{"id":"bgbl1-2005-39-9","kind":"bgbl1","year":2005,"number":39,"date":"2005-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/39#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_39.pdf#page=59","order":9,"title":"Verordnung über die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz (Wertpapierprospektgebührenverordnung - WpPGebV)","law_date":"2005-06-29T00:00:00Z","page":1875,"pdf_page":59,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005               1875\nVerordnung\nüber die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz\n(Wertpapierprospektgebührenverordnung – WpPGebV)\nVom 29. Juni 2005\nAuf Grund des § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wert-           Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis\npapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I             zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzu-\nS. 1698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-       setzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)        der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-\nund § 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Befug-       gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens\nnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-         50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung fest-\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 7       zusetzenden Gebühr.\neingefügt durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt für          (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung\nFinanzdienstleistungsaufsicht:                                eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von\n50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung fest-\n§1                                gesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der\nAnwendungsbereich                           Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-\nletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht        des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.\nerhebt für Amtshandlungen nach dem Wertpapierpros-            War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr\npektgesetz und nach Rechtsakten der Europäischen              nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben,\nUnion Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen wer-          wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem\nden nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Verwal-      erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen\ntungskostengesetz.                                            eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr\nbis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt\n§2                                unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner\nGebühren                              sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung\n(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die         zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Ver-\nGebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Rege-          fahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der\nlungen in Absatz 2 und § 3 nach dem anliegenden Ge-           sich ausschließlich gegen die festgesetzte Wider-\nbührenverzeichnis.                                            spruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.\n(2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung            (3) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 1\nnach dieser Verordnung im Einzelfall einen außergewöhn-       und 2 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.\nlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach dem\nGebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom\ntatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte\nerhöht werden.\n§3\n§4\nGebührenerhebung\nin besonderen Fällen                                               Inkrafttreten\n(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme\neiner gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 29. Juni 2005\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nIn Vertretung\nKarl-Burkhard Caspari","1876            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebührentatbestand                       Gebühren in Euro\n1. Für die Hinterlegung der endgültigen\nBedingungen des Angebots\n(§ 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit\nSatz 3 WpPG)                                                    25\n2. Für die Hinterlegung des endgültigen\nEmissionspreises und des Emissionsvolumens\n(§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG)                                        25\n3. Gestattung der Nichtaufnahme bestimmter\nAngaben\n(§ 8 Abs. 2 WpPG)                                              500\n4. Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments\nim Sinne des § 10 WpPG\n(§ 10 Abs. 2 Satz 1 WpPG)                                      100\n5. Billigung eines Basisprospekts im Sinne des § 6\nAbs. 1 WpPG und für dessen Hinterlegung\n(§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG)                    2 500\n6. Billigung eines Basisprospekts im Sinne des § 6\nAbs. 1 WpPG und für dessen Hinterlegung in den\nFällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der\nVerordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission\nvom 29. April 2004 die Informationen eines, zuvor oder\ngleichzeitig, gebilligten und hinterlegten\nRegistrierungsformulars durch Verweis\neinbezogen wurden\n(§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG)                    1 750\n7. Billigung eines Prospekts, der als ein einziges\nDokument im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.\ndes WpPG erstellt worden ist und für dessen\nHinterlegung\n(§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG)                    4 000\n8. Billigung eines Registrierungsformulars im\nSinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG und für\ndessen Hinterlegung\n(§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG)                    2 250\n9. Billigung einer Wertpapierbeschreibung im Sinne\ndes § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4 WpPG und\neiner Zusammenfassung im Sinne des § 12 Abs. 1\nSatz 2 und 5 WpPG in Verbindung mit § 5 Abs. 2\nSatz 2 bis 4 WpPG und für deren Hinterlegung\n(§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG)                    1 750\n10. Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn\naufeinander folgende Tage auszusetzen ist\n(§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG)                                    2 000\n11. Untersagung der Werbung\n(§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG)                                    2 000\n12. Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16\nAbs. 1 WpPG\n(§ 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG)        500","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1877\nGebührentatbestand                       Gebühren in Euro\n13. Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des\n§ 18 Abs. 1 WpPG über die Billigung des\nProspekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen\nzuständige Behörde eine solche Bescheinigung\nübermittelt wird\n(§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nAbs. 2 WpPG)                                                   100\nIst die Bescheinigung der Billigung nach § 18 Abs. 1\nSatz 2 WpPG innerhalb von einem Werktag zu\nübermitteln, erhöht sich die Gebühr um                          50\nHat die Bescheinigung der Billigung eine Angabe nach\n§ 18 Abs. 3 WpPG zu enthalten, erhöht sich die\nGebühr um                                                       50\n14. Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG                        100\n15. Billigung eines Prospekts, der von einem\nEmittenten nach den für ihn geltenden\nRechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat\ndes Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt\nworden ist, für ein öffentliches Angebot oder die\nZulassung zum Handel an einem organisierten\nMarkt und für dessen Hinterlegung\n(§ 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG)                    5 350\n16. Untersagung eines öffentlichen Angebots\n(§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG)                                    4 000\n17. Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für\nhöchstens zehn Tage auszusetzen ist\n(§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG)                                    2 500\n18. Widerruf der Billigung und Untersagung des\nöffentlichen Angebots\n(§ 21 Abs. 8 Satz 3 WpPG)                                    4 000"]}