{"id":"bgbl1-2005-39-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":39,"date":"2005-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/39#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_39.pdf#page=25","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)","law_date":"2005-06-24T00:00:00Z","page":1841,"pdf_page":25,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005            1841\nGesetz\nzur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004\n(akustische Wohnraumüberwachung)\nVom 24. Juni 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Bedeutung sind, und\n4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-\nArtikel 1                                 lung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten\nauf andere Weise unverhältnismäßig erschwert\nÄnderung der Strafprozessordnung                         oder aussichtslos wäre.\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-             (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),              Absatzes 1 Nr. 1 sind:\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:        1. aus dem Strafgesetzbuch:\na) Straftaten des Friedensverrats, des Hochver-\n1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst:                     rats und der Gefährdung des demokratischen\nRechtsstaates oder des Landesverrats und der\n„§ 100c                                    Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den\n(1) Ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer               §§ 80, 81, 82, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und\nWohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit tech-                 § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit\nnischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden,                 § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2,\nwenn                                                               § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4,\n1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,                  b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129\ndass jemand eine in Absatz 2 bezeichnete beson-                Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und\nders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in              Bildung terroristischer Vereinigungen nach\ndenen der Versuch strafbar ist, zu begehen ver-                § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1,\nsucht hat,                                                     jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,\n2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,           c) Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den\n3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzuneh-                  Fällen der §§ 146, 151, jeweils auch in Verbin-\nmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen                 dung mit § 152, gewerbs- oder bandenmäßige\ndes Beschuldigten erfasst werden, die für die                  Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und\nErforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung               Wechseln nach § 152a Abs. 3 und Fälschung","1842            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\nvon Zahlungskarten mit Garantiefunktion und            5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-\nVordrucken für Euroschecks nach § 152b                     fen:\nAbs. 1 bis 4,\na) eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1,\nd) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-                    jeweils auch in Verbindung mit § 21,\nmung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder\nAbs. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5               b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach\nNr. 2,                                                         § 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,\ne) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-            6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:\ngrafischer Schriften in den Fällen des § 184b              a) Völkermord nach § 6,\nAbs. 3,\nb) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,\nf) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,\nc) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,\ng) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den\nFällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, §§ 239a,            7. aus dem Waffengesetz:\n239b und Menschenhandel zum Zweck der                      a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach\nsexuellen Ausbeutung und zum Zweck der                         § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,\nAusbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3,\nAbs. 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit           b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach\nes sich um Verbrechen handelt,                                 § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5.\nh) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und               (3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den\nschwerer Bandendiebstahl nach § 244a,                  Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des\nBeschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen\ni) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach             anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig,\n§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2, § 251,                       wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen\nj) räuberische Erpressung nach § 255 und beson-           ist, dass\nders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253         1. der in der Anordnung nach § 100d Abs. 2 bezeich-\nunter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten                 nete Beschuldigte sich dort aufhält und\nVoraussetzungen,\n2. die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten\nk) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und                 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder\ngewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den                      zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbe-\n§§ 260, 260a,                                              schuldigten führen wird.\nl) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Ver-           Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn\nschleierung unrechtmäßig erlangter Vermö-              andere Personen unvermeidbar betroffen werden.\ngenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4\nSatz 2 genannten Voraussetzungen,                         (4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden,\nsoweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbe-\nm) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit            sondere zu der Art der zu überwachenden Räumlich-\nund Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in          keiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Per-\n§ 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Vorausset-          sonen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die\nzungen,                                                Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich pri-\n2. aus dem Asylverfahrensgesetz:                             vater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht\nerfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder\na) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstel-        Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kern-\nlung nach § 84 Abs. 3,                                 bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das\nGleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten\nb) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur               und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen\nmissbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a         werden.\nAbs. 1,\n(5) Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich\n3. aus dem Aufenthaltsgesetz:                                zu unterbrechen, soweit sich während der Überwa-\na) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,          chung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerun-\ngen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung\nb) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs-              zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen\nund bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,              über solche Äußerungen sind unverzüglich zu\nlöschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dür-\n4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:                           fen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfas-\na) besonders schwerer Fall einer Straftat nach            sung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentie-\n§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13,        ren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen\nAbs. 3 unter der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1           worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten\ngenannten Voraussetzung,                               Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist\nüber die Unterbrechung oder Fortführung der Maß-\nb) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1,        nahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts\n2, 4, § 30a,                                           herbeizuführen; § 100d Abs. 4 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005               1843\n(6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach          2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit\nAbsatz 1 unzulässig; ergibt sich während oder nach                und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,\nDurchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53\nvorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. In         3. die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des\nden Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maß-                § 100c Abs. 4 Satz 1.\nnahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur\nverwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung               (4) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf\nder Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauens-              und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten.\nverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an         Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht\nder Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung          mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maß-\ndes Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. Sind          nahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits\ndie zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten              durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die\neiner Beteiligung oder einer Begünstigung, Strafverei-        Anordnung des Abbruchs der Maßnahme kann auch\ntelung oder Hehlerei verdächtig, so sind die Sätze 1          durch den Vorsitzenden erfolgen.\nund 2 nicht anzuwenden.\n(5) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Daten\n(7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in\nzur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche\nBetracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unver-\nÜberprüfung nach Absatz 10 nicht mehr erforderlich,\nzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts\nso sind sie unverzüglich zu vernichten. Die Vernich-\nüber die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse\ntung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung\nherbeizuführen. Soweit das Gericht eine Verwertbar-\nlediglich für eine etwaige Überprüfung nach Absatz 10\nkeit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bin-\nzurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dür-\ndend.\nfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.\n§ 100d                                  (6) Personenbezogene Informationen aus einer\nakustischen Wohnraumüberwachung dürfen für\n(1) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur auf Antrag\nandere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet\nder Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Abs. 4 des\nwerden:\nGerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des\nLandgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk\ndie Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im          1. Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten\nVerzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsit-                verwertbaren personenbezogenen Informationen\nzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt                   dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung\naußer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der             der insoweit überwachten Personen nur zur Auf-\nStrafkammer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf                 klärung einer Straftat, auf Grund derer die Maß-\nhöchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlänge-                nahme nach § 100c angeordnet werden könnte,\nrung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zuläs-             oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer sol-\nsig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichti-               chen Straftat beschuldigten Person verwendet\ngung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbe-                 werden.\nstehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt\nsechs Monate verlängert worden, so entscheidet über           2. Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach\nweitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.                     § 100c erlangten personenbezogenen Informatio-\nnen, auch solcher nach § 100c Abs. 6 Satz 1 Halb-\n(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anord-            satz 2, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur\nnung sind anzugeben:                                              Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensge-\nfahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder\n1. soweit bekannt der Name und die Anschrift des                  Freiheit einer Person oder Gegenstände von\nBeschuldigten, gegen den sich die Maßnahme                    bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevöl-\nrichtet,                                                      kerung dienen, von kulturell herausragendem Wert\noder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind,\n2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme\nzulässig. Die durch eine Maßnahme nach § 100c\nangeordnet wird,\nerlangten und verwertbaren personenbezogenen\n3. die zu überwachende Wohnung oder die zu über-                  Informationen dürfen auch zur Abwehr einer im\nwachenden Wohnräume,                                          Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für\nsonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet\n4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,                            werden. Sind die Informationen zur Abwehr der\nGefahr oder für eine vorgerichtliche oder gericht-\n5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden                   liche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getrof-\nInformationen und ihre Bedeutung für das Verfah-              fenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind\nren.                                                          Aufzeichnungen über diese Informationen von der\n(3) In der Begründung der Anordnung oder Verlän-               für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unver-\ngerung sind deren Voraussetzungen und die wesent-                 züglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu doku-\nlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbe-                 mentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für\nsondere sind einzelfallbezogen anzugeben:                         eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche\nÜberprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu\n1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht be-                 sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwen-\ngründen,                                                      det werden.","1844            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\n3. Sind verwertbare personenbezogene Informationen           Berichte zusammen und übermitteln die Zusammen-\ndurch eine entsprechende polizeirechtliche Maß-          stellung jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, das auf\nnahme erlangt worden, dürfen diese Informationen         das der Erhebung zugrunde liegende Kalenderjahr\nin einem Strafverfahren ohne Einwilligung der inso-      folgt, der Bundesregierung, die dem Deutschen Bun-\nweit überwachten Personen nur zur Aufklärung             destag jährlich über die im jeweils vorangegangenen\neiner Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach        Kalenderjahr beantragten Überwachungsmaßnah-\n§ 100c angeordnet werden könnte, oder zur Er-            men berichtet.\nmittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat\n(2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzuge-\nbeschuldigten Person verwendet werden.\nben:\n(7) Die durch die Maßnahme erhobenen Daten sind            1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen\nals solche zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung               nach § 100c Abs. 1 angeordnet worden sind;\nist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrecht-\nzuerhalten.                                                   2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach\nMaßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2;\n(8) Von den nach § 100c durchgeführten Maßnah-\nmen sind die Betroffenen von der Staatsanwaltschaft           3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung\nzu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit                 organisierter Kriminalität aufweist;\nnachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 10 und              4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren\ndie dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Betroffene               nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnun-\nim Sinne von Satz 1 sind:                                         gen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten\n1. Beschuldigte, gegen die sich die Maßnahme rich-                und Wohnungen dritter Personen;\ntet,                                                      5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfah-\n2. sonstige überwachte Personen,                                  ren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten\nPersonen;\n3. Inhaber und Inhaberinnen, Bewohnerinnen und\nBewohner der überwachten Wohnung.                         6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach\nDauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung\nBei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 und 3 unter-            und Abhördauer;\nbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unver-\n7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs. 5,\nhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr\n§ 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen\nüberwiegende schutzwürdige Belange anderer\nworden ist;\nBetroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die\nBenachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des             8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 100d\nUntersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder                     Abs. 8) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von\nFreiheit einer Person oder von bedeutenden Vermö-                 einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;\ngenswerten geschehen kann.\n9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die\n(9) Erfolgt die Benachrichtigung nach Absatz 8                 für das Verfahren relevant sind oder voraussicht-\nSatz 5 nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung                 lich relevant sein werden;\nder Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der          10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die\nBenachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Ent-               für andere Strafverfahren relevant sind oder voraus-\nsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils sechs weite-             sichtlich relevant sein werden;\nren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das\nGericht, das für die Anordnung der Maßnahme zu-              11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergeb-\nständig gewesen ist. Ist die Benachrichtigung um ins-             nisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differen-\ngesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entschei-                 ziert nach technischen Gründen und sonstigen\ndet über die richterliche Zustimmung zu weiteren                  Gründen;\nZurückstellungen das Oberlandesgericht. § 101 Abs. 4         12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach\ngilt sinngemäß.                                                   Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen\n(10) Auch nach Erledigung einer in § 100c genannten            Kosten.\nMaßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen\nnach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der                                        § 100f\nRechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und                  (1) Ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb\nWeise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag ent-          von Wohnungen\nscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maß-\n1. Bildaufnahmen hergestellt werden,\nnahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entschei-\ndung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die         2. sonstige besondere für Observationszwecke\nöffentliche Klage erhoben und der Angeklagte                     bestimmte technische Mittel zur Erforschung des\nbenachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag               Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthalts-\ndas mit der Sache befasste Gericht in der das Verfah-            ortes eines Beschuldigten verwendet werden,\nren abschließenden Entscheidung.                                 wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat\nvon erheblicher Bedeutung ist, und\n§ 100e\nwenn die Erforschung des Sachverhalts oder die\n(1) Die Staatsanwaltschaften berichten ihrer obers-       Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten\nten Justizbehörde kalenderjährlich über angeordnete          auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder\nMaßnahmen nach § 100c. Die Länder fassen ihre                erschwert wäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005                1845\n(2) Ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb         6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2 wird\nvon Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene                jeweils das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.\nWort mit technischen Mitteln abgehört und aufge-\nzeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Ver-\ndacht begründen, dass jemand eine in § 100a be-\nzeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung                               Artikel 2\ndes Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-                             Änderung\nortes eines Beschuldigten auf andere Weise aus-                       des Gerichtsverfassungsgesetzes\nsichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maß-\nnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Ver-        Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre            Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nErmittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungs-       zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\ngesetzes) angeordnet werden. § 98b Abs. 1 Satz 2          21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:\nund § 100b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinn-\ngemäß.\n1. § 74a wird wie folgt geändert:\n(3) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nBeschuldigten richten. Gegen andere Personen sind\nMaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zulässig, wenn die                    „(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach\nErforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des             § 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit\nAufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise              Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer\nerheblich weniger erfolgversprechend oder wesent-                bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Ober-\nlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2               landesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses\nund Absatz 2 dürfen gegen andere Personen nur                    Oberlandesgerichts zuständig.“\nangeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tat-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt\nsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschul-\ngeändert:\ndigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbin-\ndung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erfor-              Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt und\nschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Auf-             nach der Angabe „3“ wird die Angabe „und 4“ ein-\nenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und                gefügt.\ndies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich\nerschwert wäre.\n2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n(4) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt wer-           „Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen\nden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen             Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a\nwerden.                                                      Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des\n(5) Personenbezogene Informationen, die unter             § 100d Abs. 1 Satz 6 und § 100d Abs. 9 Satz 4 der\nEinsatz technischer Mittel nach Absatz 2 Satz 1 erho-        Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren\nben worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren nur        in Strafsachen befasster Senat zuständig.“\nverwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der\nAuswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung\neiner in § 100a bezeichneten Straftat benötigt wer-                                Artikel 3\nden.“\nÄnderung des IStGH-Gesetzes\n2. In § 100i Abs. 2 wird die Angabe „100c Abs. 2“ durch\nIn § 59 Abs. 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002\ndie Angabe „100f Abs. 3“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2144), das durch Artikel 12g Abs. 8 des Geset-\nzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert wor-\n3. § 101 wird wie folgt geändert:                            den ist, wird die Angabe „§ 100c Abs. 1“ durch die Anga-\nbe „§§ 100c, 100 f“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „100c Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100d“ durch die                              Artikel 4\nAngabe „100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§“ ersetzt.\nÄnderung des\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                              Gesetzes zur Änderung der\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 100c Abs. 1          Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001\nNr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3“ durch die Angabe\n„§ 100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2“ ersetzt.                  Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafpro-\nzessordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879),\ndas durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004\n4. In § 110e Halbsatz 2 wird die Ziffer „5“ durch die Zif-   (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt\nfer „6“ ersetzt.                                          gefasst:\n5. In § 477 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „100c Abs. 1       „2. In § 101 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 100g und 100h“\nNr. 2 und 3, §§“ gestrichen.                                  gestrichen.“","1846             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005\nArtikel 5                            das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2005\nÄnderung des Strafgesetzbuches                     (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird jeweils das\nWort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“\nIn § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung        ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I\nS. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird\nder abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nArtikel 7\nund folgender Halbsatz angefügt:\n„auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-                   Einschränkung von Grundrechten\nren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit\nder kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c      Durch Artikel 1 Nr. 1 wird das Grundrecht auf Unver-\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von      letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nStraftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m,        eingeschränkt.\nNr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte\nStraftaten zu begehen.“\nArtikel 6\nArtikel 8\nÄnderung des\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes                                            Inkrafttreten\nIn § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schwarzarbeitsbe-\nkämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),           Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}