{"id":"bgbl1-2005-38-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":38,"date":"2005-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/38#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_38.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin","law_date":"2005-06-24T00:00:00Z","page":1804,"pdf_page":12,"num_pages":7,"content":["1804                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin*)\nVom 24. Juni 2005\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                 8. Kundenorientierung,\nBerufsausbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\n9. Erstellen und Anwenden technischer Dokumentatio-\nS. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\nnen,\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Bildung und Forschung:                                           10. Entwurf und Konstruktion,\n11. Gestaltung und Design,\n§1\n12. Berechnungen und Simulationen,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         13. Werk- und Hilfsstoffe,\nDer Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner/                 14. Beurteilen von Fertigungs-, Montage- und Fügever-\nTechnische Produktdesignerin wird staatlich anerkannt.                    fahren,\n15. Prozess- und Projektmanagement.\n§2\nAusbildungsdauer                                                       §5\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                 Ausbildungsrahmenplan\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§3                                  Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen\nZielsetzung der Berufsausbildung                        Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\nBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf die\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-\nArbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie\ndungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nsollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nAusübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im\nSinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes be-\nfähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen,\n§6\nDurchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im\nbetrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in                                     Ausbildungsplan\nSatz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\ngen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§4\nAusbildungsberufsbild                                                     §7\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                             Schriftlicher Ausbildungsnachweis\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                         dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,               geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-\n4. Umweltschutz,                                                   zusehen.\n5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\ntechniken,                                                                                §8\n6. Vorbereiten, Kontrollieren und Dokumentieren von                                    Zwischenprüfung\nArbeitsabläufen,                                                 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,                  Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der      (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundes-   ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nanzeiger veröffentlicht.                                          schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005             1805\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-      6. Dokumentationen und Präsentationen erstellen\ndung wesentlich ist.\nkann. Zum Nachweis kommt insbesondere die Erstellung\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben        oder Änderung eines 3D-Datensatzes in Betracht.\nStunden eine praktische Aufgabe, die einem Kundenauf-\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\ntrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit\nim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 70 Stun-\nin 120 Minuten darauf bezogene Fragen schriftlich beant-\nden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxis-\nworten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er\nbezogenen Unterlagen dokumentieren und in höchstens\n1. Arbeitsschritte planen und dokumentieren,                  zehn Minuten präsentieren sowie darüber in höchstens\n30 Minuten ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch\n2. 3D-Datensätze nach geometrischen Vorgaben sowie\nwird unter Anwendung des 3D-Datensatzes und der pra-\nnach fertigungs- und werkstofftechnischen Beson-\nxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen\nderheiten erstellen oder ändern,\nAuftrages geführt. Unter Berücksichtigung der Ausfüh-\n3. Berechnungen, insbesondere von Kräften, Massen             rung und Anwendung des 3D-Datensatzes und der pra-\nund Schwerpunkten, durchführen,                           xisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachge-\nspräch und die Präsentation die prozessrelevanten Quali-\n4. technische Dokumentationen, insbesondere Zeich-\nfikationen in Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet\nnungsableitungen in Ansichten und Schnitten, ein-\nwerden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchfüh-\nschließlich Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und\nrung des Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich\nOberflächenbeschaffenheit, erstellen\neines geplanten Bearbeitungszeitraumes zur Genehmi-\nkann. Die Anforderungen sollen an technischen Unterla-        gung vorzulegen. Das Fachgespräch einschließlich Prä-\ngen eines Einzelteils oder einer Baugruppe nachgewie-         sentation und Anwendung des 3D-Datensatzes sollen\nsen werden.                                                   mit 70 Prozent und die Dokumentation mit 30 Prozent\ngewichtet werden.\n§9                                  (5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Technische\nAbschlussprüfung                          Kommunikation in höchstens 120 Minuten branchen-\nübergreifende Aufgaben aus folgenden Gebieten schrift-\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der     lich bearbeiten:\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel-      1. Prozessmanagement,\nten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-     2. Kommunikations- und Informationssysteme,\nlich ist.\n3. Funktionsanalyse und -beschreibung,\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\n4. Informationsbeschaffung und -verarbeitung, auch in\nbereichen\nEnglisch,\n1. Arbeitsauftrag,\n5. Datenschutz.\n2. Technische Kommunikation,\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Konstruktion\n3. Konstruktion und Design,                                   und Design in höchstens 120 Minuten branchenübergrei-\nfende Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich be-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\narbeiten:\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\n1. Fertigungs-, Füge- und Montagetechniken,\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,           2. Werkstoffanforderungen und -eigenschaften,\nAnwendung von Informations- und Kommunikationssys-\n3. Toleranzen, Passungen und Oberflächen,\ntemen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen\nsowie Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen           4. Berechnungen und Simulationen,\nzu berücksichtigen.\n5. Gestaltung und Design,\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n6. Qualitätssicherung, Fehleranalyse.\nzeigen, dass er\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\n1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-\nund Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-\nfen, technische und organisatorische Schnittstellen\ngene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er\nklären,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\n2. Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-          menhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten             beurteilen kann.\nbewerten und auswählen,\n(8) Die Prüfungsbereiche Technische Kommunikation,\n3. Methoden des betrieblichen Projektmanagements              Konstruktion und Design sowie Wirtschafts- und Sozial-\nanwenden und Kosten kalkulieren,                          kunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen\ndes Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsberei-\n4. fertigungs-, beanspruchungs-, prüf- und funktions-\nchen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn\ngerecht konstruieren,\ndiese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\n5. methodisch konstruieren und gestalten, Berechnun-          kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-\ngen durchführen sowie Zeichnungen und Stücklisten         lich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bis-\nanfertigen,                                               herigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse","1806            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005\nder mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu        das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich\ngewichten.                                                     Wirtschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsberei-\nche nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn                          Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich nach Num-\n1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und                       mer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht\nworden sein.\n2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Technische\nKommunikation, Konstruktion und Design sowie Wirt-                                    § 10\nschafts- und Sozialkunde\nInkrafttreten\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nwurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Technische\nKommunikation sowie Konstruktion und Design jeweils              Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nBerlin, den 24. Juni 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005             1807\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                      die unter Einbeziehung selbstständigen             in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                   1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1  Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3  Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am            der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-   Ausbildungzeit\n(§ 4 Nr. 3)                      meidung ergreifen                                      zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4  Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1808             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,        Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                      die unter Einbeziehung selbstständigen              in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                   1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n5  Anwenden von                  a) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-\nInformations-                    teme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache\nund Kommunikations-              anwenden\ntechniken                     b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkula-\n(§ 4 Nr. 5)                      tion, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen\nc) betriebsspezifische Software einsetzen\n10\nd) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,\nbeschaffen, bewerten und nutzen\ne) Daten pflegen und sichern\nf) Vorschriften zum Datenschutz beachten\ng) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren und\nkorrespondieren\n6  Vorbereiten, Kontrollieren    a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prü-\nund Dokumentieren von            fen\nArbeitsabläufen               b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaf-\n(§ 4 Nr. 6)                      fen, bewerten und nutzen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organi-         8\nsatorische Schnittstellen klären und dokumentieren,\nAuftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren\nd) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften\nbeachten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen\nf) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leis-                       12\ntungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewer-\nten sowie dokumentieren\n7  Durchführen von               a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder\nqualitätssichernden              Maßnahmen beachten\nMaßnahmen                     b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\n(§ 4 Nr. 7)                      bereich anwenden, insbesondere Zwischen- und End-\nergebnisse prüfen und beurteilen\n4\nc) Fehler und Qualitätsmängel erkennen, deren Ursa-\nchen beseitigen und Beseitigung veranlassen, Vor-\ngänge dokumentieren\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen beitragen\n8  Kundenorientierung            a) Kundenanforderungen beachten\n(§ 4 Nr. 8)                                                                                               4\nb) Aufträge mit Kunden abstimmen\n9  Erstellen und Anwenden        a) technische Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeich-\ntechnischer Dokumen-             nungen und Skizzen, erstellen\ntationen                      b) Zeichnungen aus 3D-Datensätzen ableiten\n(§ 4 Nr. 9)\nc) geometrische Grundkonstruktionen ausführen                 17\nd) Ansichten, Schnitte und Projektionen ausführen\ne) Methoden der Bemaßung unterscheiden und anwen-\nden\nf) Entwurfszeichnungen erstellen\ng) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen anfertigen\nh) Stücklisten erstellen                                                   17\ni) Dokumentationen und Präsentationsunterlagen er-\nstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005              1809\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,         Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                     die unter Einbeziehung selbstständigen               in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                    1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n10   Entwurf und Konstruktion     a) 3D-Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach\n(§ 4 Nr. 10)                    technischen und strukturellen Vorgaben entwerfen\nund erstellen\nb) Einzelteile unter Berücksichtigung verschiedener Fer-       20\ntigungsverfahren konstruieren\nc) Toleranzen, Passungen und Oberflächen berücksich-\ntigen\nd) Einzelteile montagegerecht konstruieren\ne) Einzelteile funktionsgerecht konstruieren\nf) Einzelteile beanspruchungsgerecht konstruieren\ng) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berück-\n16\nsichtigen\nh) Einzelteile unter Berücksichtigung von Berechnungs-\nund Versuchsergebnissen optimieren\ni) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen\n11   Gestaltung und Design        a) Grundlagen der Gestaltung anwenden\n(§ 4 Nr. 11)                 b) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und\nästhetischen Gesichtspunkten beachten und umset-                          8\nzen\nc) Visualisierungstechniken anwenden\n12   Berechnungen und             Berechnungen:\nSimulationen                 a) Längen, Zeiten und Winkel sowie Flächen, Volumen\n(§ 4 Nr. 12)                    und Massen berechnen\nb) Grund- und Lehrsätze der Trigonometrie anwenden\nc) Gesetze der Wärmelehre berücksichtigen                       4\nd) Grundgesetze          der     Mechanik,      insbesondere\nGeschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und\nKräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung,\nanwenden\ne) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen\nf) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbeson-\ndere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scher-\nbeanspruchung, anwenden\nSimulationen:\ng) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch digita-                      6\nle Zusammenbauten statisch und dynamisch prüfen\nh) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch digita-\nle Bewegungssimulationen prüfen\ni) branchen- und betriebsspezifische Simulationsver-\nfahren anwenden\n13   Werk- und Hilfsstoffe        a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-\n(§ 4 Nr. 13)                    tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen\n3\nb) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach\nzuordnen\nc) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit,\nWirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurtei-\nlen                                                                       3\nd) Werkstoffnormung anwenden","1810            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,         Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                     die unter Einbeziehung selbstständigen              in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes             Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                    1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                      4\n14   Beurteilen von               a) spanende Fertigungsverfahren hinsichtlich ihrer An-\nFertigungs-, Montage-           wendung im Produktentstehungsprozess beurteilen            8\nund Fügeverfahren            b) Montage- und Fügeverfahren auswählen\n(§ 4 Nr. 14)\nc) nicht spanende Fertigungsverfahren hinsichtlich ihrer\nAnwendung im Produktentstehungsprozess beurtei-\nlen                                                                      6\nd) Montage- und Fügeverfahren im Produktentstehungs-\nprozess beurteilen\n15   Prozess- und Projekt-        a) Methoden des betrieblichen Projekt- und Prozess-\nmanagement                      managements anwenden                                       4\n(§ 4 Nr. 15)                 b) Aufgaben im Team aufteilen und lösen\nc) Prozessschritte definieren und überwachen\nd) Termin- und Ressourcenplanung unter Berücksich-\ntigung einer Aufwandsabschätzung erstellen und                           6\nüberwachen\ne) Kostenrechnung und Prozesskalkulation durchführen"]}