsicherheitsstandard                      Auswahl\nfür Kontrollgerätkarten\nfür Ausweisdokumente2)\n1       Material                                                                vollständig aus Polycarbonat aufgebaut, zu einer\nhomogenen Karte laminiert, Kartenkern aus weiß\npigmentiertem, semitransparentem Polycarbonat,\nauf der Vorderseite zwei, auf der Rückseite mindes-\ntens eine transparente Polycarbonatschicht, Vor-\nderseite für Lasergravur sensibilisiert\n1.1     Materialmerkmale\n• ohne optischen Aufheller                                     ✓\n2       Sicherheitsdruck\n2.1     Personaldatenseite/Kartenrückseite\n1) Siehe Anhang I B Abschnitt IV.3 der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002.\n2) Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000 hinsichtlich der Sicherung von Pässen und\nanderer Reisedokumente, ABl. EG Nr. C 310 S. 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005                                       1915\nKriterien gemäß\nSpezifikationen\nNr.                Mindestsicherheitsstandard                      Auswahl\nfür Kontrollgerätkarten\nfür Ausweisdokumente2)\n• Textdruck                                                      ✓       Text auf Vorder- und Rückseite in Blau und EU-Sym-\nbol in Blau und Gelb entsprechend Abschnitt 2.1\nund der Abbildung des Gemeinschaftsmodells in\nAnhang I B, Abschnitt IV.1 der Verordnung (EG)\nNr. 1360/2002,\nAnbringung auf der Vorderseite zwischen den bei-\nden transparenten Kartenschichten und auf der\nRückseite zwischen Kartenkern und transparenter\nKartenschicht\n• Guillochendruck                                                ✓       Kombination aus zwei Druckdurchgängen\n1. Druckplatte: Negativguilloche mit ausgespartem\nEndlostext, bestehend aus dem Kartentitel in\nden anderen Gemeinschaftssprachen, Flächen\nder Negativguilloche durch Schraffur aufgehellt,\nam unteren Rand Integration einer Mikroschrift-\nzeile in das Guillochenmotiv, Iriseinfärbung mit\nFarbübergängen zum linken und rechten Karten-\nrand hin entsprechend Abschnitt 2.1, Iriszonen-\nverhältnis ca. 25/50/25 % der Kartenbreite\n2. Druckplatte: Positivguilloche, abgepasst auf das\nMotiv der ersten Druckplatte, mit eingearbeiteter\nKonturierung des in der ersten Druckplatte aus-\ngesparten Endlostextes, in den Aussparungen\nMikroschrift mit Endlostext, einheitlich einge-\nfärbt (Fahrerkarte: rosa, Kontrollkarte, Werkstatt-\nkarte und Unternehmenskarte: grau)\nAnbringung auf Vorder- und Rückseite zwischen\nKartenkern und der darauf folgenden transparenten\nKartenschicht\n• Iriseinfärbung                                                 ✓       s. o.\n• Layout Personaldatenseite ≠ übrige Seiten                      –       gleiches Guillochenmotiv auf Vorder- und Rücksei-\nte, auf der Vorderseite Aussparung des Lichtbildfel-\ndes mit sich nach innen auflösender Überlappung\ndes Lichtbildrandes\n• Mikroschrift                                                   ✓       je eine Endlosschriftzeile unterhalb des Kartentitels\nin Blau und in den jeweiligen Iris-Farben mehrfarbig\nam unteren Rand in das Motiv der ersten Guillo-\nchendruckplatte integriert sowie Endlostext als Fül-\nlung der mit der zweiten Guillochendruckplatte auf-\ngebrachten konturierten Endlosschrift in Rosa bzw.\nGrau (s. o.), Mikroschrifthöhe: jeweils < 0,3 mm,\nInhalt:\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\n• UV-Aufdruck                                                    ✓       auf der Vorderseite zwischen den beiden transpa-\nrenten Kartenschichten, Fluoreszenzfarbe Rot\n(Anregung im langwelligen UV)\n• OVI-Aufdruck                                                   –\n2.2    Nummerierung\n• auf Personaldatenseite                                         ✓       in Datenfeld 5b\n2) Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000 hinsichtlich der Sicherung von Pässen und\nanderer Reisedokumente, ABl. EG Nr. C 310 S. 1.","1916                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nKriterien gemäß\nSpezifikationen\nNr.                Mindestsicherheitsstandard                      Auswahl\nfür Kontrollgerätkarten\nfür Ausweisdokumente2)\n• in Ausstellungstechnik                                         ✓       Lasergravur\n3      Kopierschutz/weitere Sicherheits-\nmerkmale\n3.1    OVD\n• beugungsoptisch wirksame Struktur                              ✓       transparentes Kinegram\n• im Laminat/in der Ausweiskarte integriert                      ✓       auf der Vorderseite innenliegend zwischen Karten-\noder als Overlay                                                     kern und darauf folgender transparenter Schicht,\nden Lichtbildrand überlappend\n3.2    weitere Sicherheitsmerkmale\n• weitere Informationsträger                                     ✓       kontaktbehafteter IC-Chip\n4      Ausstellungstechnik\n4.1    Personalisierung\n• Bild- und Personendaten integriert                             ✓       Lasergravur, die Angaben in den Datenfeldern 1,\n4a/4b und 5b reliefartig auf der Kartenoberfläche\nfühlbar\n• Elemente zum Schutz der Einträge                               ✓       durch geeignete Materialbeschaffenheit ist sicher-\nzustellen, dass die durch die Lasergravur bewirkte\nSchwärzung des Kartenmaterials auf der Vordersei-\nte in beiden transparenten Schichten und auf dem\nKartenkern wirksam wird\n4.2    Normkonformität\n• Maschinenlesbarkeit (ICAO 9303)                                –\n• ISO/IEC 7810 und 7816                                          ✓\nErläuterung der in der Tabelle verwendeten Symbole\n• Anforderungen, orientiert an der EU-Entschließung hinsichtlich der Sicherung von Pässen und anderen Reisedokumenten vom\n17. Oktober 2000\n✓ muss in der Kontrollgerätkarte enthalten sein\n– ist in der Kontrollgerätkarte nicht enthalten\n2) Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000 hinsichtlich der Sicherung von Pässen und\nanderer Reisedokumente, ABl. EG Nr. C 310 S. 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005                 1917\nArtikel 2\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I\nS. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Anlage XVI folgende Angaben eingefügt:\n„Anlage XVIII Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte\nAnlage XVIIIa Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten\nAnlage XVIIIb Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte\nAnlage XVIIIc Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder\nFahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen\nAnlage XVIIId Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der\nmit der Prüfung beauftragten Fachkräfte“.\n2. § 57a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) genannt sind,\nund“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder\ndes Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät\nim Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission\nvom 5. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 3) geändert worden ist, ausgerüstet ist. In diesem Fall ist das Kontrollgerät\nnach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Die Daten des Massespeichers sind vom\nKraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzuladen; § 2 Abs. 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend.\nWird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t oder bei\nFahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen\nGesamtmasse von mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei\ndenen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät aus-\ngetauscht, so muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt werden.\nEin Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte System beste-\nhend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.“\n3. § 57b wird wie folgt gefasst:\n„§ 57b\nPrüfung der\nFahrtschreiber und Kontrollgeräte\n(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Abs. 1 oder mit einem Kontrollgerät nach\nder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die\nKontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Ein-\nbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die Vor-\nschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollge-\nrät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn,\ndass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbau-\nschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt\nnoch verschmutzt ist.\n(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen.\nAußerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanla-\nge, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfan-\nges des Kraftfahrzeuges sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann,\nwenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzei-\nchen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.\n(3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrt-\nschreiber- oder Kontrollgerätehersteller oder durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch\nnach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die Prüfungen dürfen\nnur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.","1918              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\n(4) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er\nhierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen\nund das Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen\nhierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durch-\ngeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.“\n4. § 69a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Nr. 25a wird wie folgt gefasst:\n„25a. des § 57a Abs. 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgerätes;“.\nb) In Absatz 5 Nr. 6b wird die Angabe „§ 57b Abs. 3“ durch die Angabe „§ 57b Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.\n5. In § 72 Abs. 2 werden nach der Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 2 Satz 2 folgende Übergangsvorschriften einge-\nfügt:\n„§ 57b Abs. 3 (Durchführung von Prüfungen durch anerkannte Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller und\ndurch anerkannte Werkstätten)\nDie Anerkennungen von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und die Ermächtigungen von Werkstätten\nzur Vornahme der Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten, die nach § 57b Abs. 5 in Verbindung mit\nAbs. 6 in der vor dem 2. Juli 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten in dem erteilten\nUmfang weiter. Die Schulungen des Fachpersonals, die vor dem 2. Juli 2005 durchgeführt worden sind, gelten als\nSchulungen im Sinne der Anlage XVIIId in dem erteilten Umfang weiter.\n§ 57b Abs. 4 (Durchführung von Einbauprüfungen durch anerkannte Fahrzeughersteller)\nDie Anerkennungen von Fahrzeugherstellern zur Vornahme der Einbauprüfung von Fahrtschreibern oder Kontroll-\ngeräten, die nach § 57b Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 in der vor dem 2. Juli 2005 geltenden Fassung dieser\nVerordnung erteilt worden sind, gelten in dem erteilten Umfang weiter. Die Schulungen des Fachpersonals, die vor\ndem 2. Juli 2005 durchgeführt worden sind, gelten als Schulungen im Sinne der Anlage XVIIId in dem erteilten\nUmfang weiter.“\n6. Nach Anlage XVI werden folgende Anlagen XVIII bis XVIIId eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005           1919\n„Anlage XVIII\n(zu § 57b Abs. 1)\nPrüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte\n1.  Voraussetzungen für die Prüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten\n1.1 Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen nach Maßgabe des Herstellers eingebaut sein.\nFahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen im Kraftfahrzeug so angebracht sein, dass für den Fahrer alle notwendi-\ngen Funktionen vom Fahrersitz aus zugänglich sind.\n1.2 Zum Zwecke des Einbaues müssen Kontrollgeräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in nicht\naktiviertem Zustand geliefert worden sein, wobei alle in Kapitel III Abschnitt 20 des Anhangs I B der Verordnung\n(EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten Kalibrierungsparameter auf geeignete und gültige Standardwerte eingestellt sein\nmüssen. Liegt kein bestimmter Wert vor, müssen Buchstaben-Parameter auf „?“ und numerische Parameter\nauf „0“ gesetzt sein. Das Kontrollgerät muss vor der Aktivierung kalibrierfähig sein.\n1.3 Während des Einbaues müssen alle bekannten Parameter voreingestellt worden sein.\n1.4 Das eingebaute Kontrollgerät muss spätestens am endgültigen Einbaustandort aktiviert worden sein.\n1.5 Gegebenenfalls erforderliche Koppelungen zwischen dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und der Fahr-\nzeugeinheit müssen automatisch während der Aktivierung des Kontrollgerätes stattfinden. Die Aktivierung des\nKontrollgerätes wird durch das erstmalige Einstecken einer Werkstattkarte in eine der beiden Kartenschnittstellen\nautomatisch ausgelöst.\n1.6 Nach dem Einbau muss eine Kalibrierung erfolgt sein. Bei der Erstkalibrierung, die innerhalb von zwei Wochen\nnach dem Einbau oder nach der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für das Kraftfahrzeug erfolgt sein muss, je\nnachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt, muss das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs eingegeben wor-\nden sein.\n2.  Datensicherung bei Reparatur oder Austausch des Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85\nWird im Rahmen einer Prüfung ein defektes digitales Kontrollgerät repariert oder ausgetauscht, so hat das Unter-\nnehmen, das die Prüfung durchführt, die im Speicher des defekten Gerätes befindlichen Daten auf einen Datenträ-\nger zu kopieren und hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang zu dieser Anlage auszustellen. Die\nkopierten Daten sind bis zur Weitergabe an den Berechtigten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren zu\nspeichern und nach der Weitergabe oder nach Fristablauf unverzüglich zu löschen. Ist ein Kopieren der Daten\nnicht möglich, so ist hierüber ebenfalls eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang zu dieser Anlage auszu-\nstellen. Das Unternehmen hat eine Kopie der nach Satz 1 oder Satz 3 ausgestellten Bescheinigungen für die Dauer\neines Jahres in Papierform aufzubewahren.\n3.  Art und Gegenstand der Prüfung\nBei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten nach § 57b Abs. 1 ausgerüstet sind, ist bei der\nEinbauprüfung und allen weiteren Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte die Einhaltung der Bestim-\nmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festzustellen.\n4.  Durchführung der Prüfung, Nachweise\n4.1 Prüfungen nach § 57b Abs. 1 sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen.\n4.2 Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben enthalten:\na) Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder der\nvon diesem beauftragten Kraftfahrzeugwerkstatt oder Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten\nFahrzeugherstellers, des anerkannten Fahrzeugimporteurs oder der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,\nb) Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w = … Imp/km“ bei elektronischem Fahrtschreiber oder Kon-\ntrollgerät,\nWegdrehzahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w = … U/km“ bei mechanischem Fahrtschreiber oder Kontroll-\ngerät,\nc) Konstante des Kontrollgerätes in der Form „k = … Imp/km“,\nd) tatsächlicher Reifenumfang in der Form „L = … mm“,\ne) Reifengröße,","1920               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nf) Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges und der Messung des tatsächlichen Reifen-\numfanges und\ng) Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85 genügen die letzten 8 Zeichen).\n4.3 Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind anzugeben:\na) bei Prüfungen nach § 57b Abs. 1 Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten nach\nAnhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten 8 Zeichen) sowie amtliches Kennzeichen des\nbetreffenden Kraftfahrzeuges, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschildes,\nb) bei Einbauprüfungen im Sinne des § 57b Abs. 4 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten\nnach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten 8 Zeichen) des betreffenden Kraftfahr-\nzeuges, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschildes.\nDer Prüfnachweis ist von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, drei Jahre lang aufzubewahren\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.\n5.  Plombierung\n5.1 Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:\n– jeder Anschluss, sofern es bei einer Trennung der Verbindung zu nicht nachweisbaren Änderungen oder nicht\nfeststellbaren Datenverlusten kommen würde, und\n– das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen\nlässt.\n5.2 Die genannten Plombierungen dürfen entfernt werden:\n– in Notfällen,\n– um einen Geschwindigkeitsbegrenzer oder ein anderes der Sicherheit im Straßenverkehr dienendes Gerät ein-\nzubauen, zu justieren oder zu reparieren, sofern das Kontrollgerät auch dann noch zuverlässig und ordnungsge-\nmäß arbeitet und von einem anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller, einer von diesem beauf-\ntragten Werkstatt oder von einer anerkannten Werkstatt unmittelbar nach dem Einbau des Geschwindigkeitsbe-\ngrenzers oder des anderen der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Gerätes, spätestens jedoch sieben\nTage nach der Entfernung, wieder plombiert wird,\n– zur Prüfung der Funktion des Geschwindigkeitsbegrenzers im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 durch\nden amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur; die Plombierung ist durch den amt-\nlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur unmittelbar nach Abschluss der Funktions-\nprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers wieder herzustellen.\n5.3 Jede Verletzung der Plombierung muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein. Die Begründung ist für\ndie Dauer von drei Jahren aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005                          1921\nAnhang (zu Anlage XVIII)\nMuster\nfür eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/\nüber die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten\nVorbemerkung\nWird bei einem Kraftfahrzeug das Kontrollgerät ausgetauscht oder besteht die Möglichkeit, dass nach einer Reparatur nicht mehr auf\ndie im Massenspeicher gespeicherten Daten zugegriffen werden kann, ist das betroffene Transportunternehmen davon in Kenntnis zu\nsetzen, dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten entweder heruntergeladen worden sind und diesem Unternehmen auf Verlan-\ngen zur Verfügung gestellt werden, oder dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten nicht heruntergeladen werden konnten. Dies\nhat durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem beigefügten Muster zu erfolgen.\nBescheinigungen können in „Heftform“ und nach Bedarf in zwei- oder dreifacher Ausfertigung erstellt werden. Sie sind in der Über-\nschrift mit der Länderkennzahl 1 für Deutschland und einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen, die durch Schrägstrich von der\nLänderkennzahl abzugrenzen ist. Das Original ist zusammen mit der Rechnung für die ausgeführten Arbeiten dem Fahrer auszuhändi-\ngen oder kann dem Transportunternehmen per Post zugeleitet werden. Eine Ausfertigung verbleibt im Heft und wird bei dem Unter-\nnehmen, das die Bescheinigung ausgestellt hat, zur Prüfung durch die zuständige Behörde verwahrt.\nDie Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Firmenstempel zu versehen.\nMuster\nBescheinigung Nummer: 1/XXXX\nKontrollgerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\nBescheinigung über das Herunterladen von Daten / über die Unmöglichkeit\ndes Herunterladens von Daten*)\n1 Das Kontrollgerät, das nachfolgend unter Nummer 2 beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen\nKennzeichen: …………………………………………… eingebaut war/ist*), wurde ausgetauscht/repariert*) am:\n(Datum) ……………………………………………\nAngaben zum Kontrollgerät\n2 Hersteller: ………………………………………………………………………………………………………………………\nModell: …………………………………………………… Seriennummer: …………………………………………………\n3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten*)\n(a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe nachfolgende Bemerkungen)\n(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar,\n– weil      ………………………………………………\n– folgende Versuche zur Reparatur des Kontrollgerätes, die ein Herunterladen der Daten ermöglichen sollten,\nwurden unternommen: …………………………………………………………………………………………………\nBemerkungen\n(a) Heruntergeladene Daten können nur dem betroffenen Transportunternehmen zur Verfügung gestellt werden, d. h. dem Unterneh-\nmen, das sich mittels einer Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingeloggt hat.\n(b) Nur Daten, die sich auf das betroffene Transportunternehmen beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt wer-\nden.\n(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.\n(d) Die Daten werden nur auf Antrag übermittelt. Der Antrag ist schriftlich an die unten genannte Adresse des Unternehmens zu rich-\nten, das die Daten zur Übermittlung bereithält. In dem Antrag ist anzugeben, wie die Daten übermittelt werden sollen (z. B. per Ein-\nschreiben, E-Mail etc.).\n(e) Die Daten werden nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter Nummer 1 genannten Tag aufbewahrt und nach Ablauf\ndieses Zeitraums vernichtet.\n(f) Für die Übermittlung der Daten wird ein Entgeld in Höhe von € ……………… erhoben.\nUnternehmen, das die Daten zur Übermittlung bereithält:\nDatum, Unterschrift, Firmenstempel\n*) Nichtzutreffendes streichen.","1922               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nAnlage XVIIIa\n(zu § 57b Abs. 1 )\nDurchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten\n1.         Allgemeines\nPrüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind nach den Vorschriften dieser Anlage unter Beachtung\nder gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.\n2.         Prüfungsfälle\n2.1        Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57b sind durchzuführen\na) nach dem Einbau,\nb) mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Prüfung,\nc) nach jeder Reparatur an der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage,\nd) nach jeder Änderung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges und\ne) nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, die sich aus der Änderung\nder Reifengröße ergibt.\n2.2        An Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind zusätzlich Prüfungen durchzu-\nführen\na) nach jeder Änderung des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges oder\nb) wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht.\n3.         Durchführung der Prüfung\n3.1        Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach An-\nhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\n3.1.1      Einbau, Funktionsprobe und Nachprüfung (bei Prüfungen nach Nummer 2.1).\n3.1.1.1    Der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und elektrisch\nanzuschließen.\n3.1.1.2    Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen (entfällt bei Rollenprüfstand).\n3.1.1.3    Die Anlage ist an den lösbaren mechanischen oder elektrischen Verbindungen mit Plombenzeichen zu\nplombieren.\n3.1.1.4    Bei Nachprüfungen des eingebauten Fahrtschreibers oder Kontrollgerätes in den Fällen der Nummer 2.1\nBuchstabe b bis e wird die angeglichene Wegdrehzahl geprüft und im Einbauschild unter w eingetragen; bei\nFahrtschreibern oder Kontrollgeräten mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegim-\npulszahl des Fahrzeuges wird die Wegimpulszahl geprüft und im Einbauschild unter w eingetragen.\n3.1.2      Angleichung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes an das Kraftfahrzeug\n3.1.2.1    Die Gerätekonstante auf dem Einbauschild ist festzustellen.\n3.1.2.2    Das Wegdrehzahl- oder Wegimpulsmessgerät ist am Fahrzeug anzuschließen, danach ist das Fahrzeug\nabzurollen.\n3.1.2.3    Die Wegdrehzahl/Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke von mindestens 40 m fest-\nzustellen; ersatzweise kann eine 20 m lange Messstrecke bei Verwendung eines elektronischen Wegimpuls-\nzahlmessgerätes gewählt werden.\n3.1.2.4    Die Messung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese Zwecke geeigneten Rollen-\nprüfstand durchgeführt werden (w = Anzahl der Umdrehungen oder Impulse des Geräteanschlusses am\nFahrzeug bezogen auf eine Wegstrecke von 1 km).\n3.1.2.5    Bei Fahrtschreibern und Kontrollgeräten mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl w an Geräte-\nkonstante k innerhalb ± 2 % so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten Zustand die Fehlergrenze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005                1923\nnach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten kann. Die Anglei-\nchung ist mittels Zwischengetriebe vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen zu überprüfen. Bei\nFahrtschreibern oder Kontrollgeräten mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegim-\npulszahl des Fahrzeuges sind ebenfalls die Fehlergrenzen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nr. 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 einzuhalten.\n3.1.2.6 Die Messung des Fahrzeuges ist wie folgt vorzunehmen:\na) mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,\nb) mit verkehrssicheren Fahrzeugreifen und dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,\nc) durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Fahrzeuges:\nDas Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwin-\ndigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1 000 m betragen.\nDie Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie z. B. auf einem Prüfstand durchgeführt werden,\nsofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.\n3.1.2.7 Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des Fahrzeuges kann\naus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeuges durch Korrektur der zugehörigen Messwerte rechne-\nrisch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte bzw. die Korrekturtabellen der Fahrtschreiberhersteller).\n3.1.2.8 Die Antriebswelle ist auf gute Verlegung und einwandfreien Lauf zu prüfen.\n3.1.3   Untersuchung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes auf Eigenfehler (bei Prüfungen nach Num-\nmer 2.1 Buchstabe a bis c)\n3.1.3.1 Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und Datum auszufüllen und in den Fahrtschreiber oder in das\nKontrollgerät einzulegen.\n3.1.3.2 Der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät ist als separate Komponente mit einem Prüfgerät zu kontrollieren;\ndabei dürfen die Abweichungen höchstens betragen:\na) zurückgelegte Wegstrecke:\n± 1 %, bezogen auf 1 000 m,\nb) Geschwindigkeit:\n± 3 km/h (gilt bis Messbereich 125 km/h),\nc) Zeit:\n± 2 Minuten pro Tag oder\n± 10 Minuten nach 7 Tagen.\n3.1.3.3 Es ist ein Prüfdiagramm wie folgt zu erstellen:\na) Es sind drei Messpunkte nach Geschwindigkeitsanzeige anzufahren (z. B. 40, 80, 120 für Messbereich\n125 km/h).\nb) Leitliniendiagramm\nEs ist kurzzeitig bis zum Endpunkt hochzufahren und das Prüfgerät ist nach ca. 60 Sekunden auszu-\nschalten = zeitlose Abfalllinie.\nc) Es ist wieder bis zum Endpunkt hochzufahren und danach in drei Stufen mit jeweils 60 Sekunden Verhar-\nrung auf jeden Messpunkt abwärts zu schreiben.\nd) Das Prüfschaublatt ist durch ein Auswertgerät mit Lupe zu kontrollieren.\nBei nichtauswertbarem Aufschrieb muss der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät instand gesetzt wer-\nden; anschließend ist die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 zu wiederholen.\n3.1.3.4 Die Prüfung nach Nummer 3.1.3 entfällt beim Einbau, wenn die Prüfung bereits vom Gerätehersteller vorge-\nnommen wurde und nicht länger als ein Jahr zurückliegt.\n3.2     Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung\n(EWG) Nr. 3821/85\n3.2.1   Bei neuen oder reparierten Kontrollgeräten wird die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit der\nAnzeigen und Aufzeichnungen innerhalb der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 festgelegten Fehlergren-\nzen durch die vom Hersteller oder der Werkstatt vorgenommene Plombierung bestätigt und muss beim Ein-\nbau oder der Eingabe des Fahrzeugkennzeichens nicht nochmals überprüft werden, sondern es sind ledig-\nlich die Prüfungen nach Nummer 3.2.3 Buchstabe c bis f durchzuführen.","1924             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\n3.2.2     Einbauprüfung\nBeim Einbau in ein Fahrzeug muss die Gesamtanlage (einschließlich Kontrollgerät) den Vorschriften über die\nin den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 festgelegten Fehlergrenzen entsprechen.\n3.2.3     Regelmäßige Nachprüfung\nRegelmäßige Nachprüfungen müssen bei jedem der unter Nummer 2 aufgeführten Prüfungsfälle erfolgen.\nÜberprüft werden mindestens:\na) die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgerätes einschließlich der Datenspeicherung auf den\nKontrollgerätkarten,\nb) die Einhaltung der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 aufgeführten Fehlergrenzen des Gerätes in einge-\nbautem Zustand,\nc) das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,\nd) das Vorhandensein des Einbauschildes,\ne) die Unversehrtheit der Plombierung des Gerätes und der anderen Einbauteile,\nf) die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang.\nBestandteil der Überprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.3 sein.\n3.2.4     Messung der Anzeigefehler\nDie Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingun-\ngen, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind, durchgeführt:\n– unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,\n– Reifendrücke gemäß Angaben des Herstellers,\n– Reifenabnutzung innerhalb der zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\n– Bewegung des Fahrzeuges:\n– Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwin-\ndigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1 000 m betragen.\n– Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie z. B. auf einem Prüfstand durchgeführt werden, sofern\neine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.\n3.2.5     Fehlergrenzen\n3.2.5.1   Messung der zurückgelegten Wegstrecke\n3.2.5.1.1 Die Messung kann erfolgen:\n– als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt oder\n– nur beim Vorwärtsfahren.\n3.2.5.1.2 Das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können.\n3.2.5.1.3 Die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen (Strecken von mindes-\ntens 1 000 m):\n– ± 1 % vor dem Einbau,\n– ± 2 % beim Einbau und bei den regelmäßigen Nachprüfungen,\n– ± 4 % während des Betriebes.\n3.2.5.1.4 Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.\n3.2.5.2   Geschwindigkeitsmessung\n3.2.5.2.1 Das Kontrollgerät muss Geschwindigkeiten von 0 bis 220 km/h messen können.\n3.2.5.2.2 Zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von\n± 6 km/h und unter der Berücksichtigung\n– einer Fehlergrenze von ± 2 km/h für Eingangsabweichung (Reifenabweichung),\n– einer Fehlergrenze von ± 1 km/h beim Einbau oder der regelmäßigen Nachprüfung\ndarf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegimpulszahlen des\nFahrzeuges zwischen 4 000 bis 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von\n± 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen. Aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt\nsich eine weitere zulässige Fehlergrenze von 0,5 km/h für die im Kontrollgerät gespeicherte Geschwindig-\nkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005           1925\n3.2.5.2.3 Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.\n3.2.6     Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Kontrollgeräteher-\nstellers erfolgen.\n3.3       Kalibrierung\nBei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:\na) Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,\nb) digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges\n(Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausge-\nrüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl\ngebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),\nc) Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC-Zeit), gegebenenfalls die Einstel-\nlung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),\nd) Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeits-\ngebers,\ne) Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Kontrollgerät bekannten Parameter wie:\nFahrzeugkennung:\n– Fahrzeugkennzeichen,\n– Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\n– zulassender Mitgliedstaat (Country Code);\nFahrzeugmerkmale:\n– Wegimpulszahl (w),\n– Konstante (k),\n– Reifenumfang (L),\n– Reifengröße,\n– UTC-Zeit,\n– aktueller Kilometerstand,\n– Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeuges.\nNach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Kontrollgerät sowie ein Download der\nWerkstattkartendaten erstellt werden. Das Kalibrierungsprotokoll muss zusammen mit dem Prüfnachweis\nfür drei Jahre aufbewahrt werden.","1926                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nAnlage XVIIIb\n(zu § 57b Abs. 3 und 4)\nPrüfstellen\nfür die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte\n1.   Allgemeines\n1.1 Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen techni-\nschen Standards durchzuführen.\n1.2 Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in die-\nser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen vor-\nhanden sind (Prüfstellen).\n1.3 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem Betreiber der Prü-\nfungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen der\nFahrtschreiber und Kontrollgeräte bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.\n2.   Einrichtungen und Ausstattungen\nIn Abhängigkeit von den durchzuführenden Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen ständig vor-\nhanden sein:\n2.1 Grundausstattung:\na) Grube, Hebebühne oder Rampe,\nb) geeigneter und eichfähiger Rollenprüfstand oder entsprechend genaue Messeinrichtung,\nc) eichfähige Prüfgeräte für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie für den entsprechenden Auf-\nschrieb,\nd) eichfähiges Wegdrehzahlmessgerät,\ne) Auswertegerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,\nf) Uhrenprüfgerät,\ng) Prüfschablonen,\nh) Plombiereinrichtung und Plombierungszeichen,\ni) Reifenfüllanlage mit geeichtem Reifenluftdruckmessgerät,\nj) Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers.\n2.2 Zusatzausstattung für Prüfungen an Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:\na) eine Werkstattkarte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,\nb) eine Einrichtung zum Herunterladen der Kontrollgerätedaten und beim Gerätetausch zur Weitergabe der Mas-\nsenspeicherdaten an den Fahrzeughalter,\nc) ein eichfähiges Prüfgerät zur Programmierung der Geräteparameter nach Anhang I B der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85,\nd) eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der Prüfungsdaten zu den durchgeführten\nPrüfungen.\nDie gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten sowie die Formulare zur Bestä-\ntigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberech-\ntigten Zugriff und Diebstahl zu schützen.\n2.3 Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfung eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind\ndie nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:\na) die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte einschlägigen Vorschriften der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils aktuellen Fassung,\nb) die im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundes-\nrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind,\nc) Technische Daten und Prüfanleitungen der in Frage kommenden Fahrtschreiber und Kontrollgeräte und\nd) eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der\nSchulung und des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt\nwerden muss.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005              1927\nAnlage XVIIIc\n(zu § 57b Abs. 3 und 4)\nAnerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von\nFahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen\n1.  Allgemeines\n1.1 Die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allge-\nmein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrt-\nschreiber und Kontrollgeräte obliegt der obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Lan-\ndesrecht zuständigen Stellen.\n1.2 Die Anerkennung kann erteilt werden\na) zur Vornahme der Prüfungen durch den Antragsteller selbst,\nb) für Kontrollgerätehersteller auch zur Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die die Prüfungen vorneh-\nmen.\nLässt der Antragsteller die Prüfungen durch von ihm beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten vornehmen, muss\ner nachweisen, dass er durch entsprechende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse sichergestellt hat,\ndass bei den Werkstätten die Voraussetzungen der Anlage XVIIIb und der Anlage XVIIId Nr. 2 und 3 vorliegen\nund die Durchführung der Prüfungen ordnungsgemäß erfolgt. Eine Kraftfahrzeugwerkstatt, die bereits für die\nPrüfung von Kontrollgeräten und Fahrtschreibern nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ermächtigt\nist, kann, sofern sie die notwendigen Bedingungen an Ausrüstung, Schulung und Sicherheit erfüllt, zur Durch-\nführung der Prüfungen von Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom bisherigen\nFahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller beauftragt werden. Sofern eine Kraftfahrzeugwerkstatt eine\nErweiterung beantragt, ist diese nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Prüfberechtigung für Kon-\ntrollgeräte nach Anhang I und Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllt sind. Der Hersteller darf\nkeine Werkstatt beauftragen, die bereits selbst von einer Anerkennungsstelle nach Anlage XVIIId anerkannt ist\noder deren Anerkennung wegen Missachtung einschlägiger Vorschriften dauerhaft entzogen wurde.\n1.3 Für die Anerkennung muss der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller nachweisen, dass er Inhaber einer all-\ngemeinen Bauartgenehmigung für Fahrtschreiber nach § 22a dieser Verordnung oder einer EG-Bauartgenehmi-\ngung für Kontrollgeräte nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist.\n1.4 Fahrzeugimporteure können wie Fahrzeughersteller im Sinne dieser Anlage für die Einbauprüfung anerkannt wer-\nden, wenn sie an Fahrzeugen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nhergestellt worden sind, für den jeweiligen Fahrzeughersteller die Einbauprüfung vornehmen.\n2.  Allgemeine Voraussetzungen\n2.1 Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder\nSatzung zur Vertretung befugten Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und\nKontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus\ndem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen.\n2.2 Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist,\ndass er die Anforderungen der Anlage XVIIId, ausgenommen Nummer 2.2, erfüllt und über mindestens eine Prüf-\nstelle nach Anlage XVIIIb verfügt.\n3.  Nebenbestimmungen\nDie Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfun-\ngen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die Sicherheit nach Maßgabe der Anlage 10 des Anhangs I B\nder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gewährleistet ist.\n4.  Rücknahme der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen\nnicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.\n5.  Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen wegge-\nfallen ist. Sie ist auch dann zu widerrufen, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vor-","1928              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt\nwurden, die Sicherheit nach Anlage 10 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht gewährleistet ist\noder wenn die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind. Die Anerkennung kann\nwiderrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.\n6.  Aufsicht\n6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Unternehmen aus. Sie prüft oder lässt prüfen,\na) ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,\nb) ob die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt,\ndokumentiert und nachgewiesen worden sind und\nc) in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.\n6.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Aner-\nkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzuneh-\nmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen\nzu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschrie-\nbenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.\n7.  Schlussbestimmungen\nDie zur Durchführung der Prüfung anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller sowie die anerkannten\nFahrzeughersteller und Importeure haben alle Veränderungen, die ihre Anerkennung beeinflussen können, der\nAnerkennungsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005              1929\nAnlage XVIIId\n(zu § 57b Abs. 3 und 4 )\nAnerkennung\nvon Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen\nsowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte\n1.  Allgemeines\n1.1 Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kon-\ntrollgeräte obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht\nzuständigen Stellen (Anerkennungsstelle). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen\nKraftfahrzeuginnungen übertragen. Die Anerkennungsstelle darf keine Werkstatt anerkennen, die bereits von\neinem anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller nach Anlage XVIIIc beauftragt ist oder deren\nAnerkennung wegen Missachtung einschlägiger Vorschriften dauerhaft entzogen wurde.\n1.2 Für die nach Nummer 2.5 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen und für das Verfahren\nder Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten wird eine Richtlinie im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesmi-\nnisteriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.\n1.3 Die Anerkennung nach Nummer 1.1 und die Erfüllung der in Nummer 2 bestimmten persönlichen Voraussetzun-\ngen sind Grundlage für die Zuteilung der Werkstattkarten. Die Werkstattkarte wird jeweils mit den Daten der Kraft-\nfahrzeugwerkstatt sowie der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Fachkraft personalisiert. Bei\nWegfall der Prüfberechtigung der Kraftfahrzeugwerkstatt oder einer verantwortlichen Fachkraft oder beim Aus-\nscheiden einer verantwortlichen Fachkraft aus dem Unternehmen sowie bei Nichteinhaltung der in Nummer 2.5\nfestgelegten Nachschulungsfrist sind die betroffenen Werkstattkarten durch die Kraftfahrzeugwerkstatt an die\nausgebende Stelle zurückzugeben.\n2.  Persönliche Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten\n2.1 Der Antragsteller, bei juristischen Personen, die nach Gesetz oder Satzungen zur Vertretung berufenen Personen,\nsowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte\nmüssen persönlich zuverlässig sein und ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister\nvorlegen.\n2.2 Der Antragsteller muss durch die Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die\nEintragung in die Handwerksrolle nachweisen, dass er selbst oder der Betriebsleiter somit die Voraussetzungen\nnach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behe-\nbung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte festgestellten Mängel erfor-\nderlich sind.\n2.3 Der Antragsteller muss nachweisen, dass er für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontroll-\ngeräte verantwortliche Fachkräfte beschäftigt. Diese müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden.\n2.4 Der Antragsteller muss nachweisen, dass die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kon-\ntrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf\ndem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, wobei die verantwortlichen Fachkräfte\na) eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der folgenden Ausbildungsberufe nachweisen müssen:\n– Kraftfahrzeugmechaniker,\n– Kraftfahrzeugelektriker,\n– Automobilmechaniker,\n– Kfz-Mechatroniker,\n– Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,\n– Karosserie- und Fahrzeugbauer,\n– Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,\n– Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,\n– Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,\n– Landmaschinenmechaniker,\n– Land- und Baumaschinenmechaniker oder","1930               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nb) eine erfolgreiche Meisterprüfung in einem der folgenden Berufe nachweisen müssen:\n– Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,\n– Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,\n– Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,\n– Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,\n– Metallbauer-Handwerk (Fachrichtung Fahrzeugbau),\n– Metallbauer-Handwerk (Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau),\n– Landmaschinenmechaniker-Handwerk oder\nc) als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotech-\nnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik nachweisen müssen:\n– eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung und Repa-\nratur) oder\n– eine Abschlussprüfung in den vorgenannten Ausbildungsberufen.\n2.5 Die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte müs-\nsen darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrtschreiber und Kontrollgeräte\nentsprechende Schulung nach Maßgabe der Nummer 8 erfolgreich abgeschlossen haben, wobei die Frist für die\nWiederholungsschulungen maximal 36 Monate beträgt, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich\neine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde.\nWird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige\nSchulung durchzuführen.\n2.6 Der Antragsteller muss nachweisen, dass die von ihm benannte Prüfstelle den Anforderungen der Anlage XVIIIb\nentspricht.\n2.7 Die Anerkennung ist nicht übertragbar.\n3.  Handhabung der Werkstattkarte\n3.1 Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person sind für die ordnungsgemäße\nNutzung der Werkstattkarte verantwortlich. Sie hat die verantwortlichen Fachkräfte hierüber jährlich zu belehren.\nDie Belehrung ist schriftlich festzuhalten.\n3.2 Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch unbe-\nfugte Personen verwendet wird. Sie darf nur von der verantwortlichen Fachkraft, auf die sie ausgestellt ist, ver-\nwendet werden. Sie ist innerhalb der Werkstatt sicher und gegen unbefugte Zugriffe geschützt aufzubewahren\nund darf außerhalb der Werkstatt nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden, soweit dies in kon-\nkreten Einzelfällen notwendig ist. Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte sind der ausgebenden Behörde oder\nStelle unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn die verantwortliche Fachkraft unter Mitnahme der Werkstatt-\nkarte ihr Arbeitsverhältnis auflöst und die Kraftfahrzeugwerkstatt die Karte nicht beschaffen kann. Die Kraftfahr-\nzeugwerkstatt hat nachzuweisen, dass es ihr nicht möglich ist, die Werkstattkarte zurückzuerlangen.\n3.3 Die Kraftfahrzeugwerkstatt führt zu Kontrollzwecken einen kontinuierlichen Nachweis über die jeweilige Verwen-\ndung der ihren verantwortlichen Fachkräften erteilten Werkstattkarten. Zu diesem Zweck sind die im Speicher-\nchip der Werkstattkarten vorhandenen Daten regelmäßig auf einen Datenträger zu kopieren. Die Daten sind min-\ndestens drei Jahre zu speichern.\n4.  Nebenbestimmungen\nDie Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prü-\nfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die Sicherheit nach Maßgabe der Anlage 10 des An-\nhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gewährleistet ist.\n5.  Rücknahme der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzun-\ngen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.\n6.  Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie\nist auch dann zu widerrufen, wenn die Kraftfahrzeugwerkstatt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vor-\nschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005           1931\nwurden, die Sicherheit nach Anlage 10 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht gewährleistet ist\noder wenn die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind. Die Anerkennung\nkann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.\n7.   Aufsicht\n7.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie prüft selbst oder lässt prüfen,\na) ob die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und\nnachgewiesen sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,\nb) in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist und\nc) ob die in Nummer 8 vorgeschriebenen Schulungen durchgeführt werden.\nDie Prüfungen sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, durchzuführen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.\n7.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der\nAnerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-\nzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maß-\nnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die\nvorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.\n8.   Schulung der verantwortlichen Fachkräfte\n8.1 Die Schulung nach Nummer 2.5 kann durchgeführt werden durch\n– Hersteller für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte,\n– von einem Hersteller für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte autorisierte und für solche Schulungen geeignete\nStellen oder\n– vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks autorisierte und für solche Schulungen geeignete\nBildungsstätten des Handwerks.\n8.2 Schulungsstätten sind den örtlich zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder\nnach Landesrecht zuständigen Stellen unaufgefordert zu melden; dies gilt auch für die Einstellung der Schu-\nlungstätigkeit.\n8.3 Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulung der\nSchulungsstätten müssen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. Die Schulungen\nmüssen geräte- und herstellerübergreifend durchgeführt werden.\n8.4 Die in den Schulungen für Geräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwendeten Kontrollgerä-\nte und Karten sind mit speziellen Test-Keys auszurüsten, um Sicherheitsrisiken wie beispielsweise einen Dieb-\nstahl und eine damit verbundene unbefugte Weiterverwendung von Schulungskarten auszuschließen.\n9.   Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen\n9.1 Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten\nLandesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Nummer 7.2 ist ent-\nsprechend anzuwenden.\n9.2 Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten\noder nach Landesrecht zuständigen Stellen.\nDie mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schulungsstätten\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und\ndie vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder Leiter der Schulungsstätte hat diese Maß-\nnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die\nvorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen.\n10. Schlussbestimmungen\n10.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind von\nihnen der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen.\n10.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Durchführung der Schulungen haben können, sind den\nnach Nummer 8.2 zuständigen Stellen unaufgefordert zu melden.“","1932                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung\nüber die Kontrollen gemäß der Richtlinie\n88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren\nzur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die\nHarmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr\nDie Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über ein-\nheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter\nSozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Stra-\nßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1003), zuletzt geändert durch Artikel 406 der Verordnung vom 29. Oktober\n2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „v. H.“ jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3\nDer Mindestumfang der Kontrollen von 1 Prozent der Fahrtage wird erbracht durch die Überprüfung von mindes-\ntens 1 Prozent der Summe der Fahrtage der Fahrer. Die Zahl der Fahrtage errechnet sich aus dem Produkt von\n240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Kraftfahrzeuge, die\nunter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallen.\nDie Mindestzahlen der zu kontrollierenden Fahrtage richten sich nach den Fahrzeugbestandszahlen, die den Län-\ndern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt alle zwei Jahre zur Ver-\nfügung gestellt werden.“\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Bei den Straßenkontrollen sind mindestens zu prüfen:\n1.   a) die Tageslenkzeiten,\nb) die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten,\nc) im Falle eindeutiger Anzeichen für Unregelmäßigkeiten auch die Schaublätter der vorangegangenen\nTage, die nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind,\nund/oder die Angaben, die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder in dem Speicher des\nKontrollgerätes gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gespeichert worden sind;\n2.   gegebenenfalls für die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannte Zeit etwaige Über-\nschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit für das Fahrzeug; diese werden definiert als Zeiträume\nvon mehr als einer Minute, in denen die Geschwindigkeit der Fahrzeuge der Klasse N3 mehr als 90 km/h\noder bei Fahrzeugen der Klasse M3 mehr als 105 km/h beträgt – wobei für die Klassen N3 und M3 die Defi-\nnition in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG gilt;\n3.   gegebenenfalls Geschwindigkeiten des Fahrzeugs, wie sie vom Kontrollgerät während höchstens der letz-\nten 24 Stunden der Einsatzzeit des Fahrzeugs aufgezeichnet worden sind;\n4.   gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;\n5.   das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgerätes (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Gerä-\ntes und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 14\nAbs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Dokumente.“\nb) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. die Gültigkeit der zur Kalibrierung der Kontrollgeräte eingesetzten Werkstattkarten.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von Unterlagen, insbesondere Schaublättern und/oder\nDaten, die der zuständigen Behörde auf Verlangen übersandt werden.“\nArtikel 4\nÄnderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005             1933\n1. In der Überschrift zu Unterabschnitt A des 1. Abschnitts wird nach dem Wort „Fahrzeugteileverordnung“ ein\nKomma und das Wort „Fahrpersonalverordnung“ eingefügt.\n2. Nach der Gebührennummer 170 werden folgende Gebührennummern eingefügt:\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                              Euro\n„8. Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten\n181           Sicherheitstechnische Überprüfungen\n181.1         Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren      2 659,00 bis\nKomponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit          6 900,00\nbemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122\n181.2         Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und          1 483,00 bis\nderen Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit    2 518,00\nbemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122\n182           Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleitungen\n182.1         Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine Komponente des digi- 1,30\ntalen Kontrollgeräts\n182.2         Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindig-       0,80\nkeitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts“.\n3. In Gebührennummer 241.3 wird die Angabe „§ 57b Abs. 4 StVZO“ durch die Angabe „§ 57b Abs. 3 und 4 StVZO“\nersetzt.\nArtikel 5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I\nS. 2307), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Juni 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}