{"id":"bgbl1-2005-4-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":4,"date":"2005-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/4#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_4.pdf#page=21","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung","law_date":"2005-01-12T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005                  109\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung\nVom 12. Januar 2005\nAuf Grund des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuerge-           3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch die\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      Angabe „§ 81a des Einkommensteuergesetzes“ er-\n19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der            setzt.\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b des Gesetzes\nvom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist,       4. § 7 wird wie folgt gefasst:\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-\n„§ 7\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit\nund Soziale Sicherung und dem Bundesministerium des                                      Besondere\nInnern:                                                                  Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle\n(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zu dem in\n§ 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommen-\nArtikel 1                               steuergesetzes bezeichneten Personenkreis gehört,\nüber die für ihn zuständige Stelle (§ 81a des Einkom-\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom                 mensteuergesetzes) eine Zulagenummer (§ 10a\n17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4544), geändert durch die           Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes), übermittelt\nVerordnung vom 8. März 2004 (BGBl. I S. 340), wird wie            die zuständige Stelle die Angaben des Steuerpflichti-\nfolgt geändert:                                                   gen an die zentrale Stelle.\n(2) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Abs. 1\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                    Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergeset-\nzes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die zuständi-\n„§ 1                                ge Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum\nDatensätze                              begünstigten Personenkreis für das Beitragsjahr zu\nbestätigen und die für die Ermittlung des Mindestei-\n(1) Eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkom-\ngenbeitrags und für die Gewährung der Kinderzulage\nmensteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vor-\nerforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermit-\ngeschriebene Übermittlung von Daten und eine nach\nteln. Sind für ein Beitragsjahr oder für das vorange-\ndiesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mittei-\ngangene Kalenderjahr mehrere zuständige Stellen\nlungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten\nnach § 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zur\nerfolgt in Form eines amtlich vorgeschriebenen Da-\nMeldung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter\ntensatzes.\nHalbsatz des Einkommensteuergesetzes verpflichtet,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für das Anmeldeverfahren           meldet jede zuständige Stelle die Daten für den Zeit-\nnach § 90a des Einkommensteuergesetzes; § 90a                 raum, für den jeweils das Beschäftigungs-, Amts-\nAbs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes ist                 oder Dienstverhältnis bestand und auf den sich\njedoch anzuwenden. Absatz 1 gilt ferner nicht für Mit-        jeweils die zu übermittelnden Daten beziehen. Gehört\nteilungen an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1          der Steuerpflichtige im Beitragsjahr nicht mehr zum\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes durch die                  berechtigten Personenkreis im Sinne des § 10a Abs. 1\nzuständige Stelle und den Anbieter, für Mitteilungen          Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergeset-\nder zentralen Stelle an den Zulageberechtigten nach           zes oder hat er im Beitragsjahr erstmalig einen Alters-\n§ 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, für                 vorsorgevertrag (§ 82 Abs. 1 des Einkommensteuer-\nAnzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie für Mitteilungen          gesetzes) abgeschlossen, hat die zuständige Stelle\nnach den §§ 6 und 11 Abs. 1 und 3. Wird die Mitteilung        die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags erfor-\nnach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle über-         derlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln,\nmittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mitteilung des          wenn ihr eine Einwilligung des Steuerpflichtigen vor-\nAnbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1          liegt. Ist das Kindergeld für den Zulageberechtigten\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der               nicht von der zuständigen Stelle festgesetzt worden,\nBescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92 des          entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten.\nEinkommensteuergesetzes erfolgen. Abweichend von                 (3) Hat die zuständige Stelle die für die Gewährung\nAbsatz 1 kann die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 Satz 5          der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale\ndes Einkommensteuergesetzes über die Festsetzung              Stelle übermittelt (§ 91 Abs. 2 des Einkommensteuer-\nder Zulage auch schriftlich erfolgen, wenn das bisheri-       gesetzes) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum\nge Ermittlungsergebnis im Festsetzungsverfahren               das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die\nnicht geändert wird.“                                         zuständige Stelle dies der zentralen Stelle bis zum\n31. März des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr\n2. § 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                    der Rückforderung folgt, mitzuteilen.“","110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005\n5. § 8 wird aufgehoben.                                          Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuerge-\nsetzes für das gesamte Beitragsjahr verpflichtet.\n6. Die §§ 9 bis 12 werden wie folgt gefasst:\n(3) Ist vor einer Übertragung nach § 1 Abs. 1 Satz 1\n„§ 9                               Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zerti-\nBesondere                              fizierungsgesetzes ein Altersvorsorge-Eigenheimbe-\nMitteilungspflicht der Familienkasse                trag an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden,\nhat der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorge-\nHat die zuständige Familienkasse der zentralen             verträge-Zertifizierungsgesetzes des bisherigen Ver-\nStelle auf Anforderung die Daten für die Gewährung            trags dem Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsor-\nder Kinderzulage übermittelt (§ 91 Abs. 1 Satz 1 erster       geverträge-Zertifizierungsgesetzes des neuen Ver-\nHalbsatz des Einkommensteuergesetzes) und wird für            trags die Angaben nach § 92b Abs. 3 Satz 2 des Ein-\ndiesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insge-              kommensteuergesetzes sowie die Höhe des Auszah-\nsamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der          lungsbetrages, der monatlichen Rückzahlungsraten,\nzentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.                    der bereits geleisteten Rückzahlungsbeträge und\n§ 10                               Daten über einen Zahlungsrückstand zu übermitteln.\nDer Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mittei-\nBesondere                              lung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter\nMitteilungspflichten des Anbieters                 des neuen Vertrags übermitteln. Die zentrale Stelle lei-\n(1) Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zula-        tet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den\ngeantrag anzugebenden Daten sowie die Mitteilungen            Anbieter des neuen Vertrags weiter. Die Sätze 1 bis 3\nnach § 89 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergeset-             gelten entsprechend für die Fälle des § 92a Abs. 4\nzes zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermit-        Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.\nteln. Erfolgt eine Datenübermittlung nach § 89 Abs. 3\ndes Einkommensteuergesetzes, gilt Satz 1 entspre-                (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des\nchend.                                                        Absatzes 3 Satz 4 hat der Anbieter des bisherigen Ver-\ntrags sowie der Anbieter des neuen Vertrags die Über-\n(2) Der Anbieter hat eine ihm bekannt gewordene            tragung der zentralen Stelle mitzuteilen.\nBeendigung der unbeschränkten Einkommensteuer-\npflicht des Zulageberechtigten (§ 95 Abs. 1 des Einkom-          (5) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund ver-\nmensteuergesetzes) der zentralen Stelle mitzuteilen.          traglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen ande-\n(3) Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Zah-         ren Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und\nlung des nach § 90 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteu-           Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über. Die Absät-\nergesetzes abzuführenden Rückforderungsbetrages               ze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.\nund des nach § 94 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteu-                                        § 12\nergesetzes abzuführenden Rückzahlungsbetrages,\njeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, sowie                                      Besondere\ndie Zahlung von ihm geschuldeter Verspätungs- oder                              Mitteilungspflichten der\nSäumniszuschläge mitzuteilen.                                         zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter\n§ 11\n(1) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter das Ermitt-\nAnbieterwechsel                           lungsergebnis (§ 90 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-\n(1) Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgever-         steuergesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung steht unter\nmögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des           dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgaben-\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie          ordnung). Das Ermittlungsergebnis kann auch durch\nin den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c,             Abweisung des nach § 89 Abs. 2 des Einkommen-\nAbs. 1a Satz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des Ein-        steuergesetzes übermittelten Datensatzes, der um\nkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisheri-            eine in dem vom Bundesministerium der Finanzen\ngen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in           veröffentlichten Fehlerkatalog besonders gekenn-\n§ 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten              zeichnete Fehlermeldung ergänzt wird, übermittelt\neinschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung          werden. Ist der Datensatz nach § 89 Abs. 2 des Ein-\nfortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1            kommensteuergesetzes auf Grund von unzureichen-\nund 2 mitzuteilen. Bei der Übermittlung hat er die bis-       den oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtig-\nherige Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer              ten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung er-\nund die Anbieternummer anzugeben. Der Anbieter                gänzt worden und werden die Angaben innerhalb der\ndes bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach              Antragsfrist des § 89 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-\nSatz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des              steuergesetzes von dem Zulageberechtigten an den\nneuen Vertrags übermitteln. Die zentrale Stelle leitet        Anbieter nicht nachgereicht, gilt auch diese Abwei-\ndie Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbie-         sung des Datensatzes als Übermittlung des Ermitt-\nter des neuen Vertrags. Der Anbieter des bisherigen           lungsergebnisses.\nVertrags hat den Anbieter des neuen Vertrags über\n(2) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die Aus-\neine Abweisung eines Datensatzes nach § 12 Abs. 1\nzahlung der Zulage nach § 90 Abs. 2 Satz 1 des Ein-\nSatz 3 oder 4 unverzüglich zu unterrichten.\nkommensteuergesetzes und § 15, jeweils bezogen\n(2) Wird das Altersvorsorgevermögen im laufenden           auf den Zulageberechtigten, mitzuteilen. Mit Zugang\nBeitragsjahr vollständig auf einen neuen Anbieter             der Mitteilung nach Satz 1 entfällt der Vorbehalt der\nübertragen, ist dieser Anbieter zur Ausstellung der           Nachprüfung der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2. Die"]}