{"id":"bgbl1-2005-39-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":39,"date":"2005-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/39#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_39.pdf#page=44","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, des Hochschulstatistikgesetzes sowie des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen","law_date":"2005-06-25T00:00:00Z","page":1860,"pdf_page":44,"num_pages":5,"content":["1860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\nGesetz\nzur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes,\ndes Hochschulstatistikgesetzes sowie des Gesetzes\nzum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen\nVom 25. Juni 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\naa) In Satz 1 wird das Wort „ , Betriebe“ gestri-\nchen und die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4“\ndurch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7“\nArtikel 1                                       ersetzt.\nÄnderung des                                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nFinanz- und Personalstatistikgesetzes\n„Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den\nDas Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-                     Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche\nsung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I                         Aufgaben mit hauptamtlichem Personal\nS. 206), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes                   wahrnehmen und die Erhebungseinheiten\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt                   nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 auf Grund\ngeändert:                                                                 der Stiftungssatzung oder anderer Vorschrif-\nten beherrschenden Einfluss haben.“\n1. § 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                             c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„3. die Statistik über die Schulden, Bürgschaften                   „(4) Zur Klärung des Kreises der Erhebungsein-\nund Finanzaktiva,“.                                         heiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Defini-\ntionen im Anhang A der Verordnung (EG)\nNr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen System Volkswirtschaftlicher Ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             samtrechnungen auf nationaler und regionaler\nEbene in der Europäischen Gemeinschaft\naa) In Nummer 7 wird das Wort „Forschungsan-\n(ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in der jeweils geltenden\nstalten“ durch die Wörter „Einrichtungen für\nFassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,\nWissenschaft, Forschung und Entwicklung“\nwerden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten\nersetzt.\nStellen vierteljährlich folgende Angaben zu den\nbb) In Nummer 10 werden das Wort „ , Betriebe“               ausgegliederten und den eingegliederten Einhei-\ngestrichen und nach dem Wort „finden“ die               ten erfasst: Name, Anschrift, Zeitpunkt der Aus-\nWörter „ ; erfasst werden auch solche Erhe-             gliederung oder Eingliederung, Finanzvolumen\nbungseinheiten, die in öffentlicher Rechts-             sowie die Angaben, die für die Zurechnung zum\nform geführt werden und rechtlich unselb-               Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A\nständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen             der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 benötigt wer-\ngeführt werden“ eingefügt.                              den.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005                1861\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 „(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den\nErhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich\naa) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben.\ndie Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der\nbb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge-                    Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnah-\nfasst:                                                   me- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen\nentsprechend der für die Finanzstatistik maßgeb-\n„d) bei Einrichtungen mit kameralistischem\nlichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der\nRechnungswesen die Ist-Einnahmen\nGewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennach-\nund Ist- Ausgaben und bei Einrichtungen\nweises sowie der Behandlung des Jahresergeb-\nmit kaufmännischem Rechnungswesen\nnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang\ndie Erträge, Aufwendungen und Investiti-\nergeben.“\nonsausgaben der Hochschulen und\nHochschulkliniken, soweit sie nicht von          d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nder Hochschule oder Hochschulklinik\n„(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den\nbewirtschaftet werden, in der Gliede-\nEinrichtungen für Wissenschaft, Forschung und\nrung, die in der jeweils geltenden Fas-\nEntwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2\nsung des Hochschulstatistikgesetzes\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerk-\nvom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)\nmale:\nfestgelegt ist;“.\nBei Einrichtungen mit kameralistischem Rech-\ncc) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „gel-\nnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausga-\ntenden“ gestrichen.\nben, bei Einrichtungen mit kaufmännischem\ndd) Nach Nummer 2 Buchstabe b wird folgender                   Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge\nBuchstabe c angefügt:                                    und Investitionsausgaben\n„c) bei Einrichtungen mit kameralistischem               1. jährlich\nRechnungswesen die Ist-Einnahmen\nund Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen                  a) nach Arten;\nmit kaufmännischem Rechnungswesen                       b) in fachlicher Gliederung;\ndie Erträge, Aufwendungen und Investiti-\nonsausgaben der Hochschulen und                     2. alle vier Jahre\nHochschulkliniken, soweit sie nicht von                 a) die Ist-Einnahmen oder Erträge nach Mit-\nder Hochschule oder Hochschulklinik                         telgebern;\nbewirtschaftet werden, in der Gliede-\nrung, die in der jeweils geltenden Fas-                 b) die Ist-Ausgaben oder Aufwendungen und\nsung des Hochschulstatistikgesetzes                         Investitionsausgaben nach sozioökonomi-\nvom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)                      schen Forschungszielen, Technologiebe-\nfestgelegt ist;“.                                           reichen und Art der Forschungstätigkeit.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den              „(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den\nErhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgen-               Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 jähr-\nde Erhebungsmerkmale:                                          lich folgende Erhebungsmerkmale:\n1. jährlich                                                    1. wenn das kaufmännische Rechnungswesen\nangewendet wird, die Daten der Bilanz, der\nbei Anwendung des kameralistischen Rech-                       Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlage-\nnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Aus-                     nachweises sowie der Behandlung des Jah-\ngaben, bei Anwendung des kommunal doppi-                       resergebnisses, auch soweit sie sich aus dem\nschen Rechnungswesens die Ein- und Aus-                        Anhang ergeben, oder\nzahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufga-\nbenbereichen oder Produktgruppen entspre-                  2. wenn die Haushaltssystematik des Bundes\nchend der für die Finanzstatistik maßgeb-                      und der Länder angewendet wird, die Ist-Ein-\nlichen Systematik;                                             nahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie\nnach Aufgabenbereichen oder\n2. vierteljährlich\n3. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach\na) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder                     Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder\ndie Ein- und Auszahlungen, jeweils nach                    Produktgruppen entsprechend der für die\nArten entsprechend der für die Finanzsta-                  Gemeinden und Gemeindeverbände maßgeb-\ntistik maßgeblichen Systematik;                            lichen finanzstatistischen Systematik.“\nb) die Ausgaben oder Auszahlungen für\nf) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nsoziale Sicherung sowie die Ausgaben und\nAuszahlungen für Baumaßnahmen nach                        „(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den\nAufgabenbereichen oder Produktgruppen                  Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die\nentsprechend der für die Finanzstatistik               nach den Definitionen im Anhang A der Verord-\nmaßgeblichen Systematik.“                              nung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden","1862             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\nFassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,                 dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8\nvierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:                       und 9 angefügt:\n1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach                        „8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2\nArten oder                                                         Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich,\n2. die Erträge und Aufwendungen sowie die Aus-                    9.   bei den Einrichtungen für Wissenschaft,\ngaben für Investitionen nach Arten.                                Forschung und Entwicklung der Erhe-\nbungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nBei den Hochschulen kann von einer Erhebung                            bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss\nabgesehen werden.“                                                     und die Staatsangehörigkeit.“\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nNr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Ab-\n„§ 5                               satz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von\nSatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genann-\nStatistik über die Schulden,                    ten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform\nBürgschaften und Finanzaktiva“.                    die Angaben in Form von Summendaten erfasst.\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1                   (3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den\nbis 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“             in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinhei-\nersetzt und das Wort „jeweils“ gestrichen.                   ten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                             Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Ge-\nschlecht und Arbeitsort erfasst.“\n„2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1\nNr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Defini-      c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ntionen im Anhang A der Verordnung (EG)                     „(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den\nNr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung            in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten\ndem Sektor Staat zugerechnet werden, vier-              nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art,\nteljährlich zum Quartalsende den Schulden-              Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsver-\nstand nach Schuldarten;“.                               tragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder\nd) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Gewährleis-                  Arbeitsort, Bildungsabschluss und Staatsange-\ntungen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.               hörigkeit erfasst.“\ne) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nfügt:                                                  6. § 7 wird wie folgt geändert:\n„4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 1 bis 5 und 10, soweit sie nach den Defini-         aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\ntionen im Anhang A der Verordnung (EG)                       „ , beginnend im Jahre 1994,“ gestrichen.\nNr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet\nwerden, jährlich zum 31. Dezember den                   bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nStand der Finanzaktiva und die finanziellen                  „11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichts-\nTransaktionen, wie sie im Anhang A der Ver-                        monat gegliedert nach Bezügebestand-\nordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind, nach                      teilen,“.\nArten.“\ncc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12\nangefügt:\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n„12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       Versetzung in den Ruhestand.“\naa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:      b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n„Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den              „(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2\nErhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich             Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Ab-\nzum 30. Juni die in einem unmittelbaren                 satz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von\nDienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis ste-             Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genann-\nhenden Beschäftigten nach folgenden Erhe-               ten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10\nbungsmerkmalen:“.                                       genannten Erhebungseinheiten in privater Rechts-\nform die Angaben in Form von Summendaten\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „des\nerfasst.\nBerichtsmonats“ durch die Wörter „im Be-\nrichtsmonat, gegliedert nach Bezügebe-                     (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die\nstandteilen“ ersetzt.                                   Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in\n§ 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nund den in Nummer 10 genannten Erhebungs-\n„7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2                 einheiten in privater Rechtsform nur die Art des\nAbs. 1 Nr. 3 auch den Aufgabenbereich              früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versor-\noder die Produktgruppe,“.                          gung und die Besoldungsgruppe erfasst.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005                  1863\n7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „ , beginnend im              die Namen der Hochschulen mit den Erhebungs-\nJahre 1994,“ gestrichen.                                       merkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulsta-\ntistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                  S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung zusam-\nmengeführt werden.“\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gemeinde-\nverbänden“ die Wörter „und die Art des Rech-\nnungswesens“ eingefügt.                               13. § 14 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nNr. 10 der Name und die Sitzgemeinde der\n„(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 4 dürfen zum\nErhebungseinheit, der Name und die Sitzge-\nAufbau und zur Führung des Statistikregisters\nmeinde der Träger, die Rechtsform, die\nnach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes vom\nUmsatzsteuerpflicht, der Aufgabenbereich\n16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903) in der jeweils\nund die Art des Rechnungswesens,“.\ngeltenden Fassung verwendet werden.“\n9. In § 10 Nr. 2 wird das Wort „Telefonnummern“ durch\ndas Wort „Telekommunikationsanschlussnummern“\nersetzt.                                                                             Artikel 2\nÄnderung\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                           des Hochschulstatistikgesetzes\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nDas Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990\n„Die Daten sollen nach Vorgaben der statis-           (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 69 der\ntischen Ämter elektronisch übermittelt werden.“       Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird\nb) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem          wie folgt geändert:\nWort „oder“ die Wörter „die für das Rechnungs-\nwesen zuständigen Stellen oder,“ eingefügt.\n1.  § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) In Nummer 3 werden die Wörter „jährlich zum\n„(4) Für die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind aus-             31. Dezember“ durch die Wörter „zum Zeitpunkt\nkunftspflichtig                                                ihrer Habilitation“ ersetzt.\na)   bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1            b) In Nummer 4 Buchstabe b wird vor dem Wort\nNr. 1 und 2 die Finanzminister und -sena-                 „Geburtsmonat“ das Wort „Staatsangehörigkeit;“\ntoren;                                                    eingefügt.\nb)   bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1            c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nNr. 3 und 4 die Leiter dieser Erhebungseinhei-\nten oder der für das Haushalts-, Kassen- und              „6. bei Hochschulen mit kameralistischem Rech-\nRechnungswesen zuständigen Stellen;                            nungswesen die Ausgaben und Einnahmen\nder Hochschulen, bei Hochschulen mit kauf-\nc)   bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1                     männischem Rechnungswesen die Aufwen-\nNr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten.“                   dungen, Erträge und Investitionsausgaben,\njeweils einschließlich der auf Verwahrkonten\n11. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit es                      bewirtschafteten Drittmittel und der internen\nsich um rechtlich unselbständige Fonds und Einrich-                     Leistungsverrechnungen,\ntungen des Bundes handelt“ durch die Wörter „an\na) jährlich, beginnend im Jahre 2007 für das\ndenen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr\nJahr 2006:\nals 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des\nStimmrechts beteiligt ist“ ersetzt.                                        nach Arten,\nin fachlicher und\n12. § 13 wird wie folgt gefasst:                                               organisatorischer Gliederung,\nDrittmittel zusätzlich nach Mittelgebern\n„§ 13                                           und Zweckbestimmung,\nZusammenführung                                        Bezeichnung der Hochschule,\nZur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der                       b) vierteljährlich:\nEbene der Hochschulen dürfen von den statistischen                         nach Arten,\nÄmtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Aus-                           Bezeichnung der Hochschule.“\ngaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerk-\nmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausga-\nben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-        2.  In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Telefonnummern“\nbe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den           durch das Wort „Telekommunikationsanschluss-\nHochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie                nummern“ ersetzt.","1864              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\n3.   § 8 wird wie folgt gefasst:                               S. 2198) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n„§ 8                            „Verwaltungsunterbau“ die Wörter „oder in einer Anstalt\ndes öffentlichen Rechts“ eingefügt.\nÜbergangsvorschrift\nFür die Jahre 2004 und 2005 werden die Erhebun-\ngen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a nach der bis                                Artikel 3\nzum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser                          Bekanntmachungserlaubnis\nVorschrift durchgeführt.“\nDas Bundesministerium der Finanzen kann das\nFinanz- und Personalstatistikgesetz in der vom 1. Januar\nArtikel 2a                            2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nÄnderung des Gesetzes                         kannt machen.\nzum NATO-Truppenstatut und\nzu den Zusatzvereinbarungen\nArtikel 4\nIn Artikel 8 Satz 2 des Gesetzes zum NATO-Truppen-                                Inkrafttreten\nstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August\n1961 (BGBl.1961 II S. 1183), das zuletzt durch Artikel 12g       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in\nAbs. 9 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}