{"id":"bgbl1-2005-4-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":4,"date":"2005-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Deutsche-Welle-Gesetzes","law_date":"2005-01-11T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung des Deutsche-Welle-Gesetzes\nVom 11. Januar 2005\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Deutsche-Welle-\nGesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3456) wird nachstehender Wort-\nlaut des Deutsche-Welle-Gesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das teils am 24. Dezember 1997, teils am 1. Januar 1998 in Kraft getretene\nGesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094),\n2. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),\n3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 81 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I. S. 2785),\n4. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom\n27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007),\n5. den teils am 21. Dezember 2004, teils am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3456).\nBonn, den 11. Januar 2005\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung für Kultur und Medien\nC h r i s t i n a We i s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005                   91\nGesetz\nüber die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“\n(Deutsche-Welle-Gesetz – DWG)\nInhaltsübersicht                        Rundfunkanstalten und Veranstaltern im In- und Ausland\nunterhalten werden. Das Nähere regelt die Satzung der\n§§    Deutschen Welle.\nAbschnitt 1:          Grundlagen der Anstalt\nUnterabschnitt 1:     Allgemeine Vorschriften            1– 3                              §3\nUnterabschnitt 2:     Gestaltung der Sendungen           4– 7                           Aufgabe\nUnterabschnitt 3:     Erfüllung der Aufgaben             8–15\n(1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rund-\nUnterabschnitt 4:     Rechte Dritter                    16–21  funk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien an.\nUnterabschnitt 5:     Verantwortung für Sendungen       22–23\n(2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in deut-\nAbschnitt 2:          Struktur der Anstalt\nscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbrei-\ntet.\nUnterabschnitt 1:     Allgemeine Vorschriften           24–30\nUnterabschnitt 2:     Rundfunkrat                       31–35\nUnterabschnitt 3:     Verwaltungsrat                    36–39                   Unterabschnitt 2\nUnterabschnitt 4:     Intendant                         40–43\nGestaltung der Sendungen\nAbschnitt 3:          Finanzierung der Anstalt\nUnterabschnitt 1:     Finanzwesen                       44–57                              §4\nUnterabschnitt 2:     Vermögen, Beteiligungen,                                            Ziele\nBaumaßnahmen                      58–60\nDie Angebote der Deutschen Welle sollen Deutschland\nAbschnitt 4:          Aufsicht                          61–62  als europäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich\nverfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich\nmachen. Sie sollen deutschen und anderen Sichtweisen\nAbschnitt 1                         zu wesentlichen Themen vor allem der Politik, Kultur und\nWirtschaft sowohl in Europa wie in anderen Kontinenten\nGrundlagen der Anstalt                      ein Forum geben mit dem Ziel, das Verständnis und den\nAustausch der Kulturen und Völker zu fördern. Die Deut-\nsche Welle fördert dabei insbesondere die deutsche\nUnterabschnitt 1                           Sprache.\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 4a\n§1\nAufgabenplanung\nRechtsform\n(1) Die Deutsche Welle erstellt in eigener Verantwor-\n(1) Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche           tung unter Nutzung aller für ihren Auftrag wichtigen Infor-\nWelle ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen          mationen und Einschätzungen, insbesondere vorhan-\nRechts für den Auslandsrundfunk.                               denem außenpolitischen Sachverstand, eine Aufgaben-\n(2) Die Deutsche Welle ist rechtsfähig und hat das          planung für einen Zeitraum von vier Jahren. Sie ist jährlich\nRecht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden             fortzuschreiben. Planungsgrundlage sind die finanziellen\nBestimmungen.                                                  Rahmendaten der Bundesregierung, soweit die Deut-\nsche Welle betroffen ist. Im Übrigen gilt § 4b Abs. 6.\n(3) Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur\nRegelung der betrieblichen Ordnung.                               (2) Die Deutsche Welle legt in der Aufgabenplanung\nihre Programmziele, Schwerpunktvorhaben und deren\n§2                            Gewichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 3\nund 4 für ihre Angebote dar, aufgeschlüsselt insbesonde-\nSitz und Studios                       re nach Zielgebieten, Zielgruppen, Verbreitungswegen\n(1) Die Deutsche Welle hat einen Sitz in Bonn und           und Angebotsformen.\neinen Sitz in Berlin. Der Sitz des Intendanten und der\n(3) Die Deutsche Welle stellt in ihrer Aufgabenplanung\ndazugehörenden Verwaltung sowie der für den Gerichts-\ndar, wie sie zur Aus- und Fortbildung von Medienschaf-\nstand maßgebliche Sitz befinden sich in Bonn.\nfenden, insbesondere im Rahmen der internationalen\n(2) Studios können unter Berücksichtigung von Mög-          Entwicklungszusammenarbeit und der Förderung der\nlichkeiten der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen        auswärtigen Beziehungen beiträgt.","92              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005\n(4) Die Aufgabenplanung enthält auch die für die Be-        (3) Die Deutsche Welle leitet ihren Bericht nach Ab-\nwertung der Angebote maßgebenden Kriterien und erläu-       satz 2 dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung\ntert, aus welchen Gründen die vorgeschlagenen Verbrei-      sowie dem Bundesrechnungshof zu und veröffentlicht\ntungswege und Angebotsformen für die jeweiligen Ziel-       ihn.\ngebiete und Zielgruppen vorgesehen werden und wie\nsich die Zusammenarbeit mit Dritten gemäß § 8 Abs. 1\nund 4 vollziehen soll.                                                                  §5\nProgrammgrundsätze\n§ 4b                                (1) Die Deutsche Welle hat in ihren Sendungen die\nWürde des Menschen zu achten und zu schützen. Die\nBeteiligungsverfahren                      Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen\n(1) Die Deutsche Welle leitet den Entwurf ihrer Auf-     Bestimmungen zum Schutz der Jugend und zur Gleich-\ngabenplanung in der jährlich fortgeschriebenen Fassung      berechtigung von Frauen und Männern sowie des Rechts\nnach dem Beschluss der Bundesregierung über den             der persönlichen Ehre sind einzuhalten.\njeweils nächsten Bundeshaushalt und Finanzplan recht-          (2) Die Sendungen müssen eine unabhängige Mei-\nzeitig dem Deutschen Bundestag und der Bundesregie-         nungsbildung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine\nrung zu.                                                    Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Reli-\ngionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Interes-\n(2) Der Entwurf der Aufgabenplanung wird in geeigne-\nsengemeinschaft unterstützen. Die sittlichen, religiösen\nter Weise veröffentlicht, um der interessierten Öffentlich-\nund weltanschaulichen Überzeugungen der Rundfunk-\nkeit im In- und Ausland Gelegenheit zur Äußerung zu\nteilnehmer sind zu achten.\ngeben.\n(3) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheits-\n(3) Die Bundesregierung nimmt zu den inhaltlichen\ngetreu und sachlich sein sowie in dem Bewusstsein erfol-\nAspekten der Aufgabenplanung der Deutschen Welle\ngen, dass die Sendungen der Deutschen Welle die Bezie-\ninnerhalb von sechs Wochen Stellung. Der Deutsche\nhungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländi-\nBundestag soll sich mit der Aufgabenplanung unter\nschen Staaten berühren. Herkunft und Inhalt der zur Ver-\nBerücksichtigung dieser Stellungnahme innerhalb von\nöffentlichung bestimmten Nachrichten sind mit der gebo-\nzwei Monaten befassen.\ntenen Sorgfalt zu prüfen. Kommentare sind deutlich von\n(4) Die Bundesregierung teilt der Deutschen Welle die    Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfas-\nim laufenden Haushaltsverfahren beschlossenen finan-        sers als solche zu kennzeichnen.\nziellen Rahmendaten mit, soweit die Deutsche Welle\nbetroffen ist.                                                                          §6\n(5) Die Deutsche Welle beschließt durch den Rund-                                Unzulässige\nfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates ihre Auf-                        Angebote, Jugendschutz\ngabenplanung unter Einbeziehung von Stellungnahmen\ndes Deutschen Bundestages, der Bundesregierung so-             (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit\nwie aus der Öffentlichkeit innerhalb von zwei Monaten.      sind Angebote unzulässig, wenn sie\nDiese Aufgabenplanung enthält auch die Kalkulation der\n1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen\nBetriebs- und Investitionskosten im Planungszeitraum.\neine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr\nFolgt die Deutsche Welle in ihrer Aufgabenplanung Stel-\nVolkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt-\nlungnahmen nicht, so begründet sie ihre Entscheidung.\noder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder\nDie Entscheidung über ihre Aufgabenplanung obliegt der\ndie Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass\nDeutschen Welle.\nTeile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Grup-\n(6) Die Höhe des Bundeszuschusses für die Deutsche           pe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder\nWelle wird durch das jährliche Bundeshaushaltsgesetz            verleumdet werden,\nfestgelegt.                                                 2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkei-\n(7) Die Deutsche Welle veröffentlicht die dem Bundes-        ten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine\nzuschuss entsprechende Schlussfassung der Aufgaben-             Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalt-\nplanung.                                                        tätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder\nUnmenschliche des Vorgangs in einer die Menschen-\nwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei\n§ 4c                                 virtuellen Darstellungen,\nBewertung                            3. den Krieg verherrlichen,\n(1) Die Deutsche Welle führt eine fortlaufende Bewer-    4. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere\ntung ihrer Angebote und deren Wirkungen durch.                  durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder\nschweren körperlichen oder seelischen Leiden ausge-\n(2) Die Deutsche Welle erarbeitet für den vierjährigen       setzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches\nPlanungszeitraum der Aufgabenplanung einen Bericht              Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein be-\nüber die durchgeführte Bewertung ihrer Angebote und             rechtigtes Interesse gerade für diese Form der Dar-\nderen Wirkungen. Dabei bezieht sie den Sachverstand             stellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilli-\nDritter aus dem In- und Ausland ein.                            gung ist unbeachtlich,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005                   93\n5. pornographisch sind oder Kinder oder Jugendliche in        während der gesamten Sendung als ungeeignet für die\nunnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung dar-        entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.\nstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,\n(5) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder für den\n6. in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes auf-       Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz\ngenommen sind oder mit einem in diese Liste auf-          keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vor-\ngenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen in-             sehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Fil-\nhaltsgleich sind,                                         men im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht\nzu werden.\n7. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von\n(6) Für sonstige Sendeformate kann die Deutsche\nKindern und Jugendlichen oder Ihre Erziehung zu\nWelle im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen,\neiner eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähi-\nwenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbe-\ngen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der beson-\nhandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamt-\nderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer\nbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer\nzu gefährden.\nEntwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.\nIm Fall der Nummer 2 gilt § 131 Abs. 3 des Strafgesetz-          (7) Für Sendungen, die ausschließlich oder überwie-\nbuches entsprechend. Im Fall der Nummer 3 gilt § 86           gend für außereuropäische Länder bestimmt sind, richten\nAbs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.                    sich die nach den Absätzen 3 bis 6 maßgebenden Zeit-\ngrenzen nach der Ortszeit in allen Teilen der Zielländer.\n(2) Nach Aufnahme des Angebotes in die Liste nach\n§ 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach            (8) Auf Antrag des Intendanten kann der Rundfunkrat\nAbsatz 1 auch nach wesentlichen inhaltlichen Verände-         der Deutschen Welle von der Vermutung nach Absatz 2\nrungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüf-        abweichen. Dies gilt insbesondere für Angebote, deren\nstelle für jugendgefährdende Medien.                          Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten\nLandesjugendbehörden sind von der abweichenden\nBewertung zu unterrichten.\n§ 6a\n(9) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sen-\nEntwicklungs-                         dungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und\nbeeinträchtigende Angebote                     vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein be-\nrechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstel-\n(1) Sofern die Deutsche Welle Angebote verbreitet          lung oder Berichterstattung vorliegt.\noder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwick-\nlung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenver-\n§7\nantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit\nzu beeinträchtigen, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass                       Jugendschutzbeauftragte/\nKinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie                      Jugendschutzbeauftragter\nüblicherweise nicht wahrnehmen.\n(1) Der Intendant beruft eine Jugendschutzbeauf-\n(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträch-         tragte/einen Jugendschutzbeauftragten.\ntigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 grundsätz-\n(2) Die/Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprech-\nlich vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz\npartner für die Rundfunkteilnehmer und Nutzer und berät\nfür Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe\nden Intendanten in Fragen des Jugendschutzes. Diese\nnicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für An-\nPerson ist von der Deutschen Welle bei Fragen des Pro-\ngebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesent-\ngrammeinkaufs, der Herstellung, des Erwerbs, der Pla-\nlichen inhaltsgleich sind.\nnung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen\n(3) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im      Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes an-\nSinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche an-            gemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das\nzunehmen, erfüllt die Deutsche Welle ihre Verpflichtung       jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Sie kann\nnach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr           dem Intendanten eine Beschränkung oder Änderung von\nund 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Ist        Angeboten vorschlagen.\neine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder            (3) Die/Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur\noder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten, darf das      Erfüllung ihrer/ seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde\nAngebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder         besitzen. Diese Person ist in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.\nzugänglich gemacht werden. Bei Filmen, die nach § 14          Sie darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht be-\nAbs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht         nachteiligt werden. Ihr sind die zur Erfüllung ihrer Aufga-\nfreigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem          ben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.\nWohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.                      Soweit diese Person Arbeitnehmer der Deutschen Welle\nist, ist sie unter Fortzahlung ihrer Bezüge soweit für ihre\n(4) Für Sendungen, die Sendezeitbeschränkungen             Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustel-\nunterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Be-             len.\nwegtbildern nur zu den in Absatz 3 genannten Zeiten aus-\ngestrahlt werden. Sendungen, für die eine entwicklungs-          (4) Die/Der Jugendschutzbeauftragte der Deutschen\nbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche         Welle soll mit den Beauftragten für den Jugendschutz der\nunter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akusti-          in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk-\nsche Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel           anstalten, des ZDF und der privaten Veranstalter bundes-","94               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005\nweit veranstalteter Fernsehprogramme in einen regel-         sein, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach\nmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.                       ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.\n(4) Die Deutsche Welle verbreitet Kinofilme nicht vor\nAblauf von zwei Jahren nach ihrer Erstaufführung im\nUnterabschnitt 3                          Kino, es sei denn, die Rechteinhaber und die Deutsche\nErfüllung der Aufgaben                          Welle haben etwas anderes vereinbart.\n(5) Eine Einflussnahme auf die Gestaltung und den\n§8                               Inhalt der Sendungen der Deutschen Welle durch Dritte\nist nicht zulässig. Verwendet die Deutsche Welle Auf-\nZusammenarbeit mit Dritten                     trags-, Gemeinschafts- oder Fremdproduktionen, stellt\n(1) Die Deutsche Welle arbeitet zur Herstellung ihrer     sie eigenverantwortlich sicher, dass diese den Vorschrif-\nSendungen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten       ten dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 6, ent-\nim In- und Ausland eng zusammen. Die Deutsche Welle          sprechen.\nsoll insbesondere mit den Landesrundfunkanstalten der\nARD und mit dem ZDF zusammenarbeiten. Sie kann bei                                       § 10\nihrer Programmgestaltung Sendungen der öffentlich-\nrechtlichen Rundfunkanstalten der Länder verwenden                                    Werbung\nund ihnen ihre Sendungen für eine Programmübernahme\n(1) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der\nüberlassen.\nVerbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen\n(2) Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirt-     fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbrau-\nschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit         cher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung\nanderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und           darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch\nsich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an              seelischen Schaden zufügen. Werbung, die sich auch an\nanderen Unternehmen beteiligen. Die Herstellung der          Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder\nRundfunkproduktion nach Satz 1 darf nicht überwiegend        Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interes-\neiner wirtschaftlichen Verwertung dienen.                    sen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.\n(3) Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und             (2) Die Werbung für alkoholische Getränke muss fol-\n-veranstaltern nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig,       genden Kriterien entsprechen:\nsofern die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen\na) Sie darf sich weder an Kinder oder Jugendliche rich-\nWelle unberührt bleibt.\nten noch durch die Art der Darstellung Kinder und\n(4) Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig zur Erfül-      Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim\nlung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Institutionen           Alkoholgenuss darstellen.\nzusammen, die sich mit internationalen Beziehungen,\nKultur, Wirtschaft und Wissenschaft befassen.                b) Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesse-\nrung der physischen Leistung und Alkoholgenuss\noder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkohol-\n§9                                   genuss hergestellt werden.\nProduktionen                          c) Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkohol-\n(1) Die Deutsche Welle erfüllt die ihr übertragenen Auf-      genuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.\ngaben durch Verbreitung von Sendungen, die sie               d) Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende,\n1. selbst plant und herstellt (Eigenproduktion),                 beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alko-\nhol suggerieren.\n2. gemeinsam mit Dritten produziert (Gemeinschafts-\nproduktionen),                                           e) Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf\nnicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigkeit\n3. von Dritten herstellen lässt (Auftragsproduktionen),          nicht negativ dargestellt werden.\n4. von Dritten erwirbt (Fremdproduktionen).                  f) Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht\n(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen         als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.\nund europäischen Raum und zur Förderung von europäi-            (2a) Bei Werbung für Tabakerzeugnisse in Telemedien\nschen Film- und Fernsehproduktionen soll die Deutsche        gilt Absatz 2 Buchstabe a entsprechend.\nWelle den Hauptanteil ihrer insgesamt für Spielfilme,\nFernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und ver-             (3) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige\ngleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit euro-         Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen.\npäischen Werken entsprechend dem europäischen\n(4) Werbung muss als solche klar erkennbar sein. Sie\nRecht vorbehalten.\nmuss im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch\n(3) Die Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentar-    akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen\nsendungen und vergleichbaren Produktionen der Deut-          getrennt sein. In der Werbung dürfen unterschwellige\nschen Welle sollen jeweils einen angemessenen Anteil an      Techniken nicht eingesetzt werden. Eine Teilbelegung\nEigen- und Gemeinschaftsproduktionen sowie an euro-          des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn\npäischen Werken von unabhängigen Herstellern enthal-         die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch\nten. Unter den Werken unabhängiger Hersteller soll eine      getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Im Rahmen\nangemessene Quote neueren Produktionen vorbehalten           der Zusammenarbeit der Deutschen Welle mit den ARD-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005                    95\nLandesrundfunkanstalten und dem ZDF ist von den Lan-         an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovi-\ndesrundfunkanstalten übernommene, nachträglich in            sueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirek-\ndas Bild eingegebene oder veränderte Werbung zulässig.       ten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die\nMarke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit\n(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der\noder ihre Leistungen zu fördern.\nWerbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die\nWerbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung              (2) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert\ndarstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung        werden, muss zu Beginn und am Ende auf die Finanzie-\nangekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als          rung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich\nsolche gekennzeichnet werden.                                hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen\n(6) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung       auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des\nist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienst-        Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem\nleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Her-        oder eine Marke eingeblendet werden.\nstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleis-        (3) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sen-\ntungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vor-          dung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst\ngesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigent-   werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle\nlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irre-        Unabhängigkeit der Deutschen Welle beeinträchtigt wer-\nführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt ins-       den.\nbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen,\nwenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung         (4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf,\nerfolgt.                                                     zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet- oder Pacht-\nvertrages über Erzeugnisse oder Dienstleistungen des\n(7) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auf-      Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entspre-\ntreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sen-\nchende besondere Hinweise, anregen.\ndungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.\n(5) Wer nach gesetzlichen Bestimmungen nicht wer-\n(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder reli-\nben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder\ngiöser Art ist unzulässig. § 17 bleibt unberührt.\nverkauft oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Wer-\n(9) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendun-        bung nach gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf\ngen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen       Sendungen nicht sponsern.\nwerden.\n(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum poli-\n(10) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen ein-      tischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.\nzelnen Sendungen einzufügen.\n(7) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 erlässt der\n(11) Richtet sich die Werbung in einem Fernsehpro-        Rundfunkrat Richtlinien.\ngramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen\nStaates, der das Europäische Übereinkommen über das\ngrenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht                                 § 12\nMitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, so dürfen\ndie für die Fernsehwerbung dort geltenden strengeren                        Programmabgabe an Dritte\nVorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht,          Die Deutsche Welle kann ausländischen Rundfunkver-\nwenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf die-        anstaltern oder Dritten gestatten, die von ihr produzierten\nsem Gebiet geschlossen wurden.                               oder verbreiteten Sendungen im Ausland wiederauszu-\n(12) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Fern-         strahlen, in ausländische Kabelnetze einzuspeisen oder\nsehprogramm der Deutschen Welle höchstens 20 Minu-           in sonstiger Weise einzusetzen, wenn dies der Erfüllung\nten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht vollständig     ihres Programmauftrags dient und ein kommerzieller Ver-\ngenutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten        trieb der abgegebenen Sendungen durch Dritte aus-\nwerktäglich nachgeholt werden. Bei Sendungen für             geschlossen ist. Ausländische Rundfunkveranstalter\nregionale Verbreitungsgebiete ist ein höherer Werbeanteil    oder Dritte haben keinen Anspruch auf Überlassung von\nzulässig. Die Dauer der Spot-Werbung im Fernsehen darf       Sendungen der Deutschen Welle.\ninnerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hun-\ndert nicht überschreiten.\n§ 13\n(13) Werbesendungen in Form von direkten Angebo-\nten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder                           Transkription\nden Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages über              (1) Die Deutsche Welle kann für ausländische Rund-\nErzeugnisse oder die Erbringung von Dienstleistungen         funkveranstalter sendefertige deutsch- oder fremdspra-\n(Fernseheinkauf) sind unzulässig.                            chige Sendungen herstellen (Transkription).\n(14) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 13 erlässt der       (2) Die Verwendung der nach Absatz 1 produzierten\nRundfunkrat Richtlinien.                                     Sendungen außerhalb des Rundfunks, die Weitergabe\ndurch ausländische Rundfunkveranstalter an Dritte sowie\n§ 11                             der kommerzielle Vertrieb der Sendungen durch Dritte\nsind nicht gestattet. Werden Sendungen zur einmaligen\nSponsern\nAusstrahlung innerhalb einer bestimmten Frist freigege-\n(1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder       ben, so ist vertraglich sicherzustellen, dass diese nach\njuristischen Person oder einer Personenvereinigung, die      der Ausstrahlung von dem Dritten gelöscht werden.","96               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005\n§ 14                              ten, die durch eine von der Deutschen Welle in einer Sen-\ndung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.\nDruckwerke\n(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung\nDie Deutsche Welle kann Druckwerke mit programm-\nbesteht nicht, wenn\nbezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfül-\nlung ihrer Aufgaben erforderlich ist.                        1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes\nInteresse an der Verbreitung hat oder\n§ 15                              2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht an-\nSendetechnik                               gemessen ist, insbesondere den Umfang des bean-\nstandeten Teils der Sendung deutlich überschreitet.\n(1) Die Deutsche Welle kann zur Erfüllung ihrer Aufga-\nbe nach § 3 die gleichen technischen Übertragungsmög-           (3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche\nlichkeiten nutzen, die den öffentlich-rechtlichen Rund-      Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt\nfunkanstalten der Länder zur Verfügung stehen. Dazu          haben. Sie bedarf der Schriftform und ist vom Betroffe-\nzählt auch die Zuspielung und die Abstrahlung der Pro-       nen oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.\ngramme über Satelliten.                                      Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung\nnur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich,\n(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Deutsche         spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Verbrei-\nWelle im In- und Ausland die erforderlichen Rundfunk-        tung der beanstandeten Tatsachenbehauptung, der\nsender anmieten; im Ausland kann sie die erforderlichen      Deutschen Welle zugeht. Die Gegendarstellung muss die\nRundfunksender auch errichten, unterhalten und betrei-       beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung\nben.                                                         bezeichnen.\n(3) Die Programme der Deutschen Welle können über            (4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb\nSatellit ausgestrahlt sowie im Ausland terrestrisch ver-     des gleichen Programms wie die beanstandete Tat-\nbreitet und in ausländische Kabelnetze eingespeist wer-      sachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder,\nden. Die Deutsche Welle nutzt für ihre Hörfunkprogram-       wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet\nme auch die ihr zugewiesenen Übertragungsmöglich-            werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleich-\nkeiten im Kurz- und Mittelwellenbereich. Zusätzlich          wertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen,\nstrahlt die Deutsche Welle ihre Hörfunkprogramme von         Kommentierungen und Weglassungen. Eine Erwiderung\nangemieteten Sendern oder eigenen Relaisstationen im         auf die Gegendarstellung ist nur zulässig, wenn sie sich\nAusland ab.                                                  auf Tatsachen beschränkt.\n(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt\nunentgeltlich.\nUnterabschnitt 4\n(6) Lehnt die Deutsche Welle die Verbreitung der\nRechte Dritter                            Gegendarstellung ab oder bleibt sie untätig, so steht der\nbetroffenen Person oder Stelle der ordentliche Rechts-\n§ 16                              weg offen. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht\nanordnen, dass die Deutsche Welle in der Form des\nVerlautbarungsrecht                        Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das\nDie Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in           Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung\nKrisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheb-       über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Ver-\nlichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen un-        fügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des\nverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit           Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.\nein.                                                         Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheits-\n§ 17                              getreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäi-\nschen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des\nSendezeit für Dritte                      Bundes, der Länder, der Vertretungen der Gemeinden\nDen Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche        und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendun-\nund der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemes-          gen nach den §§ 16 und 17.\nsene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher             (8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendar-\nHandlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser     stellung nicht verlangt werden.\nSendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen\nVerantwortung, einzuräumen. Andere über das gesamte\nBundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des                                    § 19\nöffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt                        Eingaben und Beschwerden\nwerden.\n(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen\nzum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu\n§ 18\nwenden.\nGegendarstellung\n(2) Eingaben, in denen die Verletzung von Programm-\n(1) Die Deutsche Welle ist verpflichtet, durch Rundfunk   grundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden),\ndie Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbrei-      sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005                  97\nerhoben werden. Über Programmbeschwerden entschei-           Kosten durch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen\ndet der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang        herstellen lassen.\ndurch schriftlichen Bescheid.\n(3) Der Intendant legt die Programmbeschwerde so-\nwie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat                               Unterabschnitt 5\nzur Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programm-             Ve r a n t w o r t u n g f ü r S e n d u n g e n\nbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach\nAbsatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer\nan den Rundfunkrat wenden, der dann über die Pro-                                            § 22\ngrammbeschwerde entscheidet. Auf diese Möglichkeit                            Allgemeine Verantwortung\nhat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzu-\nweisen.                                                         (1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder\nzugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung\n(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann vorsehen,     nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der beson-\ndass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die           deren Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung.\nEntscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt.                 Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem\nAufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.\n§ 20                                (2) Es wird vermutet, dass für die Sendung aller Bei-\nträge der Intendant verantwortlich ist. Sofern und soweit\nAnrufungsrecht\nfür ihn ein Vertreter tätig war, gilt die Vermutung zu des-\n(1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den       sen Lasten. Die Sätze 1 und 2 finden in Straf- und Buß-\nDatenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der          geldsachen keine Anwendung.\nAnsicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung\n(3) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die\nseiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche\ndie Deutsche Welle nach den §§ 16 und 17 Sendezeiten\nWelle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (An-\neingeräumt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die\nrufung).\nSendezeit überlassen worden ist.\n(2) Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung      (4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbe-\nvon Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so              sondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines\nunterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz unver-      Beitrages, bleibt unberührt.\nzüglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegen-\nüber eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab.\nSchließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so                                      § 23\ngilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. Will der                          Auskunftspflicht\nIntendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die\nAnrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des           (1) Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und\nBeauftragten für den Datenschutz abweichen, so legt er       Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für\ndie Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Ent-       die Sendung Verantwortlichen bekannt.\nscheidung vor. An die Entscheidung des Verwaltungs-\n(2) Die Deutsche Welle stellt der Beauftragten der\nrates ist der Intendant gebunden. Das Nähere regelt die\nBundesregierung für Kultur und Medien die Informatio-\nSatzung.\nnen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aus-\n(3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19           kunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach Artikel 4\neine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese       Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989\nEingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten für den           und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 des\nDatenschutz zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.     Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-\nschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, benötigt.\n§ 21\nBeweissicherung                                                   Abschnitt 2\n(1) Von allen Sendungen, die die Deutsche Welle ver-                           Struktur der Anstalt\nbreitet, sind originalgetreue und vollständige Tonauf-\nzeichnungen, von Fernsehsendungen auch Bildaufzeich-\nUnterabschnitt 1\nnungen, herzustellen und aufzubewahren.\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab\ndem Tag der Ausstrahlung der Sendung. Wird innerhalb\ndieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Auf-                                       § 24\nzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch\nOrgane\nrechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gericht-\nlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.            (1) Die Organe der Deutschen Welle sind:\n(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sen-      1. der Rundfunkrat,\ndung der Deutschen Welle in seinen Rechten betroffen zu\n2. der Verwaltungsrat,\nsein, kann von der Deutschen Welle Einsicht in die Auf-\nzeichnung dieser Sendung verlangen und auf eigene            3. der Intendant.","98               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005\n(2) Gremien der Deutschen Welle sind der Rundfunkrat      kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeits-\nund der Verwaltungsrat.                                      verhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche\nZeit zu gewähren.\n(3) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig.\n§ 25                                                          § 27\nUnvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten                                      Amtszeit\n(1) Die Mitgliedschaften in den Gremien der Deut-            (1) Die Amtszeit der Gremien beträgt fünf Jahre und\nschen Welle schließen sich gegenseitig aus. Der Inten-       beginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt.\ndant darf nicht Gremienmitglied sein.\n(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gremien die\n(2) Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaft-   Geschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten\nlichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet     Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen-\nsind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gre-   treten.\nmien zu gefährden. Sie dürfen insbesondere nicht zu-\ngleich Mitglieder eines Organs\n§ 28\n1. einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt\noder eines privaten Rundfunkveranstalters,                     Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden\n2. eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen           (1) Die staatlichen Organe sowie die gesellschaftlichen\noder privaten Rundfunkveranstaltern,                    Gruppen und Organisationen können das von ihnen\ngewählte oder benannte Mitglied abberufen, wenn des-\n3. einer Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittel-     sen Tätigkeit für die wahl- oder benennungsberechtigte\nbar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die     Stelle endet.\nLieferung von Rundfunkprogrammen oder Programm-\nteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder privaten       (2) Ein Mitglied gilt darüber hinaus als ausgeschieden,\nRundfunkveranstalter unterhält, oder                    wenn es die Voraussetzungen des § 25 nicht mehr erfüllt\nund das entsprechende Gremium dies durch Beschluss\n4. einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, der die Zulassung   feststellt.\nvon und die Aufsicht über Rundfunkveranstalter des\nprivaten Rechts obliegt,                                   (3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den\nfür die Wahl oder Benennung des ausgeschiedenen Mit-\nsein. Satz 2 gilt nicht für von der Deutschen Welle ent-     glieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest\nsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien          der Amtszeit zu wählen oder zu benennen.\neines Unternehmens, an dem die Deutsche Welle betei-\nligt ist.\n§ 29\n(3) Die Mitglieder der Gremien dürfen weder auf Grund\neines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als freie Mit-                 Neuberufung der Gremienmitglieder\narbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für die Deutsche\nWelle oder eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anstal-        (1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit\nten, Zusammenschlüsse von Anstalten, Gesellschaften          des Rundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wahl-\noder Firmen tätig sein, es sei denn, es handelt sich um      oder benennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder\neine gelegentliche, nicht ständige Vortragstätigkeit.        Benennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat.\n(4) Die von den gesellschaftlichen Gruppen und Or-           (2) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit\nganisationen benannten Mitglieder des Rundfunkrates          des Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in\nsowie die vom Rundfunkrat aus diesen Gruppen und             § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vor-\nOrganisationen gewählten Mitglieder des Verwaltungs-         sitzenden des Rundfunkrates um die Wahl oder Be-\nrates dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments,     nennung der Mitglieder für den neuen Verwaltungsrat.\neiner gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder\n(3) Solange und soweit von dem Wahl- und Benen-\neines Landes oder Mitglied der Bundesregierung oder\nnungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich\neiner Landesregierung sein.\ndie Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entspre-\nchend.\n§ 26\n(4) Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzu-\nUnabhängigkeit                         wirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen\nund Männern geschaffen oder erhalten wird.\n(1) Die Mitglieder der Gremien vertreten bei Wahrneh-\nmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit.\nSie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebun-                                       § 30\nden.\nKostenerstattung\n(2) Die Mitglieder der Gremien dürfen an der Übernah-\nme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder            Die Mitglieder der Gremien haben Anspruch auf Auf-\nhierdurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benach-    wandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tage-\nteiligt werden. Es ist auch unzulässig, sie aus Gründen      gelder und Übernachtungsgelder. Das Nähere regelt die\nder Gremienmitgliedschaft zu entlassen oder ihnen zu         Satzung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005                99\nUnterabschnitt 2                             2. Erlass oder Änderung von Programmrichtlinien,\nRundfunkrat                               3. Wahl und Abberufung des Intendanten,\n4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwal-\n§ 31                                  tungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,\nZusammensetzung                            5. Bildung von Ausschüssen des Rundfunkrates,\n(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.\n6. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse\n(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom            des Rundfunkrates,\nDeutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Drei\n7. (weggefallen)\nMitglieder werden von der Bundesregierung benannt.\n(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisa-        8. Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des\ntionen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates:           Rundfunkrates,\n1. Evangelische Kirche,                                      9. Erlass oder Änderung der Richtlinien über das Spon-\nsern,\n2. Katholische Kirche,\n10. Erlass oder Änderung der Richtlinien über die Wer-\n3. Zentralrat der Juden in Deutschland,                         bung.\n4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-\n(4) Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und\nverbände im Einvernehmen mit dem Deutschen\npersonalwirtschaftlicher Art anzuhören. Dies gilt ins-\nIndustrie- und Handelstag (DIHT),\nbesondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans\n5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,                und der Entlastung des Intendanten durch den Verwal-\ntungsrat.\n6. Deutscher Sportbund,\n7. Internationale Weiterbildung       und   Entwicklung\n§ 33\n(InWent) gGmbH,\n8. Deutscher Kulturrat,                                                            Sitzungen\n9. Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung,                (1) Der Rundfunkrat tritt mindestens alle drei Monate\nzu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von\n10. Hochschulrektorenkonferenz.                              sechs Mitgliedern oder des Intendanten muss er zu einer\n(4) Für jedes Mitglied des Rundfunkrates ist ein stell-   außerordentlichen Sitzung zusammentreten.\nvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das           (2) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind nicht öffent-\nstellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des         lich. Der Rundfunkrat kann beschließen, in öffentlicher\nordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen       Sitzung zu tagen.\ndes Rundfunkrates und seiner Ausschüsse teil.\n(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit-\nglied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an\n§ 32\nden Sitzungen des Rundfunkrates teil. Sie sind auf\nAufgaben                            Wunsch zu hören.\n(1) Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle         (4) Ein Mitglied der Personalvertretung nimmt an den\ndie Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über         Sitzungen des Rundfunkrates teil und kann zu Fragen,\nFragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche            die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.\nWelle. Er berät den Intendanten in allgemeinen Programm-\nangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Pro-\ngrammauftrages hin.                                                                      § 34\n(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der                           Beschlüsse und Wahlen\nProgrammgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Pro-               (1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn nach\ngrammrichtlinien. Er kann feststellen, dass bestimmte        ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder\nSendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen             anwesend ist.\nhaben. Er kann dem Intendanten aufgeben, einen fest-\ngestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlas-        (2) Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätz-\nsen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den            lich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mit-\nRundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es    glieder erforderlich. Beschlüsse über eine Feststellung\nsei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für     von Verstößen gegen die Programmgrundsätze sowie\neinen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrund-           der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung\nsätze vor.                                                   bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.\nEiner Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mit-\n(2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufgabenplanung       glieder bedürfen\nder Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des\nIntendanten.                                                 1. der Erlass oder die Änderung der Satzung der Deut-\nschen Welle,\n(3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende\nAufgaben:                                                    2. die Abberufung des Intendanten,\n1. Erlass oder Änderung der Satzung der Deutschen          3. die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates\nWelle,                                                      nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,","100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005\n4. die Abberufung eines Mitglieds eines Ausschusses          einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge\ndes Rundfunkrates.                                       untersuchen.\n(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.                   (1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Auf-\ngabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustim-\n(4) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte in geheimer    mung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vor-\nWahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder          lage des Intendanten.\neinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.\n(2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Auf-\n(5) Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer       gaben:\nMehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder.\nKommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei Drit-        1. Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit\nteln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entschei-        dem Intendanten,\ndet die Mehrheit der Mitglieder.                             2. Bestellung und Abberufung des Beauftragten für den\n(6) Für sonstige Wahlen gilt Absatz 2 Satz 1 entspre-         Datenschutz,\nchend.                                                       3. Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften\nmit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten\n§ 35                                zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,\nAusschüsse                            4. Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen\nWelle,\n(1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mit-\nglieder je einen Programmausschuss für Hörfunk und           5. Feststellung des Jahresabschlusses,\nFernsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse ein-           6. Erlass oder Änderung der Finanzordnung,\nrichten.\n7. Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,\n(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des\n8. Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Ver-\nRundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie\nwaltungsrates.\nerstatten dem Rundfunkrat jährlich einen schriftlichen\nBericht über ihre Tätigkeit.                                    (3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen\n(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.                  1. Abschluss und Kündigung der Dienstverträge mit den\nDirektoren,\n2. Abschluss von Tarifverträgen,\nUnterabschnitt 3\n3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Be-\nVe r w a l t u n g s r a t                    teiligungen an Unternehmen,\n4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grund-\n§ 36                                stücken,\nZusammensetzung                           5. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von\nsonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.\n300 000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich\nIhm gehören an:\nnicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung\n1. je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat              von Programmteilen handelt,\nsowie ein von der Bundesregierung zu wählender\n6. über- und außerplanmäßige Aufwendungen,\noder zu benennender Vertreter,\n7. Erlass oder Änderung der Satzung,\n2. vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in\n§ 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen         8. (weggefallen).\nund Organisationen.                                      Der Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung ent-\n(2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählen-     sprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst\nden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates        werden.\noder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen        (4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat\nGruppen und Organisationen unterbreitet werden.              vor dem Abschluss von Verträgen über die Herstellung\n(3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein       und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten,\nstellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen.       soweit der Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5\nDas stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des     genannten Betrag im Einzelfall überschreitet.\nordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen          (5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Inten-\ndes Verwaltungsrates teil.                                   danten durch den Rundfunkrat anzuhören.\n§ 37                                                       § 38\nAufgaben                                                     Sitzungen\n(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsfüh-           (1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei\nrung des Intendanten außerhalb der Programmgestal-           Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf\ntung. Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen         Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten muss er\nBericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle        zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005                101\n(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit-    gesamten Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. Der\nglied des Rundfunkrates und der Intendant können an          Intendant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen\nden Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind      den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Rech-\nauf Wunsch zu hören.                                         te der anderen Organe bleiben unberührt.\n(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.                     (2) Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich\nund außergerichtlich.\n§ 39                                (3) Der Intendant erlässt eine Geschäftsordnung der\nDeutschen Welle, in der die Zuständigkeiten der Direk-\nBeschlüsse und Wahlen                       tionsbereiche sowie der Geschäftsablauf innerhalb der\n(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach      Direktionsbereiche geregelt werden.\nordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder\nanwesend ist.                                                                             § 43\n(2) Für Beschlüsse des Verwaltungsrates ist grund-                      Ausscheiden und Abberufung\nsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden\n(1) Der Dienstvertrag des Intendanten endet mit Ablauf\nMitglieder erforderlich. Die Feststellung des Haushalts-\nder Amtszeit.\nplans, der Erlass oder die Änderung der Finanzordnung,\nder Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung               (2) Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner\nsowie die Zustimmung zum Erlass oder zur Änderung der        Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden. Der Inten-\nSatzung und die Zustimmung zum Beschluss über die            dant ist vor der Entscheidung zu hören. Beschließt der\nAufgabenplanung bedürfen der Mehrheit der Stimmen            Rundfunkrat die Abberufung, kündigt der Verwaltungsrat\nder Mitglieder.                                              den Dienstvertrag des Intendanten.\n(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in ge-         (3) Bei einer Abberufung nach Absatz 2 werden dem\nheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen         Intendanten in entsprechender Anwendung des Dienst-\nVorsitzenden und dessen Stellvertreter.                      vertrages die Bezüge für die Dauer seiner Amtszeit\nweitergewährt.\nUnterabschnitt 4\nAbschnitt 3\nIntendant\nFinanzierung der Anstalt\n§ 40\nWahl und Amtszeit                                             Unterabschnitt 1\n(1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs                                Finanzwesen\nJahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.\nNach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte                                        § 44\nwahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers\nFinanzierungsgarantie\nbeginnt.\nDer Deutschen Welle wird die Finanzierung derjenigen\n(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen,         Angebote ermöglicht, die nach diesem Gesetz unter\nwer                                                          Berücksichtigung der rundfunktechnischen Entwicklung\n1. seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-          erforderlich ist.\nenthalt im Bundesgebiet hat,\n2. unbeschränkt geschäftsfähig ist,                                                       § 45\nEinnahmen\n3. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,\n(1) Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem jähr-\n4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt\nlichen Zuschuss sowie Zuwendungen des Bundes und\nsowie\nsonstigen Einnahmen.\n5. Grundrechte nicht verwirkt hat.                              (2) Die Höhe des Zuschusses des Bundes bestimmt\nsich nach dem Haushaltsgesetz des Bundes.\n§ 41                                (3) Die Aufgabenplanung der Deutschen Welle (§§ 4a,\nVertretung des Intendanten                    4b) wird durch den vierjährigen Planungszeitraum, die\nmittelfristige Finanzplanung der Bundesregierung und\nWird der Intendant abberufen oder scheidet er aus,        die Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers sicher-\nnimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit    gestellt.\neines gewählten Nachfolgers beginnt.\n§ 46\n§ 42\nGrundsätze der Wirtschaftsführung\nAufgaben\n(1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Wirtschaftsführung\n(1) Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbstän-     selbständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-\ndig. Er ist für die Programmgestaltung und für den           stimmt oder zulässt.","102             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005\n(2) Die Deutsche Welle hat ein kaufmännisches Rech-         (5) Die Deutsche Welle leitet die Überleitungsrechnung,\nnungswesen gemäß Handelsgesetzbuch zu führen.               den Stellenplan und die Bewirtschaftungsgrundsätze\ngemäß Absatz 2 Nr. 4 bis 6 rechtzeitig vor Beginn der\n(3) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen mit\nHaushaltsverhandlungen der Bundesregierung und dem\ndem Bundesrechnungshof und im Benehmen mit der\nBundesrechnungshof zu.\nBundesregierung eine Finanzordnung, die die Aufstellung\nund Ausführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und\nBuchführung sowie die Rechnungslegung der Deutschen                                     § 49\nWelle näher regelt.\n(weggefallen)\n(4) Die Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen\ngrundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleich-\nbare Arbeitnehmer des Bundes. Vor dem Abschluss von                                     § 50\nTarifverträgen, die in Abweichung von Satz 1 die Be-                    Deckungsfähigkeit von Ausgaben\nschäftigten der Deutschen Welle besser als vergleichbare\nArbeitnehmer des Bundes stellen würden, ist das Ein-           (1) Ansätze können im Wirtschaftsplan oder in der\nvernehmen mit der Bundesregierung herbeizuführen.           Finanzordnung der Deutschen Welle nach Maßgabe der\nfolgenden Absätze für deckungsfähig erklärt werden.\n(5) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke\n– §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – sind entsprechend          (2) Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) für\nanzuwenden.                                                 Personalaufwendungen, Programmaufwendungen, Be-\ntriebsaufwendungen und Investitionen können jeweils als\nin sich gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit\n§ 47\nes sich um zahlungswirksame Vorgänge handelt. Das\nBedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans             Gleiche gilt für die Personalausgaben, die sächlichen\nVerwaltungsausgaben und die Investitionen der Über-\n(1) Der Wirtschaftsplan der Deutschen Welle (Wirt-\nleitungsrechnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3).\nschaftsplan) dient der Feststellung und Deckung des\nFinanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Deut-        (3) Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) für\nschen Welle im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich     Personalaufwendungen, Programmaufwendungen, Be-\nnotwendig ist. Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche     triebsaufwendungen und Investitionen können jeweils bis\nGrundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.        zu 30 vom Hundert gegen Einsparung überschritten\n(2) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder      werden, soweit es sich um zahlungswirksame Vorgänge\nVerbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.          handelt. Das Gleiche gilt für die Personalausgaben, die\nsächlichen Verwaltungsausgaben und die Investitionen\nder Überleitungsrechnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3).\n§ 48\nAufstellung des Wirtschaftsplans                                            § 51\n(1) Die Deutsche Welle stellt für jedes Wirtschaftsjahr                         (weggefallen)\neinen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirt-\nschaftlichkeit und Sparsamkeit auf. Das Wirtschaftsjahr\nist das Kalenderjahr.                                                                   § 52\n(2) Der Wirtschaftsplan enthält                                       Vorläufige Wirtschaftsführung\n1. einen Erfolgsplan, in dem die im Wirtschaftsjahr            Die Deutsche Welle beschließt den Wirtschaftsplan so\nvoraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwen-         rechtzeitig, dass er zum 1. Januar des Folgejahres in\ndungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung       Kraft treten kann. Hat die Deutsche Welle bis zum\ndarzustellen sind,                                      Schluss eines Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan für\ndas folgende Jahr noch nicht beschlossen, so kann die\n2. einen Investitionsplan, der die geplanten Maßnahmen\nDeutsche Welle bis zum Zeitpunkt des Beschlusses alle\nzur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens\nAusgaben leisten, die nötig sind, um\ndarstellt,\n3. einen Finanzplan, der die Eigenfinanzierungsmittel,      1. den gesetzlichen Programmauftrag im bisherigen\ndie zu erwartenden Deckungsmittel sowie die Aus-            Umfang zu erfüllen,\ngaben für Investitionen aufführt,                       2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen zu erfüllen,\n4. eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Aus-         3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fort-\ngaben entsprechend der Haushaltssystematik des              zusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan eines Vor-\nBundes,                                                     jahres bereits Beträge bewilligt worden sind.\n5. einen Stellenplan,\n6. Bewirtschaftungsgrundsätze.                                                          § 53\n(3) Die Überleitungsrechnung gemäß Absatz 2 Nr. 4 ist                Ausführung des Wirtschaftsplans\nin Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.\nDie Ausführung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den\n(4) Die Finanzordnung der Deutschen Welle kann die       Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die\nAufnahme weiterer Angaben im Wirtschaftsplan vorse-         §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung\nhen.                                                        finden entsprechende Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005               103\n§ 54                                                         § 56\nÜber- und                                                   Prüfungen\naußerplanmäßige Aufwendungen,\nNachtrag zum Wirtschaftsplan                      (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und\nWirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111\n(1) Aufwendungen, für die die im Erfolgsplan (§ 48         der Bundeshaushaltsordnung. § 44 Abs. 1 Satz 3 der\nAbs. 2 Nr. 1) ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen         Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.\noder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und\n(2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregie-\naußerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn sie\nrung werden von der Deutschen Welle über alle für die\nunvorhergesehen und unabweisbar sind und die\nWirtschafts- und Finanzlage bedeutenden Vorgänge der\nDeckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Das Glei-\nDeutschen Welle unterrichtet. Unterlagen, die der Bun-\nche gilt für Zahlungen, für die die in der Überleitungsrech-\ndesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für er-\nnung ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für\nforderlich hält, sind ihm von der Deutschen Welle zur\ndie keine Ansätze vorhanden sind. Über- und außerplan-\nVerfügung zu stellen.\nmäßige Ausgaben, die erhebliche Auswirkungen auf den\nZuschussbedarf der Deutschen Welle zur Folge haben              (3) Der Bundesrechnungshof teilt seine Prüfungs-\nkönnen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.         ergebnisse dem Intendanten zur Äußerung innerhalb\neiner von ihm zu bestimmenden Frist mit und unterrichtet\n(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen\ndie Bundesregierung.\nder Einwilligung des Verwaltungsrates. Bei unaufschieb-\nbaren Ausgaben hat der Intendant die Genehmigung des            (4) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung\nVerwaltungsrates unverzüglich einzuholen.                    kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundes-\ntag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit\n(3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtrag zum Wirt-     unterrichten. Berichtet er dem Deutschen Bundestag und\nschaftsplan auf, wenn                                        dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bun-\n1. sich zeigt, dass die Überleitungsrechnung gemäß § 48      desregierung.\nAbs. 2 Nr. 3 im Vollzug des Wirtschaftsplans trotz           (5) Die Deutsche Welle lässt den Jahresabschluss\nAusnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit nicht aus-        durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. § 53 Abs. 1 Nr. 1\ngeglichen werden kann, oder                               und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August\n2. über- oder außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von           1969 (BGBl. I S. 1273) ist anzuwenden. Weichen die\nmehr als 1 vom Hundert der Gesamtausgaben der             Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bun-\nDeutschen Welle geleistet werden müssen.                  desrechnungshofes ab, gelten die Feststellungen des\nBundesrechnungshofes.\n(4) Die Vorschriften der §§ 47, 48 und 50 gelten ent-\nsprechend.\n§ 57\nBekanntmachungen\n§ 55\nDer festgestellte Wirtschaftsplan und der festgestellte\nJahresabschluss                         Jahresabschluss der Deutschen Welle werden von ihr\nDie Deutsche Welle erstellt für jedes Wirtschaftsjahr      unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.\neinen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht\naus\n1. der Vermögensrechnung (Bilanz),                                             Unterabschnitt 2\n2. der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung),                        Ve r m ö g e n , B e t e i l i -\ngungen, Baumaßnahmen\n3. der Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung),\n4. einer Rechnung über die im abgelaufenen Wirt-                                         § 58\nschaftsjahr tatsächlich erhobenen Einnahmen und\nVermögen\ntatsächlich geleisteten Ausgaben entsprechend der\nSystematik gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4 und                       (1) Die aus dem Zuschuss des Bundes nach § 45\nbeschafften Gegenstände gehören zum Vermögen der\n5. dem Geschäftsbericht zur Erläuterung der Vorgänge         Deutschen Welle. Sie sind uneingeschränkt für Rund-\nvon besonderer Bedeutung.                                 funkzwecke zu nutzen.\nHierfür sind die für große Kapitalgesellschaften im Sinne       (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, Gebäu-\ndes § 267 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschrif-        de und sonstige bauliche Anlagen, soweit diese der\nten entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus           Deutschen Welle vom Bund unentgeltlich überlassen\ndiesem Gesetz, der Finanzordnung der Deutschen Welle         sind.\noder den Besonderheiten der Deutschen Welle als Rund-\nfunkanstalt des Bundesrechts anderes ergibt. Die Deut-          (3) Im Falle einer Auflösung der Deutschen Welle fällt\nsche Welle leitet den festgestellten Jahresabschluss und     ihr gesamtes Vermögen dem Bund mit der Maßgabe zu,\nden Geschäftsbericht unverzüglich der Bundesregierung        dass es von diesem ausschließlich und unmittelbar für\nund dem Bundesrechnungshof zu.                               gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.","104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2005\n§ 59                             jeweils das Bundesvermögensamt zu beteiligen. Über\nUmbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind die Bau-\nBeteiligungen\nverwaltung des Bundes sowie das Bundesvermögens-\n(1) An einem Unternehmen, das einen gewerbsmäßi-          amt zu unterrichten.\ngen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegen-\n(2) Andere als in Absatz 1 genannte Umbaumaßnah-\nstand hat, darf sich die Deutsche Welle nur beteiligen,\nmen sowie alle Neu- und Erweiterungsbauten an im\nwenn\nEigentum des Bundes stehenden und der Deutschen\n1. dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient,      Welle unentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäu-\n2. die Deckung der damit verbundenen Ausgaben ge-            den und sonstigen baulichen Anlagen werden als Bun-\nwährleistet ist,                                         desbaumaßnahmen vom Bund durchgeführt.\n3. die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Welle auf         (3) Für die Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie die\neinen bestimmten Betrag begrenzt ist und                 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gelten die Richt-\nlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes\n4. die für die Rechtsform des Unternehmens geltenden         im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung\ngesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung des           – RBBau – sinngemäß.\nUnternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entspre-\nchendes Organ vorsehen.\n(2) Die Deutsche Welle hat bei Beteiligungen                                      Abschnitt 4\n1. sich allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich-                                 Aufsicht\nrechtlichen Rundfunkanstalten den notwendigen Ein-\nfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens,\n§ 61\ninsbesondere eine angemessene Vertretung im Auf-\nsichtsgremium, zu sichern und                                           Ausschluss der Fachaufsicht\n2. die Unternehmen zu verpflichten, ihr die für die finan-      Die Deutsche Welle unterliegt keiner staatlichen Fach-\nziellen oder programmlichen Fragen wesentlichen          aufsicht.\nGeschäftsvorfälle mitzuteilen.\n(3) Der Bundesrechnungshof prüft bei den Beteiligun-                                  § 62\ngen der Deutschen Welle die Haushalts- und Wirtschafts-                            Rechtsaufsicht\nführung, sofern die Deutsche Welle unmittelbar oder mit-\ntelbar über die Mehrheit der Anteile verfügt. Verfügt die       (1) Die Bundesregierung führt die Rechtsaufsicht über\nDeutsche Welle nicht über die Mehrheit der Anteile, so       die Deutsche Welle.\nsind im Gesellschaftervertrag oder in der Satzung die           (2) Die Bundesregierung ist im Rahmen der Rechts-\nRechte nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätze-        aufsicht berechtigt, ein von ihr im Einzelfall bestimmtes\ngesetzes zu vereinbaren                                      Organ der Deutschen Welle durch schriftliche Mitteilung\nauf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die\n§ 60                             gegen dieses Gesetz verstoßen, und eine angemessene\nFrist zur Behebung zu setzen.\nBaumaßnahmen\n(3) Wird die Gesetzeswidrigkeit nicht fristgemäß be-\n(1) Bauunterhaltungsmaßnahmen einschließlich der\nhoben, so weist die Bundesregierung die Deutsche Welle\nSchönheitsreparaturen sowie zur Deckung des rundfunk-\nan, diejenigen Maßnahmen auf Kosten der Deutschen\ntechnischen Bedarfs erforderliche, nicht in die bauliche\nWelle durchzuführen, die sie im Einzelnen festlegt. Gegen\nSubstanz eingreifende Umbaumaßnahmen an im Eigen-\nAnweisungen nach Satz 1 kann die Deutsche Welle Klage\ntum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle\nvor dem Verwaltungsgericht erheben.\nunentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden\nund sonstigen baulichen Anlagen obliegen der Deut-              (4) Bevor die Bundesregierung Maßnahmen nach den\nschen Welle in eigener Verantwortung. An den zur Fest-       Absätzen 2 und 3 trifft, kann sie dem jeweils zuständigen\nstellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten in         Organ der Deutschen Welle im Einzelfall eine angemes-\nder Regel jährlich durchzuführenden Baubegehungen ist        sene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten setzen."]}