{"id":"bgbl1-2005-39-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":39,"date":"2005-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/39#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_39.pdf#page=49","order":5,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen","law_date":"2005-06-25T00:00:00Z","page":1865,"pdf_page":49,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005                       1865\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003\nzur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung\nder Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen*)\nVom 25. Juni 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und\nöffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich ver-\nmieden werden.“\nArtikel 1\nÄnderung des                                  6. § 51a wird wie folgt gefasst:\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n„§ 51a\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung                                    Kommission für Anlagensicherheit\nder Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                             (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nS. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                     schutz und Reaktorsicherheit wird zur Beratung der\nvom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird wie folgt geän-                   Bundesregierung oder des zuständigen Bundesminis-\ndert:                                                                       teriums eine Kommission für Anlagensicherheit gebil-\ndet.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(2) Die Kommission für Anlagensicherheit soll gut-\na) In der Angabe zum Dritten Abschnitt werden die                       achtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus\nWörter „ , Technischer Ausschuss für Anlagensi-                     besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung\ncherheit“ gestrichen.                                               der Anlagensicherheit aufzeigen. Sie schlägt darüber\nb) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst:                          hinaus dem Stand der Sicherheitstechnik entspre-\nchende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter\n„§ 31a (aufgehoben)“.\nBerücksichtigung der für andere Schutzziele vorhan-\nc) Die Angabe zu § 51a wird wie folgt gefasst:                          denen Regeln vor. Nach Anhörung der für die Anla-\n„§ 51a Kommission für Anlagensicherheit“.                           gensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden\nkann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit diese Regeln im Bundesanzei-\n2. In § 3 Abs. 5a werden nach der Angabe „(ABl. EG\nger veröffentlichen. Die Kommission für Anlagensi-\n1997 Nr. L 10 S. 13)“ die Wörter „ , geändert durch die\ncherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitab-\nRichtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments\nstände, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die\nund des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr.\nveröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln wei-\nL 345 S. 97),“ eingefügt.\nterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.\n3. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die                        (3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im\nWörter „ ,Technischer Ausschuss für Anlagensicher-                      Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nheit“ gestrichen.                                                       schaft und Arbeit neben Vertreterinnen oder Vertretern\nder beteiligten Bundesbehörden sowie der für den\n4. § 31a wird aufgehoben.                                                   Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen Landes-\nbehörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter\nder Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerk-\n5. § 50 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschaften, der Sachverständigen nach § 29a und der\n„Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen                            zugelassenen Überwachungsstellen nach § 17 Abs. 5\nsind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen                        des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, der\nFlächen einander so zuzuordnen, dass schädliche                         Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft\nUmwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im                         sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 24 der\nSinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in                   Betriebssicherheitsverordnung und § 21 der Gefahr-\nBetriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf                       stoffverordnung eingesetzten Ausschüsse zu berufen.\ndie ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen\ndienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürf-                         (4) Die Kommission für Anlagensicherheit wählt\ntige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebie-                   aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-\nte, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter                    den und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Wahl\ndem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders                           der oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung\nbedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Wirtschaft und Arbeit zu erteilenden\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur          Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt,\nÄnderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97).              Naturschutz und Reaktorsicherheit.“","1866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\n7. Dem § 67 wird folgender Absatz 9 angefügt:                                               Artikel 3\n„(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit                                     Änderung der\neiner Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis                           Betriebssicherheitsverordnung\nzum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Geneh-\nmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz                   In § 24 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b der Betriebssicher-\nerteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als              heitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I\nGenehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen.            S. 3777), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom\nVerfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für              21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,\nWindkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshän-        werden die Wörter „dessen Zuständigkeiten berührt sind,\ngig geworden sind, werden nach den Vorschriften der           in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für\nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen                Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1“ durch die Wörter\nund der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltver-             „deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit\nträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abge-          der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1“\nschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten           ersetzt.\nBaugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern\nein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung\neiner Genehmigung nach diesem Gesetz geändert                                           Artikel 4\nwird, gilt diese Änderung als sachdienlich.“\nRückkehr zum\neinheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 2\nDie auf Artikel 3 beruhenden Teile der Betriebssicher-\nÄnderung des Geräte-\nheitsverordnung können auf Grund der jeweils einschlä-\nund Produktsicherheitsgesetzes\ngigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geän-\ndert werden.\nIn § 14 Abs. 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicher-\nheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das\ndurch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I                                    Artikel 5\nS. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „dessen\nZuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem                                       Inkrafttreten\nTechnischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach §\n31a Abs. 1“ durch die Wörter „deren Zuständigkeiten                  Artikel 1 Nr. 2, 5 und 7 dieses Gesetzes tritt am 1. Juli\nberührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für               2005 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Novem-\nAnlagensicherheit nach § 51a Abs. 1“ ersetzt.                    ber 2005 in Kraft.\nDie verfassungsgemäßen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}