{"id":"bgbl1-2005-39-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":39,"date":"2005-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/39#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_39.pdf#page=57","order":8,"title":"Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte für Vermögensanlagennach dem Verkaufsprospektgesetz (Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung - VermVerkProspGebV)","law_date":"2005-06-29T00:00:00Z","page":1873,"pdf_page":57,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005               1873\nVerordnung\nüber die Gebühren für Amtshandlungen betreffend\nVerkaufsprospekte für Vermögensanlagen nach dem Verkaufsprospektgesetz\n(Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung – VermVerkProspGebV)\nVom 29. Juni 2005\nAuf Grund des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgeset-                                    §3\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-                               Gebührenerhebung\nber 1998 (BGBl. I S. 2701), der durch Artikel 2 Nr. 12 des                        in besonderen Fällen\nGesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) neu gefasst\nworden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-           (1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I              einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen\nS. 821) und § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von       Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis\nBefugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf              zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzu-\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1       setzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn\nNr. 6 eingefügt durch Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes vom         der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-\n22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesan-       gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:                       50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung fest-\nzusetzenden Gebühr.\n(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung\n§1\neines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von\nAnwendungsbereich                           50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung fest-\ngesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht         Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-\nerhebt für Amtshandlungen nach dem Verkaufsprospekt-           letzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45\ngesetz und nach den auf dem Verkaufsprospektgesetz             des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.\nberuhenden Rechtsvorschriften, die Verkaufsprospekte           War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr\nfür Vermögensanlagen betreffen, Gebühren nach dieser           nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben,\nVerordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben.           wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem\nIm Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz.                   erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen\neine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr\n§2                                bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt\nunberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sach-\nGebühren                              lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung\nzurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Ver-\n(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die          fahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der\nGebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Rege-           sich ausschließlich gegen die festgesetzte Wider-\nlungen in Absatz 2 und § 3 nach dem anliegenden                spruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.\nGebührenverzeichnis.\n(3) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 1\n(2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung          und 2 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.\nnach dieser Verordnung im Einzelfall einen außergewöhn-\nlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach dem Ge-                                       §4\nbührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tat-\nsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte                                    Inkrafttreten\nerhöht werden.                                                    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 29. Juni 2005\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nIn Vertretung\nKarl-Burkhard Caspari","1874            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebührentatbestand                      Gebühren in Euro\n1. Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung\neines vollständigen Verkaufsprospekts\n(§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3\nSatz 2 VerkProspG)                                            1 000\n2. Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung\neines unvollständigen Verkaufsprospekts\nim Sinne des § 10 Satz 1 VerkProspG\n(§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3\nSatz 2 VerkProspG)                                              975\n3. Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben\nim Sinne des § 10 Satz 2 und 3 VerkProspG\n(§ 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG)                                  25\n4. Aufbewahrung des Nachtrags im Sinne\ndes § 11 VerkProspG\n(§ 11 Satz 2 in Verbindung mit § 8i Abs. 3\nSatz 2 VerkProspG)                                               25\n5. Untersagung der Veröffentlichung eines\nvollständigen Verkaufsprospekts\n(§ 8i Abs. 2 Satz 5 VerkProspG)                                 975\n6. Untersagung der Veröffentlichung eines\nunvollständigen Verkaufsprospekts\n(§ 8i Abs. 2 Satz 5 VerkProspG)                                 950\n7. Untersagung des öffentlichen Angebots von\nVermögensanlagen\n(§ 8i Abs. 4 VerkProspG)                                        975\n8. Untersagung von irreführender Werbung\n(§ 8j Abs. 1 VerkProspG)                                        975\n9. Gestattung der Erstellung eines\nVerkaufsprospekts in einer in internationalen\nFinanzkreisen gebräuchlichen Sprache\n(§ 2 Abs. 1 Satz 4 VermVerkProspV)                              100"]}