{"id":"bgbl1-2005-38-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":38,"date":"2005-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm","law_date":"2005-06-24T00:00:00Z","page":1794,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1794                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005\nGesetz\nzur Umsetzung der EG-Richtlinie\nüber die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm*)\nVom 24. Juni 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        4. Nach § 47 wird folgender Sechster Teil eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„Sechster Teil\nLärmminderungsplanung\nArtikel 1\n§ 47a\nÄnderung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                          Anwendungsbereich des Sechsten Teils\nDieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungs-\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung                           lärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Ge-\nder Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                            bieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen\nS. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes                       Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten\nvom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), wird wie folgt                       auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden,\ngeändert:                                                                     Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen\nGebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst\noder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen ver-\na) In der Überschrift zum Fünften Teil wird nach dem                     ursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am\nWort „Luftreinhalteplanung“ das Komma und das                        Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf\nWort „Lärmminderungspläne“ gestrichen.                               militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten\nb) In den Angaben zum Fünften Teil wird die Angabe                       zurückzuführen ist.\n„§ 47a Lärmminderungspläne“ gestrichen.\n§ 47b\nc) Nach den Angaben zum Fünften Teil wird folgender\nBegriffsbestimmungen\nSechster Teil eingefügt:\nIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe\n„Sechster Teil\n1. „Umgebungslärm“ belästigende oder gesund-\nLärmminderungsplanung\nheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch\n§ 47a     Anwendungsbereich des Sechsten Teils                           Aktivitäten von Menschen verursacht werden, ein-\n§ 47b Begriffsbestimmungen                                               schließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln,\nStraßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr\n§ 47c     Lärmkarten                                                     sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten aus-\n§ 47d Lärmaktionspläne                                                   geht;\n§ 47e     Zuständige Behörden                                        2. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit einer Einwohner-\nzahl von über 100 000 und einer Bevölkerungs-\n§ 47f     Rechtsverordnungen“.                                           dichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Qua-\nd) Die bisherige Überschrift „Sechster Teil“ wird „Sie-                      dratkilometer;\nbenter Teil“, die bisherige Überschrift „Siebenter\n3. „Hauptverkehrsstraße“ eine Bundesfernstraße,\nTeil“ wird „Achter Teil“.\nLandesstraße oder auch sonstige grenzüber-\nschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsauf-\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Flugplät-                           kommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen\nze“ die Wörter „ , soweit nicht der Sechste Teil betrof-                     pro Jahr;\nfen ist,“ eingefügt.\n4. „Haupteisenbahnstrecke“ ein Schienenweg von\nEisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahn-\n3. § 47a wird aufgehoben.                                                         gesetz mit einem Verkehrsaufkommen von über\n30 000 Zügen pro Jahr;\n*) Die Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung der Richtlinie\n2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                   5. „Großflughafen“ ein Verkehrsflughafen mit einem\n25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungs-\nlärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) in deutsches Recht. Die Rechtsvorschrif-        Verkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegun-\nten dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Euro-              gen pro Jahr, wobei mit „Bewegung“ der Start oder\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü-              die Landung bezeichnet wird, hiervon sind aus-\nfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme\n(ABl. EG Nr. L 197 S. 30) in deutsches Recht, soweit es um den Bereich         schließlich der Ausbildung dienende Bewegungen\nder Lärmminderungsplanung geht.                                                mit Leichtflugzeugen ausgenommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005                1795\n§ 47c                               straßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung\nvon Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen\nLärmkarten\nder zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch\n(1) Die zuständigen Behörden arbeiten bis zum             unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere\n30. Juni 2007 bezogen auf das vorangegangene                 Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten einge-\nKalenderjahr Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr           hen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung\nals 250 000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstra-          relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien\nßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs               ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Berei-\nMillionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahn-          che gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen\nstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über                werden.\n60 000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen aus. Glei-\n(2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanfor-\nches gilt bis zum 30. Juni 2012 und danach alle fünf\nderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG\nJahre für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtli-\nzu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie\nche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstre-\n2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden\ncken.\nDaten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein,\n(2) Die Lärmkarten haben den Mindestanforderun-           ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu\ngen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG des             schützen.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni\n(3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärm-\n2002 über die Bewertung und Bekämpfung von\naktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv\nUmgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) zu entspre-\ndie Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Über-\nchen und die nach Anhang VI der Richtlinie\nprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Er-\n2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden\ngebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die\nDaten zu enthalten.\nÖffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen\n(3) Die zuständigen Behörden arbeiten bei der             zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit\nAusarbeitung von Lärmkarten für Grenzgebiete mit             einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der\nden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten             Beteiligung vorzusehen.\nder Europäischen Union zusammen.\n(4) § 47c Abs. 3 gilt entsprechend.\n(4) Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf\nJahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft             (5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsa-\nund bei Bedarf überarbeitet.                                 men Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten\njedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Auf-\n(5) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundes-           stellung überprüft und erforderlichenfalls überarbei-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-           tet.\ncherheit oder einer von ihm benannten Stelle zum\n30. Juni 2005 und danach alle fünf Jahre die Ballungs-          (6) § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.\nräume mit mehr als 250 000 Einwohnern, die Haupt-               (7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen\nverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von              aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverord-\nüber sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, die           nung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesmi-\nHaupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkom-             nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nmen von über 60 000 Zügen pro Jahr und die Groß-             heit oder einer von ihm benannten Stelle mit.\nflughäfen mit. Gleiches gilt zum 31. Dezember 2008\nfür sämtliche Ballungsräume sowie sämtliche Haupt-                                     § 47e\nverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken.                                    Zuständige Behörden\n(6) Die zuständigen Behörden teilen Informationen            (1) Zuständige Behörden für die Aufgaben dieses\naus den Lärmkarten, die in der Rechtsverordnung              Teils des Gesetzes sind die Gemeinden oder die nach\nnach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministeri-           Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht\num für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit             nachstehend Abweichendes geregelt ist.\noder einer von ihm benannten Stelle mit.\n(2) Die obersten Landesbehörden oder die von\n§ 47d                               ihnen benannten Stellen sind zuständig für die Mittei-\nLärmaktionspläne                          lungen nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie nach § 47d\nAbs. 7.\n(1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum\n18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärm-             (3) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die\nprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für            Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von\nEisenbahnen des Bundes nach § 47c sowie insoweit\n1. Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit             für die Mitteilung der Haupteisenbahnstrecken nach\neinem Verkehrsaufkommen von über sechs Millio-           § 47c Abs. 5, für die Mitteilung der Informationen nach\nnen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisen-            § 47c Abs. 6 und für die Information der Öffentlichkeit\nbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von             über Lärmkarten nach § 47f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.\nüber 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughä-\nfen,                                                                                § 47f\n2. Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern.                              Rechtsverordnungen\nGleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Bal-          (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nlungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrs-                Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-","1796             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2005\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere             6. Die Überschrift vor § 66 erhält folgende Fassung:\nRegelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG                                         „Achter Teil\nin deutsches Recht zu erlassen, insbesondere\nSchlussvorschriften“.\n1. zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwen-\ndung,\n7. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n2. zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes                            „(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden\nund zur Bewertung gesundheitsschädlicher Aus-                   Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungs-\nwirkungen,                                                      vorschriften nach diesem Gesetz ist die Allgemeine\n3. zur Information der Öffentlichkeit über zuständige               Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm –\nBehörden sowie Lärmkarten und Lärmaktions-                      Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (Bei-\npläne,                                                          lage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970) maß-\ngebend.“\n4. zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in\nLärmaktionsplänen.\nPasst die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie                                      Artikel 2\n2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II\nund Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 13                                  Änderung des Gesetzes\nAbs. 2 der Richtlinie 2002/49/EG an den wissen-                            über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nschaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1\nauch insoweit.                                                    In Anlage 3 Nr. 2.1 des Gesetzes über die Umweltver-\nträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-          chung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) werden die\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-         Wörter „Lärmminderungspläne nach den §§ 47d und 47e\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere                des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ durch die Wör-\nRegelungen zu erlassen                                        ter „Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissi-\n1. zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärm-             onsschutzgesetzes“ ersetzt.\naktionsplänen,\n2. zur Datenerhebung und Datenübermittlung.“\nArtikel 3\n5. Die Überschrift vor § 48 erhält folgende Fassung:                                       Inkrafttreten\n„Siebenter Teil\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nGemeinsame Vorschriften“.                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}