{"id":"bgbl1-2005-39-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":39,"date":"2005-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/39#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_39.pdf#page=31","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen","law_date":"2005-06-24T00:00:00Z","page":1847,"pdf_page":31,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005                 1847\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen\nVom 24. Juni 2005\nAuf Grund des Artikels 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Land-\nbaugesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1586) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen unter\nseiner neuen Überschrift in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. September 1995\n(BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178),\n2. den am 21. Mai 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai\n1996 (BGBl. I S. 656),\n3. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),\n4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215),\n5. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 196 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n6. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung\nvom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250),\n7. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai\n2002 (BGBl. I S. 1648),\n8. den am 29. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),\n9. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 159 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n10. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763),\n11. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Artikel 12g Abs. 15 des Ge-\nsetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198).\nBonn, den 24. Juni 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","1848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\nGesetz\nzur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen und der Direktzahlungen\n(MOG)\nErster Abschnitt                                                     §3\nBegriffsbestimmungen                                           Marktordnungsstelle\n(1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist\n§1                                die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nGemeinsame Markt-                          (Bundesanstalt).\norganisationen und Direktzahlungen\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\n(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses         nährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird\nGesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchfüh-          ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-\nrung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für         um für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung,\ndie in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäi-       die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die\nschen Gemeinschaft (EG-Vertrag) aufgeführten Erzeug-          Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-\nnisse.                                                        fuhrkontrolle (BAFA) nach diesem Gesetz für einzelne\n(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind         Aufgaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte\ndie in den Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3     Marktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu übertra-\nim Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzah-         gen, soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs\nlungen bezeichneten Vergünstigungen im Rahmen von             oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung\nEinkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maß-               erforderlich ist.\nnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen\nRaums.                                                                                    §4\n(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind                                   Ein- und Ausfuhr\n1. die Bestimmungen des EG-Vertrages,\nSoweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im\n2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu       Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, gel-\nihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund       ten die Vorschriften dieses Gesetzes\ndes EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu\ndessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung           1. über die Einfuhr für das Verbringen von Markt-\noder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz             ordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollge-\noder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundes-            biet der Gemeinschaft (Artikel 3 der Verordnung\ngesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der         (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992,\nEuropäischen Union veröffentlicht und als in Kraft ge-       ABl. EG Nr. L 302 S. 1, in der jeweils geltenden Fas-\ntreten bekannt gegeben sind,                                 sung) gehören, in den Geltungsbereich dieses Geset-\nzes, sobald die Waren in den zollrechtlich freien Ver-\n3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro-            kehr übergeführt werden oder wenn einer der Tatbe-\npäischen Gemeinschaften auf Grund oder im Rahmen             stände der Artikel 202 Abs. 1, Artikel 203 Abs. 1, Arti-\nder in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,               kel 204 Abs. 1 oder Artikel 205 Abs. 1 der Verordnung\n4. Bundesgesetze zur Durchführung von in den Num-                (EWG) Nr. 2913/92 erfüllt wird; dies gilt auch dann,\nmern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bun-           wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;\ndesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug neh-        2. über die Ausfuhr\nmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene\nRechtsverordnungen.                                          a) für das Verbringen von Marktordnungswaren, die\nGemeinschaftswaren sind, aus dem Geltungsbe-\n§2                                       reich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht\nzum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören,\nMarktordnungswaren\nb) für die Überführung von Marktordnungswaren, die\nMarktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind\nGemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren\ndie Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisa-\nunter zollamtlicher Überwachung,\ntionen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Er-\ngänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Markt-              c) für die Lieferung von Marktordnungswaren, soweit\norganisation Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 getrof-              sie in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\nfen sind.                                                            bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005                1849\n§5                                    j) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Aus-\ngleich von Kosten für die Entnahme von Marktord-\nSonstige Begriffsbestimmungen\nnungswaren aus dem Handel,\nIm Sinne dieses Gesetzes sind:\nk) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,\nAusfuhrabgaben:\nl) Beihilfen für private Lagerhaltung,\nAbgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschlä-\nge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne            m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen           n) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungs-\nauf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Markt-                 waren, die für bestimmte Zwecke verwendet wer-\nordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind                    den,\nZölle im Sinne der Abgabenordnung;\no) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisaus-\nAusfuhrerstattungen:\ngleichs,\nErstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenz-\np) Erstattungen und Subventionen im innergemein-\nbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im\nschaftlichen Handel,\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Markt-\nordnungswaren gewährt werden;                                     q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungsaus-\nInterventionen:                                                      gleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im inner-\ngemeinschaftlichen Handel gewährt werden,\ndie Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktord-\nnungswaren durch die Interventionsstelle;                         r) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und\nLizenzen:                                                         s) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungs-\nzwecken,\nEinfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen\nsowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließ-           2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direktzahlun-\nlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Markt-             gen\nordnungswaren.\nerforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfah-\nren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser\nVergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im\nZweiter Abschnitt                         Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder be-\nBesondere Vergünstigungen,                      grenzt sind.\nInterventionen, Abgaben                         (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können,\nsoweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorge-\nTitel 1                             sehen ist, im Rahmen von Verbilligungsaktionen zuguns-\nten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion Prei-\nErmächtigungen                              se vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass\nder Zweck der Vergünstigungen erreicht wird.\n§6\n(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1\nBesondere Vergünstigungen                      Nr. 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt wer-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-         den, sind die mit der Durchführung des Gesetzes über\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen              das Branntweinmonopol betrauten Finanzbehörden be-\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit           fugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des          Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nBundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von            (4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von\n1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich            Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn Behör-\nMarktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht         den der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände\nunter Nummer 2 fallen, bei                                oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterste-\nhenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts\na) Ausfuhrerstattungen,                                   Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der\nb) Produktionserstattungen,                               Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsver-\nordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des\nc) Übergangsvergütungen,                                  Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen\nd) Denaturierungsprämien,                                 werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch-\nführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erfor-\ne) Nichtvermarktungsprämien,                              derlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten\nf) Erzeuger- und Käuferprämien,                           Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.\ng) flächenbezogenen oder produktbezogenen Bei-              (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die\nhilfen,                                                Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen\nübertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um\nh) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktord-\nbesonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen\nnungswaren,\nzu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf\ni) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destilla-          Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertra-\ntion,                                                  gen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnun-","1850              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\ngen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlas-       oder -beträgen, Quoten und sonstigen Mindest- oder\nsen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung            Höchstmengen oder -beträgen sowie nationaler Reser-\ndurch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden             ven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder\nübertragen.                                                   von Direktzahlungen (Mengenregelungen) sowie über die\nVoraussetzungen und die Höhe solcher Mengenregelun-\n§7                              gen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1\nAbs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6\nInterventionen                          Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.\n(1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. Das\n(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von\nBundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen\nBundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die\nmit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-\nVorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzu-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nwenden, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf Grund\nbedarf,\ndieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abwei-\n1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der        chende Regelung getroffen ist.\naus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorse-\nDurchführung des Gesetzes über das Branntweinmo-\nhen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen\nnopol betrauten Finanzbehörden,\noder Beträge durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies\n2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zweck-           zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1\nund fristgerechten Verwendung von Waren, die aus          Abs. 2 erforderlich ist.\nInterventionsbeständen eines Mitgliedstaates abge-\ngeben werden, den Bundesfinanzbehörden\n§9\nzu übertragen.\nObligatorische Maßnahmen\n(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Bun-\ndesministeriums die zur Durchführung der Intervention            (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nerforderlichen Richtlinien bekannt.                           vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen              Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit           Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Markt-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des          ordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen\nBundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von          über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsicht-      denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obliga-\nlich Marktordnungswaren erforderlich ist und soweit hier-     torische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen,\nzu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnungen not-            den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maß-\nwendig sind, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren      nahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des\nbei Interventionen sowie über die Voraussetzungen und         § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6\nden Umfang von Interventionen und die Höhe des Inter-         Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\nventionspreises, soweit sie nach den Regelungen im\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar            (2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obliga-\noder begrenzt sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit      torischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 entspre-\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 es zulas-      chend.\nsen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Über-\nnahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen wer-                                         § 9a\nden.\nEinhaltung anderweitiger Verpflichtungen\n(4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein steu-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nDurchführung des Gesetzes über das Branntweinmono-\nsoweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne\npol betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesmi-\ndes § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder\nnisterium und der Interventionsstelle für diesen Zweck\nDirektzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Angaben\nüber das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen,\nsind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach\ndie bei Vergünstigungen nach § 6 einzuhalten sind, und,\ndrei Jahren, zu löschen.\nsoweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nbestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die\n§8                              Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer\nMengenregelungen                           von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kür-\nzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen nach § 6\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nbei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nAbs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-              (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ntes, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nSinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren          soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über\noder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu        die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen hinsichtlich\nerlassen über das Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung     Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich\nund Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen               ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005                1851\n1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in den           Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften\nFällen des § 6, soweit und solange der Sachverhalt         abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanz-\nnicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Ein-     behörden sind befugt, dem Bundesministerium und der\nzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlas-     Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu ertei-\nsen werden, und                                            len, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser\n2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berück-       Abgaben stehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nsichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über           (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\ndie Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprü-         vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nfung für Steuern im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2    und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nder Abgabenordnung zu regeln.                              durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.                Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsicht-\nlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu\n§ 10\nerlassen über das Verfahren bei Abgaben zu Marktord-\nRücknahme, Widerruf, Erstattung                   nungszwecken sowie über die Voraussetzungen und die\n(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den            Höhe dieser Abgaben, soweit sie nach den Regelungen\nFällen der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfecht-        im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar\nbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4           oder nach oben begrenzt sind. Rechtsverordnungen\nund § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsver-         nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bun-\nfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen             desrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein\nim Sinne des § 1 Abs. 2 dies erfordern, können in Rechts-      selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist,\nverordnungen nach den §§ 6 und 8 zur Erstattung von zu         das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Abs. 4 Satz 2\nUnrecht gewährten Vergünstigungen auch Dritte ver-             gilt entsprechend.\npflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen,                (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kön-\ngewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder          nen Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben\nausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittel-         zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten\nbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen             und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel\nWaren teilnehmen oder teilgenommen haben.                      einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies\n(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fäl-         zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1\nlen der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfechtbar         Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrie-\ngeworden sind, zu widerrufen, soweit eine Vorausset-           ben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflich-\nzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfal-        tiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in\nlen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die        Anspruch genommen werden kann,\ngewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach              1. die er einzubehalten und abzuführen hat,\nMaßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid            2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,\nist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,\nsoweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts ande-         3. die er zu Unrecht erstattet hat,\nres zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensge-         4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorge-\nsetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2           schriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.                  verkürzt werden.\n(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid               (4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abga-\nfestgesetzt.                                                   benschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Ab-\ngaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abga-\n§ 11                               ben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht,\nBeweislast                            wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungs-\npflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschrifts-\nDer Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im           mäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehör-\nSinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen, auch nach         den nicht unverzüglich mitgeteilt hat.\nEmpfang einer Vergünstigung nach § 6 oder § 8 in dem\n(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstat-\nVerantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die\ntungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendun-\nGewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört,\ngen und Einreden geltend machen, die aus dem Abga-\ndie Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für\nbenverhältnis herrühren.\ndie Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des\nvierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung                (6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die\nfolgt.                                                         Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundes-\nfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt\n§ 12                               wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebe-\nnen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr\nAbgaben                              nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstat-\n(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach           tung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festset-\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsicht-       zung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungs-\nlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vor-          pflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen be-\nschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222            kannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundla-\nSatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht             genbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgaben-\ndurch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf            ordnung.","1852              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\n§ 13                               von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften,\nzur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume\nSicherheiten\nund Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-         zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen sowie\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen              eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerech-\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit           ten Verwendung vorgeschrieben werden.\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, soweit Regelungen im Sinne des § 1\nAbs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzah-                                   § 17\nlungen dies erfordern, Vorschriften zu erlassen über Art,\nHöhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und                          Entnahme von Proben, Kosten\nGarantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung,               der Überwachungsmaßnahmen und bei\nVerwaltung, Freigabe und Verfall. § 6 Abs. 4 und 5 gilt ent-       Inanspruchnahme der Bundesfinanzbehörden\nsprechend. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mus-           (1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Forde-\ntern und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich,         rungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durchführung\ngilt § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass Forde-           von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von\nrungsberechtigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt  Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erfor-\nhat.                                                          derlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme\n(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so     von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden.\nmuss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von             Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Forderungsbe-\nBürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-           rechtigter zu sein, Marktordnungswaren erzeugt, ge-\nrechtigt sein.                                                winnt, be- oder verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst\nin den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nverbringt oder besitzt oder Eigentümer, Besitzer oder\n§ 14\nBewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist,\nZinsen                              soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorge-\n(1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Ver-           sehen ist.\ngünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhal-           (1a) Soweit die Durchführung von Regelungen im\ntung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind,         Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf\nsind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozent-      Grund dieses Gesetzes durch Behörden der Länder, der\npunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden           Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen\nAbgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fällig-       der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen\nkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-       Personen des öffentlichen Rechts erfolgt, bestimmt sich\nsatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden,        die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Landes-\nsoweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas ande-         recht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nres vorsehen.                                                 entgegenstehen. Soweit die Durchführung von Regelun-\n(2) Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und im         gen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnun-\nRahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit            gen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden des\nnach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenord-          Bundes erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebüh-\nnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche un-        ren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 5.\nverzinslich.\n(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich\nWarenuntersuchungen im Zusammenhang mit Vergünsti-\nTitel 2                              gungen können, vorbehaltlich des Absatzes 4, Kosten\nÜberwachung                               (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen.\nKostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten\n§ 15\nRegelungen nichts anderes bestimmt ist, der Forde-\nÜberwachung                             rungsberechtigte. Sind Überwachungsmaßnahmen ein-\nschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nnicht Kostenschuldner sind, vorzunehmen und können\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\ndie für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erheben-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch\nden Kosten keinem einzelnen Kostenschuldner zuge-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nrechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15\ndesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur\nvorgeschrieben werden, wie die Kosten auf die Beteilig-\nÜberwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne\nten, die in diesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu\ndes § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder\nverteilen sind. Die zu erstattenden Auslagen können\nDirektzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes\nabweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt\nerlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6\nwerden. Im Übrigen ist das Verwaltungskostengesetz\nAbs. 4 gilt entsprechend.\nanzuwenden.\n§ 16                                  (3) Das Bundesministerium wird vorbehaltlich des Ab-\nsatzes 4 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium\nIn Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflich-        für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die\nten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung       nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die kos-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005                1853\ntenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen einschließlich                                       § 20\nWarenuntersuchungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\nSicherheit\nnäher festzulegen und dabei feste Sätze oder Rahmen-\nsätze zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu                (1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide\nbemessen, dass der mit den Überwachungsmaßnahmen             von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die\nund Warenuntersuchungen verbundene Personal- und             Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zuguns-\nSachaufwand gedeckt wird.                                    ten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegen-\nüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der\n(4) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewäh-\nBürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von\nrung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und\nBürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\nUntersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im\nrechtigt sein. Die Sicherheit wird von der Marktordnungs-\nSinne des § 1 Abs. 2 zuständig ist, werden für Warenun-\nstelle verwaltet.\ntersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben,\nsoweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entge-          (2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit\ngenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen wer-             trifft die Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt zu-\nden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genann-     gunsten der Bundesrepublik Deutschland.\nten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3\n(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.\nsowie die auf Grund von § 178 Abs. 3 der Abgabenord-\nnung erlassenen Vorschriften und § 178 Abs. 4 der Abga-\nbenordnung gelten entsprechend.                                                           § 21\n(5) Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abferti-                            Ermächtigungen\ngung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öff-          Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von         nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsver-       dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch\nordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten. Für die          Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nBemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhe-       desrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Rege-\nbung gelten sinngemäß die Vorschriften über Kosten, die      lungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist,\nauf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben wer-          Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei\nden.\n1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von\nLizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Ein-\nfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich\nDritter Abschnitt                            Marktordnungswaren,\nEin- und Ausfuhr                        2. Sicherheiten,\n3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Ein-\nTitel 1                                 fuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder\nVerwendungsarten beschränkt ist, und\nVe r f a h r e n\n4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Min-\ndestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von\n§ 18                                  Marktordnungswaren\nLizenzen, Erlaubnisse,                      sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser\nDokumente, Genehmigungen                        Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind.\n(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2\nHinsichtlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 13 Abs. 1 Satz 3 ent-\nBuchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt;\nsprechend.\nTeillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen\nkönnen auch von einer Zollstelle erteilt werden.\n§ 22\n(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und\nAusfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im                                 Mengenkontingente\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 über den Handelsverkehr        (1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\nwerden für Marktordnungswaren von der Marktord-              bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 18\nnungsstelle erteilt.                                         Abs. 1 oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten\n(3) An die Stelle der Marktordnungsstelle tritt bei Roh-   Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dür-\ntabak sowie bei Flachs und Hanf das Bundesamt für Wirt-      fen, sind diese so zu erteilen, dass die zugelassenen\nschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).                          Mengen und Werte volkswirtschaftlich zweckmäßig aus-\ngenutzt werden können. Dabei ist der Versorgungslage,\nder Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege\n§ 19                             bestehender Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.\nVorausfestsetzungen                        Im Rahmen dieser Grundsätze kann die Erteilung dieser\nGenehmigungen von sachlichen und persönlichen Vor-\nZuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabga-       aussetzungen abhängig gemacht werden. Unternehmen,\nben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum Zwecke        die durch die Beschränkung der Geschäfte in der Aus-\ndes Währungsausgleichs gewährt werden, in Beschei-           übung ihres Gewerbes besonders betroffen sind, können\nden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.                   bevorzugt berücksichtigt werden.","1854              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\n(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Aus-             schaft tatsächlich verlassen. Dieser Zeitpunkt ist maßge-\nschreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im Bun-     bend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert der\ndesanzeiger bekannt gibt. In der Ausschreibung sind           Waren sowie für die Anwendung der für die Erhebung der\nnach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen                       Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften.\n1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen            (5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen\nfür die Berücksichtigung bei der Erteilung der Geneh-     Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Ausfuhr-\nmigungen und                                              abgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestimmung\nzugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt,\n2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereit-\nin dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt\ngestellten Warenmengen oder -werte auf die Bewer-\nwerden. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge,\nber verteilt werden.\ndie Beschaffenheit und den Wert sowie für die Anwen-\n(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.                          dung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden\nVorschriften.\nTitel 2\n§ 24\nAusfuhrabgaben\nErmächtigungen\n§ 23                                 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nAllgemeine Vorschriften                     vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\n(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen       durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nim Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt     Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von\noder in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf          Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsicht-\nGrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist,            lich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu\nerlassen über die Voraussetzungen und die Höhe von\n1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Aus-\nAusfuhrabgaben, soweit diese nach den Regelungen im\nfuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung,\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar\ndie zur Sicherung und bei der Erhebung von Zöllen\noder nach oben begrenzt sind.\nbeim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten,\n2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die            (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nErhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch die            tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nVorschriften des Zolltarifrechts,                         Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die             desrates bedarf,\nVorschriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gelten,\nin dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr gestellt    1. (weggefallen)\noder wirksam geworden ist; sofern die Abgabe in           2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\neinem Bescheid nach § 18 festgesetzt ist, ist die fest-       bis 3 entgegenstehen und soweit dadurch nicht unan-\ngesetzte Abgabe für die Bemessung der Abgabe-                 gemessene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für\nschuld maßgebend.                                             die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung\n(2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist,          von, Erlass oder Erstattung der Abgabe anzuordnen\nsind der zuständigen Zollstelle mit den für die Ausfuhrab-        a) unter den sinngemäß anzuwendenden Vorausset-\ngabe maßgebenden Merkmalen und Umständen anzu-                        zungen des § 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgeset-\nmelden. Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur Aus-               zes; § 29 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes gilt\nfuhr zu beantragen.                                                   sinngemäß,\n(3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1             b) bei Waren, die in das Zolllagerverfahren oder in die\nNr. 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die sich aus                 aktive oder passive Veredelung übergeführt wor-\nden Vorschriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe                  den sind.\nergibt. Die Ausfuhrabgabe wird von dem Antragsteller als\nAbgabeschuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabga-            (3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhr-\nbebescheid). Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird          abgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass die\ndie Abgabeschuld fällig, es sei denn, dass die Zollstelle     Rechtsverordnungen vom Bundesministerium der Finan-\neine Zahlungsfrist einräumt. Die Abgabeschuld erlischt,       zen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nwenn die Ware nicht ausgeführt und dies der für die Erhe-     Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium erlas-\nbung der Abgabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen           sen werden.\nwird.\n(4) Werden Waren, für die die Erhebung einer Ausfuhr-                                  § 25\nabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach die-                      Befugnis zur Auskunftserteilung\nsem Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich\ndieses Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung einer               Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind\nAusfuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbrin-         befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungs-\ngen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes überlas-          stelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im\nsen, so entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in        Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhr-\ndem die Waren das geographische Gebiet der Gemein-            abgaben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005             1855\n§ 26                                 Rat oder die Kommission festzusetzenden Ausfuhr-\nabgaben Vorschriften zu erlassen über die Vorausset-\nAbgaben im\nzungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung\ninnergemeinschaftlichen Handel\neines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der\nDie Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließ-        zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit können bis\nlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten               zu einer Höhe bemessen werden, bei der eine ent-\nsinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren             sprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Markt-\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen             störung oder die Gefahr einer Marktstörung zu behe-\nTeilen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben wer-             ben.\nden.\n(2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt Ab-\nsatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Marktord-\nTitel 3                            nungsstelle das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nSchutzmaßnahmen                              kontrolle (BAFA), an die Stelle des Bundesministeriums\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und an\ndessen Stelle das Bundesministerium treten.\n§ 27\nZuständigkeiten und Durchführung                                           Titel 4\n(1) Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des                             Überwachung\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei Marktstörungen oder drohenden\nMarktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die\n§ 28\nMaßnahmen nicht vom Rat oder der Kommission unmit-\ntelbar getroffen werden, für Marktordnungswaren die fol-                           Überwachung\ngenden Vorschriften:                                                   des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs\n1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von           § 46 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktord-\nAusfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen in der             nungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Länder\nLizenz können von der Marktordnungsstelle nur auf         und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, dass\nWeisung des Bundesministeriums ganz oder teilweise\n1. § 46 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auf\neingestellt oder abgelehnt werden.\ndie Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\n2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finan-              setzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der\nzen können für die Dauer von höchstens drei Tagen         Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten ge-\nhören, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht\naa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr\nzum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mit-\nvon Marktordnungswaren vorläufig ausge-\ngliedstaaten gehören, bezieht und die Erklärungs-\nsetzt werden und\npflicht auch Marktordnungswaren betrifft, deren Ver-\nbb) das Verbringen und Überführen von Marktord-           bringen oder Überführen nach unmittelbar geltenden\nnungswaren, die bisher ohne zollamtliche             Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder\nAbfertigung in den freien Verkehr im Geltungs-       einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen\nbereich dieses Gesetzes treten durften, in den       Rechtsverordnung beschränkt ist,\nfreien Verkehr im Geltungsbereich dieses Ge-\n2. (weggefallen)\nsetzes durch Bekanntmachung im Bundesan-\nzeiger untersagt werden.                          3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 des\nAußenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium\nb) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nFinanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft\nzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Arbeit erlassen wird, soweit es sich nicht um\nund Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der\nMarktordnungswaren handelt, für die die Erhebung\nZustimmung des Bundesrates bedarf, anzuord-\nvon Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,\nnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktord-\nnungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbe-          4. die Rechtsverordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2\nsondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung              und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesmi-\nabhängig gemacht werden; in der Rechtsverord-             nisterium der Finanzen im Einvernehmen mit dem\nnung können Vorschriften über das Verfahren er-           Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem\nlassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaub-        Bundesministerium erlassen werden, soweit es sich\nnis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die            um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhe-\nStellung einer Kaution vorgesehen sowie deren             bung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,\nHöhe festgesetzt werden; die Kaution darf 5 vom\n5. § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch\nHundert des durchschnittlichen Marktwertes der\nauf die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar\nWaren auf der Großhandelsstufe nicht überstei-\ngeltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\ngen.\nbis 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\n3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-             Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                Einfuhr und Ausfuhr sowie über den sonstigen Waren-\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit          und Dienstleistungsverkehr mit dritten Ländern hin-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung             sichtlich Marktordnungswaren bezieht, soweit es sich\ndes Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch den          um Nichtgemeinschaftswaren handelt.","1856              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\nVierter Abschnitt                        1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigun-\ngen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über\nSondervorschriften für                           die angelieferten, verkauften oder in den oder aus\neinzelne Marktorganisationen                         dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten\nMengen an Marktordnungswaren und über die Preise\n§ 29                                 zu machen sowie die Mengen und Preise der Markt-\nErzeugerpreise für Tafelwein                        ordnungsstelle zu melden,\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-           2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonsti-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                ge Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellun-\nArbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-               gen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zu\nmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen              verpflichten, der Marktordnungsstelle die Ergebnisse\nüber das Verfahren bei der Feststellung des durchschnitt-          der Notierungen oder Feststellungen zu melden.\nlichen Erzeugerpreises für Tafelwein, soweit dies zur\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ins-\nDurchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Mel-\nNr. 1 bis 3 erforderlich ist.\ndungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.\n§ 30\n§ 33\n(weggefallen)\nAllgemeine\nPrüfungsrechte und Auskunftspflichten\nFünfter Abschnitt\n(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungs-\nAllgemeine Vorschriften                       hof, die Verwaltungsbehörde (§ 38 Abs. 3), die Marktord-\nnungsstelle und, wenn Behörden der Länder, der Ge-\n§ 31                             meinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der\nAufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Per-\nZuständigkeit für die Durchführung                  sonen des öffentlichen Rechts Regelungen im Sinne des\n(1) Zuständig ist für die Durchführung von                  § 1 Abs. 2 durchführen oder an der Durchführung dieser\nRegelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständi-\n1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und\ngen Behörden sowie im Rahmen der ihm durch dieses\nRechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bun-\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen\ndesfinanzverwaltung,\nZuständigkeiten das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\n2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktord-            fuhrkontrolle (BAFA) können Auskünfte verlangen, soweit\nnungsstelle.                                               dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar\ngeltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsicht-\n(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in\nlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie\nRechtsverordnungen\ndie Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\n1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n,  Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwa-\no, p, q und s und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15, 16, 21 Nr. 3 und chen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass\n§ 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b die Marktordnungsstel-       ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden.\nle oder die Bundesfinanzverwaltung,                        Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen\n2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l und r und     bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme\n§ 29 die Marktordnungsstelle                               der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen,\ndie Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und\nbestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im       Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Ver-\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zu-           hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit\nständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 be-          und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen\ndürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch-          betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge-\nstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r und s der Zustimmung des    setzes wird insoweit eingeschränkt.\nBundesrates. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nerzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\noder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmit-\nMarktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durch-\ntelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen\nführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\nWaren teilnimmt oder teilgenommen hat oder Direktzah-\nbis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen.\nlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat.\n§ 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini-\n§ 32                             gungen, die zu eigenen oder fremden Erwerbszwecken\nzur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein und Tafel-\nMeldepflichten\nwein im eigenen oder fremden Namen kaufen, verkaufen\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-          oder vermitteln, sind verpflichtet, auf Verlangen der\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             Marktordnungsstelle Auskunft über Mengen, Arten, Reb-\nund Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des           sorten und Preise der ge- oder verkauften oder vermittel-\nBundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelun-         ten Weine zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß\ngen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist,                  anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005                 1857\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann     zuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abga-\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-        benordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tat-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1        ortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbe-\nbis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen         reichs dieses Gesetzes begangen werden.\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                                           § 36\naussetzen würde.\nBußgeldvorschriften\n§ 34                                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben tat-\nÖffentlich-rechtliche Streitigkeiten\nsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen\n(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maß-      anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulas-\nnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktor-             sung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu\nganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine        erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nBundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist. Er         hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen\nist auch gegeben bei Entscheidungen der Marktord-              oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-\nnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine Rechtsstreitig-     zes erforderlich sind.\nkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann das Bun-\ndesministerium dem Verfahren über die Revision beitre-            (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nten; § 122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung       fahrlässig\ngilt entsprechend. § 139 Abs. 2 der Finanzgerichtsord-         1. Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in\nnung findet auf Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 keine            Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3\nAnwendung. Für das außergerichtliche Vorverfahren gel-             oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-\nten die Vorschriften der §§ 347 bis 368 der Abgabenord-            zes ohne die in § 18 bezeichneten Bescheide oder\nnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass soweit eine                   ohne Vorlage dieser Bescheide in den oder aus dem\nandere Behörde als eine Finanzbehörde zuständig ist, die           Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder ein-\nandere Behörde an die Stelle der Finanzbehörde tritt.              führt oder ausführt oder verbringen, einführen oder\n(2) Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben,             ausführen lässt oder\nAusfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungs-              2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungs-\nausgleichsbeträgen zugrunde gelegte Vorausfestsetzung              bereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder\nunanfechtbar geändert worden, so wird der Bescheid von             ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen\nAmts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt. § 171               lässt, ohne die Waren zu einem zollrechtlich be-\nAbs. 10 der Abgabenordnung gilt entsprechend.                      schränkten Verkehr abfertigen zu lassen, obwohl die\n(3) Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Aus-              Einfuhr oder Ausfuhr nach Regelungen im Sinne des\nfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsaus-                  § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder nach Rechtsverordnun-\ngleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so                gen auf Grund des § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b aus-\nkann die Festsetzung nicht mit der Begründung angegrif-            gesetzt ist.\nfen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutreffend sei.          (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer\nDieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die\nVorausfestsetzung erhoben werden.                              1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift\nin Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich\n(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben               Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in\nim Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der                  Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder\nBegründung angefochten werden, dass die der Abga-                  entgegen § 33\nbenfestsetzung zugrunde liegende Festsetzung der\nMenge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in                 a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewah-\neinem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erho-                 rungspflicht zuwiderhandelt,\nben werden.                                                        b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldfor-          oder nicht fristgemäß erteilt,\nderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechts-           c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder\nweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwal-             nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in\ntungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.                              Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht\ngestattet oder\nd) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen\nSechster Abschnitt                                oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder\nStraf- und Bußgeldvorschriften                           fristgerechten Verwendung nicht gestattet,\n2. die Nachprüfung (§ 33) von Umständen, die nach\n§ 35                                  Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich\nMarktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach\nGeltungsbereich der Straf-\ndiesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf\nund Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung\nGrund dieses Gesetzes erheblich sind, dadurch ver-\nDie nach § 12 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und            hindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeich-\nBußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf               nungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach\nZölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben an-                handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder","1858               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\nnach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen               (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter\nRechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich      sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der\nführt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht,                 Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-\ntaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeich-\n3. vorsätzlich oder leichtfertig einer nach § 6 Abs. 1,\nneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das\nauch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 6 Abs. 2, auch in\nVerbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses\nVerbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 oder § 9 Abs. 2, § 8\nGesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Ver-\nAbs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9a Abs. 1 Satz 1,\nwendung oder Behandlung von Marktordnungswaren\n§ 12 Abs. 3 Satz 1, § 15 Satz 1, §§ 16, 21 Satz 1 Nr. 4\nbetreffen, die der amtlichen Überwachung durch die\noder § 24 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-\nBundesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\ndiese Bußgeldvorschrift verweist, oder\ngen unterliegen. Dasselbe gilt für die sonstigen Straftaten\n4. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Waren nicht anmeldet.           und Ordnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist.\n(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder       § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes\nfahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkungen hin-          über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.\nsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung               (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beam-\noder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in            ten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 enthalten sind, zuwi-       Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vor-\nderhandelt oder Erzeugnisse, die entgegen solchen Ver-         schriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes\nboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind,                über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermitt-\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt, soweit eine Rechts-        lungspersonen der Staatsanwaltschaft.\nverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Bundesminis-            (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und\nterium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit             Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldver-\nZustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände           fahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersu-\nder Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nach Satz 1        chungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermitt-\nals Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet wer-            lungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vor-\nden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchfüh-           schriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den\nrung dieser Regelungen erforderlich ist.                       Voraussetzungen des § 111l Abs. 2 Satz 2 der Strafpro-\nzessordnung können auch die Hauptzollämter die Not-\n(5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Ab-           veräußerung anordnen.\nsatz 2 kann geahndet werden.\n(6) Eine Ordnungswidrigkeit\n§ 38\n1. nach den Absätzen 1, 2, 3 Nr. 3 und Absatz 4 kann mit\neiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,                               Straf- und Bußgeldverfahren\n2. nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 kann mit einer Geldbuße           (1) Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1\nbis zu fünftausend Euro                                    bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist,\nist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk\ngeahndet werden.                                               das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung\n(7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit        kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit\nbezieht, können eingezogen werden.                             des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit\nRücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse,\n§ 37                               den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürf-\nnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann\nBefugnisse der Zollbehörden                     diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung\n(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei                         übertragen.\n1. Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvor-             (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3\nschriften,                                                 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehör-\n2. Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetz-         de im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtli-\nbuches, die sich beziehen auf besondere Vergünsti-         chen Verfahren entsprechend.\ngungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im\nRahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusammen-             (3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes\nhang mit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu Zwe-        und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\ncken der gemeinsamen Marktorganisationen gewährt           widrigkeiten ist die Oberfinanzdirektion als Bundesbe-\nwerden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach § 39 und          hörde. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n3. Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach\ndesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit der Ober-\nNummer 1 oder 2 begangen hat,\nfinanzdirektion als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1\nErmittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung)            abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die\nauch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungs-          Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der\nämter vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Verwaltungs-       Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmä-\nbehörde bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 be-          ßig erscheint. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nzeichneten Bußgeldvorschriften und bei Ordnungswid-            oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach\nrigkeiten nach § 36 entsprechend.                              Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005               1859\nBehörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindever-          oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten\nbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes            vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die\nunterstehenden juristischen Personen des öffentlichen         Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der ge-\nRechts durchgeführt werden, kann das Bundesministeri-         meinsamen Marktorganisationen nach Regelungen im\num im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der              Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der in Ergänzung oder\nFinanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und         zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen\nArbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des              getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\nBundesrates diese Stellen oder eine andere Landesbe-          bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2\nhörde auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses             Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der\nGesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über          Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr\nOrdnungswidrigkeiten bestimmen.                               betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutz-\n(4) An Stelle der Verwaltungsbehörde nach Absatz 3         maßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen\nSatz 1 oder 2 kann das Hauptzollamt einen Bußgeldbe-          den ursprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der\nscheid erlassen, wenn die Verletzung von Pflichten bei        Europäischen Gemeinschaft gelten.\ndem Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich               (2) Im Übrigen kann das Bundesministerium im Einver-\ndieses Gesetzes, der Einfuhr oder Ausfuhr, der Herstel-       nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\nlung, Verwendung oder Behandlung einer Marktord-              dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch\nnungsware nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses            Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nGesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt; die in dem        desrates bedarf, soweit dies zur Durchführung der in\nBußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag         Absatz 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die\nvon fünfhundert Euro nicht übersteigen. Das Hauptzoll-        in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vor-\namt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 bezeichneten Ord-       schriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produk-\nnungswidrigkeiten auch die Verwarnung nach § 56 des           tions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen; § 57             ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen\nAbs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt ent-       und Umfang nach den vom Rat oder der Kommission auf\nsprechend.                                                    Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitritts-\n(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1            vertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar\noder 2 gibt in den Fällen, in denen Behörden der Länder,      oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1\nder Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonsti-          kann die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzver-\ngen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristi-         waltung als für die Durchführung zuständige Stelle\nschen Personen des öffentlichen Rechts Regelungen im          bestimmt werden.\nSinne des § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach diesem\nGesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nGesetzes durchführen, vor Abschluss eines auf diesem\nGesetz beruhenden Verfahrens der zuständigen Landes-                              Achter Abschnitt\nbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.\n§ 41\nSiebenter Abschnitt\nRechtsverordnungen\nErweiterung der Gemeinschaft\n(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er-\n§ 39                              mächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des\nGewährung von Ausgleichsbeträgen                   Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf\nsolche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsver-\nAusgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mit-   ordnung des Bundesministeriums, die nicht der Zustim-\ngliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft auf Grund          mung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden.\nder Beitrittsvereinbarungen im Handel der Gemeinschaft\nin ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen           (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder\nneuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt wer-        Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nden können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes          Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von\nden Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Rege-         Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, wer-\nlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes     den die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die\nergibt.                                                       auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.\n§ 6 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.\n§ 40\n(3) Soweit die Länder zuständig sind für die Durchfüh-\nBesondere Maßnahmen                         rung von Vorschriften über Kosten der Überwachungs-\nbei wirtschaftlichen Schwierigkeiten               maßnahmen, die auf Grund des § 17 dieses Gesetzes\n(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte         erlassen worden sind, können sie diese durch Landes-\noder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung    recht ersetzen."]}